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Änderungstext

Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung

Vom 3. Dezember 2015
(BGBl. I Nr. 49 vom 09.12.2015 S. 2178)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird nach den Wörtern "das Bundeszentralamt für Steuern" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" die Wörter "und die Generalzolldirektion" eingefügt.

b) Nummer 3

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:
die Bundesfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

wird aufgehoben.

c) Nummer 4 wird Nummer 3.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "für den Bereich von Bundesaufgaben das Bundesministerium der Finanzen und" gestrichen.

bb) Satz 4

Die Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "die den Bundesfinanzdirektionen und die den Präsidenten oder Präsidentinnen der Bundesfinanzdirektionen zugewiesenen Aufgaben der Bundesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 1 Nr. 1 und" gestrichen.

bb) Satz 2

Durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Finanzen, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Bundesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Bundesfinanzbehörde übertragen werden.

wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern "durch andere" die Wörter "oder aufgrund anderer" eingefügt.

4. Nach § 5 werden die folgenden § § 5a und 5b eingefügt:

" § 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion

(1) Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr.

(2) Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen.

(4) Die bei der Generalzolldirektion errichteten Bundeskassen unterstehen unmittelbar der Leitung einer Direktion der Generalzolldirektion. Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die zuständige Direktion.

§ 5b Übertragung von Bauaufgaben

Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben."

5. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitzder Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

wird aufgehoben.

b) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

6. Die § § 8, 9 und 10

§ 8 Aufgaben und Gliederung der Bundesfinanzdirektionen 07b

(1) Die Bundesfinanzdirektionen leiten jeweils in ihrem Bezirk die Finanzverwaltung des Bundes mit Ausnahme des Zollfahndungsdienstes. Einer Bundesfinanzdirektion kann auch die Leitung für mehrere Bundesfinanzbezirke übertragen werden. Die Bundesfinanzdirektionen können weitere Aufgaben erledigen. § 1 Abs. 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Bundesfinanzdirektionen gliedern sich in eine Abteilung Zentrale Facheinheit und eine Abteilung Rechts- und Fachaufsicht. Andere Abteilungen und Organisationseinheiten können eingerichtet werden.

(3) Die Bundesfinanzdirektionen leiten die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Hauptzollämter zuständig sind. Das Bundesministerium der Finanzen kann den Bundesfinanzdirektionen Aufgaben zur bundesweiten Bearbeitung zuweisen. Insoweit sind die Bundesfinanzdirektionen befugt, den anderen Mittelbehörden der Bundesfinanzverwaltung fachliche Weisungen zu erteilen. Außerdem erledigt die Bundesfinanzdirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben.

(4) Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Bundesfinanzdirektion für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Bundesfinanzdirektionen übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. Die Rechtsverordnung erlässt das Bundesministerium der Finanzen. Sie bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(5) Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.

§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen 07b

Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen.

§ 10 Bundeskassen 07b

Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion.

werden aufgehoben.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen."

8. § 18a

§ 18a Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe 09

(1) Im Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2014 bedient sich das für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Bundesministerium der Finanzen bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer der Landesfinanzbehörden einschließlich der Zulassungsbehörden, soweit diese gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2, § 13 Absatz la Satz 5 und Absatz 2 Satz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes als Landesfinanzbehörden tätig werden, im Wege der Organleihe. Diese gelten als Bundesfinanzbehörden, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer verwalten, und unterliegen insoweit der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Vollzug der Anordnungen des Bundesministeriums der Finanzen zu gewährleisten.

(2) Die Länder erhalten im Zeitraum der Organleihe zur pauschalen Erstattung der Verwaltungskosten vom Bund in den Jahren 2010 bis 2013 einen Betrag von jeweils jährlich 170 Millionen Euro; für die Jahre 2009 und 2014 ist die Hälfte dieses Betrages zu Grunde zu legen. Die Aufteilung auf die einzelnen Länder erfolgt entsprechend den Prozentsätzen nach § 2 des Gesetzes zur Regelung der finanziellen Kompensation zugunsten der Länder infolge der Übertragung der Ertragshoheit der Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund vom 29. Mai 2009 (BGBl. I S. 1170). Die sich danach ergebenden jeweiligen Jahresbeträge werden den Ländern zu jeweils einem Viertel am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November überwiesen; für das Jahr 2009 werden jeweils die Hälfte der jeweiligen Jahresbeträge am 15. August und 15. November, für das Jahr 2014 am 15. Februar und 15. Mai überwiesen.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen früheren Zeitpunkt für die Beendigung der Organleihe zu bestimmen.

wird aufgehoben.

