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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform
-Rheinland-Pfalz -

Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 280; 23.11.2011 S. 402 11)



Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 10. Dezember 1999 (GVBl.

S. 447, BS 102-1) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 werden die Worte " , soweit sich aus § 2 nichts Abweichendes ergibt," gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Abkürzung "StAG" wird durch die Worte "des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.

bb) Die Verweisung " § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 des Ausländergesetzes" wird durch die Verweisung " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 5 *des Staatsangehörigkeitsgesetzes" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

3. § 4 wird gestrichen.

Artikel 2

Das Bannmeilengesetz vom 23. Februar 1966 (GVBl. S. 60), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 1101-3, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Angabe "vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 684)" durch die Worte "in der Fassung vom 15. November 1978 (BGBl. I S. 1789) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Der Minister des Innern" durch die Worte "Das für das Versammlungsrecht zuständige Ministerium" ersetzt und nach dem Wort "mit" die Worte "der Präsidentin oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "dem Polizeipräsidium in" durch die Worte "der Stadtverwaltung" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Stadt Mainz nimmt die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.."

Artikel 3

Das Landeswahlgesetz in der Fassung vom 24. November 2004 (GVBl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2009 (GVBl. S. 376), BS 1110-1, wird wie folgt geändert:

In § 11 Halbsatz 2 werden die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "der Landeswahlleiter" ersetzt.

Artikel 4

Die Landeswahlordnung vom 6. Juni 1990 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2009 (GVBl. 2010 S. 4), BS 1110-1-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Der Landeswahlleiter teilt die Namen der Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem fachlich zuständigen Ministerium mit und macht sie öffentlich bekannt."

2. § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. des Präsidenten des Landtags, der Landesregierung, des fachlich zuständigen Ministeriums, des Landeswahlausschusses und des Landeswahlleiters im Staatsanzeiger,"

.

Artikel 5

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Europawahlgesetz vom 9. Februar 1984 (GVBl. S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-7, wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.

Artikel 6

Die Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 1980 (GVBl. S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 1110-8, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Worte "Präsidenten der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch das Wort "Landeswahlleiter" ersetzt.

2. In Nummer 4 Buchst. a werden die Worte "jeden Landkreis" durch die Worte "einzelne Landkreise" ersetzt.

Artikel 7

Das Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 597), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 2010-4, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zur öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Verbindung rait § 63 des Beurkundungsgesetzes) sind die in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Stellen befugt."

2. § 4 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 4 Umfang der Beglaubigungsbefugnis

Eine Unterschrift soll nur öffentlich beglaubigt werden, wenn die Person, die die Unterschrift vollzogen hat, im Gebiet der Gemeinde, bei Beglaubigungen durch die Verbandsgemeindeverwaltung im Gebiet der Verbandsgemeinde und bei Beglaubigungen durch die Kreisverwaltung im Gebiet des Landkreises ihren Wohniitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz hat. Dies gilt nicht, wenn die Beglaubigung im Zusammenhang mit einer dieselbe Sache betreffenden Beglaubigung der Unterschrift einer anderen Person geschieht, die ihren Wohnsitz, ihren ständigen Aufenthalt oder ihren ständigen Arbeitsplatz im Gebiet der Gemeinde, der Verbandsgemeinde oder des Landkreises hat."

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 33 Satz 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) in der jeweils geltenden Fassung" durch die Verweisung " § 33 der Kostenordnung" ersetzt.

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und die Worte "für Rheinland-Pfalz" werden gestrichen.

4. In § 9 werden die Worte "Minister des Innern und dem Minister der Justiz" durch die Worte "für das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht zuständigen Ministerium und dem für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständigen Ministerium" ersetzt.

Artikel 8

Das Polizei- und Ordnungsbehördengesetz in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 320), BS 2012-1, wird wie folgt geändert:

1. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Worte "Ministerien und die" gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 (2) Das fachlich zuständige Ministerium und im Einvernehmen mit ihm die zuständigen Ministerien erlassen Gefahrenabwehrverordnungen innerhalb ihres jeweiligen Geschäftsbereichs für das Gebiet des Landes. Die Landesordnungsbehörde erlässt Gefahrenabwehrverordnungen für Teile ihres Dienstbezirks, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist"(2) Die Landesordnungsbehörde erlässt Gefahrenabwehrverordnungen für das Gebiet des Landes sowie für Teile davon, wenn mehr als ein Dienstbezirk einer Kreisordnungsbehörde betroffen ist."

c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Eine am 1. Januar 2011 in Kraft befindliche Gefahrenabwehrverordnung eines Ministeriums gilt ab diesem Zeitpunkt als Gefahrenabwehrverordnung der Landesordnungsbehörde."

2. In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "der Ministerien" durch die Worte "der Landesordnungsbehörde für das Gebiet des Landes" ersetzt.

3. In § 48 Abs. 4 Nr. 1 werden die Worte "der Ministerien, soweit darin keine andere Zuständigkeit bestimmt wird, sowie" gestrichen.

