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Regelwerk, Naturschutz
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LFischG - Berliner Landesfischereigesetz
- Berlin -

Vom 19. Juni 1995
(GVBl. S. 358; ...; 04.03.2005 S. 125; 11.07.2006 S. 819 06; 02.02.2018 S. 160 18)
Gl.-Nr.: 793-1



Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Gesetzeszweck

(1) Die Gewässer als Lebensraum und die in ihnen beheimateten Tiere und Pflanzen sind Bestandteile des Naturhaushaltes und damit Lebensgrundlage der menschlichen Gesellschaft. Qualität und Vielfalt der Gewässer sind unentbehrliche Voraussetzungen für die Entwicklung, Erhaltung und Nutzung der Fischbestände, die in ihrer Artenvielfalt und natürlichen Artenzusammensetzung zu erhalten und wiederherzustellen sind.

(2) Ordnungsgemäße Fischerei muss der Erhaltung eines ausgewogenen Naturhaushaltes der Gewässer in der Kultur- und Stadtlandschaft dienen. Sie ist als Teil der Kulturgeschichte und aus Gründen der Freizeit- und Erholungsgestaltung notwendig. Schutz, Erhaltung, Fortentwicklung und Nutzung der im Wasser lebenden Tier- und Pflanzenwelt sowie der Schutz des einzelnen Tieres im Sinne des Tierschutzes sind zentrale Anliegen dieses Gesetzes.

(3) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Fischbestände und dem Erhalt der Fischerei; es regelt die Ausübung der Erwerbs- und der Angelfischerei.

§ 2 Geltungsbereich 06

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in allen ständig oder zeitweise wasserführenden Oberflächengewässern, die Aufzucht und Haltung von Fischen und anderen Wasserorganismen in allen künstlich angelegten Fischteichen und sonstigen Anlagen sowie die Maßnahmen zum Schutz der Fischerei und der Fische.

(2) Auf bewirtschaftete Anlagen der Teichwirtschaft, der Fischzucht und -haltung sowie Stauteiche. die ausschließlich der Energiegewinnung durch Wasserkraft dienen, finden § 3 Abs. 3, § 12 Abs. 3 und 26 Abs. 2 keine Anwendung.

Abschnitt 2
Fischereirecht

§ 3 Inhalt des Fischereirechts, Hegepflicht

(1) Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen.

(2) Die dem Fischereirecht unterliegenden Tiere werden in diesem Gesetz unter der Bezeichnung "Fische" zusammengefasst. Als Fischerei gilt jede Tätigkeit nach Absatz 1.

(3) Das Fischereirecht verpflichtet den Fischereiberechtigten (§ 4 Abs. 1) zur Erhaltung, Förderung und Hege eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt, insbesondere hegend und pflegend mit dem Gewässer, der Gewässerfauna, der Gewässerflora und dem Uferbereich samt seiner Tier- und Pflanzenwelt umzugehen. Die Vorschriften des Röhrichtschutzgesetzes bleiben unberührt.

§ 4 Eigentums- und selbstständiges Fischereirecht, Fischereibuch

(1) Fischereiberechtigt sind die Inhaber von Fischereirechten. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentümerfischereirecht), soweit nicht an dem Grundstück selbstständige Fischereirechte bestehen.

(2) Selbstständige Fischereirechte gelten als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht; auf dieses Recht ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Sie können als selbstständige Fischereirechte in das Fischereibuch eingetragen werden, das bei der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung geführt wird. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen, andernfalls erlöschen die Rechte. Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 6 und 7 nicht begründet werden.

(3) Fischereirechte sind übertragbar. Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, verlieren ihre Bindung an das Grundstück und stehen dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks als übertragbares Fischereirecht zu. Die Eintragung im Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen; der Inhaber des Fischereirechts ist persönlich zu bezeichnen.

(4) Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, und Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen, die durch den durch Gesetz vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) in Kraft gesetzten Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind, erlöschen nicht als selbstständige Fischereirechte. Die Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen sind auf das Land Berlin übergegangen, soweit sie im Geltungsbereich des § 2 liegen.

(5) Selbstständige Fischereirechte die im Grundbuch eingetragen sind oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Bestand haben (Absatz 4) werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in das Fischereibuch eingetragen. Die Eintragung in das Fischereibuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

(6) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder bei Verlust fischereirechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 47 ergangen sind.

(7) Die Einsicht in das Fischereibuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu fertigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(8) Soweit Fischereirechte in Berliner Gewässern bis 1927 im Potsdamer Wasserbuch oder den übrigen Wasserbüchern zur Eintragung anzumelden waren, reicht für die erneute Eintragung der damals gestellte Antrag aus.

§ 5 Eintragung strittiger selbstständiger Fischereirechte

(1) Werden selbstständige Fischereirechte begründet bestritten, so können sie nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eingetragen werden, das in einem Rechtsstreit getroffen wurde, der spätestens bis zum 31. Dezember 2000 rechtshängig geworden ist.

