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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes sowie sonstiger Vorschriften

Vom 19. Juni 2007
(GV. NRW. Nr. 14 vom 04.07.2007 S. 226, ber. S. 316)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I
Änderung des Landschaftsgesetzes
Gl.-Nr.: 791

Das Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35), wird wie folgt geändert:

1 Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Bei § 12b werden die Wörter "Klagerecht von Verbänden" durch die Wörter "Rechtsbehelfe von Vereinen" ersetzt.

b) Bei § 14 werden die Wörter "Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

c) Bei § 15a werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" die Wörter "sowie stadtökologischer Fachbeitrag" gestrichen.

d) Bei § 17 wird das Wort "Entfallen" durch die Wörter "Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung" ersetzt.

e) Bei § 28 werden die Wörter "Genehmigung des Landschaftsplans" durch die Wörter "Anzeige des Landschaftsplans" ersetzt.

f) Bei § 31 wird das Wort "Genehmigungsverfahren" durch das Wort "Anzeigeverfahren" ersetzt.

g) Bei § 32 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Experimentierklausel" ersetzt.

h) Bei § 34 werden nach dem Wort "Schutzausweisung" das Komma und die Wörter "Bindungen für Brachflächen" gestrichen.

i) Nach § 47 wird die Angabe " § 47a" und die Wörter "Schutz der Alleen" eingefügt.

j) Bei § 74 wird das Wort "Entfallen" durch das Wort "Landschaftspläne" ersetzt.

k) Bei § 76 werden die Wörter "Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für" gestrichen.

l) Bei § 86 wird das Wort "In-Kraft-Treten" durch die Wörter "In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht" ersetzt.

2 § 2b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "umfasst" durch die Wörter "umfassen soll" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Bestandteile des Biotopverbunds sind:
  1. festgesetzte Nationalparke,
  2. geschützte Biotope im Sinne des § 62,
  3. Naturschutzgebiete,
  4. Gebiete und Flächen im Sinne des § 48a ("Natura 2000"),
  5. weitere geeignete Flächen und Elemente, einschließlich Teilen von Landschaftsschutzgebieten, Naturparken und zeitlich begrenzt zur Verfügung stehenden Flächen und Elementen, sofern die dauerhafte Gewährleistung des Biotopverbunds nicht beeinträchtigt wird,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind.

"Bestandteile des Biotopverbunds sind:
  1. Nationalparke,
  2. gesetzlich geschützte Biotope,
  3. Naturschutzgebiete,
  4. Gebiete im Sinne des § 48a ("Natura 2000"),
  5. weitere geeignete Flächen und Elemente,

wenn sie zur Erreichung des in Absatz 2 genannten Zieles geeignet sind."

c) In Absatz 4 wird Satz 2 aufgehoben.

3 § 2c Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Die zur Vernetzung von Biotopen besonders geeigneten linearen und punktförmigen Landschaftsstrukturelemente sowie deren erforderliche Mindestdichte werden naturräumlich nach den fachlichen Vorgaben des Landschaftsrahmenplans jeweils örtlich durch den Landschaftsplan im Rahmen der Darstellung des Biotopverbunds nach Maßgabe des § 18 festgelegt."(3) Die Landwirtschaft trägt zur Strukturvielfalt in der landwirtschaftlich genutzten Kulturlandschaft durch die Erhaltung und Anlage für den Naturhaushalt bedeutsamer linearer und punktförmiger Landschaftselemente (Saumstrukturen, insbesondere Feldgehölze, Hecken, Raine und andere Trittsteinbiotope) bei. Eine ausreichende naturraumbezogene Ausstattung mit solchen Landschaftselementen soll angestrebt werden. Dazu dienen vorrangig langfristige vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme."

4 § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Nicht als Eingriffe gelten
  1. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen,
  2. Abgrabungen geringen Umfanges für den Eigenbedarf eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes,
  3. notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,
  4. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Die den in § 2c Abs. 4 bis 6 genannten Anforderungen sowie den Regeln der guten fachlichen Praxis, die sich aus dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft und § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, entsprechende land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung widerspricht in der Regel nicht den in Satz 1 genannten Zielen und Grundsätzen,
  5. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit sie innerhalb von drei Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt,
  6. die Beseitigung von nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes sich durch Sukzession oder Pflege ergebenden Zustandsveränderungen des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes auf Flächen, die in der Vergangenheit baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung. Dazu ist der nach In-Kraft-Treten des Gesetzes oder bei der zukünftigen Aufgabe einer Nutzung aktuelle Zustand der Flächen gegenüber der zuständigen Landschaftsbehörde zu dokumentieren (Natur auf Zeit). Kompensationsmaßnahmen nach § 4a sind lediglich nach dem gemäß Satz 2 dokumentierten Zustand der Flächen durchzuführen.
"(3) Nicht als Eingriffe gelten
  1. die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung, soweit dabei die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Diese Ziele und Grundsätze sind in der Regel berücksichtigt, wenn die in § 2c Abs. 4 bis 6 dieses Gesetzes genannten Anforderungen bei der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung eingehalten werden.
  2. die Wiederaufnahme einer land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war, soweit sie innerhalb von fünf Jahren nach Auslaufen der Bewirtschaftungsbeschränkungen erfolgt.
  3. die Beseitigung von durch Sukzession oder Pflege entstandenen Biotopen oder Veränderungen des Landschaftsbilds auf Flächen, die in der Vergangenheit rechtmäßig baulich oder für verkehrliche Zwecke genutzt waren, bei Wiederaufnahme einer neuen Nutzung (Natur auf Zeit),
  4. die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich im Baukörper von Straßen und befestigten Wegen, soweit dabei angrenzende Bäume nicht erheblich beschädigt werden,
  5. Unterhaltungsmaßnahmen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen,
  6. notwendige Unterhaltungs- sowie Ausbaumaßnahmen zur Vermeidung der Sohlenvertiefung und zur Haltung eines gleichwertigen Wasserstandes für die Schifffahrt auf dem Rhein,
  7. Erdwälle für den Lärmschutz an Straßen- und Schienenwegen."

5 § 4a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen. Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen. Kompensationsmaßnahmen sind, soweit dies zumutbar ist, auf Flächen im Eigentum des Verursachers durchzuführen. Bei langandauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen."(2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist."

b) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen. Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen für diese Zwecke auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer als diejenige für den Eingriff sein.

(4) Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen sowie Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist.

(5) Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
  1. auf die Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirken,
  2. bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,
  3. zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dienen.
"(6) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
  1. keine zusätzliche Flächeninanspruchnahme bewirken oder nach § 5a Abs. 1 bereits durchgeführt und anerkannt sind,
  2. auf eine ökologische Verbesserung bestehender landwirtschaftlicher Bodennutzungen und vorhandener landschaftlicher Strukturen gerichtet sind,
  3. auf die Renaturierung nicht mehr benötigter versiegelter Flächen gerichtet sind oder diese Flächen der natürlichen Entwicklung überlassen sowie bei Neuversiegelungen eine Entsiegelung an anderer Stelle in dem betroffenen Raum bewirken,
  4. bei einer Beeinträchtigung von Waldfunktionen in waldreichen Gebieten eine Waldvermehrung in waldarmen Regionen oder ortsnah einen Umbau von Waldbeständen in einen naturnäheren Zustand vorsehen oder ortsnah andere Biotope im Rahmen des Biotopverbundes entwickeln,
  5. zugleich auch der Durchführung von Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik dienen."

d) Die Absätze 4 bis 5 werden die Absätze 7 bis 8.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und erhält folgenden Wortlaut:

altneu
(6) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist."(9) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 4a Abs. 4 nachweist."

f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10.

6 § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so kann vom Verursacher ein Ersatzgeld verlangt werden. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens drei Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwenden. Das Ersatzgeld kann auch für die Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Kann das Ersatzgeld nicht spätestens drei Jahre nach der Entrichtung an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden, ist es an die zuständige höhere Landschaftsbehörde weiter zu leiten, welche die zweckentsprechende Verwendung der Mittel veranlasst."(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so ist vom Verursacher ein Ersatz in Geld zu leisten. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld leisten. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld soll spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Das Ersatzgeld kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden."

7 § 10 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen dürfen Grundstücke betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung erfolgt ist."(1) Die Beauftragten der Landschaftsbehörden sowie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen dürfen Grundstücke betreten und technische Untersuchungen vornehmen, soweit dies nach den Vorschriften dieses Gesetzes geboten und eine vorherige Unterrichtung der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzer zeitnah in geeigneter Form erfolgt ist."

8 § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut:

altneu
Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren und höheren Landschaftsbehörden sowie bei der obersten Landschaftsbehörde Beiräte gebildet."Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren Landschaftsbehörden Beiräte gebildet."

b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

altneu
 (4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
  • acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon mindestens je zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU) und der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU),
  • zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes,
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des Landesjagdverbandes Nordrhein-Westfalen e.V., - einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V.

auf Vorschlag der Verbände. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde nicht angehören.

(5) Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. Die Mitglieder der übrigen Beiräte werden von der Behörde berufen, bei der sie eingerichtet sind. Soweit die nach Absatz 4 Satz 1 vorschlagsberechtigten Verbände von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der jeweiligen Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt oder von der zuständigen Behörde berufen werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Absatz 4 Satz 1 keine Vorschläge gemacht worden sind.

"(4) Der Beirat besteht aus 16 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus
  • acht Vertretern/innen der nach § 12 anerkannten Vereine, davon je zwei Vertretern/innen des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) und des Naturschutzbundes Deutschland e.V. (NABU), drei Vertretern/innen der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e.V. (LNU) und einem/einer Vertreter/in der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Nordrhein-Westfalen e.V. (SDW),
  • zwei Vertretern/innen des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,
  • einem/einer Vertreter/in des Waldbauernverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e.V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in der nach § 52 Landesjagdgesetz anerkannten Landesvereinigung der Jäger,
  • einem/einer Vertreter/in des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.,
  • einem/einer Vertreter/in des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V. und
  • einem/einer gemeinsamen Vertreter/in des Imkerverbandes Rheinland e.V. und des Landesverbandes Westfälischer und Lippischer Imker e.V..

(5) Die Mitglieder des Beirats werden aufgrund der Vorschläge der in Absatz 4 aufgeführten Vereinigungen von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. In die Beiräte sollen nur Personen bestellt oder gewählt werden, die ihre Wohnung im Bezirk der Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat nicht angehören. Soweit die nach Absatz 4 vorschlagsberechtigten Vereinigungen von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die keine Vorschläge gemacht worden sind."

9 § 11a erhält folgenden Wortlaut:


altneu
§ 11a Biologische Stationen 05a

(1) Biologische Stationen sind regionale Kooperationsstellen des Naturschutzes, die sich insbesondere der Betreuung von Schutzgebieten, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen widmen.

(2) Die oberste Landschaftsbehörde erkennt Vereine als Trägervereine auf Basis eines Fachkonzeptes an, sofern diese die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.

" § 11a Biologische Stationen

Biologische Stationen als eingetragene Vereine führen mit Zustimmung der Landschaftsbehörden auch Aufgaben der Betreuung von besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft, der fachlichen und praktischen Betreuung von Bewirtschaftern und Flächen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes und der Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen durch. Die §§ 3a Abs. 1, 7 Abs. 4, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bleiben unberührt."

10 § 12 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die bei der zuständigen Behörde vorhandenen Unterlagen, soweit diese für die Beurteilung der Auswirkungen auf Natur und Landschaft erforderlich sind, zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen, deren Durchführung die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege wesentlich berührt,
  2. bei der Vorbereitung von Verwaltungsvorschriften der obersten Landesbehörden, deren Erlass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege wesentlich berührt,
  3. vor der Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
    1. für Abgrabungen nach § 3 des Abgrabungsgesetzes, § 55 des Bundesberggesetzes und § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
    2. nach den §§ 58, 99 Abs. 1 und 113 des Landeswassergesetzes, sofern das Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,
    3. für die Errichtung oder Änderung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe nach § 19a in Verbindung mit § 34 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 18 des Landeswassergesetzes, soweit im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss,
    4. nach den §§ 39 und 41 des Landesforstgesetzes in Fällen von mehr als drei Hektar,
    5. nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
  5. vor der Erteilung von Erlaubnissen nach § 25, von gehobenen Erlaubnissen nach § 25a oder von Bewilligungen nach § 26 des Landeswassergesetzes,
    1. für das Entnehmen, Zu-Tage-Fördern und Ableiten von Grundwasser sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern eine Menge von 600.000 m³ pro Jahr überschritten wird,
    2. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für dessen Einleitung in Gewässer, sofern die Entnahme oder die Einleitung 5 % des Durchflusses des Gewässers überschreitet,
    3. für das Einleiten und Einbringen von Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen, für die nach § 18c des Wasserhaushaltsgesetzes eine Genehmigung erforderlich ist,
  6. vor Befreiungen und Ausnahmen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken, Schutzgebieten im Rahmen des § 48c Abs. 1, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturdenkmalen sowie von geschützten Biotopen nach § 62, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann,
  7. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15, 15a und 16,
  8. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  9. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur.
"(3) Einem vom Land anerkannten Verein ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben
  1. bei der Vorbereitung von Verordnungen und anderen im Rang unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschriften der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden,
  2. bei der Vorbereitung von Programmen und Plänen im Sinne der §§ 15 und 16,
  3. bei der Vorbereitung von Plänen im Sinne des § 35 Satz 1 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes,
  4. bei der Vorbereitung von Programmen staatlicher und sonstiger öffentlicher Stellen zur Wiederansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wild lebender Arten in der freien Natur,
  5. vor der Erteilung von Genehmigungen nach § 31 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. vor Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten,
  7. in Planfeststellungsverfahren, die von Landesbehörden durchgeführt werden, soweit es sich um Vorhaben handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Sind keine oder nur geringfügige Auswirkungen auf Natur und Landschaft zu erwarten, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden."

11 § 12b erhält folgende Fassung:

altneu
  § 12b Rechtsbehelfe von Vereinen 05a

(1) Ein nach § 12 anerkannter Verein kann, ohne eine Verletzung eigener Rechte darlegen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen einen Verwaltungsakt nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen, wenn er geltend macht, dass der Verwaltungsakt den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder fortgeltenden Rechtsvorschriften oder anderen Rechtsvorschriften einschließlich derjenigen der Europäischen Union widerspricht, die auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein durch den Verwaltungsakt in seinen satzungsmäßigen Aufgaben berührt wird und

  1. er von seinem Mitwirkungsrecht nach § 12 Abs. 3 Gebrauch gemacht hat und soweit er die Klage auf Einwendungen stützt, die bereits Gegenstand seiner Stellungnahme im Verwaltungsverfahren gewesen sind oder die er in diesem Verfahren auf Grund der Unterlagen, die ihm zugänglich gemacht worden sind, nicht hätte vorbringen können und
  2. es sich um einen Verwaltungsakt gemäß § 12 Abs. 3 Nrn. 3 bis 6 handelt und
  3. wenn der Erlass des Verwaltungsaktes nicht auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erfolgt ist.
" § 12b Rechtsbehelfe von Vereinen

(1) Ein nach § 12 anerkannter Verein kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung einlegen gegen

  1. Befreiungen von Verboten und Geboten zum Schutz von Naturschutzgebieten, Nationalparken und Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, sowie
  2. Planfeststellungsbeschlüsse über Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht, wenn ein dort genannter Verwaltungsakt aufgrund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist.

(2) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn der Verein

  1. geltend macht, dass der Erlass eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Verwaltungsaktes Vorschriften dieses Gesetzes, Rechtsvorschriften, die auf Grund oder im Rahmen dieses Gesetzes erlassen worden sind oder fortgelten, oder anderen Rechtsvorschriften, die bei Erlass des Verwaltungsaktes zu beachten und zumindest auch den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu dienen bestimmt sind, widerspricht,
  2. in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich, soweit sich die Anerkennung darauf bezieht, berührt wird und
  3. zur Mitwirkung nach § 12 Abs. 3 Nr. 6 und 7 berechtigt war und er sich hierbei in der Sache geäußert hat oder ihm im Rahmen des § 12 Abs. 3 keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist.

(3) Hat der Verein im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist er im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die er im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht hat, aber auf Grund der ihm überlassenen oder von ihm eingesehenen Unterlagen zum Gegenstand seiner Äußerung hätte machen können.

(4) Ist der Verwaltungsakt dem Verein nicht bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch und Klage binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem der Verein von dem Verwaltungsakt Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können."

12 § 14 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

" § 14 Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) Die Nummer 3

3. ein landesweites Kataster der nach § 23 geschützten Baumreihen und der nach § 47 Abs. 1 gesetzlich geschützten Alleen zu führen,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt."

13 In § 15 Abs. 2 wird das Wort "Gebietsentwicklungsplan" jeweils durch das Wort "Regionalplan" ersetzt.

14 § 15a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Landschaftsplanung" die Wörter "sowie stadtökologischer Fachbeitrag" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Als Grundlage für den Gebietsentwicklungsplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege."(2) Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Der Fachbeitrag enthält
  1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,
  2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
  3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft sowie Angaben zum Biotopverbund."

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen erarbeitet in Abstimmung mit der betroffenen Gemeinde oder Stadt einen stadtökologischen Fachbeitrag für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Der stadtökologische Fachbeitrag übernimmt gleichzeitig die Funktion eines gutachterlichen Landschaftsplans für den baulichen Innenbereich im Sinne des Baugesetzbuchs. Von der Erarbeitung des stadtökologischen Fachbeitrags kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, soweit die vor-herrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist. Die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen stellt diesen Fachbeitrag den Städten und Gemeinden zur Verfügung.

(4) Der Fachbeitrag nach Absatz 2 und der stadtökologische Fachbeitrag nach Absatz 3 enthalten jeweils

  1. die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,
  2. die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und
  3. die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und für eine ökologische Stadtentwicklung.

werden aufgehoben.

15 § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 (1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sieh auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sieh der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; Festsetzungen nach § 26 Absatz 1 Nr. 5 sind insoweit nicht zulässig. Satz 3 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches."(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind im Landschaftsplan darzustellen und rechtsverbindlich festzusetzen. Dabei sind die sich aus den Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 2 ergebenden Anforderungen untereinander und gegenüber den sonstigen öffentlichen und privaten Belangen gerecht abzuwägen. Der Geltungsbereich des Landschaftsplans erstreckt sich auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts.

Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nrn. 11, 14 bis 18, 20, 24 bis 26 des Baugesetzbuches trifft und über diese bauleitplanerische Sicherung hinaus weitergehende Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich sind, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken; die Festsetzung von Erschließungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 ist insoweit nicht zulässig. Satz 4 gilt entsprechend für Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuches."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" die Wörter "und Erfordernisse" sowie nach dem Wort "Raumordnung" die Wörter "und Landesplanung" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Raumordnung" die Wörter "und Landesplanung" gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Text und Erläuterungen; er enthält
  1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),
  2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23)
  3. die Zweckbestimmung für Brachflächen (§ 24),
  4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),
  5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26).
"(4) Der Landschaftsplan besteht aus Karte, Begründung mit den Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Ergebnissen des Landschaftsplans (Umweltbericht), Text und Erläuterungen, er enthält insbesondere
  1. die Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft (§ 18),
  2. die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (§§ 19 bis 23),
  3. die Kennzeichnung der Bestandteile des Biotopverbunds (§ 2b)
  4. besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung (§ 25),
  5. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen (§ 26)."

16 Nach § 16 wird der folgende neue § 17 eingefügt:

" § 17 Strategische Umweltprüfung bei der Landschaftsplanung

(1) Bei der Aufstellung oder Änderung des Landschaftsplans ist eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Ist eine Strategische Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon bereits in vorlaufenden Plänen durchgeführt worden, soll sich die Strategische Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränken. Das Verfahren muss den Anforderungen der §§ 14a, 14f und 14g Abs. 2 Nr. 6 und 8 sowie der §§ 14h und 14i Abs. 1, 14k Abs. 1 und 14n des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen. Die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligungen sind gleichzeitig mit den Verfahren nach § 27a bisc durchzuführen. Die Begründung zum Landschaftsplan erfüllt die Funktion eines Umweltberichtes nach § 14g des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. In die Begründung sind die voraussichtlich erheblichen Auswirkungen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter aufzunehmen.

(2) Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es bei der Änderung eines Landschaftsplans nach § 29 Abs. 1 und 2 nicht, wenn keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen bestehen. Im Verfahren nach § 27a bis c ist mit Begründung darauf hinzuweisen, dass von der Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung abgesehen wird. Einer Strategischen Umweltprüfung bedarf es ferner nicht in den Fällen des § 29 Abs. 3 und 4.

(3) Die Strategische Umweltprüfung beim Landschaftsrahmenplan erfolgt nach den Vorschriften des Landesplanungsgesetzes."

17 § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "geben" die Wörter "als räumlichfachliche Leitbilder" eingefügt.

b) In Satz 3 erhält Nr. 1 folgende Fassung:

altneu
 1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft,"1. die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft als Lebensraum für die landschaftstypischen Tier- und Pflanzenarten oder die Erhaltung einer gewachsenen Kulturlandschaft mit ihren biologischen und kulturhistorischen Besonderheiten,"

.

18 § 23 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken."Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Baumreihen, Hecken, Streuobstwiesen oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken."

19 § 26 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
  § 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2, der Entwicklungsziele nach § 18 sowie zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft erforderlich sind. Hierunter fallen insbesondere die

  1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung von Flurgehölzen, Hecken, Bienenweidegehölzen, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäumen,
  3. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  4. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes, insbesondere zur Erhaltung von Tal- und Hangwiesen sowie von Grünflächen in Verdichtungsgebieten und
  5. Anlage von Wanderwegen, Parkplätzen, Liege- und Spielwiesen.

(2) Die Festsetzungen nach Absatz 1 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 1 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden.

" § 26 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

(1) Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach den §§ 19 bis 23 besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 62 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 18 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft (Landschaftsentwicklung) festsetzen.

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die

  1. Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume (Biotope), einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,
  2. Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,
  3. Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik erfüllen,
  4. Herrichtung von geschädigten oder nicht mehr genutzten Grundstücken einschließlich der Entsiegelung, Beseitigung verfallener Gebäude oder sonstiger störender Anlagen, die auf Dauer nicht mehr genutzt werden,
  5. Pflegemaßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Landschaftsbildes,
  6. Pflege und Entwicklung von charakteristischen Elementen der Kulturlandschaft,
  7. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen für im besiedelten Bereich vorhandene landschaftliche Strukturen und Elemente insbesondere im Hinblick auf ihre Bedeutung für den Biotopverbund und
  8. Maßnahmen für die landschaftsgebundene und naturverträgliche Erholung.

(3) Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen stehen, ist es auch zulässig, Festsetzungen nach Absatz 2 einem im Landschaftsplan abgegrenzten Landschaftsraum zuzuordnen, ohne dass die Festsetzungen an eine bestimmte Grundstücksfläche gebunden werden."

20 § 28 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 28 Genehmigung des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan bedarf der Genehmigung der höheren Landschaftsbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

(3) Die Genehmigung kann unter Auflagen erteilt werden, durch die nach Absatz 2 bestehende Versagungsgründe ausgeräumt werden. Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Landschaftsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Landschaftsplans von der Genehmigung ausnehmen, wenn sich die ausgenommenen Teile nicht auf den übrigen Inhalt des Landschaftsplans auswirken können; die Verpflichtung des Trägers der Landschaftsplanung, für das ganze Gebiet des Kreises oder der kreisfreien Stadt einen Landschaftsplan aufzustellen, bleibt unberührt.

(4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Landschaftsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Landschaftsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der obersten Landschaftsbehörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Der Träger der Landschaftsplanung ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird.

" § 28 Anzeige des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan ist der höheren Landschaftsbehörde anzuzeigen.

(2) Die höhere Landschaftsbehörde kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige geltend machen, dass der Landschaftsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetz, den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Der Landschaftsplan darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die höhere Landschaftsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften nicht innerhalb der in Satz 1 bezeichneten Frist geltend gemacht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht.

(3) Der Träger der Landschaftsplanung ist verpflichtet, die von der höheren Landschaftsbehörde nach Absatz 2 geltend gemachten Verstöße auszuräumen."

21 § 28a wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
 Die Erteilung der Genehmigung ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekanntzumachen."Die erfolgte Durchführung des Anzeigeverfahrens ist durch den Träger der Landschaftsplanung ortsüblich bekannt zu machen."

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "ist" die Wörter "mit Erläuterung" gestrichen.

22 § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "Genehmigung" jeweils durch das Wort "Anzeige" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" die Wörter "oder Erfordernisse" sowie nach dem Wort "Raumordnung" die Wörter "und Landesplanung" gestrichen.

23 § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält die Nr. 2 folgenden Wortlaut:

altneu
 2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefaßt, eine Genehmigung nicht erteilt oder die Erteilung der Genehmigung nicht ortsüblich bekanntgemacht worden ist."2. ein Beschluss des Trägers der Landschaftsplanung nicht gefasst, ein Anzeigeverfahren nicht durchgeführt oder die Durchführung des Anzeigeverfahrens nicht ortsüblich bekannt gemacht worden ist."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "in Fällen der Nummer 1 innerhalb eines Jahres, in Fällen der Nummer 2" gestrichen und das Wort "sieben" durch das Wort "zwei" ersetzt.

c) In Absatz 4 wird das Wort "Genehmigung" durch die Wörter "Durchführung des Anzeigeverfahrens" ersetzt.

24 In § 31 wird in der Überschrift und im Text das Wort "Genehmigungsverfahren" durch das Wort "Anzeigeverfahren" ersetzt.

25 Nach § 31 wird der folgende § 32 eingefügt:

" § 32 Experimentierklausel

Die Träger der Landschaftsplanung können neue Inhalte des Landschaftsplans und neue Formen der Mitwirkung bei der Aufstellung des Landschaftsplanes erproben. Die Erprobung kann sich insbesondere erstrecken auf:

  1. die Darstellung geeigneter Kompensationsflächen und die Beschreibung hierfür geeigneter Kompensationsmaßnahmen,
  2. die Darstellung von Flächen, die im Rahmen eines Ökokontos nach § 5a geführt werden oder für ein solches geeignet sind (Flächenpool) und
  3. die aktive Einbindung der Bürgerinnen und Bürger, Behörden, Verbände und Institutionen in den Planungsprozess."

26 § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgenden Wortlaut:

altneu
§ 34 Wirkung der Schutzausweisung, Bindungen für Brachflächen" § 34 Wirkung der Schutzausweisung".

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 1 Abs. 3" durch die Angabe " § 2c Abs. 1" ersetzt.

c) Nach Absatz 4b wird folgender neuer Absatz 4c eingefügt:

"(4c) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach den Absätzen 1 bis 4 unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr, sind der unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen."

27 § 36 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgenden Wortlaut:

altneu
 Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll vertraglich auf die Forstbehörden übertragen werden."Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 kann unbeschadet der Vorschriften des §§ 38 bis 41 vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 2. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 2 Satz 2 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden."(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften der §§ 38 bis 41 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 26 Abs. 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 26 Abs. 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 41 durchgeführt werden."

28 § 36a wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung 05a

Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach § § 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu.

" § 36a Gesetzliches Vorkaufsrecht des Trägers der Landschaftsplanung

Dem Träger der Landschaftsplanung steht im Geltungsbereich eines Landschaftsplans für die Umsetzung der im Landschaftsplan nach §§ 20, 22, 23 sowie 26 getroffenen Festsetzungen ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken zu. Das Vorkaufsrecht kann nur binnen zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages durch Verwaltungsakt gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Das Vorkaufsrecht steht dem Träger der Landschaftsplanung nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Das Vorkaufsrecht darf bei bebauten Grundstücken nur ausgeübt werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist und die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes anders nicht zu verwirklichen sind. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist sowie bei einer Veräußerung zwischen Lebenspartnern oder Lebenspartnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Beabsichtigt der Träger das Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Landschaftsplanes oder für einen abgegrenzten Landschaftsraum nicht auszuüben, ist dies durch den Träger zu beschließen. Der Beschluss ist ortsüblich bekannt zu machen."

29 § 38 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

(1) Setzt der Landschaftsplan Maßnahmen zur Beseitigung von Landschaftsschäden fest, so kann deren Durchführung im Rahmen des Zumutbaren dem Verursacher oder dem Grundstückseigentümer oder -besitzer aufgegeben werden. Verpflichtungen nach § 6 bleiben hiervon unberührt. Dies gilt nicht für vorhandene Verkehrsanlagen.

(2) Im Landschaftsplan festgesetzte Anpflanzungen von Flurgehölzen, Hecken, Baumgruppen und Einzelbäumen können dem Grundstückseigentümer oder -besitzer auf gegeben werden, wenn der Aufwand hierfür im Einzelfall gering ist.

(3) Setzt der Landschaftsplan bestimmte Pflegemaßnahmen im Sinne von § 26 Nr. 4 fest, so soll ihre Durchführung dem Grundstückseigentümer oder -besitzer übertragen werden, es sei denn, dass diesem die Durchführung unzumutbar ist. Der Grundstückseigentümer kann sich von der Verpflichtung nach Satz 1 befreien, wenn er das Grundstück dem Kreis oder der kreisfreien Stadt in Höhe des Verkehrswertes zum Erwerb anbietet.

" § 38 Verpflichtung der Grundstückseigentümer oder -besitzer zur Durchführung von Maßnahmen

Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 festgesetzte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen können im Rahmen des Zumutbaren den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern aufgegeben werden."

30 In § 39 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

altneu
 Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben oder hat sieh der Verpflichtete nach § 38 Abs. 3 Satz 2 befreit, so kann die untere Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt."Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht gegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde den Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks zur Duldung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen verpflichten, wenn die zu duldende Maßnahme nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen in der Nutzung oder Bewirtschaftung des Grundstücks führt."

31 § 42a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils nach dem Wort "Raumordnung" die Wörter "und Landesplanung" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Erlässt die höhere Landschaftsbehörde eine Sicherstellungsanordnung nach § 42e, so kann sie der unteren Landschaftsbehörde eine angemessene Frist zum Erlass der Verordnung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlass der Verordnung zuständig.

aufgehoben.

c) In Absatz 3 wird Satz 2

Verordnungen über Naturschutzgebiete und Landschaftsschutzgebiete können auch Regelungen für Brachflächen im Sinne von § 24 Abs. 1 enthalten.

aufgehoben.

32 § 42e Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans erlassen werden. Zuständig für den Erlass der einstweiligen Sicherstellung ist in diesem Falle die untere Landschaftsbehörde; erlässt die untere Landschaftsbehörde die Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit bekannt werden der Schutzwürdigkeit, ist die höhere Landschaftsbehörde für den Erlass der Anordnung zuständig."(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Landschaftsbehörde erlassen werden."

33 § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie sind nachrichtlich in den Landschaftsplan zu übernehmen."

b) Nach Absatz 3 wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Die Verwaltung des Nationalparks ist zuständig für

  1. die Überwachung der durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Gebote und Verbote und
  2. für die Erteilung von Befreiungen nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 von den Geboten und Verboten dieser Rechtsverordnung. § 71 Abs. 4 gilt entsprechend. § 69 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 und Abs. 2 finden keine Anwendung."

34 § 47 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (1) Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts, für deren Anlage öffentliche Mittel aufgewendet worden sind, und Wallhecken , Alleen und Streuobstwiesen sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Einer besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht."(1) Mit öffentlichen Mitteln geförderte Anpflanzungen außerhalb des Waldes und im baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts und Wallhecken sind gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen; § 47a bleibt unberührt. Einer besonderen Ausweisung gemäß §§ 19 bis 23 bedarf es nicht."

35 Nach § 47 wird folgender neuer § 47a eingefügt:

" § 47a Schutz der Alleen

(1) Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. Die Beseitigung von Alleen sowie alle Maßnahmen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteiligen Veränderung führen können, sind verboten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt. Darüber hinausgehende Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit durchgeführt werden können, sind der unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Ersatzpflanzungen sind in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde durchzuführen.

(2) Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.

(3) Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen."

36 In § 48 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

37 In § 48a wird die Angabe " §§ 32 bis 38" durch die Angabe " §§ 33 Abs. 1 Satz 2 und 3, 35 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, 36, 37 Abs. 1 und 38" ersetzt.

38 In § 48b Abs. 1 werden die Wörter "die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

39 § 62 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 erhalten die Nrn. 1 bis 4 folgenden Wortlaut:

altneu
 
  1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Riede, Nass- und Feuchtgrünland, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene und halboffene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, natürliche und naturnahe Blockschutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Höhlen und Stollen, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trocken- und Halbtrockenrasen, natürliche Schwermetallfluren, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schluchtwälder, Block- und Hangschuttwälder.
"
  1. Natürliche oder naturnahe unverbaute Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, natürliche Felsbildungen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, artenreiche Magerwiesen und -weiden, Trockenrasen, natürliche Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auwälder, Schlucht- Blockhalden- und Hangschuttwälder."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 zulassen, wenn die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden."(2) Die untere Landschaftsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn die Beeinträchtigungen der Biotope ausgeglichen werden können oder die Maßnahmen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Entsprechendes gilt für Pläne, durch die Rechte Dritter zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 rechtsverbindlich begründet werden sollen. In diesen Plänen sind für die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen verbindliche Regelungen zu treffen. Eine Ausnahme kann auch zugelassen werden, wenn während der Laufzeit vertraglicher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung ein Biotop im Sinne des Absatzes 1 entstanden ist. Werden Ausnahmen für Maßnahmen zugelassen, die aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls notwendig sind, verpflichtet die untere Landschaftsbehörde den Verursacher der Maßnahme zu Kompensationsmaßnahmen oder zur Zahlung eines Ersatzgeldes; hierfür sind § 4a Abs. 2 und § 5 Abs. 1 anzuwenden."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter "die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten" durch die Wörter "das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Eigentümer" die Wörter "und die nach § 12 anerkannten Vereine" gestrichen.

cc) Nach Satz 5 wird folgender Satz 6 angefügt:

"Die Vorschriften gelten auch bei Änderungen der geschützten Biotope."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 7 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt."(5) Die in § 4 Abs. 3 Nr. 3 aufgeführten Flächen bleiben von den Verboten nach Absatz 1 unberührt. Dies gilt auch für Flächen in rechtsverbindlichen Bebauungsplänen, die für eine andere Nutzung vorgesehen sind, für den Zeitraum zwischen der Zulässigkeit und der Verwirklichung der geplanten Nutzung."

40 § 67 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Nicht als Tiergehege gelten Damwildgehege zur Fleischerzeugung sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen."Nicht als Tiergehege gelten Anlagen, in denen ausschließlich Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes gehalten wird, sowie Anlagen zur Haltung von Vogelarten, ausgenommen Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen."

41 § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 bis 5 ersetzt durch die folgenden Sätze 2 bis 7:


altneu
  § 5 gilt entsprechend. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt oder ein von ihr beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der höheren Landschaftsbehörde erteilt werden."In der Befreiung kann eine Geldleistung im Sinne des § 5 angeordnet werden. Der Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hat der Beirat nicht innerhalb von sechs Wochen nach Aufforderung eine Stellungnahme abgegeben, so kann die untere Landschaftsbehörde ohne die Stellungnahme entscheiden. Hält die Vertretungskörperschaft den Widerspruch für berechtigt, muss die untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, hat die untere Landschaftsbehörde die Befreiung zu erteilen. Die Weisungsbefugnis der Landschaftsbehörden nach § 8 Abs. 3 bleibt unberührt."

b) Absatz 1a

(1a) Abweichend von Absatz 1 sind Befreiungen aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls bei als geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 festgesetzten einseitigen Baumreihen und bei gesetzlich geschützten Alleen nach § 47 Abs. 1 an Verkehrsflächen nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sie" durch das Wort "Er" ersetzt.

42 § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "(1)" gestrichen.

b) Die Absätze 2 und 3

(2) Die Verordnung über die wissenschaftliche Vogelberingung (Vogelberingungsverordnung) vom 17. März 1937 (RGS. NW. S. 167) bleibt bis zum Erlass der Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz oder einer Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gemäß § 65 Abs. 1 in Kraft.

(3) Die nach Absatz 2 aufrechterhaltene Verordnung kann nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz aufgehoben oder geändert werden.

werden aufgehoben.

43 Nach § 73 wird folgender § 74 neu eingefügt:

" § 74 Landschaftspläne

(1) § 16 Abs. 4 Nr. 3 gilt nicht für Landschaftspläne, mit deren öffentlicher Auslegung nach § 27c in der bis zum 5. Juli 2007 geltenden Fassung begonnen wurde oder deren öffentliche Auslegung von der Vertretungskörperschaft bis zum 5. Juli 2007 beschlossen worden ist.

(2) Genehmigungsverfahren nach § 28, die vor dem 5. Juli 2007 förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bis zu diesem Datum geltenden Bestimmungen abgeschlossen.

(3) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.

(4) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 191)."

44 § 76 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 76 Übergangsvorschrift für die Mitwirkung und das Klagerecht von Verbänden sowie für Beiräte 05a

(1) Die §§ 12 und 12a finden auch Anwendung auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eröffnet sind, wenn

  1. in den Verfahren eine Mitwirkung der Träger öffentlicher Belange vorgesehen ist oder bereits stattgefunden hat und
  2. diese Mitwirkung noch nicht abgeschlossen ist.

(2) § 12b findet Anwendung auf Verwaltungsakte, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden. Auf bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht bestandskräftige Verwaltungsakte findet § 12b nur Anwendung, wenn im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren eine Mitwirkung der anerkannten Verbände gesetzlich vorgeschrieben war.

(3) Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl oder Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus. Die sich aus § 11 Abs. 4 in der Fassung dieses Gesetzes ergebende Verpflichtung zur Ergänzung der Mitglieder des Beirats ist bis zum 26. November 2005 zu erfüllen.

" § 76 Beiräte

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetz bestehenden Beiräte bei den unteren Landschaftsbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus."

45 In § 5a Abs. 2 werden nach dem Wort "Ökokontos" das Komma, die Wörter "insbesondere Verfahrensvorschriften zur methodischen Bewertung von Kompensationsmaßnahmen und zur Konzentration von für ein Ökokonto geeigneten Flächen" und das Komma gestrichen.

46 In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "der unteren Forstbehörde" durch die Wörter "dem Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt. In § 6 Abs. 5 und § 25 werden die Wörter "der unteren Forstbehörde" durch die Wörter "dem Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt. In § 35 Abs. 2 werden die Wörter "Die untere Forstbehörde" durch die Wörter "Der Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "die Forstbehörden" durch die Wörter "den Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt. In § 69 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "die untere Forstbehörde" durch die Wörter "der Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt.

47 In § 11 Abs. 8, § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 27 Abs. 3, § 42b, § 43 Abs. 1, § 52 Satz 1, § 57 Abs. 1 Satz 2, § 62 Abs. 6, § 65 Abs. 1 Satz 1, § 72 Abs. 1 Satz 1 und § 84 werden die Wörter "Das für den Naturschutz zuständige Ministerium" durch die Wörter "Die oberste Landschaftsbehörde" ersetzt. In § 5a Abs. 2, § 12 Abs. 2 Satz 1, § 34 Abs. 5 Satz 2, § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 und § 59 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "das für den Naturschutz zuständige Ministerium" durch die Wörter "die oberste Landschaftsbehörde" ersetzt. In § 54 Abs. 3 werden die Wörter "vom für den Naturschutz zuständige Ministerium" durch die Wörter "von der obersten Landschaftsbehörde" ersetzt.

48 In § 9 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " § 60 Abs. 2" durch die Angabe " § 60 Abs. 3" ersetzt.

49 § 86 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
§ 86 Inkrafttreten" § 86 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 32 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. Die Landesregierung erstattet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2011 einen Bericht über die Auswirkungen dieses Gesetzes."

Artikel II
Änderung des Landesforstgesetzes
Gl.-Nr.: 790

Das Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 8 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GV. NRW. S. 197), wird wie folgt geändert:

1 In § 2 Abs. 1 Landesforstgesetz werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:

"Das Betreten des Waldes geschieht insbesondere im Hinblick auf natur- und waldtypische Gefahren auf eigene Gefahr. Zu den natur- und waldtypischen Gefahren zählen vornehmlich solche, die von lebenden und toten Bäumen, sonstigem Aufwuchs oder natürlichem Bodenzustand ausgehen oder aus der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes entstehen."

