umwelt-online: Geflügelfleischhygiene-Verordnung (3)

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Kapitel I
Nachweise im Erzeugerbetrieb
02a
Anlage 1
(zu den § § 2, 4 bis 8 und 16)

Die Halter von Schlachtgeflügel haben Nachweise zu führen, die mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Allgemeine Daten:

1.1 Anzahl der eingestallten Tiere;

1.2 Tierart und Alter der Tiere;

1.3 Herkunft der eingestallten Tiere;

1.4 Tag der Einstallung der Tiere;

1.5 Tag(e) *) der Abgabe zum Schlachten, Anzahl der in einer Sendung abgegebenen Tiere und Name des Geflügelschlachtbetriebes, an den die Tiere abgegeben werden;

2. Mortalität im Verlauf der Haltung;

3. Fütterungsdaten je Mastperiode:

3.1 Futtermittelverbrauch;

3.2 Herkunft und Art der Futtermittel;

3.3 Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit eingesetzter Futtermittelzusatzstoffe;

3.4 Art und Herkunft des Tränkwassers (Trink- oder Oberflächenwasser, aufbereitet oder nicht, kommunales Trinkwassernetz oder eigener Brunnen);

4. Leistungsdaten:

4.1 bei Mastgeflügel: Gewichtszunahmen während der Mastzeit, durchschnittliches Mastendgewicht;

4.2 bei Legehennen: Verlauf und Beendigung der Legeperiode, Eintritt der Mauser;

4.3 bei Zuchtgeflügel: Verlauf und Beendigung der Zuchtperiode, Grund der Schlachtung;

5. Angaben zu Untersuchungen und Behandlungen:

5.1 Name und Anschrift des betreuenden Tierarztes;

5.2 Untersuchungstermine mit Feststellungen zum Gesundheitszustand des Geflügels und gegebenenfalls Laborergebnissen;

5.3 Art, Tag und Zeitraum der Verabreichung von Arzneimitteln, mit denen der Bestand behandelt worden ist, in Verbindung mit Aufzeichnungen oder Belegen wie tierärztlichen Verschreibungen, tierärztliche Arzneimittel-Abgabebelege, Rechnungen, Lieferscheinen und Warenbegleitscheinen nach § 4 der Verordnung über Nachweispflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, vom 2. Januar 1978 (BGBl. I S. 26) in der jeweils geltenden Fassung;

5.4 Art, Tag und Zeitraum von Impfungen;

6. Ergebnisse aller amtlichen Untersuchungen der vorangegangenen zwölf Monate bei Geflügel und Geflügelfleisch aus diesem Erzeugerbetrieb;

7. in Erzeugerbetrieben mit mehreren Einzelställen oder Betriebsabteilungen: ein Betriebsschema, aus dem die Lage und Nutzung der Betriebsteile erkennbar wird. Die Ställe und Abteilungen sind von außen sichtbar im Eingangsbereich deutlich mit Nummern zu kennzeichnen, und die Nachweise sind so zu führen, dass sie den Ställen und Abteilungen zugeordnet werden können.

*) Bei Abgabe an verschiedenen Tagen und/oder in mehreren Sendungen getrennt aufführen!

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 Kapitel II 04c
Schlachtgeflügeluntersuchung im Erzeugerbetrieb
Anlage 1

1. Die Untersuchung im Erzeugerbetrieb umfasst:

1.1 die Überprüfung der Nachweise des Schlachtgeflügelhalters,

1.2 gegebenenfalls die Prüfung und Berücksichtigung der Ergebnisse von Untersuchungen auf Salmonellen gemäß den §§ 3 und 5 der Hühner-Salmonellen-Verordnung vom 11. April 1994 (BGBl. I S. 770) in der jeweils geltenden Fassung,

1.3 die Untersuchung des Schlachtgeflügels.

2. Für die Schlachtgeflügeluntersuchung muss eine ausreichende Beleuchtung vorhanden sein. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.