4. § 91 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 78 Abs. 3 ist entsprechend anwendbar."(3) Zur Wahrnehmung von Aufgaben der allgemeinen Ordnungsbehörden,
  1. deren Auswirkungen über den Dienstbezirk einer allgemeinen Ordnungsbehörde hinausreichen oder
  2. die einheitlich wahrgenommen werden sollen oder
  3. die die Einsatzmöglichkeiten der zuständigen allgemeinen Ordnungsbehörde überschreiten oder
  4. zur Abwehr einer erheblichen Gefahr kann die Landesordnungsbehörde eine andere allgemeine Ordnungsbehörde für mehrere Dienstbezirke oder für Teile derselben für zuständig erklären."

Artikel 9

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit der allgemeinen Ordnungsbehörden in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (GVBl. S. 695), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2012-1-2, wird wie folgt geändert:

§ 2 Nr. 9 erhält folgende Fassung:

altneu
 "9. für die Durchführung der Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Versammlungsgesetz; dies gilt nicht in der großen kreisangehörigen Stadt;".

Artikel 10

Die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach Artikel 297 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 27. November 1974 (GVBl. S. 595), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2012-4, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" durch die Worte "Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten auf die Stadtverwaltung" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 11

Die Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-1, wird wie folgt geändert:

1. § 67 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender neue Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen."

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 4 und 5.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "3 und 4" durch die Angabe "4 und 5" ersetzt.

d) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden Absätze 7 und 8.

e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird die Angabe "3, 4 und 5" durch die Angabe "4, 5 und 6" ersetzt.

2. In § 115 wird die Verweisung " § 103 Abs. 7" durch die Verweisung " § 103 Abs. 6" ersetzt.

Artikel 12

Die Landesverordnung über die Gemeindeprüfungsämter vom 5. April 1979 (GVBl. S. 107), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2020-1-9, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 wird die Angabe " § 52" durch die Angabe " § 59" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Leiter".

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 13

Die Bezirksordnung für den Bezirksverband Pfalz in der Fassung vom 13. Oktober 1994 (GVBl. S. 416), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. März 2006 (GVBl. S. 57), BS 2020-3, wird wie folgt geändert:

1. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

2. In § 9 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 7 Abs. 4* durch die Verweisung " § 7 Abs. 3" ersetzt.

3. § 13 wird gestrichen.

Artikel 14

Das Zweckverbandsgesetz vom 22. Dezember 1982 (GVBl. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2009 (GVBl. S. 162), BS 2020-20, wird wie folgt geändert:

§ 5 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Für die Errichtung ist zuständig:
  1. bei Zweckverbänden aus Gemeinden und Verbandsgemeinden im selben Landkreis die Kreisverwaltung und
  2. im Übrigen die Aufsichts- und Diensdeistungsdirektion."

2. Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann im Einzelfall ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise auf eine nachgeordnete Behörde übertragen."

Artikel 15

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Betäubungsmittelrechts vom 28. Juni 1994 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2121-20, wird wie folgt geändert:

  1. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt:

    " § 4

    Zuständige Behörde für die Beglaubigung der Bescheinigung über das Mitführen von im Rahmen einer ärztlichen Behandlung benötigten Betäubungsmitteln nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen

    Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19. Juni 1990 (GVBl. 1993 S. 1, BS Anhang I 98) ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

  2. Der bisherige § 4 wird § 5.

Artikel 16

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arzneimittel- und des Transfusionsrechts vom 28. November 2000 (GVBl. S. 499, BS 2121-22) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Versorgung" die Worte ",soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde bestimmt ist" eingefügt.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(2) Abweichend von Absatz 1 ist zuständige Behörde nach § 64 des Arzneimittelgesetzes

1. für die Überwachung des Verkehrs mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung und

2. für die Überwachung der Anwendung von Tierarzneimitteln bei Tieren durch Tierhalterinnen und Tierhalter die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten.

Satz 1 gilt auch für die damit zusammenhängende Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 97 des Arzneimittelgesetzes. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde ist das fachlich zuständige Ministerium."

2. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage
(zu § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

Der örtliche Zuständig- keitsbereich der Kreisverwaltung-erstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadtverwaltung
Alzey-WormsWorms
Bad DürkheimNeustadt an der Weinstraße
KaiserslauternKaiserslautern
Mainz-BingenMainz
Mayen-KoblenzKoblenz
Rhein-Pfalz-KreisFrankenthal (Pfalz)
 Ludwigshafen am Rhein
 Speyer
Südliche WeinstraßeLandau in der Pfalz
SüdwestpfalzPirmasens
 Zweibrücken
Trier-SaarburgTrier".

Artikel 17

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern vom 15. Juli 1983 (GVBl. S. 186), geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 2122-4, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
 "Landesverordnung iiber Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Heilpraktikerrechts".

2. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Zuständige Behörde für
  1. die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 a des Heilpraktikergesetzes vom 17. Februar 1939 (RGBl. I S. 251) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. die Durchführung der Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 18. Februar 1939 (RGBl. I S. 259) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 18

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheitsfachberufe vom 4. November 2006 (GVBl. S. 358, BS 2124-10) wird wie folgt geändert:

§ 2 wird wie folgt geändert:

  1. Die Worte "Das Landesamt fiir Soziales, Jugend und Versorgung" werden durch die Worte "Die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" ersetzt.
  2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 19

Das Landesgesetz über die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts für Einrichtungen fiir Psychiatrie und Neurologie durch den Bezirksverband Pfalz vom 18. Dezember 1997 (GVBl. S. 469), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2126-22, wird wie folgt geändert:

In § 5 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "des für das Kommunalrecht zuständigen Ministeriums" durch die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" ersetzt.

Artikel 20

Das Landes-Immissionsschutzgesetz vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 97), BS 2129-4, wird wie folgt geändert:

§ 15 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. bei Baustellen sowie in Betriebsstätten mit Ausnahme von Gaststätten die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betriebsstätten im Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,"1. bei Baustellen, für die nach § 2 Abs. 2 der Baustellenverordnung vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283), geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758), eine Vorankündigung zu übermitteln ist, sowie in Betriebsstätten mit Ausnahme von Gaststätten die Struktur- und Genehmigungsdirektion, in Betriebsstätten im Bereich der Bergaufsicht das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz,"

.

Artikel 21

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (GVBl. S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 2129-5, wird wie folgt geändert:

In lfd. Nr. 1.5.6 und 1.5.7 der Anlage wird die Abkürzung "LUWG" jeweils durch die Abkürzung "KrV/StV" ersetzt.

Artikel 22 11
(aufgehoben)

Das Landesbodenschutzgesetz vom 25. Juli 2005 (GVBl. S. 302), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 358), BS 2129-8, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Abs. 1 und 3 Satz 1 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Worte "und Altstandorte" gestrichen.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die untere Bodenschutzbehörde erfasst Altstandorte."

b) In den Absätzen 2, 3 und 5 wird das Wort "obere" jeweils durch das Wort "untere" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort "oberen" durch das Wort "unteren" ersetzt.

Artikel 23

Das Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 632), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 7. März 2008 (GVBl. S. 52), BS 216-1, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 22 wird folgender § 22 a eingefügt:

" § 22 a Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertagesstätte nach § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist bei der Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten bei der Stadtverwaltung einzureichen; diese entscheidet über die den Bau und die Ausstattung betreffenden Teile des Antrags und übermittelt ihn mit ihrer Entscheidung und der Stellungnahme des Jugendamtes dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe nach Satz 2 als Auftragsangelegenheit wahr; Fachaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung, oberste Fachaufsichtsbehörde das für die Kindertagesstätten zuständige Ministerium."

2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.

Artikel 24

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Gräbergesetz vom 29. August 1975 (GVBl. S. 369), zuletzt geändert durch Artikel 116 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 217-30, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der Zustimmung zur Verlegung von Gräbern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gräbergesetzes in der Fassung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) in der jeweils geltenden Fassung und für die Anordnung einer Graböffnung zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter nach § 8 Satz 1 des Gräbergesetzes sind
  1. die Kreisverwaltung Mainz-Bingen

    für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Main7-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und

  2. die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz

für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zen, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.

Die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 2 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 25

Das Landesplanungsgesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2006 (GVBl. S. 93), BS 230-1, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe c wird nach dem Wort "abzustimmen" das Komma durch das Wort "und" ersetzt.

bb) In Buchstabe d wird das Wort "und" durch einen Strichpunkt ersetzt.

cc) Buchstabe e

e) Abweichungen zuzulassen von einem Ziel
aa) des Landesentwicklungsprogramms oder
bb) eines regionalen Raumordnungsplans, soweit es sich um landesweit oder landespolitisch bedeutsame Planungen oder Maßnahmen handelt;

wird gestrichen.

b) Nummer 2 Buchst. b erhält folgende Fassung:

altneu
b) Abweichungen von einem Ziel eines regionalen Raumordnungsplans zuzulasssen, soweit nicht die oberste Landesplanungsbehörde nach Nummer 1 Buchst. e Doppelbuchst. bb zuständig ist,"b) Abweichungen von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms oder eines regionalen Raumordnungsplans zuzulassen,"

2. § 8 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die oberste Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den jeweils berührten obersten Landesbehörden die Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicklungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird."Die obere Landesplanungsbehörde kann im Einvernehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene die Abweichung von einem Ziel des Landesentwicklungsprogramms zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und das Landesentwicidungsprogramm in seinen Grundzügen nicht berührt wird."

