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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes und des Landesforstgesetzes, des Landeswassergesetzes und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen
Vom 16. März 2010
(GVBl. Nr. 11 vom 30.03.2010 S. 185)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landschaftsgesetzes
Das Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000(GV. NRW. S.568), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
" § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG)".
b) Die Angabe zu § 4a wird wie folgt gefasst:
" § 4a Kompensationsmaßnahmen (zu § 15 BNatSchG)".
c) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:
" § 5 Ersatzgeld (zu § 15 BNatSchG)".
d) Die Angabe zu § 48d wird wie folgt gefasst:
" § 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)".
2. § 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 4 Eingriffe in Natur und Landschaft 05a 07
(1) Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. (2) Als Eingriffe gelten insbesondere
Dies gilt auch für die Neuanlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, wenn sie baumschulmäßig genutzt oder als Baumschule bezeichnet werden und größer sind als 1 Hektar. (3) Nicht als Eingriffe gelten
| " § 4 Eingriffe in Natur und Landschaft (zu § 14 BNatSchG) (1) Als Eingriffe gelten insbesondere
(2) Neben den in § 14 Absatz 2 und 3 BNatSchG geregelten Fällen gelten in der Regel nicht als Eingriffe
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3. § 4a erhält folgende Fassung:
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§ 4a Verursacherpflichten, Unzulässigkeit von Eingriffen 05a 07
(1) Der Verursacher eines Eingriffs ist zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen. (2) Der Verursacher ist zu verpflichten, unvermeidbare Beeinträchtigungen innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger Weise zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts wieder hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in der betroffenen naturräumlichen Region in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist. (3) Bei der Festsetzung von Art und Umfang der Kompensationsmaßnahmen sind die Programme und Pläne nach den §§ 15 und 16 zu berücksichtigen. Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Auswirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen für diese Zwecke auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen in der Regel nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. (4) Zur Kompensation der Beeinträchtigungen des Naturhaushalts kommen auch Pflegemaßnahmen und Maßnahmen einer naturverträglichen Bodennutzung in Betracht, die der dauerhaften Verbesserung des Biotop- und Artenschutzes dienen sowie Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. (5) Bei lang andauernden Eingriffen hat der Verursacher auch vorübergehende Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu mindern. Können die Maßnahmen nach Beendigung des Eingriffs erhalten werden, sind sie auf die Kompensation anzurechnen. (6) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
(7) Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren sind und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft anderen Belangen im Range vorgehen. Werden als Folge des Eingriffs Biotope zerstört, die für dort wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen der streng geschützten Arten nicht ersetzbar sind, ist der Eingriff nur zulässig, wenn er aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. (8) Soweit andere Rechtsvorschriften Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 vorsehen, bleiben sie mit der Maßgabe unberührt, dass weitergehende Verpflichtungen oder die Untersagung ausgesprochen werden können, wenn sie nach diesem Gesetz möglich sind. (9) Die nach § 6 Abs. 1 und 4 zuständigen Behörden können von dem Verursacher eine Sicherheitsleistung bis zur Höhe der für die Kompensationsmaßnahmen voraussichtlich entstehenden Kosten verlangen; für die Sicherheitsleistung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Behörde die Form der Sicherheitsleistung bestimmt. Die Flächen, für die Kompensationsmaßnahmen festgesetzt worden sind, können im Grundbuch durch Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gesichert werden. Die Flächen können auch durch Eintragung einer Baulast oder vertraglich gesichert werden, wenn dadurch eine der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vergleichbare Sicherung gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des § 4a Abs. 4 nachweist. (10) Soweit nicht in dem Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 die Enteignung zugelassen wird, finden zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen die §§ 7 Abs. 1, 40 und 41 entsprechende Anwendung. Voraussetzung hierfür ist, dass der Eigentümer oder sonstige Berechtigte des Grundstücks in dem Verfahren zur