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Regelwerk, Technische Regeln, LASI, Arbeitsschutz, UVV
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LASI-Veröffentlichung (LV) 45 - Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung
- Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) -

Fassung September 2012
(Publikationen LASI, 19.10.2012; 19.10.2018)



- 3. überarbeitete Auflage -
mit Ergänzung im Abschnitt I "Asbest" (Red Anm.: hinzugefügt wurden 2018 die Nummern I 2.5, I 2.6 und I 4 ff.)

Archiv 2008

Vorwort zur Ergänzung 2018

Die letzte Aktualisierung dieser Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung liegt inzwischen sechs Jahre zurück. Die nächste Überarbeitung sollte ursprünglich nach der für 2015 geplanten, umfassenden Novellierung der Gefahrstoffverordnung erfolgen. Diese Novellierung verzögert sich jedoch weiter. Zugleich gibt es aber wegen zahlreicher Detailänderungen in der Gefahrstoffverordnung mit den kleinen Novellen 2013 und 2015 und aktueller Fragen aus der Praxis deutlichen Bedarf für eine überarbeitete Neuauflage. Besonders drängend sind Fragestellungen, die den einheitlichen Vollzug bei Tätigkeiten mit Asbest betreffen, insbesondere die Klarstellung, welche Tätigkeiten an Asbest als zulässig bzw. unzulässig im Sinne der Gefahrstoffverordnung einzustufen sind. Damit die hierfür zwischen den Ländern im Sommer 2018 abgestimmte Position nicht erst im Rahmen der nächsten umfassenden Überarbeitung Eingang in diese Leitlinien finden, wurde eine "Ergänzung 2018" gestaltet, die auf den Abschnitt I (Asbest) beschränkt ist. Im Übrigen geben diese Leitlinien weiterhin den Stand von 2012 wieder.

Zentrales Element der Ergänzung sind "Leitsätze" zur Auslegung der Verbote und Beschränkungen nach Anhang II Nummer 1 Gefahrstoffverordnung. Diese Leitsätze sollen dazu beitragen, Unterschiede in der behördlichen Vollzugspraxis zu vermeiden und den Aufsichtsbehörden eine verlässliche Grundlage für Ihr Handeln in diesem konfliktreichen Aufgabenbereich zu geben.

Vorwort (zur 3. Auflage 2012)

Nahezu fünf Jahre nach der letzten umfassenden Novellierung ist die neugefasste Gefahrstoffverordnung am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten. Anlass für die Neufassung war insbesondere die Notwendigkeit, die Verordnung an die Fortentwicklung des europäischen Chemikalienrechts anzupassen. Gleichzeitig wurden aber auch Aktualisierungen vorgenommen, die aus den Erfahrungen der vergangenen fünf Jahre bei der Anwendung der Gefahrstoffverordnung in der betrieblichen Praxis resultieren. Gleichzeitig wurde die Überführung der Anforderungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) abgeschlossen.

Die grundlegenden Neugestaltungen und auch alle wesentlichen Änderungen der Gefahrstoffverordnung wurden in der Vergangenheit durch die LASI-Veröffentlichung "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" (LV 45) begleitet. Bereits zur Neukonzeptionierung der Gefahrstoffverordnung im Jahr 2005 hatte der LASI in enger Abstimmung mit den Unfallversicherungsträgern die LV 45 in Form eines Frage/Antwort-Kataloges veröffentlicht, um beim Vollzug der Gefahrstoffverordnung eine einheitliche Vorgehensweise der staatlichen Arbeitsschutzbehörden untereinander sowie mit den Präventionsdiensten der Unfallversicherungsträger zu erzielen. Auch die neue Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2010 wird durch eine entsprechende Neuauflage der LASI-Veröffentlichung "Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung" in der bereits bewährten Form erläutert. Hierzu wurde die LV 45 grundlegend überarbeitet und an die Ausführungen der neuen Gefahrstoffverordnung angepasst. Zugleich wurde eine Vielzahl neuer Fragestellungen, die sich aus der Anwendung der bisherigen Verordnung und den ersten Erfahrungen mit der neuen Gefahrstoffverordnung ergaben, in den Frage-Antwort-Katalog integriert. Die LV 45 soll damit auch in ihrer 3. Auflage eine praxisorientierte Unterstützung bei der Umsetzung der Gefahrstoffverordnung sein.

Dieser neugefasste Frage-Antwort-Katalog richtet sich in erster Linie an die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der staatlichen Arbeitsschutzbehörden. Auch die neue LV 45 ist - wie bereits die Vorgängerausgaben - in einer kooperativen Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden der Länder, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin und den Unfallversicherungsträgern entstanden. Auf diese Weise soll auch zukünftig vermieden werden, dass die verschiedenen Aufsichtsbehörden und -dienste unterschiedliche Anforderungen an die Betriebe stellen.

Die Fragen und Antworten sind darüber hinaus eine wertvolle Unterstützung für diejenigen, die vor Ort für die Umsetzung der Gefahrstoffverordnung zuständig sind.

A Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Allgemeines

A 1 Anwendungsbereich

A 1.1

§ 1 Abs. 3 Satz 2

Was sind "andere Personen" im Sinne dieses Satzes?

Die Vorschriften der GefStoffV dienen nicht nur dazu, denjenigen Beschäftigten, der selbst die Tätigkeit mit einem Gefahrstoff durchführt, vor diesem Gefahrstoff zu schützen, sondern auch andere Beschäftigte oder Personen. Diese "anderen Personen" sind Dritte, die z.B. aufgrund eines Auftrags oder einer Dienstleistung infolge der genannten Tätigkeit Gefahrstoffen ausgesetzt sein können (z.B. ein Auftragnehmer, dessen Beschäftigte, aber auch Unbeteiligte, z.B. Besucher und Kunden).
A 1.2 (Aufl. 2008: A 1.2, 1.Teil)

§ 1 Abs. 3

Fallen ehrenamtlich Tätige in den Geltungsbereich der GefStoffV?

§ 2 Abs. 6

Fallen ehrenamtlich Tätige unter die den Beschäftigten gleichgestellten "sonstigen Personen"?

Ziel der GefStoffV ist nach § 1 Abs. 1 u.a."den Menschen [...] vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen durch [...] Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen". Ehrenamtlich Tätige sind nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 den Beschäftigten gleichgestellt. Dort heißt es: "Es stehen gleich 1.) den Beschäftigten [ ... ] sonstige [ ... ] Personen, [ ... ], die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben [ ... ]". Somit gelten für die ehrenamtlich Tätigen ausdrücklich auch die Bestimmungen des Dritten bis Sechsten Abschnitts zum Schutz der Beschäftigten.

Die Ermächtigungsgrundlage im ChemG bezieht sich nicht auf Arbeitnehmer, sondern auf Beschäftigte. Eine Einschränkung der "sonstigen Personen [ ... ], die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen" (§ 2 Abs. 6 Nr. 1), auf Arbeitnehmer ist nicht ableitbar.

Zum speziellen Fall der ehrenamtlichen Tätigkeit in der freiwilligen Feuerwehr s.a. die nachfolgende Frage.

A 1.3 (Aufl. 2008: A 1.2, 2.Teil)

Unterliegen auch Tätigkeiten, bei denen Vorkommen und Einwirkungen von Gefahrstoffen nicht vorhersehbar und planbar sind, der Gefahrstoffverordnung (z.B. C-Einsätze der Feuerwehr)?

Die Gefahrstoffverordnung gilt auch bei Tätigkeiten von Einsatzkräften mit Gefahrstoffen, z.B. bei Bränden, Gefahrgut- und Chemikalienunfällen.

Erforderliche Maßnahmen für C-Einsätze sind für die Einsatzkräfte in der Feuerwehrdienstvorschrift 500 "Einheiten im ABC-Einsatz" (FwDV 500) näher ausgeführt.

Nach der FwDV 500 muss die Einsatzleitung unter anderem durch eine ad-hoc Gefährdungsbeurteilung (Lagefeststellung, Beurteilung, Planung der Maßnahmen, Umsetzung, Wirksamkeitskontrolle) die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Einsatzkräfte und der Betroffenen (z.B. Beschäftigte, Bevölkerung) treffen.

A 1.4 (Aufl. 2008: A 1.3)

§ 1 Abs. 3

Schließt der Geltungsbereich auch die Beförderung außerhalb eines Betriebes ein?

Ja.
A 1.5 (Aufl. 2008: A 1.4)

Welche Paragraphen der Verordnung sind für Unternehmer ohne Beschäftigte relevant?

Für Unternehmer ohne Beschäftigte gelten nach § 2 Abs. 6 Nr. 2 GefStoffV alle Regeln der VO. Beispielhaft s. hierzu auch Frage I 1.1.1 zu Anforderungen bei Asbestarbeiten.

Regelungen, die Pflichten in Bezug auf Beschäftigte enthalten, sind in diesen Fällen nicht einschlägig. (s.a. A 1.2 zu den Beschäftigten gleichgestellte Personen).

Weitere Ausführungen s.a. Nr. 1 Abs. 4 TRGS 400.

A 1.6 (Aufl. 2008: A 1.5)

Abgrenzung zum Geltungsbereich des Arbeitsstättenrechts:

Fallen z.B.

  1. Schwimmmeister in Hallenbädern (Tätigkeit Aufsicht, ohne Bedienung der Chlorungsanlage, trotzdem Belastung durch Ausdünstung von Stickstoff-Chlor-Verbindungen aus dem Badewasser)
  2. Kassenarbeitsplätze an Tankstellen
  3. Verkauf von Gefahrstoffen
  4. Beschäftigte, die
    1. auf Betriebsgelände
    2. außerhalb des Betriebsgeländes

    verkehrsbedingtem Staub und/ oder DME ausgesetzt sind und

    • z.B. als Kraftfahrer bei ihrer Tätigkeit diese Gefahrstoffe auch erzeugen oder
    • z.B. als Verkehrspolizisten mit ihrer Tätigkeit nicht zu deren Entstehung beitragen

grundsätzlich unter die Gefahrstoffverordnung?

Generell ist zu berücksichtigen, dass verschiedene Tätigkeitsbereiche von Beschäftigten in Bezug auf die Anwendbarkeit der GefStoffV differenziert zu bewerten sind.

Zu 1. und 2.

Schwimmmeister und Tankstellenkassierer führen in den genannten Fällen keine Tätigkeit mit Gefahrstoffen durch, da sie die betreffenden Gefahrstoffe nicht verwenden und ihre Aufsichts- bzw. Verkaufstätigkeiten auch nicht ursächlich für die Freisetzung von Gefahrstoffen sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Auf diese Beschäftigten bzw. ihre Tätigkeiten sind daher die Bestimmungen der GefStoffV (z.B. Regelungen zu Grenzwerten oder zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) nicht unmittelbar anzuwenden, es gelten die Regelungen des Arbeitsstättenrechts und ggf. des Mutterschutzrechts (MuSchArbV).

Schwimmmeister und Tankstellenkassierer sind aber möglicherweise in Folge von Tätigkeiten anderer Beschäftigter mit Gefahrstoffen (Bedienpersonal der Chlorungsanlage, Tankwart) diesen Gefahrstoffen ausgesetzt, so dass ihre Gesundheit als unmittelbare Folge dieser Tätigkeiten gefährdet werden könnte. Die Gefährdungsbeurteilung und Gestaltung der Schutzmaßnahmen in Bezug auf diese ursächlichen Tätigkeiten muss daher auch die Gefährdung anderer Beschäftigter einbeziehen. Hier sind insbesondere auch die Regelungen zu Betriebsstörungen zu beachten.

Zu 3.

Anders ist die Situation bei Verkaufspersonal, das unmittelbar mit (wenn auch verpackten) Gefahrstoffen Tätigkeiten durchführt. Hier gilt die GefStoffV, ggf. kann es sich um Tätigkeiten mit geringer Gefährdung handeln (s. Abschnitt E 3).

Zu 4.

  1. Bei Gefahrstoffbelastungen, die durch den Verkehr auf dem Betriebsgelände entstehen, ist grundsätzlich die GefStoffV heranzuziehen (z.B. auf Bauhöfen). Konkret sind diejenigen Tätigkeiten zu beurteilen, durch die die Gefahrstoffe entstehen bzw. freigesetzt werden, wie das Betreiben von Kraftfahrzeugen. Bei der Beurteilung und der Festlegung von z.B. technischen Schutzmaßnahmen ist nicht nur die Gefahrstoffbelastung der Beschäftigten zu berücksichtigen, die diese Tätigkeit ausüben, sondern auch die Belastung anderer Beschäftigter (s.a. Ausführungen zu Ziffern 1 und 2 dieser Frage).
  2. Außerhalb eines Betriebsgeländes können verkehrsbedingte Gefahrstoffbelastungen im Regelfall nicht mehr hauptsächlich einer betrieblichen Tätigkeit zugeordnet werden. Zum Arbeitsschutz ist hier nach Arbeitsschutzgesetz zu verfahren (s.a. A 1.8); im Übrigen ist das Immissionsschutzrecht einschlägig.
A 1.7 (Aufl. 2008: A 1.6)

Nach § 1 Abs. 3 GefStoffV darf auch die Gesundheit und Sicherheit anderer Beschäftigter oder Personen als unmittelbare Folge von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen nicht gefährdet werden.

Ist damit die GefStoffV einschlägig und vorrangig (lex specialis), wenn Bürobeschäftigte durch Malerarbeiten im Gebäude Gefahrstoffen ausgesetzt sind?

Gibt es einen zusätzlichen bzw. vorrangigen Schutzanspruch nach dem Arbeitsstättenrecht, wonach Außenluftqualität statt Einhaltung des AGW zu gewährleisten wäre?

Die Gefährdungsbeurteilung des Malerbetriebs nach GefStoffV muss alle potenziell Gefährdeten einbeziehen, also auch die Beschäftigten des Betriebs, in dem die Arbeiten durchgeführt werden. Dabei greift auch die Abstimmungspflicht nach § 15 GefStoffV.

Für die Auswahl der Schutzmaßnahmen werden die Stoffeigenschaften sowie Dauer und Intensität der möglichen Exposition von Bedeutung sein. Zu beachten sind auf jeden Fall die Maßnahmen nach § 8 Abs. 1 GefStoffV (s. insbesondere Nr. 3, "Begrenzung der Anzahl der Beschäftigten, die Gefahrstoffen ausgesetzt sind" und Nr. 4 "Begrenzung der Dauer und der Höhe der Exposition"); ein Verzicht auf diese Maßnahmen unter Verweis auf die Einhaltung eines AGW wäre nicht zulässig. Aus der Anwendung des Gefahrstoffrechts ergibt sich daher für die Bürobeschäftigten auch kein verringertes Schutzniveau im Vergleich zum Arbeitsstättenrecht.

A 1.8 (Aufl. 2008: A 1.7)

Abgrenzung des Geltungsbereichs

Nach welcher Rechtsgrundlage könnte für einen Polizisten, der an einer stark befahrenen Straße arbeitet, PSA gefordert werden?

Die Gefahrstoffverordnung und Arbeitsstättenverordnung finden in diesem Fall keine Anwendung (s. A 1.6). Der Arbeitgeber hat nach § 3 ArbSchG und den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wobei die Bereitstellung von Atemschutz nachrangig ist gegenüber organisatorischen Maßnahmen (z.B. Regelungen zur Arbeitszeit).
A 1.9 (Aufl. 2008: A 1.8)

§ 3 Nr. 13 Buchstabe a

Tätigkeiten mit Stoffen, die das Kind im Mutterleib schädigen können (fruchtschädigende (Re) Stoffe)
Wie ist die Zusammensetzung der Belegschaft hinsichtlich Geschlecht und Alter bei der Gefährdungsbeurteilung zu fruchtschädigenden (Re) Stoffen zu würdigen? Muss der Arbeitgeber die Exposition gegenüber solchen Stoffen unabhängig vom Geschlecht und Alter seiner Beschäftigten minimieren, auch wenn im Betrieb nur Männer arbeiten? In welchem Umfang gelten bei solchen Stoffen überhaupt die Pflichten der Gefahrstoffverordnung?

Fruchtschädigende (Re) Stoffe sind eine Untergruppe der fortpflanzungsgefährdenden Stoffe; sie gehören damit zu den gefährlichen Stoffen nach § 3a Abs. 1 Nr. 13 ChemG und in der Folge auch zu den Gefahrstoffen nach § 2 Abs. 1 GefStoffV. Eine spezifische Einschränkung hinsichtlich der Geltung der Pflichten der Gefahrstoffverordnung für diese Stoffe enthält die Verordnung nicht, sie bestehen also im Grundsatz ebenso wie für alle anderen Gefahrstoffe.

Entsprechend sind Re-Stoffe regelhaft in die Gefährdungsbeurteilung und bei der Festlegung technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen einzubeziehen. Bei der Festlegung individueller Schutzmaßnahmen (z.B. Atemschutz) kann die individuelle Gefährdung des jeweiligen Beschäftigten berücksichtigt werden.

Ergänzende Hinweise:

  • Für den Schutz werdender und stillender Mütter gelten die Anforderungen der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) (red. Anm.: ab 2018 MuSchG) mit den dortigen Regelungen zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Eine Festlegung, im Unternehmen nur Männer einzustellen, um Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen zu sparen, ist nicht mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vereinbar.

A 2 Begriffsbestimmungen

Eine Vielzahl von Begriffen aus der Gefahrstoffverordnung und technischen Regeln ist im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" (im Folgenden: "Begriffsglossar") erläutert. Es ist auf der Internetseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin veröffentlicht und kann von dort heruntergeladen werden.

A 2.1 (Aufl. 2008: A 2.2)

§ 2 Abs. 6 Nr. 2

Wie ist der Auftraggeber unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 1 und 5 sowie § 16 Abs. 4 definiert? Es werden unterschiedliche Bezüge hergestellt (Informationspflichten gegenüber Fremdfirmen, Heimarbeit).

Die Definition des Auftraggebers ist im jeweiligen Kontext zu sehen. Bei § 15 Abs. 1 GefStoffV handelt es sich um denjenigen, der durch eine Fremdfirma im eigenen Betrieb Aufgaben erledigen lässt. In § 2 Abs. 6 Nr. 2 und § 16 Abs. 4 GefStoffV ist Auftraggeber derjenige, für den die Heimarbeit getätigt wird.
A 2.2 (Aufl. 2008: A 2.3, 1. Teil)

§ 2 Abs. 6

Wer hat die Funktion des Arbeitgebers in Bezug auf Praktikanten als den Beschäftigten gleichgestellte "sonstige Personen"?

Hier ist zu differenzieren. Es gibt "Schnupperpraktika", Schulpraktika, Pflichtpraktika im Rahmen einer Hochschulausbildung, Praktika nach Abschluss einer Berufsausbildung oder eines Studiums und anderes mehr. Die Gesamtrechtslage hängt von der Art des Praktikums ab.

Soweit es sich um ein Praktikum handelt, dem ein Vertragsverhältnis zwischen dem Praktikanten und dem Praktikumsbetrieb schriftlich oder auf Grund mündlicher Abrede zu Grunde liegt, ist der Arbeitgeber des Praktikumsbetriebs Arbeitgeber im Sinne der GefStoffV und damit in der Pflicht.

Sofern es sich zum Beispiel aber um ein Schülerbetriebspraktikum (also ein Praktikum als Bestandteil des Unterrichts zum Kennenlernen des Berufslebens) handelt, ist dies eine schulische Veranstaltung. Derartige Praktikanten unterfallen nicht dem § 2 ArbSchG. Sie sind aber "Beschäftigte" nach dem weiter formulierten § 2 Abs. 6 der GefStoffV. In diesen Fällen trägt die entsendende Schule die Organisations- und Kontrollverantwortung für die zu berücksichtigenden Bestimmungen der GefStoffV. Gleichwohl ist aber für den Arbeitsschutz vor Ort auch in solchen Fällen der Arbeitgeber des Praktikumsbetriebs verantwortlich (vergleichbar der Situation bei Leiharbeit).

Für diese Schülerpraktika hat die Kultusministerkonferenz "Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht" herausgegeben, die auch Regelungen zu Verantwortlichkeiten enthalten und von den Ländern per Erlass verbindlich gemacht worden sind. Weitere Regelungen sind in den Regeln "Unterricht in Schulen mit gefährlichen Stoffen" (BG/GUV-SR 2003/2004) enthalten.

A 2.3 (Aufl. 2008: A 2.3, 1. Teil)

§ 2 Abs. 6

Wer hat die Funktion des "Arbeitgebers" (Unternehmers) in Bezug auf ehrenamtlich Tätige als den Beschäftigten gleichgestellte "sonstige Personen" (z.B. Freiwillige Feuerwehr)?

Für die ehrenamtlich Tätigen ebenso wie für Angestellte oder Beamte der freiwilligen Feuerwehr liegen die Unternehmerpflichten bei der jeweiligen Kommunalverwaltung. Ehrenamtlich Tätige bei der "Freiwilligen Feuerwehr" unterliegen auch den Bestimmungen der GefStoffV (s. A 1.2 und 2.4).

Bei der "Freiwilligen Feuerwehr" üben ehrenamtliche Einsatzkräfte die den einzelnen Kommunen durch die jeweilige Landesgesetzgebung als Pflichtaufgabe zugewiesene Aufgabe der öffentlichen Gefahrenabwehr aus - zum Nutzen der Städte und Gemeinden. Aufgrund der hoheitlichen Verpflichtung der jeweiligen Kommunen (bzw. Kreise) zur öffentlichen Gefahrenabwehr und zur Unterhaltung der Feuerwehren obliegt es den jeweiligen Kommunen (Kreisen) bzw. deren Leitern dafür Sorge zu tragen, dass die Vorgaben der GefStoffV auch im Hinblick auf ehrenamtlich tätige Einsatzkräfte der Feuerwehr eingehalten werden.

A 2.4

§ 2 Abs. 6 Nr. 1

Fallen ehrenamtlich Tätige unter die den Beschäftigten gleichgestellten "sonstigen Personen"?

Ja, siehe hierzu A 1.2
A 2.5

§ 2 Abs. 6

Gehört zu den "sonstigen Personen", die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen und den Beschäftigten gleichgestellt sind, auch der Arbeitgeber, der die gleichen Tätigkeiten wie seine Beschäftigten durchführt oder ein mit Gefahrstoffen tätiger Unternehmer ohne Beschäftigte?

Nein, s.a. Begriffsglossar zu "Beschäftigte".

Mitarbeitende Arbeitgeber, Unternehmer ohne Beschäftigte und Selbstständige zählen nicht zu den "sonstigen Personen".

A 2.6

Wie ist der Begriff "Fachkunde" definiert, wo sind nähere Ausführungen zu finden?

Der Begriff "fachkundig" ist in § 2 Absatz 12 GefStoffV allgemein definiert.

Eine Prüfung zum Nachweis der Fachkunde ist im Unterschied zur Sachkunde (§ 2 Absatz 16 GefStoffV) nicht vorgeschrieben.

Die inhaltlichen Anforderungen sind je nach Bezug unteschiedlich; spezifische Erläuterungen zur Fachkunde sind im Technischen Regelwerk an folgenden Stellen zu finden:

  • Fachkunde nach § 6 Abs. 9 (Gefährdungsbeurteilung):
    in der TRGS 400 (Nr. 3.1) und im Begriffsglossar;
  • Fachkunde nach § 7 Abs. 10 (Messungen):
    in der TRGS 402;
  • Fachkunde nach Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 4 (Öffnen begaster Container): in der TRGS 512.