9. In Abschnitt VI werden die Überschriften der Unterabschnitte I und II

Unterabschnitt I
Dienstrechtliche Regelungen

Unterabschnitt II
Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen

gestrichen.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen

(1) Aufgrund der mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007 vollzogenen Auflösung der Bundesabteilungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei diesen Oberfinanzdirektionen, die zum 31. Dezember 2007 mit der Wahrnehmung von Bundesaufgaben nach § 8 Abs. 1 betraut sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2008 unmittelbare Beschäftigte des Bundes bei den Bundesfinanzdirektionen, und zwar

  1. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Hamburg bei der Bundesfinanzdirektion Nord,
  2. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus und Hannover bei der Bundesfinanzdirektion Mitte,
  3. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Köln bei der Bundesfinanzdirektion West,
  4. die Beschäftigten des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz bei der Bundesfinanzdirektion Südwest und
  5. die Beschäftigten des Bundes bei der Oberfinanzdirektion Nürnberg bei der Bundesfinanzdirektion Südost.

Satz 1 gilt für die Auszubildenden des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen entsprechend. § 22 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.

(2) Die ersten Amtsinhaber oder Amtsinhaberinnen im Sinne des Artikels 2 Nr. 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe dd des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) erhalten nach einer Überleitung nach Absatz 1 Satz 1 ihre Bezüge weiterhin aus der Besoldungsgruppe B 7, sofern sie am 31. Dezember 2007 ein entsprechendes Amt innehatten.

" § 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion 15a

Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen."

11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Abschnitt VII
Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)".

12. Die § § 24 bis 27 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Übergangsregelung Personalvertretung

(1) Spätestens bis zum 31. Mai 2008 finden bei den neu eingerichteten Bundesfinanzdirektionen die Wahlen zu den Personalvertretungen statt. Bis zur Neuwahl werden die Personalratsaufgaben durch Übergangspersonalräte bei den Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen. Die bisherigen Vorsitzenden der Personalräte oder der Stufenvertretungen bei den Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Cottbus, Hannover, Hamburg, Karlsruhe, Koblenz, Köln und Nürnberg berufen die Mitglieder unter Übersendung der Tagesordnung zur ersten Sitzung ein und leiten diese. Die Übergangspersonalräte bestellen aus ihrer Mitte unverzüglich eine Wahlleiterin oder einen Wahlleiter für die Wahl des Vorstands sowie einen Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der örtlichen Personalräte der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der örtlichen Personalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des örtlichen Personalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) Die Übergangspersonalräte für den Aufgabenbereich der Bezirkspersonalräte (Bund) setzen sich wie folgt zusammen:

  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Hamburg,
  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirkspersonalräte der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern des Bezirkspersonalrats der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Personalräte nach Satz 1 dem Übergangspersonalrat einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet sind als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Personalräte Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangspersonalräte.

(4) Die am 31. Dezember 2007 bestehenden Dienstvereinbarungen gelten bis zu einer Neuregelung fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.

§ 25 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in den neu errichteten Bundesfinanzdirektionen spätestens bis zum 30. Juni 2008 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretungen ihre Tätigkeit aufnehmen, werden ihre Aufgaben von Übergangsschwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Die Vertrauenspersonen der jeweiligen Übergangsschwerbehindertenvertretung bestellen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretungen der Bundesfinanzdirektionen setzen sich wie folgt zusammen:

  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Hamburg,
  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Vertrauenspersonen und deren stellvertretenden Mitgliedern der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus der bisherigen Vertrauensperson und deren stellvertretenden Mitgliedern der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

(3) Die Übergangsschwerbehindertenvertretungen für den Aufgabenbereich der Bezirksschwerbehindertenvertretung setzen sich wie folgt zusammen:

  1. für die Bundesfinanzdirektion Nord aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Hamburg,
  2. für die Bundesfinanzdirektion Mitte aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Oberfinanzdirektion Cottbus sowie der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Hannover und Chemnitz,
  3. für die Bundesfinanzdirektion West aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Köln,
  4. für die Bundesfinanzdirektion Südwest aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretungen der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen Karlsruhe und Koblenz,
  5. für die Bundesfinanzdirektion Südost aus den bisherigen Mitgliedern der Bezirksschwerbehindertenvertretung der Oberfinanzdirektion Nürnberg.

Soweit Belange von Hauptzollämtern berührt sind, deren örtliche Schwerbehindertenvertretung nach Satz 1 der Übergangsschwerbehindertenvertretung einer anderen Bundesfinanzdirektion zugeordnet ist als derjenigen, der sie nach Neuzuschnitt der Bezirke der Bundesfinanzdirektionen an sich angehören würden, ist ein Vertreter oder eine Vertreterin der betroffenen örtlichen Schwerbehindertenvertretung Mitglied der in ihrem Bezirk zuständigen Übergangsschwerbehindertenvertretung.

