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Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Vom 12. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 38 vom 29.12.2006 S. 622)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Eingliederung von Landesoberbehörden, Unteren Landesbehörden und Einrichtungen des Landes
§ 1
(1) Die dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 wird die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommene Aufgabe "Verwaltung des Sondervermögens Tierseuchenkasse" auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen übertragen.
(3) Abweichend von Absatz 1 werden die vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd wahrgenommenen Aufgaben
auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
(4) Soweit bestehende Vorschriften das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.
§ 2
(1) Die dem Landesumweltamt übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Das Landesumweltamt wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende vom Landesumweltamt wahrgenommene Aufgaben
auf die Bezirksregierung Düsseldorf übertragen.
§ 3
Die den Ämtern für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Ämter für Agrarordnung werden aufgelöst.
§ 4
Die den Staatlichen Ämtern für Arbeitsschutz übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz werden aufgelöst.
§ 5
Die den Bergämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Bergämter werden aufgelöst.
§ 6
Die den Staatlichen Umweltämtern übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierungen übertragen, in deren Bezirk die jeweilige Behörde ihren Sitz hat, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Staatlichen Umweltämter werden aufgelöst.
§ 7
Die dem Staatlichen Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe übertragenen Aufgaben werden auf die Bezirksregierung Detmold übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Regelung vorgehen. Das Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe wird aufgelöst.
§ 8
(1) Die der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten übertragenen Aufgaben werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten wird aufgelöst.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Aufgaben "Fischerei und Gewässerökologie" der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten auf die Bezirksregierung Arnsberg übertragen. Die Aufgaben "Waldökologie, Forsten und Jagd" und "Projekte zur nachhaltigen Nutzung" der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten werden auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen.
§ 9
Die der oberen Flurbereinigungsbehörde - Abteilung 9 der Bezirksregierung Münster - übertragenen Aufgaben werden auf das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz als obere Flurbereinigungsbehörde übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Die Abteilung 9 - obere Flurbereinigungsbehörde - der Bezirksregierung Münster wird aufgelöst.
§ 10
(1) Die den Bezirksregierungen übertragenen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung werden auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz übertragen, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen. Befugnisse der Landesregierung, durch Rechtsverordnung abweichende Zuständigkeitsregelungen zu treffen, bleiben unberührt. Die Dezernate 50 der Bezirksregierungen werden aufgelöst. § 11 gilt entsprechend.
(2) Soweit bestehende Vorschriften die Bezirksregierung als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten in diesen Bereichen bestimmen, wird bis zur Anpassung der Vorschriften das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz als zuständige Behörde für die Erfüllung dieser Aufgaben bestimmt.
§ 11
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der durch die §§ 1 bis 9 aufgelösten Behörden und Einrichtungen auf die Behörden und Einrichtungen übergeleitet, denen ihre Aufgaben gemäß §§ 1 bis 9 übertragen werden. Spezielle Überleitungsregelungen gehen dieser Bestimmung vor. Beschäftigte, die von dieser Regelung nicht erfasst sind oder die nicht eindeutig einem Bereich zugeordnet sind, werden durch Einzelverfügung versetzt.
§ 12
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.
Artikel 2
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes des Bundes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I. S. 546) und zur Anpassung von Vorschriften des Landeskulturrechts und des Rechts der Wasser- und Bodenverbände an die Vorschriften des Flurbereinigungsrechts vom 8. Dezember 1953 (GV. NRW. S. 411), zuletzt geändert durch Artikel 96 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), wird wie folgt geändert:
In § 1 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Flurbereinigungsbehörden sind die Ämter für Agrarordnung. Die obere Flurbereinigungsbehörde ist eine Abteilung der Bezirksregierung Münster. In der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Flurbereinigungsgesetz ist diese Abteilung eigenständig; die Bezirksregierung unterliegt dabei der Aufsicht der obersten Flurbereinigungsbehörde. Die durch Gesetze und Rechtsverordnungen auf das Landesamt für Agrarordnung übertragenen Aufgaben werden auf die Abteilung der Bezirksregierung Münster übertragen. Das Landesamt für Agrarordnung wird aufgelöst. | "(1) Aufgaben der Flurbereinigung werden von den Bezirksregierungen insoweit als Flurbereinigungsbehörden wahrgenommen. Diese unterliegen der Aufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde. Obere Flurbereinigungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Das Ministerium ist zugleich oberste Flurbereinigungsbehörde." |
Artikel 3
Änderung des Wasserentnahmeentgeltgesetzes
77
Das Gesetz über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern (Wasserentnahmeentgeltgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - WasEG -) vom 27. Januar 2004 (GV. NRW. S. 30) wird wie folgt geändert:
In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "das Landesumweltamt des Landes Nordrhein-Westfalen" ersetzt durch die Wörter "die Bezirksregierung Düsseldorf".