Bisher (Stand Juni 2012) gibt es keine spezifischen Erläuterungen in einer TRGS zur Fachkunde nach § 8 Abs. 7 (Zugang zu giftigen, sehr giftigen und CMR-Stoffen/Zubereitungen, Tätigkeiten mit solchen sowie atemwegssensibilisierenden Stoffen/Zubereitungen), auch nicht zu dem alternativ aufgeführten Begriff "besonders unterwiesen" (s.a. F 2.18).

Zur Fachkunde, deren Nachweis die Behörde nach § 18 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern verlangen kann, siehe B 1.10

Weitere Fachkundeanforderungen sind z.B. in der TRGS 524 definiert.
Davon unabhängig gelten die Vorschriften zur Qualifikation von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit nach ASiG/UVVen.

A 2.7 (neue Frage 2012)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine angelernte Kraft fachkundig?

Ob eine "ausreichende Fachkunde" bei ungelernten Kräften vorliegt oder nicht, bedarf einer differenzierten Betrachtung.

Grundsätzlich ist der Begriff der Fachkunde eng mit einer fundierten beruflichen Ausbildung und erworbener beruflicher Erfahrung verbunden. Ein entsprechender Nachweis ist angelernten Kräften häufig nicht möglich. Eine der geforderten Fachkunde nahe und abgeschlossene Ausbildung selbst ist darüber hinaus Grundlage, auch im juristischen Sinn Verantwortung für das Handeln übernehmen zu können.

Vor diesem Gesamthintergrund ist es angezeigt, für die Qualifikationsvoraussetzungen nach GefStoffV eher hohe Anforderungen zu stellen, soweit nicht dezidierte Vorgaben (s. A 2.6) zu beachten sind.

Im Einzelfall kann beispielsweise eine Messung der Arbeitsplatzkonzentration mit einem direktanzeigenden Messsystem auch nach gründlicher Einweisung und Einübung als ausreichend fachkundig akzeptiert werden.

A 2.8 (Aufl. 2008: A2.7)

Welcher zeitliche und räumliche Bezug gilt für die "Hintergrundbelastung" (siehe Begriffsglossar zu "ausgesetzt sein"), wie wird diese bestimmt?

Die TRGS 402 gibt in einer Fußnote zu Abschnitt 6 Absatz 5 folgende Definition: "Als Hintergrundbelastung ist diejenige Luftkonzentration zu verstehen, die am Ort der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vorliegen würde, wenn diese Tätigkeiten nicht stattfinden."

Bezugsgröße ist demnach nicht die Luftqualität in Reinluftgebieten, sondern die Umgebungsluft, soweit sie nicht durch die Emissionen des betrachteten Arbeitsplatzes belastet ist. Ggf. können Daten von Gebieten mit ähnlicher Immissionssituation zum Vergleich herangezogen werden. Auch Innenräume kommen grundsätzlich als Maßstab in Betracht.

Die Dauer der Belastung ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen; kurzzeitige Belastungsspitzen sind nicht zwangsläufig als Überschreiten der Hintergrundbelastung zu bewerten. Gefragt ist auch hier die fachkundige, verantwortliche Bewertung durch den Arbeitgeber.

Zu Arbeitsplätzen mit verkehrsbedingten Gefahrstoffbelastungen s.a. A 1.6.

A 2.9 (neue Frage 2012)

Warum können Alltagsstoffe wie Wasser, Holz oder Kunststoffe auch Gefahrstoffe sein, obwohl Sie nicht gekennzeichnet sind?

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 liegen auch dann Gefahrstoffe vor, wenn z.B. aus Erzeugnissen gefährliche Stoffe entstehen oder freigesetzt werden. § 2 Abs. 1 Nr. 4 erweitert den Gefahrstoffbegriff explizit auch auf Stoffe und Zubereitungen, welche die Einstufungskriterien nicht erfüllen, die aber auf Grund ihrer Eigenschaften oder der Art und Weise, wie sie am Arbeitsplatz vorhanden sind oder verwendet werden, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten gefährden können.

Beispiele sind:

  • Wasser (über Feuchtarbeit in der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt")
  • Holz (über TRGS 553 "Holzstaub")
  • Papier, Holz, Polyethylen, Polystyrol (wegen Eigenschaft als Brandlast z.B. über TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" oder über TRGS 800 "Brandschutz")
A 2.10 (neue Frage 2012)

§ 2 Abs. 13 Satz 3

Wenn Firmen aus dem Ausland in Deutschland tätig werden sollen, haben deren Beschäftigte oft keinen anerkannten Sachkundelehrgang (in Deutschland) absolviert, wie er z.B. für Asbest-ASI-Arbeiten, für die Schädlingsbekämpfung oder für Begasungen gefordert ist.

Kann stattdessen aufgrund § 2 Abs. 13 Satz 3 eine Anerkennung der Qualifikation als gleichwertig erfolgen?

Welche Kriterien sind bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit anzuwenden?

Müssen Unterlagen in deutscher Sprache vorgelegt werden?

Wie ist hinsichtlich der Kenntnis der einschlägigen deutschen Rechtsnormen zu verfahren?

Eine Anerkennung aufgrund von § 2 Abs. 13 Satz 3 ist möglich.

Kriterien können aus den einschlägigen TRGS bzw. den dort genannten Lehrgangs- und Prüfungsinhalten abgeleitet werden (TRGS 519, TRGS 512, TRGS 523).

Die Vorlage von Unterlagen in deutscher Sprache kann gefordert werden. Veranlasst die Behörde eine Übersetzung, kann eine Erstattung der Auslagen vom Antragsteller gefordert werden.

Die Kenntnis der einschlägigen deutschen Rechtsnormen ist notwendiger Bestandteil der Prüfung auf Anerkennung.

A 3 Technisches Regelwerk

A 3.1

Wie ist das bestehende (alte) Technische Regelwerk auszulegen? Kann es verbindlich herangezogen werden? Wann ist mit überarbeiteten TRGS zu rechnen?

Soweit es sich um TRGS handelt, die ab 2005 überarbeitet wurden, sind im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen erforderlich, insbesondere die Korrektur von Fundstellen in der Verordnung. Diese Überarbeitung wird voraussichtlich jeweils im Zusammenhang mit der laufenden Fortschreibung des Regelwerks entsprechend dem Stand der Technik erfolgen und daher längere Zeit in Anspruch nehmen. In der Übergangszeit können die TRGS sinngemäß weiter angewandt werden.

Auch bei TRGS aus der Zeit vor 2005 können noch umfangreichere Anpassungen erforderlich sein. Auch diese können aber weiter Orientierung bieten. In diesem Zusammenhang wurde im Bundesarbeitsblatt Heft 1/2005 Folgendes bekannt gemacht:

Gefahrstoffe

Bekanntmachung des BMWA vom 31. Dezember
2004 - IIIb3-35122
zur Anwendung der TRGS vor dem Hintergrund der
neuen
Gefahrstoffverordnung

Die Gefahrstoffverordnung ist am 1.1.2005 in einer grundlegenden Neufassung in Kraft getreten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Verordnung keine Übergangsbestimmungen für das technische Regelwerk (TRGS) enthält, da diesem nach § 8 Abs. 1 der Verordnung zukünftig eine andere rechtliche Bedeutung zukommt. Der neu zu berufende Ausschuss für Gefahrstoffe hat die Aufgabe festzustellen, welche der bisherigen TRGS - ggf. nach redaktioneller Anpassung - auch nach der neuen Verordnung weiter gelten können und welche einer inhaltlichen Überarbeitung bedürfen. Die bisherigen technischen Regeln können jedoch auch künftig als Auslegungs- und Anwendungshilfe für die neue Verordnung herangezogen werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die noch nicht überarbeiteten Technischen Regeln nicht im Widerspruch zu der neuen Verordnung stehen dürfen. Dies ist beispielsweise bei den bisherigen Festlegungen zur Auslöseschwelle oder zu den TRK-Werten gegeben. In solchen Fällen sind die entsprechenden Festlegungen im technischen Regelwerk als gegenstandslos zu betrachten.

Bei folgenden TRGS stammt die bei Erscheinen der 3. Auflage dieser Leitlinien aktuelle Ausgabe aus der Zeit vor 2005:

TRGS 522 "Raumdesinfektion mit Formaldehyd" (zuletzt geändert 9/2001) ergänzender Hinweis: in Bearbeitung

TRGS 523 "Schädlingsbekämpfung" (zuletzt geändert 11/2003) ergänzender Hinweis: in Bearbeitung

TRGS 525 "Umgang mit Gefahrstoffen in Einrichtungen zur humanmedizinischen Versorgung" (5/1998)

TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte" (zuletzt geändert 6/2003)

TRGS 602 "Zinkchromate und Strontiumchromat in Korrosionsschutz-Beschichtungsstoffen" (5/1988)

TRGS 608 "Hydrazin in Wasser- und Dampfsystemen" (zuletzt geändert 4/1993)

TRGS 609 "Methyl- und Ethylglykol" (6/1992)

TRGS 614 "Azofarbstoffe" (3/2001)

TRGS 617 "Stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel" (9/1993)

TRGS 618 "Chrom(VI)-haltige Holzschutzmittel" (12/1997)

A 3.2

§ 7 Abs. 2 Satz 3

Erhalten Schriften (z.B. Regelwerk der Unfallversicherungsträger), auf die in einer TRGS verwiesen wird, dadurch auch den Status der Vermutungswirkung?

Bei TRGS, die auf der Grundlage der bis zum 31.12.2004 geltenden GefStoffV verabschiedet wurden, nicht.

Für etwaige Verweise in neuen TRGS wird die Entscheidung im AGS getroffen und muss anhand der Formulierung in der jeweiligen TRGS erkennbar sein.

Eine entsprechende, positive Entscheidung wurde z.B. getroffen für die Anwendung von PSA gemäß BGR 190 in verschiedenen TRGS, für die Anlage 1 "Tätigkeits- und branchenbezogene Anwendungen" in der TRGS 401 sowie in der Anlage zur TRGS 420.

Eine Zitierung im Literaturverzeichnis reicht nicht aus.

A 3.3 (neue Frage 2012)

Worin unterscheiden sich TRGS und BekGS?

Im Vorspann zu TRGS und zu BekGS heißt es gleichermaßen, sie "geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen [ ... ] wieder."

Weiter heißt es: "Sie werden vom AGS aufgestellt/ermittelt [und] vom BMAS im Gemeinsamen Ministerialblatt bekanntgegeben."

Das Instrument der BekGS wurde vom BMAS bisher dann anstelle einer TRGS gewählt, wenn die betreffende Veröffentlichung zwar eine Hilfestellung bei der Durchführung der GefStoffV gab, aber aufgrund ihres Gegenstandes nicht unmittelbar deren Umsetzung diente. So wird etwa die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern nach der REACH-VO - eine in der GefStoffV nur noch deklaratorisch enthaltene Pflicht - in der BekGS 220 thematisiert.

Das Technische Regelwerk zur GefStoffV wird im Übrigen in der TRGS 001 erläutert.

A 4 Vollzugstätigkeit

Anerkennungsverfahren

A 4.1 (Aufl. 2008: A 4.2)

§ 10 Abs. 5

Luftrückführung

Müssen die Länder/die Unfallversicherungsträger auf Antrag Anerkennungsverfahren durchführen?

Nein.

Grundsätzlich dürfen sie dies, eine Verpflichtung (bzw. ein Anspruch eines Antragstellers) besteht jedoch nicht.

Von den Unfallversicherungsträgern anerkannte Verfahren und Geräte finden sich im IFA-Handbuch.

Zuständigkeiten

A 4.2 (Aufl. 2008: A 4.3)

§ 5 Sicherheitsdatenblatt

a) Wenn ein deutscher Hersteller seine Produkte (mit Sicherheitsdatenblatt) ins EU-Ausland liefert, sind die deutschen Behörden dann auch für die Überwachung der von nationalen Besonderheiten abhängigen Angaben (z.B. Grenzwerte) im Sicherheitsdatenblatt zuständig?

b) Nach Art. 31 REACH-VO (auf den § 5 GefStoffV Bezug nimmt) muss das SDB in einer Amtssprache des Mitgliedsstaates vorgelegt werden, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht werden soll. Sind die hiesigen Behörden dann auch für die Überwachung dieser SDB, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, zuständig?

a) Ja

b) Ja

Die Bestimmungen zum Sicherheitsdatenblatt sind inzwischen kein eigener Regelungsgegenstand der GefStoffV mehr, sondern Bestandteil einer direkt geltenden EG-Verordnung (REACH-VO). Obwohl die inhaltlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt kaum verändert wurden, ergibt sich durch den veränderten Bezugsrahmen ein anderer Aufgabenzuschnitt auch für die Behörden. Die in der REACH-VO an die "Lieferanten" adressierten Pflichten bei der Gestaltung des Sicherheitsdatenblattes sind je nach Sitzland des Abnehmers unterschiedlich. Da für die Aufsicht jeweils die Behörden im Sitzland des Normadressaten (also des Lieferanten) müssen diese nach zuständig sind, sich der Logik der REACH-VO ggf. auch mit Mängeln auseinandersetzen, die z.B. mit Sprache oder Grenzwerten im Sitzland des Abnehmers in Bezug stehen.

In der Praxis ist davon auszugehen, dass entsprechende Fälle im Wesentlichen auf Grund von Beanstandungen aus den anderen Mitgliedsstaaten auftreten. Dabei wird eine Zusammenarbeit mit den dortigen Behörden - unter Einbeziehung der BAuA - hilfreich und notwendig sein. Zur Zusammenarbeit siehe auch Art. 122 REACH-VO.

Schwierigkeiten im Aufsichtsalltag bei der Umsetzung dieser Regelungen sollten in das REACH-Forum (Gremium für den Austausch der Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten) eingebracht werden, um langfristig auf europäischer Ebene praktikable Abläufe zu entwickeln.

www.reach-helpdesk.de

A 4.3 (Aufl. 2008: A.4.4)

Muss, kann oder soll der Arbeitgeber den Unfallversicherungsträgern die Gefährdungsbeurteilung zur Verfügung stellen?

Die Gefahrstoffverordnung selbst enthält keine derartige Pflicht, aber die Gefährdungsbeurteilung ist vom Arbeitgeber dem Unfallversicherungsträger nach § 3 UVV "Grundsätze der Prävention" auf Verlangen zugänglich zu machen.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist den zuständigen Behörden unverzüglich eine Mitteilung über jeden Unfall und jede Betriebsstörung zu erstatten, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu einer ernsten Gesundheitsschädigung geführt haben, nach Nr. 2 über Krankheits- oder Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Gefahrstoffen bestehen.

A 4.4 (Aufl. 2008: A4.5)

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Was ist eine ernste Gesundheitsschädigung? Ist eine diesbezügliche Mitteilung auch dann erforderlich, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterhalb der Schwelle liegt, ab der eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger vorgesehen ist?

Eine Gesundheitsschädigung wird allgemein als das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands definiert. Wann eine Gesundheitsschädigung als "ernst" einzustufen ist, ist nicht offiziell definiert. Allgemein kann eine Gesundheitsschädigung zumindest dann als "ernst" angesehen werden, wenn sie eine längerfristige, mindestens ambulante medizinische Versorgung verlangt. Führt die Gefahrstoffexposition zu einer Arbeitsunfähigkeit, ist in jedem Fall eine Mitteilung erforderlich.
A 4.5 (Aufl. 2008: A 4.6)

§ 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Betrifft die Mitteilung nur anerkannte Berufskrankheiten-Fälle?

Nein."Konkrete Anhaltspunkte" liegen nicht erst nach Abschluss eines Berufskrankheiten-Verfahrens vor. Vielmehr soll die Mitteilung so rechtzeitig erfolgen, dass durch ein Eingreifen der Behörde eventuelle weitere Schäden verhindert werden können.

§ 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

A 4.6 (neue Frage 2012)

§ 19 Abs. Satz 1

Die GefStoffV nennt hier nur die Möglichkeit, Ausnahmen von den §§ 6 bis 15 zuzulassen. Gibt es die früher möglichen Ausnahmen von den Verboten und Beschränkungen (jetzt § 16 i.V.m. Anhang II, früher § 18 i.V.m. Anhang IV) noch?

Ausnahmen von § 16 i.V.m. Anhang II sieht die GefStoffV nicht vor. Die Beschränkungen des früheren Anhangs IV sind inzwischen überwiegend in Artikel 67 i.V.m. Anhang XVII der unmittelbar geltenden europäischen Chemikalienverordnung REACH geregelt. Auch dieser kennt keine Ausnahmezulassungen von den Beschränkungen. Gleiches gilt für die inzwischen in die Verordnung über persistente organische Schadstoffe (VO (EG) Nr. 850/2004, POP-VO) aufgenommenen Verbote.
A 4.7

§ 19 Abs. 1

Ausnahmen zur Abwendung einer unverhältnismäßigen Härte bei Vereinbarkeit mit Schutz der Beschäftigten: Wo liegt der Maßstab für den Schutz der Beschäftigten? Z.B. welche Exposition ohne Atemschutz ist vertretbar?

Der Arbeitgeber muss in seinem Antrag Angaben zur Gefährdung der betroffenen Beschäftigten und zu der geltend gemachten unverhältnismäßigen Härte machen, die der zulassenden Behörde eine Interessenabwägung ermöglichen. Ein für alle Einzelfälle verbindlicher Maßstab kann nicht genannt werden. Sollten die zuständigen Behörden mit zahlreichen, ähnlich gelagerten Einzelfällen konfrontiert sein, empfiehlt sich die Erstellung einer zwischen den Ländern abgestimmten Entscheidungshilfe.
A 4.8 (neue Frage 2012)

§ 19 Abs. 3

Die GefStoffV nennt hier die Möglichkeit, im Einzelfall auf Antrag bei der zuständigen Behörde eine Ausnahme von den Kennzeichnungsvorschriften der RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG zuzulassen.

  1. Besteht diese Ausnahmemöglichkeit auch für die Kennzeichnungsvorschriften der CLP-VO?
  2. Kann die Ausnahmemöglichkeit bzgl. der RL 67/548/EWG noch (nach dem 01.12.2010) in Anspruch genommen werden?
Kennzeichnungserleichterungen nach Maßgabe von § 19 Abs. 3 GefStoffV können von der zuständigen Behörde nur noch bzgl. der Kennzeichnungsvorschriften der RL 1999/45/EG für Zubereitungen zugelassen werden. Diese Kennzeichnungserleichterungen sind bis maximal zum 31.05.2015 zu befristen.
  1. Für die Kennzeichnungsvorschriften der CLP-VO besteht keine Ausnahmemöglichkeit über die in Anhang I Nr. 1.3 und 1.5 CLP-VO ausgeführten Ausnahmen und Kennzeichnungserleichterung hinaus.
  2. Die in § 19 Abs. 3 GefStoffV noch enthaltene Möglichkeit der Ausnahme gegenüber den Kennzeichnungsvorschriften der RL 67/548/EWG hat für Stoffe keine praktische Bedeutung mehr, da seit 01.12.2010 nur noch bereits in Verkehr gebrachte Stoffe im Abverkauf mit einer Kennzeichnung nach RL 67/548/EWG in Verkehr gebracht werden dürfen.

A 5 Mitarbeiterbeteiligung

A 5.1

In welchem Verhältnis stehen Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), das mehr Einflussmöglichkeiten der Mitarbeitervertretung vorsieht, und die Regelungen in der GefStoffV zueinander?

Das BetrVG hat Vorrang und ist zu beachten. Hierdurch wird eine angemessene Beteiligung der Mitarbeitervertretungen auch in Zukunft gesichert. Das BetrVG stellt die Forderung an den Betriebsrat, "sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz .... durchgeführt werden." (§ 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Dies ist aber nur bei umfassender Einbindung des Betriebsrats möglich, wie es auch in § 89 Abs. 2 BetrVG gefordert wird.
A 5.2

§ 11 Abs. 3 Satz 1

Wie kann die vorgesehene Beratung mit den Beschäftigten bzw. der Mitarbeitervertretung konkret beschrieben werden?

Hierfür gelten insbesondere das Betriebsverfassungsgesetz oder die Personalvertretungsgesetze.
A 5.3

§ 10 Abs. 4

Warum ist die Konsultierung der für den Arbeitsschutz Zuständigen, wie Fachkraft für Arbeitssicherheit/Betriebsarzt, nicht ausdrücklich vorgesehen?

Hierfür gelten die allgemeinen Vorschriften des Arbeitssicherheitsgesetzes (in Bezug auf die Beratung der Beschäftigten durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit siehe insbesondere § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ASiG) sowie die Konkretisierungen der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften. Danach kann die Beteiligung des Betriebsarztes bzw. der Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlich sein.
A 5.4

§ 14

Müssen Beschäftigte über eingehaltene Grenzwerte informiert werden? Oder nur bei Überschreitung?

Die aktive Informationspflicht besteht nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 nur bei einer erhöhten Exposition bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 und 2. Die regelmäßigen Ermittlungsergebnisse sind als Expositionsdaten zu dokumentieren und den Beschäftigten zugänglich zu machen, § 14 Abs. 3 Nr. 3, 4, 6 und 7 GefStoffV.
A 5.5

Hat der Betriebsrat das Recht auf Einsichtnahme in die Ermittlungsergebnisse? Wie ist das Vorgehen bei Betrieben ohne Betriebsrat?

Ja, nach § 7 Abs. 8 Satz 4 GefStoffV. Sofern kein Betriebsrat besteht, haben die Beschäftigten unmittelbar dieses Recht. Sie haben dieses persönliche Recht aber auch, wenn ein Betriebsrat existiert.

B Gefahrstoffinformationen

B 1 Sicherheitsdatenblatt

B 1.1

§ 5 i.V.m. § 6 Abs. 2

Kann der Arbeitgeber darauf vertrauen, dass die Angaben im Sicherheitsdatenblatt richtig sind?

Gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 TRGS 400 ist das Sicherheitsdatenblatt auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen.

Diese Prüfung ist bedeutsam, da erfahrungsgemäß viele SDB fehlerhaft oder unzureichend sind.

B 1.2 (neue Frage 2012)

Was muss/kann der Arbeitgeber tun, wenn er feststellt, dass die Angaben im Sicherheitsdatenblatt nicht richtig sind?

Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 GefStoffV ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen beim Inverkehrbringer (hier: seinem Lieferanten des Stoffs oder der Zubereitung) oder aus anderen, ihm mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Quellen zu beschaffen.

Der Arbeitgeber muss diejenigen Informationen für seine Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung von Schutzmaßnahmen verwenden, die nach seiner Prüfung fachlich richtig sind, da er für die Richtigkeit seiner Gefährdungsbeurteilung verantwortlich ist.

Ist der Arbeitgeber Akteur der Lieferkette und stehen ihm

  • neue Informationen über gefährliche Eigenschaften eines Stoffes oder einer Zubereitung oder
  • weitere Informationen, die die Eignung der im Sicherheitsdatenblatt angegebenen Risikomanagementmaßnahmen für die identifizierten Verwendungen in Frage stellen können,

zur Verfügung, muss er diese dem unmittelbar vorgeschalteten Akteur oder Händler in der Lieferkette (hier: sein Lieferant des Stoffs oder der Zubereitung) zur Verfügung stellen (Artikel 34 REACH).
Über fehlerhafte Sicherheitsdatenblätter sollte der Arbeitgeber die Behörde informieren.

