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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Umsetzung des "Niedersächsischen Weges" im Naturschutz-, Gewässerschutz- und Waldrecht
- Niedersachsen -

Vom 11. November 2020

(Nds. GVBl. Nr. 43 vom 03.12.2020 S. 451)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz

Das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 104), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:

" § 1a Begrenzung der Versiegelung von Böden; Förderung des Ökolandbaus
(zu § 1 BNatSchG)

(1) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG ist die Neuversiegelung von Böden landesweit bis zum Ablauf des Jahres 2030 auf unter 3 ha pro Tag zu reduzieren und bis zum Ablauf des Jahres 2050 zu beenden. Anzurechnen sind Flächen, die entsiegelt und dann renaturiert oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung überlassen worden sind.

(2) Ergänzend zu § 1 Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG wirkt die oberste Landwirtschaftsbehörde darauf hin, dass die landwirtschaftlich genutzte Fläche bis zum Ablauf des Jahres 2025 zu 10 Prozent und bis zum Ablauf des Jahres 2030 zu 15 Prozent nach den Zielen und Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß den Artikeln 4 bis 8 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. EU Nr. L 150 S. 1, Nr. L 260 S. 25, Nr. L 262 S. 90, Nr. L 270 S. 37; 2019 Nr. L 305 S. 59; 2020 Nr. L 37 S. 26, Nr. L 324 S. 65), zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 der Kommission vom 13. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 87 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung bewirtschaftet wird."

2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 2a und 2b eingefügt:

" § 2a Grünlandumbruchverbot
(zu § 5 BNatSchG)

(1) Grünland ist eine Fläche,

  1. die durch Einsaat oder auf natürliche Weise zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes und seit mindestens fünf Jahren nicht umgepflügt worden ist (Dauergrünland) oder
  2. die brachliegt, aber noch ein grünlandtypisches Arteninventar aufweist (Grünlandbrache).

(2) Ergänzend zu § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG ist es bei der landwirtschaftlichen Nutzung verboten, an stark erosionsgefährdeten Hängen, auf Flächen in Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 76 Abs. 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten Grünland im Sinne des Absatzes 1 umzubrechen. Nicht als Grünlandumbruch im Sinne des Satzes 1 gelten flache, bodenlockernde Verfahren zur Bodenbearbeitung bis 10 cm Tiefe zur Wiederherstellung der notwendigen Qualität der Grünlandnarbe.

(3) Zur Ausübung einer guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft lässt die Naturschutzbehörde von dem Verbot nach Absatz 2 Satz 1 für eine erforderliche Grünlanderneuerung eine Ausnahme zu, soweit die beabsichtigte Maßnahme im Einklang mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege steht. Die Ausnahmegenehmigung kann mit Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG versehen werden, wenn nur bei Einhaltung der Nebenbestimmungen die Belange von Natur und Landschaft beachtet werden. Ist auf einer Fläche eine Grünlanderneuerung erfolgt, so ist eine erneute Grünlanderneuerung frühestens nach Ablauf von zehn Jahren zulässig. Die beabsichtigte Maßnahme ist der Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen; der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können. Die beabsichtigte Maßnahme gilt als zugelassen, wenn die Naturschutzbehörde sich nach Eingang der vollständigen Unterlagen innerhalb von zehn Arbeitstagen nicht geäußert hat. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

(4) Eine beabsichtigte Maßnahme nach Absatz 2 Satz 2 ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer geplanten Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Maßnahme nicht im Einklang mit dem Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 1 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen.

§ 2b Rote Listen
(zu § 6 BNatSchG)

Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1) notwendige Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten (,Rote Listen') und soll diese jeweils alle fünf Jahre fortschreiben."

3. Es wird der folgende § 5 eingefügt:

" § 5 Positivliste Landschaftselemente
(zu § 14 BNatSchG)

Ein Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG liegt in der Regel vor, wenn

  1. Alleen und Baumreihen,
  2. naturnahe Feldgehölze oder
  3. sonstige Feldhecken

beseitigt oder erheblich beeinträchtigt werden."

4. In § 6 Abs. 1 werden die Worte "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

5. Nach § 13 wird der folgende § 13a eingefügt:

" § 13a Biotopverbund
(zu § 20 BNatSchG)

Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund

  1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und
  2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen.

Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen."