(4) Die Aufgaben der Vertrauensperson der Übergangsschwerbehindertenvertretungen werden von den Vertrauenspersonen der bisherigen Schwerbehindertenvertretungen wahrgenommen. Kommen mehrere Vertrauenspersonen in Betracht, so nehmen sie diese Funktion gemeinsam wahr.

§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008.

(2) Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr.

§ 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion

Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.

" § 24 Überleitung der Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung

Auf Grund der mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) vollzogenen Überführung der Bundesfinanzdirektionen Nord, Mitte, West, Südwest und Südost, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung in die Generalzolldirektion sind die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei diesen Bundesfinanzdirektionen, dem Zollkriminalamt oder dem Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung am 31. Dezember 2015 beschäftigt waren, ab dem 1. Januar 2016 Beschäftigte der Generalzolldirektion. Satz 1 gilt für die Auszubildenden bei den zuvor genannten Behörden entsprechend.

§ 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung

(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen finden bei der Generalzolldirektion spätestens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.

(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten Dienststellen und den dort gebildeten Personalvertretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.

(3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Generalzolldirektion gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugendund Auszubildendenvertretung und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung übergangsweise von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.

§ 26 Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung

(1) Die erstmaligen Wahlen zur örtlichen Schwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch finden in der Generalzolldirektion spätestens bis zum 30. Juni 2016 statt. Bis die Schwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmaligen Wahlen nach Satz 1.

(2) Die erstmalige Wahl zur Bezirksschwerbehindertenvertretung nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch findet in der Generalzolldirektion zeitnah nach den Wahlen zur örtlichen Schwerbehindertenvertretung, spätestens bis zum 30. September 2016 statt. Bis die Bezirksschwerbehindertenvertretung ihre Tätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben übergangsweise von der Hauptschwerbehindertenvertretung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wahrgenommen. Die Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen in der Bundesfinanzverwaltung bestellt unverzüglich den Wahlvorstand für die erstmalige Wahl nach Satz 1.

§ 27 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Generalzolldirektion sowie der Stellvertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März 2016 statt.

(2) Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr Amt bei der Generalzolldirektion fort. Bis zur erstmaligen Wahl bleiben sie für die Beschäftigten derjenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig waren. Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnahmen durchgeführt werden, die die gesamte Generalzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen."

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

§ 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1938) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 10 wird nach dem Wort "Bundeswehr" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.

2. In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

3. Folgende Nummer 12 wird angefügt:

"12. die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion."

Artikel 3
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes

Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 2" wird nach der Angabe

"Direktor beim Marinearsenal

die Angabe

"Direktor des Dienstleistungszentrums der Zollverwaltung

eingefügt.

2. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 3" wird die Angabe

"Abteilungsdirektor

durch die Angabe

"Abteilungsdirektor

ersetzt.

3. Die Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 6" wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben

"Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung",

"Präsident des Zollkriminalamtes"

und

"Präsident einer Bundesfinanzdirektion"

werden gestrichen.

b) Nach der Angabe

"Bundeswehrdisziplinaranwalt"

wird die Angabe

"Direktionspräsident bei der Generalzolldirektion"

eingefügt.

4. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 7" wird nach der Angabe

"Vizepräsident"

die Angabe

"- der Generalzolldirektion -" eingefügt.

5. In der Gliederungseinheit "Besoldungsgruppe B 9" wird nach der Angabe

"Ministerialdirektor

- bei einer obersten Bundesbehörde als Leiter einer Abteilung -3"

die Angabe

"Präsident der Generalzolldirektion"

eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt durch Artikel 230 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1 wie folgt gefasst:

" § 1 Zollfahndungsdienst".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 1 Zollfahndungsdienst

Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkriminalamt als Direktion der Generalzolldirektion und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben oder Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes wahr."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "unterstützt die" das Wort "anderen" gestrichen.

b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter "sie einer anderen Zollbehörde überträgt" durch die Wörter "eine abweichende Zuweisung vorsieht" ersetzt.

c) In Absatz 8 werden die Wörter "anderer ermittlungsführender" durch das Wort "der" ersetzt.

d) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(11) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminalwissenschaftliche Gutachten erstellen."

4. In § 4 Absatz 4 wird die Angabe "12c und 31a" durch die Angabe "12c, 31a und 31b" ersetzt.

5. § 6 Satz 2 wird aufgehoben.