3. § 10 Abs. 6 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der jeweiligen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird."Die obere Landesplanungsbehörde kann im Benehmen mit den fachlich berührten Stellen der oberen Verwaltungsebene und der jeweiligen Planungsgemeinschaft die Abweichung von einem Ziel des regionalen Raumordnungsplans zulassen, wenn diese aufgrund veränderter Tatsachen oder Erkenntnisse unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und der regionale Raumordnungsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird."

4. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte "Bitburg-Prüm, Daun und Trier-Saarburg" durch die Worte "Eifelkreis Bitburg-Prüm, Trier-Saarburg und Vulkaneifel" ersetzt.

Artikel 26

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch auf den Gebieten des Vereinsrechts und der Vollziehung von Auflagen vom 20. Dezember 1976 (GVBl. S. 319), zuletzt geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), BS 400-2, wird wie folgt geändert:

§ 4 wird wie folgt geändert:

1. Die Worte "Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" werden durch die Worte "Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" ersetzt.

2. Folgender Satz wird angefügt:

"Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 27

Die Landesverordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 3. Mai 2004 (GVBl. S. 319, BS 401-2) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte "Kreisverwaltung, in kreisfreien" durch die Worte "Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen" ersetzt.

2. In Satz 2 werden die Worte "Landkreise und die kreisfreien" durch die Worte "verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen" ersetzt.

Artikel 28

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Heilmittelwerbegesetz vom 5. Juni 2008 (GVBl. S. 107, BS 453-3) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 29

Die Landesverordnung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Tierseuchengesetz und dem Gesetz zur Bekämpfung der Dasselfliege vom 10. August 1986 (GVBl. S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juni 2010 (GVBl. S. 99), BS 453-6, wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Worte " , in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch die Worte "als Veterinärbehörde (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Landestierseuchengesetzes)" ersetzt.

2. Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 30

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 20. April 1982 (GVBl. S. 127), geändert durch Artikel 57 des Gesetzes vom 6. Juli 1998 (GVBl. S. 171), BS 53-1, Wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1 Zuständige Behörde für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen zur Unterhaltssicherung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) in der Fassung vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1774) in der jeweils geltenden Fassung und für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 USG sind
  1. die Kreisverwaltung Mainz-Bingen
    für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrücken sowie die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und
  2. die ICreisverwaltung Mayen-Koblenz
    für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.

    Die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 2 wird gestrichen.

3. Der bisherige § 3 wird § 2.

Artikel 31

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht vom 30. Januar 2001 (GVBl. S. 43), geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 450), BS 710-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "35," gestrichen.

b) In Nummer 3 werden die Worte "hinsichtlich der Wochenmärkte" gestrichen.

2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "Zuständige Behörde für die Durchführung des § 30 der Gewerbeordnung ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien
und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung."

Artikel 32

Die Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach der Gewerbeordnung vom 4. März 1991 (GVBl. S. 84, BS 710-3) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Bezeichnung "den Minister der Finanzen und den Minister für Wirtschaft und Verkehr" durch die Bezeichnung "das für Finanzen zuständige Ministerium und das für das Gewerberecht zuständige Ministerium" ersetzt.

2. In § 2 werden die Verweisung " § 38 Satz 1" durch die Verweisung " § 38 Abs. 3" und die Bezeichnung "den Minister für Wirtschaft und Verkehr" durch die Bezeichnung "das für das Gewerberecht zuständige Ministerium" ersetzt.

3. Folgender neue § 3 wird eingefügt:

" § 3 Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung wird auf die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten auf die Stadtverwaltung übertragen. Die Landkreise sowie die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Der bisherige § 3 wird § 4.


Artikel 33

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Medizinproduktegesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen vom 2. Dezember 2003 (GVBl. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 25. August 2006 (GVBl. S. 324), BS 710-13, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 3 wird folgender neue § 4 eingefügt: § 4

Die Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Landesgesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGdG - vom 17. November 1995 - GVBl. S. 485, BS 2120-1 - in der jeweils geltenden Fassung) ist zuständige Behörde für die Überwachung der Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten im Sinne des § 3 Nr. 14 MPG in den in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 3 ÖGdG genannten Einrichtungen."

  1. Die bisherigen §§ 4 und 5 werden §§ 5 und 6.

Artikel 34

Das Ausführungsgesetz zum Flurbereinigungsgesetz vom 18. Mai 1978 (GVBl. S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2003 (GVBl. S. 293), BS 7815-1, wird wie folgt geändert:

In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "dem für die Landwirtschaft zuständigen Ministerium" durch die Worte "der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" ersetzt.

Artikel 35

Das Landestierkörperbeseitigungsgesetz vom 22. Juni 1978 (GVBl. S. 445), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2003 (GVBl. S. 54), BS 7831-4, wird wie folgt geändert:

In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "das für das Kommunalrecht zuständige Ministerium" durch die Worte "die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion" ersetzt.

