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ÖkokontoVO - Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung
Landesverordnung über das Ökokonto, die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses und über Standards für Ersatzmaßnahmen
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. März 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 27.04.2017 S. 223; 05.07.2018 S. 394 18; 24.11.2021 S. 1408 21)
Gl.Nr. 791-10-21
Archiv:2008
Aufgrund der § 15 Absatz 7, § 16 Absatz 2 und § 17 Absatz 11 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258), in Verbindung mit § 9 Absatz 6, § 10 Absatz 2 und § 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl. H. S. 162), verordnet die Landesregierung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Inhalt, Verfahren und Anrechnung als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bei künftigen Eingriffen (Ökokonto), die Einrichtung des Kompensationsverzeichnisses sowie Standards für Ersatzmaßnahmen.
§ 2 Verfahren der Aufnahme in das Ökokonto
(1) Jede juristische oder natürliche Person kann schriftlich einen Antrag zur Aufnahme von Maßnahmen in das Ökokonto gemäß § 16 Absatz 1 BNatSchG stellen. Der Antrag kann zusätzlich auch elektronisch gestellt werden.
(2) Der Antrag ist in Text und Karte bei der unteren Naturschutzbehörde zu stellen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die betreffende Fläche liegt. Der Antrag muss Angaben enthalten über:
(3) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 prüft, ob von der zur Aufnahme in ein Ökokonto vorgesehenen Maßnahme dauerhaft günstige Wirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild ausgehen. Die Maßnahme muss insbesondere
Umfassen die Maßnahmen Waldflächen oder Neuwaldbildungsflächen, entscheidet die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 über den Antrag zur Aufnahme in das Ökokonto im Benehmen mit der unteren Forstbehörde. Das Benehmen gilt als erteilt, wenn die zuständige untere Forstbehörde darüber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der schriftlichen Aufforderung der Naturschutzbehörde entschieden hat. Die schriftliche Aufforderung kann auch elektronisch erfolgen.
(4) Die Naturschutzbehörde nach Absatz 2 Satz 1 setzt bei Aufnahme der Fläche in das Ökokonto den Anrechnungsfaktor fest und ermittelt den Basiswert gemäß Anlage 1 dieser Verordnung.
(5) Die Daten werden in das Kompensationsverzeichnis gemäß § 7 aufgenommen.
§ 3 Rechte und Pflichten des Maßnahmeträgers
(1) Der Maßnahmeträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme oder eines Teils seiner Maßnahme aus dem Ökokonto verlangen, sofern für diese Maßnahme oder einen Teil der Maßnahme noch keine Anrechnung für einen Eingriff erfolgt ist und die in § 2 Absatz 3 Nummer 2 genannten Mindestgrößen dadurch nicht unterschritten werden.
(2) Für eine Änderung des Zielbiotops einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Zielerreichung und besonderer Maßnahmen für den Artenschutz nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 vor Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto ist die Zustimmung der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, die die Maßnahme in das Ökokonto aufgenommen hat, einzuholen. Bei Waldflächen gilt § 2 Absatz 3 Satz 3 entsprechend.
§ 4 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
(1) Voraussetzungen für die Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme sind:
(2) Die Höhe der Anrechnung der Maßnahme aus dem Ökokonto als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme bestimmt nach Prüfung des Entwicklungszustandes die Naturschutzbehörde, die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a oder § 36 Absatz 2 LNatSchG örtlich zuständig ist, gemäß Anlage 1. Satz 1 gilt entsprechend für die Naturschutzbehörde, die gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG für die Erteilung des Einvernehmens über die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zuständig ist. Die Maßnahme wird, sobald der Bescheid über die Zulässigkeit des Eingriffs bestandskräftig geworden ist, aus dem Ökokonto ganz oder entsprechend der Anrechnung teilweise ausgebucht.
§ 5 Pflichten der Naturschutzbehörde
Die für die Eingriffsgenehmigung gemäß § 17 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 2 LNatSchG oder nach § 9 Absatz 2, § 11a LNatSchG zuständige Naturschutzbehörde muss in den jeweiligen Verfahren darauf hinwirken, dass unter Beachtung des Vermeidungsgebots des § 13 BNatSchG geeignete Maßnahmen aus den Ökokonten berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Zulassung des Eingriffs von einer anderen naturschutzrechtlichen Zulassung der zuständigen Naturschutzbehörde umfasst ist oder die Naturschutzbehörde gemäß § 17 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 LNatSchG ihr Einvernehmen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erteilt.