6. § 7 Absatz 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter "der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter "die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

7. In § 10 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Zollkriminalamt" das Komma und die Wörter "sondern eine andere Zollbehörde" gestrichen und die Wörter "trägt diese" durch die Wörter "so trägt die die Ausschreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung" ersetzt.

8. § 15 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "des Behördenleiters oder seines Vertreters" durch die Wörter "der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "den Behördenleiter oder seinen Vertreter" durch die Wörter "die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes" ersetzt.

9. In § 18 Absatz 3 Satz 1, § 19 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 3 Satz 1, § 21 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter "die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.

10. § 22a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "den Behördenleiter oder einen von ihm" durch die Wörter "die Leitung des Zollkriminalamtes oder einen von ihr" ersetzt.

b) In Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

11. In § 23b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort "Behördenleitung" durch das Wort "Leitung" ersetzt.

12. In § 32a Absatz 3 Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter "Gesetzes über die" durch die Wörter "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den" ersetzt.

13. In § 40 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "des Zollfahndungsdienstes oder einer anderen Zollbehörde" durch die Wörter "der Zollverwaltung" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Abgabenordnung

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein und das Bundeszentralamt für Steuern als Bundesoberbehörden,"2. die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion als Bundesoberbehörden,"

bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4.die Bundesfinanzdirektionen, die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt als Mittelbehörden,"4. die Oberfinanzdirektionen als Mittelbehörden,"

2. § 244 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden die Wörter "das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "die Bundesfinanzdirektion Nord" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

bb) Die Sätze 2 und 3

Für die Zulassung ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Bei ausländischen Unternehmen, die eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach dem Ort der Niederlassung, bei mehreren Niederlassungen nach dem Ort der wirtschaftlich bedeutendsten; besteht keine Niederlassung, ist die Bundesfinanzdirektion zuständig, in deren Bezirk erstmalig eine Bürgschaft übernommen werden soll.

werden aufgehoben.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 auf ein Hauptzollamt oder mehrere Hauptzollämter zu übertragen."

3. Nach § 387 Absatz 2 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine Bundesoberbehörde übertragen."

Artikel 6
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Dem § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das durch Artikel 297 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Das Hauptzollamt, das den Verwaltungsakt erlassen hat, ist auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig."

Artikel 7
Änderung des Marktorganisationsgesetzes

§ 33 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1928) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Bundesfinanzdirektion" durch die Wörter "das Hauptzollamt" ersetzt.

2. Absatz 1a

(1a) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium die Prüfungsrechte der Bundesfinanzdirektion nach Absatz 1 ganz oder teilweise auf das Hauptzollamt übertragen.

wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung sonstiger Bundesgesetze

(1) § 2 Absatz 3 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442, 2452), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben, die mit Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Bundesfinanzdirektionen - Service-center Versorgung - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen übergegangen ist, geht mit Ablauf des 31. Dezember 2015 auf die Generalzolldirektion über."

(2) In § 49 Absatz 2 Satz 3 des Vorläufigen Tabakgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 61 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(3) In § 56 Absatz 3 Satz 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(4) In § 142a Absatz 6 Satz 1 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2015 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(5) In § 25a Absatz 6 Satz 1 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 205 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(6) In § 148 Absatz 1 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 206 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(7) In § 111b Absatz 6 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 216 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(8) In § 57 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122) wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(9) Das ZIS-Ausführungsgesetz vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 617) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 2 werden die Wörter "das Zollkriminalamt" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Das Zollkriminalamt" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

(10) In § 79 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2395) geändert worden ist, werden die Wörter "den Bundesfinanzdirektionen" durch die Wörter "der Generalzolldirektion" ersetzt.

(11) In § 40a Absatz 6 Satz 1 des Sortenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(12) In § 29 Absatz 3 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1736) geändert worden ist, werden die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(13) In § 12 Absatz 2 Nummer 6 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, werden im zweiten Halbsatz die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(14) In § 127a Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(15) § 5 des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202), das durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S.254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In Satz 2 wird das Wort "Bundesfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

Artikel 9
Änderung von Rechtsverordnungen

(1) In § 5 Absatz 3 der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2011 (BGBl. I S. 1860), die zuletzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "den zuständigen Oberfinanzdirektionen" durch die Wörter "der Generalzolldirektion" ersetzt.

(2) Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort "Bundesfinanzdirektionen" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 5

§ 5 Übergangsregelung

Die nach § 1 Nummer 2, 3 und 7 übertragenen Aufgaben und Befugnisse können bis zum 31. Dezember 2013 ganz oder teilweise von den Service-centern der Bundesfinanzdirektionen wahrgenommen werden.

wird aufgehoben.