6. § 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Nasswiesen" die Worte "sowie sonstiges artenreiches Feucht- und Nassgrünland" eingefügt.

b) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

c) Es werden die folgenden neuen Nummern 3 und 4 eingefügt:

"3. mesophiles Grünland,

4. Obstbaumwiesen und -weiden mit einer Fläche von mehr als 2.500 m2 aus hochstämmigen Obstbäumen mit mehr als 1,60 m Stammhöhe (Streuobstbestände) und".

d) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5.

7. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt:

" § 25a Anwendung von Pflanzenschutzmitteln

(1) Innerhalb von

  1. Naturschutzgebieten und
  2. Landschaftsschutzgebieten, soweit sie Natura-2000-Gebiet sind,

ist auf Dauergrünland gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 Buchst. a der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. EU Nr. L 309 S. 71; 2010 Nr. L 161 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), in der jeweils geltenden Fassung verboten.

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

  1. die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die nach Artikel 24 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates in der jeweils geltenden Fassung zugelassen sind oder
  2. wenn diese auf Flächen, auf denen von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen bekannt gegebene Schadschwellen überschritten sind, maßvoll erfolgt und eine zumutbare praxistaugliche Alternative nicht besteht,

soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. Eine beabsichtigte Anwendung entsprechend Satz 1 Nr. 2 in Naturschutzgebieten ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Anwendung nicht im Einklang mit Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 2 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen. Unverzüglich nach einer Anwendung auf Flächen nach Absatz 1 Nr. 2 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte diese und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachvollziehbar aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung der Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(3) Innerhalb von Naturschutzgebieten ist der Einsatz von Totalherbizid verboten.

(4) Weitergehende Vorschriften in Naturschutzgebiets- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen bleiben von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 unberührt."

8. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Landesregierung regelt durch Verordnung die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs für Eigentümer und Nutzungsberechtigte, denen aufgrund

  1. der Versagung einer Ausnahme zur Grünlanderneuerung nach § 2a Abs. 3 Satz 1,
  2. von Vorschriften zum Schutz von sonstigem artenreichem Feucht- und Nassgrünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1,
  3. von Vorschriften zum Schutz von mesophilem Grünland im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 3,
  4. von Vorschriften des § 25a zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Totalherbizid oder
  5. von angeordneten Bewirtschaftungsvorgaben nach § 44 Abs. 4 Satz 3 BNatSchG für Grünland im Sinne des § 2a Abs. 1 innerhalb von Natura-2000-Gebieten, die dem Schutz der Bruten von Wiesenlimikolen dienen,

die landwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 68 Abs. 1 bis 3 BNatSchG zu gewähren ist (erweiterter Erschwernisausgleich). Erweiterter Erschwernisausgleich wird nicht gewährt, wenn die Erschwernis auch auf anderen als den in Satz 1 genannten Vorschriften beruht. Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 bis 7 sowie Absatz 6 gelten entsprechend. Absatz 4 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass

  1. die Höhe des Erschwernisausgleichs sich nach den durchschnittlichen Ertragseinbußen und Mehraufwendungen, gemessen an den Erträgen und Aufwendungen einer landwirtschaftlichen Nutzung nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis unter Anrechnung ersparter Aufwendungen, bemisst,
  2. über einem Schwellenwert liegende regional oder betrieblich bedingte Nachteile pauschalisiert durch Zuschläge berücksichtigt werden,
  3. bei betrieblich bedingten, von Nummer 2 nicht erfassten besonderen Nachteilen die angemessene Höhe durch gutachterliche Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Niedersachsen nachgewiesen werden kann und
  4. Vermögensvorteile, soweit sie auf einer anderen rechtlichen Grundlage als Satz 1 im Hinblick auf eine Erschwernis nach Satz 1 gewährt werden, anzurechnen sind."

b) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

9. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die folgenden neuen Nummern 6 und 7 eingefügt:

"6. entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 Grünland umbricht,

7. entgegen einem Verbot oder einer Maßgabe nach § 2a Abs. 4 Satz 2 Grünland nach § 2a Abs. 2 Satz 2 bearbeitet,".