§ 6 Handelbarkeit
Der Maßnahmeträger kann die Rechte und Pflichten aus dem Ökokonto vollständig oder teilweise auf andere juristische oder natürliche Personen übertragen. Die Übertragung ist der Naturschutzbehörde anzuzeigen, die die Maßnahme gemäß § 2 Absatz 4 in das Ökokonto aufgenommen hat. Bei Veräußerung einer Fläche aus dem Ökokonto hat der Verkäufer den Eigentumsübergang der gemäß § 2 Absatz 4 zuständigen Naturschutzbehörde umgehend anzuzeigen.
§ 7 Führung des Kompensationsverzeichnisses 18
(1) Im Kompensationsverzeichnis werden die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmten Flächen gemäß § 17 Absatz 6 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 6 LNatSchG sowie Maßnahmen des Ökokontos geführt. Nach Ausbuchung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt ihre Führung als Ausgleichs- oder Ersatzfläche.
(2) Die für die Zulassung von ausgleichs- oder ersatzpflichtigen Vorhaben zuständige Behörde teilt der Naturschutzbehörde nach § 2 Absatz 2 Satz 1, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bestimmte Fläche liegt, unverzüglich folgende Daten mit:
(3) Die Daten nach Absatz 1 und 2 sowie die Daten aus dem Ökokonto werden bei der unteren Naturschutzbehörde in ein zentrales Dateisystem eingespeist. Neben den Daten aus Absatz 1 und 2 sind dazugehörige, raumbezogene Fachdaten (Geometrien) in einem digitalen Geoinformationssystem zu erfassen. Die Daten sind vierteljährlich der zuständigen oberen Naturschutzbehörde zu übermitteln, welche sie in ein landesweites Kompensationsverzeichnis überführt. Das landesweite Kompensationsverzeichnis ist in geeigneter Form öffentlich zugänglich zu machen.
(4) Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt die Datenformate und Abläufe der Datenverarbeitung durch Verwaltungsvorschrift.
§ 8 Standards für Ersatzmaßnahmen
Ersatzmaßnahmen für einen Eingriff müssen in derselben Raumeinheit gemäß Anlage 2 wie der Eingriff liegen. Abweichende Entscheidungen für Flächen in Randbereichen, die nicht vollständig in derselben Raumeinheit liegen, sind zulässig. Übersteigt der vorgesehene Flächenbedarf für Ersatzmaßnahmen insgesamt die Größe von 50 Hektar können im Einzelfall mit Zustimmung der obersten Naturschutzbehörde abweichend von den Sätzen 1 und 2 Ersatzmaßnahmen auch in der dem Eingriff benachbarten Raumeinheit erfolgen.
§ 9 Anlagen
Die Anlagen 1 und 2 inklusive deren Anhänge sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 10 Übergangsvorschrift
Für Maßnahmen, welche bis einschließlich 27. April 2017 festgesetzt wurden, gelten die Maßgaben der Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), weiter.
§ 11 Evaluation
Die Verordnung und die daraus hervorgegangenen Maßnahmen werden, bevor die Verordnung außer Kraft tritt, durch die oberste Naturschutzbehörde auf ihre Wirksamkeit evaluiert.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 21
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 23. Mai 2008 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 276)*), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), außer Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
___________________
*) GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4-222
Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto | Anlage 1 21 (zu § 2 Absatz 2, 4 und zu § 4 Absatz 2) |
Bewertungsverfahren zur Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto
Die Bewertung einer Maßnahme aus dem Ökokonto erfolgt auf Grundlage folgender Berechnung:
Basiswert + Zinsen + Zuschlag Lage + Zuschlag Gewässerrandstreifen + Zuschlag Biotop + Zuschlag Artenschutz + Zuschlag Entsiegelung = Ökopunkte
Erläuterung:
Basiswert: Produkt aus Flächengröße und Anrechnungsfaktor.