Festsetzung der Ersatzmaßnahmen gemäß § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen beteiligt worden sind. | " § 4a Kompensationsmaßnahmen (zu § 15 BNatSchG) (1) Hat ein Eingriff gleichzeitig positive Wirkungen auf den Biotop- und Artenschutz, sind diese bei der Bewertung des Eingriffs und der Bemessung der Kompensationsmaßnahmen angemessen zu berücksichtigen, um möglichst zu vermeiden, dass Flächen aus der Nutzung genommen werden. Durch Auswahl und Kombination geeigneter Kompensationsflächen und -maßnahmen ist die Inanspruchnahme von Flächen auf das unabdingbar notwendige Maß zu beschränken. Die Flächeninanspruchnahme von landwirtschaftlich genutzten Flächen soll im Rahmen der Gesamtkompensation auch bei Eingriffen auf ökologisch höherwertigen Flächen möglichst nicht größer als diejenige für den Eingriff sein. (2) Zur Kompensation kommen auch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die der dauerhaften Aufwertung des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes dienen, in Betracht. Dazu gehören auch Maßnahmen auf wechselnden Flächen, wenn deren Dauerhaftigkeit durch Vertrag des Verursachers mit einem geeigneten Maßnahmenträger gewährleistet ist. Bei Kompensationsmaßnahmen auf wechselnden Flächen gilt die Kompensationsverpflichtung als gewährleistet, wenn der Verursacher den Abschluss eines Vertrages im Sinne des Satzes 2 nachweist. (3) Bei der Auswahl und Durchführung von Kompensationsmaßnahmen sind solche vorrangig, die
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4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 5 Ersatzgeld 05a 07 07' | " § 5 Ersatzgeld (zu § 15 BNatSchG)". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Ist der Eingriff weder ausgleichbar noch in sonstiger Weise kompensierbar und gehen die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht vor, so ist vom Verursacher ein Ersatz in Geld zu leisten. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ersatzmaßnahme. Bei erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds bemisst sich die Ersatzzahlung nach deren Umfang und Schwere. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, kann der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatz in Geld leisten. Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten. Das Ersatzgeld soll spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Das Ersatzgeld kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. | "(1) Das Ersatzgeld ist an den Kreis oder die kreisfreie Stadt zu entrichten und soll spätestens nach fünf Jahren zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege verwendet werden. Dabei hat die ökologische Verbesserung vorhandener landschaftlicher Strukturen Vorrang vor der Inanspruchnahme neuer Flächen. Es kann auch für die Aufstellung und Durchführung von Maßnahmen eines Landschaftsplans verwendet werden. Ist die Fläche für die Kompensation größer als die für den Eingriff, ist zu prüfen, ob der Verursacher im Rahmen der Gesamtkompensation für den über die Eingriffsfläche hinausgehenden Teil Ersatzgeld leisten kann." |
5. § 48d wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
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§ 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen | " § 48d Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten, Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Projekte sind vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu überprüfen. Bei Schutzgebieten im Sinne der §§ 20 bis 23 ergeben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften. | "(1) Sind im Zusammenhang mit der Durchführung des Projekts Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen, die gewährleisten, dass die in § 34 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG bezeichneten erheblichen Auswirkungen auf ein Natura 2000-Gebiet ausbleiben, ist das Projekt zulässig." |
6. In § 70 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 1 bis 4" durch die Angabe " §§ 23 Absatz 2, 26 Absatz 2, 28 Absatz 2 oder 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Landesforstgesetzes
Das Landesforstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980(GV. NRW. S.546), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S.662), wird wie folgt geändert:
In § 43 Absatz 1 wird die Angabe " § 4 Abs. 3 Nr. 3" durch die Angabe " § 4 Absatz 2 Nummer 1" ersetzt.
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetz
Das Landeswassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 8. Dezember 2009(GV. NRW. S.764), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 48 wird wie folgt gefasst:
" § 48 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung".
b) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
" § 59 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen".
c) Die Angabe zu § 59a wird wie folgt gefasst:
" § 59a Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen".
