umwelt-online: Saarländisches Naturschutzgesetz(2)

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Unterabschnitt 4
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

§ 31 Arten- und Biotopschutz 07

(1) Aufgabe des Arten- und Biotopschutzes ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Bestände heimischer Pflanzen- und Tierarten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, ihrer Entwicklungsformen, ihrer Biotope und Lebensgemeinschaften in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. Dies schließt die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes sowie die Wiederherstellung von Biotopen ein.

(2) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege der im Saarland wild lebenden Tier- und Pflanzenarten dienen,

  1. erfasst die Naturschutzbehörde die vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten sowie ihre wesentlichen Lebensräume und Lebensgemeinschaften,
  2. ermittelt und bewertet die Naturschutzbehörde die wesentlichen Ursachen für die Verdrängung oder Gefährdung der verdrängten oder in ihrem Bestand gefährdeten Arten und Lebensgemeinschaften, insbesondere der Arten, für die das Saarland eine besondere Verantwortung im Hinblick auf die Erhaltung der biologischen Vielfalt trägt,
  3. erarbeitet die oberste Naturschutzbehörde Programme, Richtlinien und Vorschläge zur Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, zur Ansiedlung verdrängter Arten und zur Überwachung der Bestandsentwicklung gefährdeter Arten.

§ 32 Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 07

(1) Soweit sich nicht aus § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund

  1. wild wachsende Pflanzen zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  2. wild lebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder
  3. Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten. Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.

(2) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln. Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis gemäß Satz 2 ausgenommen sind

  1. der Anbau von Pflanzen in der Land- und Forstwirtschaft, soweit er den land- und forstwirtschaftlichen Fachgesetzen und der guten fachlichen Praxis entspricht,
  2. zum Zweck des biologischen Pflanzenschutzes das Ansiedeln von Tieren
    1. nicht gebietsfremder Arten,
    2. gebietsfremder Arten, sofern das Einsetzen einer pflanzenschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, bei der die Belange des Artenschutzes berücksichtigt werden,
  3. das Ansiedeln von dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden Tieren nicht gebietsfremder Arten.

Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.

(3) In der Zeit vom 1. März bis 15. September ist es verboten, in der freien Landschaft

  1. Feldraine, Feuchtgebiete, Brach- oder Ödland zu zerstören, auf sonstige Weise zu schädigen oder zu beseitigen,
  2. Bäume, Hecken und sonstige Gehölze zu fällen, zu roden, ab- oder zurückzuschneiden oder auf sonstige Weise zu beseitigen; dies gilt nicht für den Schnitt von Obstgehölzen, Beerensträuchern sowie Gehölzen im Gartenbau,
  3. Horste und Bruthöhlen sowie deren Standorte zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu besteigen.

(4) Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen. Von den Verboten des Absatzes 3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.

(5) Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.

§ 33 Besondere Schutzvorschriften 07

(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. für Lebens- und Zufluchtsstätten der besonders geschützten oder im Saarland gefährdeten Arten besondere Schutzmaßnahmen sowie die Durchführung bestimmter Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen anordnen,
  2. bestimmte Handlungen untersagen, durch welche die Bestände besonders geschützter Pflanzen und Tiere erheblich beeinträchtigt werden können.

Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.

(2) Die Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.

§ 34 Zoos 07

(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) gesichert ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 wird von der obersten Naturschutzbehörde durch Kontrollen überwacht. Liegt eine Zulassung nicht vor oder werden die Betreiberpflichten nicht eingehalten, so trifft die Zulassungsbehörde die notwendigen Anordnungen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren sicherzustellen. Sie kann den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen.

(3) Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgerecht nach, so widerruft oder ändert die Zulassungsbehörde die Genehmigung und ordnet die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos an. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere auf Kosten des Betreibers anderweitig art- und tiergerecht unterzubringen oder mit ihnen in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen in sonstiger Weise zu verfahren.

(4) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann auch

  1. im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens zur Zertifizierung von Zoos durch den Verband deutscher Zoodirektoren erbracht werden, sofern dieser ein Verfahren beschließt und dieses von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt wird oder
  2. durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) aktuelle Eintragung in das europäische Organisationsregister erbracht werden, sofern die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 1999/22/EG gegenüber der obersten Naturschutzbehörde nachgewiesen wurden.