Zinsen:
Der Zinsfaktor beträgt 3% vom Basiswert für jedes vollendete Jahr gerechnet vom Tag der Einbuchung der Maßnahme bis zu ihrer Ausbuchung aus dem Ökokonto, höchstens jedoch 30%. Zinseszinsen werden nicht berücksichtigt. Die Zinsberechnung erfolgt jeweils zum Stichtag der jährlichen Verzinsung.
Zuschlag Lage:
Liegt die Ökokonto-Maßnahme innerhalb des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems des Landes Schleswig-Holstein, einschließlich der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG, beträgt der Zuschlag 15% vom Basiswert der Maßnahme. Die Definition und Abgrenzung des Schutzgebiets- und Biotopverbundsystems sowie der Wildnisgebiete gemäß § 12 LNatSchG entspricht den Darstellungen und Abgrenzungen der Landschaftsrahmenpläne gemäß § 10 BNatSchG in Verbindung mit § 6 LNatSchG. Die Anerkennung des Zuschlags erfolgt für das gesamte Ökokonto, sofern mindestens eine Fläche oder Teilfläche innerhalb des Schutzgebiets- oder Biotopverbundsystems einschließlich der Wildnisgebiete liegt oder unmittelbar daran angrenzt.
Zuschlag Gewässerrandstreifen:
Werden im Rahmen von Ökokonten Gewässerrandstreifen entlang eines Vorranggewässers im Sinne § 50 Absatz 1 Nummer 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 3 LNatSchG oder entlang von Fließgewässern und Seen innerhalb eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes im Sinne des § 4 LNatSchG in Verbindung mit Anlage 1 und 2 LNatSchG angelegt, müssen diese eine Breite von mindestens 10 m über die vollständige Länge des Uferbereiches eines Grundstücks aufweisen. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich ab der Linie des Mittelwasserstandes, bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante. Der Gewässerrandstreifen muss Bestandteil einer Ökokontofläche mit den unter § 2 Absatz 3 Nummer 2 angegebenen Mindestgrößen sein. Die Zusammenfassung mehrerer gewässerbegleitender Flurstücke ist möglich. Der Zuschlag beträgt bei 10 m Breite 20 % vom Basiswert für den gesamten Gewässerrandstreifen.
Für Gewässerrandstreifen mit einer Breite von 20 m wird ein Zuschlag von 30 % gewährt bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens. Für jede weitere 10 m Breite des Gewässerrandstreifens beträgt der zusätzliche Zuschlag jeweils 5 % auf den Basiswert bezogen auf die gesamte Fläche des Gewässerrandstreifens bis maximal 100 %, dies entspricht maximal 160 m Breite.
Für die Gewässerrandstreifen gelten über die gesetzlichen Vorgaben des § 38 Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) und des § 38a Absatz 2 Landeswassergesetz vom 11. Februar 2008 (GVOBl. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.08.2016 (GVOBl. S. 680) hinaus folgende Regelungen:
Befinden sich im Gewässerrandstreifen bereits gesetzlich geschützte Biotope oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, so sind diese vom Zuschlag "Gewässerrandstreifen" ausgeschlossen.
Zuschlag Biotop:
Werden im Zielzustand schützenswerte Biotope nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung unter Berücksichtigung der Biotopverordnung oder Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie angestrebt, beträgt der Zuschlag 50 % vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfe des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Für die Neuschaffung, Entwicklung und dauerhafte Erhaltung von trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie, für die in
Schleswig-Holstein ein schlechter Erhaltungszustand vorherrscht, wird ein Zuschlag von 100% des Basiswertes gewährt. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die reine Fläche des Biotops oder des Lebensraumtyps und die Maßnahmenumsetzung sowie auf ihren festgestellten nachgewiesenen Erfolg spätestens bei Ausbuchung.
Diese trockenen und nährstoffarmen Lebensraumtypen sind:
LRT 2310 Sandheiden mit Calluna und Genista (Dünen im Binnenland, alt und kalkarm)
LRT 2320 Sandheiden mit Calluna und Empetrum nigrum (Dünen im Binnenland)
LRT 2330 Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen
LRT 4010 Feuchte Heiden des nordatlantischen Raumes mit Erica tetralix
LRT 4030 Europäische trockene Heiden
LRT 6120 Trockene, kalkreiche Sandrasen
LRT 6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien
LRT 6230 Montane Borstgrasrasen
LRT 9190 Alte bodensaure Eichenwälder mit Quercus robur auf Sandebenen
Ausgeschlossen hiervon sind bereits vorhandene gesetzlich geschützte Biotope und vorhandene Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-Richtlinie.
