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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor transmissiblen spongiformen Enzephalopathien

Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3631)



Auf Grund

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:

Artikel 1
Verordnung zur Überwachung transmissibler spongiformer Enzephalopathien
(TSE-Überwachungsverordnung)

Vom 13. Dezember 2001
(BGBl. I Nr. 68 vom 18.12.2001 S. 3631)

§ 1 Überwachungsprogramm

Über die Untersuchungspflicht nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung hinaus führen die zuständigen Behörden ein Überwachungsprogramm durch, das folgende Untersuchungen auf transmissible spongiforme Enzephalopathien (TSE) umfasst:

  1. Untersuchung aller verendeten über 24 Monate alten Rinder,
  2. Untersuchung aller über 24 Monate alten Rinder, die
  1. im Falle der amtlichen Feststellung der bovinen spongiformen Enzephalopathie bei einem Rind,
  2. zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen,

getötet worden sind,

  1. Untersuchung aller über 18 Monate alten Schafe und Ziegen, die
  1. im Falle der amtlichen Feststellung der Scrapie bei einem Schaf oder einer Ziege,
  2. zum Zwecke der Bekämpfung anderer Tierseuchen, mit Ausnahme von epidemisch verlaufenden Tierseuchen,

getötet worden sind.

Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Satz 1 können die zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,

  1. die aus Staaten stammen, in denen TSE festgestellt worden ist,
  2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermitteln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfütterungsverbotsverordnung oder nach der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
  3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstammen.

Für die Durchführung der Untersuchungen nach Satz 1 und 2 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ergebenden Labormethoden anzuwenden.

§ 2 Mitwirkungspflichten

Der Besitzer von Tierkörpern und die nach § 4 Abs. 1 und 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zur Beseitigung Verpflichteten haben bei der Probennahme für die Untersuchungen die erforderliche Hilfe zu leisten.

§ 3 Weitergehende Maßnahmen der zuständigen Behörde

Unbeschadet der BSE-Vorsorgeverordnung bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Feststellung des Verdachts oder des Ausbruchs einer transmissiblen spongiformen Enzephalopathie abweichend von Artikel 12 oder Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 weitergehende, auf den Bestand des betreffenden Tieres bezogene Maßnahmen nach § 79 Abs. 4 in Verbindung mit den §§ 18 bis 30, jeweils auch in Verbindung mit § 79a Abs. 2, des Tierseuchengesetzes anzuordnen, unberührt.

Artikel 2
Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung

§ 1 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1999 (BGBl. I S. 1820), die zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit unmittelbar geltende Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Verordnung inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, Durchfuhr oder Ausfuhr regeln."

Artikel 3
Änderung der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung

Die Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1976 (BGBl. I S. 2587), zuletzt geändert durch Artikel 374 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. § 16a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 16a

Die Vorschriften der Abschnitte 1 und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial - ausgenommen Risiko-material, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Entscheidung 2000/418/EG der Kommission vom 29. Juni 2000 zur Regelung der Verwendung von bestimmtem Tiermaterial angesichts des Risikos der Übertragung von TSE-Erregern und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG Nr. L 158 S. 76) genannten Erzeugnisse verwendet werden soll - nach Maßgabe dieses Abschnitts.

" § 16a

Die Vorschriften der Abschnitte I und II gelten für die Beseitigung von Risikomaterial im Sinne des Anhanges XI Kapitel A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) - ausgenommen Risikomaterial, das für die in Artikel 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 genannten Erzeugnisse verwendet werden soll - nach Maßgabe dieses Abschnitts." 

2. § 16b

§ 16b
Im Sinne dieses Abschnitts sind Risikomaterialien
  1. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Rindern oder daraus hergestellte Erzeugnisse sowie der Darm aller Rinder unabhängig vom Alter oder daraus hergestellte Erzeugnisse,
  2. Schädel einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von über zwölf Monate alten Schafen oder Ziegen oder solcher Schafe oder Ziegen, bei denen ein permanenter Schneidezahn durchgebrochen ist, sowie die Milz von Schafen oder Ziegen oder daraus hergestellte Erzeugnisse.

wird aufgehoben.

3. In § 16d Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Inhaber der Tierkörperbeseitigungsanstalt hat über die Aufzeichnungspflicht gemäß § 12 Abs. 1 hinaus zusätzliche Aufzeichnungen über die im Rahmen der Behandlung nach § 5 Abs. 1 hergestellten Produktmengen und deren weiteren Verbleib bis zur endgültigen Beseitigung zu führen. Die Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren."

Artikel 4
Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S.1366) wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:

"(7) Die Absätze 1 bis 4 und 6 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Fleisch geregelt sind."

2. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Separatorenfleisch, ausgenommen Separatorenfleisch von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, von Schweinen, Schafen, Ziegen oder Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island, soweit es nicht aus oder unter Verwendung von Knochen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schafen oder Ziegen hergestellt worden ist; "2. Separatorenfleisch, soweit nicht in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Verbote oder Beschränkungen der Einfuhr von Separatorenfleisch geregelt sind und ausgenommen Separatorenfleisch von Schweinen oder von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island;".

bb) Nummer 2a

2a Fleisch, das aus oder unter Verwendung von Separatorenfleisch, das aus oder unter Verwendung von Knochen von Rindern einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schafen oder Ziegen hergestellt worden ist, zubereitet oder behandelt worden ist;

wird gestrichen.

cc) Nach Nummer 18 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt, und es werden die Nummern 19 bis 21

19. Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln und Rückenmark von
  1. über zwölf Monate alten Rindern,
  2. Schafen oder Ziegen, die über zwölf Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat,

oder hieraus zubereitetes oder behandeltes Fleisch;

20. Milz von Schafen oder Ziegen oder hieraus zubereitetes oder behandeltes Fleisch;

21. Därme (Duodenum bis Rektum) von Rindern oder hieraus zubereitetes oder damit behandeltes Fleisch.

gestrichen.

b) In Absatz 2 werden nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 4

4. das in Absatz 1 Nr. 19, 20 oder 21 genannte Fleisch aus
  1. anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  2. Drittländern,

die vom Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind, eingeführt oder sonst verbracht werden.

gestrichen.

3. Anlage 3 Nr. 5

5. Die nach § 13 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 5 und 6 und Satz 2 Nr. 1 und 4 vorgeschriebenen Genusstauglichkeitsbescheinigungen müssen, ausgenommen bei Fleisch aus Drittländern im Falle des § 17 Abs. 2 Nr. 4, von folgender, von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem das Fleisch gewonnen oder zubereitet wurde, ausgestellten Bescheinigung begleitet oder mit ihr versehen sein:

"Das Erzeugnis tierischen Ursprungs erhält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs I Nr. 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schusskanal in die Schädelhöhle nach dem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört."

wird gestrichen.

Artikel 5
Weitere Änderung der Fleischhygiene-Verordnung

Die Fleischhygiene-Verordnung, zuletzt geändert durch Artikel 4 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden in Nummer 13 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und Nummer 14

14 Schädel:
Oberschädel ohne Unterkiefer und Zungenbein.

gestrichen.

2. § 6 Abs. 3

(3) Köpfe der in Anlage 1 Kapitel IV Nr. 10.1.1 und 10.1.2 genannten Tiere dürfen unmittelbar aus dem Schlacht-betrieb unter amtlicher Überwachung in einen von der zuständigen Behörde hierfür bestimmten Zerlegungsbetrieb gebracht werden; nach dem Entbeinen sind dort die Schädel, gegebenenfalls einschließlich Augen und Gehirn, nach Anlage 1 Kapitel V Nr. 3b zu kennzeichnen und bis zur Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes zu beschlagnahmen.

wird aufgehoben.

3. § 10 Abs. 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 1 und 2

Separatorenfleisch darf nicht aus oder unter Verwendung von Knochen von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, Schafen und Ziegen hergestellt werden. Separatorenfleisch nach Satz 1 darf nicht in den Verkehr gebracht werden.

werden aufgehoben.

b) In dem neuen Satz 2 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt.

4. § 18a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8

8. § 10 Abs. 9 Satz 1 Separatorenfleisch herstellt,

wird gestrichen.

b) In Nummer 9 werden die Angabe "Abs. 9 Satz 2" und jeweils die Wörter "oder Separatorenfleisch" gestrichen und die Angabe "Abs. 9 Satz 3" durch die Angabe "Abs. 9 Satz 1" ersetzt.

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5.6 wird folgende Nummer 5.7 angefügt:

"5.7 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass einem Rind Futtermittel verabreicht worden sind, deren Verwendung nach dem Verfütterungsverbotsgesetz, der Verfütterungsverbots-Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist; von der Versagung der Schlachterlaubnis kann abgesehen werden, wenn mindestens 24 Monate seit der unzulässigen Verabreichung derartiger Futtermittel vergangen sind."

b) In Kapitel IV werden die Nummern 10.1, 10.3 und 10.9a

10.1 Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Mandeln. und Rückenmark von
10.1.1 über 12 Monate alten Rindern,
10.1.2 Schafen oder Ziegen, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein permanenter Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat;
...
10.3 die Milz von Schafen oder Ziegen;
...
10.9a Därme (Duodenum bis Rektum) von Rindern;

gestrichen.

c) Kapitel V wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3b

3b Nach Kapitel IV Nr. 10.1,10.3 oder 1 0.9a beurteiltes Fleisch ist mit dem Farbstoff Brillantblau FOF einzufärben.

wird gestrichen.

bb) Im einleitenden Satzteil zu Nummer 6 wird die Angabe "oder 3b" gestrichen.

6. Anlage 2 Kapitel III Nr. 2.1a

2.1a Nach der Betäubung darf zentrales Nervengewebe von Rindern, Schafen oder Ziegen nicht durch Rückenmarkszerstörer zerstört werden.

wird aufgehoben.