§ 35 Sonstige Tiergehege 07

(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln. Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Tiergehegen sind der obersten Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen gemäß Satz 5 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die oberste Naturschutzbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass

  1. weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt, das Betreten von Wald und freier Landschaft nicht in unangemessener Weise eingeschränkt oder der Zugang zu Gewässern oder bedeutsamen Landschaftsteilen nicht beschränkt wird,
  2. die verhaltensgerechte und artgemäße Unterbringung sowie die fachkundige und zuverlässige Betreuung der Tiere gewährleistet ist,
  3. durch die Tierhaltung die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere das Tiergehege ausreichend gegen das Entweichen von Tieren gesichert ist.

Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.

(2) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.

Abschnitt 4
Naturschutz als örtliche Aufgabe

§ 36 Siedlungsnaturschutz

(1) Zur Heimatpflege und zur Förderung des Wohls ihrer Bürgerinnen und Bürger haben die Gemeinden die Belange des Naturschutzes als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen.

(2) Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung eines nachhaltigen leistungsfähigen Naturhaushalts und zur Gestaltung und Pfege des Landschaftsbilds im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus Wald, Grünflächen, Gewässern und Feuchtgebieten besteht. Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten (Siedlungsnaturschutz).

(3) Siedlungsnaturschutz sollen die Gemeinden auch durch Beratung der Bürgerinnen und Bürger und durch Zusammenarbeit mit diesen verwirklichen.

§ 37 Landschaftspläne, Grünordnungspläne 09

(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes. Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten. Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.

(2) Die Einzelerfordernisse und -maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Ebene des Bebauungsplans können von der Gemeinde in Grünordnungsplänen festgelegt werden. Diese sollen insbesondere Festlegungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. Für das Verfahren gelten die für den Bebauungsplan vorgesehenen Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechend.

§ 38 Örtliche Naturschutzbeauftragte 07

(1) Die Gemeinden berufen auf fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter oder eine Naturschutzbeauftragte berufen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde können nicht berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Berufung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten zu widerrufen.

(2) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde anzuhören. Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 2 wahr und haben die Befugnisse gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3.

(3) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Gemeinden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenansatz kann pauschalisiert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung und erstattet den Gemeinden die für die Tätigkeit der örtlichen Naturschutzbeauftragten ausbezahlten Kosten.

§ 39 Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale 07

(1) Die Gemeinden können durch Satzung

  1. Landschaftsbestandteile gemäß § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes oder Naturdenkmale gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ausweisen oder entsprechend § 21 einstweilig sicherstellen;
  2. Regelungen zur Leinenpflicht von Hunden treffen und
  3. das Betreten der freien Landschaft gemäß § 11 Abs. 4 aus wichtigen Gründen dauerhaft einschränken.

§ 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor Ort zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" dürfen nur für die durch Satzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.

(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind für geschützte Landschaftsbestandteile nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Gemeinden können für den Fall der Bestandsminderung geschützter Landschaftsbestandteile die Pflicht zu angemessenen und zumutbaren Ersatzleistungen festlegen.

Abschnitt 5
Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe

Unterabschnitt 1
Mitwirkung von Vereinen

§ 40 Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine

(1) Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei der Aufstellung von Bauleitplänen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.

(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.

(3) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.

§ 41 Anerkennung von Naturschutzvereinen

(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem im Saarland eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn er

  1. nach seiner Satzung ideell und vorwiegend die Ziele des Naturschutzes fördert,
  2. einen Tätigkeitsbereich hat, der das gesamte Land umfasst,
  3. im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig war,
  4. die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit des Vereins zu berücksichtigen,
  5. wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416, 3427), in der jeweils geltenden Fassung von der Körperschaftsteuer befreit ist,
  6. jedem, der die Ziele des Vereins unterstützt, den Eintritt als Mitglied mit vollem Stimmrecht ermöglicht; bei Vereinen, deren Mitglieder ausschließlich juristische Personen sind, kann von dieser Voraussetzung abgesehen werden, wenn die Mehrzahl der juristischen Personen die Voraussetzung erfüllt.

(2) In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.

Unterabschnitt 2
Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit

§ 42 Landesbeirat für Landschaft

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft gebildet. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.

