Druck- und Lokalversion Regelwerk

ImSchKostVO M-V - Immissionsschutz-Kostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen

Vom 9. September 2002
(GVOBl. M-V 2002, S. 634; 15.01.2003 S.104; 15.03.2005 S. 137; 23.02.2010 S. 66 10; 26.10.2010 S. 526 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2013-1-80



zur Nachfolgeregelung

Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Immissionsschutzgesetze und ihrer Durchführungsverordnungen werden Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist. Die dort aufgeführten Gebührentatbestände gelten auch für die Ablehnung, die Rücknahme und den Widerruf der betreffenden Amtshandlung nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen, mit Ausnahme der Postgebühren für Zustellungen und Nachnahmen, sind mit der Gebühr abgegolten.

§ 2 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Immissionsschutz-Kostenverordnung vom 28. März 1995 (GVOBl. M-V S. 156, 279), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 1. September 1998 (GVOBl. M-V S. 805), außer Kraft.

.

GebührenverzeichnisAnlage 10
zur ImSchKostVO M-V


Erläuterungen:
BImSchGBundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578)
1. BImSchVVerordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
2. BImSchVVerordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
3. BImSchVVerordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243)
4. BImSchVVerordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 22a des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
5. BImSchVVerordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
7. BImSchVVerordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
9. BImSchVVerordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
11. BImSchVEmissionserklärungsverordnung vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694)
12. BImSchVStörfall-Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
13. BImSchVVerordnung über Großfeuerungsanlagen vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847)
17. BImSchVVVerordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
19. BImSchVVerordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956)
20. BImSchVVerordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247)
21. BImSchVVerordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
22. BImSchVVerordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1612)
26. BImSchVVerordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)
27. BImSchVVerordnung über Anlagen zur Feuerbestattung vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632)
28. BImSchVVerordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 614, 1423)
30. BImSchVVerordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)
31. BImSchVVerordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
32. BImSchVGeräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2)
33. BImSchVVerordnung zur Verminderung von Sommersmog, Versauerung und Nährstoffeinträgen vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1612)
BNatSchGBundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542)
BzBlGBenzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 40 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
Sev-II-UG M-VSeveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 445)
TA LuftTechnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)
TEHGTreibhausgas-Emissionshandelsgesetz vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1756)
UIKostVUmweltinformationskostenverordnung vom 15. Dezember 1992 (GVOBl. M-V S. 755), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. August 2002 (GVOBl. M-V S. 531)
UVPGGesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359)
Verordnung (EG) Nr. 761/2001Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) - (ABl. EG Nr. L 114 S. 1)
bzw.beziehungsweise
EUREuro
i. V. m.in Verbindung mit
mind.mindestens
Nr.Nummer
v. H.vom Hundert
v. T.vom Tausend
zzgl.zuzüglich


