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Landesverordnung zur Umsetzung und Durchführung der Rechtsvorschriften der Gemeinsamen Agrarpolitik zu den Direktzahlungen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 19. Juni 2024
(GVBl. Nr. 15 vom 26.06.2024 S. 281)
Aufgrund
§ 1 System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen
Für das nach den in § 1 Nr. 1 der GAPInVeKoS-Verordnung vom 19. Dezember 2022 (BAnz. AT 19.12.2022 V1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Rechtsakten zu errichtende System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen wird als Referenzparzelle das Flurstück nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 der GAPInVeKoS-Verordnung bestimmt.
§ 2 Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzelle
Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle nach § 3 Abs. 3 Satz 3 der GAPInVeKoS-Verordnung wird auf 0,03 Hektar festgelegt.
§ 3 Kennarten und Kennartengruppen nach § 17 Abs. 3 GAPDZV
(1) Die regionaltypischen Kennarten und Kennartengruppen des artenreichen Grünlands nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 der GAP-Direktzahlungen-Verordnung (GAPDZV) vom 24. Januar 2022 (BGBl. I S. 139, 2022 I S. 2287) in der jeweils geltenden Fassung sind in Anlage 1 festgelegt.
(2) Die Methode zum Nachweis der Kennarten oder Kennartengruppe nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 GAPDZV ist in Anlage 2 festgelegt.
§ 4 Nutzungskonzept Agroforstsystem
Die Überprüfung des Nutzungskonzepts zu den Agroforstsystemen gemäß § 4 Abs. 2 GAPDZV wird durch den Technischen Prüfdienst Agrarförderung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Mosel durchgeführt.
§ 5 Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV
Für die Zulassung von Ausnahmen gemäß Nummer 4.4 Satz 2 der Anlage 5 zu § 17 Abs. 1 GAPDZV ist die Kreisverwaltung zuständig. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 2 GAPInVeKoS-Verordnung.
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems vom 29. Februar 2016 (GVBl. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 128), BS 7847-28, außer Kraft; sie ist jedoch auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2023 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1) |
Nr. | Kennarten /-gruppen | wissenschaftliche Namen / Gruppenbezeichnung | Standorte |
1 | Baldrian, echter und kleiner | Valeriana dioica und officinalis agg. | frisch / feucht / nass |
2 | Beinwell | Symphytum spec. | frisch / feucht / nass |
3 | Blutwurz (= Tormentill) | Potentilla erecta | mittlere |
4 | Echtes Labkraut | Galium verum | halbtrocken / trocken |
5 | Ehrenpreis | Veronica spec. | mittlere / frisch / feucht |
6 | Flockenblumen | Gruppe "Flockenblumen" | mittlere |
7 | Frauenmantel | Alchemilla vulgaris | mittlere |
8 | Frühlingsprimel | Primula veris | mittlere |
9 | Gilbweiderich | Lysimachia vulgaris | frisch / feucht / nass |
10 | Ginster, kleine Arten | Genista pilosa, sagittale, tinctoria | halbtrocken / trocken |
11 | Glockenblumen, ohne Knäuelglockenblume | Gruppe "Glockenblumen" | mittlere |
12 | Glockenblume, Knäuelglockenblume | Campanula glomerata | mittlere |
13 | Habichtskräuter, einköpfig | Gruppe "einköpfige Habichtskräuter u. a." | halbtrocken / trocken |
14 | Habichtskräuter, mehrköpfig | Gruppe "mehrköpfige Habichtskräuter u. a." | mittlere |
15 | Heilziest | Betonica officinalis | frisch / feucht / nass |