B 1.3 (neue Frage 2012)

Wie lange muss ein Arbeitgeber, der reiner Verwender von Gefahrstoffen ist, die Sicherheitsdatenblätter aufheben? Gilt hier auch die zehnjährige Aufbewahrungspflicht aus REACH?

Aus der Gefahrstoffverordnung selbst ergibt sich keine Aufbewahrungspflicht für Sicherheitsdatenblätter. Über das Gefahrstoffverzeichnis muss nur der Zugriff auf das aktuelle Sicherheitsdatenblatt gewährleistet werden.

Allerdings besteht nach REACH eine Aufbewahrungspflicht von mindestens 10 Jahre nach der letzten Verwendung für nachgeschaltete Anwender.

Die TRGS 400 verweist auf diese 10jährige Aufbewahrungspflicht nach REACH.

B 1.4 (Aufl. 2008: B 1.3)

§ 5 Abs. 2

In der GefStoffV wird gefordert, bei den Angaben in Abschnitt 15 und 16 des SDB insbesondere die vom BMAS bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu CMR-Gefährdungen zu berücksichtigen.

Gilt das auch für einen Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat, der ein deutschsprachiges Sicherheitsdatenblatt liefert?

Die Bestimmung gilt unabhängig vom Sitz des ursprünglichen Lieferanten/Herstellers, ebenso wie die Forderung nach einem deutschsprachigen SDB (sehe Anhang II Nr. 15 und 16 REACH-VO).

In Abschnitt 15.1 des SDB ist ggf. auf die TRGS 905 bzw. TRGS 906 hinzuweisen.

B 1.5 (Aufl. 2008: B 1.4)

§ 5 Abs. 2

Wenn der Hinweis auf vom BMAS bekannt gegebene CMR-Gefährdungen nicht im Sicherheitsdatenblatt steht, wie soll dann eine deutsche Behörde z.B. mit einem Lieferanten aus einem anderen Mitgliedstaat umgehen?

Entsprechende Fälle sind über die BAuA, Gruppe 5.4 (Betreff REACH) an die Behörde im Mitgliedstaat des Lieferanten abzugeben. Die Abgabe kann über ICSMS erfolgen ("Staffelstabübergabe"); für Chemikalien gilt dabei die BAuA-Behördennummer 1269.
B 1.6

Müssen europäische Grenzwerte im Sicherheitsdatenblatt genannt werden?

Nein, es sind die national geltenden Grenzwerte zu nennen. Nach Anh. II Nr. 8.1.1 REACH-VO sind die Grenzwerte "aufzuführen, die derzeit in dem Mitgliedsstaat gelten, in dem das Sicherheitsdatenblatt ausgegeben wird.". Die Mitgliedstaaten müssen auf Grundlage der europäischen Werte eigene Grenzwerte festsetzen.
B 1.7 (neue Frage 2012)

Müssen aus den Exposition-Risiko-Beziehungen (ERB) abgeleiteten Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen gemäß BekGS 910 im Sicherheitsdatenblatt aufgeführt werden?

Nein.

Diese Werte sind keine nationalen Grenzwerte, eine Angabe nach Nr. 8.1 Anhang II REACH ist daher nicht gefordert.
Als "maßgebliche nationale Regelung" nach Nr. 15.1 Satz 2 Anhang II REACH können sie auch nicht bezeichnet werden, da die Verknüpfung zur Verordnung bisher fehlt.

B 1.8 (neue Frage 2012)

§ 5 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 8.1.4 REACH-VO

Kann die Angabe von DNEL und PNEC im SDB gefahrstoffrechtlich gefordert und durchgesetzt werden?

Die Angabe von DNEL und PNEC im Sicherheitsdatenblatt ist durch REACH Anhang II Nr. 8.1 und die "Guidance on the compilation of safety data sheets" Nr. 8.1 (bzgl. nachgeschalteter Anwender in Verbindung mit Nr. 3.23) geregelt.

Die Durchsetzung von Pflichten der REACH-VO erfolgt grundsätzlich aufgrund der §§ 21 und 23 ChemG i.V.m. den entsprechenden Bestimmungen der REACH-VO. Die Ahndung von Verstößen gegen Pflichten der REACH-VO bezüglich der Erstellung und Übermittlung von SDB erfolgt aber aufgrund § 23 GefStoffV i.V.m. § 26 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 ChemG.

B 1.9 (neue Frage 2012)

Welche Verbindlichkeit haben die Risikomanagementmaßnahmen im erweiterten Sicherheitsdatenblatt (eSDB) für Arbeitgeber?

Diese Risikomanagementmaßnahmen sind keine aufgrund der Gefahrstoffverordnung verbindlichen Maßnahmen.

Zur Nutzung von REACH-Informationen im Arbeitsschutz bietet die BekGS 409 ausführliche Informationen. Im Übrigen siehe hierzu auch Antwort zu D 1.8.

B 1.10 (neue Frage 2012)

§ 18 Abs. 4 i.V.m. Anhang II REACH-VO

In der GefStoffV heißt es, der Behörde sei auf Verlangen die gemäß Anhang II REACH-VO für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern geforderte Fachkunde nachzuweisen.

In REACH hingegen wird von "sachkundiger Person" gesprochen.

Was ist gefahrstoffrechtlich gefordert?

Nachzuweisen ist ggf. eine Fachkunde, wie sie in § 2 Abs. 12 definiert ist. Nähere Ausführungen, was dies beinhaltet, sind der Guidance on the compilation of safety data sheets (Nr. 3.5) und der BekGS 220 (Anlage 2) zu entnehmen.

REACH enthält keine Begriffsbestimmung für den dort verwendeten Begriff "sachkundige Person". Bei der Umsetzung in das nationale Recht wurde aufgrund der in REACH genannten Anforderungen (Schulungen, Auffrischungskurse, Prüfungen werden nicht genannt) vorausgesetzt, dass inhaltliche Übereinstimmung mit dem gefahrstoffrechtlichen Begriff Fachkunde besteht.

B 2 Gefährlichkeitsmerkmale; Einstufung/Kennzeichnung/Verpackung

B 2.1 (neue Frage 2012)

§ 4 Abs. 2

"Sofern nach Artikel 61 der VO (EG) Nr. 1272/2008 die Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung von Stoffen und Zubereitungen nach der RL 67/548/EWG oder der RL 1999/45/EG erfolgt, sind [ ... ] die Bestimmungen dieser

Richtlinien sowie die Absätze 3 bis 6 und § 5 Absatz 3 anzuwenden."

Was bedeutet diese Regelung?

Die GefStoffV greift hier die Übergangsregelungen der CLP-VO (Artikel 61) auf. Diese Übergangsregelungen beinhalten die Anwendung europäischer Richtlinien, welche im Gegensatz zur CLP-VO nicht unmittelbar wirksam sind und daher im nationalen Recht umgesetzt werden müssen.

Diese nationale Umsetzung erfolgt durch die Inbezugnahme in § 4 Abs. 2.

B 2.2 (neue Frage 2012)

§ 4 Abs. 3

Was steht hinter der Forderung, bei der Einstufung von Stoffen und Zubereitungen die nach § 20 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu beachten?

Es gibt technische Regeln, die Hinweise zur Einstufung von Stoffen oder Tätigkeiten enthalten, insbesondere die TRGS 900, 905, 906, 907, 401 und 406. Die zu Grunde liegende Datenlage ist als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnis bei der Einstufung zu berücksichtigen und ggf. in das SDB aufzunehmen bzw. - als Arbeitgeber - in der eigenen Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
B 2.3 (neue Frage 2012)

§ 4 Abs. 11

In der GefStoffV werden ergänzende Informationsansprüche gegenüber dem Inverkehrbringer dargelegt, wenn Informationen über Zubereitungen oder über Verunreinigungen/Beimengungen von Stoffen für eine Einstufung daraus zu erstellender neuer Zubereitungen nicht ausreichen.

Wer kann sich auf diese Informationsansprüche nach § 4 Abs. 11 berufen?

Anspruchsberechtigt sind Hersteller neuer Zubereitungen als nachgeschaltete Anwender.

Beansprucht werden können alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Einstufung neuer Zubereitungen erforderlich sind. Dabei macht die GefStoffV nicht zur Voraussetzung, dass die neuen Zubereitungen tatsächlich in Verkehr gebracht werden. Der betreffende Hersteller kann die Informationen also auch abfordern, um sie in seiner Gefährdungsbeurteilung zu nutzen.

C Grundbegriffe der Gefährdungsbeurteilung

C 1 Allgemeines

C 1.1

§ 6

In welchem Verhältnis steht die Gefährdungsbeurteilung nach der GefStoffV zur Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz?

Ist die Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV gleichzusetzen mit dem Ex-Schutzdokument nach Betriebssicherheitsverordnung?

Eine Zuordnung der Angaben in der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG zu einem bestimmten Rechtsbereich ist nicht zwingend abzuleiten. Letztlich ist eine integrierte Gefährdungsbeurteilung für alle Gefährdungsbereiche anzustreben (s.a. Nr. 1 Abs. 1 TRGS 400).

Die Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, die Zoneneinteilung nach § 5 BetrSichV und das Ex-Schutzdokument nach § 6 BetrSichV gehen in Hinblick auf den Explosionsschutz über die Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation nach § 6 GefStoffV hinaus (insbesondere bei der Zoneneinteilung). Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung können jedoch bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes berücksichtigt werden.

Ein vollständiges Ex-Schutzdokument ist als Dokumentation des Ex-Schutz-Teils der Gefährdungsbeurteilung ausreichend.

C 1.2

§ 6 Abs. 8 Satz 5

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren.

Was sind "maßgebliche Veränderungen"?

Sind damit nur Änderungen der innerbetrieblichen Bedingungen gemeint oder sind auch maßgebliche Veränderungen (Weiterentwicklungen) des Standes der Technik zu berücksichtigen?

Mit "maßgebliche Veränderungen" sind sowohl Änderungen der innerbetrieblichen Situation als auch außerbetriebliche Veränderungen gemeint, die zu einer Änderung des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung führen könnten.

Werden solche Veränderungen nicht berücksichtigt, ist die Gefährdungsbeurteilung als veraltet anzusehen.

Neben den in Nr. 3.1 Abs. 3 der TRGS 400 genannten Anlässen kann z.B. auch die Markteinführung eines ungefährlicheren Ersatzstoffes/-verfahrens eine maßgebliche Veränderung sein.

Es bietet sich an, eine regelmäßige Überprüfung der Aktualität der Gefährdungsbeurteilung in einer innerbetrieblichen Regelung festzulegen.

C 1.3 (neue Frage 2012)

§ 6 Abs.12

Was muss der Arbeitgeber tun, wenn ihm zu Stoffen oder Zubereitungen keine Prüfdaten oder entsprechende aussagekräftige Informationen zur akut toxischen, reizenden, hautsensibilisierenden oder erbgutverändernden Wirkung oder zur Wirkung bei wiederholter Exposition vorliegen?

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Stoffe und Zubereitungen wie Gefahrstoffe zu behandeln, wenn grundlegende Prüfungen oder Bewertungen von gefährlichen Eigenschaften nicht oder nur teilweise vorliegen. Als grundlegende Prüfungen und Bewertungen sind nach § 6 Abs. 12 GefStoffV und TGRS 400 Nr. 4.2 Abs. 8 Prüfungen auf die akute Toxizität, auf Reizung, erbgutveränderndes Potential und Hautsensibilisierung sowie die Bewertung der Toxizität bei wiederholter Exposition zu verstehen.

Können diese Informationen nicht ermittelt werden, so sind für diese Stoffe und Zubereitungen bei der Gefährdungsbeurteilung nach TRGS 400 Nr. 4.2 Abs. 9 mindestens die Schutzmaßnahmen entsprechend der Eigenschaft

  1. giftig (R23, 24 oder 25) bzw. Akut. Tox. 3 (H331, H311, H301),
  2. reizend (R38) bzw. Hautreiz. 2 (H315),
  3. erbgutverändernd Kategorie 3 (R68) bzw. Muta.2 (H341) und
  4. hautsensibilisierend (R43) bzw. sens. Haut 1 (H317)

festzulegen.

C 1.4 (Aufl. 2008: A 2.1)

§ 6 Abs. 1
"Tätigkeit mit Gefahrstoffen"

Was können "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen " nach GefStoffV sein?

Beispiele für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder für Tätigkeiten, bei denen Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können, sind:
  • Abfüllen von Säuren,
  • Spritzlackieren von Bauteilen,
  • Demontage von Asbestplatten,
  • Bohren von Löchern in Betonwände,
  • Betanken von Kraftfahrzeugen,
  • Backen mit Mehl,
  • Sägen von Holz.

Der Begriff "Tätigkeit" ist umfassend (§ 2 Abs. 4). und bezieht auch Bedien- und Überwachungstätigkeiten ein, z.B.:

  • Druckerbedienung,
  • Fahren eines dieselbetriebenen Fahrzeuges,
  • Arbeiten in einer Leitwarte.

C 2 Dokumentation

C 2.1

§ 6 Abs. 8

Wie muss eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung aussehen?

Anhand der Dokumentation muss die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen nachvollziehbar sein.

Nähere Angaben enthält Nr. 8 der TRGS 400.

C 2.2

§ 6 Abs. 8 Satz 2

Was bedeutet "keine detaillierte Dokumentation" im Falle von Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?

Eine vereinfachte Dokumentation sollte das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung darstellen und dabei den Hintergrund für die Entscheidung "geringe Gefährdung" dokumentieren (verwendete Gefahrstoffe, Hinweise für geringe Exposition, Mengenbewertung, Beschreibung des Arbeitsbereichs und der konkreten Tätigkeiten). Außerdem muss die Dokumentation Angaben enthalten zum Zeitpunkt der Erstellung und über die Personen, die die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt haben oder daran beteiligt waren.

Siehe Nr. 8 Abs. 5 der TRGS 400.

C 2.3

§ 6 Abs. 8

Wer entscheidet, wann eine detaillierte und wann eine "abgespeckte" Version der Gefährdungsbeurteilung vorzulegen ist (Arbeitgeber, Unfallversicherungsträger)?

Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers. Seine Entscheidung ist aber durch die Aufsichtsdienste ggf. auch gerichtlich überprüfbar.
C 2.4

§ 6 Abs. 8

Kann die Betriebsanweisung nach § 14 gleichzeitig auch als Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 angesehen werden?

Nein. Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung enthält weitergehende Informationen als die Betriebsanweisung (z.B. Aussagen zur Ersatzstoffprüfung und Ermittlung der Expositionshöhe). Die Betriebsanweisung gibt bestimmte Ergebnisse und Konsequenzen der Gefährdungsbeurteilung wieder (z.B. auf den konkreten Arbeitsplatz bezogene Informationen und Verhaltensregeln).

C 3 Fachkundige Person

Nach § 6 Abs. 9 Satz 1 darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Gemäß § 6 Abs. 9 Satz 3 können fachkundige Personen "insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit" sein.

C 3.1

§ 6 Abs. 9

Gilt die Fachkundevorschrift für die Gefährdungsbeurteilung auch für die nicht detaillierte Dokumentation, also Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?

§ 6 Abs. 9 GefStoffV trifft hier keine Differenzierung.
C 3.2

§ 6 Abs. 9

Wie lässt sich der Begriff "fachkundige Personen" in Bezug auf die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erläutern?

Die "fachkundige Person" ist in § 2 Abs. 12 GefStoffV bestimmt.

Die Anforderungen an die fachkundigen Personen nach § 6 Abs. 9 sind in der TRGS 400 Nr. 3.1 Abs. 9 und 10 näher ausgeführt..

Zum Begriff "Fachkunde" siehe A 2.6.

C 3.3

Verschiedene Anbieter veranstalten Seminare zur "Einführung in die Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte" und weisen dabei auf § 6 Abs. 9 hin. Welche Anforderungen sind an Veranstaltungen zu stellen, damit eine Fachkunde bei einem Teilnehmer angenommen werden kann?

Den "Gefahrstoffbeauftragten" gibt es in der GefStoffV nicht, dementsprechend auch nicht die "Fachkunde für Gefahrstoffbeauftragte".

C 4 Gefahrstoffverzeichnis

Nach § 6 Abs. 10 hat der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die bei Tätigkeiten nach § 6 Abs. 11 nur zu einer geringen Gefährdung führen.

C 4.1

§ 6 Abs. 10

a) Welche Angaben soll das Gefahrstoffverzeichnis enthalten?

c) Wie soll der Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter aussehen?

a) Nach § 6 Abs. 10 muss das Gefahrstoffverzeichnis enthalten:
  1. Bezeichnung des Gefahrstoffes (z.B. Produkt- oder Handelsname aus dem Sicherheitsdatenblatt),
  2. Einstufung des Gefahrstoffes oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften,
  3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen und
  4. betroffene Arbeitsbereiche.

Im Übrigen siehe Nr. 4.6 der TRGS 400.

b) Das Gefahrstoffverzeichnis muss auf die Sicherheitsdatenblätter verweisen. Sinnvolle Angaben sind Archivierungsort, Ersteller und Erstellungsdatum. Die Sicherheitsdatenblätter müssen im Betrieb vorgehalten werden. Die Sicherheitsdatenblätter können in Papierform oder als elektronisches Dokument z.B. auf einer CD-ROM aufbewahrt oder im betrieblichen Intranet vorgehalten werden. Der Hinweis auf Internetseiten, auf denen Lieferanten Sicherheitsdatenblätter zur Einsicht bereithalten, reicht nicht aus.

C 4.2

§ 6 Abs. 10

Gibt es bei der Erstellung eines Gefahrstoffverzeichnisses zu berücksichtigende Mindestmengen?

Müssen Kleinstmengen nicht erfasst werden?

Eine Mengenschwelle für die in das Gefahrstoffverzeichnis aufzunehmenden Gefahrstoffe nennt die GefStoffV nicht. Entscheidend ist die Gefährdung bei der konkreten Tätigkeit mit einem bestimmten Stoff. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für Stoff und Tätigkeit nur eine geringe Gefährdung (siehe § 6 Abs. 11), entfällt gemäß § 6 Abs. 10 die Aufnahme in das Gefahrstoffverzeichnis.

Siehe auch Nr. 4.6 Abs. 1 i.V.m. Nr. 6.2 TRGS 400

C 4.3 (neue Frage 2012)

Welche Auswirkungen hat die CLP-Verordnung auf das Gefahrstoffverzeichnis während der Übergangsfristen bis zum 01.06.2015?

Um einen Überblick über die im Betrieb eingesetzten Gefahrstoffe zu ermöglichen, muss der Arbeitgeber ein Gefahrstoffverzeichnis nach GefStoffV führen und dieses auf aktuellem Stand halten.

Es wird empfohlen, während der Übergangszeit bis zum 01.06.2015 im betrieblichen Gefahrstoffverzeichnis die Einstufung sowohl nach altem Recht (RL 67/548/EWG bzw. RL 1999/45/EG) als auch nach neuem Recht (CLP-Verordnung) aufzuführen (Nr. 4.2 der BekGS 408). Im Sicherheitsdatenblatt sind unter Abschnitt 2 Nr. 2.1 die Einstufungen nach dem alten Recht (nach RL 67/548/EWG oder 1999/45/EG) anzugeben, auch wenn die Stoffe und Gemische schon nach neuem Recht gekennzeichnet sind.

C 5 Zusammenarbeit verschiedener Firmen

C 5.1 Grundsätze

C 5.1.1 (Aufl. 2008: C 5.1.2)

§ 15 Abs. 4

Welche Qualifikation benötigt der Koordinator, wer kann diese Aufgabe wahrnehmen?

Die GefStoffV fordert keinen Qualifikationsnachweis. Aus der Aufgabe lassen sich jedoch gewisse Qualifikationsmerkmale ableiten, die erfüllt sein sollten: Erfahrungen mit Tätigkeiten mehrerer Firmen in einem Betrieb, breites technisches Fachwissen, Kenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Ein Koordinator nach den Bestimmungen der Baustellenverordnung erfüllt die Anforderungen der GefStoffV, d.h. in diesen Fällen muss kein zweiter Koordinator bestellt werden.

C 5.1.2 (Aufl. 2008: C 5.1.3)

§ 15 Abs. 4 Satz 1

Muss die Koordinatorenbestellung schriftlich erfolgen oder wie soll man sonst darlegen, dass man einen Koordinator bestellt hat?

(Die Nichtbestellung eines Koordinators ist eine Ordnungswidrigkeit.)

Wie schon die Fragestellung deutlich macht, hat eine schriftliche Bestellung Vorteile für den Normadressaten. Die Bestellung des Koordinators lässt sich aber auch aus Dokumenten seiner Tätigkeit gegenüber den beteiligten Firmen ableiten. Wenn der Koordinator nicht tätig wird, gilt ohnehin: verantwortlicher Adressat der Verordnung bleibt der Arbeitgeber - dagegen hilft auch eine schriftliche Bestellung nichts; er trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung.

C 5.2 Beispiele

C 5.2.1

§ 15

Auf dem Flughafen werden Beschäftigte der Flughafengesellschaft auf dem Vorfeld (z.B. Einweiser, Gepäckarbeiter) den Kerosinemissionen der Hilfsaggregate von Flugzeugen verschiedener Fluggesellschaften ausgesetzt.

Diese Belastung würde entfallen, wenn die Möglichkeit zur Versorgung der Flugzeuge mit elektrischem Strom über einen entsprechenden Elektroanschluss des Flughafens genutzt würde. Dies wird von den Flughäfen zwar angeboten, aber aus Kostengründen oft nicht in Anspruch genommen.

Gilt für dieses Problem die Gefahrstoffverordnung und greift hier § 15 "Zusammenarbeit verschiedener Firmen"?

Generell gilt auch in diesem Fall das Substitutionsgebot nach § 7 Abs. 3. Durch die Nutzung von Elektroanschlüssen können die Beschäftigten vor schädlichen Kerosinemissionen geschützt werden. Falls die Kosten für die Nutzung von Elektroanschlüssen wirtschaftlich nicht zumutbar sein sollten, sind auch organisatorische Maßnahmen gemäß § 15 zu ergreifen. Es gelten die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und die Fluggesellschaften sind als Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände der Flughafengesellschaft anzusehen.
C 5.2.2 (Neue Frage 2008)

§ 15 Abs. 1

Baustellen
Im § 15 ist von "Tätigkeiten ... in einem Betrieb" und von "Fremdfirmen" die Rede.
Wessen "Betrieb" ist eine Baustelle, welches sind dort die "Fremdfirmen"? Oder kann man diese Regelungen auf Baustellen gar nicht anwenden?

§ 15 Absatz 1 GefStoffV bezieht sich allgemein auf den "Arbeitgeber als Auftraggeber", der Fremdfirmen beauftragt.

Auf Baustellen werden aber sehr häufig verschiedene Gewerke nebeneinander tätig. Dafür ist eine Koordinierungspflicht in der Baustellenverordnung festgelegt, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden. In der GefStoffV wird darauf in § 15 Absatz 4 Bezug genommen. In Absatz 5 wird darüber hinaus auch auf die Informationspflicht durch den Bauherrn verwiesen.

Soweit die Bautätigkeiten im laufenden Betrieb erfolgen, sind Fremdfirmen alle nicht dem eigentlichen Betrieb zuzurechnenden Firmen/Personen.