2. § 48 wird wie folgt gefasst:
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§ 48 Bau und Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung 05 07
(1) Anlagen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, sind nach Maßgabe der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. (2) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 der Trinkwasserverordnung erforderlich ist. (3) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen. (4) Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen. | " § 48 Anlagen zur Wassergewinnung und zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung (Zu § 50 WHG) (1) Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung sind nach dem Stand der Technik zu errichten und zu betreiben, wenn die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) dies im Einzelfall und bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften nach § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung erfordert. Hierbei sind die in die maßgeblichen Wasserkörper direkt, indirekt oder diffus eingetragenen Stoffe zu berücksichtigen, wenn diese zu schädlichen Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nummer 10 des Wasserhaushaltsgesetzes führen können. (2) Der Betrieb und die Unterhaltung der Anlagen sind durch Personal mit der erforderlichen Qualifikation sicherzustellen. (3) Entsprechen vorhandene Wassergewinnungsanlagen nicht den Anforderungen nach § 50 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und Aufbereitungsanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, hat sie der Betreiber unverzüglich diesen Anforderungen anzupassen." |
3. § 59 wird wie folgt gefasst:
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§ 59 Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen 05
(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für den jeweiligen Herkunftsbereich des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. (2) Die Genehmigung ist widerruflich. Sie kann befristet und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. § 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Die zuständige Behörde kann im Genehmigungsverfahren widerruflich zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung die Einleitung in eine öffentliche Abwasseranlage erfolgen kann, wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers gerechnet werden kann. (3) Indirekteinleitungen in öffentliche Abwasseranlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie
§ 3 Abs. 4 der Abwasserverordnung bleibt unberührt. Die zuständige Behörde kann die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen. (4) Entsprechen vorhandene Indirekteinleitungen nicht den Anforderungen nach Absatz 3, hat die zuständige Behörde durch nachträgliche Anforderungen und Maßnahmen nach § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, dass die Indirekteinleitungen diesen Anforderungen entsprechen, sofern sie nicht ganz einzustellen sind. Vorhandene Einleitungen aus Anlagen nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der durch das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) geänderten Fassung müssen bis zum 30. Oktober 2007 den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen. Unberührt bleiben die in diesem Gesetz und in einer auf Grund des § 2a erlassenen Verordnung sowie die in Maßnahmenprogrammen nach §§ 2d und 2e festgelegten Fristen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. (5) Anstelle der Genehmigung kann durch Rechtsvorordnung für bestimmte Herkunftsbereiche eine Anzeigepflicht begründet oder auf eine Genehmigungspflicht verzichtet werden. Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen hierfür festzulegen und eine Genehmigungspflicht für die Einleitung von Stoffen aus Herkunftsbereichen festlegen, deren Behandlung nach dem Stand der Technik in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage nicht möglich ist. (6) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde erstmalig zum 1. Januar 2006 sowie anschließend alle sechs Jahre ein Verzeichnis der genehmigungspflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten. | " § 59 Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Zu §§ 55, 58 WHG) (1) Die zuständige Behörde kann zur Prüfung der Genehmigungsfähigkeit nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes die Vorlage eines Abwasserkatasters und einen Nachweis der Einhaltung des maßgeblichen Standes der Technik durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen bestehen. (2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem zuständigen Landtagsausschuss