3. Mit der Untersuchung nach Nummer 1.3 soll festgestellt werden, ob

3.1 das Geflügel von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, insbesondere Campylobacteriose, Listeriose und Salmonellose, befallen ist oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden des Geflügels den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen,

3.2 das Geflügel eine Störung des Allgemeinbefindens oder andere Anzeichen einer Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr gebracht werden darf,

3.3 Anzeichen vorhanden sind, die darauf hindeuten, dass dem Geflügel Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verabreicht worden sind oder dass es solche oder andere Stoffe aufgenommen hat, durch die das Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann.

4. Ergeben sich bei der Schlachtgeflügeluntersuchung auf Grund der Herkunft, der äußeren Erscheinung, des Verhaltens des Geflügels oder auf Grund anderer Tatsachen Zweifel an der Gesundheit des Geflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des von diesem Geflügel stammenden Fleisches, sind weitergehende Prüfungen und gegebenenfalls Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.

5. Eine Gesundheitsbescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn

5.1 Geflügelpest,

5.2 Newcastle-Krankheit,

5.3 klinische Ornithose oder

5.4 klinische Salmonellose festgestellt worden ist.

6. Die Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung ist ferner zu versagen, wenn

6.1 in oder auf dem Schlachtgeflügel Rückstände oder andere Stoffe festgestellt werden, die in das Geflügelfleisch übergehen und geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder das Geflügelfleisch sonst gesundheitlich bedenklich zu machen, oder der begründete Verdacht auf das Vorhandensein dieser Stoffe besteht, insbesondere aufgrund von Merkmalen, die auf eine Behandlung mit pharmakologisch wirksamen Stoffen hinweisen,

6.2 festgestellt wird oder der begründete Verdacht besteht, dass das untersuchte Schlachtgeflügel mit pharmakologisch wirksamen Stoffen behandelt worden ist und vor Ablauf der vorgeschriebenen Wartezeit geschlachtet werden soll,

6.3 Tatsachen vorliegen, die zuverlässig darauf schließen lassen, dass dem Geflügel Stoffe, deren Anwendung bei diesen Tieren nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, verabreicht worden sind, oder wenn der begründete Verdacht hierauf besteht; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, oder wenn in dem Schlachtgeflügel Stoffe oder deren Umwandlungsprodukte festgestellt werden, die in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind, oder

6.4 sonstige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das von diesen Tieren stammende Geflügelfleisch nicht als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt werden wird, oder sonstige tierseuchenrechtliche Gründe entgegenstehen.

Der amtliche Tierarzt kann jedoch anstelle der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung ausstellen, aus der der Grund der Beanstandung hervorgeht, und in den Fällen der Nummer 6 angeben, ob einer Schlachtung nach § 5 Abs. 6 gesundheitliche Bedenken entgegenstehen.

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Kapitel III
Schlachtgeflügeluntersuchung im Schlachtbetrieb 
Anlage 1

1. Die Untersuchung im Schlachtbetrieb umfasst

1.1 bei Schlachtgeflügel, das nach Kapitel II im Erzeugerbetrieb untersucht worden ist, insbesondere

1.1.1 die Überprüfung der Gesundheitsbescheinigung,

1.1.2 die Überprüfung der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels,

1.1.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel transportbedingte Schäden oder Mängel wie Atemnot, Überhitzung, Erfrierungen oder Verletzungen aufweist;

1.2 bei Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 von der Untersuchung nach Kapitel II Nr. 1 befreit sind,

1.2.1 die Überprüfung der Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 Satz 2,

1.2.2 die Überprüfungen nach den Nummern 1.1.2 und 1.1.3,

1.2.3 die Feststellung, ob das Schlachtgeflügel

1.2.3.1 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder

1.2.3.2 allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, durch die das Geflügelfleisch untauglich zum Verzehr für Menschen werden kann oder erst nach Brauchbarmachung in den Verkehr gebracht werden darf;

1.3 bei zur Schlachtung eingeführtem Geflügel die Überprüfungen und Feststellungen nach den Nummern 1.2.2 und 1.2.3.

2. Die Untersuchung des Schlachtgeflügels ist Käfig für Käfig durchzuführen, wenn bei der Überprüfung nach Nummer 1.1 festgestellt wird, dass

2.1 die ausgestellte Gesundheitsbescheinigung nicht gültig ist oder

2.2 begründete Zweifel an der Nämlichkeit des Schlachtgeflügels bestehen.

3. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.1.3 Beanstandungen, hat der amtliche Tierarzt geeignete Maßnahmen anzuordnen.

4. Ergeben sich bei den Untersuchungen nach Nummer 1.2.3 oder 2 Zweifel an der Gesundheit des Schlachtgeflügels oder an der Verzehrstauglichkeit des Geflügelfleisches, sind weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Die zuständige Behörde bestimmt Art und Durchführung der weitergehenden Untersuchungen.

5. Die Schlachtung ist zu verbieten, wenn sich bei der Untersuchung nach Nummer 1.1.3, 1.2.3 oder 2 Beanstandungsgründe nach Kapitel II Nr. 5 oder 6 ergeben. Der amtliche Tierarzt kann jedoch in den Fällen des Kapitels II Nr. 6 die Tötung oder Schlachtung nach § 5 Abs. 6 erlauben, wenn gesundheitliche Bedenken nicht entgegen stehen. Er kann die Verschiebung der Schlachtung anordnen, wenn ein Beanstandungsgrund nach Kapitel II Nr. 6.2 vorliegt.

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Kapitel IV
Geflügelfleischuntersuchung
Anlage 1

1. Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung und dem Ausnehmen bei ausreichender Beleuchtung zu untersuchen. Die Beleuchtung darf Farben nicht verändern.

2. Von jedem geschlachteten Tier sind die Tierkörperoberfläche, die Körperhöhle, die Eingeweide und, soweit sie zum Verzehr für Menschen bestimmt sind, Kopf und Beine zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden; dabei ist auch auf Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs sowie größere Abweichungen als Folge des Schlachtvorgangs zu achten. Im Verdachtsfall können weitere Schnitte und Untersuchungen vorgenommen werden, soweit sie für eine abschließende Beurteilung erforderlich sind.

3. Darüber hinaus sind zu untersuchen

3.1 Stichproben der betriebsseitig ausgesonderten und der bei der Geflügelfleischuntersuchung als untauglich beurteilten Tierkörper und

3.2 Eingeweide und Körperhöhlen von bis zu 300 über die gesamte Sendung verteilten Tieren, mindestens aber von 300 Tieren je Schlachttag. Für Geflügelschlachtbetriebe mit geringer Kapazität kann die zuständige Behörde in Abhängigkeit von der täglichen Schlachtleistung geringere Stichprobenzahlen festlegen.

Die Untersuchungen nach Satz 1 sind dem amtlichen Tierarzt vorbehalten.

4. Soll geschlachtetes Geflügel nur teilweise ausgenommen werden (entdarmtes Geflügel, "poulet effile"), hat der amtliche Tierarzt abweichend von Nummer 2 bei mindestens 5 Prozent der geschlachteten Tiere jeder Sendung nach dem vollständigen Ausnehmen die Eingeweide und die Körperhöhle zu untersuchen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu untersuchen.

5. Sofern Wachteln und Tauben, die wie Haustiere gehalten werden, innerhalb einer Sendung hinsichtlich ihrer Art, ihres Gewichts und ihrer Herkunft gleichartig sind, kann die Untersuchung abweichend von Nummer 2 an einer Stichprobe von mindestens 5 Prozent der Tiere erfolgen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen an mehreren geschlachteten Tieren festgestellt, sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 2 zu untersuchen.

6. Reichen die Ergebnisse der Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 5 für eine Beurteilung nicht aus, führt der amtliche Tierarzt weitergehende, insbesondere mikrobiologische, Untersuchungen durch. Hierfür sind erforderlichenfalls Proben im notwendigen Umfang zu entnehmen.

7. Laboruntersuchungen von Geflügelfleisch auf Krankheitserreger sind bei Geflügelfleisch von Schlachtgeflügel, das unter gleichen Haltungs- und Fütterungsbedingungen in einem Bestand gehalten wurde, mit einer für die Beurteilung des Bestandes ausreichenden Zahl repräsentativer Stichproben durchzuführen. Die im Rahmen einer repräsentativen Stichprobe gezogenen Einzelproben können zu Untersuchungszwecken zu größeren Proben (Poolproben) zusammengefasst werden. Krankheitserreger nach Satz 1 sind solche, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind und Krankheiten und/oder Infektionen hervorrufen können (insbesondere Campylobacter, Listerien und Salmonellen). Bei Federwild, das aus demselben Jagdrevier stammt, kann die Untersuchung auf das Vorkommen von Krankheitserregern auf eine für die Beurteilung ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.