(2) Für die Dauer des Rechtsstreites dürfen die widersprechenden Parteien nur im Rahmen des bisherigen Umfangs fischen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2000; anschließend haben die Parteien das Fischen bis zur Beendigung des Rechtsstreits ruhen zu lassen. Dies gilt nicht für Fischereirechte nach § 4 Abs. 4; diese Fischereirechte dürfen in dem bisher wahrgenommenen Umfang bis zur Feststellung eines rechtskräftigen Urteils auch noch nach dem 31. Dezember 2000 genutzt werden.

§ 6 Selbstständige Fischereirechte bei Veränderungen der Gewässer

(1) Wenn durch natürliche Ereignisse oder künstliche Eingriffe ein fließendes Gewässer sein Bett oder ein stehendes Gewässer seine Größe verändert, so folgen selbstständige Fischereirechte den neuen Gegebenheiten. Bildet sich ein neuer Arm, eine Abzweigung oder eine dauernd überstaute Wasserfläche, so erstrecken sich die Fischereirechte auch auf diese.

(2) Bestanden an dem veränderten Gewässer mehrere Fischereirechte so richtet sich deren neue Ausdehnung nach dem Verhältnis, in dem sie vorher zueinander standen.

(3) Soweit durch Maßnahmen ein Gewässer seine Gewässereigenschaft dauernd verliert, erlöschen die Fischereirechte an diesem Gewässer. Der Fischereiberechtigte ist angemessen zu entschädigen.

(4) Entsteht ein neues Gewässer, so hat der Eigentümer das Fischereirecht. Bei der Verpachtung des Fischereirechts haben Personen, deren Fischereirechte nach Absatz 3 erloschen sind, ein Vorpachtrecht. Die §§ 505, 506, 508, 509 Abs. 1, §§ 510 bis 514 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Übertragung von selbstständigen Fischereirechten

(1) Ein beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehendes übertragbares Fischereirecht kann nur ungeteilt übertragen werden, es sei denn, alle Teile werden anderen Fischereirechten auf derselben Gewässerstrecke zugeschlagen. Die Zulässigkeit der Teilung hängt von der Zustimmung der oberen Fischereibehörde ab. Übertragungsverträge bedürfen der notariellen Beurkundung und der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.

(2) Für das Genehmigungsverfahren sind die §§ 9 bis 11 des Grundstücksverkehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (BGBl. I S. 1091, 1652, 2000), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.

(3) Sind mit einem selbstständigen Fischereirecht Nebenrechte, insbesondere zum Trocknen von Netzen, zum Fischen auf überschwemmten Wiesen oder zur Rohrnutzung, oder Verpflichtungen verbunden, so gehen sie zugleich auf den Erwerber über.

(4) An selbstständigen Fischereirechten, die neben anderen Fischereirechten an denselben Gewässergrundstücken bestehen, hat zunächst der Inhaber eines Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ein Vorkaufsrecht; nimmt er dieses nicht binnen sechs Monaten wahr, so kann es das Land Berlin binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten wahrnehmen. Die §§ 504 bis 508, 509 Abs. 1, § 510 Abs. 1, §§ 511 bis 513 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden Anwendung.

(5) Die Veränderung der Rechtsstellung an Fischereirechten ist binnen eines halben Jahres der oberen Fischereibehörde anzuzeigen, auch wenn diese Veränderung im Grundbuch eingetragen ist.

(6) Geht ein Fischereirecht oder ein Anteil an einem solchen von Todes wegen auf mehrere Personen über oder wird ein Grundstück, mit dem ein Fischereirecht verbunden ist, von mehreren Personen erworben, so kann die Fischerei für Rechnung der Anteilsberechtigten nur durch einen hierfür bestellten Vertreter oder durch Verpachtung ausgeübt werden.

§ 8 Beschränkte selbstständige Fischereirechte

(1) Ein Fischereirecht, das auf die Benutzung bestimmter Fangmittel oder eines Kahns beschränkt ist, desgleichen ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch oder ein Hausgelege sowie jedes andere in anderer Hinsicht eingeschränkte Fischereirecht oder ein Fischereirecht, das nach bisherigem Recht nicht übertragbar war, kann nur ungeteilt vererbt und durch Rechtsgeschäft unter Lebenden an den Inhaber eines unbeschränkten Fischereirechts an demselben Gewässergrundstück ungeteilt übertragen werden.

(2) Ein Verzicht auf das Fischereirecht wird von der Vorschrift des Absatzes 1 nicht berührt. Der Verzicht ist der oberen Fischereibehörde anzuzeigen.

