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NKüFischO - Niedersächsische Küstenfischereiordnung
- Niedersachsen -
Vom 3. März 2006
(Nds.GVBl. 2006 S. 200; 12.02.2013 S. 68)
Gl.-Nr.: 79300
Aufgrund
des § 17 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. November 2005 (Nds. GVBl. S. 334),
und
des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23. Juli 2003 (Nds. GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 364),
wird verordnet:
§ 1 Regelungsbereiche
(1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über
(2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten.
§ 2 Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei
(1) 1 Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die
sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S. 1) und der Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. EU Nr. L 112 S. 1; 2012 Nr. L 125 S. 54) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.
(2) Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen. In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen
(3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. Das Kennzeichen besteht aus
(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.
§ 3 Änderungsanzeige
(1) 1 Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen
(2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug
Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.
§ 4 Einsatz von Fanggeräten
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer
(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben
(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden.
(4) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.
(5) Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.
(6) Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.
(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.
§ 5 Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die
festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.
(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in en Küstengewässern verboten.
§ 6 Weitere Fangbeschränkungen
(1) Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische):
1. | Aal (Anguilla anguilla) | 45cm, |
2. | Lachs (Salmo salar) | 60cm, |
3. | Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) | 40cm, |
4. | Hecht (Esox lucius) | 45cm, |
5. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 40cm, |
6. | Meeräsche (Mugil spp.) | 40cm, |
7. | Steinbutt (Psetta maxima) | 30cm, |
8. | Glattbutt, Kleist (Scrophthalmus rhombus) | 30cm. |
Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen. Sie dürfen in den Küstengewässern nur mit Erlaubnis des Fischereiamtes gefangen werden und sind dem gleichen Gewässersystem zu Besatzzwecken wieder zuzuführen.
(3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten (Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen:
1. | Lachs (Salmo salar) | 1. Oktober bis 15. März, |
2. | Meerforelle | |
(Salmo trutta forma trutta) | 1. Oktober bis 15. Februar, | |
3. | Zander | |
(Stizostedion lucioperca) | 15. März bis 15. Mai, | |
4. | Stör (Acipenser sturio) | ganzjährig, |
5. | Maifisch (Alosa alosa) | ganzjährig, |
6. | Nordseeschnäpel | |
(Coregonus oxyrhynchus) | ganzjährig, | |
7. | Flussneunauge | |
(Lampetra fluviatilis) | ganzjährig, | |
8. | Meerneunauge | |
(Petromyzon marinus) | ganzjährig. |
(4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen.
(5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3. Ausnahmen zulassen, soweit dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
(6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.
§ 7 Elektrofischerei
(1) Der Fischfang in den Küstengewässern mit einem Elektrofischereigerät bedarf der Genehmigung des Fischereiamtes. Die Genehmigung muss sich auf ein bestimmtes Gerät beziehen und ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei für eine Bestandsaufnahme oder eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist und
(2) Die erforderliche Ausbildung ist durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei im Inland nachzuweisen. Die Bescheinigung eines nicht staatlichen Lehrgangsanbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Lehrgang vom Fischereiamt als geeignet anerkannt ist. Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, können den Nachweis auch auf andere Weise führen.
(3) Dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer Prüfstelle nachzuweisen.
(4) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 ist bei jeder Benutzung des Elektrofischereigerätes mitzuführen.
(5) Staatliche Stellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer dürfen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Genehmigung nach Absatz 1 betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzen.
(6) Ein Fischfang nach Absatz 5 ist dem Fischereiamt spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Dabei sind anzugeben:
§ 8 Muschelfischerei
(1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag einen Erlaubnisschein für die Muschelfischerei in den Küstengewässern. In dem Antrag sind anzugeben
(1a) Das Fischereiamt darf den Erlaubnisschein nur erteilen, wenn das Fischereifahrzeug in dem Fischereiflottenregister der Gemeinschaft nach der Verordnung (EG) Nr. 26/2004 der Kommission vom 30. Dezember 2003 über das Fischereiflottenregister der Gemeinschaft (ABl. EU 2004 Nr. L 5 S. 25), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1799/2006 der Kommission vom 6. Dezember 2006 (ABl. EU Nr. L 341 S. 26), erfasst und in den Jahren 2009, 2010 und 2011 mit einem Kennzeichen nach § 2 in der Muschelfischerei in den Küstengewässern eingesetzt worden ist. Der Erlaubnisschein darf auch erteilt werden, wenn das Fischereifahrzeug ein Fischereifahrzeug nach Satz 1 ersetzt. Die Beschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Fischereifahrzeuge, die bei der Ernte von Besatzmuscheln von Kollektoren, bei Arbeiten an den Muschelkulturen sowie zum Auffischen und zum anschließenden Transport von Speisemuscheln von Kulturflächen zur Vermarktung eingesetzt werden.