Artikel 4
Änderung des Landesabfallgesetzes
74
Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 131 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 werden die Wörter "das Landesumweltamt und die Staatlichen Umweltämter" ersetzt durch die Wörter "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz".
2. In § 25 Abs. 1 Satz 6 werden das Komma nach dem Wort "Behörde" gestrichen und die Wörter "dem Staatlichen Umweltamt und dem Landesumweltamt" ersetzt durch die Wörter "und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz".
3. In § 39 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Landesumweltamt" ersetzt durch die Wörter "Die Bezirksregierung Düsseldorf".
4. In § 40 werden die Wörter "oder mehrerer Staatlicher Umweltämter" gestrichen.
5. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "vom Landesumweltamt" ersetzt durch die Wörter "vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz".
b) In Satz 2 werden die Wörter "Das Landesumweltamt" ersetzt durch die Wörter "Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz".
Artikel 5
Gesetz über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
- LANUV-Errichtungsgesetz -
§ 1 Rechtsform, Name und Sitz
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz wird als Landesoberbehörde nach § 6 Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) errichtet. Sein Sitz wird durch Organisationserlass bestimmt.
§ 2 Fachaufgaben
(1) Das Landesamt nimmt landesweit bedeutsame Verbraucherschutz- und Umweltaufgaben, insbesondere im Rahmen der Fachbereiche Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Immissionsschutz, Naturschutz und Landschaftspflege sowie Wasserwirtschaft wahr. In beiden vorgenannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), der Dienststellen seines Geschäftsbereiches und, soweit erforderlich, die Beratung Träger öffentlicher Verwaltung und der Gerichte wahr.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben zuweisen.
§ 3 Hoheitliche Aufgaben
(1) Das Landesamt nimmt im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten, der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung, nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften landesweit bedeutsame hoheitliche Aufgaben wahr. Die Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse auf dem Gebiet der Veterinärangelegenheiten sowie der Lebensmittel- und der Futtermittelüberwachung nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 Ordnungsbehördengesetz wahr.
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, dem Landesamt nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung hoheitliche Aufgaben zu übertragen, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Fachaufgaben nach § 2 stehen.
§ 4 Organisation
Das Landesamt regelt in einem Organisationsplan die Einzelheiten seiner Organisation und legt in einem Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeiten für die jeweiligen Aufgaben nach § 2 fest. Organisationsplan und Geschäftsverteilungsplan bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
§ 5 Leitung des Landesamtes
Die Leitung des Landesamtes obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten. Ständige Vertretung der Präsidentin oder des Präsidenten ist die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident.
§ 6 Aufsicht
Aufsichtsbehörde ist das Ministerium. Dieses übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.
Artikel 6
Verordnung zur Übertragung hoheitlicher Aufgaben auf das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
§ 1
Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Errichtung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622) werden dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz folgende hoheitliche Aufgaben übertragen:
Das Landesamt ist insoweit zuständige Behörde.
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Über die Erfahrungen mit dieser Verordnung ist dem Landtag bis zum 1. Januar 2011 zu berichten.
Artikel 7
Änderung des Landesimmissionsschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 139), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) In seinem Dritten Teil gilt das Gesetz auch für die Regelungen zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen."
b) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 9 Abs. 2 Satz 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, werden die Angaben "nach § 14" gestrichen.
