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ImSchZuVO - Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juni 2002

(GVBl. Nr. 11 vom 05.07.2002 S. 280)

▾ Änderungen


Aufgrund des § 2 Abs. 4 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-1,

des § 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2020-2, und

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1,

wird von der Landesregierung und

aufgrund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau verordnet:

§ 1 05 23

(1) Für die Wahrnehmung der in der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführten Verwaltungsaufgaben sind die dort bezeichneten Behörden sachlich zuständig. Soweit danach die Kreisverwaltungen, die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig sind, nehmen die Landkreise, die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Die für die Erteilung von Erlaubnissen, Genehmigungen, Zulassungen und sonstigen Berechtigungen zuständigen Behörden entscheiden, soweit in der Anlage zu dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf und Entziehung.

(3) Soweit die sachlich zuständigen Behörden für die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des Immissionsschutzes nicht bestimmt sind, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen zuständig.

(4) Die Aufgaben der einheitlichen Stelle nach § 10 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123) in der jeweils geltenden Fassung nimmt die für das jeweilige immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständige Behörde wahr.

§ 2 05

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

  1. nach § 111 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), soweit gegenüber den Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert werden, und
  2. nach § 130 OWiG, soweit eine mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Verletzung von Pflichten begangen wird, deren Einhaltung die Struktur- und Genehmigungsdirektionen oder das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz zu überwachen haben, sind für den Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, im Übrigen die Struktur- und Genehmigungsdirektionen.

§ 3

(Änderung anderer Regelungen)

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 2. Juni 1992 (GVBl. S. 152), zuletzt geändert durch Artikel 90 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2129-5, außer Kraft.

.

Zuständigkeit auf dem Gebiet des ImmissionsschutzesAnlage 1 05 10 15 20 23
(zu § 1)


Erläuterungen

1. Die verwendeten Abkürzungen stehen für folgende Bezeichnungen:

GSVGemeindeverwaltung(en) der verbandsfreien Gemeinde(n), Verbandsgemeindeverwaltung(en), Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)
KrVKreisverwaltung(en)
LGBLandesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz
LfULandesamt für Umwelt"
SGDStruktur- und Genehmigungsdirektion(en)
StVStadtverwaltung(en) der kreisfreien Stadt (Städte)

2. Soweit in der letzten Spalte mehrere Behörden genannt sind und keine anderweitige ausdrückliche Regelung getroffen ist, handelt es sich bei der Verwendung eines Schrägstriches um eine alternative Zuständigkeit.

3. Soweit in der letzten Spalte neben anderen Behörden nach einem Schrägstrich das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz genannt ist, ist dessen ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf Anlagen oder Betriebe gegeben, die der Bergaufsicht unterliegen.

Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830) in der jeweils geltenden Fassung
1.1Erster Abschnitt des zweiten Teils des GesetzesMaßnahmen in Bezug auf genehmigungsbedürftige Anlagen
1.1.1 § § 4, 16Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, auch als Versuchsanlage nach § 2 Abs. 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung, 
1. bei Anlagen nach den Nummern 1 bis 1.6 und 1.8 sowie bei Anlagen nach den Nummern 8.1 bis 8.9 Buchst. a, 8.9 Buchst. b Spalte 1 mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 8.9.2, 8.10, 8.11 mit Ausnahme von Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von Abbruchmaterial, 8.12 mit Ausnahme von Anlagen nach Nummer 8.12.3.2, 8.14 und 8.15 des Anhangs zur 4. BImSchV,SGD/LGB
2. bei Anlagen, die von einem Landkreis, einer kreisfreien oder einer großen kreisangehörigen Stadt errichtet oder betrieben werden und für deren Genehmigung nach den Nummern 4 und 5 die betreffende Kreis- oder Stadtverwaltung selbst zuständig wäre,SGD
3. bei Anlagen nach Nummer 1.8 des Anhangs zur 4. BImSchV, soweit sie im Zusammenhang mit einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 7 des Atomgesetzes betrieben werden,das für das Atomrecht zuständige Ministerium
4. bei allen anderen Anlagen in LandkreisenKrV/LGB
5. bei allen anderen Anlagen in kreisfreien und großen kreisangehörigen StädtenStV/Verwaltung großer kreisangehöriger Städte/LGB
1.1.2 § § 8, 8a, 9 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Satz 2Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung, die Zulassung des vor- zeitigen Beginns und das Verlangen einer Sicherheitsleistung, die Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides und die Verlängerung der Frist zur Beantragung der GenehmigungDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zusändige Behörde
1.1.3 § 10 Abs. 1, 3, 5 und 6Aufgaben im Rahmen des GenehmigungsverfahrensDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.4 § 10 Abs. 6 aVerlängerung der Frist zur Entscheidung über einen GenehmigungsantragDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.5 § 12 Abs. 2 bEntgegennahme der Mitteilung der erstmaligen Herstellung oder Verwendung eines anderen StoffesSGD/LGB
1.1.6 § 15 Abs. 1 und 2Entgegennahme einer Änderungsanzeige, schriftliche Eingangsbestätigung, Nachforderung von Unterlagen, Prüfung der Anzeige und Mitteilung, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarfSGD/LGB
1.1.7 § 15 Abs. 3Entgegennahme der Anzeige der BetriebseinstellungDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.8 § 17 Abs. 1, 3 a und 5Nachträgliche AnordnungenSGD/LGB
1.1.9 § 17 Abs. 2 Satz 2Widerruf der GenehmigungDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.10 § 17 Abs. 4 a Satz 1Anordnung einer SicherheitsleistungSGD
1.1.11 § 20 Abs. 1 und 1 aUntersagung des Betriebes oder eines BetriebsbereichesBei Verstoß gegen eine Genehmigungsauflage: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zu ständige Behörde Bei Verstoß gegen eine Anordnung: SGD/LGB
1.1.12 § 20 Abs. 2Anordnung der Stilllegung und Beseitigung genehmigungsbedürftiger AnlagenDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
1.1.13 § 20 Abs. 3Untersagung des Betriebes wegen Unzuverlässigkeit; Erlaubnis zum Betrieb durch eine andere PersonSGD/LGB
1.2Zweiter Abschnitt des zweiten Teils des GesetzesMaßnahmen in Bezug auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
1.2.1 § 24Anordnung zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen bei Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, mit Ausnahme der Gaststätten , und der auf Volksbelustigungen, Messen und Märkten befindlichen Anlagen, sowie bei Anlagen, an denen ein Landkreis, eine kreisfreie oder eine große kreisangehörige Stadt beteiligt ist und für die die betreffende Kreis- oder Stadtverwaltung selbst zuständig wäre,SGD
bei den Anlagen, bei denen eine Verbandsgemeinde oder eine verbandsfreie Gemeinde beteiligt ist und für die die betreffende Verbandsgemeinde- oder Gemeindeverwaltung selbst zuständig wäre,KrV
bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen,LGB
bei den übrigen AnlagenGSV
1.2.2 § 25Untersagung des Betriebs von AnlagenDie nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.3Dritter Abschnitt des zweiten Teils des GesetzesErmittlung von Emissionen und Immissionen
1.3.1 § 26 Satz 1Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und ImmissionenLfU
1.3.2 § 26 Satz 1 und 2Anordnung der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem AnlassBei genehmigungsbedürftigen Anlagen: SGD/LGB Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.3.3 § 27 Abs. 1 und 3 Satz 3Entgegennahme der EmissionserklärungSGD/LGB
1.3.4 § 27 Abs. 4Vorlage von Emissionsdaten zur Erfüllung von Pflichten aus Beschlüssen der Europäischen GemeinschaftenLfU
1.3.5 § 28Anordnung der erstmaligen und wiederkehrenden Ermittlung von Emissionen und Immissionen und Zulassung der Ermittlungen durch den ImmissionsschutzbeauftragtenSGD/LGB
1.3.6 § 29Anordnung kontinuierlicher MessungenDie nach lfd. Nr. 1.3.2 jeweils zu ständige Behörde
1.3.7 § 29a Abs. 1 Satz 1Bekanntgabe von Sachverständigen für sicherheitstechnische Prüfungen sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen UnterlagenLfU
1.3.8 § 29a Abs. 1 und 3Anordnung sicherheitstechnischer Prüfungen und Entgegennahme der ErgebnisseSGD/LGB
1.3.9 § 31Verlangen der Mitteilung von Ermittlungsergebnissendie nach lfd. Nr. 1.3.2 jeweils zu ständige Behörde
1.3.10 § 31a Abs. 4Stellungnahme zu sicherheitstechnischen Regelndie für das Immissionsschutzrecht/ Bergrecht zuständigen Ministerien
1.4Vierter Teil des GesetzesBeschaffenheit und Betrieb von Fahrzeugen, Bau und Änderung von Straßen und Schienenwegen
1.4.1 § 40 Abs. 1 Satz 2Erklärung des Einvernehmens zu Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des KraftfahrzeugverkehrsKrV/StV
1.4.2 § 40 Abs. 2Äußerung zur Erforderlichkeit von VerkehrsbeschränkungenKrV/StV
1.4.3 § 42 Abs. 3Festsetzung der EntschädigungSGD
1.5Fünfter Teil des GesetzesÜberwachung der Luftverunreinigung im Bundesgebiet, Luftreinhaltepläne und Lärmminderungspläne
1.5.1 § 44 Abs. 1Durchführung regelmäßiger Untersuchungen zur Überwachung der LuftqualitätLfU
1.5.2 § 44 Abs. 2Festlegung von Untersuchungsgebieten durch RechtsverordnungenLfU
1.5.3 § 46Aufstellung von EmissionskatasternLfU
1.5.4 § 46a Satz 1Information der Öffentlichkeit über die LuftqualitätLfU
1.5.5 § 46a Satz 2Bekanntgabe der Überschreitungen von als Immissionswerte festgelegten AlarmschwellenLfU
1.5.6 § 47 Abs. 1Aufstellung von LuftreinhalteplänenKrV/StV
1.5.7 § 47 Abs. 2Aufstellung von AktionsplänenKrV/StV
1.5.8 § 47 Abs. 7Erlass einer Rechtsverordnung bei der Gefahr, dass festgelegte Immissionsgrenzwerte überschritten werdendas für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
1.5.9 § 47cAusarbeitung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmkarten für die jeweiligen Gemeindegebiete, einschließlich Information der Öffentlichkeit gemäß § 7 der Verordnung über die Lärmkartierung (34 BImSchV) vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516) in der jeweils geltenden FassungStadt Mainz
Stadt Koblenz
Stadt
Ludwigshafen
Für die übrigen GemeindegebieteLfU
1.5.10 § 47dAufstellung, Überprüfung und Überarbeitung von Lärmaktionsplänen für die jeweiligen Gemeindegebiete, einschließlich Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 47d Abs. 3Stadt Mainz
Stadt Koblenz
Stadt
Ludwigshafen
Für die übrigen GemeindegebieteLfU