(3) Die zuständige Behörde legt der obersten Wasserbehörde auf Anforderung ein Verzeichnis der genehmigungs- und anzeigepflichtigen Indirekteinleitungen vor. Das Verzeichnis hat Angaben über die Art, Herkunft und die Mengen des indirekt eingeleiteten Abwassers zu enthalten. (4) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist das Beseitigen flüssiger Stoffe zusammen mit Abwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese kann zur Vermeidung schädlicher Gewässerveränderungen und im Hinblick auf den ordnungsgemäßen Betrieb der Abwasseranlagen Regelungen treffen. Sie kann Nachweise zur Prüfung nach Satz 2 durch einen unabhängigen Sachverständigen verlangen." |
4. § 59a wird wie folgt gefasst:
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§ 59a Einleitungen in private Abwasseranlagen 05 07
(1) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes für die private Abwasserbeseitigung nach § 58 Abs. 1, das der Beseitigung von gewerblichem oder industriellem Abwasser dient, hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern. (2) Im Falle des Absatz 1 bedarf die Einleitung des neuen Nutzers in das private Kanalisationsnetz einer Genehmigung der zuständigen Behörde, wenn an die Einleitung des Abwassers allgemeine Anforderungen, Anforderungen vor Vermischung oder Anforderungen an den Ort des Anfalls nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes gestellt sind. Im Falle der Genehmigung gilt § 53 Abs. 2 entsprechend. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist. (3) Der zuständigen Behörde bleibt vorbehalten, in die wasserrechtliche Zulassung für das aus der privaten Kanalisation eingeleitete Abwasser Nebenbestimmungen und Begrenzungen zur Sicherstellung des Standes der Technik nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes aufzunehmen. | " § 59a Einleiten von Abwasser in private Abwasseranlagen (Zu § 59 WHG) (1) Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Kanalisationsnetze für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die größer als drei Hektar sind und der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich. Einleitungen in private Abwasseranlagen für die Abwasserbeseitigung von befestigten Flächen, die drei Hektar und weniger betragen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Im Falle der Anzeige kann die zuständige Behörde Regelungen treffen, um schädliche Gewässerveränderungen zu verhüten. (2) Der Betreiber eines Kanalisationsnetzes nach Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den Wechsel des Nutzungsberechtigten eines an das Kanalisationsnetz angeschlossenen Grundstücks oder einer angeschlossenen Betriebseinrichtung anzuzeigen, wenn sich die Art, die Menge oder die stoffliche Zusammensetzung des Abwassers wesentlich ändern. (3) Im Falle des § 55 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt § 59 Absatz 4 entsprechend." |
5. In § 61a Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 bis 9 angefügt:
"Die Feststellung der Sachkunde erfolgt durch die nordrheinwestfälischen Handwerkskammern, die Industrie- und Handelskammern und die Ingenieurkammer-Bau nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift. Über den Antrag auf Sachkundefeststellung entscheidet die nach Satz 3 zuständige Stelle innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In anderen Bundesländern erfolgte Sachkundefeststellungen gelten auch in Nordrhein-Westfalen. Entsprechendes gilt für gleichwertige Sachkundefeststellungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bereits erteilt worden sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit kann die Vorlage der entsprechenden Urkunden verlangt werden, wobei sie inländischen Nachweisen gleich stehen, soweit sie mit diesen gleichwertig sind oder aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen erfüllt sind. Das Feststellungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden."
6. § 90a wird wie folgt gefasst:
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§ 90a Gewässerrandstreifen 05 07
(1) Gewässerrandstreifen dienen dazu, den Zustand des Gewässers zu erhalten und zu verbessern sowie Einträge aus diffusen Quellen zu vermindern. (2) Im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches ist der Gewässerrandstreifen bei Gewässern erster Ordnung zehn Meter breit, bei Gewässern zweiter Ordnung und bei sonstigen Gewässern fünf Meter. Der Gewässerrandstreifen umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante. (3) Im Gewässerrandstreifen ist verboten:
Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus und der Gewässer- und Deichunterhaltung. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Wiederaufnahme einer ausgeübten landwirtschaftlichen Nutzung, die auf Grund vertraglicher Vereinbarungen oder auf Grund der Teilnahme an öffentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbeschränkung zeitweise eingeschränkt oder unterbrochen war. Unberührt von Satz 1 Nr. 2 bleibt die Entnahme von schlagreifen Bäumen im Rahmen nachhaltiger Forstwirtschaft. § 32 Abs. 1 gilt sinngemäß. Die oberste Wasserbehörde legt im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift die standortgerechten Bäume und Sträucher nach Nummer 2 fest. (4) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 3 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn
Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen. Erteilt die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 keine Befreiung, hat das Land eine Entschädigung zu leisten. (5) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens 5 m festsetzen. (6) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des § 2 Abs. 1 und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm nach den §§ 2d und 2e durch ordnungsbehördliche Verordnung für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird. | " § 90a Gewässerrandstreifen (Zu § 38 WHG) (1) Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches fünf Meter. Er umfasst den an das Gewässer landseits der Uferlinie angrenzenden Bereich, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante bemisst sich der Gewässerrandstreifen ab der Böschungsoberkante. (2) Das Verbot des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen nach § 38 Absatz 4 Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes umfasst auch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, soweit nicht die Anwendungsbestimmungen für das Pflanzenschutzmittel einen Einsatz in diesem Bereich ausdrücklich zulassen. (3) Im Innenbereich kann die zuständige Behörde zur Erreichung der Ziele nach § 38 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von mindestens fünf Metern festsetzen. (4) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 Wasserhaushaltsgesetz und der Festlegungen im Maßnahmenprogramm für ein Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
standortgebundene Anlagen handelt. Der Gewässerrandstreifen soll insoweit gemäß Nummer 1 für diejenigen Flächen aufgehoben werden, als den Zielen des Gesetzes durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen, durch Flächenstilllegung oder durch Teilnahme an freiwilligen Vereinbarungen entsprochen wird. |
Artikel 4
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992(GV. NRW. S.175), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Mai 2008(GV. NRW. S.460), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Als Absatz 2 wird eingefügt:
"(2) Sofern für ein Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 4 dieses Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird die Öffentlichkeit entsprechend den Bestimmungen des § 9 Absatz 3 UVPG beteiligt."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3
2. § 4a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter "der Raumordnung und der Wasserwirtschaft" ersetzt durch die Wörter "und der Raumordnung".
3. § 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 5 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 4. Juni 2004 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes. | " § 5 Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes
Die Landesregierung erstattet dem Landtag innerhalb von fünf Jahren nach dem 1. März 2010 einen Bericht über die Auswirkungen des Gesetzes." |
4. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
Errichtung und Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage, die für organisch belastetes Abwasser von 120 kg/d bis weniger als 600 kg/d biochemischen Sauerstoffbedarfs in fünf Tagen (roh) oder für anorganisches Abwasser von 100 m3 bis weniger als 900 m3 Abwasser in zwei Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist (zu Anlage 1 Nummer 13.1.3 UVPG) | S |
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
Errichtung und Betrieb einer Anlage zur intensiven Fischzucht in oberirdischen Gewässern mit einem Fischertrag je Jahr (zu Anlage 1 Nummer 13.2.1 UVPG) von | ||
a) 1000 t oder mehr | X | |
b) 100 t bis weniger als 1000 t | A |
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
Sonstige der Art nach nicht von Anlage 1 Nummer 13 des UVPG erfasste Ausbaumaßnahmen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des naturnahen Ausbaus von Bächen, Gräben, Rückhaltebecken und Teichen, kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen, wie die Beseitigung von Bach- und Grabenverrohrungen, Verlegung von Straßenseitengräben in der bebauten Ortslage und ihre kleinräumige Verrohrung, Umsetzung von Kiesbänken in Gewässern (zu Anlage 1 Nummer 13.18 UVPG) | A |
d) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
Vorhaben | Spalte 1 | Spalte 2 |
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen im Sinne des Flurbereinigungsgesetzes | A |
e) Die bisherigen Nummern 5 bis 14 werden gestrichen.
