Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
TierGesR-DVO - Durchführungsverordnung zum Tiergesundheitsrecht
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz und zur Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 18. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 175; 06.05.2010 S. 343 10; 12.07.2012 S. 255 12; 21.07.2015 S. 386 15 *)
Gl.-.Nr.: 7831.14
* Überschrift geändert durch siehe: 15
Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2008 (GVBl. LSA S. 383), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Teil 2 15
Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz
Dem Landeskontrollverband werden folgende Aufgaben übertragen:
(1) Der Landeskontrollverband kann sich der Agro-Tier-Service GmbH bei der Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen bedienen.
(2) Der Landeskontrollverband erfüllt die Aufgaben nach dem Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Landeskontrollverhand ist verpflichtet, in Sachsen-Anhalt seinen Sitz und eine Betriebsstätte zu unterhalten.
§ 4 Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen; Rinderpässe und Stammdatenblätter; Betriebsnummernverwaltung 10 15
(1) Die den Tierhaltern obliegende Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen erfolgt gemäß der Viehverkehrsverordnung.
(2) Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen. Darüber hinaus sind Tierhaltern auf Antrag die Ersatzkennzeichen für die Ersatzkennzeichnung zuzuteilen, wenn das ursprüngliche Kennzeichen unleserlich geworden, nicht mehr auslesbar oder verloren gegangen ist oder Tiere nach Drittlandeinfuhren umgekennzeichnet werden müssen
(3) Die Zuteilung von Rinderohrmarken gilt als Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Die Zuteilung von Kennzeichen für Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen gilt als Genehmigung, sofern dieses nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.
(4) Dem Landeskontrollverband obliegt die Pflege der Betriebs- und Tierstammdaten der nach der Viehverkehrsverordnung hei den zuständigen Behörden angezeigten Betriebe und der beauftragten und bevollmächtigten Tierärzte. Pflege und Verwaltung der für Sachsen-Anhalt zu vergehenden Betriebsnummern ist eingeschlossen.
(5) Der Landeskontrollverband stellt Rinderpässe, Stammdatenblätter oder andere nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehene Dokumente für im Land Sachsen-Anhalt geborene oder aus Mitgliedstaaten nach Sachsen-Anhalt verbrachte oder aus Drittländern eingeführte Rinder gemäß der Viehverkehrsverordnung aus.
§ 5 Beschaffenheit und Bezug der Kennzeichen 10 15
(1) Zur Viehkennzeichnung dürfen nur Kennzeichen solcher Hersteller verwendet werden, die
erfüllen.
(2) Die zuständige Behörde informiert den Landeskontrollverband über die jeweils erteilten Genehmigungen.
§ 6 Beauftragte Stelle und Betrieb einer elektronischen Datenbank 10
(1) Dem Landeskontrollverband obliegt als beauftragte Stelle sowohl die Erfassung und Weiterleitung von Datei für Rinder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, für Schafe und Ziegen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 als auch für Schweine und Equiden nach ent sprechenden Vorschriften in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung.
(2) Hierbei hat der Landeskontrollverband als beauf tragtc Stelle folgende Aufgaben zu erfüllen:
(3) Der Landeskontrollverband ist in seiner Eigenschafe als beauftragte Stelle verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne.
(4) Der Landeskontrollverband ist nicht verpflichtet Gewähr für die Richtigkeit der ihm übermittelten Daten zu übernehmen. Er gewährleistet jedoch, dass die ihm übermittelten Daten richtig und vollständig erfasst und weitergeleitet werden.
(5) Der Landeskontrollverband zeigt Mängel beim Betrieb der zentralen Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium an.
Der Landeskontrollverband trägt die dem Land Sachsen-Anhalt zufallenden Kosten des Betriebes der zentralen Datenbanken für das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere.
§ 8 Auskunftspflichtige Stelle
Auf Anfragen von Behörden, denen keine Zugangsberechtigung zum Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere erteilt wurde, oder der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt identifiziert der Landeskontrollverband im Rahmen der Amtshilfe die gemäß der Viehverkehrsverordnung gekennzeichneten Vieharten im Lande und gibt innerhalb seiner Geschäftszeiten Auskunft über deren Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.
(1) Das Landesverwaltungsamt übt die Aufsicht aus und ist berechtigt, während der Geschäfts- und Betriebszeit die Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und die Unterlagen des Landeskontrollverbandes einzusehen und zu prüfen, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung stehen. Der Landeskontrollverband ist verpflichtet, diese Kontrollen zuzulassen und an ihnen mitzuwirken.
(2) Das gleiche Kontroll- und Prüfungsrecht haben Organe der Europäischen Union und ihre Beauftragten, auch unabhängig von den deutschen Stellen.
(3) Der Landeskontrollverband ist verpflichtet, in einer Vereinbarung mit der Agro-Tier-Service GmbH sicherzustellen, dass Absatz 1 auch für Räume und Unterlagen dieser GmbH gelten.
(4) Es ist dem Landesverwaltungsamt nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres, ein den Aufgabenbereich als Beliehener und beauftragte Stelle betreffender geeigneter und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüfter Jahresabschluss vorzulegen.
§ 10 Aufbewahrungsfristen
Die notwendigen Unterlagen, Akten und Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Das Landesverwaltungsamt ist von einer beabsichtigten Vernichtung rechtzeitig zu informieren und kann die Herausgabe der Unterlagen oder Akten verlangen.
Teil 3 15
Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
§ 10a Landesuntersuchungseinrichtung für amtliche Untersuchungen 15
Landesuntersuchungseinrichtung für alle amtlichen Untersuchungen in Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Verbraucherschutz.
§ 10b Austausch von Angaben über Tierhaltungen 15
(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen tauschen die Landkreise und kreisfreien Städte, die Tierseuchenkasse, der Landeskontrollverband und das Landesamt für Verbraucherschutz regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich Angaben über die Haltungen von Haustieren und Fischen gemäß § 2 Nrn. 3 und 5 des Tiergesundheitsgesetzes aus. Zu den Angaben gehören mindestens die Registriernummer der Haltung oder des Betriebes nach der Viehverkehrsverordnung, der Fischseuchenverordnung oder der Bienenseuchenverordnung, die Art, die jeweilige Anzahl und die Nutzungsart der gehaltenen Haustiere oder Fische, der jeweilige Standort der Haltung oder des Betriebes und die Adresse des jeweiligen Halters.
(2) Bestandteil der ausgetauschten Angaben können auch Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Haltungen nach Absatz 1 sein.
(3) Der Austausch der Angaben und die Übermittlung von Angaben zu einzelnen Tieren können über Schnittstellen zwischen den jeweils genutzten elektronischen Datenbanken oder Datenverarbeitungssystemen erfolgen.
§ 10c Durchführung von amtlich angeordneten Maßnahmen durch Dritte 15
(1) Sofern beim Ausbruch einer Tierseuche die Tötung empfänglicher Tiere durch die zuständige Behörde amtlich angeordnet wird, ist gleichzeitig von dieser gegenüber dem betreffenden Tierhalter anzuordnen, dass die Durchführung durch einen bestimmten Dritten durch ihn zu veranlassen ist.
(2) Den Dritten bestimmt das für Veterinärangelegenheiten, zuständige Ministerium.
§ 11 Gleichstellungsklausel
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 7. August 2003 (GVBl. LSA S. 207), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 159), außer Kraft.
ENDE |