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
1.6 § § 51b bis 52aÜberwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten Rechtsverordnungen sowie Entgegennahme von Mitteilungen zur Betriebsorganisation und zur Sicherstellung der Zustellungsmöglichkeit
1.6.1 § 51bEntgegennahme der Benennung des ZustellungsbevollmächtigtenSGD/LGB
1.6.2 § 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der Errichtung, des Betriebes und des Zustandes nach der Betriebseinstellung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen (einschließlich Überwachung der §§ 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6; Überprüfung der Genehmigungen im Sinne des § 4SGD/LGB
1.6.3 § 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der Errichtung und des Betriebes nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (einschließlich Überwachung der § § 26 bis 31) und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6Die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.6.4 § 52 Abs. 1, 2 und 3Überwachung der Durchführung (und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 3) 
1. der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen (10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036) in der jeweils geltenden FassungSGD
2. der übrigen nach den §§ 32 bis 35 oder § 37 erlassenen RechtsverordnungenSGD/LGB
1.6.5 § 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung der aufgrund der §§ 40 Abs. 1 und 49 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen und im Zusammenhang damit Wahrnehmung der Befugnisse aus § 52 Abs. 2 und 6Sofern nicht im Rahmen der Verkehrsüberwachung SGD/LGB
1.6.6 § 52 Abs. 1, 2 und 6Überwachung des § 41 und der aufgrund des § 43 erlassenen RechtsverordnungenSofern nicht im Rahmen der Verkehrsüberwachung SGD/LGB
1.6.7 § 52 Abs. 1 und 2Überwachung der §§ 53 bis 58dSGD/LGB
1.6.8 § 52aEntgegennahme von Mitteilungen zur BetriebsorganisationSGD/LGB
1.7 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Immissionsschutz und eines Störfallbeauftragten
1.7.1 § 53 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines ImmissionsschutzbeauftragtenSGD/LGB
1.7.2 § 55 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines ImmissionsschutzbeauftragtenSGD/LGB
1.7.3 § 55 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines anderen ImmissionsschutzbeauftragtenSGD/LGB
1.7.4 § 58a Abs. 2Anordnung der Bestellung eines StörfallbeauftragtenSGD/LGB
1.7.5 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige über die Bestellung eines StörfallbeauftragtenSGD/LGB
1.7.6 § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2Anordnung der Bestellung eines anderen StörfallbeauftragtenSGD/LGB
1.8 § 62Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
1.8.1Absatz 1 Nr. 1 bis 4 und Absatz 2 Nr. 1Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 und des Absatzes 2 Nr. 1, soweit ein Verstoß gegen - § 15 Abs. 3 vorliegtDie nach lfd. Nr. 1.1.1 für den Vollzug der verletzten Norm jeweils zuständige Behörde; bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das LGB
1.8.2Absatz 1 Nr. 5 und 6 und Absatz 2 Nr. 2 und 3Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 und 6 und des Absatzes 2 Nr. 2 und 3Die nach lfd. Nr. 1.3.2 für den Vollzug der verletzten Norm jeweils zuständige Behörde
1.8.3Absatz 1 Nr. 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7Bei Verstößen gegen eine aufgrund des § 23 erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde; bei Verstößen gegen eine aufgrund des § 38 Abs. 2 oder des § 39 erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: KrV/StV; bei Verstößen gegen eine aufgrund der §§ 32, 33 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, §§ 34, 35, 37 oder 48 a erlassenen Rechtsverordnung oder eine darauf gestützte vollziehbare Anordnung: SGD
1.8.4Absatz 1 Nr. 7aVerfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7aKrV/StV/Verwaltungen großer kreisangehöriger Städte
1.8.5Absatz 2 Nr. 1 und 1aVerfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, soweit ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 vorliegt, und des Absatzes 2 Nr. 1aSGD/LGB
1.8.6Absatz 2 Nr. 4 und 5Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 und 5Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen: SGD/LGB Bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen: die nach lfd. Nr. 1.2.1 jeweils zuständige Behörde
1.8.7Absatz 2 Nr. 6 und 7Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 und 7SGD/LGB
1.9 § 67 Abs. 2Entgegennahme von Anzeigen und Unterlagen über bestehende genehmigungsbedürftige AnlagenSGD/LGB
2Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234) in der jeweils geltenden Fassung
2.1 § 5 Abs. 1 und 3Überwachung der Durchführung des Gesetzes und der auf das Gesetz gestützten RechtsverordnungenSGD/LGB
2.2 § 7Verfolgung und Ahndung von OrdnungswidrigkeitenSGD/LGB
3.Verordnungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3.1Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) in der jeweils geltenden Fassung
3.1.1 § 12 Satz 3Verlangen auf Herstellung einer MessöffnungSoweit es sich um Anlagen handelt, die - mit Ausnahme der in Gaststätten und auf Messen, Ausstellungen und Märkten befindlichen Anlagen - gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden: SGD/LGB; im Übrigen: GSV
3.1.2 § 13 Abs. 2Anerkennung von PrüfstellenLfU
3.1.3 § 14 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme der Durchschrift der Bescheinigung über das Ergebnis von MessungenDie nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.4 § 14 Abs. 5 Satz 2Verlangen der Vorlage der Unterlagen über die Durchführung der ÜberwachungsaufgabenDie nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.5 § 17 Abs. 1 Satz 2Entgegennahme von Mitteilungen über die Wahrnehmung der EigenüberwachungDie nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.6 § 19Befugnis für andere oder weitergehende AnordnungenDie nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.1.7 § 20Zulassung von AusnahmenDie nach lfd. Nr. 3.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.2Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694) in der jeweils geltenden Fassung
3.2.1 § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2Verlangen der Vorlage von AufzeichnungenSGD/LGB
3.2.2 § 12 Abs. 1Entgegennahme von AnzeigenSGD/LGB
3.2.3 § 12 Abs. 6Entgegennahme einer Durchschrift des BerichtesSGD/LGB
3.2.4 § 12 Abs. 7 Satz 2Bekanntgabe von Stellen zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von MesseinrichtungenLfU
3.2.5 § 12 Abs. 7 Satz 3Verlangen der Vorlage von Unterlagen über Messergebnisse und KalibrierungenSGD/LGB
3.2.6 § 12 Abs. 9Entgegennahme der Betreibermitteilung über die Nichteinhaltung von Anforderungen, Veranlassung von Maßnahmen oder der AußerbetriebnahmeSGD
3.2.7 § 17 Abs. 1Entgegennahme von Betreiberinformationen für die Berichterstattung an die Europäische KommissionSGD
3.2.8 § 17 Abs. 2Vorlage des Berichtes für die Europäische KommissionLfU
3.2.9 § 17 Abs. 3Zugänglichmachung von Informationen für die ÖffentlichkeitSGD
3.2.10 § 16Befugnis für andere oder weitergehende AnforderungenSGD/LGB
3.2.11 § 17 Abs. 1Zulassung des Einsatzes von leichtflüchtigen teilfluorierten KohlenwasserstoffenSGD
3.2.12 § 17 Abs. 2 und 3Zulassung von AusnahmenSGD/LGB