(3) Ein Fischereirecht für den häuslichen Gebrauch (Küchenfischereirecht) gibt dem Berechtigten nur die Befugnis, für seinen eigenen Bedarf und den der Familienangehörigen seines Haushaltes zu fischen.

§ 9 Aufhebung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. auf Antrag des Inhabers eines Eigentums- oder selbstständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbstständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.

§ 10 Koppelfischereirechte

Koppelfischerei liegt vor, wenn an derselben Gewässerstrecke mehrere Fischereirechte bestehen oder wenn an demselben Gewässergrundstück mehreren Personen ein Fischereirecht zusteht.

§ 11 Übertragung der Ausübung des Fischereirechts

(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 2 einem anderen Fischereiausübungsberechtigten nur in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag, § 12 Abs. 1) oder unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz (Fischereierlaubnisvertrag, § 14 Abs. 1) übertragen werden. Eine Übertragung der Ausübung ist ausgeschlossen, wenn sie nach dem Inhalt des Fischereirechts unzulässig ist. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung des Fischereiberechtigten zulässig. Ein Fischereierlaubnisvertrag wird erst durch die Erteilung einer Angelkarte wirksam.

(2) Der Fischereipachtvertrag gibt dem Pächter die Befugnis zum Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen in bestimmter Anzahl. Der Verpächter kann sich im Pachtvertrag die Ausübung des Fischereirechts unter Beschränkung auf den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz durch Fischereierlaubnisvertrag vorbehalten. In diesem Fall kann der Pächter Fischereierlaubnisverträge nur mit seinen Gehilfen oder angestellten Fischern abschließen, soweit nichts anderes vereinbart wird.

(3) Juristische Personen, mit Ausnahme von Zusammenschlüssen von Koppelfischereiberechtigten, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die obere Fischereibehörde kann an Stelle von Verpachtung die Erteilung von Erlaubnisverträgen zulassen, wenn der Vorschrift des § 3 Abs. 3 laufend genügt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für wirtschaftlich genutzte Fischteiche und Fischbehälter.

(4) Bei Veräußerung des Fischereirechts gelten die §§ 571 bis 579 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 finden auch auf andere Rechtsgeschäfte zur Überlassung des Fischereiausübungsrechts Anwendung.

§ 12 Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die untere Fischereibehörde.

(2) Küchenfischereirechte (§ 8 Abs. 3) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden. Ein und dieselbe Gewässerstelle darf nur an einen Erwerbsfischer oder an eine Vereinigung von Erwerbsfischern verpachtet werden.

(3) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 oder gegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3 verstoßen, sind nichtig.

(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden im Übrigen die Vorschriften der §§ 581 bis 584b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrags regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig, soweit sich die Parteien nicht einigen können.

§ 13 Anzeige von Fischereipachtverträgen

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrags sind binnen eines Monats unter Vorlage des Vertrags vom Verpächter der unteren Fischereibehörde anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge. Der Vertrag gilt als nicht beanstandet, wenn die Frist nach Absatz 2 abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist.

(2) Die untere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen des Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass der Pächter den aus diesem Gesetz entstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt; der Vertrag ist insbesondere zu beanstanden, wenn

  1. der Bestand des Fischereirechts nicht glaubhaft gemacht ist,
  2. Tatsachen vorliegen, die gegenüber dem Pächter zur Versagung oder Einziehung des Fischereischeins führen würden,
  3. mit dem Pächter keine hinreichenden Maßnahmen zur Förderung der Fischbestände vereinbart sind oder
  4. grob gegen berechtigte fischereiliche Interessen anderer Fischereiberechtigter verstoßen wird.

(3) In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien dieser Aufforderung nicht nach, so gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, sofern nicht vorher eine Vertragspartei einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellt. Das Gericht kann entweder den Vertrag aufheben oder feststellen, dass er nicht zu beanstanden ist.

(4) Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2954), in seiner jeweiligen Fassung sinngemäß, jedoch entscheidet das Gericht ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

§ 14 Fischereierlaubnisvertrag 06

(1) Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang mit der Handangel oder einem Senknetz ausübt, muss einen Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 40 Abs. 3 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.

(2) Einen Fischereierlaubnisvertrag können nur Personen abschließen, die Inhaber eines Fischereischeins sind.

(3) Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind müssen von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein.

(4) Die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten richtet sich nach den gebührenrechtlichen Vorschriften.

(5) Angelkarten können höchstens für die Dauer von einem Jahr ausgegeben werden. Die Angelkarte muss auf die Person und auf ein oder mehrere bestimmt zu bezeichnende Gewässer lauten sowie genaue Angaben über Fangzeit, Fanggeräte und Fahrzeuge enthalten.

