umwelt-online: Waldgesetzes für Baden-Württemberg (3)

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Siebter Teil
Landesforstverwaltung

1. Abschnitt
Forstbehörden

§ 62 Forstbehörden 04 13 19

Forstbehörden sind

  1. das Ministerium als oberste Forstbehörde,
  2. das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,
  3. die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,
  4. die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.

§ 63 Körperschaftsforstdirektion 04 13 19

(1) Es wird eine Körperschaftsforstdirektion im Zuständigkeitsbereich der höheren Forstbehörde nach § 62 Nummer 2 gebildet. Die Zuständigkeit erstreckt sich nicht auf das Gebiet des Nationalparks Schwarzwald

(2) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion sind

  1. der Leiter der höheren Forstbehörde als Leiter der Körperschaftsforstdirektion,
  2. zwei Vertreter der höheren Forstbehörde,
  3. ein Vertreter des Regierungspräsidiums,
  4. drei Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Die Körperschaftsforstdirektion ist beschlußfähig, wenn neben dem Leiter mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

(3) Der Leiter der Körperschaftsforstdirektion kann zu den Sitzungen weitere sachkundige Personen mit beratender Stimme zuziehen.

(4) Der Vertreter des Regierungspräsidiums und die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden sind vom Innenministerium im Benehmen mit dem Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren zu berufen. Die Vertreter der waldbesitzenden Gemeinden werden auf Vorschlag des Gemeindetags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg berufen.

(5) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung für die Körperschaftsforstdirektion. In der Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, welche Aufgaben der Beschlußfassung unterliegen und welche Aufgaben durch den Leiter der Körperschaftsforstdirektion zu erledigen sind, der zur Erledigung auch die Bediensteten der höheren Forstbehörde heranziehen kann.

(6) Mitglieder der Körperschaftsforstdirektion, die nicht Landesbeamte sind, sind ehrenamtlich tätig.

§ 64 Zuständigkeit von Forstbehörden 04 08 09 13 19 24

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.

(2) Für den Körperschaftswald mit Ausnahme des Gebiets des Nationalparks Schwarzwald nimmt die Körperschaftsforstdirektion die Aufgaben der höheren Forstbehörde nach diesem Gesetz wahr.

(3) Örtlich zuständig ist die Forstbehörde, in deren Bezirk die Aufgaben wahrzunehmen sind. Erstreckt sich die Aufgabe auf die Bezirke mehrerer Forstbehörden, so bestimmt die übergeordnete Behörde die zuständige Forstbehörde.

(4) Die höhere Forstbehörde ist nach fachlicher Weisung der obersten Forstbehörde zuständig für

  1. die Steuerung und Koordinierung der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesforstverwaltung und der Betreuungsaufgaben der unteren Forstbehörden im Körperschafts- und Privatwald,
  2. die forstliche Rahmenplanung und sonstige Fachplanungen für den Wald,
  3. die überbetriebliche Ausbildung von Forstwirtinnen und Forstwirten,
  4. die Zustimmung als Forstaufsichtsbehörde im Falle des § 85 Nummer 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

Die Fachaufsicht im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach § 65 Absatz 1 bleibt unberührt.

(5) Für die Übertragung der Bewilligungsfunktion sowie der Funktion des technischen Prüfdienstes auf die Forstbehörden für Ausgaben zu Lasten der Europäischen Gemeinschaft gilt § 29d des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 64a Fachliche Fort- und Weiterbildung, staatliches Zertifikat für Waldpädagogik 04 19

(1) Das Land stellt ein umfassendes forstliches Bildungsangebot für alle Waldbesitzarten und forstlich Tätigen sicher.

(2) Das Land bietet im Rahmen seines Bildungsauftrags einen Qualifizierungslehrgang zur staatlich zertifizierten Waldpädagogin oder zum staatlich zertifizierten Waldpädagogen an. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Kultusministerium und im Benehmen mit dem Umweltministerium Vorschriften zu erlassen über

  1. die Voraussetzungen zur Zulassung zum Qualifizierungslehrgang,
  2. die Lehrgangsinhalte und
  3. das Prüfungsverfahren und die Berufung der Prüferinnen und Prüfer.