3. § 14 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 14 Zuständigkeit
(1) Die Durchführung des § 9, soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht, sowie die Durchführung der §§ 10 bis 12 dieses Gesetzes werden von den örtlichen Ordnungsbehörden überwacht. Diese Behörden überwachen auch die Einhaltung der Vorschriften der §§ 3 und 7, soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt. Im übrigen nehmen die Staatlichen Umweltämter die Verwaltungsaufgaben zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Regelung getroffen ist. (2) Bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterstehen, treten die Bergämter an die Stelle der in Absatz 1 genannten Behörden. (3) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 1 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden. (4) Soweit die Überwachung den örtlichen Ordnungsbehörden obliegt, sollen sie das Staatliche Umweltamt beteiligen, wenn die zu treffende Entscheidung besondere technische Sachkunde auf dem Gebiet des Immissionsschutzes erfordert. | " § 14 Behörden
(1) Oberste Immissionsschutzbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium), obere Immissionsschutzbehörde die Bezirksregierung, untere Immissionsschutzbehörde ist der Kreis und die kreisfreie Stadt. (2) Die Aufsicht über die untere Immissionsschutzbehörde führt die obere Immissionsschutzbehörde. Die oberste Aufsicht wird von der obersten Immissionsschutzbehörde geführt. (3) Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnungen und des Landes-Immissionsschutzgesetzes wird von den zuständigen Behörden als Sonderordnungsbehörden (§ 12 Ordnungsbehördengesetz) überwacht. (4) Das Ministerium wird ermächtigt, nach Anhörung der zuständigen Ausschüsse des Landtags durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten beim Vollzug der in Absatz 3 genannten Vorschriften zu bestimmen. (5) In den Rechtsverordnungen nach §§ 4 und 5 können von Absatz 4 abweichende Zuständigkeitsregelungen zur Durchführung dieser Verordnungen vorgesehen werden. (6) Ist in derselben Sache die örtliche oder sachliche Zuständigkeit mehrerer Immissionsschutzbehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Bezirken einheitlich zu regeln, kann die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde bestimmen." |
4. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die in § 14 genannten Behörden, soweit es sich um Verstöße gegen Vorschriften handelt, deren Einhaltung sie zu überwachen haben. | "(4) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die für die Kontrolle der Einhaltung der verletzten Vorschrift zuständigen Behörden." |
Artikel 8
Änderung der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes
Die Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen Umweltschutzes (ZustVOtU) vom 14. Juni 1994 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 546), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2006 (GV. NRW. S. 212), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt "I. Übersicht zum nachfolgenden Verzeichnis" wird nach Nr. 12.18 neu eingefügt: "13. Landes-Immissionsschutzgesetz (LImschG)".
2. Im Verzeichnis werden die Nummern 10.3.1 und 10.3.6 gestrichen.
3. Die Nummer 10.5.5 des Verzeichnisses wird wie folgt geändert:
"10.5.5
§ 47
Aufstellung von Luftreinhalteplänen und Aktionsplänen zuständig: BezReg".
4. Im Verzeichnis wird nach Nummer 12.18 Folgendes eingefügt:
"13. Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232) in der jeweils geltenden Fassung
13.1
§ 3 Grundregel
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB
13.2
§ 7 Verbrennen im Freien
Überwachung der Einhaltung
zuständig: soweit es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder einer wirtschaftlichen Unternehmung handelt: OrdB
13.3
§ 9 Schutz der Nachtruhe
Überwachung der Durchführung
zuständig: soweit die Betätigung nicht im Betrieb einer Anlage besteht: OrdB
13.4 § 10 Benutzung von Tongeräten Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.5
§ 11 Abbrennen von Feuerwerken und Feuerwerkskörpern
Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.6 § 11a Laufenlassen von Motoren Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.7 § 12 Halten von Tieren Überwachung der Durchführung zuständig: OrdB
13.8 Im Übrigen: BezReg".
5. Im Verzeichnis wird in den Nummern 23.1.102 bis 23.1.107, 23.1.113 bis 23.1.115, 23.1.117 und 23.1.118, 23.1.120 bis 23.1.126 und 20.2.1 bis 20.2.4, jeweils die Zeile "zuständig" wie folgt neu gefasst:
"zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf".
