DruckansichtFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der SUP-Richtlinie im Saarland
- Saarland -

Vom 28. Oktober 2008
(ABl. Nr. 1 vom 08.01.2009 S. 3)


Siehe Fn. 1

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt neu gefasst:

"Inhaltsübersicht

Teil 1: Allgemeine Vorschriften über die Umweltprüfung

§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

§ 3 Anwendungsbereich, Feststellung der UVP-Pflicht
§ 4 UVP-Pflicht aufgrund Art, Größe und Leistung der Vorhaben
§ 5 UVP-Pflicht im Einzelfall
§ 6 Änderungen und Erweiterungen UVP-pflichtiger Vorhaben
§ 7 UVP-pflichtige Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben
§ 8 Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung

Teil 3: Strategische Umweltprüfung (SUP)

§ 8a Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht
§ 8b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall
§ 8c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung
§ 8d Ausnahme von der SUP-Pflicht
§ 8e Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

Teil 4: Schlussvorschriften

§ 9 Zuständige Behörde, Federführende Behörde
§ 10 Übergangsregelung
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Liste UVP-pflichtiger Vorhaben
Anlage 2 Kriterien für die Vorprüfung des Einzellfalls
Anlage 3 Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme
Anlage 4 Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung"

2. Vor § 1 wird als Gliederungspunkt eingefügt:

"Teil 1 Allgemeine Vorschriften über die Umweltprüfung"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort "Vorhaben" die Wörter ""sowie bei bestimmten Plänen und Programmen" eingefügt.

b) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Umwelt" die Wörter "im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung)" eingefügt.

c) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. das Ergebnis der Umweltverträglichkeitsprüfung so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit berücksichtigt wird."2. die Ergebnisse
  1. der Umweltverträglichkeitsprüfung bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben und
  2. der Strategischen Umweltprüfung bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden."

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird Nr. 1 wie folgt gefasst:

altneu
1. Menschen, Tiere und Pflanzen," 1. Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,"

bb) In Satz 3 wird das Wort "Einbeziehung" durch das Wort "Beteiligung" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nr. 3 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850, 2852)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.

c) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:

"(4) Die Strategische Umweltprüfung ist ein unselbständiger Teil behördlicher Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, die von einer Behörde, der' Landesregierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens angenommen werden. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind landesrechtlich vorgesehene Pläne und Programme, zu deren Ausarbeitung, Annahme oder Änderung eine Behörde durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist. Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich den Zielen des Katastrophenschutzes dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(6) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen. Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist für die Beteiligung in Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 jede Person, deren Belange durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch eine Entscheidung im Sinne des Absatzes 3 oder einen Plan oder ein Programm im Sinne des Absatzes 5 berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes."

5. Vor § 3 wird als Gliederungspunkt eingefügt:

"Teil 2
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)"

6. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Wörter "nach den Bestimmungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 218)" durch die Wörter "nach den Bestimmungen des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026)" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Beruht die Feststellung, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 5 Abs. 1, ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 5 Abs. 1 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist."

7. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 5 werden nach den Wörtern "Für das" das Wort "erstmalige" und nach dem Wort "Überschreiten" die Wörter "und jedes weitere Überschreiten" eingefügt.

b) Folgender Satz 6 wird angefügt:

"Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren."

8. In § 8 werden die Wörter "nach den Vorschriften des Abschnitts 2 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921)" werden durch die Wörter "nach den Vorschriften des Teil 2 Abschnitt 2 und Teil 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316)" ersetzt.

9. Nach § 8 wird eingefügt:

"Teil 3
Strategische Umweltprüfung (SUP)

§ 8a Anwendungsbereich, Feststellung der SUP-Pflicht

(1) Dieses Gesetz gilt ferner für Pläne und Programme aus den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei, Energie, Industrie einschließlich des Bergbaus, Verkehr, Abfallwirtschaft, Wasserwirtschaft, Telekommunikation, Fremdenverkehr, Raumordnung oder Bodennutzung, die in der Anlage 3 aufgeführt sind, sowie für sonstige Pläne und Programme, für die nach den §§ 8b bis 8d eine Strategische Umweltprüfung oder Vorprüfung durchzuführen ist.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, zur Umsetzung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften in die Anlage 3 aufzunehmen,
  2. Pläne und Programme unter Beachtung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften aus der Anlage 3 herauszunehmen, wenn sie nach den vorliegenden Erkenntnissen voraussichtlich keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt haben.