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.3Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) in der jeweils geltenden Fassung
3.3.1 § 4 Abs. 1Bewilligung von AusnahmenSGD/LGB
3.3.2 § 5 Abs. 1Verlangen der Vorlage von TankbelegbüchernSGD/LGB
3.3.3 § 5 Abs. 2 Satz 1Verlangen der Vorlage einer Erklärung über die Beschaffenheit des gelagerten Brenn- oder KraftstoffsSGD/LGB
3.3.4 § 5 Abs. 2 Satz 2Fristsetzung für die Vorlage der ErklärungSGD/LGB
3.3.5 § 5 Abs. 3Kontrolle des Schwefelgehalts durch ProbenahmenSGD/LGB
3.3.6 § 6 Abs. 2Entgegennahme der MeldungSGD/LGB
3.4Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504) in der jeweils geltenden Fassung
3.4.1 § 2 Abs. 3 Satz 1Verlängerung der Genehmigung für VersuchsanlagenDie nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde
3.5Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433) in der jeweils geltenden Fassung
3.5.1 § 1 Abs. 2 Satz 2Gestattung, dass die Bestellung eines Störfallbeauftragten unterbleibtSGD/LGB
3.5.2 § 2Anordnung der Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragterSGD/LGB
3.5.3 § 4Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den KonzernbereichSGD/LGB
3.5.4 § 5Gestattung der Bestellung eines nicht betriebsangehörigen Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragtenSGD/LGB
3.5.5 § 6Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder StörfallbeauftragtenSGD/LGB
3.5.6 § 7 Nr. 2Anerkennung von Lehrgängendas für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.5.7 § 8 Abs. 1 und Abs. 2Anerkennung als Voraussetzung der FachkundeSGD/LGB
3.5.8 § 9 Abs. 2 Satz 2Verlangen von Nachweisen der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen oder an LehrgängenSGD/LGB
3.6Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133) in der jeweils geltenden Fassung
3.6.1 § 5Befugnis für andere oder weitergehende AnordnungenSGD/LGB
3.6.2 § 6Zulassung von AusnahmenSGD/LGB
3.7(aufgehoben)
3.8Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (11. BImSchV) vom 29. April 2004 (BGBl. I S. 694) in der jeweils geltenden Fassung
3.8.1 § 3 Abs. 2 Satz 1Festlegung von Vereinfachungen der EmissionserklärungLfU
3.8.2 § 3 Abs. 2 Satz 2Festlegung, welche Angaben in der Emissionserklärung entfallen könnenSGD/LGB
3.8.3 § 3 Abs. 4 Satz 1Entgegennahme der Emissionserklärung und des EmissionsberichtsSGD/LGB
3.8.4 § 3 Abs. 4 Satz 2 und 3Festlegung des Formats der elektronischen Form und Zulassung von Abweichungen der Form und des Formats bei EmissionserklärungenLfU
3.8.5 § 4 Abs. 2 Satz 2Verlängerung der Frist für die Abgabe der Emissionserklärung und des EmissionsberichtsSGD/LGB
3.8.6 § 4 Abs. 4Weiterleitung der Emissionsberichte an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.8.7 § 5 Abs. 2 Satz 2Verlangen der Angabe der Einzelheiten des Ermittlungsverfahrens der EmissionenSGD/LGB
3.8.8 § 6Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer EmissionserklärungSGD/LGB
3.9Störfall-Verordnung (12. BImSchV) vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) in der jeweils geltenden Fassung
3.9.1 § 1 Abs. 2Auferlegen von Pflichten gegenüber dem Betreiber eines BetriebsbereichsSGD/LGB
3.9.2 § 1 Abs. 4Auferlegen von Pflichten gegenüber dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen AnlageSGD/LGB
3.9.3 § 6 Abs. 2 Satz 4Aufforderung zur Vorlage des Verzeichnisses über das Lagergut Verlangen des Lesbarmachens von Lagerverzeichnissen auf elektronischen DatenträgernKrV/StV
3.9.4 § 6 Abs. 2 Satz 5 KrV/StV
3.9.5 § 6 Abs. 3Erklärung des Benehmens zum InformationsaustauschSGD/LGB
3.9.6 § 6 Abs. 4Aufforderung zur Vorlage zusätzlicher InformationenSGD/LGB; soweit sie zur Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlich sind: KrV/StV
3.9.7 § 7 Abs. 1Entgegennahme der schriftlichen AnzeigeSGD/LGB
3.9.8 § 7 Abs. 2Entgegennahme der schriftlichen ÄnderungsanzeigeSGD/LGB
3.9.9 § 8 Abs. 2Verlangen der Verfügbarkeit des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen von bestimmten BetreibernSGD/LGB
3.9.10 § 9 Abs. 4Fristsetzung, Entgegennahme und Verwahrung einer Ausfertigung des SicherheitsberichtsIm Rahmen von Genehmigungs- verfahren: die nach Behörde; im lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Übrigen: SGD/LGB
3.9.11 § 9 Abs. 6Zulassung der Beschränkung von für den Sicherheitsbericht vorgeschriebenen InformationenSGD/LGB
3.9.12 § 10 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme der erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und GefahrenabwehrpläneKrV/StV
3.9.13 § 10 Abs. 2Entgegennahme von Mehrausfertigungen der für die Erstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne erforderlichen Informationen zur Weiterleitung an andere StaatenKrV/StV
3.9.14 § 11 Abs. 3Zustimmung zur Kürzung des Sicherheitsberichts bei Betriebs- und GeschäftsgeheimnissenSGD/LGB
3.9.15 § 12 Abs. 1 Nr. 1Aufforderung zur Einrichtung und Unterhaltung einer gegen Missbrauch geschützten VerbindungSGD/LGB
3.9.16 § 12 Abs. 1 Nr. 2Entgegennahme der Information über die mit der Begrenzung der Auswirkungen von Störfällen beauftragten Personen oder StellenSGD/LGB; soweit zur externen Gefahrenabwehr erforderlich: KrV/StV
3.9.17 § 12 Abs. 2.Einsichtnahme in UnterlagenSGD/LGB
3.9.18 § 13Mitteilung des Prüfergebnisses des SicherheitsberichtsSGD/LGB
3.9.19 § 14 Abs. 1Vorlage des Verzeichnisses über Entscheidungen nach § 9 Abs. 6SGD/LGB
3.9.20 § 14 Abs. 2Vorlage eines Berichtes über Betriebsbereiche (Fragebogen)SGD/LGB
3.9.21 § 14 Abs. 1 und 2Weiterleitung des Verzeichnisses bzw. des Berichtes an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheitdas für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.9.22 § 15Feststellung einer erhöhten Wahrscheinlichkeit von StörfällenSGD/LGB
3.9.23 § 16 Abs. 1, 2 und 3Einrichtung und Durchführung eines ÜberwachungssystemsSGD/LGB
3.9.24 § 18 (Anm.: aufgehoben) Abs. 2Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines anlagenbezogenen SicherheitsberichtsSGD/LGB
3.9.25 § 19 Abs. 1 bis 5Entgegennahme und Weiterleitung von Mitteilungen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium, Veranlassung von Maßnahmen und Mitteilung über deren ErgebnisseSGD/LGB
3.9.26 § 19 Abs. 4 und 5Weiterleitung von Mitteilungen und Ergebnissen der Analysen oder Empfehlungen an das Bundesministeriumdas für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
3.9.27 § 20 Abs. 1Entgegennahme der schriftlichen Anzeige über Angaben nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 7SGD/LGB
3.9.28 § 20 Abs. 2Verlangen des Konzepts zur Verhinderung von Störfällen nach § 8 Abs. 1SGD/LGB
3.9.29 § 20 Abs. 4Entgegennahme der erforderlichen Informationen zur Erstellung externer Alarm- und GefahrenabwehrpläneKrV/StV


