umwelt-online: Saarländisches Naturschutzgesetz(2)
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Unterabschnitt 4
Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt
§ 31 Arten- und Biotopschutz 07
(1) Aufgabe des Arten- und Biotopschutzes ist der Schutz, die Pflege und die Entwicklung der Bestände heimischer Pflanzen- und Tierarten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes, ihrer Entwicklungsformen, ihrer Biotope und Lebensgemeinschaften in ihrer historisch gewachsenen Vielfalt sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen. Dies schließt die Ansiedlung verdrängter oder in ihrem Bestand bedrohter Tier- und Pflanzenarten an geeigneten Lebensstätten innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes sowie die Wiederherstellung von Biotopen ein.
(2) Zur Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Maßnahmen, die dem Schutz und der Pflege der im Saarland wild lebenden Tier- und Pflanzenarten dienen,
§ 32 Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen 07
(1) Soweit sich nicht aus § 42 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ein weitergehender Schutz ergibt, ist es verboten ohne vernünftigen Grund
Zulässig bleibt das Sammeln und die Nutzung von wild wachsenden Pflanzen der nicht besonders geschützten Arten, wenn dadurch der Bestand am Ort der Entnahme nicht gefährdet wird, sowie die Bekämpfung invasiver Arten. Invasive Arten sind gebietsfremde Pflanzen- und Tierarten, die sich im Saarland ausbreiten und den vorhandenen Naturhaushalt in seinem Wirkungsgefüge insgesamt oder einzelne Biotope und Arten in ihrem Bestand gefährden.
(2) Es ist verboten, Tiere oder Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur anzusiedeln. Das Ansiedeln von Tieren nicht gebietsfremder Arten bedarf der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Von dem Verbot gemäß Satz 1 und dem Genehmigungserfordernis gemäß Satz 2 ausgenommen sind
Die oberste Naturschutzbehörde kann weitere Ausnahmen zulassen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt auszuschließen ist.
(3) In der Zeit vom 1. März bis 15. September ist es verboten, in der freien Landschaft
(4) Absatz 3 gilt nicht für planfestgestellte oder plangenehmigte Maßnahmen. Von den Verboten des Absatzes 3 sind ferner ausgenommen die Waldbewirtschaftung nach den Regeln der guten fachlichen Praxis sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht zu anderer Zeit oder auf andere Weise mit dem gleichen Ergebnis durchgeführt werden können und Maßnahmen, die im Einzelfall nach Art und Umfang die Ziele des Artenschutzes nicht beeinträchtigen.
(5) Das flächige Abbrennen von Wiesen, Feldrainen, Hecken, Gehölzen, Röhrichten, Schilfbeständen, Stoppelfeldern, Brach- oder Ödland ist ganzjährig verboten. Ausnahmen können aus Gründen des Arten- und Biotopschutzes von der Naturschutzbehörde zugelassen werden.
§ 33 Besondere Schutzvorschriften 07
(1) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Rechtsverordnung
Der räumliche Geltungsbereich der Rechtsverordnung ist von der obersten Naturschutzbehörde örtlich kenntlich zu machen.
(2) Die Naturschutzbehörde kann Einzelanordnungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 1 treffen, wenn diese für den Schutz einer bestimmten Lebens- oder Zufluchtsstätte oder eines Bestandes ausreichen.
(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) gesichert ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.
(2) Die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 wird von der obersten Naturschutzbehörde durch Kontrollen überwacht. Liegt eine Zulassung nicht vor oder werden die Betreiberpflichten nicht eingehalten, so trifft die Zulassungsbehörde die notwendigen Anordnungen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren sicherzustellen. Sie kann den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen.
(3) Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgerecht nach, so widerruft oder ändert die Zulassungsbehörde die Genehmigung und ordnet die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos an. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere auf Kosten des Betreibers anderweitig art- und tiergerecht unterzubringen oder mit ihnen in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen in sonstiger Weise zu verfahren.