Artikel 6
Änderung der Geflügelfleischhygiene-Verordnung

Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung vom 3. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2786, 2787), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. März 2001 (BAnz. S. 5637), wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen dürfen nur eingeführt werden, wenn die Genußtauglichkeitsbescheinigung nach Absatz 2 von folgender, von der zuständigen Behörde des Drittlandes, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen zubereitet worden sind, ausgestellten Bescheinigung begleitet oder mit ihr versehen ist:
"Das Erzeugnis tierischen Ursprungs enthält kein spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a der Entscheidung 2000/418/EG, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, ist nicht aus solchem Material hergestellt worden und enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde. Nach dem 31. März 2001 wurden die Tiere vor ihrer Schlachtung weder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle betäubt oder nach demselben Verfahren mit Sofortwirkung getötet, noch wurde durch Einführung eines Rückenmarkszerstörers durch den Schußkanal in die Schädelhöhle nach dem Betäuben ihr zentrales Nervengewebe zerstört."

Satz 1 gilt nicht für Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen aus

  1. anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
  2. Drittländern,

die im Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden sind.

 "(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in unmittelbar geltenden Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieser Vorschrift inhaltsgleiche oder abweichende Anforderungen an die Einfuhr von Geflügelfleisch geregelt sind."

2. In § 18 Abs. 1 wird in der Nummer 10 das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 11

11. Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen, ausgenommen Geflügelfleischerzeugnisse oder Geflügelfleischzubereitungen nach § 16 Abs. 3 Satz 2, die unter Verwendung von Fleisch nach § 17 Abs. 1 Nr. 2, 2a, 19, 20 oder 21 der Fleischhygiene-Verordnung, dessen Einfuhr oder sonstiges Verbringen verboten ist, zubereitet worden sind.

gestrichen.

3. In § 21 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe "oder 3 Satz 1" gestrichen.

Artikel 7
Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE

Die Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Mai 2001 (BGBl. I S. 982), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 1 Durchführung von BSE-Tests

(1) Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons im Alter von über 24 Monaten sind im Rahmen der Fleischuntersuchung mit einem der in Anhang IV Buchstabe a der Entscheidung 98/272/EG der Kommission vom 23. April 1998 über die epidemiologische Überwachung der transmissiblen spongiformen Enzephalopathien und zur Änderung der Entscheidung 94/474/EG (ABl. EG L 122 S. 59) in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Tests zu untersuchen.

(2) Der Tierkörper, die Nebenprodukte der Schlachtung, das Blut und die Haut sind vorläufig sicherzustellen, bis das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, soweit keine Beseitigung in einer Tierkörperbeseitigungsanstalt erfolgt.

(3) Nach dem Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung nach Absatz 1 ist wie folgt zu verfahren:

  1. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 als negativ bewertet wird. Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben.
  2. Die vorläufige Sicherstellung ist aufrechtzuerhalten, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 nicht negativ bewertet wird. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist der nach § 9 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes zuständigen Behörde anzuzeigen und durch eine der in Anhang IV Nr. 3 der in Absatz 1 genannten Entscheidung aufgeführten Untersuchungsmethoden zu bestätigen. Die Fleischuntersuchung ist abzuschließen, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 vorliegt. Das Fleisch ist entsprechend dem Ergebnis der Fleischuntersuchung zu kennzeichnen. Die vorläufige Sicherstellung ist aufzuheben, wenn das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 2 negativ ist.
 " § 1 Durchführung von BSE-Tests

(1) Die Untersuchung von Rindern, einschließlich Wasserbüffeln und Bisons, nach Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt im Rahmen der Fleischuntersuchung. Über die in Satz 1 genannten Untersuchungen hinaus sind Rinder, einschließlich Wasserbüffel und Bisons, im Alter von über 24 Monaten im Rahmen der Fleischuntersuchung nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu untersuchen.

(2) Abweichend von Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A Abschnitt I Nr. 6.1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann die zuständige Behörde zulassen, dass die Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches erfolgt, bevor ein negatives Ergebnis der Untersuchung nach Absatz 1 vorliegt, sofern sichergestellt ist, dass das Fleisch erst nach Vorliegen des negativen Ergebnisses aus dem Schlachtbetrieb befördert wird."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Laboruntersuchung" gestrichen.

b) Satz 1

Die Probenahme, die Laboruntersuchung und die Aufzeichnungen müssen den Regelungen des Anhangs IV Nr. 1, 2.2 und 3 und des Anhangs III der in § 1 Abs. 1 genannten Entscheidung entsprechen.

wird aufgehoben.

3. In § 3 Nr. 2 werden nach der Angabe " § 2" die Wörter "nach Maßgabe des Anhanges III Kapitel A Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001" eingefügt.

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung, der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung, der Geflügelfleischhygiene-Verordnung und der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

(2) Die TSE-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 549), geändert durch Artikel 373 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung nach Absatz 1 Satz 1 außer Kraft.

(3) Die Verordnung über das Verbot der Abgabe bestimmten Fleisches von Rindern an Verbraucher vom 30. März 2001 (BAnz. S. 5637) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.