D Informationsermittlung

D 1 Informationsquellen

D 1.1

§ 6 Abs. 2 Satz 1

Wie wird der Begriff "mit zumutbarem Aufwand zugängliche Quellen" konkretisiert?

In Nr. 4.1 Abs. 6 der TRGS 400 werden entsprechende Quellen genannt.

Zumutbarer Aufwand bedeutet z.B. eine Internetrecherche bei der BAuA oder UVT oder bei der ECHA oder eine telefonische oder schriftliche Rückfrage beim Lieferanten, Hersteller oder Importeur durch z.B. die FASI/BA.

D 1.2

§ 6 Abs. 2

Wie wird sichergestellt, dass die bei der Gefährdungsbeurteilung verwendeten Sicherheitsdatenblätter aktuell sind, wie wird der Zugang zu aktuellen Ausgaben gewährleistet?

Die Terminüberwachung für aktuelle Sicherheitsdatenblätter fällt in die Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers bzw. der fachkundigen Person nach § 9 Abs.6 GefStoffV. Die gilt auch für den Zugang zu aktuellen Ausgaben. Im Rahmen der Überwachungstätigkeit kann dies Bestandteil der Systemkontrolle sein.

Grundsätzlich besteht für den Lieferanten (Inverkehrbringer) der gefährlichen Stoffe und Gemische die Verpflichtung zur Lieferung aktueller SDB. Unbeschadet dessen sollte der Arbeitgeber bei der Verwendung der Daten und Informationen aus dem SDB bei der Gefährdungsbeurteilung darauf achten, dass die ihm vorliegenden SDB zumindest nicht offensichtlich (z.B. durch Bezugnahme auf veraltete Vorschriften) veraltet sind.

Im Zweifelsfall ist eine Rückfrage beim Lieferanten (Inverkehrbringer) erforderlich. Viele Firmen bieten ihre Sicherheitsdatenblätter auch im Internet an, so kann die Aktualität schnell überprüft werden.

D 1.3

§ 6 Abs. 2 Satz 3

Welche Fallkonstellationen sind hier gemeint?

Die Verpflichtungen zu Lieferung/Bereitstellung von Sicherheitsdatenblättern (SDB) sind in Artikel 31 der REACH-VO geregelt. Ergänzend beinhaltet Artikel 32 der REACH-VO Informationspflichten des Lieferanten zu Stoffen/ Zubereitungen, für die kein SDB nach Art. 31 geliefert werden muss. Hierauf nimmt § 6 Abs. 2 Satz 2 Bezug. Diese Informationspflichten gelten gemäß Artikel 2 Abs. 1 und 6 REACH-VO jedoch nicht für alle Gefahrstoffe, z.B. nicht für fertige Arzneimittel. Um für die Arbeitgeber das erforderliche, umfassende Informationsrecht sicherzustellen, wurde der Lieferant in § 6 Abs. 2 Satz 3 GefStoffV verpflichtet, die für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen über die Gefahrstoffe zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Informationen einzuholen.
D 1.4

§ 6 Abs. 3

Wann muss der Arbeitgeber Stoffe oder Zubereitungen selbst einstufen?

Wie kann er die Einstufung selbst ermitteln?

Wie soll der Arbeitgeber Stoffe/ Zubereitungen selbst einstufen, wenn der Hersteller diese nicht eingestuft hat?

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung u.a. die gefährlichen Eigenschaften aller am Arbeitsplatz auftretenden Stoffe und Zubereitungen zu ermitteln. Sind Stoffe oder Zubereitungen bereits vom Inverkehrbringer als gefährlich eingestuft und gekennzeichnet, kann der Arbeitgeber dies für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen.

Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Selbsteinstufung von Stoffen und Zubereitungen greift insbesondere bei

  • betriebsintern hergestellten und verwendeten Stoffen und Zubereitungen, z.B. bei chemischen Synthesen, Zwischenprodukten,
  • Stoffen oder Zubereitungen, die bei der Bearbeitung von Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen entstehen oder freigesetzt werden, z.B. Holzstaub, Dieselmotoremissionen oder
  • Stoffen und Zubereitungen, die vom Lieferanten nicht oder nicht ausreichend gekennzeichnet wurden, z.B. bei Importen.

Für die Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen im Betrieb ist die TRGS 201 anzuwenden. Siehe auch Frage C 1.3.

Weitere unterstützende Informationen zur Selbsteinstufung, der Ermittlung der gefährlichen Eigenschaften oder Gefährdungen am Arbeitsplatz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung siehe 4.2 und 4.1 Abs. 6 der TRGS 400

Hersteller und Formulierer chemischer Stoffe und Zubereitungen sind sowohl als Eigenverwender (in ihrer Funktion als Arbeitgeber) als auch Inverkehrbringer verpflichtet, die von ihnen hergestellten Chemikalien gemäß CLP-Verordnung einzustufen und zu kennzeichnen.

D 1.5

§ 6 Abs. 3 Satz 2

Was ist damit gemeint, dass "zumindest aber die von den Stoffen oder Zubereitungen ausgehenden Gefährdungen für die Beschäftigten zu ermitteln" sind?

Der Arbeitgeber hat - auf der Grundlage der von ihm ermittelten Informationen - die von ihm verwendeten oder hergestellten oder bei einer Tätigkeit freigesetzten Stoffe und Zubereitungen einzustufen und in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Falls er die hierfür erforderlichen Informationen auch unter Anwendung von TRGS 201 (siehe Frage D 1.4) nicht ermitteln kann, hat er zumindest zutreffende standardisierte Arbeitsverfahren im Sinne der TRGS 400 bei der Beurteilung der Gefährdung für die Beschäftigten zu berücksichtigen.

Liegen solche Informationen nicht vor, ist er gehalten, mögliche Gefährdungen (d.s. inhalative, dermale und physikalisch-chemische) unter Berücksichtigung von § 6 Abs. 12 GefStoffV zu unterstellen, um einen Schutz der Beschäftigten zu gewährleisten.

D 1.6

§ 6 Abs. 3

Ein Arbeitgeber importiert gefährliche Stoffe/Zubereitungen aus einem Nicht-EU-Land. Die Angaben zu gefährlichen Stoffeigenschaften entsprechen den Vorschriften des Exportlandes. Dies reicht zur Erfüllung der hiesigen, gefahrstoffrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht aus.

Wie bekommt der Arbeitgeber dann die benötigten Informationen?

Ist der Arbeitgeber gleichzeitig der Einführer eines Stoffes oder einer Zubereitung, ist er damit unmittelbar für die richtige Einstufung, Kennzeichnung und - bei Abgabe an andere Abnehmer - das Sicherheitsdatenblatt verantwortlich. Insoweit ist er - genauso wie alle anderen Einführer - verpflichtet, selbständig Nachforschungen zu den Eigenschaften der Produkte vorzunehmen.

Auf die Verpflichtungen nach der REACH-VO sowie die dortigen Regelungen zu Alleinvertretern wird hingewiesen.

Siehe auch Frage D 1.4.

D 1.7

§ 6 Abs. 7

Wie ist das "Übernehmen" einer mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich der Verantwortungslage für die Gefährdungsbeurteilung zu interpretieren?

Es liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers, zu prüfen, ob die bei der mitgelieferten Gefährdungsbeurteilung zu Grunde gelegten Voraussetzungen mit den Tätigkeiten und Gegebenheiten in seinem Betrieb übereinstimmen, denn nur dann kann er die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Der Arbeitgeber hat aber auch zu prüfen, ob die mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung ausreichend ist. Ein Übernehmen mit Alleinverantwortung des Herstellers/Inverkehrbringers ist nicht im Sinne der Verordnung. Übernehmen bedeutet nicht, dass sich der Arbeitgeber unbesehen auf die Beurteilung verlassen kann. Die Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen verbleibt immer beim Arbeitgeber, ggf. hat er fachkundige Personen hinzuzuziehen.

Im Einzelnen s.a. Nr. 5.3 und Anlage 2 der TRGS 400.

D 1.8

Muss der Arbeitgeber noch eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, wenn er ein "sicheres" Expositionsszenario nach REACH-VO mitgeliefert bekommt?

Die Pflichten zur Gefährdungsbeurteilung nach den Arbeitsschutzvorschriften und der Gefahrstoffverordnung bestehen weiter. Der Arbeitgeber darf die im Rahmen von Expositionsszenarien vorgeschlagenen Risikominderungsmaßnahmen nicht ungeprüft anwenden. Expositionsszenarien können jedoch eine wichtige Hilfe bei der Erfüllung der Arbeitgeberpflichten sein, insbesondere wenn sie die Erfüllung der Anforderungen an die Qualität mitgelieferter Gefährdungsbeurteilungen ausweisen (siehe Nr. 5.3 und Anlage 2 der TRGS 400 sowie BekGS 409).
D 1.9

§ 6 Abs. 7

Gilt die Regelung zum "Übernehmen" nur für "komplette" Gefährdungsbeurteilungen oder auch für Teile davon, wie z.B. Expositionsbeschreibungen?

Ja, sie gilt auch für eine teilweise Gefährdungsbeurteilung. Im Einzelnen siehe Nr. 5.2 und Anlage 2 der TRGS 400.
D 1.10

§ 6 Abs. 7

Haben entsprechende Papiere der Unfallversicherungsträger, Innungen usw. oder Branchenregelungen die gleiche Stellung wie Herstellerangaben?

Ja, wenn sie den Anforderungen von Nr. 5.2 und 5.3 der TRGS 400 entsprechen.
D 1.11

§ 6 Abs. 7

Wie soll sich der ländereinheitliche Vollzug bezüglich der Qualität der "übernommenen" Herstellerbeurteilung gestalten?

Aufgabe des Vollzugs ist es, nach Maßgabe von Nr. 5.2 und 5.3 TRGS 400 zu beurteilen, ob ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung berechtigter Weise übernommen hat, oder ob die spezifischen Bedingungen im Betrieb des Arbeitgebers der Übernahme entgegenstehen.
D 1.12 (Aufl. 2008: D 2.1)

§ 6 Abs. 6

Wie ist mit der Beurteilung der Wechsel- oder Kombinationswirkungen von Gefahrstoffen zu verfahren?

Bei der Beurteilung von Wechsel- und Kombinationswirkungen wird in der Regel fachliche Beratung oder ein Vorgehen nach Konventionen erforderlich sein, wie z.B. ein Vorgehen nach der TRGS 402 Nr. 5.2.1 Abs. 2 bei Stoffen mit AGW oder anderem geeigneten Beurteilungsmaßstab.

Einzelne Fälle werden in Nr. 4.3 Abs. 4 TRGS 400 benannt. Für die Kombinationswirkung bei dermaler Aufnahme gibt die TRGS 401 Hinweise.

D 2 Informationsermittlung bei Stoffen ohne AGW und Tätigkeiten mit besonderen Stoffgruppen

D 2.1 (Aufl. 2008: D 3.1)

§ 6

Wie erfolgt künftig die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Grenzwert verwendet werden?

Die TRGS 400 und 402 enthalten Empfehlungen für die Beurteilung von Arbeitsplätzen, an denen Stoffe ohne Arbeitsplatzgrenzwert verwendet werden oder entstehen. In Nummer 5.3 der TRGS 402 und Nummer 6.4 der TRGS 400 sind hierfür Beurteilungsmaßstäbe aufgeführt, die vom Arbeitgeber zur Beurteilung der Exposition herangezogen werden können. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage G 1.5

Für die Beurteilung der Tätigkeiten mit CMR(f) Gefahrstoffen ohne AGW hat der Arbeitgeber

  1. die stoffspezifischen TRGS, z.B. TRGS 553, TRGS 519,
  2. die vom AGS erarbeitete BekGS 910 mit den dort festgelegten stoffspezifischen Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen,
  3. Beurteilungsmaßstäbe gemäß 5.3 der TRGS 402

heranzuziehen. Der Arbeitgeber hat die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebotes festzulegen. Dabei ist in jedem Fall der "Stand der Technik" umzusetzen. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage F 1.3.

D 2.2 (Aufl. 2008: D 4.1)

§ 2 Abs. 3

Gelten für Zubereitungen weiterhin die stoffspezifischen Konzentrationsgrenzen aus § 35 der bis Ende 2004 geltenden Verordnung?

Ja.

Die Konzentrationsgrenzen des § 35 der bis Ende 2004 gültigen Verordnung wurden unverändert in die TRGS 905 übernommen (veröffentlicht im Bundesarbeitsblatt Nr. 7, Juli 2005, zuletzt geändert Mai 2008).

D 2.3 (Aufl. 2008: D 4.3)

Anhang I Nr. 2

Sind "Alt-KMF" generell als krebserzeugend K2 zu bewerten, außer beim Beweis des Gegenteils?

Die Einstufung von KMF ist in der TRGS 905 geregelt. Die praktische Vorgehensweise wird in der TRGS 521 geregelt, deren überarbeitete Fassung im Februar 2008 veröffentlicht wurde (s.a. Nr. F 4.1.3).
D 2.4 (Aufl. 2008: D 4.4)

§ 6 Abs. 2

Hinsichtlich der CMR-Eigenschaften sind Stoffe z. T. nach EU-Recht anders eingestuft als nach der TRGS 905. Ist für die Gefährdungsbeurteilung weiterhin die Einstufung nach der TRGS 905/906 maßgeblich?

Ja, dies ist nach EU-Recht auch ausdrücklich zulässig.

Beispielsweise befinden sich in diesen TRGS Regelungen zu DME oder zu Holzstaub, die auch in der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" bzw. TRGS 553 "Holzstaub" aufgegriffen werden.

E Wahl der Schutzmaßnahmen

E 1 Abgrenzung der "Geringen Gefährdung" § 6 Abs. 11

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Tätigkeiten aufgrund

  1. der dem Gefahrstoff zugeordneten Gefährlichkeitsmerkmale
  2. einer geringen verwendeten Stoffmenge
  3. einer nach Höhe und Dauer niedrigen Exposition und
  4. der Arbeitsbedingungen

insgesamt eine nur geringe Gefährdung der Beschäftigten und reichen die nach § 8 Abs. 1 bis 8 zu ergreifenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus, so müssen keine weiteren Maßnahmen nach den §§ 9 bis 15 getroffen werden.

E 1.1.

§ 6 Abs. 11

Wie ist der Begriff "geringe Gefährdung" zu konkretisieren, in Verbindung mit den Begriffen

  • "Gefährlichkeitsmerkmale"
  • "Arbeitsbedingungen",
  • "geringe verwendete Stoffmenge",
  • "nach Höhe und Dauer niedrige Exposition" (auch: Verhältnis zum AGW, Situation ohne AGW, Abgrenzung zur Hintergrundbelastung)?
Eine Konkretisierung erfolgt in Nr. 6.2 der TRGS 400.

Der Begriff "geringe Gefährdung" zielt auf Bagatellfälle. Bezugsmaßstab ist das System ohne Schutzmaßnahmen. Demnach kann keine geringe Gefährdung angenommen werden, wenn zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten technische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstungen notwendig sind. Die Exposition muss (deutlich) niedriger als der AGW (sofern vorhanden) sein. Eine Einhaltung der Hintergrundbelastung kann nicht generell gefordert werden. Mögliche weitere Anhaltspunkte: Expositionsdauer, Häufigkeit, geringer Hautkontakt.

Als Beispiele für eine "geringe Gefährdung" nach dem genannten Maßstab können genannt werden:

  • Titrationen mit wässrigen Salzlösungen,
  • Verwendung von Verbraucherprodukten in haushaltsüblicher Menge und Häufigkeit wie
    • Verwendung von Klebstoff im Büro,
    • Austausch einzelner Tonerkartuschen,
    • entkalken von Kaffeemaschinen,
    • ausbessern kleiner Lackschäden,
    • nachfüllen von Frostschutzmittel.
E 1.2 (Aufl. 2008: E 1.3)

§ 6 Abs. 11 i.V.m. § 7 Abs. 8

Wie kann man feststellen, ob die Maßnahmen des § 8 ausreichend sind, wenn keine Expositionsmessungen vorliegen?

Im Vordergrund der Gefährdungsbeurteilung der GefStoffV steht nicht mehr die Einhaltung von Luftgrenzwerten, sondern die Festlegung und die Überwachung angemessener Schutzmaßnahmen. An dieser Stelle greifen z.B. VSK. Verfährt der Arbeitgeber entsprechend dieser VSK, kann er von der Einhaltung der AGW ausgehen.

Auch wenn im Fall der geringen Gefährdung keine Messpflicht hinsichtlich der Einhaltung von AGW besteht, kann zur Ermittlung, ob die Dauer und Höhe der Exposition niedrig ist, eine orientierende Messung im konkreten Fall doch ein geeignetes Instrument zur Expositionsermittlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sein, wenn eine Einschätzung der Exposition auf anderem Wege zu unsicher scheint. Eine entsprechende Funktion können auch Untersuchungen an vergleichbaren Arbeitsplätzen oder Berechnungen übernehmen.

E 1.3 (Aufl. 2008: E 1.4)

§ 6 Abs. 11

Ist vom Arbeitgeber zu ermitteln und zu bewerten, ob eine geringe Gefährdung vorliegt?

Ja, die Ermittlung und Bewertung ist vom Arbeitgeber gemäß Nummer 6.1 und 6.2 der TRGS 400 vorzunehmen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung von ihm zu dokumentieren.
E 1.4 (neue Frage 2012)

§ 6 Abs. 1

Wann müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Bestandteile eines Gemisches betrachtet werden, die unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen im Sicherheitsdatenblatt liegen?

Informationen über Stoffe unterhalb der Berücksichtigungsgrenzen sind dem Arbeitgeber nicht mit zumutbarem Aufwand zugänglich und brauchen daher für die Gefährdungsbeurteilung in der Regel nicht erhoben werden.

Liegen dem Arbeitgeber aber Erkenntnisse vor oder sind mit zumutbarem Aufwand (z.B. aus dem Sicherheitsdatenblatt oder dem technischen Regelwerk) Hinweise auf gefährliche Bestandteile, Zersetzungsprodukte oder Kontaminationen zugänglich, so hat der Arbeitgeber diese Informationen in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen.

Z.B. sind sensibilisierende Komponenten in einer Zubereitung auch dann in der Kennzeichnung aufzuführen, wenn die Konzentration eine Mindestgrenze erreicht oder überschreitet (in der Regel 0, 1 %), aber nicht zu einer Einstufung des Gemisches als sensibilisierend führt.

E 2 Auswahl von Schutzmaßnahmen

E 2.1 (Aufl. 2008: E 3.2)

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1:

Wie ist der Begriff "wenn technisch nicht möglich" in diesem Zusammenhang zu konkretisieren?

Die TRGS 600 führt hierzu in Nr. 5.1 Näheres aus.
E 2.2 (Aufl. 2008: E 3.3)

§ 11 i.V.m. Anh. I Nr. 1

Wie ist in der Praxis der Bereich Explosionsschutz zu betrachten, speziell hinsichtlich der Schnittstelle GefStoffV/BetrSichV?

Die GefStoffV geht hinsichtlich ihrer Regelungen des Explosionsschutzes weit über den Anwendungsbereich der BetrSichV hinaus, da sie alle explosionsfähigen Gemische betrachtet (§ 2 Abs. 10). Die explosionsfähige Atmosphäre der BetrSichV ist dagegen nur eine Teilmenge der explosionsfähigen Gemische.

Die Beurteilung, ob bei Tätigkeiten mit Stoffen Explosionsgefahren bestehen, erfolgt über § 6 GefStoffV. Durch Maßnahmen nach §§ 8, 9, 11 und 12 i.V.m. mit Anh. I Nr.1 sind mögliche Explosionsgefahren zu verhindern bzw. zu minimieren. Für den Fall, dass eine explosionsfähige Atmosphäre durch vorgenannte Maßnahmen nicht sicher verhindert werden kann, erfolgen die weiteren Maßnahmen nach der BetrSichV und den dazugehörenden technischen Regeln (vgl. § 3 BetrSichV).

E 2.3 (Aufl. 2008: E 3.4)

§ 13

Gelten diese Vorschriften auch bei Tätigkeiten mit geringer Gefährdung?

Nein.
E 2.4 (neue Frage 2012)

§ 8 Abs. 2

Welche Anforderungen werden an die innerbetriebliche Kennzeichnung gestellt?

Die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist anzuwenden.

Erläuterungen hierzu gibt auch Nr. 4.4 der BekGS 408.

E 3 Beispiele

E 3.1 (Aufl. 2008: E 4.1)

§ 6 Abs. 11, § 1 Abs. 3

Kann der Verkauf von Gefahrstoffen der geringen Gefährdung zugeordnet werden? Oder gilt hier die Arbeitsstättenverordnung?

Der Verkauf von Gefahrstoffen ist eine Tätigkeit im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Es ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. In vielen Fällen dürften im Einzelhandel beim Verkauf fertig verpackter Waren Maßnahmen des § 8 ausreichend sein. Es sind jedoch auch andere Konstellationen denkbar (z.B. bei eigener Abfüllung von Gefahrstoffen oder Lagerung und Verkauf entzündlicher Gefahrstoffe). Die Maßnahmen richten sich nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung.

Zur Abgrenzung GefStoffV/ArbStättV siehe auch A 1.6.

E 3.2 (Aufl. 2008: E 4.2)

§ 6 Abs. 11

Kann für Tätigkeiten mit explosionsgefährlichen oder leicht entzündlichen Gefahrstoffen eine geringe Gefährdung zugeordnet werden?

Ergibt die Ermittlung nach § 6 Abs. 6, dass eine Brand- und Explosionsgefahr besteht, die Maßnahmen nach § 11 erforderlich machen, ist die Tätigkeit nicht der geringen Gefährdung zuzuordnen, da die Maßnahmen des § 8 allein nicht ausreichend sind.

Die Gefährdungsbeurteilung kann aber auch zum Ergebnis haben, dass trotz Verwendung von Stoffen mit gefährlichen physikalisch-chemischen Eigenschaften keine Maßnahmen nach § 11 bzw. Anhang I Nr. 1 erforderlich sind, da sie nicht zu Brand- oder Explosionsgefahren führen (Beispiel: Tätigkeit mit einzelner Klebstofftube mit leicht entzündlichem Lösungsmittel). Dann können die allgemeinen Schutzmaßnahmen des § 8 ausreichen, wenn die Gefährdungsbeurteilung bezüglich der toxischen Gefährdung ergeben hat, dass alle Kriterien für die geringe Gefährdung erfüllt sind.

Wichtig zu beachten: Das Kriterium "geringe Menge" führt in Bezug auf Brand- und Explosionsgefahren häufig nicht zum Ergebnis "geringe Gefährdung", da z.B. Restmengen eines leicht entzündlichen Stoffes in einem Kanister gerade besonders gefährlich sein können.

E 3.3 (Aufl. 2008: E 4.3)

§ 6

Welche Maßnahmen sind zuzuordnen bei

  • Analyselabors mit
    • Schmelzpunktbestimmung
      (Kleinstmengen T- und CMR-Stoffe);
    • HPLC (Acetonitril, Methanol);
    • Umgang mit CSB-Küvettentests (Chromat);
  • kurzzeitigen Holzbearbeitungs
    arbeiten (Harthölzer)?
Maßgeblich für die Gestaltung der Schutzmaßnahmen ist die Gefährdungsbeurteilung, die insbesondere auch Ausmaß und Dauer der Exposition mit berücksichtigt (s.a. Nr. 6.6 TRGS 400.)