Artikel 36

Das Landestierseuchengesetz vom 24. Juni 1986 (GVBl. S. 174), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2006 (GVBl. S. 437), BS 7831-6, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4.die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung."4. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten; die Landkreise nehmen die Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr."

b) In Absatz 3 werden die Worte " , in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

c) Absatz 4 wird gestrichen.

d) In Absatz 6 werden die Worte " , in kreisfreien Städten an die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz "(Absatz 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

e) Absatz 8

(8) Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 4, 6 und 7 als Auftragsangelegenheit wahr

wird gestrichen.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Kreisverwaltung" der Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" eingefügt.

b) Satz 3 wird gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

b) Satz 3

Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

wird gestrichen.

4. In § 16 Abs. 2 werden die Worte " , in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

5. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz "(zu § 1 Abs. 4)" wird durch den Klammerzusatz "(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4)" ersetzt.

b) Die Worte "Dienstbezirk des Veterinäramts" werden durch die Worte "örtliche Zuständigkeitsbereich" ersetzt.

c) Nach dem Wort "sich" wird das Wort "auch" eingefügt.

Artikel 37

Die Zweite Landesverordnung zur Durchführung des Landestierseuchengesetzes vom 15. Juli 1987 (GVBl. S. 216), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), BS 7831-6-2, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Bienenseuchensachverständige werden entsprechend dem voraussichtlichen Bedarf gemäß § 3 LTierSG von der Kreisverwaltung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG) für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich oder fiir Teile davon nach Anhörung der in den betreffenden kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zusammenschlüsse von Imkern für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig."

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "- Veterinäramt -" durch den Klammerzusatz " (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LTierSG)" ersetzt.

b) Satz 2 wird gestrichen.

Artikel 38

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2,
Absatz 2 Nr. 2,
Absatz 5 Nr. 2 und
Absatz 6 Nr. 2 erhalten jeweils folgende Fassung:

altneu
2. im Übrigen die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung."2. im Übrigen die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten."

b) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 eingefügt:

"(7) Zuständige Behörde nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten."

c) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und erhält folgende Fassung:

altneu
(7) Zuständige Behörden für den Vollzug sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften sind die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung."(8) Zuständige Behörde für den Vollzug sonstiger tierschutzrechtlicher Vorschriften ist die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten."

d) Der bisherige Absatz 8 wird gestrichen.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 2

Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:

  1. das Landesuntersuchungsamt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 - bei Zuwiderhandlungen gegen § 8a Abs. 5 oder § 16a Satz 2 Nr. 4 - und Nr. 12 bis 19 und 21a,
  2. die Kreisverwaltung und in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung in allen übrigen Fällen des § 18.
" § 2

(1) Zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Tierschutzgesetzes sind:

  1. das Landesuntersuchungsamt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Nr. 2 - bei Zuwiderhandlungen gegen § 8 a Abs. 5 oder § 16 a Satz 2 Nr. 4 - und Nr. 12 bis 19 und 21 a,
  2. die Kreisverwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, in allen übrigen Fällen des § 18.

    (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 des Gesetzes zur Durchführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Verbote und Beschränkungen hinsichtlich der Einfuhr, der Ausfuhr, des Inverkehrbringens oder des Handels mit bestimmten Tierfellen oder tierischen Erzeugnissen vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I. S. 2394) in der jeweils geltenden Fassung ist die Kreiserwaltung, auch in den ihr nach der Anlage zugeordneten kreisfreien Städten, soweit nicht die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig ist."

3. In § 3 werden die Worte "und die kreisfreien Städte" gestrichen.

4. Der Verordnung wird folgende Anlage angefügt:

"Anlage

(zu § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6 Nr. 2 und Abs. 7 und 8 und § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2)

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Kreisverwaltungerstreckt sich auch auf das Gebiet der kreisfreien Stadt:
Alzey-WormsWorms
Bad DürkheimNeustadt an der Weinstraße
KaiserslauternKaiserslautern
Mainz-BingenMainz
Mayen-KoblenzKoblenz
Rhein-Pfalz-KreisFrankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein Speyer 
Südliche WeinstraßeLandau in der Pfalz
SüdwestpfalzPirmasens
Zweibrücken 
Trier-SaarburgTrier".

Artikel 39

Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 17. Oktober 2002 (GVBl. S. 380, BS 7847-7) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 1

Zuständige Stelle und zuständige Behörde nach der Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2099), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 491), ist die ICreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

Artikel 40

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und des technischen Gefahrenschutzes vom 26. September 2000 (GVBl. S. 379), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (GVBl. S. 297), BS 8053-2, wird wie folgt geändert:

Die Anlage wird wie folgt geändert:

1. In den Erläuterungen wird in Nummer 1 nach der Angabe "StV Stadtverwaltung(en) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Stadt (Städte)" die Angabe "StVkf Stadtverwaltung(en) der kreisfreien Stadt (Städte)" eingefügt.