§ 64b Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologie 04 19

Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die unteren Forstbehörden nach § 62 Nummer 3 zu verpflichten, zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Daten landesweit nach einheitlichen Maßgaben zu erheben und zu verarbeiten oder gleichartige Informationen bereit zu stellen, soweit dies erforderlich ist, und dazu

  1. Daten in elektronischer Form zu erfassen, zu verarbeiten, zu empfangen und in einem vorgegebenen Format auf einem vorgeschriebenen Weg an eine bestimmte Stelle weiterzugeben,
  2. zu bestimmen, dass
    1. zwischen den unteren Forstbehörden, den höheren Forstbehörde und der obersten Forstbehörde einheitliche Verfahren zum elektronischen Austausch von Dokumenten und Daten sowie für die gemeinsame Nutzung von Datenbeständen eingerichtet und weiterentwickelt werden,
    2. einheitliche Datenverarbeitungsverfahren angewandt werden und
    3. miteinander verbindbare oder einheitliche Techniken und Geräte eingesetzt werden.

2. Abschnitt
Aufgaben der Forstbehörden

§ 65 Aufgaben der Forstbehörden 19

(1) Die Forstbehörden haben die ihnen nach diesem Gesetz und sonstigen Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben auszuführen, insbesondere

  1. die forsttechnische Betriebsleitung nach § 47 Absatz 1 und den forstlichen Revierdienst nach § 48 Absatz 1 im Körperschaftswald, einschließlich Beratung und Unterstützung bei der Verwaltung,
  2. die Beratung und Betreuung im Privatwald,
  3. die Durchführung von forstlichen Fördermaßnahmen,
  4. die Ausübung der Forstaufsicht und des Forstschutzes und
  5. die Waldpädagogik als Bildungsauftrag.

(2) Die Forstbehörden haben bei ihren Planungen und Maßnahmen alle Behörden und Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt sein kann, so rechtzeitig zu beteiligen, dass diese ihre Belange wirksam vertreten können. Soweit wesentliche Belange der Forstwirtschaft berührt werden, sind die Vertretungen der Waldbesitzer anzuhören.

(3) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen den Behörden und den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 8 genannten Aufgaben ist zulässig, soweit dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Belange beeinträchtigt werden.

§ 65a (aufgehoben) 04 19

§ 66 Amtshilfe und Unterstützung Dritter bei landschaftsbezogenen Maßnahmen 04 05 15 19

(1) Die Forstbehörde leistet beim Naturschutz, bei der Landschaftspflege und der Erstellung von Erholungseinrichtungen, soweit sie nicht selbst zuständig ist, den zuständigen Behörden, Landkreisen, Gemeinden und sonstigen öffentlichen Stellen Amtshilfe; bei der Durchführung solcher Maßnahmen außerhalb des Waldes gewährt die Forstbehörde technische Unterstützung im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten gegen Kostenersatz. § 58 Absatz 7 NatSchG bleibt unberührt.

(2) Die technische Unterstützung umfaßt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung von Pflegemaßnahmen in vier offenen Landschaft,
  2. Schutz der wildwachsenden Pflanzen und der freilebenden Tiere,
  3. Schaffung und Pflege von Erholungsgebieten sowie Erholungseinrichtungen,
  4. Maßnahmen zur Milderung oder Beseitigung von Eingriffen in die Landschaft oder von Landschaftsschäden.

(3) Mit der Durchführung von Pflegemaßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 sollen an Stelle der Forstbehörde nach Möglichkeit land- und forstwirtschaftliche Betriebe, land- und forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sowie Betriebe des Garten- und Landschaftsbaues beauftragt werden.

(4) Auf Antrag des Trägers kann die oberste Forstbehörde bestimmen, dass die Geschäftsführung der Naturparke durch eine Forstbehörde wahrgenommen wird.

§ 67 Forstaufsicht 04 19

(1) Forstaufsicht ist die hoheitliche Tätigkeit, die das Land ausübt, um den Wald zu erhalten, vor Schäden zu bewahren und seine ordnungsgemäße Bewirtschaftung zu sichern. Die Forstbehörde hat insbesondere

  1. darüber zu wachen, dass die Waldbesitzer ihre Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder anderen auf die Erhaltung und Pflege des Waldes sowie die Abwehr von Waldschäden gerichteten Vorschriften erfüllen, und
  2. Zuwiderhandlungen der Waldbesitzer gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften zu verhüten, zu verfolgen und zu ahnden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bediensteten im forstlichen Revierdienst

  1. der Forstbehörden und
  2. der Gemeinden oder kommunalen Zusammenschlüsse im Privatwald, in dem sie Aufgaben nach § 49 wahrnehmen,

wirken bei der Ausübung der Forstaufsicht mit. Sie haben bei der Ausübung der forstaufsichtlichen Tätigkeit die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. Sie sind verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkleidung zu tragen und einen Dienstausweis mit sich zu führen, der bei Vornahme einer Amtshandlung auf Verlangen vorzuzeigen ist. Das Ministerium wird ermächtigt, Vorschriften über die Dienstkleidung und den Dienstausweis zu erlassen.