Grundsätzlich sind die Maßnahmen nach den §§ 7, 8, 9 bzw. 10 zu berücksichtigen. Geringe Mengen und Expositionen können dazu führen, dass bereits mit Maßnahmen der §§ 7 und 8 die Forderungen zur Minimierung der Gefährdung erfüllt sind (s.a. Nr. 6.2 TRGS 400).

Bei der Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen sollen im Labor die TRGS 526 und bei Holzarbeiten die TRGS 553 Hilfestellungen geben.

E 3.4 (Aufl. 2008: E 4.4)

§ 6

Ist für die Festlegung von Schutzmaßnahmen das gesamte Labor oder nur die einzelne Tätigkeit mit CMR(f)-Stoffen zu berücksichtigen?

Die Zuordnung der Schutzmaßnahmen erfolgt für die jeweilige Tätigkeit, nicht für das gesamte Labor (im Gegensatzz.B. zum Gentechnikrecht). Nicht immer wird aber zu gewährleisten sein, dass benachbarte Arbeitsplätze, an denen verschiedene Tätigkeiten durchgeführt werden, so hinreichend voneinander abgetrennt sind, dass eine gegenseitige Exposition ausgeschlossen werden kann. In solchen Fällen sind auch diese benachbarten Arbeitsplätze in die Zuordnung einzubeziehen.

Entscheidend für die Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen ist eine tätigkeits- und arbeitsplatzbezogene Gefährdungsbeurteilung. (s.a. Nr. 6.6 der TRGS 400). Im genannten Fall ist dabei die TRGS 526 maßgebend.

F Ausgestaltung der Schutzmaßnahmen

F 1 Minimierungsgebot

F 1.1 (Aufl. 2008: F 1.2)

§ 7 Abs. 4

Was ist hier das "Minimum"?

Kann die Gefährdung auch auf ein Minimum reduziert sein, wenn aufgrund der technischen Machbarkeit der AGW überschritten wird?

Das Wort "Minimum" beschreibt die niedrigste erreichbare Gefährdung. Sie hängt jedoch nicht alleine von der Höhe der Exposition im Verhältnis zum AGW ab, sondern auch von den sonstigen Arbeitsbedingungen.

Entsprechend TRGS 500 Nr. 5.1 ist "die Gefährdung auf ein Minimum reduziert, wenn z.B.

  1. der Stand der Technik eingehalten wird,
  2. ein AGW eingehalten wird,
  3. Hautkontakt verhindert wird,
  4. die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre verhindert wird oder
  5. Zündquellen beseitigt sind."

Die Konzentration am Arbeitsplatz, ohne Berücksichtigung der Schutzausrüstung, darf aber den AGW nur überschreiten, wenn nach Gefährdungsbeurteilung Substitution, geschlossene Systeme bzw. weitere technische oder organisatorische Maßnahmen zur Expositionsminderung nicht möglich sind.

F 1.2 (Aufl. 2008: F 1.5)

§ 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5

Geschlossenes System, Luftrückführung

Kann ein geschlossenes System mit Luftrückführung nach § 10 Abs. 5 Satz 2 ausgestattet sein?

Nein, dies kann kein Element eines geschlossenen Systems sein.

Zur Definition des geschlossenen Systems siehe TRGS 500, Nr. 2 Abs. 1.

F 1.3 (Aufl. 2008: F 1.6)

§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4 Satz 1

Bei welcher Exposition sind bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden (CMR(f))-Stoffen Schutzmaßnahmen ausreichend?

Soweit ein AGW festgelegt ist, kann dieser als Maßstab herangezogen werden. Insbesondere für die Krebs erzeugenden Stoffe der Kategorie 3 und einige mutagene bzw. fortpflanzungsgefährdende Stoffe sind AGW in der TRGS 900 genannt (z.B. Naphthalin, Toluol, Bisphenol A, aber auch für Kat.2-Stoffe wie Trichlormethan und Isopren).

Für Tätigkeiten mit bestimmten krebserzeugenden Gefahrstoffen ohne AGW, wie z.B. Dieselmotoremissionen, Schweißarbeiten, Asbest sind stoffspezifische TRGS erarbeitet, die Angaben zu Stand der Technik und damit verknüpfte Expositionshöhen und -dauern sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen enthalten. Diese TRGS sind für die Gefährdungsbeurteilung, die Festlegung von Schutzmaßnahmen und die Wirksamkeitskontrolle bevorzugt umzusetzen.

Für die Beurteilung von Tätigkeiten mit anderen krebserzeugenden Gefahrstoffen soll der Arbeitgeber nach TRGS 400 die vom AGS erarbeitete Bekanntmachung 910 heranziehen. Die TRGS 400 führt hierzu unter Nr. 6.4 Absatz 5 und Nr. 6.6. Absatz 5 Einzelheiten auf. Die BekGS 910 konkretisiert die Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung und Maßnahmenfindung nach TRGS 400 für diese Stoffe. Mit Hilfe der stoffspezifischen Akzeptanz- bzw. Toleranzkonzentrationen ist die Beurteilung der am Arbeitsplatz ermittelten Exposition möglich und es können die Risikobereiche identifiziert sowie die erforderlichen Maßnahmen zugeordnet werden. Die Toleranz- und Akzeptanzkonzentrationen für krebserzeugende Stoffe sind in Nr. 3 der BekGS 910 zusammengestellt. Das Konzept befindet sich zurzeit in der Erprobungsphase und wird voraussichtlich 2015 in die Gefahrstoffverordnung integriert.

In der Regel sind die Schutzmaßnahmen dann ausreichend, wenn der stoffspezifische Konzentrationswert für das Akzeptanzrisiko nach BekGS 910 eingehalten ist bzw. die Maßnahmen der stoffspezifischen TRGS umgesetzt sind. Bei den CMR(f)-Stoffen ohne stoffspezifische TRGS, ohne AGW oder Akzeptanzkonzentration gemäß BekGS 910 ist es Aufgabe des Arbeitgebers, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen unter Beachtung des Substitutions- und Minimierungsgebotes in eigener Verantwortung festzulegen. Siehe hierzu auch Antwort zu Frage G 1.5. Dabei ist in jedem Fall der "Stand der Technik" einzuhalten.

Hinweise zur Bestimmung des Standes der Technik bereitet der AGS derzeit vor.

F 1.4 (Aufl. 2008: F 1.4)

§ 9 Abs. 2
Geschlossenes System

Welche Anforderungen muss ein "geschlossenes System" erfüllen?
Welche Beispiele gibt es, möglichst auch außerhalb von Industrieanlagen?

Im Sinne der GefStoffV wird ein geschlossenes System dann vorliegen, wenn die dem System angehörenden Stoffströme darin so sicher gehandhabt werden, dass deren innewohnende (intrinsische) gefährliche Eigenschaften außerhalb des Systems nicht bzw. nicht über das Ausmaß der Hintergrundbelastung hinaus wirksam werden. Beschäftigte sind bei ihren Tätigkeiten in ihrer Gesundheit und Sicherheit damit nicht unmittelbar gefährdet.

Als Praxisbeispiel kann der Betrieb von Kleinsterilisatoren gemäß TRGS 513 genannt werden. Auch in der Textilreinigung kommen geschlossene Systeme zum Einsatz.

Gegenbeispiel wären Einrichtungen zur Teilereinigung mit Lösungsmitteln, bei denen es sich zwar um schließbare Behälter handelt, die aber bestimmungsgemäß geöffnet werden müssen und dann zu einer Exposition führen.

Weiterhin sind in Nummer 2 und Nummer 6.2.1 der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen" detaillierte Angaben zum "geschlossenen System" finden. Für Arbeiten im Labor nennt Nr. 5.1.7 Abs. 2 der TRGS 526 Beispiele.

F 2 Betriebsanweisung und Unterweisung

F 2.1

§ 14 Abs. 1 Satz 1

Wie erfolgt die Verknüpfung zwischen der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung?

Die Betriebsanweisung ergibt sich als arbeitsplatzbezogene Maßnahme aus der Gefährdungsbeurteilung (s.a. Nr. 2.1 Abs. 6 der TRGS 555).
F 2.2

§ 14 Abs. 1

Ist das Erstellen von Betriebsanweisungen prinzipiell durch die Unfallversicherungsträger möglich, da nach § 14 Abs. 1 die Gefährdungsbeurteilung die Grundlage hierfür ist?

Die Betriebsanweisung ist arbeitsplatzbezogen durch den Arbeitgeber zu erstellen. Allgemeine Vorschläge von Dritten (z.B. Stoffhersteller, Verband, Unfallversicherungsträger) können hierzu eine Hilfe bieten (siehe auch Nr. 2.1 Abs. 13 der TRGS 555).
F 2.3

§ 14 Abs. 2

Muss die jährliche Wiederholungsunterweisung denselben Umfang haben wie die Erstunterweisung? Können Vorkenntnisse berücksichtigt werden?

Die Art und Weise der Unterweisung richtet sich nach dem Kenntnisstand der Beschäftigten. Sind spezifische Kenntnisse vorhanden, kann die Unterweisung entsprechend angepasst werden (siehe auch Nr. 4.1 Abs. 5 und 4.3 Abs. 4 der TRGS 555).
F 2.4

§ 14 Abs. 1 Satz 3

Wie lang darf die betriebsinterne Gültigkeitsdauer einer Betriebsanweisung sein?

Die GefStoffV nennt keine festen Fristen. Die Unterweisung der Beschäftigten erfolgt jährlich anhand der Betriebsanweisung. Nicht mehr zutreffende Inhalte sind in diesem Zusammenhang zu aktualisieren. Darüber hinaus ist die Betriebsanweisung bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren (s.a. Nr. 2.1 Abs. 8
der TRGS 555 und Pflicht zur Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 8 Sätze 4 und 5 GefStoffV). Wie dies organisatorisch sichergestellt wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers.
F 2.5 (Aufl. 2008: E 3.5)

§ 14 Abs. 1

Müssen für alle Gefahrstoffe schriftliche Betriebsanweisungen erstellt werden?

Eine schriftliche Betriebsanweisung ist nicht gefordert, wenn für den Stoff bei der jeweiligen Tätigkeit die Bedingungen nach § 6 Abs. 11 erfüllt sind (geringe Gefährdung), da in diesen Fällen auch die Maßnahmen nach § 14 entfallen.

Betriebsanweisungen müssen nicht zwingend für jeden Einzelstoff erstellt werden. In geeigneten Fällen sind auch stoffgruppenbezogene Betriebsanweisungen möglich (Näheres s. Abschnitt 2.1 der TRGS 555).

Nach § 14 Abs. 2 hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird. Die TRGS 555 informiert in ihrem Abschnitt 5 ausführlich über die Inhalte dieser Beratung.

F 2.6 (Aufl. 2008: F 2.5)

§ 14 Abs. 2

Wer führt diese Beratung durch?

Derjenige, der die Unterweisung durchführt. Wenn erforderlich, ist der Arzt zu beteiligen, der mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragt ist. Zur Entscheidung über die Beteiligung des Arztes s. auch Nr. 5.2 der TRGS 555.
F 2.7 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 2

Wer führt die Unterweisung durch?

Die Unterweisung ist vom Arbeitgeber durchzuführen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, die ihm obliegende Aufgabe wahrzunehmen. In der Praxis wird diese Aufgabe meistens von den direkten Vorgesetzten wahrgenommen, da diese auch den engen Bezug zum Arbeitsplatz haben.
F 2.8 (Aufl. 2008: F 2.6)

§ 14 Abs. 2 Satz 7

Welche Aufbewahrungsfristen gelten für den Unterweisungsnachweis? Oder muss der Nachweis einer Unterweisung nicht mehr aufbewahrt werden?

Aufbewahrungsfristen für Unterweisungsunterlagen sind in der Gefahrstoffverordnung nicht festgelegt.

Nach Nr. 4.3 Abs. 8 der TRGS 555 sollte der Nachweis der Unterweisung mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.

Verzeichnis der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 (CMR(f)-Kat. 1- und Kat. 2-Stoffe).

F 2.9 (Aufl. 2008: F 2.8)

§ 14 Abs. 3 Nr. 3

Wie soll das Verzeichnis der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit CMR(f)-Kat. 1- u. Kat. 2-Stoffen mit Expositionsdaten aussehen und welche Angaben muss das Verzeichnis mindestens enthalten?

Die Form des Verzeichnisses ist nicht vorgegeben. Entscheidend ist die Verknüpfung mit der Gefährdungsbeurteilung.

Verzeichnisse der Beschäftigten sind derzeit schon bei ASI-Arbeiten mit Asbest erforderlich und in der Regel mit der Vorsorgekartei verknüpft.

Folgende Angaben sollte das Verzeichnis mindestens enthalten:

  • Persönliche Daten (insbes. Name und Geburtsdatum sowie Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten),
  • Ggf. zutreffender Auszug aus dem Gefahrstoffverzeichnis,
  • Tätigkeit mit CMR(f)-Stoff/Arbeitsbereich,
  • Gefährlicher Stoff,
  • Angaben zur Exposition:
    • exponiert von.... bis, seit., ggf. Std. pro Woche/Monat/Jahr,
    • inhalativ: Höhe und Dauer pro Schicht (nach TRGS 402),
    • dermal: Art, Ausmaß, Dauer pro Schicht (nach TRGS 401),
    • besondere Ereignisse mit erhöhter Exposition.

Zur Expositionsbeschreibung s.a. G 2.1

F 2.10 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 3

Ab wann ist von einer Gefährdung auszugehen, die das Führen des Verzeichnisses erforderlich macht?

Da es sich hier um Stoffe handelt, für die in der Regel kein Schwellenwert abgeleitet werden kann, sollte davon ausgegangen werden, dass bereits mit der Exposition im Sinne von "ausgesetzt sein" von einer Gefährdung auszugehen ist.

Sofern eine geringe Gefährdung nach § 6 Abs. 11 vorliegt, ist § 14 Abs. 3 Nr. 3 nicht anzuwenden.

Gefährdung bezeichnet die Möglichkeit eines Schadens oder einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ohne bestimmte Anforderungen an deren Ausmaß oder Eintrittswahrscheinlichkeit (Abschnitte B der Bundestagsdrucksache 13/3540: Begründung zum § 4 des Arbeitsschutzgesetzes).

F 2.11 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 3

Wann muss das Verzeichnis aktualisiert werden?

Eine Aktualisierung (im Sinne einer Ergänzung) ist z.B. erforderlich bei:
  • neue Mitarbeiterin/neuer Mitarbeiter,
  • Wechsel des Arbeitsbereiches/der Tätigkeit,
  • Änderung bei den unter F 2.9 genannten Inhalten (z.B. Ergänzung von neuen Daten zur Exposition auf Grund von Messungen, Berechnungen, Änderung des Verfahrens/Arbeitsweise usw.).
F 2.12 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 4

Wenn Leiharbeitnehmer Tätigkeiten mit den genannten Gefahrstoffen durchführen, wer muss dann das Verzeichnis aufbewahren?

Die GefStoffV trifft keine eigenen Regelungen bezüglich der Arbeitgeberfunktion gegenüber Leiharbeitnehmern. Hier können die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) herangezogen werden. Entsprechend der Regelung in § 11 Abs. 6 AÜG bestehen Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzrecht sowohl für den Entleiher als auch für den Verleiher. Dementsprechend hat der Entleiher auch Leiharbeitnehmer in das betriebliche Verzeichnis nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 GefStoffV aufzunehmen. Da nach § 14 Abs. AÜG die "Leiharbeitnehmer [ ... ] auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers [bleiben]", ist ein entsprechendes Verzeichnis auch von der Leiharbeitsfirma zu führen und aufzubewahren. Spätestens nach Beendigung der Beschäftigung im Entleihbetrieb hat der Verleiher auf Grund seiner Funktion als Arbeitgeber die Angaben aus dem Entleihbetrieb in sein eigenes Verzeichnis aufzunehmen.
F 2.13 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 4

Wie ist mit dem Verzeichnis zu verfahren, wenn der Betrieb im Laufe der Aufbewahrungszeit schließt?

Die Aufbewahrungspflicht wird durch Schließung, Umfirmierung oder Insolvenz eines Betriebes nicht aufgehoben, sondern besteht weiter. Es wird im Einzelfall zu prüfen sein, wer bei geänderten Besitzverhältnissen jeweils in die dem Arbeitgeber obliegende Pflicht eintritt. Soweit Behörden z.B. Kenntnis von der Insolvenz eines Unternehmens erlangen, in dem ein Verzeichnis nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 zu führen ist, müssten sie den Insolvenzverwalter über die damit verbundenen Pflichten informieren, um einer Vernichtung von Unterlagen vorzubeugen.
F 2.14 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 4

Muss dem Beschäftigten der Auszug aus dem Verzeichnis mit Expositionsbeschreibung ausgehändigt werden, wenn jemand innerhalb des Unternehmens seine Beschäftigungsstelle wechselt?

Voraussetzung für die in § 14 Abs. 3 Nr. 4 formulierte Pflicht ist die "Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen". Wenn diese Beendigung bei entsprechender vertraglicher Gestaltung eines unternehmensinternen Wechsels nicht gegeben ist, entfällt auch die Pflicht zur Aushändigung an den Beschäftigten.

Organisatorisch ist aber sicherzustellen, dass bei einem späteren Ausscheiden des betreffenden Beschäftigten auch der die frühere Tätigkeit innerhalb des Unternehmens betreffende Verzeichnisauszug ausgehändigt wird.

F 2.15 (neue Frage 2012)

§ 14 Abs. 3 Nr. 3

Die Aufnahme in das Verzeichnis ist auf diejenigen Beschäftigten beschränkt, "die Tätigkeiten ausüben, bei denen die Gefährdungsbeurteilung nach § 6 eine Gefährdung der Gesundheit oder der Sicherheit der Beschäftigten ergibt".

Wenn über technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen die Exposition so gering wie möglich gehalten wird und über Kontrollen gewährleistet wird, dass die Maßnahmen wirksam sind, ist dann noch eine Gefährdung anzunehmen und eine Aufnahme in das Verzeichnis erforderlich?

Bei der Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich die Gefährdung ohne technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Dementsprechend ist eine Aufnahme in das Verzeichnis erforderlich, wenn ohne derartige Maßnahmen eine Gefährdung gegeben wäre (s.a. E 1.1, Abgrenzung der "geringen Gefährdung").

Die Wirksamkeit der genannten Schutzmaßnahmen schlägt sich in den Angaben zur Expositionshöhe nieder, die im Verzeichnis anzugeben sind.

F 2.16 (Aufl. 2008: F 2.9)

§ 14 Abs. 3 Nr. 6

Muss dokumentiert werden, dass die Beschäftigten tatsächlich den geforderten Zugang zu den sie persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 haben?

Die GefStoffV fordert hierzu keine Dokumentation.
F 2.17 (neue Frage 2012)

Welche Auswirkungen hat die CLP-Verordnung auf die Betriebsanweisung während der Übergangsfristen bis zum 01.06.2015?

In den Betriebsanweisungen nach § 14 GefStoffV können die Angaben auf der Grundlage der RL 67/548/EWG und RL 1999/45/EG weiter verwendet werden. Eine Anpassung oder Umstellung der Betriebsanweisungen auf die neue Kennzeichnung nach CLP-Verordnung sollte erfolgen, sobald ein Lieferant Produkte mit der neuen Kennzeichnung liefert, jedoch spätestens zum Ende der Übergangsfrist am 01.06.2015.

Für die Umstellung der Betriebsanweisungen ist kein formaler Weg festgelegt, z.B. folgende Möglichkeiten kommen in Frage:

  1. Eine Betriebsanweisung mit alten und mit neuen Kennzeichnungselementen;
  2. Eine Betriebsanweisung mit alten oder mit neuen Kennzeichnungselementen und einem Hinweis, dass abweichende Kennzeichnungen auf dem Gebinde möglich sind;
  3. Parallele Verwendung von zwei Betriebsanweisungen: eine Ausfertigung mit alten und eine zweite Ausfertigung mit neuen Kennzeichnungselementen;

(Nr. 4.3 der BekGS 408).

F 2.18 (neue Frage 2012)

§ 8 Abs. 7

Es wird gefordert, dass Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, CMR(f)-Stoffen der Kategorien 1 und 2 sowie mit atemwegssensibilisierenden Stoffen und Zubereitungen nur von fachkundigen oder besonders unterwiesenen Personen ausgeführt werden dürfen

Wie sieht die Fachkunde oder die besondere Unterweisung aus?

Mit den genannten Stoffen dürfen nur fachkundige Personen beschäftigt werden. Diese zeichnen sich durch ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse aus, die sie entweder in Rahmen ihrer Berufsausbildung oder durch längere Arbeitspraxis (inkl. der zugehörigen gesetzlich erforderlichen Schulungen und Unterweisungen) erworben haben.

Die Beschreibung "besonders unterwiesene Personen"

zeigt, dass eine allgemeine Unterweisung nach § 14 nicht ausreichend ist. Zieht man die Kriterien für die Fachkunde (Berufsausbildung, Berufserfahrung, spezifische Fortbildung) heran, dann ist zumindest eine umfassende Beschäftigung mit dem Thema sowie längere Erfahrung erforderlich. Denkbar wäre z.B. auch eine betriebsinterne Weiterqualifizierung (Lehrgang) und/oder mehrjähriger Einsatz in vergleichbaren Bereichen sowie der Erwerb vergleichbarer Qualifikationen (z.B. bei einem staatlich geprüften Desinfektor).

Der Einsatz von fachunkundigen Leiharbeitnehmern oder von Hilfskräften auf einem solchen Arbeitsplatz dürfte daher ohne vorherige Qualifizierungsmaßnahme nicht möglich sein.

F 3 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

F 3.1

§ 7 Abs. 5

Was ist belastende PSA?

  1. Wie wird belastender/nicht belastender Atemschutz definiert?
  2. Ist auch das Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen (mehr als 4 Stunden) als belastend anzusehen?
  3. Was ist eine Dauermaßnahme, lässt sich hier eine bestimmte Tragedauer pro Zeiteinheit festlegen?
Wann eine PSA belastend wirkt, kann nicht ausschließlich anhand der Gestaltung der PSA selbst beantwortet werden. Arbeitsbedingungen wie Schwere der Arbeit, Temperatur, Luftfeuchtigkeit sind stark Einfluss nehmende Belastungsfaktoren. Das Tragen der PSA darf mögliche technische Maßnahmen nicht ersetzen. Es kommt also nur für Tätigkeiten in Betracht, bei denen entweder keine technischen Maßnahmen getroffen werden können oder technische Maßnahmen unverhältnismäßig sind.
  1. Belastender/nicht belastender Atemschutz: Zur Orientierung kann derzeit die Berufsgenossenschaftliche Information für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGI 504-26 herangezogen werden. Danach gilt ein Atemschutzgerät grundsätzlich als belastend, wenn es einer der Gruppen 1, 2 oder 3 zugeordnet werden kann. Parameter für die Gruppenzuteilung sind Gerätegewicht und Atemwiderstand.
  2. Chemikalienhandschuhe: Wenn flüssigkeitsdichte Handschuhe ohne Wechsel über mehr als vier Stunden getragen werden, ist dies als belastend im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 GefStoffV anzusehen (Nr. 6.4.2 (2) der TRGS 401). Das Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe darf keine ständige Maßnahme sein sowie technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen. Ggf. ist eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 erforderlich.
  3. Tragedauer/Dauermaßnahme: Eine generelle Festlegung, ab welchem Zeitraum von einer ständigen Maßnahme/Dauermaßnahme auszugehen ist, ist aufgrund der unterschiedlichsten Tätigkeiten und dem daraus resultierenden Einsatz der verschiedenen Arten von PSA nicht allgemein zu bestimmen.