8. Federwild ist darauf zu untersuchen, ob es

8.1 erlegt worden ist,

8.2 von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder

8.3 mit anderen Krankheiten oder Mängeln behaftet ist, die das Geflügelfleisch nachteilig beeinflussen können.

Federwild, das nicht unmittelbar nach dem Erlegen ausgenommen worden ist, ist zu besichtigen und nach Nummer 2 zu untersuchen. Bei Tieren derselben Sendung sind mindestens 5 Prozent der Tiere zu untersuchen. Stellt der amtliche Tierarzt an mehreren Tierkörpern Mängel fest, hat er die gesamte Sendung weitergehend zu untersuchen. Soll Federwild ausgenommen und gerupft in den Verkehr gebracht werden, ist es wie geschlachtetes Geflügel Stück für Stück nach Nummer 2 zu untersuchen.

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Kapitel V
Rückstandsuntersuchung
Anlage 1

1. Bei der Untersuchung geeigneter Proben von Schlachtgeflügel, Federwild und Geflügelfleisch sind die Vorgaben des nationalen Rückstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe der Richtlinie 96/23/EG und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in der jeweils geltenden Fassung jährlich vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern erstellt wird. Ein in der Richtlinie 96/23/EG und der auf Grund dieser Richtlinie ergangenen Entscheidungen in der jeweils geltenden Fassung festgelegter Anteil der Proben ist in Erzeugerbetrieben zu nehmen.

2. Bei Rückstandsuntersuchungen in Schlachtbetrieben kann der Probenumfang für Schlachtgeflügel aus Erzeugerbetrieben, die einem Rückstandsüberwachungsprogramm oder einem entsprechenden anerkannten Eigenkontrollsystem unterliegen, vermindert werden.

3. Unbeschadet der Untersuchung nach Nummer 1 hat die zuständige Behörde im Fall eines begründeten Verdachts weitere Rückstandsuntersuchungen durchzuführen. Bei Tieren, die unter gleichen Fütterungs- und Haltungsbedingungen in einem Bestand gehalten werden, kann die Rückstandsuntersuchung auf eine für die Beurteilung der Tiergruppe ausreichende Zahl repräsentativer Stichproben beschränkt werden.

4. Positive Ergebnisse bei der Untersuchung auf Hemmstoffe können, auch auf Verlangen und auf Kosten des Verfügungsberechtigten, mit qualitativ-quantitativen Methoden weitergehend untersucht werden.

5. (aufgehoben) 02a

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Kapitel VI
Beurteilung des Geflügelfleisches
Anlage 1

1. Als tauglich sind unbeschadet der Nummer 7 der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn sie keinerlei Veränderungen oder nur kurz vor der Schlachtung oder kurz vor dem Erlegen entstandene Verletzungen oder örtlich begrenzte Missbildungen oder sonstige Veränderungen aufgewiesen haben, soweit diese die Verzehrstauglichkeit des übrigen Geflügelfleisches nicht beeinträchtigen.

2. Sofern durch amtliche Untersuchungen bei mehreren geschlachteten Tieren einer Sendung Erreger einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit nachgewiesen und krankhafte Veränderungen nicht festgestellt worden sind, sind alle zu dieser Sendung gehörigen Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung als tauglich nach Brauchbarmachung zu beurteilen. Die Brauchbarmachung erfolgt gemäß Anlage 6 nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde.

