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Regelwerk

TierGesR-DVO - Durchführungsverordnung zum Tiergesundheitsrecht
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz und zur Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

- Sachsen-Anhalt -

Vom 18. März 2009
(GVBl. Nr. 5 vom 27.03.2009 S. 175; 06.05.2010 S. 343 10; 12.07.2012 S. 255 12; 21.07.2015 S. 386 15 *)
Gl.-.Nr.: 7831.14



* Überschrift geändert durch siehe: 15

Aufgrund des § 16 des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (GVBl. LSA S. 308), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2008 (GVBl. LSA S. 383), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

Teil 1 15
Allgemeines

§ 1 Definitionen 10 15

Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Landeskontrollverband:
    der Landeskontrollverband für Leistungs- und Qualitätsprüfung Sachsen-Anhalt e. V. Halle;
  2. Tiere:
    1. gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 203) in der jeweils geltenden Fassung,
    2. gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315) in der jeweils geltenden Fassung,
    3. gemäß § 1 Abs. 1 der Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2004 (BGBl. I S. 2738), geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3499, 3507), in der jeweils geltenden Fassung und
    4. gemäß Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1739/ 2005 der Kommission vom 21. Oktober 2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EU Nr. L 279 S. 47) in der jeweils geltenden Fassung;
  3. beauftragter Tierarzt:
    ein Tierarzt, dem gemäß § 24 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes Aufgaben übertragen werden oder der zur Mitwirkung herangezogen wird;
  4. bevollmächtigter Tierarzt:
    ein Tierarzt, der im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere von einem Tierhalter folgende Vollmachten schriftlich erhalten hat und diese der zuständigen Behörde oder beauftragten Stelle im Sinne des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes bekannt gemacht wurden:
    1. Abfrage der Registriernummer, der Anschrift, des Bestandsregisters, des Untersuchungsantrags, der Untersuchungsergebnisse, des Gesundheitsstatus von Tieren und der Impfdaten von Tieren des Vollmachtgebers,
    2. Eingabe von Untersuchungsergebnissen und Impfungen im Zusammenhang mit Tierseuchenbekämpfungsverfahren im Betrieb des Vollmachtgebers;
  5. Betrieb:
    jede Einrichtung, jede Anlage oder, im Falle der Freilandhaltung, jeder Ort, in der oder an dem Tiere ständig oder vorübergehend gehalten, aufgezogen oder behandelt werden, mit Ausnahme von Tierarztpraxen und Tierkliniken;
  6. Betriebsnummer:
    eine einem Betrieb, einem beauftragten oder bevollmächtigten Tierarzt erteilte zwölfstellige Registriernummer, die sich zusammensetzt aus
    1. amtlicher Schlüsselnummer der Sitzgemeinde des Betriebes, der Niederlassung des beauftragten oder des bevollmächtigten Tierarztes des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses und
    2. einer vierstelligen Nummer für den Betrieb oder für die Niederlassung des beauftragten oder des bevollmächtigten Tierarztes;
  7. amtliche Untersuchungen:
    1. Untersuchungen, die nach dem Tiergesundheitsgesetz oder aufgrund einer Verordnung nach dem Tiergesundheitsgesetz oder nach einer tierseuchenrechtlichen Bestimmung der Europäischen Union wegen einer behördlichen Anordnung durchgeführt werden müssen oder durch den Tierhalter aufgrund der Vorschrift selbst zu veranlassen sind, und
    2. alle Untersuchungen auf anzeigepflichtige Tierseuchen nach der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1404), zuletzt, geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481, 2482), in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 2 15
Übertragung von Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz

§ 2 Aufgaben 10 12 15

Dem Landeskontrollverband werden folgende Aufgaben übertragen:

  1. die Vergabe von Kennzeichenserien und die Zuteilung der Kennzeichen für die Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung,
  2. die Ausstellung von Rinderpässen und Stammdatenblättern,
  3. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,, in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung,
  4. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/ 2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie der Richtlinien 92.102/EWG und 64/432/EWG (ABl. EU Nr. L 5 S. zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 933/200 vom 23. September 2008 (ABl. EU Nr. L 256 S. 5), in der jeweils geltenden Fassung,
  5. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere nach der Richtlinie 64/432/EWG des Rate vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. EG Nr. 121 S. 1977 Nr. 176 S. 2799), zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2015/819 der Kommission vom 22. Mai 2015 (ABl. Nr. L 129 vom 27.05.2015 S. 28); und der Richtlinie 2008/7l/EG des Rates vom 15. Jul 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (ABl. EU Nr. L 213 S. 31), in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung,
  6. die Durchführung der Vorschriften für die Kennzeichnung und Registrierung von Zirkustieren im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005, in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung,
  7. die Durchführung der Vorschriften für die Registrierung weiterer in § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 45 Abs. 1 Satz der Viehverkehrsverordnung genannter Tierarten hinsichtlich der Registriernummernverwaltung und Stammdatenpflege,
  8. die Durchführung der Vorschriften für die Registrierung von Fischhaltungen gemäß § 6 der Fischseuchenverordnung hinsichtlich der Registriernummernverwaltunig und Stammdatenpflege,
  9. die Durchführung der Vorschriften für die Registrierung von Bienenhaltungen gemäß § 1a der Bienenseuchen-Verordnung, hinsichtlich der Registriernummernverwaltung und Stammdatenpflege,
  10. die Durchführung der Vorschriften für die Registrierung von Equiden im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere gemäß der Viehverkehrsverordnung.