(2) Das Fischereiamt kann den Erlaubnisschein versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. In dem Erlaubnisschein können insbesondere bestimmt werden
(3) Für Wildbestände von Miesmuscheln auf Flächen, die bei mittlerem Tideniedrigwasser nicht mit Wasser bedeckt sind, besteht in der Zeit vom 15. Dezember bis 31. März Schonzeit. Hiervon kann das Fischereiamt für die Werbung von Besatzmuscheln Ausnahmen zulassen.
(4) Miesmuscheln von Wildbänken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. Eine Anlandung darf jedoch im Umfang von bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts kleinere Miesmuscheln enthalten.
(5) Miesmuscheln, die als Besatz für eine Muschelkulturfläche verwendet werden sollen, dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. Die Ausbringung auf einer Muschelkulturfläche darf jedoch im Umfang von bis zu 25 vom Hundert des Gesamtgewichts größere Muscheln enthalten. In Niedersachsen für den Besatz einer Muschelkulturfläche gefischte Muscheln dürfen nur auf einer Muschelkulturfläche in Niedersachsen ausgebracht werden. Die Gesamtfläche der Muschelkulturflächen in den Küstengewässern wird auf 1.300 Hektar beschränkt. Flächen, auf denen ausschließlich Kollektoren zur Besatzmuschelgewinnung eingesetzt werden, bleiben dabei unberücksichtigt.
(6) Miesmuscheln, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 oder 5 Sätze 1 und 2 entsprechen oder ohne Zulassung einer Ausnahme während der Schonzeit in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder über Bord zu geben.
(7) Muscheln, die außerhalb der niedersächsischen Küstengewässer gefangen wurden, dürfen nur mit Genehmigung des Fischereiamtes auf Muschelkulturflächen in Niedersachsen ausgebracht werden. Wurden die Muscheln aus dem Wattenmeer in dem Gebiet mit der geografischen Begrenzung nördlich von 52°54'N, südlich von 56°N und östlich einer Linie von 52°54'N 4°36'E bis 56°N 7°30'E gefangen, so kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Muscheln aus einem zertifizierten europäischen Muschelzuchtgewässer stammen. Für Muscheln aus anderen Gebieten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Herkunftsgebiet frei von Parasiten und Krankheiten ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur für die erwerbsmäßige Muschelfischerei.
§ 9 Aussetzen nichtheimischer Arten
Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 10 Wissenschaftliche Forschung
Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen, Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. § 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
§ 11 Befugnisse der Fischereiaufsicht
Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurzlangkurzkurz oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBl. I S. 1485) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der Seegrenzen Anwendung.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 13 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 20. März 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1. Dezember 1992 (Nds. GVBl. S. 321) außer Kraft.
Buchstabenverbindungen für die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der Seefischerei | Anlage (zu § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) |
1. für Fischereifahrzeuge der Hochseefischerei
NA | Accumersiel |
NB | Brake |
NC | Cuxhaven |
ND | Norddeich |
NF | Fedderwardersiel, Burhaversiel |
NG | Greetsiel |
NH | Neuharlingersiel |
NW | Wilhelmshaven |
NZ | Borkum |
2. für Fischereifahrzeuge der Küstenfischerei
ACC | Accumersiel |
BEN | Bensersiel |
BOR | Borkum |
BRA | Brake |
BUR | Burhaversiel |
CUX | Cuxhaven |
DAN | Dangast |
DIT | Ditzum |
DOR | Dorum |
FED | Fedderwardersiel |
GEV | Geversdorf |
GRE | Greetsiel |
HAR | Harlesiel |
HAT | Hatzum |
HOO | Hooksiel |
HOR | Horumersiel |
JEM | Jemgum |
KNO | Knock |
LEE | Leerort |
NEK | Neuenkirchen |
NEL | Neuenlandersiel |
NEO | Neuhaus (Oste) |
NEU | Neuharlingersiel |
NOR | Norddeich |
OLD | Oldersum |
OTT | Otterndorf |
POG | Pogum |
ROD | Rodenkirchen |
SAN | Sandstedt |
SPI | Spieka |
TER | Terborg |
VAR | Varel |
WRE | Wremen |
ENDE |