Zuschlag Artenschutz:
Werden zusätzlich Maßnahmen zur Förderung des Artenschutzes gemäß Anhang 2 oder gemäß den Artenhilfsprogrammen des Landes Schleswig-Holstein 2 durchgeführt, beträgt der Zuschlag 5 bis 70% vom Basiswert der Ökokonto-Maßnahme. Dabei entfällt jeweils die Hälfte des Zuschlags auf die Durchführung der Artenschutzmaßnahme und auf den Nachweis der Funktionsfähigkeit der Artenschutzmaßnahme spätestens bei Ausbuchung.
Zuschlag Entsiegelung:
Für die Entsiegelung bisher zulässigerweise versiegelter Flächen innerhalb der Ökokontofläche mit einer Mindestgröße von 0,01 ha (100 m2) wird für die Entsiegelungsfläche bei vollständiger Beseitigung der Versiegelung sowie unter Einbeziehung in die naturschutzfachliche Entwicklung der gesamten Ökokontofläche ein Zuschlag von 70 % gewährt. Wird eine Fläche von 0,1 ha und mehr (1.000 m2 und mehr) entsiegelt, wird ein Zuschlag von 90 % auf die entsiegelte Fläche gewährt. Kleinstflächen innerhalb eines Ökokontos können addiert werden.
Die Mindestanforderungen an die Größe des gesamten Ökokontos gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 bleiben bestehen. Ausgeschlossen hiervon sind Entsiegelungsmaßnahmen, die auf Grundlage von Rückbauverpflichtungen durchgeführt werden müssen.
Anrechnung und Ausschluss von Zuschlägen bei gleicher Fläche und Maßnahme bezogen auf die gleiche Fläche und Maßnahme wird von den Zuschlägen "Gewässerrandstreifen", "Biotop" oder "Artenschutz" jeweils nur einer auf den jeweiligen Basiswert angerechnet.
Der Zuschlag "Lage" wird auf die gesamte Fläche des Ökokontos angerechnet. Beinhaltet eine Fläche und Maßnahme für die die Zuschläge "Gewässerrandstreifen", "Biotop" oder "Artenschutz" angerechnet werden gleichzeitig eine Entsiegelung, so wird der Entsiegelungszuschlag zusätzlich für die zu entsiegelnde Fläche gewährt.
Ökopunkte:
Ökopunkte drücken den Wert der Ökokonto-Maßnahme aus. 1 Ökopunkt entspricht einer Kompensation von 1 m2.
______________________
1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. L 206 S.7) zuletzt geändert durch Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (ABl. Nr. L 158 S. 193)
Liste der Biotop- und Nutzungstypen (Ausgangsbiotope) | Anhang 1 zu Anlage 1 21 |
Biotop- und Nutzungstyp | Code | Anrechnungsfaktor als Kompensationsfläche für die Einbuchung in das Ökokonto |
Wälder, Gebüsche und Kleingehölze | ||
Mesophytische Buchenwälder 1, 3 | WM | 0,5-0,1 2) |
Bodensaure Buchenwälder 1, 3 | WLa | 0,5-0,1 2) |
Eichen-Buchenwald 1, 3 | WLg | 0,5-0,1 2) |
Gebüsche/Gehölze feuchter/frischer Standorte 1, 3 | WGf | 0,67-0,5 |
Eichenkratt | WNg | 0,5-0 |
Sonstiger Niederwald | WNn | 0,67-0 |
Eichen-Hainbuchen-Wald 1, 3 | WNc | 0,5-0,1 2) |
Sonstige Laubwälder feuchter bis nasser Standorte 1, 3 | WFp | 0,67-0,5 |
Sonstige Laubwälder frischer bis trockener Standorte 1, 3 | WFI | 0,67-0,5 |
Nadel-/Laub-Mischbestände 3 | WFm | 0,67-0,5 |
Nadelforsten 3 | WFn | 0,8-0,67 |
Sonstige Forstflächen 3 | WFy | 0,8-0,5 |
Pionierwald 3 | WP | 0,67 |
