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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Neuordnung des Naturschutzrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 13. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 18 vom 16.12.2005 S. 745)



Der Landtag hat am 30. November 2005 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zum Schutz der Natur, zur Pflege der Landschaft und über die Erholungsvorsorge in der freien Landschaft
NatSchG - Naturschutzgesetz *

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung vom 3. Februar 2005 (GBl. S.159, ber. S.319) wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 1 Nr. 14 erhält folgende Fassung:

altneu
14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 20, 24, 25a in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 44 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes, ≫14. das Naturschutzrecht mit Ausnahme der Aufgaben nach §§ 25, 31, 34 in Bezug auf die Naturdenkmalszuständigkeit und § 55 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Naturschutzgesetzes,≪.

Artikel 3
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetz in der Fassung vom 31. August 1995 (GBl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Gesetzes vom 1. Juli 2004 (GBl. S.469), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 4 Satz 4 wird die Angabe ≫ § 11 Abs. 5≪ durch die Angabe ≫ § 21 Abs. 5≪ ersetzt.

2. In § 25 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe ≫ § 46≪ durch die Angabe ≫ § 56≪ ersetzt.

3. § 30a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wildwachsender Pflanzen und wildlebender Tiere dient.

(2) Zum Biotopschutzwald gehören

  1. naturnahe Schlucht- und Blockwälder sowie regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
  2. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
  3. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auewäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 24a des Naturschutzgesetzes.

(3) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 24a des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Sonstige Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten.

(4) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 2 zulassen,

  1. wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern oder
  2. wenn durch Ausgleichsmaßnahmen eine andere Art von Biotopschutzwald geschaffen wird.

Für die Bewilligung von Ausnahmen nach Satz 1 Nr. 1 gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die Bewilligung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Forstbehörde erteilt wird.

(5) Die Änderung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Änderung zu einem gleichwertigen anderen Biotopschutzwald führt oder wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist und die Nachteile nicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden können. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse eingetragen. Biotopschutzwald ist ortsüblich durch die Forstbehörde bekanntzumachen.

(7) Bei der Forstbehörde wird eine Kommission für Biotope im Wald gebildet. Sie hat die Aufgabe, bei der Entscheidung der Forstbehörde über Einsprüche von Waldbesitzern gegen die Abgrenzung von Biotopschutzwald mitzuwirken. Der Kommission gehören der Leiter der Forstbehörde als Vorsitzender, ein Vertreter der Naturschutzbehörde, der Naturschutzbeauftragte und ein Vertreter der Gemeinde an. Auf Vorschlag des jeweiligen Verbandes beruft die Forstbehörde außerdem je einen Vertreter der Forstkammer, der landwirtschaftlichen Berufsvertretung und des Landesnaturschutzverbandes. Der Waldbesitzer ist nach § 28 Landesverwaltungsverfahrensgesetz zu hören.

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 24a Naturschutzgesetz besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope im Rahmen der Kommission für Biotope im Wald durch Verwaltungsvorschrift.

 ≫ § 30a Biotopschutzwald

(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.

(2) Zum Biotopschutzwald gehören

  1. naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder,
  2. regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,
  3. Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,
  4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 32 des Naturschutzgesetzes.

(3) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben unberührt.

(4) Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 32 des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.

(5) Die Forstbehörde kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 Satz 1 zulassen, wenn

  1. überwiegende Gründe des Gemeinwohls diese erfordern,
  2. keine erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotopschutzwaldes und der Lebensstätten gefährdeter Tier- und Pflanzenarten zu erwarten sind oder
  3. durch Ausgleichsmaßnahmen in angemessener Zeit ein gleichartiger Biotopschutzwald geschaffen wird.

In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.

(6) Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. Vertragliche Regelungen haben Vorrang. Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. § 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 32 des Naturschutzgesetzes besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.

(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.≪

4. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges oder einer ähnlichen Einrichtung im Wald bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden. Die Genehmigung schließt die Genehmigung nach § 32 des Naturschutzgesetzes ein; § 34 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Genehmigung nach Bundesrecht schließt die Genehmigung nach diesem Gesetz ein, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Forstbehörde entschieden hat. ≫(1) Die Errichtung und die Erweiterung eines Geheges im Wald bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Sie entscheidet im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden; § 46 Abs. 3 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.≪

b) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden, insbesondere sonstige in § 32 Abs. 2 des Naturschutzgesetzes genannte Gründe vorliegen. ≫4. Landschaftspflege, Naturschutz und Umweltvorsorge wesentlich beeinträchtigt werden.≪

c) In Absatz 3 werden die Worte ≫, sofern sie nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Genehmigungsbehörde ist≪ angefügt.

5. § 37 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen ist gestattet. Das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 Meter Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. In Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten und im Erholungswald ist das Reiten im Wald nur auf den dafür ausgewiesenen Waldwegen gestattet. ≫(3) Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. § 52 Abs. 2 Satz 2 des Naturschutzgesetzes bleibt unberührt.≪

6. In § 38 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe ≫ § 41 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫ § 54 Abs. 1≪ ersetzt.

7. § 39

§ 39 Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen

(1) Soweit das Reiten im Wald beschränkt ist, sollen genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen.

(2) Aufwendungen des Waldbesitzers für die Beseitigung nicht unerheblicher Schäden, die durch das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen entstanden sind, werden vom Land ersetzt.

(3) Zur Abgeltung der Aufwendungen nach Absatz 2 erhebt das Land für das Reiten auf ausgewiesenen Waldwegen eine Abgabe. Sie ist so zu bemessen, daß die hieraus insgesamt erzielten Einnahmen langfristig die nach Absatz 2 zu leistenden Aufwendungen nicht übersteigen.