§ 3 Rechte und Pflichten 10

(1) Der Landeskontrollverband kann sich der Agro-Tier-Service GmbH bei der Beschaffung, Lagerung und Vergabe der Kennzeichen bedienen.

(2) Der Landeskontrollverband erfüllt die Aufgaben nach dem Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294, 3314), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Der Landeskontrollverhand ist verpflichtet, in Sachsen-Anhalt seinen Sitz und eine Betriebsstätte zu unterhalten.

§ 4 Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen; Rinderpässe und Stammdatenblätter; Betriebsnummernverwaltung 10 15

(1) Die den Tierhaltern obliegende Kennzeichnung der Rinder, Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen erfolgt gemäß der Viehverkehrsverordnung.

(2) Die Kennzeichen zur Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sind den zur Kennzeichnung Verpflichteten auf Antrag unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresbedarfs zuzuteilen. Darüber hinaus sind Tierhaltern auf Antrag die Ersatzkennzeichen für die Ersatzkennzeichnung zuzuteilen, wenn das ursprüngliche Kennzeichen unleserlich geworden, nicht mehr auslesbar oder verloren gegangen ist oder Tiere nach Drittlandeinfuhren umgekennzeichnet werden müssen

(3) Die Zuteilung von Rinderohrmarken gilt als Genehmigung nach Artikel 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000. Die Zuteilung von Kennzeichen für Schweine, Equiden, Schafe und Ziegen gilt als Genehmigung, sofern dieses nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist.

(4) Dem Landeskontrollverband obliegt die Pflege der Betriebs- und Tierstammdaten der nach der Viehverkehrsverordnung hei den zuständigen Behörden angezeigten Betriebe und der beauftragten und bevollmächtigten Tierärzte. Pflege und Verwaltung der für Sachsen-Anhalt zu vergehenden Betriebsnummern ist eingeschlossen.

(5) Der Landeskontrollverband stellt Rinderpässe, Stammdatenblätter oder andere nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehene Dokumente für im Land Sachsen-Anhalt geborene oder aus Mitgliedstaaten nach Sachsen-Anhalt verbrachte oder aus Drittländern eingeführte Rinder gemäß der Viehverkehrsverordnung aus.

§ 5 Beschaffenheit und Bezug der Kennzeichen 10 15

(1) Zur Viehkennzeichnung dürfen nur Kennzeichen solcher Hersteller verwendet werden, die

  1. eine Genehmigung für das In-Verkehr-Bringen von Kennzeichen mit der Angabe "DE" von der zuständigen Behörde erhalten haben und
  2. die Gewähr dafür bieten, dass sie
    1. die Anforderungen nach Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission voni 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/ 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. EU Nr. L 163 S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1792/2006 vom 23. Oktober 2006 (ABl. EU Nr. L 362 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
    2. die Anforderungen nach Artikel 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 oder
    3. die Anforderungen nach § 39 Abs. 1 und 3 der Viehverkehrsverordnung.

erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde informiert den Landeskontrollverband über die jeweils erteilten Genehmigungen.

§ 6 Beauftragte Stelle und Betrieb einer elektronischen Datenbank 10

(1) Dem Landeskontrollverband obliegt als beauftragte Stelle sowohl die Erfassung und Weiterleitung von Datei für Rinder nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, für Schafe und Ziegen nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 als auch für Schweine und Equiden nach ent sprechenden Vorschriften in Verbindung mit der Viehverkehrsverordnung.

(2) Hierbei hat der Landeskontrollverband als beauf tragtc Stelle folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. Prüfung der Daten auf Daten- und Meldefehler vor ihre Weiterleitung an die zentrale Datenbank, Informatiorn der Meldepflichtigen bei Feststellung von Fehlern,
  2. Klärung von Unstimmigkeiten im Rahmen des Herkunflssicherungs- und Informationssystems für Tiere und Bereinigung falsch gespeicherter Daten auf Veranlassung durch Meldepflichtige,
  3. termingerechte Überlieferung der an die zentrale Datenbank zu übermittelnden Daten nach dem von Koordinierungsausschuss vorgegebenen Zeitplan,
  4. nach pflichtgemäßer Prüfung und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften Vergabe von beantragten Zugangsberechtigungen für die Nutzer des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere,
  5. Beratung Meldepflichtiger sowie
  6. Entsendung von Mitarbeitern als weitere Vertreter ohne Stimmrecht zu den Sitzungen des Koordinierungsausschusses.