6. Im Verzeichnis wird in den Nummern 30.1.31.8, 30.1.31.9.4, 30.1.48, 30.1.49, 31.4.3, 31.6.1 bis 31.6.3, 31.7.1 bis 31.7.2, 31.8.4, 31.8.5, 31.8.10, 31.8.11, 31.8.14, 31.8.16, 31.8.21.1 jeweils die Zeile "zuständig" wie folgt neu gefasst:
"zuständig: Bezirksregierung Düsseldorf".
7. Im Verzeichnis wird in den Nummern 50.2.1, bis 50.2.3, 50.2.5, 50.2.6, 50.4.1 bis 50.4.4, 50.4.6, 50.4.11, 50.4.12, 51.2.1 bis 51.2.5, 51.3.1, 51.4.1 bis 51.5.1, 51.5.3 das Wort "LUA" ersetzt durch die Wörter "Bezirksregierung Düsseldorf".
Artikel 9
Änderung des Landesjagdgesetzes
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 218), wird wie folgt geändert:
a) § 46 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter "das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd" durch die Wörter "der Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Es" durch das Wort "Er" ersetzt.
2. In § 57 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd" durch die Wörter "der oberen Jagdbehörde" ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen (FoVDV NRW) vom 10. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe "3. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd für" wird ersetzt durch die Angabe "3. der Landesbetrieb Wald und Holz für".
b) Die Angaben "4. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten für" und "5. die unteren Forstbehörden für" werden gestrichen.
c) Der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.
2. In § 6 werden die Wörter "das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd" ersetzt durch die Wörter "den Landesbetrieb Wald und Holz".
Artikel 11
Änderung des Landesorganisationsgesetzes
2005
Das Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung - Landesorganisationsgesetz 'LOG NRW' - vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 69), wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Abs. 2 werden die Wörter "das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd" gestrichen und die Wörter "das Landesumweltamt" durch die Wörter "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 werden gestrichen:
"die Ämter für Agrarordnung",
"die Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz",
"die Bergämter",
"die Staatlichen Umweltämter".
Artikel 12
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
20320
Das Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie folgt geändert:
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Besoldungsgruppe B 2 wird eingefügt:
"Vizepräsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz".
b) In Besoldungsgruppe B 5 werden
aa) eingefügt:
"Präsident des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz",
bb) gestrichen:
"Präsident der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" und "Präsident des Landesumweltamtes".
Artikel 13
Aufhebung der Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung
2005
Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Ämter für Agrarordnung vom 1. Februar 1994 (GV. NRW. S. 55), geändert durch Artikel 14 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306), wird aufgehoben.
Artikel 14
Aufhebung der Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz
Die Verordnung über Sitz und Bezirk der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, der Staatlichen Umweltämter und des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz vom 27. April 2004 (GV. NRW. S. 224) wird aufgehoben.
Artikel 15
Aufhebung der Verordnung über Sitze und Bezirke der Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über Sitze und Bezirke der Bergämter im Lande Nordrhein-Westfalen vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 747), geändert durch Artikel 134 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird aufgehoben.
Artikel 16
Änderung der Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden
Die Bekanntmachung der Bezirke der Landesmittelbehörden und der unteren Landesbehörden vom 15. April 2005 (GV. NRW. S. 374, ber. S. 609) wird wie folgt geändert:
In II. "Bezeichnung, Sitz und Bezirk der unteren Landesbehörden" werden
1. gestrichen:
Lfd. Nr. 2 "Ämter für Agrarordnung",
Lfd. Nr. 4 "Staatliche Ämter für Arbeitsschutz",
Lfd. Nr. 5 "Bergämter",
Lfd. Nr. 10 "Staatliche Umweltämter",
Lfd. Nr. 11 "Staatliches Amt für Umwelt und Arbeitsschutz".