Für bestimmte Arbeitsbereiche, z.B. Arbeiten in kontaminierten Bereichen oder Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten geben die einschlägigen TRGS (z.B. TRGS 524, TRGS 519, TRGS 521, TRGS 507) den Einsatz von PSA als Dauermaßnahme vor, wenn andere Schutzmaßnahmen nicht ausreichend sind. In diesen TRGS wird auf entsprechende Tragezeitbegrenzungen hingewiesen.

F 3.2

§ 7 Abs. 4 Nr. 3

Welche Kriterien sollen herangezogen werden zur Entscheidung, wann und welcher Atemschutz bei Tätigkeiten mit Stoffen ohne AGW getragen wird?

Die Verordnung enthält hierfür keine Kriterien. Stoff- oder tätigkeitsspezifische Kriterien können jedoch enthalten sein in: TRGS, VSK, Handlungsanleitungen der Unfallversicherungsträger und der Länder, Sicherheitsdatenblättern, mitgelieferten Gefährdungsbeurteilungen der Hersteller, Informationen der Hersteller von Atemschutz, BGR 190 Benutzung von Atemschutzgeräten. Anhaltspunkte für den Arbeitgeber können darüber hinaus sein:
  • Menge der eingesetzten bzw. frei werdenden Stoffe,
  • die Arbeitsbedingungen,
  • die Höhe der zu erwartenden Exposition,
  • Expositionsspitzen,
  • relevante Stoffeigenschaften (z.B. Gefährlichkeitsmerkmale, Aggregatzustand),
  • ausländische Grenzwerte,
  • Vergleich mit anderen Arbeitsplätzen.

F 4 Einzelmaßnahmen

F 4.0.1

Kann für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW die Festlegung von Schutzmaßnahmen beispielhaft erläutert werden?

Der Arbeitgeber hat nach § 6 - unabhängig von der Existenz eines AGW - eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen und nach den §§ 7 bis 12 die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Diese Anforderungen werden u. a. in den TRGS 400 und 500 näher erläutert.

Darüber hinaus geben z.B. spezifische TRGS oder das "Einfache Maßnahmenkonzept" der BAuA mit den dazu entwickelten Schutzleitfäden Hinweise für die Ableitung der notwendigen Schutzmaßnahmen bei Gefahrstoffen ohne Grenzwert, ebenso Handlungshilfen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (z.B. Stoffmanager des IFA) und der Länderaufsichtsbehörden.

F 4.1 Staubbelastung

F 4.1.1

Anhang I Nr. 2.3 Abs. 4

Bedeutet "Staubausbreitung verhindern", dass auf Baustellen Folienabschottung des Arbeitsbereiches und Zugang über Einkammerschleuse gefordert sind?

Nicht in jedem Fall. Anhang I Nr. 2.3 Abs. 4 lässt mehrere Möglichkeiten zu, die Ausbreitung des Staubs auf unbelastete Arbeitsbereiche zu verhindern. Die beschriebene Maßnahme stellt eine der Möglichkeiten dar.
F 4.1.2

Anhang I Nr. 2.3 Abs. 8 Satz 4, § 9 Abs. 5

Wann sind den Beschäftigten getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen?

Bei staubintensiven Tätigkeiten und bei Überschreitungen der Allgemeinen Staubgrenzwerte sind den Beschäftigten getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits- und Straßenkleidung und Waschräume zur Verfügung zu stellen.

Unabhängig von der Regelung in Anhang I Nr. 2.3 nennt § 9 Abs. 5 getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für Arbeits-/ Schutzkleidung und Straßenkleidung als Maßnahme, wenn die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 nicht ausreichen. Dies ist gegeben, wenn eine Kontamination der Straßenkleidung durch mit Gefahrstoffen verunreinigte Arbeits-/Schutzkleidung möglich ist.

F 4.1.3

§ § 8 bis 11, Anh. I Nr. 2

Kann die TRGS 521 "Abbruch-Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" sinngemäß weiter angewendet werden? Gilt weiterhin das Schutzstufenkonzept der TRGS 521 mit den Stufen S1 (geringe Belastung), S2 (Einhaltung des Luftgrenzwertes gewährleistet) und S3 (Einhaltung des Luftgrenzwertes ist nicht gewährleistet)? Welche Maßnahmen bleiben erforderlich, speziell in Bezug auf Arbeiten mit Alt-KMF/Anlage 4?

Die TRGS 521 (2008) behandelt nur noch ASI-Arbeiten mit Mineralwollen, die vor 1996 verbaut wurden. In der Neufassung entfällt insbesondere das Anzeigeerfordernis, da die VO keine Grundlage mehr bietet. Es gibt weiterhin ein nach Expositionshöhe gestaffeltes Konzept für die Festlegung von Schutzmaßnahmen ("Konzept der Expositionskategorien"), das aber wegen des entfallenen TRK keinen Bezug auf Grenzwerte nimmt. Vielmehr wird ausdrücklich festgestellt, dass auch in der untersten Expositionskategorie ein Krebsrisiko nicht ausgeschlossen werden kann. Tätigkeiten werden den Expositionskategorien 1, 2 oder 3 zugeordnet, wobei für Tätigkeiten nach Kategorie 1 eine Exposition unter 50.000 Fasern/m3 angenommen wird, für Kategorie 2 zwischen 50.000 und 250.000 Fasern/m3 und für Kategorie 3 über 250.000 Fasern/m3.
s. zum Thema KMF auch D 2.3

F 4.2 Dieselmotoremissionen

Auch nach Ausschöpfung der Substitutionsmöglichkeiten werden weiterhin Dieselfahrzeuge im Einsatz sein. Setzt ein Arbeitgeber Dieselfahrzeuge ein, so hat er dies in seiner Gefährdungsbeurteilung sowie ggf. nach § 15 beim Zusammenwirken mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und hinsichtlich der durch DME entstehenden Belastungen die GefStoffV anzuwenden. Beispiel wäre der Betrieb von Dieselfahrzeugen in einer Lagerhalle, durch den Beschäftigte gegenüber DME exponiert werden.

Es gilt das Minimierungsgebot.

F 4.2.1

§ 7 Abs. 4

Kann beim Betrieb von Dieselfahrzeugen grundsätzlich der Stand der Technik gefordert werden, also alle Filter etc., um der Minimierungsforderung gerecht zu werden?

Ja, wenn die Maßnahme verhältnismäßig ist.
F 4.2.2

§ 7 Abs. 4

Ist es möglich, auch ohne Messung (die oftmals eine Belastung unterhalb von Werten, wie sie an befahrenen Straßen üblich sind, ergaben) einen Partikelfilter zu fordern?

Die Maßnahme richtet sich nach der Belastung im Einzelfall. Maßstab ist ggf. die Hintergrundbelastung (s.a. A 2.8), wobei auch die Dauer des betrachteten Vorganges zu berücksichtigen ist. Generell sind die Emissionen von DME nach dem Stand der Technik entsprechend der GefStoffV und den Regelungen der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" zu minimieren. Stand der Technik kann je nach Anwendungsfall Partikelfilter oder Abgasabsaugung sein.
F 4.2.3

§ 7 Abs. 4

Wie ist in den Werkstätten für Abgasuntersuchungen zu verfahren? Abgasfilter können hier aufgrund der technischen Erfordernisse nicht eingesetzt werden.

Die Emissionen von DME sind nach dem Stand der Technik entsprechend der GefStoffV und den Regelungen der TRGS 554 "Dieselmotoremissionen" zu minimieren. Stand der Technik ist in diesem Fall eine Abgasabsaugung mit Erfassungstrichter, s.a. EGU-Empfehlungen "Kraftfahrzeughauptuntersuchung in Prüfstellen".
F 4.2.4

§ 10 Abs. 3 Nr. 2

Wo sind beim Fahren eines dieselbetriebenen Staplers in einer Halle Warn- und Sicherheitskennzeichen anzubringen?

Es sind die Maßnahmen nach der TRGS 554 zu treffen. Die Kennzeichnung der Arbeitsplätze ist in der Neufassung der TRGS 554 zu regeln.

F 4.3 Begasungen

F 4.3.1

Anh. I Nr. 4.1

In der Aufzählung von Begasungsmitteln in Anh. I Nr. 4.1 Abs. 1 ist Methylbromid nicht mehr aufgeführt. Bedeutet das, dass Begasungen mit Methylbromid durch die Gefahrstoffverordnung verboten sind?

Nein, nicht unmittelbar.

Die Frage der Zulässigkeit stellt sich komplizierter dar.

Die Aufzählung von Begasungsmitteln mit ihren chemischen Wirkstoffnamen in Anhang I Nr. 4 GefStoffV ist nicht abschließend. Dies wird auch durch die Öffnungsklausel in Nr. 4.1 Abs. 3 (biozid- oder pflanzenschutzrechtliche Zulassung) deutlich.

Die Zulassung von Begasungsmitteln (Verkehrsfähigkeit) richtet sich nach den Vorgaben des Pflanzenschutz- oder Biozidrechtes. Im Einzelfall können internationale Regelungen die Verkehrsfähigkeit einschränken. Durch die VO (EG) Nr. 1005/2009 wird z.B. die Verwendung von Methylbromid erheblich beschränkt. Die Durchsetzung von Forderungen dieser spezialgesetzlichen Regelungen bleibt von den Bestimmungen der GefStoffV unberührt.

Allerdings verbietet Anh. I Nr. 4.2 Abs. 7 Satz 1 Begasungen mit sehr giftigen oder giftigen Stoffen und Zubereitungen, die nicht in Nr. 4.1 Abs. 1 oder 2 genannt oder durch die Öffnungsklausel im Abs. 3 erfasst sind. Ohne biozid- oder pflanzenschutzrechtliche Zulassung wäre demnach eine Begasung mit Methylbromid auch nach der GefStoffV verboten und müsste etwa bei einer entsprechenden Anzeige unter Bezug auf Anh. I Nr. 4.2 Abs. 7 Satz 1 untersagt werden. Ein Verstoß wäre nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 ein Straftatbestand.

Da der biozid- oder pflanzenschutzrechtliche Zulassungsstatus eines potenziellen Begasungsmittels im gefahrstoffrechtlichen Vollzug nicht immer ohne weiteres beurteilt werden kann (z.B. bei befristeter Zulassung für besondere Anwendungszwecke nach Pflanzenschutzrecht), schreibt Anh. I Nr. 4.2 Abs. 7 Satz 2 vor, dass ein Nachweis für die Zulässigkeit der Verwendung vorgelegt werden muss.

F 4.3.2

Anh. I Nr. 4.1 Abs. 5

Gibt es bereits ein solches VSK, so dass die Ausnahme in Anspruch genommen werden kann?

Ja.

Im Juli 2008 wurde ein solches VSK als Anlage 5 zur TRGS 513 veröffentlicht und in den Anhang zur TRGS 420 aufgenommen worden.

Anhang I Nr. 4.4.4 Abs. 4 enthält eine Regelung, die das Öffnen begaster Transportbehälter unter Aufsicht einer fachkundigen Person regelt:

"Steht für die erforderliche Öffnung begaster Fahrzeuge, Waggons, Container, Tanks oder anderer begaster Transportbehälter keine sachkundige Person zur Verfügung, so dürfen sie nur unter Aufsicht einer fachkundigen Person geöffnet werden, die in der Lage ist, mögliche Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen zu ermitteln und zu beurteilen sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen zu veranlassen."

F 4.3.3

Anh. I Nr. 4.4.4 Abs. 4

Wie ist die geforderte Fachkunde inhaltlich zu beschreiben?

Für Tätigkeiten zum Öffnen begaster Transporteinheiten wird die in § 2 Absatz 12 der GefStoffV definierte Fachkunde durch die Ausführungen in TRGS 512 Nr. 2 Absatz 6 ergänzt. Darüber hinaus ist auf die TRGS 400 Nr. 3.1 zu verweisen. Darin sind weitere Einzelheiten zur Fachkunde für Personen festgelegt, die Gefährdungsbeurteilungen vornehmen.
F 4.3.4

Anh. I Nr. 4.4.4 Abs. 4

Dürfen diese "fachkundigen Personen" dann auch die Freigabe durchführen?

Grundsätzlich nein. Die Freigabe belüfteter und vormals begaster Transporteinheiten muss von einer mindestens durch nach Anlage 1c der TRGS 512 ausgebildeten sachkundigen Person erfolgen.

Im Übrigen muss nach Nr. 13.3 der TRGS 512 stets ein Sachkundiger hinzugezogen werden, wenn bei Messungen durch fachkundige Personen ein Überschreiten der Nachweisgrenze festgestellt wurde.

Hinweis: Die Regelungen nach Anhang I Nr. 4 beziehen sich auch hinsichtlich der Freigabe von Importcontainern nur auf Begasungsmittel. Die Problematik der Belastung von Containern oder Waren mit anderen Chemikalien ist vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu berücksichtigen.

F 4.3.5

Anh. I Nr. 4.4.5 Abs. 1

Die Empfehlungen der IMO für die Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf Schiffen sind zu beachten.

Wo bekomme ich diese Empfehlungen?

Die Empfehlungen werden vom Maritime Safety Committee (MSC) als MSC Circulars bekannt gemacht (hier: MSC.1/Circ. 1264, MSC.1/Circ. 1265). Die MSC Circulars sind über die Website der IMO (www.imo.org) frei zugänglich. Das Bundesverkehrsministerium (BMVBS) hat die Empfehlungen 2009 im Verkehrsblatt bekannt gegeben (MSC.1/Circ. 1264: VkBl. 24/2008 Nr. 174 S. 677, MSC.1/Circ. 1265: VkBl. 2/2009 Nr. 9 S. 30).

F 4.4 Verschiedenes

F 4.4.1

§ 8 Abs. 4

Hier wird als Forderung zur sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung ausschließlich auf dicht verschließbare Behälter abgestellt. Weitere Forderungen (z.B. bruchsichere Gefäße in Abhängigkeit von der Gebindegröße und vom Gefahrstoff - insbesondere für die Beförderung) werden nicht erhoben. Sichere Handhabung ausschließlich durch dicht schließende Gebinde?

Es geht nicht um eine ausschließliche Forderung.

Das dichte Verschließen stellt nur eine (wenn auch die vorrangige) Maßnahme dar. Die Forderung nach bruchsicheren Gefäßen könnte bei bestimmten Tätigkeiten begründet sein (z.B. bei Tätigkeiten, die keine sichere Handhabung erlauben). Der mögliche Bruch des Gefäßes ist bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

F 4.4.2

§ 8 Abs. 2

Wie müssen Chemikaliengefäße in Laboratorien und Apotheken gekennzeichnet werden, wenn der Platz für ein Gefahrenetikett nicht ausreicht?

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 ist für Gefahrstoffe innerbetrieblich eine Kennzeichnung vorgeschrieben, die wesentliche Informationen zur Einstufung, zu den mit ihrer Handhabung verbundenen Gefahren und zu den zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen enthält. Was wesentlich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.

Die TRGS 201 "Einstufung und Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen" ist anzuwenden.

F 4.4.3

§ 9 Abs. 7

Was sind zusätzliche Schutzmaßnahmen bei Alleinarbeit? Was ist eine "angemessene Aufsicht"?

Eine "angemessene Aufsicht" soll im Gefahrenfall erreichbar sein und sofort Hilfe herbeirufen können. Anknüpfen lässt sich an Regelungen zur Alleinarbeit im Regelwerk der Unfallversicherungsträger. Beispielsweise kann die Aufsicht durch Videoüberwachung, automatische Meldesysteme oder Personenüberwachungsgeräte geschehen. Organisatorische Maßnahmen, wie regelmäßige Meldung oder Sichtkontrolle, sind ebenfalls möglich.
F 4.4.4

Anzeigepflichten: Muss nach der Gefahrstoffverordnung die Verwendung anderer krebserzeugender Gefahrstoffe als Asbest (z.B. bei Abbruch/Sanierung) angezeigt werden?

Nein.

Eine Anzeigeverpflichtung bei Herstellung oder Verwendung krebserzeugender Gefahrstoffe besteht nicht, auch die speziellen Regelungen zur Anzeige bei ASI-Arbeiten mit anderen Stoffen als Asbest sind bereits 2004 entfallen.

F 4.4.5

§ 7 Abs. 3

Substitutionspflicht: Muss bei gärtnerischen Arbeiten (Motorsäge, Freischneider, Rasenmäher) benzolfreier Kraftstoff eingesetzt werden?

Ja, wenn die Geräte für den Betrieb mit benzolfreiem Kraftstoff geeignet sind.

Im Falle der nicht möglichen Substitution ist § 9 Abs. 3 zu beachten.

F 4.4.6

§ 13 Abs. 1

Wie oft sind Sicherheitsübungen im Sinne "regelmäßiger" Abstände durchzuführen?

Die Häufigkeit richtet sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind Intervalle für die regelmäßige Durchführung von Sicherheitsübungen festzulegen.

Übungen sind auch dann erforderlich, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse geändert haben (Alarmierung, Fluchtwege, Sammelplatz, neues Personal).

G Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen

G 1 Wirksamkeitsprüfung nach § 7 Abs. 7 GefstoffV

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV u.a. Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege und die Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu beurteilen. Hierzu hat er nach § 7 Absatz 8 und 9 GefStoffV zu ermitteln, ob der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird oder - bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert - ob die ergriffenen technischen Maßnahmen wirksam sind. Die Ergebnisse dieser Ermittlungen hat der Arbeitgeber gemäß § 6 Absatz 8 Nummer 6 zu dokumentieren. Nach § 7 Abs. 7 Satz 1 GefStoffV hat er die Funktion und Wirksamkeit der festgelegten technischen Schutzmaßnahmen regelmäßig, mindestens jedoch jedes 3. Jahr, zu überprüfen und das Ergebnis zu dokumentieren. Festlegungen zur Überprüfung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen treffen Abschnitt 7 der TRGS 400 sowie die TRGS 500. Zur Ermittlung und Beurteilung der inhalativen Exposition siehe TRGS 402 und zur Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung durch Hautkontakt siehe TRGS 401.

G 1.1

§ 7 Abs. 7 Satz 1

Wie kann hinsichtlich der inhalativen Belastung die Wirksamkeitsprüfung durchgeführt werden?

Nach welchen Maßstäben können ergriffene Maßnahmen wie "geeignete Arbeitsmittel" oder "angemessene Hygienemaßnahmen" oder "geeignete Arbeitsmethoden und Verfahren" überwacht werden?

Die Überprüfung der Effektivität der getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen kann durch messtechnische und nicht messtechnische Ermittlungsmethoden erfolgen. Hierzu zählen u.a.:
  • Messung der Konzentration in der Luft am Arbeitsplatz vor und nach dem Treffen von Schutzmaßnahmen,
  • Einhaltung der Anforderungen eines VSK, oder einer stoffspezifischen TRGS,
  • Einhaltung der Maßnahmen einer Branchenregelung zur Verringerung der Gefahrstoffbelastung,
  • Überprüfung der Luftströmung durch Rauchröhrchen,
  • Überprüfung der Absaugleistung,
  • Einsatz von Maschinen, die im Hinblick auf die Absaugleistung geprüft worden sind,
  • Dichtigkeitsprüfungen.

Die Sicherstellung der Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen über die Dauer der Tätigkeiten kann z.B. durch folgende Maßnahmen erfolgen:

  • Ermittlung der Exposition, z.B. durch regelmäßige Messungen der Exposition,
  • Überprüfung, ob die Kriterien eines VSK bei den Tätigkeiten eingehalten werden,
  • wiederkehrende Prüfungen zur Sicherstellung der Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen entsprechend dem fortschreitenden Stand der Technik unter Berücksichtigung der Angaben der Hersteller und der Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG),
  • regelmäßige Überprüfung technischer Parameter, wie z.B. Luftgeschwindigkeit von Absaugungen, Luftwechselrate,
  • regelmäßiger Filterwechsel,
  • regelmäßige Überprüfung, z.B. durch Rauchröhrchen, ob die Absaugungen richtig positioniert sind,
  • regelmäßige Wartungen zur Aufrechterhaltung der Funktion und Wirksamkeit der technischen Anlagen,
  • Kontrolle, ob die technischen Anlagen richtig eingesetzt, gereinigt und gewartet werden,
  • Dichtigkeitsprüfungen.

Hinsichtlich der Überprüfung der Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen und der Hygienemaßnahmen sind die Angaben im Sicherheitsdatenblatt unter Abschnitt 8 "Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen" zu beachten.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur regelmäßigen Überprüfung der Wirksamkeit organisatorischer und hygienischer Schutzmaßnahmen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG. Für deren Durchführung sind allerdings keine bestimmten Methoden und auch keine zeitlichen Intervalle vorgesehen. Dies bleibt in der Verantwortung des Arbeitgebers. In der betrieblichen Praxis kann die Überprüfung der Wirksamkeit von Arbeitsschutzmaßnahmen z.B. auch im Rahmen der Anwendung von Arbeitsschutzmanagementsystemen oder Qualitätsmanagementsystemen, bei denen der Arbeitsschutz ein Teilaspekt ist, erfolgen (siehe hierzu: Arbeitsschutzgesetz - Kommentar Koll/Janning/Pinter Verlag W. Kohlhammer 11. Ergänzungslieferung 2010).

G 1.2

§ 7 Abs. 7

Was ist eine regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 7? Welcher Umfang muss geprüft werden? Womit geht der Arbeitgeber auf Nummer sicher?

Die Methoden, der Zeitpunkt und die Häufigkeit regelmäßiger Prüfungen der technischen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber in Abhängigkeit der betrieblichen Bedingungen in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Hierbei kann er sich z.B. an den Angaben der Hersteller und den Anforderungen des ProdSG orientieren. Eine Überprüfung hat jedoch spätestens nach 3 Jahren zu erfolgen. Die Dokumentation hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu erfolgen.

Vorzugsweise sind einfache technische Methoden der Wirksamkeitsüberprüfung, wie z.B. Funktionsprüfungen oder Prüfung des Ansprechverhaltens von Warn- oder Steuereinrichtungen vorzusehen. Sind solche nicht verfügbar oder nicht ausreichend, müssen regelmäßige Ermittlungen der Expositionshöhe erfolgen.

G 1.3 (Aufl. 2008: G 1.2, Auszug)

Können Abstände von Kontrollmessungen der Exposition auch deutlich kürzer sein als 3 Jahre, z.B. 16/32/64 Wochen entsprechend den Intervallen der DIN EN 689?

Ja. Die Festlegung des zeitlichen Abstandes zwischen den Kontrollmessungen erfolgt in Abhängigkeit der Höhe der jeweils zuletzt erhaltenen Messergebnisse. Hinweise zur Durchführung, Häufigkeit und zum Verzicht auf Kontrollmessungen enthält die TRGS 402 (Ausgabe Januar 2010), die auch auf die DIN EN 689 Bezug nimmt.
G 1.4 (neue Frage 2012)

§ 7 Abs. 7

Sind die in der TRGS 402 Nr. 6 genannte Befundsicherung und die Wirksamkeitsüberprüfung (Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit der festgelegten technischen Schutzmaßnahmen) gleichzusetzen?