3. Als untauglich sind der Tierkörper und die Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn festgestellt worden sind

3.1 Geflügelpest, Newcastle-Krankheit, Ornithose oder Salmonellose,

3.2 andere auf den Menschen übertragbare Krankheiten,

3.3 septikämische Veränderungen, soweit sie nicht bereits unter Nummer 3.1 oder 3.2 genannt sind,

3.4 Rückstände:

3.4.1 bei der Untersuchung auf Hemmstoffe

3.4.1.1 ein positives Ergebnis in der Muskulatur,

3.4.1.2 ein zweifelhaftes Ergebnis in der Muskulatur in Verbindung mit einem positiven oder zweifelhaften Ergebnis in der Leber,

3.4.2 Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass in dem Geflügel Rückstände von Stoffen, deren Anwendung nach der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung verboten ist, oder deren Umwandlungsprodukte vorhanden sind, oder der begründete Verdacht auf eine verbotene Anwendung; Gleiches gilt, wenn das Vorhandensein solcher Stoffe bei diesen Tieren zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden ist, sofern die Verabreichung nicht nach arzneimittel- oder futtermittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist,

3.4.3 das Vorliegen sonstiger Rückstände oder Gehalte von Stoffen, die

3.4.3.1 in Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt oder sonst nicht bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen, zugelassen sind,

3.4.3.2 (aufgehoben)

3.4.3.3 die Werte überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

3.5 Veränderungen, die durch Giftstoffe hervorgerufen sein können,

3.6 örtliche Veränderungen, die darauf schließen lassen, dass sie durch Toxine verursacht worden sind,

3.7 ausgebreiteter Pilzbefall (Mykose),

3.8 ausgebreiteter Parasitenbefall im Geflügelfleisch,

3.9 Bauchwassersucht,

3.10 Gelbsucht,

3.11 bösartige oder multiple Geschwülste,

3.12 multiple Abszesse oder Entzündungsherde, ausgedehnte entzündliche Infiltrationen,

3.13 hochgradige Abmagerung oder erhebliche Wachstumsstörungen (Kümmerwachstum),

3.14 natürlicher Tod, Schlachtung in der Agonie oder mangelhaftes Ausbluten,

3.15 umfangreiche Verletzungen oder umfangreiche blutige oder wässrige Durchtränkungen,

3.16 erhebliche Farb-, Geruchs- oder Geschmacksabweichungen,

3.17 erhebliche Abweichungen in der Konsistenz, insbesondere Wässrigkeit,

3.18 Zersetzungsvorgänge,

3.19 ausgedehnte Verunreinigung oder Kontamination.

4. Wird bei einer Sendung ein in Nummer 3.4 oder 3.5 genannter Mangel festgestellt, sind alle geschlachteten oder erlegten Tiere der Sendung, bei denen nach der gemeinsamen Herkunft, der Art der Haltung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass sie die gleichen Mängel aufweisen, als untauglich zu beurteilen.

5. Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung dürfen auch als untauglich beurteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte mit der Beseitigung einverstanden ist.

6. Wird bei einer Sendung eine in Nummer 3.2 genannte Krankheit festgestellt, können die geschlachteten oder erlegten Tiere der Sendung, die keine krankhaften Veränderungen aufweisen, nach Nummer 2 beurteilt werden, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen.

7. Als untauglich sind nur die veränderten Teile des Tierkörpers oder die veränderten Nebenprodukte der Schlachtung zu beurteilen, wenn örtlich begrenzte Veränderungen festgestellt werden, die die Beschaffenheit der übrigen Teile nicht beeinträchtigen.

8. Als nicht geeignet zum Verzehr für Menschen sind zu erklären und nach Abschluss der Geflügelfleischuntersuchung bis zur Beseitigung zu beschlagnahmen, sofern sie nicht nach den Nummern 3 bis 7 als untauglich zu beurteilen sind,

8.1 Luftröhre,

8.2 vom Tierkörper getrennte Lunge,

8.3 Speiseröhre,

8.4 Kropf,

8.5 Darm und Drüsenmagen,

8.6 Gallenblase,

8.7 Geschlechtsorgane einschließlich der Eifollikel, Dotterkugeln und unvollständig ausgebildeter Eier,

8.8 vor der Untersuchung vom Tierkörper abgetrennte Köpfe und Füße.

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Kapitel VII
Kennzeichnung
 
Anlage 1

1. Die Kennzeichnung von Geflügelfleisch darf erst dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis aller Untersuchungen vorliegt.