§ 68 Forstaufsichtliche Anordnungen 04

(1) Verstößt ein Waldbesitzer gegen die in § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten Vorschriften, so weist die Forstbehörde ihn auf die Mängel hin, Bleibt der Hinweis innerhalb der festgesetzten Frist unbeachtet, so kann die Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um den ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen.

(2) Erfüllt eine Körperschaft die ihr nach den §§ 46 bis 48 und den §§ 50 bis 52 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 53 obliegenden Verpflichtungen nicht, so weist die Forstbehörde sie auf die Mängel hin. Bleibt der Hinweis unbeachtet, so kann die höhere Forstbehörde die erforderlichen Anordnungen treffen.

§ 69 Sicherheitsleistung

(1) Die Forstbehörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Bedingungen, Auflagen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern.

(2) Auf Sicherheitsleistungen nach diesem Gesetz finden § 232 und die §§ 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches Anwendung.

§ 70 Polizeiverordnungen

Soweit es

  1. zur Sicherung der Erhaltung und Pflege des Waldes oder
  2. zum Schutz des Waldes, des Waldeigentums oder forstbetrieblicher Einrichtungen gegen rechtswidrige Taten Dritter oder
  3. zum Schutz der Waldbesucher und zur Regelung der Erholung

erforderlich ist, können die Forstbehörden Polizeiverordnungen erlassen.

§ 71 Hoheitliche Wahrnehmung der dienstlichen Obliegenheiten

Die mit der Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und sonstigen forstrechtlichen Vorschriften zusammenhängenden Pflichten obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Forstbehörden und Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.

§ 72 Berufsbezeichnungen im Privatforstdienst

Angestellte im Privatforstdienst können auf Anordnung ihres Arbeitgebers eine den Amtsbezeichnungen der Forstbeamten des öffentlichen Dienstes vergleichbare Berufsbezeichnung führen, wenn ihre Berufsausbildung und ihre Tätigkeit der vergleichbaren Laufbahngruppe des öffentlichen Dienstes entspricht und die Berufsbezeichnung einen auf das private Beschäftigungsverhältnis hinweisenden Zusatz enthält.

§ 73 Berufskleidung der körperschaftlichen Forstbediensteten und der Angestellten im Privatforstdienst

Körperschaftliche Forstbedienstete sowie Angestellte im Privatforstdienst, deren Berufsausbildung und Anstellungsverhältnis den Verhältnissen im öffentlichen Dienst vergleichbar sind, können als Berufskleidung die Dienstkleidung der Forstbeamten des Landes nach der für diese geltenden Dienstkleidungsvorschrift tragen, wenn die Berufskleidung die vorgeschriebenen Unterscheidungsmerkmale aufweist. Das Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Unterscheidungsmerkmale zu bestimmen.

§ 74 Untersuchungen

(1) Die Bediensteten und Beauftragten der Forstbehörden sind befugt, zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Grundstücke zu betreten sowie Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen, wenn auf ihren Grundstücken Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten ausgeführt werden sollen.

(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Vermögensnachteile, so ist vom Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten oder auf Verlangen des Geschädigten der frühere Zustand wieder herzustellen. Über Art und Höhe der Entschädigung entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte.

§ 75 Forststatistik, Auskunftspflicht

(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet, zu statistischen Zwecken Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen. Er hat ferner der Forstbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften erforderlich sind,

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1-3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.

(3) Bedienstete, die nach Absatz 1 fremde Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder Einzelangaben erfahren, haben diese geheim zu halten.

3. Abschnitt
Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt

§ 76 Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt 19

(1) Die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg (FVA) ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt, die der obersten Forstbehörde untersteht. Als Ressortforschungseinrichtung hat sie die Aufgabe der anwendungsorientierten Forschung in allen waldbezogenen Belangen und trägt zur Sicherung einer rationalen und wissenschaftlich begründeten nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder bei.