(3) In § 6 Absatz 1 der Zollkostenverordnung vom 6. September 2009 (BGBl. I S. 3001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2014 (BGBl. I S. 498) geändert worden ist, werden die Wörter "Abteilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(4) In § 12a Absatz 2 Satz 2 und in § 12b Absatz 2 Satz 2 der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung vom 11. August 1992 (BGBl. I S. 1526), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird jeweils das Wort "Oberfinanzdirektion" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(5) § 16 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "von der Generalzolldirektion" ersetzt.

(6) Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juli 2013 (BGBl. I S. 2763) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 28a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "von der Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

(7) § 16 der Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3319), die durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "von der Generalzolldirektion" ersetzt.

(8) § 20 der Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3280), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" und die Angabe " § 10" durch die Angabe " § 138" ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "von der Generalzolldirektion" ersetzt.

(9) § 15 der Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2011 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter "vom Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "von der Generalzolldirektion" ersetzt.

(10) Die Zollverordnung vom 23. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2449; 1994 I S. 162), die zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Absatz 9 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In § 4a Satz 1, § 9 Absatz 1 und § 27 Absatz 12 Satz 6 werden jeweils die Wörter "Bundesfinanzdirektion Nord" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(11) Die Truppenzollverordnung vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2947) wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Absatz 2 werden die Wörter "Das Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter "Die Generalzolldirektion" ersetzt.

2. In § 27 Absatz 4, 6 und 7 werden jeweils die Wörter "Bundesfinanzdirektion Nord" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(12) In § 20 Absatz 4 Satz 1 der Milchquotenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 775), die zuletzt durch Artikel 401 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion, in deren Zuständigkeitsbereich die Übertragungsstelle liegt," durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(13) In § 26 Satz 2 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 997), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist, werden die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(14) In § 14 Absatz 1 Satz 2 und § 16 Satz 2 der Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die durch Artikel 7 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs" durch die Wörter "die Generalzolldirektion" ersetzt.

(15) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 16 Absatz 6 des Mindestlohngesetzes vom 24. November 2014 (BGBl. I S. 1823) werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(16) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 31. August 2009 (BGBl. I S. 3000) werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(17) In § 1 der Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1995) werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion West" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

(18) In der Gliederungseinheit "1. Unterscheidungszeichen Bund" der Anlage 3 zu § 8 Absatz 1 Satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. September 2015 (BGBl. I S. 1573) geändert worden ist, werden die Wörter "Bundesfinanzdirektion Südwest" durch das Wort "Generalzolldirektion" ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Energiesteuergesetzes

§ 66 Absatz 1 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Artikel 239 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 20 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

21. zur Umsetzung der sich aus

  1. Durchführungsverordnungen des Rates aufgrund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  2. Verordnungen der Kommission aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
  3. Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei

  1. Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
  2. den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
  4. das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
  5. die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
  6. die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."

Artikel 11
Änderung des Stromsteuergesetzes

§ 11 Satz 1 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 242 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

13. zur Umsetzung der sich aus

  1. Durchführungsverordnungen des Rates aufgrund von Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
  2. Verordnungen der Kommission aufgrund von Artikel 108 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie
  3. Beschlüssen, Rahmen, Leitlinien oder Mitteilungen der Kommission zu den Artikeln 107 bis 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

ergebenden unionsrechtlichen Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzverpflichtungen für die Gewährung staatlicher Beihilfen ergänzende Bestimmungen zu erlassen und dabei

  1. Meldepflichten einschließlich des Verfahrens zur Erhebung der erforderlichen Informationen bei den Begünstigten zu bestimmen,
  2. den Begünstigten Pflichten zum Nachweis der beihilferechtlichen Voraussetzungen aufzuerlegen,
  3. die Art und Weise der Übermittlung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln,
  4. das Nähere über Form, Inhalt, Umfang, Verarbeitung, Nutzung und Sicherung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu bestimmen,
  5. die Weitergabe und Veröffentlichung der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten vorzusehen,
  6. die Zuständigkeit für die Entgegennahme, Verarbeitung, Nutzung und Weitergabe der nach den Buchstaben a und b zu übermittelnden Daten zu regeln."

Artikel 12
Änderung des Tabaksteuergesetzes

§ 25 Absatz 2 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 

altneu
(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 19 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten. "(2) Bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet darf der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Zigaretten 20 Stück und der Inhalt einer Kleinverkaufspackung für Feinschnitt 30 Gramm nicht unterschreiten."

Artikel 13
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

ID 151728

ENDE