2. Abweichend von Nummer 1 darf im Fall einer stichprobenmäßigen Rückstandsuntersuchung die Kennzeichnung auch dann vorgenommen werden, wenn das Ergebnis dieser Untersuchung noch nicht vorliegt.

3. In zugelassenen Betrieben ist die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel VI Nr. 1 als tauglich beurteilt worden ist, wie folgt durchzuführen:

3.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelaufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette an jedem Tierkörper; das Kennzeichen muss im oberen Teil den Großbuchstaben "D", in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Betriebes, die das Kürzel des betreffenden Landes, in dem der Betrieb gelegen ist, enthalten kann, und im unteren Teil die Abkürzung "EWG" enthalten; Buchstaben und Ziffern müssen mindestens 0,2 cm hoch und leicht lesbar sein; das Kennzeichen muss aus hygienisch einwandfreiem Material bestehen;

3.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine dauerhafte Kennzeichnung nach Nummer 3.1 auf oder deutlich sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kenn zeichnungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material; ist das Kennzeichen unmittelbar auf der Schutzhülle oder Verpackung angebracht, ist diese so zu versiegeln, dass sie nicht wiederverwendet werden kann oder das Kennzeichen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört wird;

3.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 durch eine Kennzeichnung nach Nummer 3.4 auf der Sammelpackung. Die Kennzeichen sind so anzubringen, dass beim Öffnen der Sammelpackung die Verpackung oder die Kennzeichen zerstört werden. Dies gilt auch bei der Verwendung von stapelbaren Transportbehältnissen (Eurokästen).

3.4 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung muss in Form und Inhalt bei Betrieben, die nach dem 1. Mai 1999 zugelassen werden, den nachstehend abgedruckten Mustern entsprechen. Darin müssen die Buchstaben mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Die Kennzeichnung kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.

3.4.1

3.4.2
3.4.3

3.5 Die nach Nummer 3.3 vorgeschriebene Kennzeichnung erfolgt

3.5.1 bei Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung von Schlachtgeflügel entsprechend Nummer 3.4.1,

3.5.2 bei Federwild entsprechend Nummer 3.4.2,

3.5.3 bei Teilstücken, die in Zerlegungsbetrieben gewonnen worden sind, entsprechend Nummer 3.4.3.

3.6 Die Kennzeichnung nach Nummer 3.1 oder 3.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn

3.6.1 befördert werden

3.6.1.1 Tierkörper von einem zugelassenen Geflügelschlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,

3.6.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,

3.6.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von zugelassenen Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,

3.6.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers angebracht sind,

3.6.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie über den Empfänger führt und

3.6.4 die Empfangsbetriebe fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches sowie über seine Herkunft führen.

3.7 Die Angaben nach Nummer 3.6.2 sind nach folgendem Muster anzubringen:

Muster

Vorgesehene Verwendung: Zerlegung/Hitzebehandlung zur Abgabe an den Verbraucher/Herstellung
von Geflügelfleischerzeugnissen/Geflügelfleischzubereitungen 1

Anschrift des Empfängers:

1) Nichtzutreffendes streichen.

Der Verwendungszweck ist von dem Betrieb, in dem das frische Geflügelfleisch gewonnen worden ist, die Anschrift des Empfängers ist von dem Betrieb, der das frische Geflügelfleisch an den Empfänger ausliefert, vor der Verladung einzutragen.

4. Bei Geflügelfleischerzeugnissen und Geflügelfleischzubereitungen, die in zugelassenen Betrieben zubereitet und behandelt worden sind, ist die Kennzeichnung wie folgt vorzunehmen:

4.1 Geflügelfleischerzeugnisse

4.1.1 Bei Geflügelfleischerzeugnissen erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.1, bei Geflügelfleischerzeugnissen mit einem geringen Geflügelfleischanteil nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.2 zum Zeitpunkt der Herstellung oder unmittelbar nach der Herstellung im Betrieb an einer augenfälligen Stelle gut lesbar, unverwischbar und leicht entzifferbar.

4.1.2 Die Kennzeichen können auf dem Erzeugnis, der Umhüllung oder der Verpackung angebracht oder auf einem Etikett aufgedruckt oder angebracht werden. Die Kennzeichen müssen beim Öffnen der Schutzhülle oder Verpackung zerstört werden. Dies gilt nicht, wenn die Schutzhülle oder Verpackung beim Öffnen zerstört wird.