I. Teil: Allgemeine Gebühren
Geb.-
Nr.
GegenstandGebühr in EUR
100Herstellungswert
Soweit die Gebühr nach dem Herstellungswert zu berechnen ist, sind die Kosten jener Lieferungen und Leistungen zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Genehmigung für die Herstellung bis zur Schlussabnahme erforderlich erscheinen. Zum Herstellungswert gehört auch die anfallende Umsatzsteuer. Die Behörde kann für die Ermittlung der Gebühren den Herstellungswert unter Berücksichtigung ortsüblicher Preise schätzen, wenn der Kostenschuldner den Herstellungswert nicht nachgewiesen hat. Der Kostenschuldner kann diesen Nachweis noch nach Erlass des Gebührenbescheides führen, solange der Gebührenbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist. Der Herstellungswert ist jeweils auf volle 500 EUR aufzurunden.
101Zeitaufwand
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die auf Antrag durchzuführen ist, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde
101.1- für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter59
101.2- für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter40
101.3- für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter31
101.4- für einen Beamten des einfachen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter25
101.5- für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug36
101.6- für einen Arbeiter28
II. Teil: Gebühren beim Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen
200Genehmigung nach den § § 4 und 16 Abs. 1 BImSchG bei einem Herstellungswert
200.1bis zu 50 000 EUR15 v. T. des Herstellungswertes,
mind. 500
200.2mehr als 50 000 bis zu 250 000 EUR750 zzgl. 6 v. T.
des 50 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.3mehr als 250 000 bis zu 500 000 EUR1 950 zzgl. 4 v. T. des 250 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.4mehr als 500 000 bis zu 2 500 000 EUR3 250 zzgl.
3,75 v. T. des
500 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.5mehr als 2 500 000 bis zu 5 000 000 EUR12 500 zzgl.
3,5 v. T. des
2 500 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.6mehr als 5 000 000 bis zu 50 000 000 EUR21 500 zzgl. 3 v.T. des 5 000 000 übersteigenden Herstellungswertes
200.7mehr als 50 000 000 EUR157 500 zzgl.
2,5 v.T. des
50 000 000
übersteigenden Herstellungswertes
200.8Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG, sofern sich die wesentliche Änderung nur auf die Betriebsweise bezieht250 bis 5 000
201Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Genehmigung nach Nr. 200
201.1Sofern in den Fällen der Nr. 200 ein Herstellungswert nicht entsteht (z.B. Freilagerung staubender Stoffe), beträgt die Gebühr500 bis 5 000
201.2Teilgenehmigung nach § 8 BImSchGGebühr nach Nr. 200 oder 201.1 für den genehmigten Teil der Anlage
201.3Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG300 bis 12 500
Die Gebühr wird auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 200, 201.1 oder 201.2 bis zur Hälfte angerechnet, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen im Vorbescheid abschließend und verbindlich festgestellt wurden
201.4Zuschläge und Ermäßigungen
201.4.1Zuschlag für eine allgemeine bzw. standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht5 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
201.4.2Zuschlag für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 5 000
201.4.3Ermäßigung des Zuschlags nach Nr. 201.4.2, sofern nach vorausgegangenem
a) Raumordnungsverfahren oder einem anderen raumordnerischen Verfahren gemäß § 16 Abs. 3 UVPG oder
b) Bebauungsplan- oder anderem Satzungsverfahren gemäß § 17 Satz 3 UVPG
im Genehmigungsverfahren der Umfang der Prüfung der Umweltverträglichkeit beschränkt werden kann30 bis 50 v. H.
201.4.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins pro Tag

Anmerkung zu Gebührennummer 201.4.4:
Bei der Beauftragung eines Verhandlungsleiters wird von der Erhebung der Gebühr abgesehen.