Ja, die Wirksamkeitsüberprüfung technischer Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die inhalative Exposition erfolgt im Rahmen der Befundsicherung gem. Nummer 6 TRGS 402.
G 1.5 (Aufl. 2008: G 1.3)

§ 7 Abs. 7 bis 9

Der Arbeitgeber soll die Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durch die in § 8 aufgelisteten Maßnahmen beseitigen oder auf ein Minimum reduzieren. Welche Bezugsgröße ist bei Stoffen ohne AGW heranzuziehen?

Für Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen ohne AGW, (z.B. Dieselmotoremissionen, Schweißarbeiten) enthalten stoffspezifische TRGS Angaben zum Stand der Technik und damit verknüpfte Expositionshöhen und -dauern sowie erforderliche Schutzmaßnahmen.

Für Tätigkeiten mit Stoffen ohne AGW hat der Arbeitgeber andere Maßstäbe zur Beurteilung der Exposition heranzuziehen und in eigener Verantwortung festzulegen. Diese Maßstäbe sollten mögliche akute und chronische Schäden oder der Gesundheit berücksichtigen Informationen zum Stand der Technik liefern. Sie sind in Nummer 5.3 der TRGS 402 und 6.4 der TRGS 400 genannt:

  • Grenzwertvorschläge der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe,
  • Arbeitsplatz-Richtgrenzwerte (Indicative Occupational Exposure Limits) nach Richtlinie 98/24/EG,
  • Grenzwertvorschläge für chemische Belastungen am Arbeitsplatz anderer wissenschaftlicher Expertenkommissionen (z.B. ausländische Grenzwerte).

Das IFA und andere haben hierzu im Internet verfügbare Datenbanken aufgebaut.

  • Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen, die im Expositionsszenario des erweiterten Sicherheitsdatenblattes für dort genannte Verwendungen beschrieben sind, sofern diese die Anforderungen an eine mitgelieferte Gefährdungsbeurteilung erfüllen (TRGS 400 Nummer 5.3). Siehe auch BekGS 409,
  • Einhaltung von im erweiterten Sicherheitsdatenblatt genannten DNEL, siehe hierzu auch Bekanntmachung 409.

Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ohne AGW soll der Arbeitgeber die BekGS 910, die ein Beurteilungs- und Schutzmaßnahmenkonzept mittels Expositions-Risiko-Beziehungen enthält, anwenden.
Für relevante krebserzeugende Gefahrstoffe werden Risikobereiche über stoffspezifische Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen beschrieben. Ein Vergleich der Expositionshöhe, der die Beschäftigten ausgesetzt sind, mit den abgeleiteten Konzentrationswerten entscheidet über Notwendigkeit und Dringlichkeit zusätzlicher Maßnahmen nach dem gestuften Maßnahmenkonzept der BekGS 910. Bei krebserzeugenden Gefahrstoffen kann auch bei Einhaltung der Werte noch ein Krebsrisiko bestehen. Weitergehende Maßnahmen zur Minimierung der Exposition sind daher anzustreben.

G 1.6 (neue Frage 2012)

§ 7 Abs. 8

Muss die Einhaltung eines DNEL messtechnisch überwacht werden?

Nein.

Der DNEL ist kein Grenzwert im Sinne der Gefahrstoffverordnung. Die GefStoffV enthält noch keine konkreten Ermittlungspflichten zur Einhaltung eines DNEL, eine messtechnische Überwachung ist damit nicht vorgeschrieben.

Er kann jedoch nach TRGS 400 und 402 als Maßstab für die Beurteilung der inhalativen Exposition und Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen herangezogen werden, soweit kein AGW existiert. Hinweise zur Vorgehensweise bei der Beurteilung enthält die TRGS 402.

In Anhang I Nr. 2 enthält der Verordnungstext ergänzende Schutzmaßnahmen und Anforderungen für Tätigkeiten mit partikelförmigen Gefahrstoffen. Für Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben ist für die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Einrichtungen abweichend von § 7 Abs. 7 eine kürzere Frist von 1 Jahr festgelegt.

G 1.7 (Aufl. 2008: G 1.4)

Anhang I Nr. 2.3 Abs. 7

Wie ist die Prüfung (z.B. für eine Absaugkabine, ein abgesaugtes Gerät) durchzuführen? Gibt es neben Messungen noch andere Methoden?

Es müssen nicht zwingend Messungen zur Überprüfung der Wirksamkeit durchgeführt werden. Der Nachweis,
  1. ob die Maßnahmen wirksam sind,
  2. ob die AGW eingehalten sind und
  3. ob die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen gewährleistet ist,

kann ggf. auch durch andere geeignete Ermittlungsmethoden und Prüfungen erfolgen.
Einzelheiten zu anderen geeigneten Ermittlungsmethoden sind in der TRGS 402 beschrieben.

G 2 Geeignete Ermittlungsmethoden nach § 7 Abs. 8 Satz 2, § 7 Abs. 9 oder § 10 Abs. 3 Nr. 1

Die Ermittlung der Einhaltung des AGW kann gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 GefStoffV durch Arbeitsplatzmessungen oder durch geeignete Ermittlungsmethoden erfolgen. Entsprechendes gilt nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 für die Bestimmung der Exposition der Beschäftigten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2. Für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Grenzwert kann der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 9 GefStoffV die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen durch geeignete Ermittlungsmethoden, zu denen auch Arbeitsplatzmessungen gehören können, nachweisen.

G 2.1 (aus Aufl. 2008: G 4.1, 6.1)

§ 7 Abs. 8 Satz 2, § 7 Abs. 9 und § 10 Abs. 3 Nr. 1

Was sind "geeignete Ermittlungsmethoden"?

Dies können nicht messtechnische oder messtechnische Ermittlungsmethoden sein, mit denen eine qualifizierte Aussage über die Höhe der vorhandenen Exposition getroffen und die Exposition von Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen beurteilt werden kann, wie z.B.
  • Stoffspezifische TRGS der 500er Reihe,
  • Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien gemäß TRGS 420,
  • Berechnungen der Gefahrstoffkonzentration (qualifizierte Expositionsabschätzung) siehe auch Nr. 4.4 i.V.m. Anlage 2 der TRGS 402,
  • Messungen, die einen indirekten Schluss auf die Gefahrstoffbelastung ermöglichen, z.B. mit Hilfe von Leitkomponenten,
  • Übertragung von Ergebnissen vergleichbarer Arbeitsplätze, siehe Anlage 5 der TRGS 402,
  • Regelmäßige Durchführung technischer oder organisatorischer Vorgaben, die sich auf festgelegte Maßnahmen beziehen,
  • Stationäre, insbesondere kontinuierliche Messverfahren oder Dauerüberwachungseinrichtungen mit automatischer Alarmeinrichtung bei Überschreitung des Grenzwertes,
  • Messungen an der Emissionsquelle,
  • Messungen oder Berechnungen der Menge des freigesetzten Gefahrstoffes,
  • Umsetzung von branchen- oder tätigkeitsspezifischen Handlungshilfen (siehe G 2.2).

Ebenso wie Arbeitsplatzmessungen dürfen die anderen geeigneten Beurteilungsmethoden nur von Personen durchgeführt werden, die fachkundig sind und über die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

Voraussetzung für die Anwendung anderer geeigneter Methoden ist es, dass damit

  • bei Stoffen mit AGW die Einhaltung des AGW (§ 7 Abs. 8 Satz 1) oder
  • bei Stoffen ohne AGW die Wirksamkeit der ergriffenen technischen Schutzmaßnahmen (§ 7 Abs. 9) oder
  • bei krebserzeugenden Gefahrstoffen die Höhe der Exposition (§ 10 Abs. 3 Nr. 1)

beurteilt werden kann. Liegen keine geeigneten Ermittlungsmethoden vor, so sind Arbeitsplatzmessungen erforderlich.

G 2.2 (aus Aufl. 2008: G 4.1)

§ 7 Abs. 8 Satz 2, , § 7 Abs. 9 und § 10 Abs. 3 Nr. 1

Welche branchen- und tätigkeits-bezogenen Handlungshilfen können als andere Ermittlungsmethode zur Beurteilung von Arbeitsplätzen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden?

Insbesondere bei Tätigkeiten mit Stoffen ohne AGW, ohne VSK nach TRGS 420 oder ohne stoffspezifische TRGS können zur Ermittlung und Beurteilung der Exposition gemäß Nummer 5.3.2 Absatz 5 der TRGS 420 und Nummer 5 der TRGS 400 geeignete branchen- und tätigkeitsspezifische Hilfestellungen zur Beurteilung herangezogen werden, wie z.B.
  • Beschreibungen des Standes der Technik in Merkblättern der Unfallversicherungsträger,
  • Positivlisten von Geräten,
  • Expositionsbeschreibungen, Empfehlungen zur Gefährdungsermittlung der Länder oder Unfallversicherungsträger (z.B. LASI-Veröffentlichungen, BG/BGIA-Empfehlungen), siehe hierzu auch BIA-Report 6/99, der Hilfestellungen zur Beurteilung der Gefahrstoffbelastung von Stoffen ohne Grenzwerte gibt.
  • Produkt-Codes,
  • Branchenregelungen,
  • Handlungsanleitungen zur guten Arbeitspraxis,
  • Einfaches Maßnahmenkonzept Gefahrstoffe (EMKG) der BAuA

Einzubeziehen sind in diesem Zusammenhang zum Beispiel die Einhaltung bestimmter technischer Leistungskriterien wie etwa Luftvolumenströme einer Absaugung, Filterrückhaltevermögen oder Dichtheit von Anlagenkapselungen, die durch Wirksamkeitsmessungen überprüft werden können (z.B. Luftwechselraten, Dampfdrücke, Dichtigkeit, Temperatur usw.).
Bevor der Arbeitgeber eine branchen- und tätigkeitsspezifische Handlungshilfe im Rahmen seine Gefährdungsbeurteilung anwendet, hat er an Hand der Anlage 2 der TRGS 400 zu prüfen, welche Angaben in der Handlungshilfe enthalten sind und welche er zusätzlich selbst zu ermitteln hat. Bezüglich der Wirksamkeit der getroffenen oder zu treffenden Maßnahmen sollten konkrete Aussagen (z.B. zur Einhaltung der AGW oder Höhe der zu erwartenden Exposition) sowie konkrete Kontrollmaßnahmen zur Sicherstellung der angegebenen Expositionshöhe vorhanden sein. Die Handlungshilfen sollten eine gute Arbeitspraxis beschreiben, Aussagen zu den Gesundheitsrisiken enthalten, die trotz der angeführten Maßnahmen für die Beschäftigten bestehen. Siehe hierzu auch Antwort zu G 1.5.

G 2.3 (Aufl. 2008: G 3.2)

Ist mit "anderen geeigneten Ermittlungsmethoden" gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2, § 7 Abs. 9 oder § 10 Abs. 3 Nr. 1 auch Biomonitoring gemeint?

Nein.

Biomonitoring ist grundsätzlich kein Ersatz für Arbeitsplatzmessungen oder andere geeignete Ermittlungsmethoden gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 oder § 10 Abs. 3 Nr.1 zur Überwachung, ob der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird. Biomonitoring gestattet (unter Berücksichtigung strenger Rahmenbedingungen) Rückschlüsse auf

  • die Gefahrstoffmengen, die vom Beschäftigten durch Einatmung (inhalativ), über die Haut (dermal) oder durch Verschlucken (oral) aufgenommen werden,
  • spezifische biochemische und biologische Effekte einer Gefahrstoffbelastung,
  • individuelle Unterschiede bei der Verstoffwechselung von Gefahrstoffen,
  • die Wirksamkeit technischer und persönlicher Schutzmaßnahmen,
  • die individuelle Hygiene beim Umgang mit Gefahrstoffen.

Die TRGS 710 (aufgehoben Januar 2012, Neufassung als Arbeitsmedizinische Regel in Arbeit) enthielt Regeln für die Ermittlung der Konzentration von Gefahrstoffen, ihrer Metaboliten oder anderer Indikatoren in biologischem Material der Beschäftigten sowie deren arbeitsmedizinische Beurteilung anhand von Beurteilungskriterien, wie z.B. BGW (TRGS 903), Empfehlungen der MAK-Kommission oder Referenzwerten für die Allgemeinbevölkerung. Die Ergebnisse des Biomonitoring sind vom Betriebsarzt zu bewerten und dürfen nur in anonymisierter Form an den Arbeitgeber weitergeleitet werden. Sie liefern für die Beurteilung ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung, die Überwachung von Arbeitsplätzen und die Beurteilung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 8 Satz 2, § 7 Abs. 9 oder § 10 Abs. 3 Nr. 1.
Ergänzend siehe auch Bek. des BMAS v. 02.08.2010, Bekanntmachung von Empfehlungen für Biomonitoring bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen, GMBl 2010 Nr. 62, S. 1257.

G 2.4 (Aufl. 2008: G 4.3)

§ 7 Abs. 9

Sind damit stoffspezifische Arbeitsplatzmessungen gemeint?

Nicht nur. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Wirksamkeitsprüfung siehe Antwort auf Frage G 1.1
G 2.5 (Aufl. 2008: G 4.4)

§ 7 Abs. 9

Dienen die Arbeitsplatzmessungen nur der Registrierung des Ist-Zustandes, ggf. zum Beleg für eine erfolgreiche technische
Maßnahme (Wirksamkeit)?

Sie haben beide Funktionen. Der Vorher/Nachher-Vergleich ist für das Ausmaß der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen bedeutsam. Der Ist-Zustand, d.h. die Höhe der Gefahrstoffexposition kann ggfs. an Hand eines Beurteilungsmaßstabs (siehe Antwort G 1.7) bewertet werden und ist in jedem Falle in der Gefährdungsbeurteilung sowie im Verzeichnis nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 zu dokumentieren.
G 2.6 (Aufl. 2008: G 4.5)

§ 7 Abs. 9

Was mache ich, wenn es kein Messverfahren gibt?

Messungen zur Ermittlung der Konzentration von Stoffen oder Stoffgemischen am Arbeitsplatz können nur durchgeführt werden, wenn für die Stoffe bzw. Stoffgemische ein Messverfahren vorliegt. Auch bei Einsatz nicht validierter Messverfahren ist die Durchführung der Probenahme und der Bestimmung so zu dokumentieren, dass auch zu einem späteren Zeitpunkt die Qualität der Messung beurteilt werden kann. Im Übrigen s.a. G 2.4.

G 3 Voraussetzungen für Messtechnische Ermittlungen, § 9 Abs. 6

G 3.1 (Aufl. 2008: G 5.1)

§ 7 Abs. 10 Satz 2

Wer ist für die Akkreditierung von Messstellen für Arbeitsplatzmessungen zuständig und wo erhalte ich Informationen, für welche Stoffe diese Messstellen akkreditiert sind?

Seit 2010 ist die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) für die Akkreditierung von Messstellen für Arbeitsplatzmessungen zuständig. Die dort akkreditierten Messstellen erfüllen die Anforderungen nach § 7 Abs. 10 GefStoffV. Die Akkreditierung erfolgt auf Grundlage der TRGS 402.

Informationen zu akkreditierten Stellen werden auf den Internetseiten der DAkkS gegeben http://www.dakks.de/content/verzeichnisse-akkreditierter-stellen.

Ein Verzeichnis der akkreditierten Messstellen für Arbeitsplatzmessungen findet sich auf den Internetseiten des IFA unter
http://www.dguv.de/ifa/de/fac/luft/messstell/index.jsp

G 3.2 (Aufl. 2008: G 5.2)

§ 7 Abs. 10 Satz 2

Akkreditierte Messstelle: Können die Akkreditierungsrichtlinien der Länder als ein das Thema Arbeitsplatzmessungen konkretisierendes Modul inhaltlich i.V.m. EN ISO/IEC 17025 angewendet/gefordert werden (die Norm lässt ein solches Modul zu)?

Welche Anforderungen müssen nicht akkreditierte Messstellen erfüllen, wenn ein Arbeitgeber eine solche beauftragt hat?

Die Akkreditierungsrichtlinien der Länder (LV 2.2) wurden inzwischen aufgehoben.

Grundsätzlich müssen inner- und außerbetriebliche Messstellen für Arbeitsplatzmessungen über die notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen. Die Anforderungen sind in der TRGS 402 insbesondere Anlage 1 festgehalten.

Eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) bestätigt den Messstellen die notwendige Fachkunde und die einwandfreie Anwendung aller erforderlichen Einrichtungen. Dies sind Messstellen, die auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 und der TRGS 402 für die Ermittlung und Beurteilung der Konzentration von Gefahrstoffen in der Luft an Arbeitsplätzen akkreditiert sind.

Bei nicht akkreditierten Messstellen sollte darauf geachtet werden, dass ein Nachweis der Fachkunde und der erforderlichen Einrichtungen gemäß Anlage 1 der TRGS 402 vorliegt.

G 4 Mess- und Ermittlungsverpflichtung nach § 10 Abs. 3 Nr. 1

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden und fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen (CMR(f)-Stoffe) der Kategorie 1 und 2 besteht nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 die Pflicht "die Exposition der Beschäftigten durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere Ermittlungsmethoden zu bestimmen, auch um erhöhte Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalles schnell erkennen zu können".

G 4.1 (Aufl. 2008: G 7.1)

§ 10 Abs. 3 Nr. 1

Wie kann die Mess- oder Ermittlungspflicht konkretisiert werden?

Ist eine Dauerüberwachung vorzusehen?

Die Mess- oder Ermittlungspflichten sind gemäß TRGS 402 zu erfüllen (siehe auch Antwort zu G 2.1).

Messungen nach validierten Verfahren an exemplarischen Arbeitsplätzen können berücksichtigt werden. Die Messungen müssen nach Möglichkeit so angelegt werden, dass auch eine Beurteilung von Expositionssituationen z.B. bei Betriebsstörungen (Leckagen o.ä.) möglich ist.

Wenn jedoch für eine Minimierung der Gefährdung z.B. eine Dauerüberwachung mit Warnfunktion erforderlich ist, muss diese durchgeführt werden. Die Entscheidung hierüber wird abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung getroffen.

G 4.2 (Aufl. 2008: G 7.2)

§ 10 Abs. 3

Es werden Messungen "auch um erhöhte Expositionen schnell erkennen zu können..." gefordert.

"Auch" bedeutet, dass es noch eine Stufe darunter gibt. Wie ist hiermit umzugehen?

Die "Auch-Regelung" dient lediglich der beispielhaften Hervorhebung, dass die Höhe der Expositionen in Betriebszuständen mit erhöhten Expositionen zusätzlich zur Belastung bei Normalbetrieb zu ermitteln sind. Auf die Ausführungen in G 4.1 wird verwiesen.
G 4.3 (Aufl. 2008: G7.3)

§ 10 Abs. 3

Was verbirgt sich hinter der Verpflichtung, immer zu messen oder zu ermitteln, auch wenn eine Bezugsgröße oder Möglichkeit der Bewertung der Mess-/Ermittlungsergebnisse fehlen?

Die Mess- und Ermittlungspflicht bei CMR(f)-Stoffen dient der Dokumentation der Gefahrstoffbelastung bei chronisch schädigenden Gefahrstoffen mit hohem Gefährdungspotential (s.a. F 2.9). Zur Beurteilung von Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ohne AGW soll der Arbeitgeber die BekGS 910, die ein Beurteilungs- und Schutzmaßnahmenkonzept mittels Expositions-Risiko-Beziehung enthält, anwenden (siehe G 1.5). Messungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne AGW sind ein Mittel, die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen zu überprüfen (zum Beispiel durch Vorher/Nachher-Messungen). Für eine solche Beurteilung sind keine Grenzwerte erforderlich.
G 4.4 (Aufl. 2008: G 7.4)

§ 10 Abs. 3

Besteht eine Messverpflichtung auch, wenn kein validiertes Messverfahren existiert (Beispiel: Zytostatika)?

Siehe hierzu G 2.6.
G 4.5 (Aufl. 2008: G 7.5)

§ 10 Abs. 3 Nr. 1

Sind Messungen auch dann durchzuführen, wenn z.B. aufgrund der geringen Flüchtigkeit des Stoffes und der Arbeitsbedingungen keine Exposition zu erwarten ist?

Soweit aufgrund der Ermittlung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung verfahrens- und/oder stoffbedingt keine oder nur geringe oder vernachlässigbare Expositionen zu erwarten sind, sind gemäß Nummer 4.4 der TRGS 402 keine Messungen der Exposition erforderlich.
G 4.6 (Aufl. 2008: G 7.6)

§ 10 Abs. 3

Sind Messungen im Freien oder bei ASI-Arbeiten vorgeschrieben?

Messungen sind nicht vorgeschrieben.

Aber auch für solche Arbeitsplätze sind Ermittlungen der inhalativen Exposition erforderlich.

Die Durchführung repräsentativer Messungen/Ermittlungen kann sehr schwierig oder sehr aufwändig sein. Die Ausführungen in Nr. 4.4 und Anlage 5 der TRGS 402 sind einschlägig.

G 4.7 (Aufl. 2008: G 7.7)

§ 10 Abs. 3

Sollen in Kfz-Werkstätten Messungen gefordert werden?

Nicht zwingend. Es können auch andere geeignete Ermittlungsmethoden zur Ermittlung der Gefahrstoffbelastung eingesetzt werden. Auch in KFZ-Betrieben gilt die unter G 4.1 beschriebene Vorgehensweise.
G 4.8 (Aufl. 2008: G 7.8)

§ 10 Abs. 1:

Wie ist bei CMR(f)-Stoffen bis zur Erstellung von AGW oder VSK zu verfahren, gelten dann generell § 10 Abs. 2 bis 4?

Ja. Zu Messungen bzw. Ermittlungen s.a. G 4.1.

G 5 Aufbewahrung von Messergebnissen

G 5.1 (Aufl. 2008: G 8.1)

§ 7 Abs. 8, § 10 Abs. 3

Wie lange müssen die Arbeitgeber die Ermittlungsergebnisse aufbewahren?

Bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 oder 2 bzw. 1 A und 1 B nach CLP-Verordnung müssen Aufzeichnungen über Dauer und Höhe der Exposition, der die Beschäftigten bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen ausgesetzt waren, nach § 14 Abs. 3 GefStoffV 40 Jahre aufbewahrt werden (siehe auch F 2.9).

Feste Aufbewahrungsfristen für Ermittlungsergebnisse sind in der Gefahrstoffverordnung im Übrigen nicht enthalten.

Gemäß Nr. 8 Abs. 7 der TRGS 400 wird empfohlen, die Dokumentation der Ermittlungsergebnisse als Teil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren.

Bei Durchführung von verpflichtenden arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV hat der Arbeitgeber eine Vorsorgekartei zu führen, in der neben dem Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung auch der Anlass der Untersuchung angegeben werden muss. Diese Vorsorgekartei ist bis zur Beendigung des Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.

Danach ist dem Beschäftigten der ihn betreffende Auszug aus der Kartei als Kopie auszuhändigen.

G 5.2 (Aufl. 2008: G 8.2)

§ 7 Abs. 8, § 10 Abs. 3

Ist geplant, Aufbewahrungsfristen für Messergebnisse in einer Technischen Regel vorzugeben?