2.Die lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.4 erhalten folgende Fassung:

altneu
 "
3.1.1 § 22 Abs. 5Zulassung von AusnahmenGSV
3.1.2 § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 28Erteilung der Erlaubnis zum Erwerb und zum UmgangKrV,
StVkf
3.1.3 § 27 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2Abnahme der Prüfung zum Nach- weis der FachkundeKrV,
StVkf
3.1.4 § 27 Abs. 5Zulassung einer Ausnahme vom AlterserfordemisKrV,
StVkf".

3. Nach lfd. Nr. 3.1.4 werden folgende neue lfd. Nr. 3.1.5 bis 3.1.14 eingefügt:

"3.1.5 § 28 Satz 1 in Verbindung mit § 23 Satz 1Verlangen der Vor- lage der Erlaubnis- urkunde und des BefähigungsscheinsKrV,
StVld
3.1.6 § 28 in Ver- bindung mit § 26 Abs. 1 und 2Entgegennahme der AnzeigeKrV,
StVkf
3.1.7 § 30Überwachung im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V)KrV, StVld
3.1.8 § 31Verlangen von Aus- künften und Nach- schau im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V)KrV,
StVkf
3.1.9 § 32Anordnungen im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V)KrV,
StVkf
3.1.10 § 34 Abs. 1 und 2Rücknahme oder Widerruf der Erlaub- nis nach § 27KrV, StVkf
3.1.11 § 35 Abs. 1 und 2Entgegennahme der Verlustanzeige und Ungültigerklärung bei nach § 27 erteilter ErlaubnisKrV, StVkf
3.1.12 § 41 Abs. 1 Nr. 1 c, 1 d, 3 und 4 bis 16 und Abs. 1 aVerfolgung und Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten

,

SGD/LGB

und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V) KrV, StVld, soweit nicht nach § 47 Nr. 3 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz die Zuständigkeit auf die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung übertragen ist

3.1.13 § 41 Abs. 1 Nr. 17Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- widrigkeiten, die in Verstößen gegen landesrechtliche Vorschriften bestehenGSV im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach den landesrechtlichen Vorschriften
3.1.14 § 43Einbeiehung von Gegenständen, soweit eine Ordnungs- widrigkeit begangen worden istSGD/LGB, soweit nicht nach lfd. Nr. 3.1.12 und 3.1.13 eine andere Behörde bestimmt ist".

4. In lfd. Nr. 3.2 werden nach dem Wort "nachfolgend" die Worte "oder in lfd. Nr. 3.1.1 bis 3.1.14" eingefügt.

5. Die lfd.Nr. 3.2.2 und 3.2.3 erhalten folgende Fassung:

"3.2.2 § 23 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1Entgegennahme der AnzeigeSGD und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV,
StVkf

3.2.3 § 23 Abs. 3 Satz 3Verzicht auf die Einhaltung der FristSGD und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)
KrV, StVkf".

6. Nach lfd. Nr. 3.2.3 werden folgende lfd. Nr. 3.2.4 bis 3.2.9 eingefiigt:

"3.2.4 § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 oder § 23 Abs. 1 oder Abs. 2Zulassung von AusnahmenKrV,
Stykf
3.2.5 § 24 Abs. 2 Satz 1Anordnung von AbbrennverbotenGSV
3.2.6 § 32 Abs. 1 Satz 1Anerkennung von LehrgängenLUWG/ LGB
3.2.7 § 40 Abs. 5Bestätigung des Antrags und damit zusarrnnenhängende MaßnahmenSGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV, StVkf

3.2.8 § 40 a Abs. 1Überprüfung der QualifikationSGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV, StVld

3.2.9 § 46
Verfolgung und Ahndung von Ord- nungswidrigkeitenSGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV, StVld

7. Lfd. Nr. "3.3 erhält folgende Fassung


3.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543) in der jeweils geltenden Fassung  
3.3.1 § 3 Abs. 1Zulassung von Aus- nahmen

.

SGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV, StVld

3.3.2 § 3 Abs. 2 Verlangen von NachweisenSGD/LGB und im nicht gewerblichen Bereich (Abschnitt V des Sprengstoffgesetzes)

KrV, StVkf".

Artikel 41

Das Landesgesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge vom 8. März 1963 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 2009 (GVBl. S. 164), BS 83-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge sind
  1. 1.der Landkreis Mainz-Bingen
    für die kreisfreien Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen am Rhein, Mainz, Neustadt an der Weinstraße, Pirmasens, Speyer, Worms und Zweibrticken sowie die Landkreise Alzey-Worms, Bad Dürkheim, Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautem, Kusel, Mainz-Bingen, Rhein-Pfalz-. Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz und
  2. der Landkreis Mayen-Koblenz
    für die kreisfreien Städte Koblenz und Trier sowie die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen (Westerwald), Bad Kreuznach, Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Cochem-Zell, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel und Westerwaldkreis.

Die Landkreise Mainz-Bingen und Mayen-Koblenz nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr."

2. § 4 a wird gestrichen.

