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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes und zur Aufhebung der Belastungsgebietsverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 28. April 2005

(GVBl. Nr. 9 vom 24.05.2005 S. 167)


Aufgrund

des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-1, des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2004 (GVBl. S. 457), BS 2020-2, des § 44 Abs. 2 und des § 47 Abs. 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704), und des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

verordnet:

Artikel 1

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280, BS 2129-5) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 werden die Worte "Bergamt Rheinland-Pfalz" jeweils durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" ersetzt.

2. In § 2 werden die Worte "Bergamt Rheinland-Pfalz" durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" ersetzt.

3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3.3 erhält folgende Fassung:

altneu
3.3 Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff (3. BImSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBl. I S. 264) in der jeweils geltenden Fassung"3.3 Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV)".

bb) Nummer 3.7

3.7 Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung

wird gestrichen.

cc) Nummer 3.8 erhält folgende Fassung:

altneu
3.8 Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) in der jeweils geltenden Fassung"3.8 Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV)".

dd) Nummer 3.10 erhält folgende Fassung:

altneu
3.10 Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) in der jeweils geltenden Fassung"3.10 Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV)".

ee) Nummer 3.11

3.11 Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung

wird gestrichen.

ff) Nummer 3.12 erhält folgende Fassung:

altneu
3.12 Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe (17. BImSchV vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832) in der jeweils geltenden Fassung"3.12 Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)".

gg) Nummer 3.17 erhält folgende Fassung:

altneu
3.17 Verordnung über Immissionswerte (22. BImSchV) vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1819) in der jeweils geltenden Fassung"3.17 Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV)".

hh) Folgende Nummer 3.22 wird angefügt:

"3.22 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)".

b) Die Erläuterungen werden wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe "BA Bergamt Rheinland-Pfalz" wird gestrichen.

bbb) Nach der Angabe "KrV Kreisverwaltung(en)" wird die Angabe "LGB Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz" eingefügt.

ccc) Die Angabe "LfG Landesamt für Umweltschutz und Gewerbeaufsicht" wird durch die Angabe "LUWG Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht" ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "Bergamt" durch die Worte "Landesamt für Geologie und Bergbau" ersetzt.

c) Lfd. Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In lfd. Nr. 1 wird die Angabe "vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880)" durch die Angabe "vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830)" ersetzt.

bb) In lfd. Nr. 1.1.1 Nr. 4 und 5 wird in der Spalte "Zuständige Behörde" jeweils die Abkürzung "/OBA" angefügt.

cc) Lfd. Nr. 1.4.1 erhält folgende Fassung:

"1.4.1 § 40 Abs. 1 Satz 2Erklärung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des KraftfahrzeugverkehrsKrV/StV".

dd) Lfd. Nr. 1.5.1 erhält folgende Fassung:

"1.5.1 § 44 Abs. 1Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der LuftqualitätLUWG".

ee) Nach lfd. Nr. 1.5.1 wird folgende neue lfd. Nr. 1.5.2 eingefügt:

"1.5.2 § 44 Abs. 2Festlegung von Untersuchungsgebieten durch RechtsverordnungenLUWG".

ff) Die bisherige lfd. Nr. 1.5.2 wird lfd. Nr. 1.5.3 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 46 Abs. 1 Satz 1" wird durch die Verweisung " § 46" ersetzt.

gg) Die bisherigen lfd. Nr. 1.5.3 und 1.5.4 werden lfd. Nr. 1.5.4 und 1.5.5 und erhalten folgende Fassung:

"1.5.4 § 46a Satz 1Information der Öffentlichkeit über die LuftqualitätLUWG
1.5.5 § 46a Satz 2Bekanntgabe der Überschreitungen von als Immissionswerte festgelegten AlarmschwellenLUWG".

hh) Die bisherige lfd. Nr. 1.5.5 wird lfd. Nr. 1.5.6.

ii) Die bisherigen lfd. Nr. 1.5.6 und 1.5.7 werden lfd. Nr. 1.5.7 und 1.5.8 und erhalten folgende Fassung:

"1.5.7 § 47 Abs. 2Aufstellung von AktionsplänenLUWG
1.5.8 § 47 Abs. 7Erlass einer Rechtsverordnung bei der Gefahr, dass festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werdendas für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium".

d) Lfd. Nr. 3 wird wie folgt geändert:

aa) Lfd. Nr. 3.3 erhält folgende Fassung:

"3.3Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung".

bb) In lfd. Nr. 3.3.3 werden die Worte "über die Beschaffenheit des leichten Heizöls oder Dieselkraftstoffs" durch die Worte "über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder Kraftstoffs" ersetzt.

cc) Nach lfd. Nr. 3.3.4 wird folgende neue lfd. Nr. 3.3.5 eingefügt:

"3.3.5 § 5 Abs. 3Kontrolle des Schwefelgehalts durch ProbenahmenSGD / LGB".

dd) Die bisherige lfd. Nr. 3.3.5 wird lfd. Nr. 3.3.6.

ee) Die lfd. Nr. 3.7 bis 3.7.2

3.7Rasenmäherlärm-Verordnung (8. BImSchV) in der Fassung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248) in der jeweils geltenden Fassung
3.7.1 § 4 Abs. 2 Satz 2Bekanntgabe von MessstellenLfUG
3.7.2 § 6 Abs. 3Zulassung von AusnahmenGSV

werden gestrichen.

ff) Lfd. Nr. 3.8 erhält die aus Anlage 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

gg) Lfd. Nr. 3.10 erhält die aus Anlage 2 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

hh) Die lfd. Nr. 3.11 bis 3.11.7

3.11Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung
3.11.1 § 4 Abs. 4Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.2 § 4 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6Entziehung oder zeitweises Außer-Kraftsetzen von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.3 § 4 Abs. 7Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene MaßnahmenSGD
3.11.4 § 7 Abs. 1Zulassung von Stellen zur Durchführung von EWG-BaumusterprüfungenLfUG
3.11.5 § 7 Abs. 2 Satz 1Festlegung der von den zugelassenen Stellen zu erfüllenden AufgabenLfUG
3.11.6 § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3Entgegennahme von Durchschriften von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.7 § 7 Abs. 3Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die zugelassenen StellenSGD

werden gestrichen.

ii) Lfd. Nr. 3.12 erhält die aus Anlage 3 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

jj) Lfd. Nr. 3.16.1 erhält folgende Fassung:

"3.16.1 § 5 Abs. 4Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2SGD / LGB".

kk) Lfd. Nr. 3.16.3 erhält folgende Fassung:

"3.16.3 § 6 Abs. 5Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 bis 4SGD / LGB".

ll) In lfd. Nr. 3.16.4 wird die Verweisung " § 6 Abs. 5" durch die Verweisung " § 6 Abs. 6" ersetzt.

mm) Lfd. Nr. 3.17 erhält die aus Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

nn) Die aus Anlage 5 zu dieser Verordnung ersichtlichen lfd. Nr. 3.22 bis 3.22.4 werden angefügt.

e) In der Spalte "Zuständige Behörde" wird die Bezeichnung "BA" jeweils durch die Bezeichnung "LGB" und die Bezeichnung "LfUG" jeweils durch die Bezeichnung "LUWG" ersetzt.

Artikel 2

Die Belastungsgebietsverordnung vom 27. Oktober 1976 (GVBl. S. 246, BS 2129-7) wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

 Anlage 1
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. ff)


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.8Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 § 3 Abs. 2 Satz 1Festlegung von Vereinfachungen der EmissionserklärungLUWG
3.8.2 § 3 Abs. 2 Satz 2Festlegung, welche Angaben in der Emissionserklärung entfallen könnenSGD/OBA
3.8.3 § 3 Abs. 4 Satz 1Entgegennahme der Emissionserklärung und des EmissionsberichtsSGD/LGB
3.8.4 § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3Festlegung des Formats der elektronischen Form und Zulassung von Abweichungen der Form und des Formats bei EmissionserklärungenLUWG
3.8.5 § 4 Abs. 2 Satz 2Verlängerung der Frist für die Abgabe der Emissionserklärung und des EmissionsberichtsSGD/LGB
3.8.6 § 4 Abs. 4Weiterleitung der Emissionsberichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.8.7 § 5 Abs. 2 Satz 2Verlangen der Angabe der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens der EmissionenSGD/OBA
3.8.8 § 6Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer EmissionserklärungSGD/OBA

.