(3) Der Landeskontrollverband ist in seiner Eigenschafe als beauftragte Stelle verantwortliche Stelle im datenschutzrechtlichen Sinne.

(4) Der Landeskontrollverband ist nicht verpflichtet Gewähr für die Richtigkeit der ihm übermittelten Daten zu übernehmen. Er gewährleistet jedoch, dass die ihm übermittelten Daten richtig und vollständig erfasst und weitergeleitet werden.

(5) Der Landeskontrollverband zeigt Mängel beim Betrieb der zentralen Datenbank des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere beim Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über das für Tierseuchenbekämpfung zuständige Ministerium an.

§ 7 Kosten 12

Der Landeskontrollverband trägt die dem Land Sachsen-Anhalt zufallenden Kosten des Betriebes der zentralen Datenbanken für das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere.

§ 8 Auskunftspflichtige Stelle

Auf Anfragen von Behörden, denen keine Zugangsberechtigung zum Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere erteilt wurde, oder der Tierseuchenkasse Sachsen-Anhalt identifiziert der Landeskontrollverband im Rahmen der Amtshilfe die gemäß der Viehverkehrsverordnung gekennzeichneten Vieharten im Lande und gibt innerhalb seiner Geschäftszeiten Auskunft über deren Ursprungs- oder Herkunftsbetrieb.

§ 9 Aufsicht 12

(1) Das Landesverwaltungsamt übt die Aufsicht aus und ist berechtigt, während der Geschäfts- und Betriebszeit die Geschäftsräume und Grundstücke zu betreten und die Unterlagen des Landeskontrollverbandes einzusehen und zu prüfen, soweit diese im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung stehen. Der Landeskontrollverband ist verpflichtet, diese Kontrollen zuzulassen und an ihnen mitzuwirken.

(2) Das gleiche Kontroll- und Prüfungsrecht haben Organe der Europäischen Union und ihre Beauftragten, auch unabhängig von den deutschen Stellen.

(3) Der Landeskontrollverband ist verpflichtet, in einer Vereinbarung mit der Agro-Tier-Service GmbH sicherzustellen, dass Absatz 1 auch für Räume und Unterlagen dieser GmbH gelten.

(4) Es ist dem Landesverwaltungsamt nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres, spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres, ein den Aufgabenbereich als Beliehener und beauftragte Stelle betreffender geeigneter und von einem Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüfter Jahresabschluss vorzulegen.

§ 10 Aufbewahrungsfristen

Die notwendigen Unterlagen, Akten und Daten sind zehn Jahre lang aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Das Landesverwaltungsamt ist von einer beabsichtigten Vernichtung rechtzeitig zu informieren und kann die Herausgabe der Unterlagen oder Akten verlangen.

Teil 3 15
Durchführung des Gesetzes über die Tierseuchenkasse und zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes

§ 10a Landesuntersuchungseinrichtung für amtliche Untersuchungen 15

Landesuntersuchungseinrichtung für alle amtlichen Untersuchungen in Sachsen-Anhalt ist das Landesamt für Verbraucherschutz.

§ 10b Austausch von Angaben über Tierhaltungen 15

(1) Zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen tauschen die Landkreise und kreisfreien Städte, die Tierseuchenkasse, der Landeskontrollverband und das Landesamt für Verbraucherschutz regelmäßig, mindestens jedoch zweimal jährlich Angaben über die Haltungen von Haustieren und Fischen gemäß § 2 Nrn. 3 und 5 des Tiergesundheitsgesetzes aus. Zu den Angaben gehören mindestens die Registriernummer der Haltung oder des Betriebes nach der Viehverkehrsverordnung, der Fischseuchenverordnung oder der Bienenseuchenverordnung, die Art, die jeweilige Anzahl und die Nutzungsart der gehaltenen Haustiere oder Fische, der jeweilige Standort der Haltung oder des Betriebes und die Adresse des jeweiligen Halters.

(2) Bestandteil der ausgetauschten Angaben können auch Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Haltungen nach Absatz 1 sein.

(3) Der Austausch der Angaben und die Übermittlung von Angaben zu einzelnen Tieren können über Schnittstellen zwischen den jeweils genutzten elektronischen Datenbanken oder Datenverarbeitungssystemen erfolgen.

§ 10c Durchführung von amtlich angeordneten Maßnahmen durch Dritte 15

(1) Sofern beim Ausbruch einer Tierseuche die Tötung empfänglicher Tiere durch die zuständige Behörde amtlich angeordnet wird, ist gleichzeitig von dieser gegenüber dem betreffenden Tierhalter anzuordnen, dass die Durchführung durch einen bestimmten Dritten durch ihn zu veranlassen ist.

(2) Den Dritten bestimmt das für Veterinärangelegenheiten, zuständige Ministerium.

§ 11 Gleichstellungsklausel

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung von Aufgaben nach dem Tierseuchengesetz vom 7. August 2003 (GVBl. LSA S. 207), geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (GVBl. LSA S. 159), außer Kraft.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE