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Abschnitt 4
Schutz der Fischbestände
§ 24 Verbot schädigender Mittel
(1) Es ist verboten, zum Fischfang lebende Köderfische, verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken und Netzen sowie netzähnlichen, flexiblen oder starren Fanggeräten zu verwenden; explodierende oder giftige Mittel, Schusswaffen oder Schussgeräte sowie Fischspeere oder ähnliche Fanggeräte dürfen nicht verwendet werden.
(2) Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken zulassen.
(3) Entgegen Absatz 1 kann die Verwendung von künstlichem Licht und von Elektrizität zu fischereiwirtschaftlichen und fischereiwissenschaftlichen Zwecken durch die obere Fischereibehörde zugelassen werden. Die untere Fischereibehörde ist zur Benutzung dieser Fangmittel im Rahmen der Fischereiaufsicht (§ 40 Abs. 1) ermächtigt.
§ 25 Schadensverhütende Vorrichtungen und Maßnahmen an Anlagen
(1) Wer Anlagen zur Wasserentnahme oder Triebwerke errichtet oder betreibt, hat durch dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorrichtungen das Eindringen von Fischen zu verhindern. Wer andere Anlagen in oder an Gewässern errichtet oder betreibt, welche die Ausübung der Fischerei behindern, ihre Ertragsfähigkeit schmälern, die Artenvielfalt oder einzelne Arten in den Gewässern beeinträchtigen können, hat auf seine Kosten schadensverhütende Maßnahmen zu treffen. Dies gilt nicht für Anlagen, die auf Anordnung der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde errichtet worden sind.
(2) Sind Vorrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 oder Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist an Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 jährlich ein angemessener Beitrag für die Erhaltung des Fischbestandes oder eine andere gleichwertige Leistung zu erbringen. Die Leistung ist unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Schädigung des Fischbestandes von der oberen Fischereibehörde festzusetzen. Weiter gehende Ansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. Im Übrigen finden die wasserrechtlichen Vorschriften Anwendung.
§ 26 Ablassen von Gewässern 18
(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat den Fischereiberechtigten an diesem Gewässer den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. In Notfällen, insbesondere bei Hochwasser, Eisgang oder unvorhergesehenen Ausbesserungen eines Triebwerks kann sofort abgelassen werden. Der Fischereiberechtigte und die untere Fischereibehörde sind davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2) Zwischen Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, die mit einer erheblichen Absenkung des Wasserstandes in einem Fischgewässer verbunden sind, soll ein Mindestzeitraum von drei Jahren liegen.
§ 27 Sicherung des Fischwechsels
(1) In Gewässern dürfen, vorbehaltlich der Regelungen des § 28, keine Vorrichtungen betrieben werden, die den Wechsel der Fische verhindern.
(2) Ein Gewässer darf durch feststehende Fischwehre, feststehende Fischzäune und feststehende Selbstfänge für Aale und andere Fische, unabhängig davon, ob sie elektrisch betrieben werden oder ob das angebrachte Fanggerät entfernt werden kann (ständige Fischereivorrichtungen), auf nicht mehr als die halbe Breite - bei Mittelwasserstand vom Ufer aus gemessen- oder die halbe Tiefe für den Fischwechsel gesperrt werden. Ständige Fischereivorrichtungen müssen voneinander so weit entfernt sein, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Wasserrechtliche und strompolizeiliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Die schon bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen Vorschriften nicht, wenn der Fischereiberechtigte ein Recht auf deren Nutzung hat.
(4) Während der Dauer der Schonzeiten müssen ständige Fischereivorrichtungen in Gewässern beseitigt oder abgestellt werden. Die untere Fischereibehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Erhaltung des Fischbestandes nicht gefährdet wird.
§ 28 Fischwege
(1) Wer Absperrbauwerke und andere Bauwerke in einem Gewässer herstellt oder bestehende Anlagen wesentlich verändert, die den Wechsel der Fische verhindern oder erheblich erschweren, muss auf seine Kosten geeignete Fischwege anlegen und unterhalten. Die Pflicht zur Unterhaltung kann auf Grund einer Vereinbarung, die der Zustimmung der oberen Fischereibehörde bedarf, von einem anderen übernommen werden.