(6) Die obere Fischereibehörde kann nach Anhörung des Landesfischereibeirats zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes die Höchstzahl der Angelkarten für ein bestimmtes Gewässer festsetzen sowie die Fangerlaubnis auf bestimmte Fischarten, Fangmengen, Fangmittel oder Fangzeiten beschränken. Die Belange der Erwerbs- und Nebenerwerbsfischer sind hierbei angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 gilt nicht für die Gehilfen und angestellten Fischer des Fischereiberechtigten oder des Fischereipächters.

§ 15 Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen

In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.

§ 16 Fischfang auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer über seine Ufer, so sind der Fischereiausübungsberechtigte und seine Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken auf eigene Gefahr zu fischen; überflutete fremde Fischgewässer, Hofräume, gewerbliche Anlagen und eingefriedete Grundstücke, mit Ausnahme von eingezäunten Viehweiden, sind jedoch hiervon ausgeschlossen. Diese Befugnis gilt nicht bei naturschutzrechtlich besonders geschützten Grundstücken. Die überfluteten Grundstücke dürfen nur dann betreten werden, wenn nicht von Wasserfahrzeugen aus gefischt werden kann.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere berechtigt, auf den überfluteten Grundstücken zu fischen, so können sie das Gewässer gemeinsam befischen.

(3) Maßnahmen, die die Rückkehr der Fische in ein Gewässer oder das Fischen auf den überfluteten Grundstücken erschweren oder verhindern, sind unzulässig.

(4) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte überfluteter Grundstücke sind nicht befugt auf diesen Grundstücken zu fischen. Fische, die in Gräben oder anderen Vertiefungen, die nicht mehr in Verbindung mit den Gewässern stehen, zurückbleiben, kann sich der Fischereiausübungsberechtigte innerhalb von zwei Wochen nach Rücktritt des Wassers aneignen. Nach Ablauf dieser Frist steht dieses Recht dem Eigentümer oder dem Nutzungsberechtigten des Grundstücks zu.

§ 17 Zugang zu Gewässern

(1) Fischereiausübungsberechtigte und ihre Helfer sind befugt, die an das Gewässer angrenzenden Ufer, Inseln, Anlandungen und Schifffahrtsanlagen sowie Brücken, Wehre, Schleusen und sonstige Wasserbauwerke zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten und zu benutzen, soweit öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere solche zum Schutz von Natur und Landschaft, nicht entgegenstehen. Die Befugnis nach Satz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende Grundstücksteile und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.

(2) Die obere Fischereibehörde kann im Einzelfall das Betreten von Uferflächen und Anlagen in und an Gewässern einschränken oder verbieten, soweit dies im öffentlichen Interesse zum Schutz der Anlagen oder zur Abwehr von Gefahren oder aus Naturschutzgründen erforderlich ist. Zum besonderen Schutz des Röhrichts sind grundsätzlich folgende Handlungen verboten:

  1. das Betreten des Röhrichtbestandes,
  2. das Einfahren mit Fahrzeugen aller Art, mit Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern in das Röhricht,
  3. das Betreten und Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind,
  4. das Ankern oder Abstellen von Fahrzeugen aller Art, Surfbrettern, Flößen oder sonstigen Schwimmkörpern im Röhricht oder in einem so geringen Abstand, dass Schäden am Röhricht verursacht werden können(es ist ein Mindestabstand von 10 Metern einzuhalten), und
  5. die Verursachung von Sog und Wellenschlag durch eine unzulässig hohe Fahrgeschwindigkeit beim Vorbeifahren an Röhrichtbeständen.

(3) Die obere Fischereibehörde kann dem Fischereiausübungsberechtigten ein Recht zum Betreten von Grundstücken auf eigene Gefahr gegen eine der Höhe nach festzusetzende Entschädigung des Grundstückseigentümers einräumen, soweit dies zur Ausübung des Fischereirechts erforderlich ist. Die Entschädigung geht zu Lasten des Begünstigten.

(4) Ist der Fischereiberechtigte Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Ufergrundstücks oder der Grundstücke, über die der Zugang zum Gewässer führt, so gilt die Erlaubnis zum Betreten dieser Grundstücke in zumutbarem Umfang mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages oder Fischereierlaubnisvertrages, auch wenn er mit dem Fischereipächter abgeschlossen worden ist, als erteilt.

(5) Wenn das Mitbenutzungsrecht nach den Absätzen 1 oder 3 ausgeübt wird, haften die Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten für Schäden nur bei Vorsatz. Eine besondere Verkehrssicherungspflicht besteht nicht.

(6) Für Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts in den Grenzen der §§ 16 und 17 verursacht werden, kann der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte Entschädigung verlangen. Entschädigungspflichtig sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sowie die Erlaubnisvertragsinhaber als Gesamtschuldner.

Abschnitt 3
(aufgehoben) 06

§ 18 (aufgehoben) 06

§ 19 (aufgehoben) 06

§ 20 (aufgehoben) 06

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