(4) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann auch
(1) Tiergehege sind eingefriedete Grundflächen, auf denen Tiere sonst wild lebender Arten dauernd oder zeitweilig im Freien gehalten werden. Als Tiergehege gelten auch ortsfeste Anlagen zur Haltung von Greifvögeln. Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung von Tiergehegen sind der obersten Naturschutzbehörde mindestens drei Monate vorher anzuzeigen. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Anforderungen gemäß Satz 5 Nr. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die oberste Naturschutzbehörde kann innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass
Sie kann die Errichtung, die Erweiterung oder den Betrieb untersagen, wenn die Einhaltung der Anforderungen nach Satz 5 Nr. 1 bis 3 nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Beseitigung eines Tiergeheges kann angeordnet werden, wenn nicht anderweitig rechtmäßige Zustände geschaffen werden können.
(2) Ist nach anderen Vorschriften eine Gestattung für die Einrichtung, die Erweiterung oder den Betrieb des Tiergeheges erforderlich, trifft die für die anderweitige Gestattung zuständige Behörde die Entscheidungen gemäß Absatz 1 Satz 5 bis 7 im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.
Abschnitt 4
Naturschutz als örtliche Aufgabe
§ 36 Siedlungsnaturschutz
(1) Zur Heimatpflege und zur Förderung des Wohls ihrer Bürgerinnen und Bürger haben die Gemeinden die Belange des Naturschutzes als Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes wahrzunehmen.
(2) Die Gemeinden haben zur Erhaltung oder Schaffung eines nachhaltigen leistungsfähigen Naturhaushalts und zur Gestaltung und Pfege des Landschaftsbilds im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten darauf hinzuwirken, dass ein den landschaftlichen und standörtlichen Gegebenheiten und den Nutzungsformen gemäßer Flächenanteil des Gemeindegebiets aus Wald, Grünflächen, Gewässern und Feuchtgebieten besteht. Grünflächen und Grünbestände sind insbesondere in Siedlungsbereichen in dem erforderlichen Umfang und der gebotenen Zuordnung zu Wohn- und Gewerbeflächen zu schaffen, zu gestalten und zu erhalten (Siedlungsnaturschutz).
(3) Siedlungsnaturschutz sollen die Gemeinden auch durch Beratung der Bürgerinnen und Bürger und durch Zusammenarbeit mit diesen verwirklichen.
§ 37 Landschaftspläne, Grünordnungspläne 09
(1) Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes werden auf der Grundlage des Landschaftsprogramms in Landschaftsplänen dargestellt. Die Landschaftspläne werden von den Trägern der Flächennutzungsplanung als Beitrag für die Flächennutzungspläne erstellt und unter Abwägung mit den anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen als Darstellungen in die Flächennutzungspläne aufgenommen. Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes. Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten. Soweit in den Bauleitplänen von den Inhalten und Zielsetzungen der Landschaftspläne abgewichen wird, ist dies zu begründen. Von der Erstellung eines Landschaftsplans kann in Teilen von Gemeinden abgesehen werden, wenn die vorherrschende Nutzung den Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes entspricht und dies planungsrechtlich gesichert ist.
(2) Die Einzelerfordernisse und -maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Ebene des Bebauungsplans können von der Gemeinde in Grünordnungsplänen festgelegt werden. Diese sollen insbesondere Festlegungen über Zustand, Funktion, Ausstattung und Entwicklung der Frei- und Grünflächen enthalten. Für das Verfahren gelten die für den Bebauungsplan vorgesehenen Vorschriften des Baugesetzbuches entsprechend.
§ 38 Örtliche Naturschutzbeauftragte 07
(1) Die Gemeinden berufen auf fachlich geeignete Personen auf Gemeindeebene als ehrenamtliche Naturschutzbeauftragte. Für jeden Gemeindebezirk kann ein Naturschutzbeauftragter oder eine Naturschutzbeauftragte berufen werden. Die Naturschutzbeauftragten sind Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1996 (Amtsbl. 1997 S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2004 (Amtsbl. S. 1782). Bedienstete der vorschlagenden Gemeinde können nicht berufen werden. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Die Berufung erfolgt widerruflich. Ein Widerruf ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Die Berufung ist bei anhaltender Untätigkeit des örtlichen Naturschutzbeauftragten zu widerrufen.