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.10Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen (13. BImSchV) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717, 2847) in der jeweils geltenden Fassung
3.10.1 § 4 Abs. 7Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von Feuerungsanlagen (Altanlagen)SGD
3.10.2 § 6 Abs. 7Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von GasturbinenSGD
3.10.3 § 6 Abs. 9Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung des MassenstromsSGD
3.10.4 § 6 Abs. 10 und 11Entgegennahme des Nachweises über die Einhaltung der Betriebszeit von AltanlagenSGD
3.10.5 § 7 Satz 2Entgegennahme der Darlegung, dass Maßnahmen zur Kraft-Wärme-Kopplung technisch nicht möglich oder unverhältnismäßig sindSGD
3.10.6 § 8 Abs. 3 Satz 2Anordnung der Vorlage von UnterlagenZulassung bestimmter Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid
3.10.7 § 10 Abs. 1Bestimmung von Maßnahmen zur Begrenzung von EmissionenSGD
3.10.8 § 12 Abs. 1Entgegennahme der Mitteilung über eine Betriebsstörung oder den Ausfall einer AbgasreinigungsanlageSGD
3.10.9 § 14 Abs. 2Entgegennahme des Nachweises über den ordnungsgemäßen Einbau von MesseinrichtungenSGD
3.10.10 § 14 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der FunktionsfähigkeitSGD
3.10.11 § 15 Abs. 2 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über das Vorliegen der Voraussetzungen bei der KalibrierungSGD
3.10.12 § 15 Abs. 3Verzicht auf kontinuierliche Messungen sowie Verlangen von Nachweisen über den StickstoffdioxidanteilSGD
3.10.13 § 15 Abs. 5 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über den Staubgehalt der eingesetzten BrennstoffeSGD
3.10.14 § 15 Abs. 6 Satz 3Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten BrennstoffeSGD
3.10.15 § 15 Abs. 7 Satz 2Entgegennahme des Nachweises über den Schwefelgehalt und den unteren Heizwert der eingesetzten Brennstoffe bei Feuerungsanlagen, die ausschließlich mit Biobrennstoffen betrieben werdenSGD
3.10.16 § 15 Abs. 8 Satz 2Entgegennahme des Nachweises über die Korrelation zwischen den Prüfungen und den EmissionsgrenzwertenSGD
3.10.17 § 15 Abs. 9Verzicht auf kontinuierliche Messungen von QuecksilberSGD
3.10.18 § 15 Abs. 10Bestimmung über die Art des Nachweises der Einhaltung der Schwefelabscheidegrade als TagesmittelwertSGD
3.10.19 § 15 Abs. 11 Satz 2 und 3Entgegennahme der Anzeige und Billigung des NachweisverfahrensSGD
3.10.20 § 16 Abs. 2Entgegennahme des Messberichts bzw. der Messergebnisse über kontinuierliche MessungenSGD
3.10.21 § 17 Abs. 2Entgegennahme des Belegs, dass durchgeführte Maßnahmen keine oder offensichtlich geringe Auswirkungen auf die Verbrennungsbedingungen und Emissionen habenSGD
3.10.22 § 17 Abs. 4Entgegennahme des Nachweises, dass die Emissionen weniger als 50 v. H. der Emissionsgrenzwerte betragenSGD
3.10.23 § 18 Abs. 1Entgegennahme des Messberichts über EinzelmessungenSGD
3.10.24 § 19 Abs. 1Entgegennahme der jährlichen Aufstellung über EmissionenSGD
3.10.25 § 20 Abs. 3 Satz 1Entgegennahme der Erklärung, unter Verzicht auf die Berechtigung zum Betrieb, die Anlage bis zum 31.12.2012 stillzulegenSGD
3.10.26 § 21 Abs. 1Zulassung von AusnahmenSGD
3.10.27 § 22 Abs. 1Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffenSGD
3.11Baumaschinenlärm-Verordnung (15. BImSchV) vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729) in der jeweils geltenden Fassung
3.11.1 § 4 Abs. 4Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.2 § 4 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6Entziehung oder zeitweises Außer-Kraftsetzen von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.3 § 4 Abs. 7Unterrichtung der zugelassenen Stelle über getroffene MaßnahmenSGD
3.11.4 § 7 Abs. 1Zulassung von Stellen zur Durchführung von EWG-BaumusterprüfungenLfU
3.11.5 § 7 Abs. 2 Satz 1Festlegung der von den zugelassenen Stellen zu erfüllenden AufgabenLfU
3.11.6 § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3Entgegennahme von Durchschriften von EWG-BaumusterprüfbescheinigungenSGD
3.11.7 § 7 Abs. 3Überwachung der Aufgabenerfüllung durch die zugelassenen StellenSGD
3.12Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) in der Fassung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633) in der jeweils geltenden Fassung
3.12.1 § 3 Abs. 4Bestimmung von Maßnahmen für den LagerbereichIm Rahmen des Genehmigungsverfahrens: Die nach lfd. Nr. 1.1.1 jeweils zuständige Behörde; im Rahmen der Überwachung: SGD/LGB
3.12.2 § 4 Abs. 2 Satz 5Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen StelleSGD/LGB