(2) Die FVA hat neben den Aufgaben, die ihr durch Vorschriften dieses oder anderer Gesetze übertragen sind, folgende Aufgaben:

  1. dauerhafte und wissenschaftlich basierte Erfassung, Beobachtung und Bereitstellung von ökologischen, ökonomischen und sozialen Kenngrößen (Monitoring), um die Entwicklung des Waldes nach § 1 ausrichten und steuern zu können,
  2. Durchführung von Kartierungen und Programmen nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 bis 3, im Auftrag der zuständigen Behörden,
  3. Forschung zur forst- und holzwirtschaftlichen Nutzung des Waldes, zu gesellschaftlichen Ansprüchen sowie zur biologischen Vielfalt und zu Umwelteinflüssen auf den Wald,
  4. Beratung und Unterstützung des Ministeriums,
  5. Wissenstransfer und Beratung aller Waldbesitzenden, Behörden, Interessengruppen und der Öffentlichkeit auf Basis von Forschung und Monitoring,
  6. Mitwirkung an der fachlichen Fortbildung und
  7. Pflege des fachlichen Austauschs mit anderen Landesanstalten, Bundesbehörden und Forschungseinrichtungen.

4. Abschnitt 19
Landesforstwirtschaftsrat, Landeswaldverband

§ 77 Landesforstwirtschaftsrat

(1) Beim Ministerium wird unter Vorsitz des Ministers ein Landesforstwirtschaftsrat eingerichtet. Er soll das Ministerium bei forstlichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung beraten.

(2) Die Mitglieder des Landesforstwirtsehaftsrats werden vom Ministerium auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliederzahl kann bis zu 20 Personen betragen. Dem Landesforstwirtschaftsrat sollen insbesondere Vertreter des Waldbesitzes, der Berufsvertretungen, der Forstwissenschaft, des Natur- und Umweltschutzes, der Raumordnung und Landesplanung sowie der Holzwirtschaft angehören.

(3) Für die Beratung des Ministeriums in Angelegenheiten des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes ist ein Ausschuß des Landesforstwirtschaftsrats zu bilden. Dem Ausschuß gehören die Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes im Landesforstwirtschaftsrat an; das Ministerium kann weitere Vertreter des Körperschaftswaldes und des Privatwaldes, die nicht Angehörige des Landesforstwirtschaftsrats sind, berufen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Die Mitgliederzahl des Ausschusses kann bis zu 15 Personen betragen.

(4) Das Ministerium erläßt eine Geschäftsordnung, die insbesondere die Zusammensetzung des Landesforstwirtschaftsrats und des Ausschusses sowie das Vorschlagsrecht und das Berufungsverfahren regelt.

(5) Die Tätigkeit im Landesforstwirtschaftsrat und im Ausschuß ist ehrenamtlich.

§ 77a Landeswaldverband 19

(1) Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von überörtlich tätigen Vereinigungen, deren satzungsgemäße Tätigkeit sich auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, kann auf Antrag von der obersten Forstbehörde als Landeswaldverband anerkannt werden, soweit

  1. der Zusammenschluss und seine Mitglieder nach ihren jeweiligen Satzungen auf die Förderung nachhaltiger multifunktionaler Waldwirtschaft im Sinne des § 1 ausgerichtet sind und
  2. der Zusammenschluss gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung verfolgt.

(2) Der Landeswaldverband hat die Aufgabe, die Stellungnahmen seiner Mitglieder zu koordinieren.

(3) Dem Landeswaldverband ist von der zuständigen Behörde rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben

  1. vor der Erteilung von Genehmigungen und Umwandlungserklärungen nach den §§ 9 bis 11, sofern eine Fläche von fünf Hektar überschritten wird und
  2. vor Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 31 bis 33 .

(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn der Zusammenschluss seine Aufgaben nicht oder während eines längeren Zeitraums unzulänglich erfüllt hat.≪

Achter Teil
Forstschutz

§ 78 Forstschutz

Der Forstschutz umfaßt die Aufgabe

  1. Gefahren, die dem Wald und den seinen Funktionen dienenden Einrichtungen durch Dritte drohen, abzuwehren und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Wald zu beseitigen sowie
  2. rechtswidrige Handlungen Dritter zu verfolgen, die einen Bußgeldtatbestand im Sinne des § 83 oder des § 85 Abs. 2 oder einen sonstigen auf den Schutz des Waldes oder seiner Einrichtungen gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen.