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2 5. Wasserwirtschaftliches Projekt in der Landwirtschaft, einschl. Bodenbewässerung oder Bodenentwässerung a) Ist das Projekt eine Gewässerbenutzung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von aa) 10 Mio. m3 oder mehr Wasser X bb) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser A cc) von 5.000 m3 bis weniger als 100.000 m3, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind S b) Ist das Projekt ein Gewässerausbau,mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen A 6. Bau eines Stauwerkes oder einer sonstigen Anlage zur Zurückhaltung oder dauernden Speicherung von Wasser, wobei a) 100.000 m3 bis weniger als 10 Mio. m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden A b) 5000 m3 bis weniger als 100.000 m3 Wasser zurückgehalten oder gespeichert werden S
7. Umleitung von Wasser von einem Flusseinzugsgebiets in ein anderes, ausgenommen der Transport von Trinkwasser in Rohrleitungen, mit einem Volumen
- von weniger als 100 Mio. m3 Wasser pro Jahr, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll, und
- von weniger als 5% des Durchflusses, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2000 Mio. m3 übersteigt
A 8. Flusskanalisierung/Stromkorrekturarbeiten a) Flusskanalisierung X b) Stromkorrekturarbeiten A 9. Bau eines Hafens für die Binnenschiffahrt, wenn der Hafen für Schiffe mit 1.350 t oder weniger zugänglich ist A 10. Bau eines sonstigen Hafens, einschließlich Fischerei- oder Jachthafens, oder einer infrastrukturellen Hafenanlage a) bei mehr als 100 Stellplätzen A b) bis zu 100 Stellplätzen S 11. Bau eines Deiches oder Dammes, der den Hochwasserabfluss beeinflusst A 12 Bau einer Wasserkraftanlage mit einer Leistung von a) 1000 kW oder mehr A b) weniger als 1000 kW S 13. Baggerung in Flüssen und Seen zur Gewinnung von Mineralien A 14. Sonstige, der Art nach nicht von Nummern 1 bis 13 erfasste Ausbauvorhaben mit Ausnahme von Vorhaben, die dem naturnahen Ausbau von Teichen oder kleinräumigen naturnahen Umgestaltungen wie die Beseitigung von Bach- oder Grabenverrohrungen dienen A
f) Die bisherigen Nummern 15 bis 23 werden Nummern 5 bis 13.
g) Die bisherigen Nummern 24 bis 25
Nr. Vorhaben Spalte 1 Spalte 2 24. Erstaufforstungen im Sinne des Landesforstgesetzes a) mit 20 bis 50 ha Wald A b) von 1 ha bis weniger als 20 ha Wald S 25. Rodung von Wald im Sinne des Landesforstgesetzes zum Zwecke der Umwandlung in eine andere Nutzungsart auf einer Fläche a) mit 5 bis 10 ha A b) von 0,5 ha bis weniger als 5 ha S
werden gestrichen.
h) Die bisherigen Nummern 26 und 27 werden Nummern 14 und 15.
5. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
Die Nummern 2.3. bis 2.3.9 werden durch folgende Nummern 2.3 bis 2.3.11 ersetzt:
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2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 im Bundesanzeiger gemäß §§ 10 Abs. 6, 33 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete, 2.3.2 Naturschutzgebiete gemäß § 20 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a Landschaftsgesetz i.V.m. § 20 Landschaftsgesetz einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.3 Nationalparke gemäß § 43 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in der Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.4 Landschaftsschutzgebiete gemäß § 21 des Landschaftsgesetzes und nach § 42a des Landschaftsgesetzes einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete gemäß § 42e Landschaftsgesetz, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 genannten Gebieten erfasst, 2.3.5 gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 62 des Landschaftsgesetzes, soweit nicht bereits von den in Nummer 2.3.1 oder 2.3.2 genannten Gebieten erfasst, 2.3.6 Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach Landeswasserrecht festgesetzte Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 32 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.7 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3.8 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.9 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der Gemeinde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind. | "2.3 Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):
2.3.1 Natura 2000-Gebiete nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.2 Naturschutzgebiete nach § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Naturschutzgebiete gemäß § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.3 Nationalparke nach § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst, 2.3.4 Landschaftsschutzgebiete nach § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach 42a des Landschaftsgesetzes, einschließlich einstweilig sichergestellter Landschaftsschutzgebiete nach 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.5 Naturdenkmäler nach § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes, 2.3.6 geschützte Landschaftsbestandteile, einschließlich Alleen, nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 47a des Landschaftsgesetzes, 2.3.7 gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes, nach § 62 des Landschaftsgesetzes, 2.3.8 Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes, 2.3.9 Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, 2.3. 10 Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere Zentrale Orte im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Raumordnungsgesetzes, 2.3.11 in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmäler, Denkmalensembles, Bodendenkmäler oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind." |
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE
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