(2) Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft sind

  1. der oder die Landesbeauftragte für Naturschutz kraft Amtes,
  2. der oder die Vorsitzende des Rates für Nachhaltigkeit gemäß § 44 kraft Amtes sowie
  3. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
    1. aus dem Kreis der gemäß § 41 anerkannten Naturschutzvereine,
    2. des Landkreistages,
    3. des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
    4. der Landwirtschaftskammer für das Saarland,
    5. der Vereinigung der Jäger des Saarlandes,
    6. des Fischereiverbandes Saar e.V.,
    7. des Bauernverbandes Saar e.V.,
    8. des Verbandes der Landwirte im Nebenberuf Saar e.V.,
    9. des Saarländischen Privatwaldbesitzerverbandes e.V.,
    10. der Tierschutzstiftung Saar,
    11. der Naturlandstiftung Saar,
    12. des Landessportverbandes für das Saarland,
    13. der Tourismus Zentrale Saarland GmbH sowie
    14. der Landesarbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer im Saarland.

(3) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden auf Vorschlag der vertretenen Körperschaften von der obersten Naturschutzbehörde berufen.

(4) Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Landschaft wird von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen. Der Landesbeirat für Landschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:

  1. die Einberufung zu Sitzungen,
  2. die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie
  3. die Beschlussfassung.

(5) Der Landesbeirat für Landschaft kann zu Fragen des Natur- oder Tierschutzes oder der Landnutzungspolitik gegenüber der Landesregierung Stellung nehmen und Empfehlungen abgeben. Die Landesregierung leitet die Stellungnahme oder Empfehlung auf Wunsch des Landesbeirats dem Landtag zu.

(6) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2, die vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden, oder Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

§ 43 Beiräte für Landschaft 07

(1) Zur Beratung in Fragen zu Schutz und Nutzung der Landschaft sowie zu Landnutzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 kann in jedem Landkreis, im Regionalverband Saarbrücken sowie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Beirat für Landschaft gebildet werden.

(2) Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken durch Satzung.

(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte für Landschaft ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Das Nähere regelt die berufende Gebietskörperschaft.

§ 44 Rat für Nachhaltigkeit

(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für Nachhaltigkeit gebildet. Er berät die Landesregierung insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und -planung. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.

(2) Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit sind

  1. der oder die Vorsitzende des Landesbeirats für Landschaft gemäß § 42 kraft Amtes,
  2. je ein Vertreter oder eine Vertreterin
    1. des Städte- und Gemeindetages,
    2. des Landkreistages,
    3. der Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
    4. der Handwerkskammer des Saarlandes,
    5. der Arbeitskammer des Saarlandes,
    6. der Landwirtschaftskammer,
    7. der Universität des Saarlandes,
    8. der evangelischen Kirche,
    9. der römischkatholischen Kirche,
    10. ein Mitglied auf Vorschlag des Bundes für Umwelt und Naturschutz, Landesverband Saarland,
    11. ein Mitglied auf Vorschlag des Naturschutzbundes Deutschland, Landesverband Saarland sowie
    12. bis zu fünf weitere anerkannte Persönlichkeiten mit luxemburgischer oder französischer Staatsangehörigkeit, die sich um die interregionale Zusammenarbeit im Saar-Lor-Lux-Raum verdient gemacht haben.

(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden von den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschlagen. Die oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3.

(4) Die Geschäftsführung des Rates für Nachhaltigkeit nimmt die oberste Naturschutzbehörde wahr. Der Rat für Nachhaltigkeit gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:

  1. die Einberufung zu Sitzungen,
  2. die Wahl des oder der Vorsitzenden und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter und
  3. die Beschlussfassung.

(5) Die Mitglieder des Rates für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.

Unterabschnitt 3
Landschaftsbeauftragte

§ 45 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz

(1) Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum Landesbeauftragten für Naturschutz. Dieser oder diese berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes. Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf Jahre.

(2) Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Naturschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.

§ 46 Saarländische Naturwacht

(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).

(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen

  1. durch fachliche Information und Aufklärung auf ein besseres Verständnis von Natur und Landschaft bei den Bürgerinnen und Bürgern hinwirken,
  2. Fehlentwicklungen in der Siedlungs- und Kulturlandschaft und ihrer Nutzung den sie berufenden Stellen rechtzeitig aufzeigen,
  3. Zuwiderhandlungen gegen die bußgeldbewehrten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung feststellen und bei deren Verfolgung mitwirken.

(3) Die in der Naturwacht Tätigen können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:

  1. Unterstützung bei der Aufstellung von Pflegeplänen für Naturschutzgebiete sowie der Organisation und Überwachung der Naturschutzgebietspflege,
  2. Durchführung von Besucherführungen in der Biosphäre Bliesgau, dem Naturpark Saar-Hunsrück und in Naturschutzgebieten,
  3. Überwachung von Naturschutzgebieten vor Ort,
  4. Öffentlichkeitsarbeit für den Naturschutz,
  5. ökopädagogische Unterstützung von Schulen und Bildungseinrichtungen sowie
  6. Bau von Informations-, Erholungs- und Schutzeinrichtungen.