4.1.3 Bei Geflügelfleischerzeugnissen in Fertigpackungen muss die Kennzeichnung nur auf der Verpackung angebracht werden. Werden mit Kennzeichen versehene Geflügelfleischerzeugnisse verpackt, sind die Kennzeichen auch an der Verpackung anzubringen. Die Kennzeichnung darf auch in der Anbringung einer nicht mehr abnehmbaren Plombe oder Plakette aus widerstandsfähigem Material bestehen, die allen hygienischen Erfordernissen entspricht.

4.1.4 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die in einem anderen zugelassenen Betrieb als dem Herstellungsbetrieb über die Kühlung oder Lagerung hinaus weiter behandelt oder zubereitet werden, wenn

4.1.4.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, nach Nummer 4.1.1 gekennzeichnet und der Bestimmungsort auf der Sammelpackung deutlich sichtbar angegeben ist und

4.1.4.2 der zugelassene Bestimmungsbetrieb über Mengen, Art und Herkunft der Geflügelfleischerzeugnisse Nachweise führt.

4.1.5 Abweichend von den Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 ist die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 nicht bei Geflügelfleischerzeugnissen erforderlich, die nicht in Fertigpackungen, sondern lose über Einzelhandelsgeschäfte an Verbraucher abgegeben werden sollen, sofern

4.1.5.1 die Sammelpackung, in der die Geflügelfleischerzeugnisse versandt werden, gemäß Nummer 4.1.1 gekennzeichnet ist und

4.1.5.2 der zugelassene Verarbeitungsbetrieb über Mengen, Art und Empfänger der Geflügelfleischerzeugnisse Nachweise führt.

4.1.6 Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die ohne vorheriges Entfernen der Umhüllung in einem Umpackbetrieb lediglich neu zusammengestellt worden sind, muss die Kennzeichnung nach den Nummern 4.3.1 und 4.3.2 des Verarbeitungsbetriebes angebracht sein, in dem die Geflügelfleischerzeugnisse hergestellt worden sind. Werden Geflügelfleischerzeugnisse aus mehr als einem Verarbeitungsbetrieb in einem Umpackbetrieb neu verpackt, ist die äußere Verpackung nach Nummer 4.3.3 zu kennzeichnen. Bei Geflügelfleischerzeugnissen, die, gegebenenfalls nach dem Entfernen der Umhüllung oder dem Aufteilen oder Zerteilen, in einem Umpackbetrieb umhüllt oder verpackt werden, ist die Kennzeichnung nach Nummer 4.3.3 entsprechend den Nummern 4.1.2 und 4.1.3 anzubringen.

4.2 Geflügelfleischzubereitungen

Bei Geflügelfleischzubereitungen ist die Kennzeichnung auf einem an der Umhüllung oder Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett vorzunehmen. Die Kennzeichnung erfolgt mit dem Kennzeichen nach

4.2.1 Nummer 3.4.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelschlachtbetriebes,

4.2.2 Nummer 3.4.3, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Geflügelfleischzerlegungsbetriebes,

4.2.3 Nummer 4.3.1, das die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Verarbeitungsbetriebes oder

4.2.4 Nummer 3.4.2, das die Nummer des zugelassenen Wildbearbeitungsbetriebes

enthält. Bei Geflügelfleischzubereitungen aus eigenständigen Produktionseinheiten erfolgt die Kennzeichnung mit dem Kennzeichen nach Nummer 4.3.4. Für die Art der Kennzeichnung gelten die Nummern 4.1.1 bis 4.1.3 entsprechend.