3.12.3 § 4 Abs. 2 Satz 6Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der MindestverweilzeitSGD/LGB
3.12.4 § 4 Abs. 3 Satz 1Zulassung abweichender VerbrennungsbedingungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.5 § 4 Abs. 3 Satz 3Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige MinisteriumDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.6 § 4 Abs. 6 Satz 5Zustimmung zur Überprüfung und gegebenenfalls zur Anpassung der repräsentativen StelleSGD/LGB
3.12.7 § 4 Abs. 6 Satz 6Anerkennung des Gutachtens für die Einhaltung der festgelegten Mindesttemperatur und der MindestverweilzeitSGD/LGB
3.12.8 § 4 Abs. 7 Satz 1Zulassung abweichender VerbrennungsbedingungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.9 § 4 Abs. 7 Satz 2Mitteilung von zugelassenen Ausnahmen an das für das Immissionsschutzrecht zuständige MinisteriumDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.10 § 5a Abs. 4 Satz 1Festlegung eines anteiligen MischgrenzwertesDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.11 § 5a Abs. 8Festsetzung der EmissionsgrenzwerteDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.12 § 9Bestimmung über die Einrichtung von MessplätzenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.13 § 10 Abs. 1Bestimmung von Messverfahren und MesseinrichtungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.14 § 10 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1Bekanntgabe von Stellen zur Prüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und der Kalibrierung von Messeinrichtungen zur kontinuierlichen ÜberwachungLfU
3.12.15 § 10 Abs. 3 Satz 2Entgegennahme der Berichte über das Ergebnis der Kalibrierung und der Prüfung der FunktionsfähigkeitSGD/LGB
3.12.16 § 11 Abs. 1 Satz 3Erteilung von Ausnahmen von kontinuierlichen MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.17 § 11 Abs. 2Verzicht auf kontinuierliche MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.18 § 11 Abs. 5Verlangen der Durchführung kontinuierlicher MessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.19 § 11 Abs. 6Zulassung von EinzelmessungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.20 § 12 Abs. 2 Satz 1Entgegennahme von Messberichten über kontinuierliche MessungenSGD/LGB
3.12.21 § 12 Abs. 2 Satz 3Forderung nach telemetrischer Übermittlung der MessergebnisseDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.22 § 13 Abs. 2aVerzicht auf Einzelmessungen bei wesentlichen ÄnderungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.23 § 14 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme von Messberichten über EinzelmessungenSGD/LGB
3.12.24 § 16 Abs. 1 Satz 1Entgegennahme von Mitteilungen über das Nichterfüllen von Anforderungen an den BetriebSGD/LGB
3.12.25 § 16 Abs. 1 Satz 3Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs oder der AußerbetriebnahmeSGD/LGB
3.12.26 § 16 Abs. 2 Satz 1Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darfDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.27 § 18 Satz 1Festlegung der Weise und der Form der Beurteilung von Emissionsmessungen und Verbrennungsbedingungen für die Unterrichtung der ÖffentlichkeitSGD/LGB
3.12.28 § 19Zulassung von AusnahmenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.29 § 20 Abs. 1Festlegung anderer oder weitergehender AnforderungenDie nach lfd. Nr. 3.12.1 jeweils zuständige Behörde
3.12.30 § 20aUntersagung des Betriebs mangels EignungSGD/LGB
3.13Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790) in der jeweils geltenden Fassung
3.13.1 § 5 Abs. 1 bis 5Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von BetriebszeitenGSV
3.14Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz (19. BImSchV) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75) in der jeweils geltenden Fassung
3.14.1 § 3 Abs. 1 und 2Bewilligung von AusnahmenSGD
3.15Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV) vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174) in der jeweils geltenden Fassung
3.15.1 § 8 Abs. 1Entgegennahme der Anzeige einer nicht genehmigungsbedürftigen ortsfesten AnlageSGD/LGB
3.15.2 § 8 Abs. 5Entgegennahme der Berichte über Ortsfeste Anlagen und Verlangen der Berichte oder Berichtsausfertigungen bei beweglichen BehältnissenSGD/LGB
3.15.3 § 10Befugnis zur Anordnung weitergehender AnforderungenSGD/LGB
3.15.4 § 11 Abs. 1Entscheidung über die Zulassung von AusnahmenSGD/LGB
3.15.5 § 11 Abs. 2Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von wiederkehrenden Messungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 oder im Sinne der Nummer 3.2.2.1 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der LuftSGD/LGB