(4) Die in der Naturwacht Tätigen sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie dürfen Grundstücke betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ihnen stehen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 3 folgende den Polizeiverwaltungsbehörden zustehenden Befugnisse nach dem Saarländischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1326), in der jeweils geltenden Fassung zu:

  1. Identitätsfeststellung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 des Saarländischen Polizeigesetzes,
  2. Platzverweis gemäß § 12 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes.

Die in der Naturwacht hauptamtlich Tätigen können ferner bei geringfügigen Verstößen gegen Vorschriften diese Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben.

(5) Die in der Naturwacht Tätigen unterstehen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.

(6) Die ehrenamtlich Tätigen sind als Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes zu berufen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung.

(7) Die oberste Naturschutzbehörde kann die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht durch Rechtsverordnung auf Dritte übertragen.

Abschnitt 6
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften

§ 47 Naturschutzbehörden 07

(1) Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den Naturschutzbehörden.

(2) Naturschutzbehörden sind

  1. das Ministerium für Umwelt als oberste Naturschutzbehörde. Die oberste Naturschutzbehörde nimmt die ihr durch dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben wahr. Sie ist zuständige Behörde für die Erteilung von Befreiungen gemäß § 62 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und bei der Beteiligung der Naturschutzbehörden in Zulassungsverfahren nach anderen Fachgesetzen, wenn die Zulassungsbehörde eine oberste Landesbehörde ist,
  2. die unteren Bauaufsichtsbehörden nach § 58 der Landesbauordnung als untere Naturschutzbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Landesbauordnung und im Baugenehmigungsverfahren nach § 65 der Landesbauordnung, ausgenommen Genehmigungsverfahren für Vorhaben, die nach § 35 des Baugesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung zu beurteilen sind,
  3. das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz als untere Naturschutzbehörde und technische Fachbehörde (Absatz 3). Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz zuständige Naturschutzbehörde.

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, die Aufgabe

  1. die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten und zu unterstützen,
  2. bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen mitzuwirken und diese in Naturschutzgebieten sicherzustellen,
  3. Biotope gemäß § 22 sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen zu erarbeiten und fortzuschreiben,
  4. bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes mitzuwirken und mit den für die Umweltbildung zuständigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten.

(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von diesem Gesetz zu übertragen.

(5) Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie und die von ihnen beauftragten Sachverständigen dürfen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Alle öffentlichen Stellen haben sie insoweit zu unterstützen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes zu dulden. Vor dem Betreten eingefriedeter Grundstücke oder Grundstücksteile sind die Eigentümer rechtzeitig zu informieren.

§ 48 Beauftragung Dritter

Die- Naturschutzbehörden können Dritte mit der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen

  1. auf dem Gebiet des Naturschutzes gemäß § 1 tätig sein,
  2. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen die Gewähr für die lach- und fachkundige Durchführung der Aufgaben bieten und über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen,
  3. gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 1 S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837, 853) in der jeweils geltenden Fassung verfolgen.

§ 49 Finanzielle Förderung

(1) Gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen, können Zuwendungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

(2) Das Land kann im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Eigentumserwerb naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes durch Körperschaften fördern, die

  1. gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen und
  2. nach ihrer Satzung, ihrem Stiftungsgeschäft oder sonstigen Verfassung das Ziel verfolgen, die in ihrem Eigentum stehenden Flächen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Naturschutzes zu pflegen.

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

§ 50 Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

  1. die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall
    1. zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes zu vereinbaren ist oder
    2. zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.

(2) Die Befreiung wird

  1. im Falle von Befreiungen von Verboten und Geboten einer Satzung gemäß § 39 Abs. 4 von der Gemeinde, die die Satzung erlassen hat,
  2. im Übrigen von der obersten Naturschutzbehörde erteilt.

§ 51 Grundrechtseinschränkung

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.