16 | Klappertopf, großer und kleiner | Rhinanthus minor und alectorolophus | mittlere |
17 | Klee - Hornklee, Wundklee | Lotus corniculatus und uliginosus / Anthyllis vulneraria / Lathyrus pratensis | mittel / feucht / nass |
18 | Klee - Roter Klee und kleine gelbe Kleearten | Gruppe "Roter Klee und kleiner Gelbklee" | mittlere |
19 | Knöllchensteinbrech | Saxifraga granulata | halbtrocken / trocken |
20 | Kriechender Günsel | Ajuga reptans | mittlere |
21 | Mädesüß, Echtes, Kleines | Filipendula ulmaria und vulgaris | feucht / nass |
22 | Margerite | Leucanthemum vulgare | mittlere |
23 | Nelken, Rotblühende | Lychnis, Dianthus | frisch / feucht / nass |
24 | Orchideen | Gruppe "Orchideen" | mittlere |
25 | Platterbsen und Wicken, blauviolettrosa, wenigblütig | Gruppe "Platterbsen und Wicken" inkl. Ononis spinosa agg. | mittlere / halbtrocken |
26 | Schafgarbe, Gemeine-, Sumpf- | Achillea millefolium agg und ptarmica | mittlere |
27 | Schlangenknöterich | Polygonum bistorta | frisch / feucht / nass |
28 | Skabiosen | Gruppe "Skabiosen" Scabiosa spec. inkl. Succisa pratensis, Knautia arvensis | mittlere / feucht |
29 | Storchschnabel, Wald-, Wiesen- | Geranium sylvaticum und pratense | mittlere |
30 | Sumpfdotterblume | Caltha palustris | frisch / feucht / nass |
31 | Sumpf - Vergissmeinnicht | Myosotis palustris | frisch / feucht / nass |
32 | Teufelskralle (violett und weißblühende Arten) | Phyteuma nigra und spicata | mittlere |
33 | Thymian | Thymus pulegioides und serpyllum | halbtrocken / trocken |
34 | Veilchen und Kreuzblümchen | Gruppe "Veilchen und Kreuzblümchen" | trocken bis feucht |
35 | Wiesenbocksbart | Tragopodon spec. | mittlere |
36 | Wiesenknopf, kleiner und großer | Sanguisorba minor und officinalis | mittlere / feucht |
37 | Wiesensalbei | Salvia pratensis | halbtrocken / trocken |
38 | Wolfsmilch | Euphorbia cyparissias, esula, palustris | halbtrocken / trocken / feucht |
Methode zum Nachweis der Kennart oder Kennartengruppe | Anlage 2 (zu § 3 Abs. 2) |
Die Erfassung der Kennarten/-gruppen im Gelände erfolgt auf einer Breite von etwa zwei Metern entlang der längsten Diagonale auf dem beantragten Schlag. Die Diagonale wird im Gelände in drei etwa gleich lange Abschnitte unterteilt. Jeder Abschnitt wird separat erfasst, d. h. alle vorkommenden Kennarten laut Kennartenliste nach Anlage 1 werden entlang des jeweiligen Segments auf der zwei Meter breiten Linie erfasst. In jedem Abschnitt müssen jeweils mindestens vier Kennarten vorkommen. Bei außergewöhnlichen Flächenzuschnitten kann eine den Gegebenheiten angepasste Linie gewählt werden. Um in den Folgejahren die Erfassung gleichmäßig durchführen zu können, muss für jede Kennartenfläche eine Flächenskizze mit der Begehungslinie erstellt werden. Dazu kann die Begehungslinie, die im elektronischen Antrag ausgegeben wird, verwendet werden. Die Erfassung der Kennarten muss vor der ersten Nutzung einer Grünlandfläche sowie im vorgegebenen Erfassungsbogen erfolgen.
Bei Schlägen mit einer Breite von über 20 Metern werden Pflanzen, die weniger als fünf Meter vom Rand des Schlags entfernt sind, nicht mitgezählt. Dagegen können Kennarten, die im Schlaginneren an überquerten Kleinstrukturen (z.B. Gräben, Gebüschen) vorkommen, miterfasst werden.
Ist die Antragsparzelle kleiner als ein Hektar, kann die Begehungslinie in zwei grundsätzlich gleich lange Abschnitte eingeteilt werden.
ENDE |