2 In § 43 Abs. 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Nr. 7" durch die Angabe " § 4 Abs. 3 Nr. 3" ersetzt.

Artikel III
Änderung des Landesfischereigesetzes
Gl.-Nr.: 793

Das Fischereigesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516, ber. S. 864), zuletzt geändert durch Artikel 173 des 3. Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW S. 306), wird wie folgt geändert:

1 § 53 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
 (1) Beim Ministerium wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet. In den Beirat werden berufen
  • auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e. V. sechs Mitglieder,
  • auf Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e. V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e. V. je ein Mitglied,
  • auf Vorschlag des Verbandes nordrheinwestfälischer Fischzüchter und Teichwirte e. V. ein Mitglied
  • auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
  • auf Vorschlag der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Naturschutzverbände ein Mitglied.
"(1) Beim Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ein Beirat für das Fischereiwesen gebildet. In den Beirat werden berufen
  • auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. sechs Mitglieder,
  • auf gemeinsamen Vorschlag des Rheinischen Landwirtschaftsverbandes e.V. und des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes e.V. ein Mitglied,
  • auf Vorschlag des Verbandes der Fischereigenossenschaften Nordrhein-Westfalens e.V. ein Mitglied,
  • auf Vorschlag des Verbandes nordrheinwestfälischer Fischzüchter und Teichwirte e.V. ein Mitglied,
  • auf Vorschlag der Tierschutzverbände ein Mitglied,
  • auf Vorschlag der nach § 12 Landschaftsgesetz anerkannten Naturschutzvereine ein Mitglied."

2 Nach § 59 wird der folgende neue § 59a eingefügt:

" § 59a Übergangsvorschrift für den Beirat

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes berufenen Mitglieder des Fischereibeirats üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Berufung vorgesehenen Amtsdauer aus."

Artikel IV
Änderung des Landesjagdgesetzes
Gl.-Nr.: 792

Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen (LJG-NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 1994 (GV. NRW. 1995 S. 2, ber. 1997 S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

1 In § 19 Abs. 3 erhält Satz 1 folgenden Wortlaut:

altneu
 Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken."Die obere Jagdbehörde kann in Einzelfällen die Verbote des § 19 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes mit Ausnahme der Nummer 16 im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit, im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, zur Abwendung erheblicher Wildschäden, zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt sowie zu Forschungs- und Versuchszwecken zeitweise einschränken."

2 In § 22 wird folgender neuer Absatz 14 angefügt:

"(14) Die obere Jagdbehörde kann zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken für bestimmte Gebiete oder einzelne Jagdbezirke befristete Ausnahmen von den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 zulassen, wenn dadurch eine Störung des biologischen Gleichgewichts oder eine Schädigung der Landeskultur nicht zu befürchten ist und die Jagdausübungsberechtigten und bei verpachteten Jagdbezirken die Verpächter zugestimmt haben."

3 § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "die kommunalen Spitzenverbände" durch die Wörter "der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V." ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "die Körperschaft, die die Aufgaben der unteren Jagdbehörde wahrnimmt", durch die Wörter "der Rheinische Verband der Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften e.V. und der Verband der Jagdgenossenschaften und Eigenjagden in Westfalen-Lippe e.V. gemeinsam" ersetzt.

Artikel V
Änderung des Abgrabungsgesetzes
Gl.-Nr.: 75

Das Abgrabungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922), zuletzt geändert durch Artikel 192 des 2. Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Abs. 2 " durch die Angabe " § 31 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

Artikel VI
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes
Gl.-Nr.: 791

Die Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 522), wird wie folgt geändert:

1 § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Vorschlagsberechtigt für die Wahl des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde sind die jeweiligen Landesverbände der in § 11 Abs. 4 Satz 1 des Landschaftsgesetzes genannten Verbände, soweit sich nicht aus den Sätzen 2 bis 4 Abweichungen ergeben. Vorschlagsberechtigter Landwirtschaftsverband ist in den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V., in denen der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. Für den Vertreter des Gartenbaus ist in den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster der Landesverband Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. vorschlagsberechtigt. In den Kreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln sind der Landesverband Gartenbau Rheinland e.V. und der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. vorschlagsberechtigt; sie haben einen gemeinsamen Vorschlag zu unterbreiten.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

c) Das Wort "Verbände" wird jeweils durch das Wort "Vereinigungen" ersetzt.

2 Die §§ 4 und 5

§ 4 Beirat bei der höheren Landschaftsbehörde

(1) Für die Berufung des Beirats bei der höheren Landschaftsbehörde findet § 1 entsprechende Anwendung.

(2) Die Bezirksregierung beruft die Mitglieder des bei ihrer Behörde einzurichtenden Beirats und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. § 2 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Einberufung des Beirats bei der höheren Landschaftsbehörde, für die Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie für seine Geschäftsordnung gilt § 3 entsprechend.

§ 5 Beirat bei der obersten Landschaftsbehörde

(1) Für die Berufung des Beirats bei der obersten Landschaftsbehörde findet § 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß der Rheinische Landwirtschaftsverband e.V. und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V. jeweils für einen Vertreter sowie der Landesverband Gartenbau Rheinland e.V., der Landesverband Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und der Provinzialverband Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e.V. für einen gemeinsamen Vertreter vorschlagsberechtigt sind.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Ministerium) beruft die Mitglieder des bei seiner Behörde einzurichtenden Beirats und deren Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren. § 2 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Einberufung des Beirats bei der obersten Landschaftsbehörde, für die Wahl seines Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sowie für seine Geschäftsordnung gilt § 3 entsprechend.

werden aufgehoben.

3 § 6 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 6 Systematik des Landschaftsplans

(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefaßt werden.

(2) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 18 des Landschaftsgesetzes. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes getroffenen Festsetzungen. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 62 des Landschaftsgesetzes geschützten Biotope übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.

(3) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen

  1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 18 des Landschaftsgesetzes,
  2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,
  3. die Zweckbestimmung für Brachflächen nach § 24 des Landschaftsgesetzes und die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 25 des Landschaftsgesetzes,
  4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 des Landschaftsgesetzes und
  5. die Ausnahmen nach § 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes.

(4) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.

(5) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans.

§ 6 Systematik des Landschaftsplans

"(1) Der Landschaftsplan besteht aus der Entwicklungskarte, der Festsetzungskarte, den textlichen Darstellungen und Festsetzungen, der Begründung mit dem Umweltbericht, sowie den Erläuterungen. Er setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Entwicklungs- und Festsetzungskarte können auch in einer Karte zusammengefasst werden.

(2) Die Begründung des Landschaftsplans enthält insbesondere eine generelle Zusammenfassung der Ziele und Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Plangebiet einschließlich der Rechtsgrundlagen sowie den Umweltbericht als integralen Bestandteil der Begründung. Der Umweltbericht fasst die wesentlichen Ergebnisse des Landschaftsplans in einer Beschreibung und Bewertung der positiven erheblichen Umweltauswirkungen zusammen und stellt das Ergebnis der Abwägung nach § 16 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes und das Ergebnis der Prüfung von Alternativen dar.