 Anlage 2
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. gg)


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.10Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung
3.10.1 § 4 Abs. 7Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Feuerungsanlagen (Altanlagen)SGD
3.10.2 § 6 Abs. 7Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von GasturbinenSGD
3.10.3 § 6 Abs. 9Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung des MassenstromsSGD
3.10.4 § 6 Abs. 10 und 11Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von AltanlagenSGD
3.10.5 § 7 Satz 2Entgegennahme der Darlegung, dass Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig sindSGD
3.10.6 § 8 Abs. 3 Satz 2Zulassung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und SchwefeltrioxidSGD
3.10.7 § 10 Abs. 1Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von EmissionenSGD
3.10.8 § 12 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung über eine Betriebsstörung oder den Ausfall einer AbgasreinigungsanlageSGD
3.10.9 § 14 Abs. 2Entgegennahme des Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von MesseinrichtungenSGD
3.10.10 § 14 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der FunktionsfähigkeitSGD
3.10.11 § 15 Abs. 2 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der KalibrierungSGD
3.10.12 § 15 Abs. 3Verzicht auf kontinuierliche Messungen sowie Verlangen von Nachweisen über den StickstoffdioxidanteilSGD
3.10.13 § 15 Abs. 5 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über den Staubgehalt der eingesetzten BrennstoffeSGD
3.10.14 § 15 Abs. 6 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten BrennstoffeSGD
3.10.15 § 15 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werdenSGD
3.10.16 § 15 Abs. 8 Satz 2Entgegennahme des Nachweises über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den EmissionsgrenzwertenSGD
3.10.17 § 15 Abs. 9Verzicht auf kontinuierliche Messungen von QuecksilberSGD
3.10.18 § 15 Abs. 10Bestimmung über die Art des Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als TagesmittelwertSGD
3.10.19 § 15 Abs. 11 Satz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige und Billigung des NachweisverfahrensSGD
3.10.20 § 16 Abs. 2Entgegennahme des Messberichts bzw. der Messergebnisse über kontinuierliche MessungenSGD
3.10.21 § 17 Abs. 2Entgegennahme des Belegs, dass durchgeführte Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und Emissionen habenSGD
3.10.22 § 17 Abs. 4Entgegennahme des Nachweises, dass die Emissionen weniger als 50 v. H. der Emissionsgrenzwerte betragenSGD
3.10.23 § 18 Abs. 1Entgegennahme des Messberichts über EinzelmessungenSGD
3.10.24 § 19 Abs. 1Entgegennahme der jährlichen Aufstellung über EmissionenSGD
3.10.25 § 20 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der Erklärung, unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb, die Anlage bis zum 31.12.2012 stillzulegenSGD
3.10.26 § 21 Abs. 1Zulassung von AusnahmenSGD
3.10.27 § 22 Abs. 1Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffenSGD

.

 Anlage 3
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. ii)


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.12Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung
3.12.1 § 3 Abs. 4Bestimmung von Maßnahmen für den LagerbereichIm Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde; im Rahmen der Überwachung: SGD/LGB
3.12.2 § 4 Abs. 2 Satz 5Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen StelleSGD/LGB
3.12.3 § 4 Abs. 2 Satz 6Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der MindestverweilzeitSGD/LGB
3.12.4 § 4 Abs. 3 Satz 1Zulassung abweichender VerbrennungsbedingungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.5 § 4 Abs. 3 Satz 3Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige MinisteriumDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.6 § 4 Abs. 6 Satz 5Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen StelleSGD/LGB
3.12.7 § 4 Abs. 6 Satz 6Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der MindestverweilzeitSGD/LGB
3.12.8 § 4 Abs. 7 Satz 1Zulassung abweichender VerbrennungsbedingungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.9 § 4 Abs. 7 Satz 2Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige MinisteriumDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.10 § 5a Abs. 4 Satz 1Festlegung eines anteiligen MischgrenzwertesDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.11 § 5a Abs. 8Festsetzung der EmissionsgrenzwerteDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.12 § 9Bestimmung über die Einrichtung von MessplätzenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.13 § 10 Abs. 1Bestimmung von Messverfahren und MesseinrichtungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.14 § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1Bekanntgabe von Stellen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Kalibrierung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen ÜberwachungLUWG
3.12.15 § 10 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der FunktionsfähigkeitSGD/LGB
3.12.16 § 11 Abs. 1 Satz 3Erteilung von Ausnahmen von kontinuierlichen MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.17 § 11 Abs. 2Verzicht auf kontinuierliche MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.18 § 11 Abs. 5Verlangen der Durchführung kontinuierlicher MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.19 § 11 Abs. 6Zulassung von EinzelmessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.20 § 12 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme von Messberichten über kontinuierliche MessungenSGD/LGB
3.12.21 § 12 Abs. 2 Satz 3Forderung nach telemetrischer Übermittlung der MessergebnisseDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.22 § 13 Abs. 2aVerzicht auf Einzelmessungen bei wesentlichen ÄnderungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.23 § 14 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme von Messberichten über EinzelmessungenSGD/LGB
3.12.24 § 16 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme von Mitteilungen über das Nichterfüllen von Anforderungen an den BetriebSGD/LGB
3.12.25 § 16 Abs. 1 Satz 3Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs oder der AußerbetriebnahmeSGD/LGB
3.12.26 § 16 Abs. 2 Satz 1Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darfDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.27 § 18 Satz 1Festlegung der Weise und der Form der Beurteilung von Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen für die Unterrichtung der ÖffentlichkeitSGD/LGB
3.12.28 § 19Zulassung von AusnahmenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.29 § 20 Abs. 1Festlegung anderer oder weitergehender AnforderungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.30 § 20aUntersagung des Betriebs mangels EignungSGD/LGB