(2) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten beraten und unterstützen die Gemeinde fachlich weisungsfrei in allen Angelegenheiten des Naturschutzes. Sie sind bei Planungen und Maßnahmen, die den Naturschutz betreffen, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen im Bereich der Gemeinde anzuhören. Sie nehmen ferner die Aufgaben gemäß § 46 Abs. 2 wahr und haben die Befugnisse gemäß § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3.
(3) Die örtlichen Naturschutzbeauftragten unterstehen der Aufsicht der Gemeinden. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen. Die Gemeinden ersetzen den örtlichen Naturschutzbeauftragten die Kosten, die Ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenansatz kann pauschalisiert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung und erstattet den Gemeinden die für die Tätigkeit der örtlichen Naturschutzbeauftragten ausbezahlten Kosten.
§ 39 Geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale 07
(1) Die Gemeinden können durch Satzung
§ 20 Abs. 2 bis 4 und § 21 mit Ausnahme von § 20 Abs. 3 Satz 3 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die geschützten Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale sind vor Ort zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen "geschützter Landschaftsbestandteil" und "Naturdenkmal" dürfen nur für die durch Satzung gemäß Absatz 1 Nr. 1 geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden.
(3) Die Beseitigung von geschützten Landschaftsbestandteilen und Naturdenkmälern sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung führen können, sind nach Maßgabe näherer Regelung durch die Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind für geschützte Landschaftsbestandteile nur zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit durchgeführt werden und keine anderen Maßnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden konnten. Die Gemeinden können für den Fall der Bestandsminderung geschützter Landschaftsbestandteile die Pflicht zu angemessenen und zumutbaren Ersatzleistungen festlegen.
Abschnitt 5
Naturschutz als ehrenamtliche Aufgabe
Unterabschnitt 1
Mitwirkung von Vereinen
§ 40 Beteiligung anerkannter Naturschutzvereine
(1) Den gemäß § 41 anerkannten Vereinen ist in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes sowie bei der Aufstellung von Bauleitplänen Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
(2) § 28 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 und § 29 Abs. 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Oktober 2003 (Amtsbl. S. 2874), in der jeweils geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden. Eine in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene inhaltsgleiche oder weitergehende Form der Mitwirkung bleibt unberührt.
(3) In den Fällen, in denen Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht oder nur in geringfügigem Umfang oder Ausmaß zu erwarten sind, kann von einer Mitwirkung abgesehen werden.
§ 41 Anerkennung von Naturschutzvereinen
(1) Die oberste Naturschutzbehörde erteilt auf Antrag einem im Saarland eingetragenen Verein die Anerkennung, wenn er
(2) In der Anerkennung ist der satzungsmäßige Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
Unterabschnitt 2
Beiräte für Landschaft und für Nachhaltigkeit
§ 42 Landesbeirat für Landschaft
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen des Naturschutzes, der Jagd und Fischerei und des Tierschutzes wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Landesbeirat für Landschaft gebildet. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Landesbeirats für Landschaft.
(2) Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft sind
(3) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden auf Vorschlag der vertretenen Körperschaften von der obersten Naturschutzbehörde berufen.
(4) Die Geschäftsführung des Landesbeirats für Landschaft wird von der obersten Naturschutzbehörde wahrgenommen. Der Landesbeirat für Landschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:
(5) Der Landesbeirat für Landschaft kann zu Fragen des Natur- oder Tierschutzes oder der Landnutzungspolitik gegenüber der Landesregierung Stellung nehmen und Empfehlungen abgeben. Die Landesregierung leitet die Stellungnahme oder Empfehlung auf Wunsch des Landesbeirats dem Landtag zu.
(6) Die Mitglieder des Landesbeirats für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2, die vorzeitig aus ihren Ämtern ausscheiden, oder Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.