§ 52 Ordnungswidrigkeiten 07

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 4 landwirtschaftliche Flächen oder entgegen einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 11 Abs. 4 die freie Landschaft unbefugt betritt,
  2. entgegen § 11 Abs. 3 Abfälle in der freien Landschaft zurücklässt oder entsorgt,
  3. entgegen § 12 Abs. 1 Veranstaltungen in der freien Landschaft nicht rechtzeitig anzeigt,
  4. den Vorschriften einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer aufgrund des § 39 Abs. 4 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  5. Handlungen vornimmt, die durch eine Rechtsverordnung oder eine vollziehbare Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 oder § 33 untersagt sind,
  6. entgegen § 22 Abs. 1 ohne Ausnahmegenehmigung Maßnahmen durchführt, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung der nach dieser Vorschrift geschützten Biotope führen können,
  7. Kennzeichnungen gemäß § 23 Abs. 1 beschädigt oder entfernt oder die in § 23 Abs. 2 aufgeführten Bezeichnungen für nicht nach diesem Gesetz geschützte Gebiete und Gegenstände verwendet,
  8. entgegen § 24 Abs. 2 Veränderungen oder Störungen vornimmt, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von den in dieser Vorschrift genannten Gebieten in den für ihre Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen können,
  9. entgegen § 28 Abs. 3 unzulässige Eingriffe oder entgegen § 29 Abs. 1 ungenehmigte Eingriffe durchführt,
  10. ohne vernünftigen Grund Handlungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vornimmt oder entgegen § 32 Abs. 2 Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten ansiedelt,
  11. die in § 32 Abs. 3 in der Zeit vom 1. März bis 15. September oder die in § 32 Abs. 5 Satz 1 ganzjährig verbotenen Handlungen durchführt,
  12. entgegen § 34 Abs. 1 einen Zoo ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
  13. entgegen § 35 Abs. 1 ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige ein Tiergehege errichtet, betreibt oder wesentlich ändert oder einer vollziehbaren Anordnung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 4 bis 6 zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 8 bei besonders schwerwiegenden oder folgereichen Verstößen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Naturschutzbehörde.

§ 53 Übergangsvorschriften 07

(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen.

(2) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnungen und Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung sind die Zuständigkeitsvorschriften des § 47 entsprechend anzuwenden.

(3) Verweisungen in den in der Anlage zu Artikel 1 aufgeführten Naturschutzverordnungen auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes oder des bisherigen Saarländischen Naturschutzgesetzes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

(4) Die nach dem 1. Juni 2006 gemäß § 38 Abs. 1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder dem Widerruf ihrer Berufung im Amt.

§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 15

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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 Anlage