(3) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 8b bis 8 d eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht. Die Feststellung nach Satz 1 ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 8b Abs. 2 Satz 2 oder § 8d vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Landes über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.

(4) Die Vorschriften des Saarländischen Landesplanungsgesetzes bleiben von diesem Gesetz unberührt.

§ 8b SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall

(1) Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen, die

  1. in der Anlage 3 Nr. 1 aufgeführt sind oder
  2. in der Anlage 3 Nr. 2 aufgeführt sind und für Entscheidungen über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 oder von Vorhaben, die nach Bundesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung des Einzelfalles bedürfen, einen Rahmen setzen.

(2) Bei nicht unter Absatz 1 fallenden Plänen und Programmen ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn sie für die Entscheidung über die Zulässigkeit von in der Anlage 1 aufgeführten oder anderen Vorhaben einen Rahmen setzen und nach einer Vorprüfung im Einzelfall im Sinne von Satz 3 bis 5 voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Pläne und Programme setzen einen Rahmen für die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben, wenn sie Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten. Hängt die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung von einer Vorprüfung des Einzelfalls ab, hat die zuständige Behörde aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 4 aufgeführten Kriterien einzuschätzen, ob der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat, die im weiteren Aufstellungsverfahren zu berücksichtigen wären. Bei der Vorprüfung nach Satz 3 ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden. Die Behörden, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich durch den Plan oder das Programm berührt wird, sind bei der Vorprüfung zu beteiligen. Die Durchführung und das Ergebnis der Vorprüfung sind zu dokumentieren.

§ 8c SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung

Eine Strategische Umweltprüfung ist durchzuführen bei Plänen und Programmen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2873; 2008 1 S. 47), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 8d Ausnahme von der SUP-Pflicht

Werden Pläne und Programme nach § 8b Abs. 1 und § 8c nur geringfügig geändert oder legen sie die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene fest, so ist eine Strategische Umweltprüfung nur dann durchzuführen, wenn eine Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 8b Abs. 1 bis § 8c ergibt, dass der Plan oder das Programm voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen hat.

§ 8e Durchführung der Strategischen Umweltprüfung

Für Pläne und Programme im Sinne der Anlage 3, für die eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung besteht oder im Einzelfall festgestellt wird, ist eine Prüfung nach den Vorschriften des Teils 3 Abschnitt 2 und des Teils 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen."

10. Vor § 9 wird als Gliederungspunkt eingefügt:

"Teil 4
Schlussvorschriften"

11. § 9 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 9 Federführende Behörde

(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundesrecht oder diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden.

(2) Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführende Behörde ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich; einigen sich die Ministerien nicht, entscheidet die Landesregierung.

(3) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Aufgaben gemäß §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung im Falle des § 14 Abs. 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

" § 9 Zuständige Behörde, Federführende Behörde

(1) Die Feststellung, dass eine UVP-Pflicht oder die Pflicht zu einer Strategischen Umweltprüfung im Einzelfall besteht und die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder der Strategischen Umweltprüfung obliegt der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens oder der für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Planes oder Programms zuständigen Behörde.

(2) Bedarf ein Vorhaben, für das nach Bundesrecht oder diesem Gesetz eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so ist federführende Behörde im Sinne des § 14 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die höchste der beteiligten Zulassungsbehörden. Bedarf ein Vorhaben der Zulassung durch mehrere Behörden derselben Verwaltungsebene, ist federführend diejenige Behörde, die für das Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. Bestehen Zweifel, welche der Zulassungsbehörden federführend ist, entscheidet das Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Gehören die Behörden zum Geschäftsbereich verschiedener Ministerien, so bestimmen diese die federführende Behörde einvernehmlich. Einigen sich die Ministerien nicht, so entscheidet die Landesregierung.

(3) Die federführende Behörde nimmt die Aufgaben gemäß § 3 Abs. 2 sowie die Aufgaben gemäß §§ 3a, 5 bis 8 Abs. 1 und 3, §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung wahr.

(4) Die Absätze 2 bis 3 finden keine Anwendung im Falle des § 14 Abs.1 Satz 4 und 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

12. Dem § 10 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 9. Januar 2009 erfolgt, unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vom 9. Januar 2009 zu Ende zu führen.