(2) Die untere Fischereibehörde kann anordnen, dass der Fischweg ganzjährig oder zu bestimmten Zeiten des Jahres offen und betriebsfähig zu halten ist.
(3) Die untere Fischereibehörde kann im Benehmen mit der unteren Naturschutzbehörde Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen.
(4) Bei Ausnahmen nach Absatz 3 ist dem Unternehmer die Verpflichtung aufzuerlegen, jährlich einen angemessenen Beitrag zur Erhaltung des Fischbestandes zu leisten.
(5) Ist die Errichtung eines Fischweges nicht möglich, so tritt an die Stelle der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 die Verpflichtung nach Absatz 4.
(6) Bei Bauwerken oder Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehen und die den Fischwechsel verhindern oder erheblich erschweren, kann die obere Fischereibehörde die Errichtung von Fischwegen nachträglich anordnen. Erlegt die Anordnung dem Verpflichteten Maßnahmen auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen oder zu seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, kann sie nur getroffen werden, wenn sich das Land oder ein sonstiger Kostenträger an der Aufbringung der Mittel angemessen beteiligt.
(7) In Fischwegen ist jeglicher Fischfang verboten. Während der Zeit, in der der Fischweg geöffnet sein muss, ist der Fischfang auch auf den Strecken über- und unterhalb des Fischweges verboten. Die Ausdehnung der Strecken bestimmt die obere Fischereibehörde. Werden Fischereirechte beeinträchtigt, ist die Entschädigung durch denjenigen zu leisten, der das Bauwerk oder die Anlage unterhält.
(8) Die untere Fischereibehörde kann zu wissenschaftlichen und fischereiwirtschaftlichen Zwecken im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 7 Satz 1 oder 2 zulassen.
§ 29 Mitführen von Fischereigeräten
Niemand darf an, auf oder in Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen.
§ 30 Allgemeine Verordnungsermächtigung 06
(1) Die für das Fischereiwesen Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung insbesondere zum Schutz der Fische und ihrer Lebensgrundlagen sowie der Fischerei in einer Fischereiordnung zu regeln:
(2) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§ 31 Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken 18
(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu erklären:
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf bei der oberen Fischereibehörde für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich oder elektronisch bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Betreten und Begehen und sonstiges Eindringen sowie das Schwimmen und der Eissport, beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Ausgenommen sind auch Maßnahmen für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.
(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirks ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.
(4) Schonbezirke sind örtlich durch die untere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.
(5) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.
Abschnitt 5
Entschädigungsverfahren
§ 32 Entscheidung über Entschädigungsansprüche
Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.
§ 33 Art und Ausmaß der Entschädigung
Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Sie ist in Geld festzusetzen. Der Entschädigungsbetrag ist mit zwei vom Hundert über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ab dem Zeitpunkt der die Entschädigungspflicht auslösenden Maßnahme zu verzinsen. Soweit zu dieser Zeit Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß ihrer Beeinträchtigung auszugehen. Hat der Entschädigungsberechtigte Maßnahmen getroffen, um die Nutzungen zu steigern, und ist nachgewiesen, dass die Maßnahmen die Nutzungen nachhaltig gesteigert hätten, so ist dies zu berücksichtigen. Eine Minderung des gemeinen Wertes von Grundstücken oder selbstständigen Fischereirechten ist ebenfalls zu berücksichtigen.
§ 34 Festsetzung
(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die obere Fischereibehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.
(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die obere Fischereibehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.
§ 35 Vollstreckbarkeit
(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 34 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 34 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§ 36) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.
(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat. wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an Stelle des Prozessgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat.
§ 36 Rechtsweg
(1) Wegen der Festsetzung der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Festsetzungsbescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben.
(2) Die Klage gegen den Entschädigungspflichtigen wegen der Entschädigung in Geld ist auf Zahlung des verlangten Betrages oder Mehrbetrages zu richten. Die Klage gegen den Entschädigungsberechtigten ist darauf zu richten, dass die Entschädigung unter Aufhebung oder Abänderung des Festsetzungsbescheides anderweitig festgesetzt wird. Klagt der Entschädigungspflichtige, so fallen ihm die Kosten des ersten Rechtszuges in jedem Fall zur Last.