1 000
201.4.5Zuschlag für die Prüfung von geänderten Antragsunterlagen vor Abschluss des Genehmigungsverfahrensbis 30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.2, mind. 155
201.4.6Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen zur Beschleunigung des Verfahrens nach § 13 Abs. 1 Satz 4 9. BImSchV10 bis 30 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
201.4.7Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche
Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile nicht verursacht werden können
10 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen verursacht werden können20 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3, mind. 500
Anmerkung:
Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 34 BNatSchG im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter a) vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter b) vorgesehene Zuschlag auf 10 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3
201.4.8Ermäßigung für Anlagen, die Teil eines nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierten Unternehmens sind30 v.H. der Gebühren nach Nr. 200 bis 201.3
201.5Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Vorbescheids nach § 9 Abs. 2 BImSchG60 bis 435
201.6.1Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a Abs. 1 und Abs. 3 BImSchG25 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
201.6.2Widerruf der Zulassung nach § 8a Abs. 2 Satz 1 BImSchG185 bis 1850
201.7Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Genehmigung nach § 18 Abs. 3 BImSchG60 bis 435
201.8Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 Abs. 2 Satz 1 BImSchG,
a) sofern sich die Änderung auf die Lage bzw. Beschaffenheit der Anlage bezieht20 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
b) sofern sich die Änderung auf die Betriebsweise der Anlage bezieht100 bis 3 100
Die Gebühr wird vollständig auf die jeweilige Gebühr nach Nr. 200 angerechnet, wenn für die Änderung eine Genehmigung beantragt wird.
202Sonstige Amtshandlungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
202.1Nachträgliche Anordnungen nach § 17 Abs. 1 bis 5 BImSchG155 bis 6 200
2002.2Gebührentatbestände des § 20 BImSchG
202.2.1Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG185 bis 1 850
202.2.2Anordnung der Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG185 bis 1 850
202.2.3Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG185 bis 1 850
202.2.4Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch einen geeigneten Dritten nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG310
202.3Gebührentatbestände des § 21 BImSchG
202.3.1Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG185 bis 1 850
202.3.2Festsetzung des auszugleichenden Vermögensnachteils nach § 21 Abs. 4 Satz 3 BImSchG90 bis 3 100
202.4Anordnungen im Einzelfall nach § 24 BImSchG90 bis 3 100
202.5Untersagung der Errichtung oder des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG185 bis 1 850
202.6Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § § 26, 28 oder 29 BImSchG185 bis 1 250
202.7Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG60 bis 650
202.8Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen nach § 29a BImSchG90 bis 1 850
202.9Festsetzung einer Entschädigungssumme nach § 42 Abs. 3 BImSchG125 bis 500
202.10Bekanntgabe, Anerkennung bzw. Benennung als Stelle oder Sachverständiger nach § 26 BImSchG, § 29a BImSchG, § 13 Abs. 2 1. BImSchV, § 12 Abs. 7 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 13. BImSchV, § 10 Abs. 2 und 3 17. BImSchV oder Nr. 3.2.3.5 und Nr. 3.2.3.7 TA Luft125 bis 1 250
Zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach dieser Gebührennummer können bis zu 80 v. H. angerechnet werden.
202.11Prüfung von Stichproben nach § 52 Abs. 3 BImSchG
202.11.1Entnahme von Stichprobennach Zeitaufwand
202.11.2Untersuchung der Probennach Zeitaufwand
202.12Sonstige Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 3 BImSchG, wenn die Ermittlungen ergeben, dass
1. Auflagen oder Anordnungen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen nicht erfüllt worden sind oder
2. Anordnungen oder Auflagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen geboten sindnach Zeitaufwand
202.13Aufforderung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 BImSchG150
202.14Anordnung zur Bestellung eines Störfallbeauftragten nach § 53 Abs. 2 oder 58a Abs. 2 BImSchG150
203Amtshandlungen nach den Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
203.1Zulassung von Ausnahmen nach § 20 1. BImSchV30 bis 310
203.2Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV60 bis 600
203.3Bewilligung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 1 3. BImSchV125
203.4Verlängerung der Genehmigungsbefristung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 4. BImSchV10 v. H. der Gebühren nach Nr. 200 oder 201.1
203.5.1Gestattung der Bestellung eines Beauftragten für den Bereich eines Konzerns nach § 4 5. BImSchV250
203.5.2Gestattung der Bestellung von nicht betriebsangehörigen Personen zu Beauftragten nach § 5 5. BImSchV90