Lfd. Nr.Anzuwendende RechtsnormVerwaltungsaufgabeZuständige Behörde
3.16Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730) in der jeweils geltenden Fassung
3.16.1 § 5 Abs. 4Verlangen der Vorlage der Aufzeichnungen nach § 5 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2SGD/LGB
3.16.2 § 6 Abs. 1Entgegennahme der Anzeigen von TankstellenSGD/LGB
3.16.3 § 6 Abs. 5Entgegennahme einer Durchschrift des Berichts über das Ergebnis der Überprüfung nach § 6 Abs. 2 bis 4SGD/LGB
3.16.4 § 6 Abs. 6Verlangen der Vorlage der Aufzeichnung über die jährliche AbgabemengeSGD/LGB
3.16.5 § 7Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 3 bis 6SGD/LGB
3.17Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002 (BGBl. I S. 3626) in der jeweils geltenden Fassung
3.17.1 § 8 Satz 1Durchführung von Ausgangsbeurteilungen für die Bestandsaufnahme der LuftqualitätLfU
3.17.2 § 9 Abs. 2Festlegung der BallungsräumeLfU
3.17.3 § 9 Abs. 4Ausweisung von Probenahmestellen, die für den Schutz von Ökosystemen und der Vegetation repräsentativ sindLfU
3.17.4 § 10 Abs. 1Beurteilung der LuftqualitätLfU
3.17.5 § 10 Abs. 2Durchführung von Messungen zur Beurteilung der Konzentrationen der einzelnen SchadstoffeLfU
3.17.6 § 10 Abs. 9Einrichtung und Betrieb ausreichender ProbenahmestellenLfU
3.17.7 § 10 Abs. 10 Satz 1Verwendung von Probenahmestellen und sonstige Methoden zur Beurteilung der LuftqualitätLfU
3.17.8 § 10 Abs. 10 Satz 2Verwendung von Probenahmestellen und sonstigen Methoden, um Daten zum Nachweis der Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu erfassenLfU
3.17.9 § 10 Abs. 11Aufzeichnung von Daten über die Schwefeldioxidkonzentration; Ermittlung von Daten über die Überschreitung von Konzentrationen; Zusammenstellung von Angaben zum arithmetischen MittelLfU
3.17.10 § 11 Abs. 1 Satz 2Aufstellung der Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe die Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge überschreitenLfU
3.17.11 § 11 Abs. 2Erstellen einer Liste der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Werte eines oder mehrerer Schadstoffe zwischen dem Immissionsgrenzwert und der Summe von Immissionsgrenzwert und Toleranzmarge liegenLfU
3.17.12 § 11 Abs. 5, 6 und 7Benennung von Gebieten oder Ballungsräumen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, in denen bestimmte Immissionsgrenzwerte überschritten werdenLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.13 § 11 Abs. 8 Satz 1Benennung der Gebiete und Ballungsräume, in denen die Immissionsgrenzwerte eingehalten oder unterschritten werdenLfU
3.17.14 § 12 Abs. 1Bereitstellung von aktuellen Informationen über die Konzentration der in den § § 2 bis 7 genannten SchadstoffeLfU
3.17.15 § 12 Abs. 2, 3 und 4Aktualisierung von Informationen über SchadstoffkonzentrationenLfU
3.17.16 § 12 Abs. 6Information der Öffentlichkeit über die Überschreitung von AlarmschwellenLfU
3.17.17 § 13 Abs. 1Übermittlung der in § 13 Abs. 1 genannten Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.18 § 13 Abs. 2Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 5 benannten Gebieten und Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.19 § 13 Abs. 3Nachweis von erhöhten Konzentrationen infolge von Naturereignissen gegenüber dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.20 § 13 Abs. 4Übermittlung einer Liste von nach § 11 Abs. 7 benannten Gebieten oder Ballungsräumen zusammen mit weiteren Informationen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.21 § 13 Abs. 5Ermittlung und Übermittlung von aufgezeichneten Werten, den Gründen für alle Fälle von Überschreitungen und den zur Vermeidung von erneuten Überschreitungen ergriffenen Maßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU über das für das Immissionsschutzrecht zuständige Ministerium