(4) Dieses Gesetz in der Fassung vom 9. Januar 2009 findet ferner Anwendung auf Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden."

13. § 11 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
  § 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. Januar 1991 (Amtsbl. S. 166) außer Kraft.

" § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

14. Nach Anlage 2 werden folgende Anlagen 3 und 4 angefügt:

"Anlage 3
Liste SUP-pflichtiger Pläne und Programme

Nachstehende Pläne und Programme fallen nach § 8b Abs. 1 in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes:

Nr. Plan oder Programm

1Obligatorische Strategische Umweltprüfung nach § 8b Abs. 1 Nr. 1
2Strategische Umweltprüfung bei Rahmensetzung nach § 8b Abs. 1 Nr. 2
2.1Forstliche Rahmenpläne und Waldfunktionspläne nach § 5 und § 6 des Saarländischen Waldgesetzes
2.2Verkehrsentwicklungsplan für den ÖPNV nach § 8 Abs. 1 des Saarländischen Öffentlichen Nahverkehrsgesetzes 

Anlage 4
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls im Rahmen einer Strategischen Umweltprüfung

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit auf Anlage 4 Bezug genommen wird.

1. Merkmale des Plans oder Programms, insbesondere in Bezug auf

  1. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm einen Rahmen setzt,
  2. das Ausmaß, in dem der Plan oder das Programm andere Pläne oder Programme beeinflusst,
  3. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Einbeziehung umweltbezogener, einschließlich gesundheitsbezogener, Erwägungen, insbesondere im Hinblick auf die Förderung der nachhaltigen Entwicklung,
  4. die für den Plan oder das Programm relevanten umweltbezogenen, einschließlich gesundheitsbezogener, Probleme,
  5. die Bedeutung des Plans oder Programms für die Durchführung nationaler und europäischer Umweltvorschriften.

2. Merkmale der möglichen Auswirkungen und der voraussichtlich betroffenen Gebiete, insbesondere in Bezug auf

  1. die Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Umkehrbarkeit der Auswirkungen,
  2. den kumulativen und grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,
  3. die Risiken für die Umwelt, einschließlich der menschlichen Gesundheit (z.B. bei Unfällen),
  4. den Umfang und die räumliche Ausdehnung der Auswirkungen,
  5. die Bedeutung und die Sensibilität des voraussichtlich betroffenen Gebiets aufgrund der besonderen natürlichen Merkmale, des kulturellen Erbes, der Intensität der Bodennutzung des Gebiets jeweils unter Berücksichtigung der Überschreitung von Umweltqualitätsnormen und Grenzwerten,
  6. Gebiete nach Nummer 2 der Anlage 2.

Artikel 2
Änderung des Landeswaldgesetzes

Das Landeswaldgesetzes vom 26. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 1009), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 6 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Notwendigkeit und die Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Forstlichen Rahmenpläne und Waldfunktionspläne richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026.)."

2. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" ein "Komma" sowie das Wort "Außerkrafttreten" eingefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt: ,

"Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 3
Änderung des Saarländischen Naturschutzgesetzes

Das Saarländische Naturschutzgesetz vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726), geändert durch das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für das Landschaftsprogramm ist eine strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026). Das Landschaftsprogramm muss die Anforderungen der §§ 14g und 19a Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung inhaltlich erfüllen; ein separater Umweltbericht ist nicht erforderlich."

2. In § 37 Abs. 1 werden nach Satz 2 folgende Sätze eingefügt:

"Die erforderliche strategische Umweltprüfung erfolgt im Rahmen der Umweltprüfung des Flächennutzungsplanes. Insoweit sind für das Verfahren die Vorschriften des Baugesetzbuches zu beachten."

3. Nach § 53 wird folgender § 54 angefügt:

" § 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland

Das Gesetz über den Öffentlichen Personennahverkehr im Saarland vom 29. November 1995 (Amtsbl. 1996 S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 11 das Gesetz vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Notwendigkeit und Durchführung einer strategischen Umweltprüfung der Planung richtet sich nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland vom 30. Oktober 2002 (Amtsbl. S. 2494), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. September 2007 (Amtsbl. S. 2026)."

2. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird nach dem Wort "Inkrafttreten" ein "Komma" und das Wort "Außerkrafttreten" angefügt.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2015 außer Kraft."

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

__________
1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. EG Nr. L 197 S. 30) sowie der Umsetzung von Artikel 1 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/ EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

ENDE