203.5.3Befreiung von der Bestellung eines Beauftragten nach § 6 5. BImSchV215
203.5.4Anerkennung eines Lehrganges nach § 7 Nr. 2 5. BImSchV300 bis 1 850
203.5.5Anerkennung der Voraussetzungen der Fachkunde des Beauftragten nach § 8 Abs. 1 5. BImSchV155
203.5.6Anerkennung der Ausbildung in anderen Fachgebieten nach § 8 Abs. 2 5. BImSchV155
203.6Zulassung von Ausnahmen nach § 6 7. BImSchV30 bis 310
203.7(aufgehoben)
203.8.1Fristverlängerungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 und 420 bis 60
203.8.2Zulassung von Abweichungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 11. BImSchV20 bis 60
203.8.3Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 11. BImSchV20 bis 60
203.8.4Zulassung von Ausnahmen nach § 6 11. BImSchV30 bis 310
203.9.1Zulassung von Ausnahmen nach § 18 Abs. 2 12. BImSchV250 bis 2 000
203.9.2Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 i.V.m. der Mitteilung nach § 13 12. BImSchV oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen300 bis 5 000
203.9.2.1Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen50 v.H. der Gebühren nach Nr. 203.9.2, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.9.3Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6300 bis 2 000
203.9.3.1Ermäßigung bei Beauftragung eines Sachverständigen50 v.H. der Gebühren nach Nr. 203.9.3, höchstens bis zur Höhe der Auslagen für den Sachverständigen
203.9.4Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 15 12. BImSchV300 bis 2 500
203.9.5Durchführung der Überwachung nach § 16 Abs. 1 12. BImSchVnach Zeitaufwand
203.10.1Zulassung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 5, § 11 Abs. 5 oder § 20 Abs. 4 13. BImSchV300 bis 3 100
203.10.2Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs.1 13. BImSchV, soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1 250 bis 12 500
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte600 bis 6 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen125 bis 3 000
handelt
203.10.3Zulassung von Ausnahmen nach § 36 Abs. 3 13. BImSchV300 bis 3 000
203.11.1(aufgehoben)
203.11.2(aufgehoben)
203.12.1Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 17. BImSchV125 bis 6 000
203.12.2Zulassung von Ausnahmen nach § 19 17. BImSchV, soweit es sich
a) um unbefristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte1 250 bis 12 500
b) um befristete Ausnahmen von der Einhaltung einzelner Emissionsgrenzwerte600 bis 6 000
c) um Ausnahmen von sonstigen Anforderungen125 bis 3 000
handelt
203.13Bewilligung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 1 und 2 19. BImSchV30 bis 300
203.14Zulassung von Ausnahmen nach § 8 20. BImSchV60 bis 600
203.15Zulassung von Ausnahmen nach § 7 21. BImSchV60 bis 600
203.16.1Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 26. BImSchV45 bis 2200
203.16.2Zulassung von Ausnahmen nach § 8 26. BImSchV60 bis 2500
203.16.3Anordnung zur vorzeitigen Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Abs. 2 26. BImSchV60 bis 2500
203.16.4Zulassung von befristeten Ausnahmen nach § 10 Abs. 3 26. BImSchV60 bis 2500
203.17Zulassung von Ausnahmen nach § 12 27. BImSchV60 bis 600
203.18Zulassung von Ausnahmen nach § 3 28. BImSchV60 bis 600
203.19Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV60 bis 600
203.20Zulassung von Ausnahmen nach § 11 31. BImSchV60 bis 600
203.21Zulassung von Ausnahmen nach § 7 Abs. 2 32. BImSchV60 bis 600
III. Teil: Gebühren beim Vollzug des Benzinbleigesetzes
300Entnahme von Proben und deren Untersuchung nach § 5 Abs. 3 BzBlG
300.1Probenahmenach Zeitaufwand
300.2Untersuchung je Probe140
IV. Teil: Gebühren für besondere Amtshandlungen
400Gebühren für Messungen nach § § 26, 28 oder 29 Abs. 1 oder 2 BImSchGnach Zeitaufwand
401Untersuchungen auf bestimmte Luftschadstoffe
Anmerkung:
Für die Bereitstellung von vorhandenen Luftmessnetzdaten werden Kosten nach der Umweltinformationskostenverordnung erhoben.

Für die Bereitstellung der Daten für Universitäten, Forschungsinstitute und gleichartige Institutionen sowie öffentliche Medien kann auf die Gebührenerhebung verzichtet werden, soweit die Bereitstellung der Daten im Interesse des Landes Mecklenburg-Vorpommern liegt.

nach Zeitaufwand
V. Teil: Gebühren beim Vollzug des Seveso-II-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes
500Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Sev-II-UG M-V250 bis 2 000
500.1Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 4 Abs. 1 und 2 Sev-II-UG M-V oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen300 bis 5 000
500.2Feststellung von möglichen Dominoeffekten nach § 4 Abs. 3 Sev-II-UG M-V300 bis 2 500
500.3Anordnung im Einzelfall nach § 5 Abs. 1 Sev-II-UG M-V90 bis 1 850
500.4Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 5 Abs. 2 und 3 Sev-II-UG M-V185 bis 1 850
VI. Teil: Gebühren beim Vollzug des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
600.1Bekanntgabe von sachverständigen Stellen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 TEHG
600.2Überprüfung und Weiterleitung des Emissionsberichtes nach § 5 Abs. 4 TEHG
UWS Umweltmanagement GmbHENDE