BS-NummerTitel
791-1Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
791-1aVerordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen
791-2Verordnung über das Naturschutzgebiet Weisselberg
791-6Verordnung über das Naturschutzgebiet Letschenfeld
791-9Verordnung über das Naturschutzgebiet Badstube
791-13Verordnung über das Naturschutzgebiet Wacholderberg
791-15Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal)
791-16Verordnung über das Naturschutzgebiet Schlossberg bei Hofeld
791-17Verordnung über das Naturschutzgebiet Wusterhang
791-19Verordnung über das Naturschutzgebiet Am Heiligenkopf bei Eimersdorf
791-25Verordnung über das Naturschutzgebiet Taffingstal
791-26Verordnung über das Naturschutzgebiet Beruser Kalksteinbruch
791-27Verordnung über das Naturschutzgebiet Weiherbruch und Rohrbachwiesen
791-28Verordnung über das Naturschutzgebiet Beierwies
791-29Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberthaler Bruch
791-31Verordnung über das Naturschutzgebiet Bostalsee
791-32Verordnung über das Naturschutzgebiet Hundscheiderbachtal
791-33Verordnung über das Naturschutzgebiet Engelgrund-Girtelwiese
791-34Verordnung über das Naturschutzgebiet Birzberg
791-35Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Ruthenstücker
791-36Verordnung über das Naturschutzgebiet Limbacher Sanddüne
791-43Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirkeler Bachtal
791-44Verordnung über das Naturschutzgebiet Noswendeler Bruch
791-46Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Hundscheiderbachtal
791-47Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruwerbachtal
791-48Verordnung über das Naturschutzgebiet Kühnbruch
791-50Verordnung über das Naturschutzgebiet In Geiern
791-51Verordnung über das Naturschutzgebiet Eulenmühle
791-52Verordnung über das Naturschutzgebiet Geißenfels
791-53Verordnung über das Naturschutzgebiet Himsklamm
791-54Verordnung über das Naturschutzgebiet Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch
791-55Verordnung über das Naturschutzgebiet Lambsbachtal
791-56Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Klapperberg-Im Schachen
791-57Verordnung über das Naturschutzgebiet Großbirkel-Hungerberg
791-58Verordnung über das Naturschutzgebiet Kuhnenwald-Huhngrund
791-59Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruhbachtal
791-60Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der 111 und ihrer Nebenbäche
791-61Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wiesbachtal
791-63Verordnung über das Naturschutzgebiet Leitersweiler Buchen-Tiefenbachtal-Osterwiesen
791-64Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleberbachtal
791-65Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzbachtal
791-66Verordnung über das Naturschutzgebiet Höllengraben
791-67Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhölzbachtal-Zunkelsbruch
791-68Verordnung über das Naturschutzgebiet Lohbergerbachtal-Bauernkuppe
791-69Verordnung über das Naturschutzgebiet Bardenbacher Fels-Primsaue-Junger Hirschkopf
791-70Verordnung über das Naturschutzgebiet Frohnsbachtal-Geißbachtal
791-71Verordnung über das Naturschutzgebiet Moosbruch
791-72Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbrüche Hirst und Gassenheck
791-73Verordnung über das Naturschutzgebiet Primsaue und Hangwald bei Überlosheim
791-74Verordnung über das Naturschutzgebiet Niedschleife
791-75Verordnung über das Naturschutzgebiet Closenbruch
791-76Verordnung über das Naturschutzgebiet Im Glashüttental/Rohrbachtal
791-77Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Merchtal
791-78Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuhäuseler Arm
791-79Verordnung über das Naturschutzgebiet Bei der Knorscheider Mühle
791-80Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen Klosterwald und Erzental
791-81Verordnung über das Naturschutzgebiet Dollberg
791-82Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachtal westlich Saarschleife
791-83Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachaue bei Dörsdorf
791-84Verordnung über das Naturschutzgebiet Kalbenberg
791-85Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Beruser Kalksteinbruch
791-86Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßhübel
791-87Verordnung über das Naturschutzgebiet Felsbachtal
791-88Verordnung über das Naturschutzgebiet Saar-Steilhänge/Lutwinuswald
791-89Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen den Lachen-Am Weißrech-Hardt
791-90Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Neuhäuseler Arm
791-91Verordnung über das Naturschutzgebiet Schatterberg/Primsaue Schartenmühle
791-92Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammelsberg
791-93Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler
791-94Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue zischen Blieskastel und Bliesdalheim
791-95Verordnung über das Naturschutzgebiet Bistaue-Landesgrenze
791-96Verordnung über das Naturschutzgebiet Labachtal-Lauberberghang
791-97Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Eulenmühle
791-98Verordnung über das Naturschutzgebiet Wolferskopf (2. Erweiterung)
791-99Verordnung über das Naturschutzgebiet Ellbachtal
791-100Verordnung über das Naturschutzgebiet Allmendwald
791-101Verordnung über das Naturschutzgebiet Honigsack/Kappelberghang
791-103Verordnung über das Naturschutzgebiet Breitborner Floß
791-104Verordnung über das Naturschutzgebiet Bruchwald südlich Selbach
791-105Verordnung über das Naturschutzgebiet Schwalbaue
791-106Verordnung über das Naturschutzgebiet Südhang Hohe Berg
791-107Verordnung über das Naturschutzgebiet Ritterstal
791-108Verordnung über das Naturschutzgebiet Gauberg
791-109Verordnung über das Naturschutzgebiet Nackberg
791-110Verordnung über das Naturschutzgebiet Kasbruch
791-111Verordnung über das Naturschutzgebiet Waldschutzgebiet Steinbachtal/Netzbachtal
791-112Verordnung über das Naturschutzgebiet Panzbachtal
791-113Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarwiesen bei Wadgassen
791-114Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler
791-115Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuforweiler Weiherbachtal
791-116Verordnung über die Naturschutzgebiete Naturwaldzellen im Saarland
791-117Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue bei Wiebelskirchen
791-118Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise
791-119Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen nördlich Eisen
791-120Verordnung über das Naturschutzgebiet Saaraltarm Schwemlingen
791-121Verordnung über das Naturschutzgebiet Ostertal zwischen Herchweiler und Marth
791-122Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wahnbachtal
791-123Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen bei Sötern-Waldbach
791-124Verordnung über das Naturschutzgebiet Jägersburger Wald/Königsbruch
791-125Verordnung über das Naturschutzgebiet Nonnenwies/Distelwies
791-126Verordnung über das Naturschutzgebiet St. Arnualer Wiesen
791-127Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria
791-128Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhänge Menningen/Saarfels
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