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden Nummern 8 bis 11.

c) Nach der neuen Nummer 11 werden die folgenden Nummern 12 und 13 eingefügt:

"12. entgegen § 25a Pflanzenschutzmittel anwendet,

13. entgegen § 25a Abs. 2 Satz 4 eine Aufzeichnung nicht erstellt oder vorlegt".

d) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 14.

e) In Absatz 3 wird die Angabe "6 und 10" durch die Angabe "8 und 14" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)"

§ 1 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Harz (Niedersachsen)" vom 19. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 444), erhält folgende Fassung:

altneu
"Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 23, 25, 25 a, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer"

§ 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" vom 11. Juli 2001 (Nds. GVBl. S. 443), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 444), erhält folgende Fassung:

altneu
Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25 und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 24 Abs. 1, §§ 25, 25a und 31 Abs. 1, §§ 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue"

Das Gesetz über das Biosphärenreservat "Niedersächsische Elbtalaue" vom 14. November 2002 (Nds. GVBl. S. 426), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2020 (Nds. GVBl. S. 444), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
"Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme der §§ 2a und 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 14 bis 25 a, 34 und 43 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, 6, 7 und 9 bis 13 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 8 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt."

2. In Anlage 6 Nr. 1 wird die Verweisung " § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG" durch die Verweisung " § 24 Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 4 NAGBNatSchG" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes

§ 4 Abs. 7 des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes in der Fassung vom 13. September 2007 (Nds. GVBl. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Oktober 2019 (Nds. GVBl. S. 300), wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2. Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

"Sie erhalten, soweit ihnen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden übertragen sind, für den Ausgleich der im Zuge der Umsetzung der Vereinbarung, Der Niedersächsische Weg' neu zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Naturschutzrechts jährlich weitere 4.900 000 Euro."

Artikel 6
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 19 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 58 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) An Gewässern dritter Ordnung besteht kein Gewässerrandstreifen."(1) Abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG ist der Gewässerrandstreifen an Gewässern erster Ordnung 10 m und an Gewässern dritter Ordnung 3 m breit. An Gewässern, die regelmäßig weniger als sechs Monate im Jahr wasserführend sind und in ein von der zuständigen Behörde zu führendes Verzeichnis eingetragen sind, besteht kein Gewässerrandstreifen. Satz 2 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 der Verordnung zum Schutz von Oberflächengewässern (OGewV). Das Fachministerium bestimmt im Einvernehmen mit dem für die landwirtschaftliche Bodennutzung zuständigen Ministerium durch Verordnung zum Schutz agrarstruktureller Belange Gebiete mit hoher Gewässerdichte, in denen der Gewässerrandstreifen an Gewässern zweiter Ordnung abweichend von § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und an Gewässern dritter Ordnung abweichend von Satz 1 eine geringere, aber mindestens eine Breite von einem Meter hat. Gebiete mit hoher Gewässerdichte sind solche, in denen der Anteil der durch die Gewässerrandstreifenregelung nach § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG und nach Absatz 1 Satz 1 betroffenen landwirtschaftlichen Fläche drei vom Hundert oder mehr der landwirtschaftlichen Fläche im Gebiet der jeweiligen Gemeinde beträgt. Die Verordnung kann bei der Festlegung der Breite der Gewässerrandstreifen nach Art der jeweils angebauten Kulturen differenzieren sowie vorsehen, dass Eigentümer oder Nutzungsberechtigte auf Flächen im Gewässerrandstreifen eine geschlossene, ganzjährig begrünte Pflanzendecke zu erhalten oder herzustellen haben. Satz 4 gilt nicht für Fließgewässer nach Anlage 1 Nr. 2.1 OGewV. In Naturschutzgebieten und nach der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. EU Nr. L 158 S. 193), in der jeweils geltenden Fassung benannten Gebieten darf die Verordnung eine geringere Breite der Gewässerrandstreifen nur auf Futterbauflächen festlegen. Ergänzend zu § 38 Abs. 4 Satz 2 WHG sind im Gewässerrandstreifen der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln verboten; § 38 Abs. 5 WHG findet entsprechende Anwendung. Das Verbot nach Satz 9 gilt nicht, soweit die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aufgrund einer Verordnung nach § 36 Abs. 6 des Pflanzenschutzgesetzes zulässig ist. Satz 9 findet an Gewässern erster Ordnung ab dem 1. Juli 2021 und an Gewässern zweiter Ordnung und dritter Ordnung ab dem 1. Juli 2022 Anwendung. § 38 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 WHG findet keine Anwendung."

b) In Absatz 2 werden die Worte "Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln" durch die Worte "Errichtung baulicher Anlagen" ersetzt.

2. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Vergütung" durch das Wort "Ausgleich" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Anordnungen" die Worte "Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 9 und" und nach der Angabe " § 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

bb) In Satz 4 wird nach der Angabe " § 58" die Angabe "Abs. 2" eingefügt.

3. Dem § 129 Abs. 1 wird der folgende Satz 3 angefügt:

" § 2 Abs. 6 Nr. 2 des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bleibt unberührt."