§ 43 Beiräte für Landschaft 07
(1) Zur Beratung in Fragen zu Schutz und Nutzung der Landschaft sowie zu Landnutzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 kann in jedem Landkreis, im Regionalverband Saarbrücken sowie in der Landeshauptstadt Saarbrücken ein Beirat für Landschaft gebildet werden.
(2) Näheres über die Berufung der Mitglieder und die Aufgaben des Beirats regeln die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken durch Satzung.
(3) Die Tätigkeit der Mitglieder der Beiräte für Landschaft ist ehrenamtlich. Ihnen wird eine Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen gewährt. Das Nähere regelt die berufende Gebietskörperschaft.
§ 44 Rat für Nachhaltigkeit
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Fragen einer Politik der Nachhaltigkeit wird zu Beginn jeder Wahlperiode des Landtags ein unabhängiger Rat für Nachhaltigkeit gebildet. Er berät die Landesregierung insbesondere in Fragen der Landesentwicklung und -planung. Seine Amtszeit endet mit dem Zusammentritt des nachfolgenden Rates für Nachhaltigkeit.
(2) Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit sind
(3) Die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 2 werden von den vertretenen Körperschaften und die Mitglieder gemäß Absatz 2 Nr. 3 von der obersten Naturschutzbehörde vorgeschlagen. Die oberste Naturschutzbehörde beruft die Mitglieder des Rates für Nachhaltigkeit gemäß Absatz 2 Nr. 2 und 3.
(4) Die Geschäftsführung des Rates für Nachhaltigkeit nimmt die oberste Naturschutzbehörde wahr. Der Rat für Nachhaltigkeit gibt sich eine Geschäftsordnung, die mindestens folgende Inhalte regelt:
(5) Die Mitglieder des Rates für Landschaft üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Mitglieder, deren Zugehörigkeit zu den von ihnen vertretenen Körperschaften vorzeitig endet, scheiden aus. Für den Rest der Amtszeit wird ein neues Mitglied berufen.
Unterabschnitt 3
Landschaftsbeauftragte
§ 45 Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für Naturschutz
(1) Nach Anhörung des Landesbeirats für Landschaft beruft die oberste Naturschutzbehörde eine naturschutzfachlich anerkannte Persönlichkeit zur oder zum Landesbeauftragten für Naturschutz. Dieser oder diese berät die Landesregierung in allen Fragen des Naturschutzes. Die Berufung erfolgt widerruflich auf fünf Jahre.
(2) Das Land ersetzt dem oder der Landesbeauftragten für Naturschutz die Kosten, die ihm oder ihr durch die Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden.
§ 46 Saarländische Naturwacht
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden kann die oberste Naturschutzbehörde geeignete Personen ehren- oder hauptamtlich für den Naturschutz im Außendienst einsetzen (Saarländische Naturwacht).
(2) Die in der Naturwacht Tätigen sollen
(3) Die in der Naturwacht Tätigen können insbesondere mit folgenden Aufgaben betraut werden:
(4) Die in der Naturwacht Tätigen sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie dürfen Grundstücke betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Ihnen stehen darüber hinaus zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 2 Nr. 3 folgende den Polizeiverwaltungsbehörden zustehenden Befugnisse nach dem Saarländischen Polizeigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Mai 2004 (Amtsbl. S. 1326), in der jeweils geltenden Fassung zu:
Die in der Naturwacht hauptamtlich Tätigen können ferner bei geringfügigen Verstößen gegen Vorschriften diese Gesetzes oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder Satzung gemäß § 56 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten Verwarnungen erteilen und ein Verwarnungsgeld erheben.
(5) Die in der Naturwacht Tätigen unterstehen der Aufsicht der obersten Naturschutzbehörde. Sie müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit ein Dienstabzeichen tragen und einen Ausweis über ihre Bestellung mit sich führen, der auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die oberste Naturschutzbehörde kann Ausgestaltung und Umfang des Dienstverhältnisses der ehrenamtlichen Hilfskräfte durch Rechtsverordnung regeln. Sie kann ferner Vorschriften über die Eignung, die Aus- und Fortbildung sowie den Dienstausweis und die Dienstabzeichen erlassen.