3. § 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Wird ein Antrag auf Kriegsopferfürsorge bei einer kommunalen Gebietskörperschaft, die nicht örtlicher Träger der Kriegsopferfürsorge ist, gestellt, so leitet sie den Antrag unverzüglich dem ftir sie zuständigen örtlichen Träger der Kriegsopferfürsorge zu."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefiigt: "Das Land erstattet den örtlichen Trägern der Kriegsopferfürsorge die ihnen aufgrund der Aufgabenwahrnehmung entstehenden Aufwendungen. Von den Auf- wendungen sind die damit zusammenhängenden Einnahmen abzuziehen; Verwaltungskosten werden nicht erstattet."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 42

Die Landesverordnung über die örtlichen Zuständigkeiten nach dem Opferentschädigungsgesetz vom 25. September 1989 (GVBl. S. 221, BS 86-1) wird wie folgt geändert:

§ 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. der örtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (Fürsorgestelle für Kriegsopfer), in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Stellung des Antrags seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,"

.

Artikel 43

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten im Rahmen des Erstattungsverfahrens nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 6. Oktober 2006 (GVBl. S. 346, BS 87-2) wird wie folgt geändert:

§ 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 2 Landesweit zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach § 150 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die Kreisverwaltung Mainz-Bingen als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung."

Artikel 44

Die Landesverordnung über die Zuständigkeiten im Fahrlehrerwesen vom 2. Dezember 1981 (GVBl. S. 324), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (GVBl. S. 269), BS 923-1, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "(1) Zuständige Stelle nach § 32 des Fahrlehrergesetzes (Fahr1G) ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen lcreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung, soweit Absatz 2 keine besondere Zuständigkeitsregelung enthält."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "Straßen und Verkehr" werden durch das Wort "Mobilität" ersetzt.

bb) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 "1. als Erlaubnisbehörde in den Angelegenheiten der Fahrlehrerausbildungsstätten,"

.

c) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

"(3) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Fahr1G ist

  1. im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung und
  2. im Rahmen seiner sachlichen Zuständigkeit nach Absatz 2 der Landesbetrieb Mobilität.

(4) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 Nr. 1 als Auftragsangelegenheit wahr."

2. In § 2 werden die Worte "Straßen und Verkehr" jeweils durch das Wort "Mobilität" ersetzt.

Artikel 45

Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts vom 12. März 1987 (GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (GVBl. S. 301), BS 923-3, wird wie folgt geändert:'

1. In § 1 Satz 1 Nr. 11 wird die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 8" durch die Verweisung " § 3 Abs. 1 Nr. 8 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird nach der Angabe "Nr. 1 und 3" die Angabe "und Satz 2 und 3" eingefügt.

b) In Nummer 5 werden nach dem Klammerzusatz " (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV)" die Worte " , soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 andere Behörden zuständig sind" eingefügt.

c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Buchstaben a werden die Worte " , soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a andere Behörden zuständig sind," angefügt.

bb) Dem Buchstaben b werden die Worte " , soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b andere Behörden zuständig sind," angefügt.

d) Der Nummer 10 werden die Worte " , soweit nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 andere Behörden zuständig sind," angefügt.

3. § 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 5

(1) Zuständige Behörde für

  1. die Bestimmung, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, die Beschränkung der Benutzung von Straßen und die sonstigen Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 StVO,
  2. die Erlaubnis für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 2 StVO, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet der verbandsfreien Gemeinde oder der Verbandsgemeinde beschränkt,
  3. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 4, 4 a, 4 b, 5 a, 5 b, 6, 8, 9, 10, 11 und 12 StVO

ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen beschränkt sich die Zuständigkeit nach Satz 1 Nr. 1 auf die Strecken innerhalb der geschlossenen Ortschaften. Bei Landes- und Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortschaften ist die Verwaltung der in Anlage 1 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden zuständige Behörde nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Zuständige Behörde für

  1. die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 73 Abs. 1 Satz 1 FeV),
  2. die Genehmigung von Ausnahmen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 FeV von
  1. dem Verbot, an Fahrzeugen Abzeichen für körperlich behinderte Menschen anzubringen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FeV),
  2. dem Gebot, die Fahrerlaubnis durch einen Führerschein nachzuweisen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FeV) und
  1. die Anordnung der Tilgung von Eintragungen im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG ist die Verwaltung der in Anlage 2 aufgefiihrten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden. Zuständige Behörde für
  1. die Entgegennahme des Antrags auf Erteilung der Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 FeV und die Einholung von Auskünften aus dem Melderegister nach § 22 Abs. 1 FeV,
  2. die Bescheinigung der Ortskunde nach § 48 Abs. 4 Nr. 7 Satz 2 FeV

ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung."