(4) Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Entschädigung der Waldbesitzer, die Erhebung und Höhe der Abgabe sowie die Kennzeichnung der Pferde zu regeln.

wird aufgehoben.

8. In § 66 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ≫ § 53 Abs. 1≪ durch die Angabe ≫ § 70 Abs. 1 Satz 3≪ ersetzt.

9. In § 83 Abs. 2 Nr. 1 wird der Halbsatz ≫oder in Verdichtungsräumen, in Naturschutzgebieten, in Waldschutzgebieten oder im Erholungswald außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet,≪ gestrichen.

10. Die Anlage zu § 30a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1.1 erhält folgende Fassung:

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1.1 Naturnahe Schlucht- und Blockwälder

Schlucht- und Blockwälder sind Wälder steiler bis extrem steiler Hanglagen, Blockfelder und Schluchten auf mäßig frischen bis feuchten Standorten. Zu den naturnahen Schlucht- und Blockwäldern gehören Ahorn-Eschen-Schluchtwälder, Ahorn-Eschen-Blockwälder, Fichten-Blockwälder, Birken-Blockwälder und Traubeneichen-Winterlinden-Blockwälder.

Besonders typische Arten der naturnahen Schlucht- und Blockwälder sind:

Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Bergulme (Ulmus glabra), Fichte (Picea abies), Birken (Betula spec. ), Traubeneiche (Quercus petraea), Linden (Tilia spec.). Eberesche (Sorbus aucuparia), Holunder (Sambucus spec.), Hasel (Corylus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Gelber Eisenhut (Aconitum napellus), Giersch (Aegopodium podagraria), Fuchs-Greiskraut (Senecio fuchsii), Mondviole (Lunaria rediviva), Waldgeißbart (Aruncus dioicus), Farne (Dryopteris spec., Asplenium spec., Cystopteris fragilis, Polypodium vulgare), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Moose (Bazzania trilobata. Sphagnum spec.).

 ≫1.1 Naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder

Naturnahe Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder sind edellaubbaumreiche Wälder an Steillagen und in Schluchten sowie Wälder auf Hangschutt und auf Stein- und Blockhalden.

Dazu gehören Schlucht- und Blockhaldenwälder mäßig frischer bis feuchter Standorte wie der Ahorn-Eschen-Schluchtwald, der Ahorn-Eschen-Blockwald, der Drahtschmielen-Bergahorn-Blockwald sowie Blockwälder mäßig frischer bis trockener Standorte wie der Traubeneichen-Linden-Blockwald, der Birken-Blockwald und der Fichten-Blockwald.

Der Ahorn-Linden-Blockwald ist als ≫Gebüsche, naturnahe Wälder und Staudensäume trockenwarmer Standorte≪ nach Nummer 3.6 der Anlage zu § 32 des Naturschutzgesetzes geschützt.

Besondere typische Arten der Schlucht- und Blockhaldenwälder mäßig frischer bis feuchter Standorte sind:

Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Spitz-Ahorn (Acer platanoides), Esche (Fraxinus excelsior), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Winter-Linde (Tilia cordata), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Berg-Ulme (Ulmus glabra), Mehlbeere (Sorbus aria), Berg-Johannisbeere (Ribes alpinum), Holunder (Sambucus spec.), Hasel (Coryllus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Stachelbeere (Ribes uva-crispa), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Wald-Geißbart (Aruncus dioicus), Hirschzunge (Asplenium scolopendrium), Wildes Silberblatt (Lunaria rediviva), Dorniger Schildfarn (Polystichum aculeatum), Ruprechtskraut (Geranium robertianum), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cystopteris fragilis), diverse Moose und Flechten.

Besondere typische Arten der Blockwälder mäßig frischer bis trockener Standorte sind:

Birken (Betula spec.), Eberesche (Sorbus aucuparia), Mehlbeere (Sorbus aria), Fichte (Picea abies), Sommer-Linde (Tilia platyphyllos), Winter-Linde (Tilia cordata), Trauben-Eiche (Quercus petraea), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Gewöhnlicher Tüpfelfarn (Polypodium vulgare), Strichfarne (Asplenium spec.), Ruprechtsfarn (Gymnocarpium robertianum), Heidelbeere (Vaccinium myrtillus), Zerbrechlicher Blasenfarn (Cystopteris fragilis), acidophile Moose und Flechten.≪

b) Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.

Artikel 4
Änderung der Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung

Die Naturschutz-Zuständigkeitsverordnung vom 30. Mai 2003 (GBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.April 2005 (GBl. S. 331), wird wie folgt geändert:

§ 2

§ 2 Zuständigkeit für den Erlass von Naturparkverordnungen

(1) Die Zuständigkeit des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum für den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsverordnungen nach § 23 NatSchG (Naturparke) wird auf die höheren Naturschutzbehörden übertragen.

(2) Der Erlass von Rechtsverordnungen zur Errichtung neuer Naturparke sowie die Aufhebung bestehender Rechtsverordnungen nach § 23 NatSchG bedürfen der Zustimmung des Ministeriums

(3) Örtlich zuständige höhere Naturschutzbehörden sind

wird aufgehoben.

Artikel 5
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:

1. das Naturschutzgesetz in der Fassung vom 29. März 1995 (GBl. S.386), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. März 2005 (GBl. S. 206);

2. die Vogelberingungsverordnung vom 17. März 1937 (RGBl. I S. 331);

3. die Reitschadenausgleichsverordnung vom 30. Oktober 1989 (GBl. S.491).

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.