Weiden- und Birken-Pionierwald auf dauernassem Boden 1, 3 | WPs | 0,67 |
Waldlichtungsflur 3 | WO | 0,8-0,67 |
Waldrand / Waldmantel 3 | WR | 0,67-0,5 |
Gehölze und sonstige Baumstrukturen | ||
Sonstiges naturnahes Feldgehölz | HGy | 0,67 |
Standortfremdes Feldgehölz: (nicht heimische Arten | HGx | 0,8 |
herausragender Einzelbaum/Baumgruppe | HGb (A) | 0,67 |
Baumreihe | HGr (S) | 0,8-0,67 |
Streuobstwiese | HGo | 0,67-0,5 |
Fließgewässer | ||
Künstliche Fließgewässer / Gräben | FG | 0,8-0,67 |
Stillgewässer | ||
Tümpel / Flutmulde 1 | FT | 0,8-0,67 |
Künstliche oder künstlich überprägte Stillgewässer | FX | 0,8-0,5 |
Hoch- und Übergangsmoore | ||
Abtorfungsbereich | MHx | 0,8-0,5 |
Grünland | ||
Mesophiles Grünland | GM | 0,67-0,5 |
Magerwiesen, Magerweiden 1 | GMm | 0,67-0,5 |
Flutrasen, Feuchtgrünland mittlerer Artenvielfalt 1 | GFf | 0,67 |
Artenarmes Intensivgrünland | GI | 0,8 |
Acker- und Gartenbau-Biotope | ||
Acker, Ackergras | AA | 1,0 |
Ackerwildkrautfluren, Ackerbrachen | AAk | 0,8 |
Acker mit artenreicher Segetalflora | AAe+ | 0,8 |
Gartenbaufläche | AG | 1,0 |
Baumschule | ABb | 1,0-0,8 |
Weihnchtsbaum-Plantage | ABw | 1,0-0,8 |
Obstplantage | AO | 0,8-0,67 |
Ruderalfluren / Säume, Staudenfluren | ||
Halbruderale Gras- und Staudenflur feuchter Standorte 1 | RHf | 0,67 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur mittlerer Standorte 1 | RHm | 0,67 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte 1 | RHt | 0,67-0,5 |
Nitrophytenfluren, Neophytenfluren | RHv | 0,8 |
Halbruderale Gras- und Staudenflur trockener Standorte, verbuschend 1 | RHv | 0,67-0,5 |
Sonstige Flächen | ||
Versiegelte Flächen | SXx | 1,0 |
1) Soweit die dem Biotoptyp zugeordneten Flächen nicht nach § 30 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 LNatSchG in der jeweils geltenden Fassung gesetzlich geschützt sind.
2) Für die dauerhafte Herausnahme nachfolgend näher definierter Buchen- und Eichenwaldbestände aus jeglicher forstrechtlich zulässigen Nutzung, der damit einhergehenden natürlichen Entwicklung und naturschutzfachlichen Aufwertung soll der Anrechnungsfaktor 1 zugewiesen werden. Mit de Fördeung der natürichen Enticklung wird der Mosaik-Zyklus inklusive aller Alt und Totholzphasen bis hin zum natürlichen Jungaufwuchs zugelassen Des führt zu spezifischen und ausdifferenzierten Habitaten, unter anderem für nur an bestimmte Alters- oder Zerfallsstadien angepasste Käfer- und Pilzarten. Dies ist ein wesentlicher Beitrag zur Biodiversität. Folgende Mindestanforderungen müssen erfüllt sein:
3) Diese Wälder und Neuwaldbildungen können unabhängig vom Anrechnungsfaktor nur bei dauerhaftem Verzicht jeglicher forstrechtlicher Nutzung als Ökokonten anerkannt werden. Eventuell erforderliche konkret bestimmbare und zeitlich begrenzte ökologische Aufwertungsmaßnahmen sind mit Zustimmung der zuständigen unteren Naturschutzbehörde möglich. |
Flächen mit in der Liste nicht aufgeführten Biotoptypen können von der Naturschutzbehörde für ihre Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 vorliegen.