§ 79 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte 04 19

(1) Der Forstschutz obliegt

  1. der Forstbehörde,
  2. den Forstschutzbeauftragten.

(2) Forstschutzbeauftragte sind

  1. die Bediensteten im forstlichen Revierdienst der unteren Forstbehörden, der Körperschaften sowie von Forst Baden-Württemberg im Staatswald,
  2. Privatforstbedienstete, wenn sie nach § 80 verpflichtet sind.

(3) Soweit ein Bedürfnis besteht, kann die Forstbehörde in begrenztem Umfang die Rechte und Pflichten eines Forstschutzbeauftragten auf sonstige Personen übertragen. Das Ministerium wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.

(4) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Ausübung des Forstschutzes die Stellung von Polizeibeamten im Sinne des Polizeigesetzes. § 67 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Forstschutz ist unter Aufsicht der Forstbehörde und nach deren näherer Weisung auszuüben.

(6) Die Befugnisse des Polizeivollzugsdienstes bleiben unberührt.

§ 80 Verpflichtung der Privatforstbediensteten 19

Die Verpflichtung der Privatforstbediensteten als Forstschutzbeauftragte nach § 79 Absatz 2 Nummer 2 obliegt der Forstbehörde. Sie erfolgt auf Antrag des Waldbesitzers, wenn die zu verpflichtende Person

  1. eine für Forstbedienstete des Landes vorgeschriebene Ausbildung oder eine gleichwertige Ausbildung mit Erfolg abgeschlossen hat und
  2. keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit oder die Eignung zum Forstschutz bestehen.

§ 81 Weitere Aufgaben der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragten sind im Rahmen ihrer Dienstaufgaben verpflichtet, rechtswidrige Handlungen, die einen auf den Schutz der Natur- oder Umwelt gerichteten Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,

  1. zu verhüten,
  2. ihre Fortsetzung zu verhindern und
  3. anzuzeigen.

(2) Die Forstschutzbeauftragten haben bei der Verfolgung der in Absatz 1 genannten Handlungen mitzuwirken, soweit dies gesetzlich besonders bestimmt ist.

§ 82 Örtliche Zuständigkeit der Forstschutzbeauftragten

(1) Die Forstschutzbeauftragen sind im Bezirk der Forstbehörde, der sie angehören, örtlich zuständig.

(2) Die Forstbehörde kann die örtliche Zuständigkeit von Forstschutzbeauftragten einschränken.

Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten

§ 83 Allgemeine Ordnungswidrigkeiten 05

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald

  1. ein Vorhaben nach § 41 Abs. 1 ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
  2. entgegen § 41 Abs. 4 brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt,
  3. ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen läßt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 37 Abs. 3 im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite, auf Fußwegen oder auf Sport- und Lehrpfaden reitet, oder im Wald außerhalb von Straßen und Wegen oder auf Wegen unter 2 Meter Breite oder auf Sport- und Lehrpfaden radfährt,
  2. entgegen § 37 Abs. 1 im Wald die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt, insbesondere; durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien, Gröhlen, Mißbrauch von Musikinstrumenten oder Musikapparaten,
  3. entgegen § 37 Abs. 4 Wald oder forstbetriebliche oder jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht zulässig ist, unbefugt betritt,
  4. entgegen § 37 Abs. 4 unbefugt fährt, Kraftfahrzeuge oder Anhänger abstellt, zeltet oder unbefugt Verkaufsstände aufstellt,
  5. entgegen § 37 Abs. 2 organisierte Veranstaltungen ohne Genehmigung der Forstbehörde durchführt oder an solchen Veranstaltungen teilnimmt,
  6. entgegen § 41 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober im Wald unbefugt raucht,
  7. einer auf Grund von § 70 Nr. 2 oder 3 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  8. Erholungseinrichtungen im Wald mißbräuchlich benutzt oder verunreinigt oder im Bereich von Kinderspielplätzen, Spiel- und Liegewiesen und Wassertretanlagen Hunde frei laufen läßt,
  9. im Wald Vorrichtungen, die zum Sperren von Wegen oder die dem Schutz der Einrichtungen nach § 37 Abs. 4 Nr. 5 und 6 dienen, unbefugt öffnet, offenstehen läßt, entfernt oder unbrauchbar macht,
  10. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung, Vermessung oder als Wegweiser dienen, oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, unbefugt zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht, verändert oder entfernt,
  11. im Wald Zeichen oder Vorrichtungen der in Nummer 10 genannten Art unbefugt anbringt,
  12. das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflußt oder Gräben, Wälle, Rinnen oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt, .
  13. geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft,
  14. im Wald Aufschüttungen oder Abgrabungen, unbefugt vornimmt,
  15. im Wald Ameisenhaufen zerstört oder beschädigt oder Ameisen oder deren Puppen unbefugt einsammelt,
  16. im Wald unbefugt Vieh treibt, Vieh weidet oder weiden läßt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung, Satzung oder Anordnung zuwiderhandelt, wenn diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