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 Anlage 4
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. mm)


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.17Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1 § 8 Satz 1Durchführung von Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der LuftqualitätLUWG
3.17.2 § 9 Abs. 2Festlegung der BallungsräumeLUWG
3.17.3 § 9 Abs. 4Ausweisung von Probenahmestellen, die für den Schutz von Ökosystemen und der Vegetation repräsentativ sindLUWG
3.17.4 § 10 Abs. 1Beurteilung der LuftqualitätLUWG
3.17.5 § 10 Abs. 2Durchführung von Messungen zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen SchadstoffeLUWG
3.17.6 § 10 Abs. 9Einrichtung und Betrieb ausreichender ProbenahmestellenLUWG
3.17.7 § 10 Abs. 10 Satz 1Verwendung von Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der LuftqualitätLUWG
3.17.8 § 10 Abs. 10 Satz 2Verwendung von Probenahmestellen und sonstigen Methoden, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erfassenLUWG
3.17.9 § 10 Abs. 11Aufzeichnung von Daten über die Schwefeldioxidkonzentration; Ermittlung von Daten über die Überschreitung von Konzentrationen; Zusammenstellung von Angaben zum arithmetischen MittelLUWG
3.17.10 § 11 Abs. 1 Satz 2Aufstellung der Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreitenLUWG
3.17.11 § 11 Abs. 2Erstellen einer Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegenLUWG
3.17.12 § 11 Abs. 5, 6 und 7Benennung von Gebieten oder Ballungsräumen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten werdenLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.13 § 11 Abs. 8 Satz 1Benennung der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werdenLUWG
3.17.14 § 12 Abs. 1Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Konzentration der in den §§ 2 bis 7 genannten SchadstoffeLUWG
3.17.15 § 12 Abs. 2, 3 und 4Aktualisierung von Informationen über SchadstoffkonzentrationenLUWG
3.17.16 § 12 Abs. 6Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung von AlarmschwellenLUWG
3.17.17 § 13 Abs. 1Übermittlung der in § 13 Abs. 1 genannten Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.18 § 13 Abs. 2Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 5 benannten Gebieten und Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.19 § 13 Abs. 3Nachweis von erhöhten Konzentrationen infolge von Naturereignissen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.20 § 13 Abs. 4Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 7 benannten Gebieten oder Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.21 § 13 Abs. 5Ermittlung und Übermittlung von aufgezeichneten Werten, den Gründen für alle Fälle von Überschreitungen und den zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.22 § 14Prüfung, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sindLUWG

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 Anlage 5
(zu Artikel 1 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. nn)


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.22Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
3.22.1 § 4Entgegennahme einer Kopie der EG-KonformitätserklärungLUWG
3.22.2 § 5Verlangen nach Einsicht in die Informationen aus der Konformitätsbewertung, insbesondere in die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen UnterlagenSGD
3.22.3 § 6 Abs. 1Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLUWG
3.22.4 § 7 Abs. 2 Satz 1Ausnahmen von Einschränkungen des § 7 Abs. 1GSV; soweit diese selbst oder Dritte, die für sie tätig werden, eine Ausnahme beantragen: SGD

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