2. geändert:
Lfd. Nr. 3 "Direktorinnen und Direktoren der Landschaftsverbände als untere staatliche Maßregelvollzugsbehörde" wird Lfd. Nr. 2,
Lfd. Nr. 6 "Finanzämter" wird Lfd. Nr. 3,
Lfd. Nr. 7 "Kreispolizeibehörden" wird Lfd. Nr. 4
Lfd. Nr. 8 "Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragte im Kreise" wird Lfd. Nr. 5,
Lfd. Nr. 9 "Schulämter" wird Lfd. Nr. 6,
Lfd. Nr. 12 "Versorgungsämter" wird Lfd. Nr. 7.
Artikel 17
Gesetz über die Auflösung des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur und die Eingliederung der Aufgaben in das Ministerium für Schule und Weiterbildung und die Bezirksregierungen - LfS / QA-Auflösungsgesetz -
§ 1
Das Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur wird zum 1. Januar 2007 aufgelöst.
§ 2
(1) Die dem Landesinstitut für Schule / Qualitätsagentur übertragenen Aufgaben im Bereich "Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)" gehen zum 1. Januar 2007 auf die Bezirksregierung Arnsberg, die Aufgaben im Bereich "Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)" gehen auf die Bezirksregierung Düsseldorf über. Im Übrigen gehen die Aufgaben auf das Ministerium für Schule und Weiterbildung zum selben Zeitpunkt über.
(2) Die bisher für die Aufgabenerledigung in den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesinstituts für Schule / Qualitätsagentur gelten mit dessen Auflösung als zur jeweils zuständigen Bezirksregierung versetzt. Entsprechendes gilt für die im Arbeitsbereich "Projektbetreuung / Assistenz" eingesetzten Beschäftigten, soweit diese mit ihren Verwaltungs- und Assistenzaufgaben den nach Absatz 1 Satz 1 übergehenden Arbeitsbereichen zugeordnet sind. Die übrigen Beschäftigten gelten mit Auflösung des Landesinstituts/Qualitätsagentur als zum Ministerium für Schule und Weiterbildung versetzt.
Artikel 18
Änderung der Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen
Die Verordnung über die Zuständigkeit von Bezirksregierungen für den Bereich anderer Bezirksregierungen in der Schulaufsicht (Zuständigkeitsverordnung Bezirksregierungen - ZustVOBR) vom 14. Februar 1999 (GV. NRW. S. 60) wird wie folgt geändert:
Die Anlage gemäß § 1 wird wie folgt ergänzt:
1. Nach der Nummer 1.4 wird folgende Nummer 1.5 angefügt:
Spalte "Aufgabe":
"Förderzentrum für die integrative Beschulung blinder und hochgradig sehbehinderter Schülerinnen und Schüler (FIBS)"
Spalte "Zuständigkeit":
"für das Land Nordrhein-Westfalen".
2. Nach Nummer 3.7 wird folgende Nummer 3.8 angefügt:
Spalte "Aufgabe":
"Landesstelle für den Schulsport (ausgenommen Curriculumentwicklung, Qualitätssicherung)" Spalte "Zuständigkeit":
"für das Land Nordrhein-Westfalen".
Artikel 19
Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Das Gesetz über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird bei Buchstabe l der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender neuer Buchstabe m angefügt:
"m) die Tierseuchenkasse als Sondervermögen nach Maßgabe des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der jeweils geltenden Fassung zu verwalten."