(6) Die ehrenamtlich Tätigen sind als Ehrenbeamte gemäß § 6 Abs. 2 des Saarländischen Beamtengesetzes zu berufen. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihnen durch ihre Tätigkeit entstehen. Der Kostenersatz kann pauschaliert werden. Die oberste Naturschutzbehörde regelt die Höhe des Kostenersatzes durch Rechtsverordnung.
(7) Die oberste Naturschutzbehörde kann die Einrichtung und Organisation der Saarländischen Naturwacht durch Rechtsverordnung auf Dritte übertragen.
Abschnitt 6
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften
(1) Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften obliegt den Naturschutzbehörden.
(2) Naturschutzbehörden sind
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hat als technische Fachbehörde neben den Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen sind, die Aufgabe
(4) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten abweichend von diesem Gesetz zu übertragen.
(5) Die Naturschutzbehörden sind berechtigt, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte einzuholen. Sie und die von ihnen beauftragten Sachverständigen dürfen Grundstücke mit Ausnahme von Wohnungen betreten und Untersuchungen vornehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Alle öffentlichen Stellen haben sie insoweit zu unterstützen. Eigentümer und Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Maßnahmen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes zu dulden. Vor dem Betreten eingefriedeter Grundstücke oder Grundstücksteile sind die Eigentümer rechtzeitig zu informieren.
§ 48 Beauftragung Dritter
Die- Naturschutzbehörden können Dritte mit der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Aufgaben bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten müssen
§ 49 Finanzielle Förderung
(1) Gemeinnützige Körperschaften und natürliche Personen, die Aufgaben im Naturschutz wahrnehmen, können Zuwendungen nach Maßgabe der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel erhalten. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
(2) Das Land kann im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel den Eigentumserwerb naturschutzfachlich bedeutsamer Flächen für ausschließliche Zwecke des Naturschutzes durch Körperschaften fördern, die
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 50 Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Satzungen kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn
(2) Die Befreiung wird
§ 51 Grundrechtseinschränkung
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 16 der Saarländischen Verfassung) wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 bis 8 bei besonders schwerwiegenden oder folgereichen Verstößen bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach diesem Gesetz begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht und die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Naturschutzbehörde.
(1) Vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiter zu führen.
(2) Die auf Grund der bisher geltenden naturschutzrechtlichen Vorschriften erlassenen Verordnungen und Verwaltungsakte bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung oder bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer in Kraft. Für die Aufhebung sind die Zuständigkeitsvorschriften des § 47 entsprechend anzuwenden.
(3) Verweisungen in den in der Anlage zu Artikel 1 aufgeführten Naturschutzverordnungen auf die Vorschriften des Reichsnaturschutzgesetzes oder des bisherigen Saarländischen Naturschutzgesetzes gelten als Verweisungen auf die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Die nach dem 1. Juni 2006 gemäß § 38 Abs. 1 von den unteren Naturschutzbehörden berufenen örtlichen Naturschutzbeauftragten bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit oder dem Widerruf ihrer Berufung im Amt.