(3) Das Gericht kann im Fall des Absatzes 2 Satz 2 auf Antrag des Berechtigten den Entschädigungsbescheid für vorläufig vollstreckbar erklären. Über den Antrag kann durch Beschluss vorab entschieden werden. Der Beschluss ist nicht anfechtbar. § 717 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 6
Fischereiaufsicht und -beratung
§ 37 Fischereibehörde
Obere Fischereibehörde ist die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung. Untere Fischereibehörde ist das Fischereiamt.
§ 38 Landesfischereibeirat
(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung beruft jeweils für die Dauer von fünf Jahren zwölf Sachverständige zu Mitgliedern des Landesfischereibeirats. Dabei sind Vertreter der Fischereiberechtigten, der Berufsfischerei, der Angelfischerei, der Land- und Forstwirtschaft, der Fischereiwissenschaft, der Wasserwirtschaft, der regional zuständigen Schifffahrtsbehörde des Bundes, der Schifffahrtsbehörde des Landes, des Veterinärwesens, der obersten Naturschutzbehörde und der Natur- oder Tierschutzverbände zu beteiligen.
(2) Der Landesfischereibeirat berät die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung in allen das Fischereiwesen betreffenden grundsätzlichen Fragen; vor dem Erlass von Rechtsverordnungen ist er zu hören.
(3) Die Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung; die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung erlässt hierzu Rahmenvorschriften.
§ 39 weggefallen
§ 40 Fischereiaufsicht
(1) Die Aufsicht über die Fischerei und die Fischbestände ist Landesaufgabe und wird von den Fischereibehörden wahrgenommen.
(2) Dienstkräfte der Fischereibehörden (Staatliche Fischereiaufseher) können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen sowie Anlagen nach § 2 Abs. 2, § 25 Abs. 1 und 28 Abs. 1 besichtigen. Auf den Gewässern nach § 2 Abs. 1 können sie jederzeit Proben von Fischen (§ 3 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben nach Absatz 1 entnehmen.
(3) Die zuständigen Behörden haben die Einhaltung der Vorschriften über die Fischereiausübungsberechtigung (§ 1 Abs. 1 des Landesfischereischeingesetzes vom 21. April 1995, GVBl. S. 269), den Fischereierlaubnisvertrag (§ 14) und den Schutz der Fischbestände (§§ 24 bis 31) zu überwachen. Die untere Fischereibehörde kann sich zur Ausübung der Fischereiaufsicht in und an den Gewässern der nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und der von den Fischereiberechtigten und Fischereipächtern bestellten amtlich verpflichteten Fischereiaufseher bedienen; die Fischereibehörden sind den Fischereiaufsehern gegenüber weisungsbefugt.
(4) Die nebenamtlich bestellten Fischereiaufseher und die amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Bestellung, die Verpflichtung und der nähere Inhalt der Aufgaben, die Pflichten und Befugnisse, die Aus- und Fortbildung der amtlich verpflichteten Fischereiaufseher sowie deren Entschädigung, Haftpflicht- und Unfallschutz sind nach § 48 zu regeln.
§ 41 Pflichten und Befugnisse der Fischereiaufseher
(1) Den Dienstkräften der für die Fischereiaufsicht zuständigen Behörden sowie den Fischereiaufsehern nach § 40 Abs. 3 sind auf Verlangen die Fische, Köder und Fanggeräte, auch in Fahrzeugen und Fischbehältern, jederzeit vorzuzeigen.
(2) Wer beim Fischfang angetroffen wird oder Fische oder Fischereigeräte bei sich führt, hat sich auf Verlangen gegenüber den Fischereiaufsehern auszuweisen und seine Personalien anzugeben. Die Führer von zum Fischen benutzten Wasserfahrzeugen und Fahrzeugen, die zur Beförderung von Fischen gebraucht werden, haben auf Anruf ihr Fahrzeug anzuhalten, bis sie der Fischereiaufseher zum Weiterfahren ermächtigt. Auf Verlangen haben sie den Fischereiaufseher an Bord zu holen und wieder an Land zu bringen sowie ihm jede sonstige Hilfe zur Durchführung seiner dienstlichen Obliegenheiten zu gewähren, namentlich auch die an Bord befindlichen Kescher zur Durchsuchung der Fischbehälter zu überlassen.