4. § 7 erhält folgende Fassung:

" § 7 Zuständige Behörde für die polizeilichen Aufgaben im Straßenverkehr (Verkehrsüberwachung) ist

  1. für die Abwehr von Gefahren durch haltende und parkende Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen und Plätzen, mit Ausnahme der Bundesautobahnen, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
  2. für die Abwehr von Gefahren wegen der Überschreitung der Termine fiir die Durchführung von Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen sowie Verstößen gegen die Vorschriften über die Mindestprofiltiefe der Reifen im Zusammenhang mit der Verkehrsüberwachung nach Nummer 1 die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
  3. fiir die Abwehr von Gefahren wegen der Zuwiderhandlung gegen verkehrsrechtliche Anordnungen der in Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und in Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO aufgeführten
  1. Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Zuwiderhandlung durch Radfahrer begangen wird,

  2. Zeichen 237 (Radweg),

  3. Zeichen 239 (Gehweg),

  4. Zeichen 240 (Gemeinsanier Geh- und Radweg),

  5. Zeichen 241 (Getrennter Rad- und Gehweg),

  6. Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende eines Fußgängerbereichs),

  7. Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),

  8. Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs)

innerhalb geschlossener Ortschaften und der Zuwiderhandlung gegen das Verbot der Benutzung von Gehwegen durch Radfahrer innerhalb geschlossener Ortschaften die Verwaltung der in der Anlage 3 aufgefiihrten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörde,

  1. für die Abwehr von Gefahren durch den Straßenverkehr wegen der Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeiten innerhalb geschlossener Ortschaften die Verwaltung der in der Anlage 4 aufgeführten Landkreise als Kreisordnungsbehörde und die Verwaltung der in der Anlage 4 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden sowie kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als örtliche Ordnungsbehörden und
  2. im Übrigen das Polizeipräsidium."

5. § 8 erhält folgende Fassung:

altneu
 " § 8

(1) Zuständige Behörde fiir die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24 a und 24 c StVG, die im Straßenverkehr begangen werden, ist

  1. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
  2. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 5 Abs. 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde und die Verbandsgemeindeverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
  3. soweit clie Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 1 bis 3 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung als örtliche Ordnungsbehörde,
  4. soweit die Zuwiderhandlungen im Rahmen der ihr nach § 7 Nr. 4 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtvervvaltung als örtliche Ordnungsbehörde sowie die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde,
  5. im Ubrigen das Polizeipräsidium.

    Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 23 StVG ist die Kreisverwaltung als Kreisordnungsbehörde, in kreisfreien Städten das Polizeipräsidium.

    (2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 75 FeV, § 48 FZV und § 69 a StVZO, die nicht im Straßenverkehr begangen werden, ist, soweit die Zuwiderhandlung im Rahmen der ihnen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 2 Satz 1 übertragenen Aufgaben festgestellt werden, die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung sowie die Verwaltung der in Anlage 2 aufgeführten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden."

6. Der Verordnung werden folgende Anlagen 1 und 2 angefügt:

"Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1 Satz 3)

Verbandsfreie GemeindeVerbandsgemeinde

.

Anlage 2
(zu § 5 Abs. 2 Satz 1 und § 8 Abs. 2)


Verbandsfreie GemeindeVerbandsgemeinde".

Anlage 3 erhält folgende Fassung:

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 "Anlage 3 (zu § 7 Nr. 3)
Verbandsfreie GemeindeVerbandsgemeindeKreisfreie StadtGroße kreisangehärige Stadt"

Die bisherige Anlage wird Anlage 4 und erhält folgende Fassung

"Anlage 4 . (zu § 7 Nr. 4)


 
LandkreisVerbandsfreie Gemeinde:VerbandsgemeindeKreisfreie StadtGroße kreisangehörige Stadt
 Boppard OsthofenBruchmühlbach-Miesau

Diez

Eich

Kastellaun

Kirchberg

(Hunsrück)

Kirchen (Sieg) Maifeld

Montabaur

Otterbach


Pellenz

RamsteinMiesenbach

Weilerbach

Weißenthurm

Kaiserslautem Koblenz Ludwigshafen am Rhein WormsIdar-Oberstein

Ingelheim am Rhein".

Artikel 46

Mit jeder nach diesem Gesetz übertragenen Aufgabe gehen die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt noch nicht bestands- oder rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren hierzu im Stand ihrer Bearbeitung auf die zuständige Behörde über. Abweichend von Satz 1 werden die zum insoweit nach Artikel 48 maßgeblichen Inkrafttretenszeitpunkt anhängigen Verfahren zur Gewährung von Geldleistungen von der bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörde bestands- oder rechtskräftig abgeschlossen.

Artikel 47

Die Landesregierung berichtet dem Landtag über die Wirkungen der aufgrund dieses Gesetzes durchgefiihrten Maßnahmen bis zum 30. Juni 2015.

Artikel 48

Es treten in Kraft:

1. die Artikel 3, 4, 21, 22, 23, 29, 33, 36, 37, 38, 40, 43 und 44 am 1. Januar 2012,

2. das Gesetz im Übrigen am 1. Januar 2011.