3.17.22 § 14Prüfung, ob Maßnahmen zur fristgerechten Einhaltung der Immissionsgrenzwerte erforderlich sindLfU
3.18Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) in der jeweils geltenden Fassung
3.18.1 § 7 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Anzeige des Betreibers über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung einer Hoch- oder NiederfrequenzanlageSGD/LGB
3.18.2 § 8 Abs. 1Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen der §§ 2 und 3SGD/LGB
3.18.3 § 8 Abs. 2Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 bei UnverhältnismäßigkeitSGD/LGB
3.18.4 § 10 Abs. 2Anordnung der vorzeitigen Erfüllung von Anforderungen gemäß § § 2 und 3SGD/LGB
3.18.5 § 10 Abs. 3Zulassung einer befristeten Ausnahme bei Nichteinhaltung der Nachrüstungsverpflichtung nach § 10 Abs. 2 Satz 1SGD/LGB
3.19Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545) in der jeweils geltenden Fassung
3.19.1 § 6Entgegennahme der AnzeigeSGD
3.19.2 § 7 Abs. 3 Satz 1Bekanntgabe der Stelle für KalibrierungenLfU
3.19.3 § 7 Abs. 3 Satz 3Entgegennahme der Bescheinigung und der BerichteSGD
3.19.4 § 8 Abs. 2Entgegennahme von Messberichten über kontinuierliche MessungenSGD
3.19.5 § 10 Abs. 1Entgegennahme der Messberichte über EinzelmessungenSGD
3.19.6 § 12Zulassung von AusnahmenSGD
3.20Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317) in der jeweils geltenden Fassung
3.20.1 § 8 Abs. 1 und 2Nähere Bestimmung von Messplätzen, der Messverfahren und MesseinrichtungenSGD
3.20.2 § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1Bekanntgabe von Stellen zur Überwachung des Einbaus und zur Kalibrierung und Prüfung der Funktionsfähigkeit von MesseinrichtungenLfU
3.20.3 § 8 Abs. 4 Satz 2Entgegennahme des PrüfberichtsSGD
3.20.4 § 10 Abs. 3Entgegennahme des Messberichts über kontinuierliche MessungenSGD
3.20.5 § 11 Abs. 3Anordnung von EinzelmessungenSGD
3.20.6 § 12 Abs. 1Entgegennahme von Messberichten über EinzelmessungenSGD
3.20.7 § 13 Abs. 1Entgegennahme von Mitteilungen des Betreibers über das Nichterfüllen von AnforderungenSGD
3.20.8 § 13 Abs. 2Festlegung von Zeiträumen, in denen von den Emissionsgrenzwerten abgewichen werden darfSGD
3.20.9 § 13 Abs. 3Entgegennahme von Mitteilungen über den Stillstand der AbgasreinigungSGD
3.20.10 § 16Zulassung von AusnahmenSGD
3.20.11 § 17Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffenSGD
3.21Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180) in der jeweils geltenden Fassung
3.21.1 § 5 Abs. 2Entgegennahme von AnzeigenSGD
3.21.2 § 5 Abs. 7Entgegennahme und Entscheidung über die Annahme eines ReduzierungsplanesSGD
3.21.3 § 5 Abs. 8Verlangen der Vorlage des Berichts über MessergebnisseSGD
3.21.4 § 5 Abs. 9Entgegennahme der Mitteilung des Betreibers über die Nichteinhaltung von AnforderungenSGD
3.21.5 § 8 Abs. 1Entgegennahme der Betreiberinformationen für die Berichterstattung an die Europäische KommissionSGD
3.21.6 § 9Zugänglichmachung von Informationen für die ÖffentlichkeitSGD
3.21.7 § 10Befugnis, andere oder weitergehende Anforderungen zu treffenSGD
3.21.8 § 11Zulassung von AnnahmenSGD
3.22Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung
3.22.1 § 4Entgegennahme einer Kopie der EG-KonformitätserklärungLfU
3.22.2 § 5Verlangen nach Einsicht in die Informationen aus der Konformitätsbewertung, insbesondere in die in Artikel 14 Abs. 3 der Richtlinie 2000/14/EG angegebenen technischen UnterlagenSGD
3.22.3 § 6 Abs. 1Mitteilung von Marktaufsichtsmaßnahmen an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktorsicherheitLfU
3.22.4 § 7 Abs. 2 Satz 1Ausnahmen von Einschränkungen des § 7 Abs. 1GSV; soweit diese selbst oder Dritte, die für sie tätig werden, eine Ausnahme beantragen: SGD

ENDE

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