(3) Die Fischereiaufseher haben bei der Durchführung der Fischereiaufsicht die Rechte nach § 17 und sind befugt, soweit nicht wasserrechtliche Vorschriften entgegenstehen, Gewässer jederzeit zu befahren.
(4) Die Fischereiaufseher nach § 40 Abs. 3 sind befugt, Personen, die unberechtigt fischen, die auf oder an Gewässern, in denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit Fanggeräten angetroffen werden, oder die sonstige Zuwiderhandlungen gegen fischereiliche Vorschriften begehen, den Fischereierlaubnisvertrag und die Fischereiausübungsberechtigung (Fischereischein) vorläufig abzunehmen und diese den Ausstellern zur weiteren Veranlassung zu übersenden.
§ 42 Aufwandsentschädigung
Die Mitglieder des Landesfischereibeirats (§ 38) erhalten eine Entschädigung gemäß der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der Fassung vom 29. Mai 1979 (GVBl. S. 826) in der jeweils geltenden Fassung.
Abschnitt 7
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist, ist die untere Fischereibehörde.
§ 44 Einziehung
Fanggeräte, Fischbehälter, Fahrzeuge und Fische, auf die sich die Ordnungswidrigkeit nach § 43 bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
Abschnitt 8
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 45 Weitergeltung bestehender Fischereirechte
(1) Die Fischereirechte des Landes Berlin, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.
(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.
(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbstständige Fischereirechte des Landes Berlin fort.
(4) Fischereirechte, die gemäß § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GVBl. Sb. I 793-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746) geändert worden ist, in das Wasserbuch eingetragen worden sind, bleiben bestehen. Dies gilt auch für Fischereirechte nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des in Satz 1 genannten Fischereigesetzes.
(5) Die selbstständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.
§ 46 Weitergeltung bestehender Pachtverhältnisse
(1) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge) sind binnen einer Frist von zwei Jahren dem neuen Recht anzugleichen, sofern ihre Gültigkeit mehr als sechs Jahre beträgt, gerechnet vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an, und der unteren Fischereibehörde binnen eines Monats nach Ablauf der Zweijahresfrist entsprechend § 13 Abs. 1 anzuzeigen. Für das Beanstandungsverfahren gelten die Vorschriften des § 13.
(2) Nach altem Recht erteilte Pachtverträge (Fischereipachtverträge) deren Geltung mindestens zwölf Jahre vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnen hat und sich von Jahr zu Jahr verlängert, stehen Verträgen nach Absatz 1 gleich.
(3) Auf Verträge nach den Absätzen 1 und 2 findet § 13 Abs. 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Verträge unwirksam werden, wenn sie nicht bis zu der in Absatz 1 gesetzten Frist angezeigt worden sind.
(4) Nach bisherigem Recht ausgegebene Erlaubnisscheine zum Fischfang und Angelberechtigungsscheine gelten als Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten) im Sinne dieses Gesetzes. Sie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig.
§ 47 Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden
(1) Ist die Urschrift einer fischereirechtlichen Urkunde oder einer fischereirechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wieder herzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der oberen Fischereibehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden ist. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.
(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Urkunde nicht vorhanden, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.
(3) Die obere Fischereibehörde entscheidet im förmlichen Verwaltungsverfahren.
§ 48 Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung.
§ 49 Staatsverträge
Unberührt bleiben die auf Staatsverträgen beruhenden besonderen Vorschriften über die Fischerei.
§ 50 Änderung und Aufhebung bestehender Vorschriften
(1) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft: hier nicht wiedergegeben
(2) Soweit in Rechtsvorschriften auf die nach Absatz 1 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften an ihre Stelle.
(3) In anderen als Landesrecht fortgeltenden Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik enthaltene Bestimmungen, die diesem Gesetz widersprechen, sind nicht mehr anzuwenden.
§ 51 weggefallen
§ 52 Einschränkung von Grundrechten
Durch die §§ 17 und 40 dieses Gesetzes wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 19 Abs. 2 der Verfassung von Berlin) eingeschränkt.
§ 53 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
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