§ 84 Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer 19

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt, der Versuch kann geahndet werden,
  2. entgegen § 9 Abs. 7 einen Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,
  3. entgegen § 15 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,
  4. entgegen § 16 hiebsunreife Bestände nutzt,
  5. eine Anzeige nach § 27 Abs. 2 nicht vornimmt,
  6. entgegen § 34 Abs. 1 ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im Wald errichtet oder erweitert,
  7. entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt,
  8. einer auf Grund von § 70 Nr. 1 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  9. Angaben oder Auskünfte nach § 75 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.

§ 85 Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

(1) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des § 83 die Forstbehörde und in den Fällen des § 84 die höhere Forstbehörde.

(2) Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.

§ 86 Verwarnung

(1) Die Forstschutzbeauftragten (§ 79 Abs. 2) können bei Ordnungswidrigkeiten nach § 83 und bei Ordnungswidrigkeiten, auf die § 85 Abs. 2 dieses Gesetzes Anwendung findet, verwarnen und ein Verwarnungsgeld erheben. § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Ordnungswidrigkeiten, deren Verhütung und Anzeige nach § 81 Abs. 1 zum Aufgabenkreis der Forstschutzbeauftragten gehört.

§ 86a Ersatz von Aufwendungen durch den Fahrzeughalter

Kann bei einem Verstoß gegen § 37 Abs. 4 Nr. l der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

§ 87 Einziehung

Gegenstände, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit gebraucht worden sind oder auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zehnter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 88 Überleitungs- und Verwaltungsvorschriften 19 24

(1) Verfahren, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, sind nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen.

(2) Die Eintragung von Flächen in Waldverzeichnisse nach den Vorschriften des württembergischen Forstpolizeigesetzes gilt als Eintragung im Sinne des § 2 Abs. 5.

(3) Gemeinschaftswald, der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes für Körperschaftswald geltenden Vorschriften unterliegt und bei dem die forsttechnische Betriebsleitung oder der forstliche Revierdienst vom Land wahrgenommen wird, behält diese Rechtsstellung, wenn die satzungsmäßigen Vertreter nicht innerhalb eines Jahres gegenüber der höheren Forstbehörde den Verzicht auf diese Rechtsstellung erklären.

(4) Soweit die forstliche Betriebsleitung im Körperschaftswald derzeit von Sachverständigen gemäß Artikel 7 und 8 des württembergischen Körperschaftsforstgesetzes vom 19. Februar 1902 (RegBl. S. 45) wahrgenommen wird, bleibt es bei dieser Regelung, sofern die Körperschaft das Vertragsverhältnis nicht löst.

(5) Das Ministerium erläßt, soweit erforderlich, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(6) Die Regelung des § 21 Absatz 4 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung gilt nicht für Personen, die am Tag vor dem 1. Januar 2020 als staatlich geprüfte Forsttechnikerin oder als staatlich geprüfter Forsttechniker oder im mittleren technischen Forstdienst zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Körperschaftswald bestellt sind.

§ 89 Änderung bestehender Vorschriften

§ 90 Aufhebung von Rechtsvorschriften

§ 91 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1976 in Kraft. Vorschriften, die zum Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften ermächtigen, treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Definition der Biotopschutzwaldarten Vorbemerkung Anlage 05 15
zu § 30a Abs. 2

Die nach § 24a (Anm. jetzt § 32) Abs. 1 Naturschutzgesetz geschützten Biotope im Wald sind in der Anlage zu § 24a (Anm. jetzt § 32) Abs. 1 Naturschutzgesetz definiert.