Artenschutzmaßnahmen zur Erlangung des Zuschlags Artenschutz für ein Ökokonto | Anhang 2 zu Anlage 1: |
Beispielhaft werden für einzelne Zielarten mögliche Artenschutzmaßnahmen aufgeführt, die je nach Einzelfall für eine Ökokonto-Maßnahme zur Erlangung eines Zuschlages für den Artenschutz geeignet sein können.
Zielarten | Maßnahme |
Amphibien, Reptilien | Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope; Herstellung Sommer- und Winterlebensräume und verbindende Strukturen optimaler Laichgewässer; Herstellung großräumiger extensiv genutzter Feuchtwiesenbiotope in Begleitung angrenzender Trockenhabitate: Heide, Dünen, Trockenrasen, Kiesgruben. |
Haselmaus | Optimierung der Durchgängigkeit von Knicks und sonstigen Gehölzstrukturen als Lebensraum und Wanderkorridor; Sicherung und Optimierung sog. Refugiallebensräume; Schaffung halboffener Weidelandschaften durch geeignete Beweidungssysteme durch Großherbivoren. |
Biber | Entwicklung ,,zulässiger" Oberstauflächen als Auffangräume für die Tiere, die aus Gebieten abgedrängt werden, in denen die Art nicht toleriert werden kann: Städte, Gebiete intensiver landwirtschaftlicher Nutzung. |
Waldfledermäuse | Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Sommerquartieren, Jagdflächen und einem attraktiven Nahrungsangebot; Etablierung sog. Nistkastenquartiere in Waldgebieten, die eine für Fledermäuse unzureichende Altersstruktur aufweisen mit begleitender Fledermausfreundlicher Entwicklung der Waldflächen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungsangebots und zur Schaffung von Waldzerfallsstadien: Freiflächen für die Jagd; Schaffung geeigneter Winterquartiere im Umfeld prospektiver Sommerlebensräume. |
Vögel der Agrarlandschaft | Schaffung von Kleinstrukturen im Ackerbereich zur Aufwertung von Lebensräumen als Nahrungs- und Lebensraum; Förderung von Übergangsstrukturen, z.B. Übergang von Wald zu Ackerlebensräumen; Dauerhafte Schaffung breiter Saumlebensräume zur Nahrungssuche auf geeigneten Ackerflächen. |
Wiesenvögel | Entwicklung großräumiger Feuchtgrünlandbereiche, die die zur Brut und Aufzucht nötigen Habitatstrukturen in großer Menge bieten, z.B. Überschwemmungsbereiche, Brutstrukturen, langfristig stocherfähige und nahrungsreiche Bodenstrukturen, vor Prädatoren großräumig (z.B. durch Schaffung von Gewässern und großräumigen Überschwemmungsbereichen) gesicherte Brutkomplexe. |
Waldvögel | Schaffung hinreichend großer nutzungsfreier Waldkomplexe mit hohem Anteil an altem Totholz und flächigen Waldzerfallsstadien zur Bereitstellung eines großen Angebots an Höhlenbäumen und eines attraktiven Nahrungsangebots; Etablierung sog. Nistkastenreviere in Waldgebieten, die eine für Höhlenbrüter unzureichende Altersstruktur aufweisen; Großflächige Vernässung von Waldflächen zur Erhöhung des Nahrungs- und Lebensraumangebots; Verbund von Waldflächen und benachbarten Offenlebensräumen für bestimmte Arten: z.B. Wespenbussard |
(aufgehoben) | Anhang 3 zu Anlage 1 21 |
Raumeinheiten | Anlage 2 (zu § 8) |
Für Zwecke dieser Verordnung werden folgende Raumeinheiten gebildet:
Marsch: Schleswig-Holsteinische Marsch und Nordfriesische Inseln sowie Helgoland; | |
Geest: Schleswig-Holsteinische Geest (Hohe Geest und Vorgeest) sowie Eider-Treene-Niederung und Untere Mittelelbe-Niederung; | |
Hügelland: Schleswig-Holsteinisches Hügelland (von Angeln bis Ostholstein) und Fehmarn sowie Westmecklenburgisches Seen-Hügelland und Südwestmecklenburgische Niederungen. |
Die Regionen sind in nachstehendem Anhang "Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8" dargestellt.
Übersichtskarte der Raumeinheiten gemäß § 8 | Anhang zu Anlage 2 (zu § 8) |
ENDE |