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von staatlichen Aufgaben auf die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vom 20. Dezember 2004 (Nds. GVBl. S. 621), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2019 (Nds. GVBl. S. 370), wird wie folgt geändert:

1. Am Ende der Nummer 58 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

2. Es wird die folgende Nummer 59 angefügt:

"59. die Überwachung der Verbote nach § 58 Abs. 1 Satz 9 Halbsatz 1 NWG und die Entscheidung über Befreiungen nach § 58 Abs. 1 Satz 9 Halbsatz 2 NWG in Verbindung mit § 38 Abs. 5 WHG."

Artikel 8
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21. März 2002 (Nds. GVBl. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 14 des Gesetzes vom 20. Mai 2019 (Nds. GVBl. S. 88), wird wie folgt geändert:

1. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
  1. hat einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, den Wald naturnah zu bewirtschaften und die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten,
  2. hat die Schutzfunktion und die Erholungsfunktion des Landeswaldes zu fördern,
  3. soll die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit unterrichten.
"(4) Der Landeswald ist zum Wohl der Allgemeinheit, insbesondere unter Beachtung des Nachhaltigkeitsgrundsatzes, zu bewirtschaften. Durch Umsetzen des Regierungsprogramms zur, Langfristigen Ökologischen Waldentwicklung in den Niedersächsischen Landesforsten (LÖWE)' trägt die Anstalt Niedersächsische Landesforsten dafür Sorge, im Rahmen einer naturnahen Bewirtschaftung den nachwachsenden Rohstoff Holz bereitzustellen und die Schutzfunktionen des Waldes gemäß § 1 Nr. 1 Buchst. b sowie die Erholungsfunktion zu fördern. Insbesondere hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten einen angemessenen Baumbestand zu erhalten, die Erzeugnisse des Waldes wirtschaftlich zu verwerten sowie die Öffentlichkeit über die vielfältigen Wirkungen des Waldes durch Bildungs- und Erziehungsarbeit zu unterrichten. Der Schutzfunktion des Waldes als Lebensraum für wildlebende Tiere und wildwachsende Pflanzen ist in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Hierfür
  1. soll der Flächenanteil der Laubbaumarten im Landeswald unter Beachtung der Erkenntnisse der Klimafolgenforschung langfristig auf 65 vom Hundert erhöht werden,
  2. sollen Reinbestände auf die natürlich vorkommenden Waldgesellschaften beschränkt werden,
  3. soll der Flächenanteil der über 100-jährigen Bäume im Landeswald über 25 vom Hundert hinaus weiterentwickelt werden,
  4. sollen Bestandsphasen mit Bäumen über 160 Jahre langfristig einen Anteil von 10 vom Hundert erreichen,
  5. soll auf Kahlschläge und eine ganzflächige maschinelle Bodenbearbeitung auf Verjüngungsflächen einschließlich Mulchen verzichtet werden,
  6. soll für den Erhalt der Biodiversität ein Totholzvorrat in wirksamer Höhe von durchschnittlich auf die Gesamteigentumsfläche der Anstalt Niedersächsische Landesforsten bezogen mindestens 40 Kubikmeter je Hektar vorgehalten werden und
  7. soll die Waldverjüngung bevorzugt durch Naturverjüngung erfolgen, sofern sie unter Berücksichtigung des Klimawandels auch zukünftig standortgerecht ist und nicht andere Schutz- und Entwicklungsfunktionen des Waldes entgegenstehen."

2. Nach § 17 wird der folgende § 17a eingefügt:

" § 17a Waldbauliche Förderung

Beihilfen für waldbauliche Maßnahmen in der forstwirtschaftlichen Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe, Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes sowie gewährte Beihilfen nach Maßgabe verfügbarer Haushaltsmittel des Landes sollen nur für standortgerechte, europäische Baumarten gewährt werden. Sofern die Nordwestdeutsche Forstliche Versuchsanstalt zu einer abweichenden Einschätzung zu Satz 1 gelangt, kann das zuständige Ministerium in den Richtlinien zur Gewährung der Beihilfen Ausnahmen definieren. Förderfähig sind insbesondere Baumarten, die sich neben ihrer Standortgerechtigkeit durch eine hohe CO2-Speicherfähigkeit und Wuchsleistung auszeichnen."

Artikel 9
Neubekanntmachung

Das Fachministerium wird ermächtigt, das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Artikel 10
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 5 am 1. Januar 2022 in Kraft.

ID 202337

ENDE

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