Vorbemerkung

l. Der Biotopschutzwald nach § 30a wird anhand der Standortverhältnisse, der Vegetation und sonstiger Eigenschaften definiert.

2. Als naturnahe Wälder werden Wälder bezeichnet, deren Baumschicht weitgehend aus standortheimischen Baumarten besteht und die eine weit gehende Übereinstimmung von Standort, Waldbestand und Bodenvegetation aufweisen.

3. Als regional selten werden naturnahe Waldgesellschaften bezeichnet, die von Natur aus selten oder ursprünglich regionaltypisch weit verbreitet waren, infolge menschlicher Tätigkeit jedoch selten geworden sind. Die regionale Seltenheit ergibt sieh aus der vorhandenen Waldzusammensetzung auf der Grundlage der standortkundlichen regionalen Gliederung Baden-Württembergs.

4. Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder sind Biotope, die in ihrer Struktur eine hohe Vielfalt und eine für den Standort typische Pflanzen- oder Tierartenzusammensetzung aufweisen. Sie sind anthropogen oder durch Sukzession entstanden und bedürfen in der Regel einer intensiven Pflege,

1 Regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften

1.1 Naturnahe Buchenwälder

Regional seltene, naturnahe Buchenwälder sind naturnahe Wälder auf mäßig trockenen bis frischen Standorten unterschiedlicher Nährstoffausstattung. Zu den regional seltenen, naturnahen Buchenwäldern gehören regional seltene und selten gewordene Platterbsen-Kalkbuchenwälder, Waldmeister-Buchenwälder, Hainsintsen-Buchenwälder, Heidelbeer-Buchenwälder und hochstaudenreiche Ahorn-Buchenwälder. Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Buchenwälder sind:

Buche (Fagus sylvatica), Esche (Fraxinus excelsior), Bergahorn (Acer pseudoplatanus), Traubeneiche (Quercus petraea), Weißtanne (Abies alba), Stechplame (Ilex aquifolium), Heckenkirsche (Lonicera spec.), Waldbingelkraut (Mereurialis perennis), Grauer Alpendost (Adenostyles alliariae), Hasenlattich (Prenanthes purpurea), Wald-Veilchen (Viola reichenbachiana), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Hainsimsen (Luzula spec.), Buschwindröschen (Anemone nemorosa), Waldmeister (Galium odoratum), Perlgras (Metica spec.), Waldgerste (Hordelymus europaeus).

1.2 Naturnahe Eichenwälder

Regional seltene, naturnahe Eichenwälder sind naturnahe Wälder auf mäßig nährstoffreichen bis nährstoffarmen Standorten der planaren bis submontanen Höhenstufe, Im Gegensatz zu den Feuchtwäldern und den Wäldern trockenwarmer Standorte prägt der mäßig frische bis wechselfeuchte oder mäßig frische bis mäßig trockene Wasserhaushalt die regional seltenen, naturnahen Fichenwälder. Zu den regional seltenen, naturnahen Eichenwäldern gehören seltene und selten gewordene Hainbuchen-,  Stieleichenwälder, Hainbuchen-Traubeneichenwälder, Traubeneichen-Buchenwälder, Birken Stieleichenwälder, Hainsimsen-Traubeneichenwälder.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Eichenwälder sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiebe (Quercus petraea), Buche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Winterlinde (Tilia cordata), Weißdorn (Crataegus spec.), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Sternmiere (Siellaria holostea), Labkraut (Galium sylvaticum), Waldziest (Stachys sytvatica), Flatterhirse (Milium effusum), Weiße Hainsimse (Luzula luzuloides), Wiesen-Wachtelweizen (Melampyrum pratense), Pfeifengras (Molinia caerulea agg.), Drahtschmiele (Deschampsia flexuosa), Salbei-Gamander (Teucrium scorodinia).

1.3 Naturnahe Fichtenwälder

Regional seltene, naturnahe Fichtenwälder sind naturnahe Wälder kalter, niederschlagsreicher und luftfeuchter Standorte auf sauren Substraten der montanen und hochmontanen Höhenstufe. Zu den regional seltenen, naturnahen Fichtenwäldern gehört der Peitschenmoos-Fichtenwald.