Artikel 20
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz
Das Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt III. (§ 9 bis § 14) erhält folgende Fassung:
alt | neu |
III. Tierseuchenkasse
§ 9 (1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen des Landes. Es wird vom Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd unter der Bezeichnung "Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd- Tierseuchenkasse" verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden. (2) Das Land erhebt von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben. § 10 Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten. § 11 Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für
§ 12 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen festzusetzen. § 13 (1) Bei der Tierseuchenkasse wird ein Beirat für die Dauer von vier Jahren gebildet (Beirat der Tierseuchenkasse). (2) Es entsenden
Für jedes Mitglied kann ein Stellvertreter bestimmt werden. Die Stellvertreter müssen die gleichen Voraussetzungen wie das jeweils von ihnen vertretene Mitglied erfüllen. Fällt ein Mitglied oder Stellvertreter innerhalb der Amtsperiode des Beirates aus, kann für den Rest der Amtsperiode ein neues Mitglied entsandt oder ein neuer Stellvertreter bestimmt werden. (3) In den Beirat entsendet das Ministerium ein Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder von den Bezirksregierungen. Diese nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil. Für sie kann ein Vertreter entsandt werden. (4) Die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Beirates und ihre Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Ihre Entschädigung regelt das Ministerium durch Rechtsverordnung. (5) Der Beirat wählt den Vorsitzenden aus den stimmberechtigten Mitgliedern. Einzelheiten über den Verfahrensablauf im Beirat regelt dieser durch eine Geschäftsordnung. § 14 Der Beirat hat das Recht, in allen Angelegenheiten, die die Tierseuchenkasse betreffen, Anträge zu stellen. Er ist vor dem Erlaß einer Verordnung nach § 12 zu hören. Der Beirat ist ferner über alle wichtigen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse zu unterrichten. | "III. Tierseuchenkasse
§ 9 (1) Die Tierseuchenkasse ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Münster. Es wird unter der Bezeichnung "Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen - Tierseuchenkasse" (Tierseuchenkasse) verwaltet. Das Sondervermögen und seine Erträge dürfen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verwendet werden. (2) Die Tierseuchenkasse erhebt nach Maßgabe dieses Gesetzes von den Tierbesitzern Beiträge, um Entschädigungen zu leisten, Beihilfen und sonstige finanzielle Unterstützungen zu gewähren, Verwaltungskosten zu bestreiten und Rücklagen zu bilden. Ferner erhebt sie den Eigenanteil der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh gemäß § 10 Abs. 3. Die Beiträge und die Entgelte werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und erhoben. § 10 (1) Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. (2) Die Entschädigungen werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und ausgezahlt. Der Anteil, der auf das Land entfällt, ist ihr aus dem Landeshaushalt zu erstatten. (3) Der Tierseuchenkasse obliegt ferner die Erhebung des Eigenanteils der Tierhalter an den Kosten für die Beseitigung von Tierkörpern von im Betrieb verendetem oder tot geborenem Vieh im Sinne des Tierseuchengesetzes gemäß § 6 Abs. 7 des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. § 11 Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen und finanzielle Unterstützungen gewähren für
Dringlichkeitsmaßnahmen und die Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. Nr. 55 S. 12) eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird. § 12 Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat Einzelheiten über die Höhe, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen, die Festsetzung und Auszahlung von Entschädigungen, die Gewährung von Beihilfen und sonstigen finanziellen Unterstützungen sowie die Höhe, die Ansammlung und die Verwaltung von Rücklagen zu bestimmen. § 13 (1) Bei der Tierseuchenkasse wird für die Dauer von vier Jahren ein Verwaltungsrat gebildet (Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse). Er beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Verwaltung des Vermögens sowie über Leistungen gemäß § 11 dieses Gesetzes. (2) Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus:
(3) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat eine Stellvertretung. Die Stellvertretung muss die gleichen Voraussetzungen des jeweils von ihr vertretenen Mitglieds erfüllen. Fällt ein Mitglied oder eine Stellvertretung des Verwaltungsrates aus, kann ein neues Mitglied oder eine neue Stellvertretung bestimmt werden. (4) In den Verwaltungsrat entsendet das Ministerium ein Mitglied aus seinem Hause sowie zwei Mitglieder des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz. Diese nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. (5) Der Verwaltungsrat wählt bei seinem ersten Zusammentreffen seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Einzelheiten über den Verfahrensablauf im Verwaltungsrat regelt dieser durch Geschäftsordnung. (6) Der Verwaltungsrat bestellt für die Dauer von vier Jahren einen Geschäftsführer der Tierseuchenkasse. Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig Mitglied des Verwaltungsrates sein. (7) Der Vorsitzende ist vom Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein und leitet sie. Er kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrates weitere Personen zur Beratung beiziehen. (8) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung über alle Geschäfte der laufenden Verwaltung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht. § 14 (1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Tierseuchenkasse gelten die Grundsätze der Landeshaushaltsordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend. (2) Die Beilage zum Haushaltsplan der Landwirtschaftskammer über das Sondervermögen Tierseuchenkasse bedarf der Zustimmung des Ministeriums. (3) Die Tierseuchenkasse hat aus ihren Einnahmen Rücklagen in angemessenem Umfang zu bilden. § 14a (1) Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