(3) Die Entwicklungskarte enthält flächendeckend für das Plangebiet die Abgrenzung und Kennzeichnung der Teilräume mit unterschiedlichen Entwicklungszielen nach § 18 des Landschaftsgesetzes. Planungen und sonstige Regelungen nach anderen gesetzlichen Vorschriften können nachrichtlich übernommen werden, soweit sie für das Verständnis der Entwicklungsziele von Bedeutung sind. Die Festsetzungskarte enthält die Abgrenzung und Kennzeichnung der nach den §§ 19 bis 26 des Landschaftsgesetzes getroffenen Festsetzungen und der Bestandteile des Biotopverbundes nach § 2b Abs. 3 des Landschaftsgesetzes. In die Festsetzungskarte werden außerdem nachrichtlich die nach § 62 des Landschaftsgesetzes gesetzlich geschützten Biotope und die Gebiete nach § 48c Abs. 5 des Landschaftsgesetzes übernommen; ferner können sonstige nach anderen gesetzlichen Vorschriften geschützte Flächen und Objekte nachrichtlich in die Festsetzungskarte übernommen werden, soweit sie zum Verständnis des Landschaftsplans und für Naturschutz und Landschaftspflege von Bedeutung sind.

(4) Die textlichen Darstellungen und Festsetzungen umfassen

  1. die inhaltliche Bestimmung der Entwicklungsziele nach § 18 des Landschaftsgesetzes,
  2. für die besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 19 bis 23 des Landschaftsgesetzes die Abgrenzung, soweit sie nach Absatz 2 nicht eindeutig erkennbar ist, den Schutzgegenstand, den Schutzzweck und die zur Erreichung des Zwecks notwendigen Gebote und Verbote,
  3. die forstlichen Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 25 des Landschaftsgesetzes,
  4. die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 des Landschaftsgesetzes und
  5. die Ausnahmen nach § 34 Abs. 4a des Landschaftsgesetzes.

(5) Zur Verdeutlichung der Abgrenzung und Kennzeichnung der Festsetzungen nach Absatz 3 Nr. 2 bis 5 können zusätzliche Karten oder Bezeichnungen der Flurstücke verwendet werden.

(6) Die Erläuterungen enthalten in knapper Form erforderliche ergänzende Ausführungen und Hinweise zu den einzelnen Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans."

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 15a" durch die Angabe " § 15a Abs. 2" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ziele" die Wörter "und Erfordernisse" sowie nach dem Wort "Raumordnung" die Wörter "und Landesplanung" gestrichen.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bauleitpläne" die Wörter "sowie sonstigen städtebaulichen Satzungen" eingefügt.

5. In § 11 Abs. 1 erhalten die Nummern 9 und 16 die folgende Fassung:

altneu
9. das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd,

16. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,

"9. die obere Jagdbehörde,

16 das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,"

6. § 12 Abs. 1 Nr. 5 erhält die folgende Fassung:

altneu
 5. die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten,"5. das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen,"

7 In § 13 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "werden" ein Komma und die Wörter "soweit es der Schutzzweck erfordert" eingefügt.

8. § 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit der unteren Landschaftsbehörde sowie mit der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer oder, wenn es sich um Wald handelt, mit der unteren Forstbehörde ins Benehmen zu setzen."(2) Mit der Erteilung der Befugnis ist die betreffende Organisation zu verpflichten, sich vor der Festlegung neuer Wanderwege oder der wesentlichen Veränderung im Verlauf bestehender Wanderwege mit den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern sowie Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern und deren Verbände, Gemeinden und Gemeindeverbänden, unteren Landschaftsbehörden, Trägern der Naturparke und, wenn es sich um Wald handelt, zusätzlich mit dem Landesbetrieb Wald und Holz ins Benehmen zu setzen. Sind mehr als 50 Grundstückseigentümer oder -eigentümerinnen bzw. Grundstücksbesitzer oder -besitzerinnen betroffen, kann die Benehmensherstellung durch eine öffentliche Unterrichtung ersetzt werden. Den betroffenen Grundstückseigentümern und -eigentümerinnen und Grundstücksbesitzern und -besitzerinnen ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben."

8a. § 20 Abs. 1 erhält folgenden Wortlaut:

altneu
 (1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Das Ministerium kann für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden."(1) Zur Kennzeichnung von Wanderwegen dürfen nur die aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung ersichtlichen Markierungszeichen verwendet werden. Die höheren Landschaftsbehörden können für bestimmte Wanderwege andere Markierungszeichen zulassen. Die Zulassung und das andere Markierungszeichen sind im Amtsblatt der Bezirksregierung bekanntzumachen. Orientierungsschilder im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 2 dürfen nur an Kreuzungspunkten von Wanderwegen oder an anderen bedeutenden Stellen angebracht werden."

9 In § 20a Satz 2 werden die Wörter "die Forstbehörden" durch die Wörter "den Landesbetrieb Wald und Holz" ersetzt.

10. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) Der Teil I. Überörtliche Wege wird wie folgt ergänzt:

"Rothaarsteig-Extratouren (weißes Zeichen auf schwarzem Grund)

Sauerland-Waldroute (weißes Zeichen auf grünem Grund für den Hauptweg, grünes Zeichen auf weißem Grund für die Zugangswege)

Sauerland-Höhenflug (weißes Zeichen auf gelbem Grund für den Hauptweg, schwarzes Zeichen auf gelbem Grund für die Zugangswege)".

b) Der Teil II. Ortswanderwege wird wie folgt ergänzt:

"Briloner Kammweg (grünes Dreieck auf weißem Grund)

Olsberger Kneipptour (weißes Zeichen auf schwarzem Grund)

Winterberger Hochtour (weißes Zeichen auf schwarzem Grund)".

Artikel VII
Änderung der Verordnung über den Nationalpark Eifel
Gl.-Nr.: 791

Die Verordnung über den Nationalpark Eifel (NP-VO Eifel) vom 17. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 823), zuletzt geändert durch Artikel 110 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 17 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 17 Befreiungen

Von den Geboten und Verboten dieser Verordnung kann die Nationalparkverwaltung aufgrund des § 43 Abs. 4 Satz 1 LG auf Antrag Befreiung nach § 69 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LG erteilen. Vor einer beabsichtigen Befreiungserteilung ist den örtlich zuständigen Landschaftsbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei naturschutzrechtlichen Befreiungen oder Ausnahmen im Geltungsbereich dieser Verordnung, für deren Erteilung nicht die Nationalparkverwaltung zuständig ist, ist ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben."

2 In § 20 Abs. 1 erhalten der dritte und der vierte Spiegelstrich die folgende Fassung:

altneu
 "
  • des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV),
  • der oberen Jagdbehörde,"

Artikel VIII
In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.