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 09 15
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage |
BS-Nummer | Titel |
791-1 | Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen |
791-1a | Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen |
791-2 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Weisselberg |
791-6 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Letschenfeld |
791-9 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Badstube |
791-13 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wacholderberg |
791-15 | Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen (Ruhbachtal) |
791-16 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schlossberg bei Hofeld |
791-17 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wusterhang |
791-19 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Am Heiligenkopf bei Eimersdorf |
791-25 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Taffingstal |
791-26 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Beruser Kalksteinbruch |
791-27 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Weiherbruch und Rohrbachwiesen |
791-28 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Beierwies |
791-29 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberthaler Bruch |
791-31 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bostalsee |
791-32 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Hundscheiderbachtal |
791-33 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Engelgrund-Girtelwiese |
791-34 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Birzberg |
791-35 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Die Ruthenstücker |
791-36 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Limbacher Sanddüne |
791-43 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kirkeler Bachtal |
791-44 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Noswendeler Bruch |
791-46 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Hundscheiderbachtal |
791-47 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruwerbachtal |
791-48 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kühnbruch |
791-50 | Verordnung über das Naturschutzgebiet In Geiern |
791-51 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Eulenmühle |
791-52 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Geißenfels |
791-53 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Himsklamm |
791-54 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Unteres Wahnbachtal-Kirmesbruch |
791-55 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Lambsbachtal |
791-56 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Südlicher Klapperberg-Im Schachen |
791-57 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Großbirkel-Hungerberg |
791-58 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kuhnenwald-Huhngrund |
791-59 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ruhbachtal |
791-60 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Täler der 111 und ihrer Nebenbäche |
791-61 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wiesbachtal |
791-63 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Leitersweiler Buchen-Tiefenbachtal-Osterwiesen |
791-64 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kleberbachtal |
791-65 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Holzbachtal |
791-66 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Höllengraben |
791-67 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhölzbachtal-Zunkelsbruch |
791-68 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Lohbergerbachtal-Bauernkuppe |
791-69 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bardenbacher Fels-Primsaue-Junger Hirschkopf |
791-70 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Frohnsbachtal-Geißbachtal |
791-71 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Moosbruch |
791-72 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbrüche Hirst und Gassenheck |
791-73 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Primsaue und Hangwald bei Überlosheim |
791-74 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Niedschleife |
791-75 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Closenbruch |
791-76 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Im Glashüttental/Rohrbachtal |
791-77 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Merchtal |
791-78 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuhäuseler Arm |
791-79 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bei der Knorscheider Mühle |
791-80 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen Klosterwald und Erzental |
791-81 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Dollberg |
791-82 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachtal westlich Saarschleife |
791-83 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinbachaue bei Dörsdorf |
791-84 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kalbenberg |
791-85 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Beruser Kalksteinbruch |
791-86 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schloßhübel |
791-87 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Felsbachtal |
791-88 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saar-Steilhänge/Lutwinuswald |
791-89 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Zwischen den Lachen-Am Weißrech-Hardt |
791-90 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Neuhäuseler Arm |
791-91 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schatterberg/Primsaue Schartenmühle |
791-92 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Hammelsberg |
791-93 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Blieswiesen Niederlinxweiler |
791-94 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue zischen Blieskastel und Bliesdalheim |
791-95 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bistaue-Landesgrenze |
791-96 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Labachtal-Lauberberghang |
791-97 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Erweiterung Eulenmühle |
791-98 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wolferskopf (2. Erweiterung) |
791-99 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ellbachtal |
791-100 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Allmendwald |
791-101 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Honigsack/Kappelberghang |
791-103 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Breitborner Floß |
791-104 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bruchwald südlich Selbach |
791-105 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Schwalbaue |
791-106 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Südhang Hohe Berg |
791-107 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ritterstal |
791-108 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Gauberg |
791-109 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Nackberg |
791-110 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Kasbruch |
791-111 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Waldschutzgebiet Steinbachtal/Netzbachtal |
791-112 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Panzbachtal |
791-113 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarwiesen bei Wadgassen |
791-114 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Steinberg Oberlinxweiler/Remmesweiler |
791-115 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Neuforweiler Weiherbachtal |
791-116 | Verordnung über die Naturschutzgebiete Naturwaldzellen im Saarland |
791-117 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bliesaue bei Wiebelskirchen |
791-118 | Verordnung über Schutzvorschriften für Niststätten der Kerb-Ameise |
791-119 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen nördlich Eisen |
791-120 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saaraltarm Schwemlingen |
791-121 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Ostertal zwischen Herchweiler und Marth |
791-122 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Oberes Wahnbachtal |
791-123 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Wiesen bei Sötern-Waldbach |
791-124 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Jägersburger Wald/Königsbruch |
791-125 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Nonnenwies/Distelwies |
791-126 | Verordnung über das Naturschutzgebiet St. Arnualer Wiesen |
791-127 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Bergehalde Viktoria |
791-128 | Verordnung über das Naturschutzgebiet Saarhänge Menningen/Saarfels |
ENDE |