(2) Aus den Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden oder Verwaltungskosten betreffen. § 14b (1) Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwandes der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Geflügel, Gehegewild und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische, werden Beiträge erhoben, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 12 vorgesehen ist. (2) Die Beitragssätze, der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in einer Rechtsverordnung nach § 12 festgelegt. (3) Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. (4) Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Rechtsverordnung nach § 12 zu bestimmenden Stichtag. Die Rechtsverordnung nach § 12 kann hiervon für diejenigen Fälle Abweichendes regeln, soweit sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag innerhalb des Erhebungszeitraumes um mindestens 10 vom Hundert ändert oder die Haltung von einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Rechtsverordnung nach § 12 bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt. (5) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 4 durch Rechtsverordnung nach § 12 ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festgesetzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Rechtsverordnung nach § 12 an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden. § 14c (1) Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Mitteilungen zu machen. (2) Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilung nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich." |
2. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt:
" § 27a
Die zuständigen Behörden oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln Daten, die nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen erhoben worden sind, an die Tierseuchenkasse zum Zwecke der Erhebung von Beiträgen sowie der Gewährung von Beihilfen und Entschädigungen. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen."
Artikel 21
Gesetz zur Regelung personalrechtlicher und vermögensrechtlicher Folgen der Verlagerung des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen
§ 1 Personalübergang
(1) Beim Übergang des Sondervermögens Tierseuchenkasse auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen finden für die Beamtinnen und Beamten beim Sondervermögen Tierseuchenkasse die Vorschriften der §§ 128 Abs. 1, 129 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes Anwendung.
(2) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sondervermögens Tierseuchenkasse gilt Absatz 1 entsprechend. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen tritt in die Beschäftigungsverhältnisse der aufgenommenen Beschäftigten ein. Für die Beschäftigungsverhältnisse gelten insgesamt die bisherigen Arbeitsbedingungen einschließlich der Vereinbarung über die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung weiter. Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz finden Anwendung. Betriebsbedingte Entlassungen aus Anlass der Verwaltungsmodernisierung und entsprechende Änderungskündigungen mit dem Ziel der Herabgruppierung sind ausgeschlossen, soweit es nicht um die Korrektur zur tarifgemäßen Eingruppierung geht.
§ 2 Vermögensübergang
Das Sondervermögen Tierseuchenkasse geht als Sondervermögen unentgeltlich auf die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen über.
Artikel 22
Gesetz über personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen für Personalvertretungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen
Einziger Paragraph
Der jeweilige Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter des jeweiligen Personalrats der Behörden, die ganz oder teilweise in die Bezirksregierungen oder in das Ministerium für Schule und Weiterbildung eingegliedert werden, ist berechtigt, für die laufende Wahlperiode an allen Sitzungen des bei der jeweiligen Bezirksregierung oder dem Ministerium für Schule und Weiterbildung gebildeten Personalrats, in die/das die Behörde ganz oder teilweise eingegliedert wird, beratend teilzunehmen.
Artikel 23
Übergangsregelung zum Kommunalwahlgesetz
Für die Beamten und Angestellten, die nach Artikel 1 mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf eine staatliche Behörde übergeleitet sind, welche die allgemeine Aufsicht oder die Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände führt, und die einer im Jahr 2004 gewählten Vertretung einer von dieser Behörde beaufsichtigten Gemeinde oder eines von ihr beaufsichtigten Gemeindeverbandes angehören, findet § 13 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) des Kommunalwahlgesetzes keine Anwendung, sofern sie nicht unmittelbar Aufgaben der allgemeinen Aufsicht oder der Sonderaufsicht über Gemeinden und Gemeindeverbände wahrnehmen. Dies gilt auch für Bewerber und Ersatzbewerber, die nach Maßgabe des § 45 des Kommunalwahlgesetzes bis zum Ende der laufenden Wahlperiode an die Stelle ausgeschiedener Vertreter treten.
In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
GV. NRW. 2006 S. 622