4.3 Muster für die Kennzeichnung von Geflügelfleischzubereitungen, soweit sie in nach dem 1. Mai 1999 zugelassenen Verarbeitungsbetrieben oder eigenständigen Produktionseinheiten zubereitet worden sind, und von Geflügelfleischerzeugnissen, soweit sie in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben zubereitet oder nach Nummer 4.1.6 Satz 2 oder 3 in Umpackbetrieben behandelt worden sind:

Muster

4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4

5. Für die Kennzeichnung nach den Nummern 3.1 und 3.2 ist der amtliche Tierarzt verantwortlich. Zu diesem Zweck besitzt und verwahrt er die für die Kennzeichnung des Geflügelfleisches bestimmten Stempel, die er erst zum Zeitpunkt der Kennzeichnung und nur für die hierfür erforderliche Zeit herausgeben darf. Die Verwendung der für die Kennzeichnung verwendeten Plaketten und Kennzeichnungseinlagen sowie des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials, soweit es bereits mit dem vorgeschriebenen Kennzeichen versehen ist, wird durch den amtlichen Tierarzt überwacht.

6. Bei frischem Geflügelfleisch aus Betrieben nach § 1 Nr. 10 Buchstabe a und b, das gemäß Kapitel V Nr. 1 als tauglich beurteilt worden ist, muss die Kennzeichnung wie folgt durchgeführt werden:

6.1 bei nicht einzeln verpackten und nicht einzeln mit einer Schutzhülle versehenen Tierkörpern durch Stempelaufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette oder Plombe nach Nummer 6.6 an jedem Tierkörper;

6.2 bei einzeln verpackten oder einzeln mit Schutzhüllen versehenen Tierkörpern sowie bei Tierkörperteilen oder bei Nebenprodukten der Schlachtung in Fertigpackungen durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf oder sichtbar unter der Schutzhülle, auf der Verpackung oder auf besonderen Kennzeichnungseinlagen aus geeignetem, hygienisch einwandfreiem Material;

6.3 bei Sammelpackungen zusätzlich zur Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 durch eine Kennzeichnung nach Nummer 6.6 auf der Sammelpackung.

6.4 Die Kennzeichnung nach Nummer 6.1 oder 6.2 ist bei Sammelpackungen, ausgenommen Sammelpackungen mit frischem Geflügelfleisch von Federwild, nicht erforderlich, wenn

6.4.1 befördert werden

6.4.1.1 Tierkörper von einem Schlachtbetrieb zur Zerlegung in einem Geflügelfleischzerlegungsbetrieb,

6.4.1.2 frisches Geflügelfleisch von einem Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieb zur Zubereitung von Geflügelfleischerzeugnissen in einem Verarbeitungsbetrieb oder von Geflügelfleischzubereitungen in einem Herstellungsbetrieb für Geflügelfleischzubereitungen,

6.4.1.3 Tierkörper, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher nach einer Hitzebehandlung bestimmt sind, von Geflügelschlacht- oder Geflügelfleischzerlegungsbetrieben zu Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung,

6.4.2 außen auf der Sammelpackung deutlich sichtbar der Verwendungszweck und die Anschrift des Empfängers angebracht sind,

6.4.3 der Versandbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des versandten Geflügelfleisches sowie über den Empfänger führt und

6.4.4 der Empfangsbetrieb fortlaufend Aufzeichnungen über Menge und Art des so erhaltenen Geflügelfleisches sowie über seine Herkunft führt.

6.5 Die Angaben nach Nummer 6.4.2 sind nach dem Muster der Nummer 3.7 anzubringen.

6.6 Das verwendete Kennzeichen muss deutlich erkennbar sein und dem folgenden Muster in Form und Inhalt entsprechen; es kann zusätzlich einen Hinweis auf den Untersucher enthalten.

Muster

7. Kennzeichnung von eingeführtem Geflügelfleisch

7.1 Für die Kennzeichnung von Geflügelfleisch aus Drittländern gelten die Anforderungen der Nummer 3, ausgenommen die Nummern 3.6 und 3.7, und der Nummer 4, ausgenommen die Nummern 4.1.4 bis 4.1.6, entsprechend. Abweichend von den Nummern 3.4 und 4.3 müssen die Kennzeichen anstelle der Angabe des Mitgliedstaates im oberen Teil den ISO-Code des Herkunftslandes enthalten; die Abkürzung "EWG" im unteren Teil entfällt.

7.2 Frisches Geflügelfleisch von Federwild ist mit einem fünfeckigen Kennzeichen zu versehen, dessen Form von dem Muster der Nummer 3.4.2 abweichen darf.

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