Besonders typische Arten des regional seltenen, naturnahen Peitschenmoos-Fichtenwaldes sind:

Fichte (Picea abies), Tanne (Abies alba), Birke (Betula spec.), Eberesche (Sorbus aucuparia), Peitschenmoos (Bazzania trilobata), Beersträucher (Vaccinium spec)., Sprossender Bärlapp (Lycopodiurn annotinum), spezifische Moose und Farne.

1.4 Naturnahe Tannenwälder

Regional seltene, naturnahe Tannenwälder sind naturnahe Mischwälder auf mäßig nährstoffreichen bis nährstoffarmen Standorten der submontanen und montanen Höllenstufe. Zu den regional seltenen, naturnahen Tannenwäldern gehören regional selten gewordene Hainsimsen Fichten-Tannenwälder, Labkraut-Tannenwätder, Beerstrauch-Tannenwälder mit Eiche oder Kiefer und der artenreiche Tannen-Mischwald.

Besonders typische Arten der regional seltenen, naturnahen Tannenwälder sind:

Weißtanne (Abies alba), Fichte (Picea abies), Buche (Fagus sylvatica), Stieleiche (Quercus robur), Waldkiefer (Pinus sylvestris), Schwarze Heckenkirsche (Lonicera nigra), Roter Holunder (Sambucus racemosa), Beersträucher (Vacctnium spec.), Rundblättriges Labkraut (Galium rotundifolium), Wald-Wachtelweizen (Melampyrum sylvaticum), Flatterhirse (Milium effusum ).

2.1 Tobel und Klingen im Wald mit naturnaher Begleitvegetation

Tobel und Klingen sind durch Wassererosion entstandene Geländeeinschnitte mit Steilböschungen ohne ausgeprägte Talbodenentwicklung.

Erfaßt sind Tobel und Klingen mit naturnaher Begleitvegetation einschließlich ihrer oft starken Verzweigungen im Gelände. Nicht erfaßt sind Tobel und Klingen mit naturferner Baumartenzusammensetzung.

2.2 Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation

Kare sind durch eiszeitliche Erosion entstandene Hohlformen in Gebirgshängen. Sie bestehen aus steilen Rück- und Seitenwänden, einem flachen Karboden sowie den seitlich und talseits begrenzenden Karwällen.

Toteislöcher sind kleine, meist kreisrunde Bodensenken, die teilweise mit Wasser gefüllt sind und durch Rückzug der eiszeitlichen Gletscher im Bereich der Grund- und Endmoräne entstanden sind. Nicht erfaßt sind Toteislöcher mit naturferner Baumartenzusammensetzung.

3.1 Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen

Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen sind historisch bedingte Sondernutzungsformen. Dazu gehören ehemalige Nieder- und Mittelwälder, Eichenschälwälder, Harznutzungswälder, Streunutzungstlächen und Hutewälder.

Erfaßt sind solche Wälder mit historischen Bewirtschaftungsformen, die noch entsprechend bewirtschaftet werden oder die für die Bewirtschaftung typische Struktur aufweisen.

Besonders typische Arten der Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Edelkastanie (Castanea sativa), Waldkiefer (Pinus sylvestris), Weißdorn (Crataegus spec.), Hasel (Corylus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Flattergras (Milium effusum), Hainrispengras (Poa nemoralis), Waldsegge (Carex sylvatica).

3.2 Strukturreiche Waldränder

Waldränder sind überwiegend natürliche oder naturnahe Übergangsbereiche zwischen Wald und offener Landschaft. Als strukturreiche Waldränder werden diese Übergangsbereiche erfaßt, wenn sie ineinander übergehende, stufig aufgebaute Zonen aus Waldsaum, Waldmantel und Waldbestand aufweisen und überwiegend mit standortheimischen Bäumen Lind Sträuchern bestockt sind. Dazu gehören auch Waldinnenränder.

Besonders typische Arten der strukturreichen Waldränder sind:

Stieleiche (Quercus robur), Traubeneiche (Quercus petraea), Rotbuche (Fagus sylvatica), Hainbuche (Carpinus betulus), Süßkirsche (Prunus avium), Feldahorn (Acer campestre), Feldulme (Ulmus campestre), Schlehe (Prunus spinosa), Weißdorn (Crataegus spec.), Hasel (Coryrlus avellana), Rote Heckenkirsche (Lonicera xylosteum), Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus), Rosen-Arten (Rosa spec,), Echter Kreuzdorn (Rhamnus catharticus), Liguster (Ligustrum vulgare), Holunder (Sambucus spec.).

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