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Regelwerk, Lebensm.&Bedarfsgegenstände
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Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu den Direktzahlungen
- Rheinland-Pfalz -

Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 281)



Aufgrund

§ 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

Für das nach den in § 1 Nr. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz. AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird als Referenzparzelle das Flurstück nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der GAPInVeKoS-Verordnung bestimmt.

§ 2 Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzelle

Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung wird auf 0,03 Hektar festgelegt.

§ 3 Kennarten und Kennartengruppen nach § 17 Abs. 3 GAPDZV

(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung sind in Anlage 1 festgelegt.

(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppe nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV ist in Anlage 2 festgelegt.

§ 4 Nutzungskonzept Agroforstsystem

Die Überprüfung des Nutzungskonzepts zu den Agroforstsystemen gemäß § 4 Abs. 2 GAPDZV wird durch den Technischen Prüfdienst Agrarförderung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel durchgeführt.

§ 5 Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV

Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV ist die Kreisverwaltung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 2 GAPInVeKoS-Verordnung.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 128), BS 7847-28, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.

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 Anlage 1
(zu § 3 Abs. 1)


Nr.Kennarten /-gruppenwissenschaftliche Namen / GruppenbezeichnungStandorte
1Baldrian, echter und kleinerValeriana dioica und officinalis agg.frisch / feucht / nass
2BeinwellSymphytum spec.frisch / feucht / nass
3Blutwurz (= Tormentill)Potentilla erectamittlere
4Echtes LabkrautGalium verumhalbtrocken / trocken
5EhrenpreisVeronica spec.mittlere / frisch / feucht
6FlockenblumenGruppe "Flockenblumen"mittlere
7FrauenmantelAlchemilla vulgarismittlere
8FrühlingsprimelPrimula verismittlere
9GilbweiderichLysimachia vulgarisfrisch / feucht / nass
10Ginster, kleine ArtenGenista pilosa, sagittale, tinctoriahalbtrocken / trocken
11Glockenblumen, ohne KnäuelglockenblumeGruppe "Glockenblumen"mittlere
12Glockenblume, KnäuelglockenblumeCampanula glomeratamittlere
13Habichtskräuter, einköpfigGruppe "einköpfige Habichtskräuter u. a."halbtrocken / trocken
14Habichtskräuter, mehrköpfigGruppe "mehrköpfige Habichtskräuter u. a."mittlere
15HeilziestBetonica officinalisfrisch / feucht / nass
16Klappertopf, großer und kleinerRhinanthus minor und alectorolophusmittlere
17Klee - Hornklee, WundkleeLotus corniculatus und uliginosus / Anthyllis vulneraria / Lathyrus pratensismittel / feucht / nass
18Klee - Roter Klee und
kleine gelbe Kleearten
Gruppe "Roter Klee und kleiner Gelbklee"mittlere
19KnöllchensteinbrechSaxifraga granulatahalbtrocken / trocken
20Kriechender GünselAjuga reptansmittlere
21Mädesüß, Echtes, KleinesFilipendula ulmaria und vulgarisfeucht / nass
22MargeriteLeucanthemum vulgaremittlere
23Nelken, RotblühendeLychnis, Dianthusfrisch / feucht / nass
24OrchideenGruppe "Orchideen"mittlere
25Platterbsen und Wicken, blauviolettrosa, wenigblütigGruppe "Platterbsen und Wicken" inkl. Ononis spinosa agg.mittlere / halbtrocken
26Schafgarbe, Gemeine-, Sumpf-Achillea millefolium agg und ptarmicamittlere
27SchlangenknöterichPolygonum bistortafrisch / feucht / nass
28SkabiosenGruppe "Skabiosen" Scabiosa spec. inkl. Succisa pratensis, Knautia arvensismittlere / feucht
29Storchschnabel, Wald-, Wiesen-Geranium sylvaticum und pratensemittlere
30SumpfdotterblumeCaltha palustrisfrisch / feucht / nass
31Sumpf - VergissmeinnichtMyosotis palustrisfrisch / feucht / nass
32Teufelskralle (violett und weißblühende Arten)Phyteuma nigra und spicatamittlere
33ThymianThymus pulegioides und serpyllumhalbtrocken / trocken
34Veilchen und KreuzblümchenGruppe "Veilchen und Kreuzblümchen"trocken bis feucht
35WiesenbocksbartTragopodon spec.mittlere
36Wiesenknopf, kleiner und großerSanguisorba minor und officinalismittlere / feucht
37WiesensalbeiSalvia pratensishalbtrocken / trocken
38WolfsmilchEuphorbia cyparissias, esula, palustrishalbtrocken / trocken / feucht

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 Methode zum Nachweis der Kennart oder KennartengruppeAnlage 2
(zu § 3 Abs. 2)

Die Erfassung der Kennarten/-gruppen im Gelände erfolgt auf einer Breite von etwa zwei Metern entlang der längsten Diagonale auf dem beantragten Schlag. Die Diagonale wird im Gelände in drei etwa gleich lange Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt wird separat erfasst, d. h. alle vorkommenden Kennarten laut Kennartenliste nach Anlage 1 werden entlang des jeweiligen Segments auf der zwei Meter breiten Linie erfasst. In jedem Abschnitt müssen jeweils mindestens vier Kennarten vorkommen. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine den Gegebenheiten angepasste Linie gewählt werden. Um in den Folgejahren die Erfassung gleichmäßig durchführen zu können, muss für jede Kennartenfläche eine Flächenskizze mit der Begehungslinie erstellt werden. Dazu kann die Begehungslinie, die im elektronischen Antrag ausgegeben wird, verwendet werden. Die Erfassung der Kennarten muss vor der ersten Nutzung einer Grünlandfläche sowie im vorgegebenen Erfassungsbogen erfolgen.

Bei Schlägen mit einer Breite von über 20 Metern werden Pflanzen, die weniger als fünf Meter vom Rand des Schlags entfernt sind, nicht mitgezählt. Dagegen können Kennarten, die im Schlaginneren an überquerten Kleinstrukturen (z.B. Gräben, Gebüschen) vorkommen, miterfasst werden. Ist die Antragsparzelle kleiner als ein Hektar, kann die Begehungslinie in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt werden.

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