Aufbewahrungsfristen in TRGS verbindlich zu regeln ist nicht möglich. Empfehlungen hierzu können in TRGS jedoch gegeben werden. In der TRGS 402 Nr. 7 (3) wird empfohlen, die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung langfristig aufzubewahren, insbesondere bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen der Kat. 1 und 2. In Bezug auf diese Stoffe sind auch die Aufbewahrungspflichten für das Beschäftigtenverzeichnis nach § 14 Abs. 3 zu berücksichtigen (s.a. G 5.1 und F 2.9).
G 5.3 (Aufl. 2008: I 5.2)

§ 14 Abs. 3

Ist die Mitteilung der Einhaltung von Luftgrenzwerten an den Arzt eine freiwillige Dienstleistung der Arbeitgeber?

Nach § 3 Abs. 2 ArbSchG hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen. Er hat bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundige Personen, so auch den Betriebsarzt hinzu zu ziehen.

Nach § 14 Abs. 3 Nr. 5 muss der Arbeitgeber dem Betriebsarzt alle relevanten Informationen zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung stellen.

Auch nach § 3 Abs. 2 Satz 3 ArbMedVV sind dem mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arzt die erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu erteilen.

Bei der Gefährdungsbeurteilung werden alle vorliegenden Erkenntnisse zum Arbeitsplatz u.a. auch aus dem Luft- und ggf. Biomonitoring berücksichtigt und auch durch den Arzt mit bewertet.

G 6 Verfahrens- und Stoffspezifische Kriterien (VSK)

G 6.1 (Aufl. 2008: G 9.2)

§ 7 Abs. 8 Satz 3, § 10 Abs. 2 Nr.2

Gibt es auch VSK ohne AGW?

Die Verordnung schließt solche VSK nicht aus.

Kriterien für solche VSK sind in der TRGS 420 (Fassung vom Februar 2010) definiert.

G 6.2 (Aufl. 2008: G 9.4)

§ 7 Abs. 8 Satz 3

Bei Tätigkeiten entsprechend VSK kann der Arbeitgeber von einer Einhaltung des AGW ausgehen. Gibt es VSK mit dem Befund "Überschreitung AGW"?

Nein.
G 6.3 (Aufl. 2008: G 9.5)

§ 7 Abs. 8 Satz 3, § 10 Abs.2 Nr.2

Soll die TRGS 526 "Laboratorien" als VSK anerkannt werden?

Nein.

Die im Februar 2008 veröffentlichte Neufassung der TRGS 526 enthält keine VSK, gibt jedoch einen Satz von Schutzmaßnahmen an, bei deren Befolgung eine Minimierung der Exposition nach dem Stand der Technik erreicht wird.

Die in der TRGS 526 beschriebenen Anforderungen können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung als "vorgegebene Maßnahme" i. S. der Nr. 5 der TRGS 400 genutzt werden.

G 6.4 (Aufl. 2008: G 9.6)

§ 7 Abs. 8 Satz 3, § 10 Abs.2 Nr.2

Wer stellt fest, wann an einem Arbeitsplatz ein VSK erfüllt ist?

Der Arbeitgeber muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob die in den VSK beschriebenen Tätigkeiten in seinem Betrieb durchgeführt und ob die festgelegten verfahrenstechnischen und stoffspezifischen Bedingungen für diese Tätigkeiten beachtet und eingehalten werden. Sind
die Voraussetzungen in seinem Betrieb erfüllt, kann der Arbeitgeber das Ergebnis für seine Gefährdungsbeurteilung übernehmen. Die Anwendung des VSK hat der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren und die Wirksamkeit der festgelegten Maßnahmen ent-sprechend den Vorgaben in den VSK zu überprüfen.

H Grenzwerte

Bei der Novellierung Ende 2004 wurde bei den Grenzwerten in der Gefahrstoffverordnung Vieles verändert. Verbindlich nach Gefahrstoffverordnung sind seitdem nur noch Arbeitsplatz-grenzwert (AGW) und Biologischer Grenzwert (BGW), die in der TRGS 900 bzw. 903 veröffentlicht sind oder in anderer Form vom BMAS bekannt gemacht wurden. AGW und BGW sind arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründet, sie dienen der Verhinderung gesundheitlicher Beeinträchtigungen. Technische Grenzwerte (vor 2005: TRK) sind im System der Verordnung nicht mehr vorgesehen.

H 1

Können TRK noch herangezogen werden

  1. bei der Beurteilung nach TRGS 402?
  2. bei Entscheidungen nach neuer GefStoffV, die auf den AGW Bezug nehmen?
  3. wenn andere Rechtsvorschriften auf Grenzwerte Bezug nehmen (z.B. Bedingung "Einhaltung des Grenzwertes" im Mutterschutzrecht)?
a) Nach Wegfall von TRK in der Verordnung sind TRGS-Regelungen, die sich auf TRK beziehen, nicht mehr anwendbar. Bei Überarbeitung des Technischen Regelwerks wurde auch die TRGS 402 entsprechend bereinigt (Ausgabe: Januar 2010).

b) Wo die neue Verordnung den AGW als Bezugs- oder Bewertungsgröße nennt, ist dessen gesundheitsbasierter Charakter von entscheidender Bedeutung. Ein technikbasierter Wert kann hier nicht herangezogen werden.

c) Auch im Mutterschutzrecht ist inhaltlich der Bezug auf eine gesundheitlich begründete Größe geboten (ergänzt durch Y- und Z-Klassierung), ein Bezug auf alte TRK kommt nicht in Betracht.

H 2

Die Gefahrstoffverordnung beinhaltete vor 2005 TRK als ein Instrument, um die Einhaltung des Standes der Technik zu überprüfen. Können TRK als Merkmale des Standes der Technik im Sinne von z.B. § 9 Abs. 2 Satz 2 weiter verwendet werden?

Grundsätzlich nein.

Wenn der Arbeitgeber bei seiner Gefährdungsbeurteilung alte TRK-Werte oder Begründungen zu diesen verwendet, hat er die Heranziehung in der Gefährdungsbeurteilung zu begründen.

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass seit 2004 keine TRK mehr aufgestellt oder aktualisiert wurden, so dass eine Weiterentwicklung des Standes der Technik in den letzten Jahren stets gesondert zu prüfen ist.

H 3

Wodurch werden die TRK er- setzt?

Für die Beurteilung der Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen ist vom AGS die BekGS 910 erarbeitet worden. Diese soll der Arbeitgeber nach TRGS 400 bei der Gefährdungsbeurteilung heranziehen (siehe auch D 2.1 und G 1.5).
H 4

Welche Bedeutung haben andere Grenzwerte, z.B. MAK- Werte der DFG oder ausländische Grenzwerte?

Soweit kein verbindlicher Grenzwert veröffentlicht ist, können als Beurteilungsmaßstab auch - in eigener Verantwortung des Arbeitgebers - andere geeignete Grenzwerte herangezogen werden (s.a. TRGS 400 Nr. 6.4 und 402 Nr. 5.3). Das IFA und andere haben hierzu im Internet verfügbare Datenbanken aufgebaut. Bei der Anwendung solcher Grenzwerte ist es empfehlenswert, den Betriebsarzt hinzuzuziehen.
H 5

Welche Bedeutung haben DNEL ("Derived-no-effect- level"), die im Rahmen von REACH abzuleiten sind, im Vergleich zu Arbeitsplatz- grenzwerten (AGW)?

Die AGW nach TRGS 900 sind die für den Arbeitgeber in Deutschland rechtsverbindlichen Grenzwerte. DNELs haben für den Arbeitgeber nicht den Charakter eines verbindlich ein-zuhaltenden nationalen Grenzwerts.

DNEL sind nach Nr. 6.4 der TRGS 400 und Nr. 5.3.2 der TRGS 402 eine Hilfestellung für die Beurteilung, ob die Schutzmaßnahmen ausreichen, wenn kein AGW zur Verfügung steht.

Existieren für denselben Stoff sowohl DNEL als auch AGW, muss der AGW eingehalten werden (BekGS 409 Nr. 3). Ist der DNEL strenger als der AGW, obliegt es dem AGS, den AGW zu überprüfen.

H 6

Für manche Stoffe ohne AGW gibt es einen europäischen Grenzwert. Ist dieser heranzuziehen, wenn die GefStoffV den AGW als Bezugsgröße nennt? Welche Bedeutung haben die europäischen Grenzwerte generell?

Grundsätzlich sind die europäischen Grenzwerte in nationales Recht umzusetzen. Dies geschieht durch Veröffentlichung des BMAS als AGW oder BGW im Technischen Regelwerk oder Bekanntmachung an anderer Stelle. So sind z.B. folgende Werte entsprechend der Veröffentlichung des BMAS vom 1. März 2006 anzuwenden:

Gefahrstoffe
Nationale Umsetzung verbindlicher EU-Arbeitsplatzgrenzwerte Bekanntmachung des BMAS vom 1. März 2006 - IIIb3- 35125-5

Auf EU-Ebene wurden folgende verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte gesetzt:

  • für anorganisches Blei als Luftgrenzwert und einen Blut- bleiwert als biologischer Grenzwert gemäß Artikel 3 Abs. 4 der RL 98/24/EG (Anhang I RL 98/24/EG),
  • für Benzol, Vinylchlorid und Hartholzstäube gemäß Artikel 5 Nr. 4 der RL 2004/37/EG (Anhang III RL 2004/37/EG) sowie
  • für Asbest gemäß Artikel 8 der RL 83/477/EWG in der Fassung der RL 2003/18/EG

Die nationale Umsetzung der Grenzwerte erfolgt durch den gleitenden Verweis gemäß § 9 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) auf die genannten Richtlinien. Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) wird im technischen Regelwerk zur Gefahrstoffverordnung Konkretisierungen zu den genannten Grenzwerten vornehmen. Hinweis: Der gleitende Verweis auf die genannten Richtlinien ist in der Neufassung der Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) in § 7 Abs. 11 aufgeführt.

Ergänzende Erläuterungen:

1. Verbindliche Arbeitsplatzgrenzwerte der EU - Binding Occupational Exposure Limit Values (BOELV)

BOELV sind keine Arbeitsplatzgrenzwerte im Sinne des § 2 Abs. 7 GefStoffV, weshalb sie auch nicht in der TRGS 900 geführt werden. Sie sind nur bezüglich der Obergrenze für eine Grenzwertsetzung in den Mitgliedstaaten bindend und können durch niedrigere nationale Grenzwerte ergänzt werden. Bisher konnten aber keine gesundheitsbasierten Werte abgeleitet werden.

Eine "Auslösefunktion" kann den BOELV zukommen, wenn Pflichten in der Gefahrstoffverordnung mit einer AGW-Überschreitung verknüpft sind, ohne dass es für den betreffenden Stoff einen AGW gibt. Allerdings hat das BMAS für einige der BOELV-Stoffe bereits im Technischen Regelwerk Beurteilungsmaßstäbe (keine AGW) veröffentlicht, die an Stelle des BOELV diese "Auslösefunktion" übernehmen (für Blei in der TRGS 505, für Asbest in den TRGS 517 und 519, für Holzstaub in der TRGS 553.

Auch bei Einhaltung der BOELV ist dafür zu sorgen, dass die Gefährdung bzw. Exposition nach dem Stand der Technik soweit wie möglich verringert wird (§ 9 Abs. 2 GefStoffV). Das in Deutschland erreichte Expositionsniveau liegt oft niedriger als die BOELV. So enthielt bis Ende 2004 die TRGS 900 einige technisch begründete Grenzwerte, die niedriger als die entsprechenden BOELV waren. Diese alten Grenzwerte müssen bei Einhaltung des Standes der Technik mindestens unterschritten sein. Aber Vorsicht: Es handelt sich nur um eine Obergrenze, von deren Einhaltung nicht umgekehrt auf die Einhaltung des Standes der Technik geschlossen werden kann.

2. Empfehlungswerte der EU - Indicative Occupational Exposure Limit Values (IOELV)

Diese Werte sind nicht unmittelbar vom Arbeitgeber anzuwenden. Unter Berücksichtigung dieser Werte sind vielmehr die Mitgliedstaaten verpflichtet, nationale Grenzwerte festzulegen.
Soweit diese Umsetzung noch nicht erfolgt ist, kann ein IOELV aber zur Information im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dienen bzw. bei der Festlegung eines Maßstabs zur Beurtei-lung der Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen (s.a. Nr. 5.3 der TRGS 402).

H 7 (neue Frage 2012)

Welche Bedeutung haben AEL ("Acceptable Exposure Level"), die im Rahmen des Biozid-Verfahrens abgeleitet werden, im Vergleich zu Arbeitsplatzgrenzwerten (AGW)?

AEL werden im Rahmen der Prüfung von Biozid-Wirkstoffen (§ 12h ChemG) durch den berichterstattenden Nationalstaat vorgeschlagen und ggf. im Biocides Technical Meeting diskutiert.

AEL haben für den Arbeitgeber nicht den Charakter eines verbindlich einzuhaltenden nationalen Grenzwerts wie die Arbeitsplatzgrenzwerte nach der TRGS 900.

AEL können nach Nr. 5.3.2 der TRGS 402 als Hilfestellung für die Beurteilung, ob die Schutzmaßnahmen ausreichend sind, herangezogen werden.

Existieren für denselben Stoff sowohl ein AEL als auch ein AGW, muss der AGW eingehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn ein BOELV vorliegt oder ein verbindlicher Beurteilungsmaßstab in einer spezifischen TRGS genannt ist.

I Asbest

Ergänzend zur Gefahrstoffverordnung stehen zum Thema "Asbest" die 2007 neu gefasste TRGS 519 sowie die TRGS 517 zur Verfügung. Die TRGS 519 konkretisiert z.B. Anforderungen des Anhangs I Nr. 2.4, auch hinsichtlich der nach Anh. I Nr. 2.1 Satz 3 möglichen Abweichungen bei Tätigkeiten mit geringer Exposition (Hinweis: die TRGS 517 und die TRGS 519 befinden sich derzeit (2012) in der Überarbeitung).

I 1 Allgemeines, Anwendungsbereich

I 1.1 (Aufl. 2008: J 1.1)

Was gilt bei Tätigwerden von

  1. Arbeitgebern mit Beschäftigten,
  2. Unternehmern ohne Beschäftigte,
  3. Privatpersonen

bei einer ASI-Maßnahme mit Asbest?

a) Arbeitgeber: GefStoffV in vollem Umfang, inkl. Anhänge I und II.

b) Unternehmer ohne Beschäftigte: Stets anzuwenden sind § 16 und Anhang II Nr. 1. Wenn andere Beschäftigte oder Personen gem. § 1 Abs. 3 Satz 2 durch die Tätigkeit gefährdet werden können, sind die Maßnahmen der Abschnitte 3 und 4 der Verordnung einschließlich des Anhangs I anzuwenden. Gefährdete Personen können z.B. auch Familienangehörige des betreffenden Unternehmers sein, die durch Verschleppung von Asbestfasern aufgrund unzureichender Hygienemaßnahmen gefährdet werden. Auch Unternehmer ohne Beschäftigte benötigen daher z.B. die erforderliche Sachkunde und müssen die entsprechenden Arbeiten der Behörde mitteilen.

c) Privatpersonen: § 16 und Anhang II Nr. 1 Allerdings gelten auch für Privatpersonen bei ASI-Arbeiten mit Asbest Anforderungen zum Schutze Dritter, sei es durch Regelungen zum "Schutz der Sicherheit und Ordnung", Baurecht oder auch Immissionsschutzrecht. Beim Vollzug dieser Regelungen werden die technischen Standards des Gefahrstoffrechts in vielen Fällen angewendet.

I 1.2 (Aufl. 2008: J 1.2)

Anhang I Nr. 2.1

Ist jede Asbestfaserkonzentration im Arbeitsbereich oberhalb der Hintergrundbelastung eine "Asbestexposition"?

Ja .

Für Tätigkeiten mit mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Zubereitungen und Erzeugnissen, sind in der TRGS 517 wegen der erfahrungsgemäß zu erwartenden messtechnischen Problemen besondere Vorgaben zur Ermittlung der Asbestfaserexposition aufgeführt.

I 2 Anhang I Nr. 2.4

I 2.1 (Aufl. 2008: J 2.1)

Anhang I Nr. 2.4.2

Ist nach GefStoffV eine unternehmensbezogene Anzeige (Mitteilung) möglich?

Ja.

Die TRGS 519 enthält hierzu differenzierte Vorgaben (s. dortige Nr. 3.2 i.V.m. Anlage 1.1). Sie konkretisiert hiermit die in Anhang I Nr. 2.1 Satz 3 genannte Abweichungsmöglichkeit von den Vorschriften nach Anh. I Nr. 2.4.2.

I 2.2 (Aufl. 2008: J 2.2)

Anhang I Nr. 2.4.2 Abs. 3 Satz 3

Ist bei Tätigkeiten mit geringer Exposition ein Nachweis der Sachkunde auch durch nicht anerkennungsbedürftige Sachkundelehrgänge möglich?

Ja.

Die TRGS 519 (s. dortige Nr. 2.7) enthält hierzu differenzierte Vorgaben. Sie konkretisiert hiermit die in Anhang I Nr. 2.1 Satz 3 genannte Abweichungsmöglichkeit von den Vorschriften nach Nr. 2.4.2.

Nach Anhang I Nr. 2.4.3 Abs. 7 sind asbesthaltige Materialien vor Anwendung von Abbruchtechniken zu entfernen.

I 2.3 (Aufl. 2008: J 2.3)

Anhang I Nr. 2.4.3 Abs. 7

Wie ist zu verfahren, wenn die geforderte Entfernung technisch nicht möglich ist, weil z.B. Asbestzement-Materialien erst im Verlauf des Abbruchs zugänglich werden?

Anhang I Nr. 2.4.3 Abs. 7 konkretisiert das Minimierungsgebot der Verordnung in Bezug auf Asbestfasern bei Abbrucharbeiten. Sofern diese Maßgabe in der Praxis nicht umsetzbar ist, sind andere Abbruchtechniken unter Beachtung der Anforderungen der TRGS 519 anzuwenden.
I 2.4 (Aufl. 2008: J 2.4)

Dürfen andere Problemstoffe, wie PAK-haltige Dichtungsschichten, PCB-haltige Fugenvergussmassen, KMF-haltige Isolierungen, holzschutzmittelhaltige Balken im Gebäude verbleiben und Bestandteil eines Abrisshaufens werden?

Weitere Gefahrstoffe, die neben Asbest bei Abbrucharbeiten relevant sein können, wie PCB, PAK oder KMF, sind nicht Regelungsgegenstand des Anhangs I Nr. 2.4.

In der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber feststellen, ob zur Minimierung der Gefährdung die Entfernung bestimmter Gefahrstoffe vor Beginn des Abbruchs geboten ist. Einzelheiten dazu befinden sich in der TRGS 524 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen"

Weiterhin sind die Bestimmungen des Abfall- und Baurechts sowie der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-Verordnung), die beispielsweise Festlegungen über PCB, polychlorierte Dibenzodioxine und -furane und Lindan trifft, zu beachten.

Im Gebäude- und Anlagenbestand gibt es noch viele asbesthaltige Brandschutzklappen. Sowohl bei den regelmäßig vorgeschriebenen Prüfungen als auch beim Ausbau bzw. Austausch solcher Klappen sind asbestspezifische Regelungen der Gefahrstoffverordnung zu beachten.

I 2.5 (Ergänzung 2018)

Welche asbestspezifischen Pflichten der Gefahrstoffverordnung sind bei der Prüfung asbesthaltiger Brandschutzklappen zu erfüllen?

Für die Prüfungen von asbesthaltigen Brandschutzklappen besteht eine Anzeigepflicht, hierbei ist eine Sachkunde nach Anlage 4 Teil C der TRGS 519 nachzuweisen. Können Asbestfasern im Rahmen der Wartung durch die Auslässe der Lüftungsanlage in die Räume, die an die Lüftung angeschlossen sind, gelangen, sind Freimessungen dieser Räume erforderlich. Diese sind im Arbeitsplan vorzusehen.
I 2.6 (Ergänzung 2018)

Welche asbestspezifischen Pflichten der Gefahrstoffverordnung sind beim Ausbau asbesthaltiger Brandschutzklappen zu erfüllen?

Der Ausbau von asbesthaltigen Brandschutzklappen darf nur von behördlich zugelassenen Fachfirmen gemäß GefStoffV Anhang I Nummer 2.4 Absatz 4 durchgeführt werden, sofern kein emissionsarmes Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 Anwendung findet. Es ist eine Sachkunde nach Anlage 3 der TRGS 519 nachzuweisen. Es sind die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 14 der TRGS 519 umzusetzen.

I 3 Anhang II Nr. 1 - Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen

I 3.1 (Aufl. 2008: J 3.1)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1

Ist die Installation einer Solaranlage auf ein bestehendes Asbestzementdach verboten, benötigt man eine behördliche Ausnahme?

Die Montage von Solaranlagen auf Asbestzementdächern ist verboten.

Darüber hinaus besteht basierend auf der Gefahrstoffverordnung ein generelles Überdeckungsverbot von Asbestzementdächern, von dem es seit Dezember 2010 keine Ausnahme mehr gibt. Dieses Verbot soll sicherstellen, dass die für Mensch und Umwelt gefährlichen Asbestmaterialien dem Wirtschaftskreislauf langfristig entzogen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

I 3.2 (Aufl. 2008: J 3.2)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 1 Abs. 2

Bei ca. 25 % aller untersuchten Fräsbaustellen im Straßenbau wurden Asbestfasern in der Luft festgestellt. Bei ca. 10 % der Baustellen war die Konzentration größer 15.000 Fasern pro m3. Welche Vorgehensweise ist erforderlich, wenn das Fräsmaterial in einer Recyclinganlage für eine weitere Verwendung aufbereitet wird?

Die Möglichkeit des Auftretens von Asbestexpositionen im Rahmen von Recyclingtätigkeiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Abs. 2 GefStoffV zu berücksichtigen. Dabei ist die TRGS 517 zu beachten.

Das Verwendungsverbot ab einem Massengehalt oberhalb von 0,1 % ist zu beachten (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 1 Abs. 2).

Auch die abfallrechtlichen Bestimmungen sind hier zu berücksichtigen.

I 3.3 (neue Frage 2012)

Anhang II Nr. 1 Absatz 1 Pkt. 2 verweist auf emissionsarme Verfahren, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind. Wo sind diese anerkannten Verfahren beschrieben?

Die BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" beschreibt die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage der TRGS 519 anerkannten emissionsarmen Verfahren (siehe: http://www.dguv.de/ifa/de/pra/asbest/index.jsp).

Darüber hinaus nennt die BGI 664 die Kriterien für die Anerkennung. An diesen Kriterien orientieren sich auch die Behörden, falls eine behördliche Anerkennung im Einzelfall ausgesprochen werden soll. Eine Auflistung dieser behördlichen Anerkennungen existiert nicht.

I 3.4 (neue Frage 2012)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1

Bei einem Haus mit asbesthaltiger Fassadenverkleidung soll das Dach repariert werden. Dafür muss ein Gerüst aufgestellt und in der Wand verankert werden. Ist das nach den jetzigen Regelungen zu Asbest noch erlaubt?

Ja.

Die Anbringung von Gerüstankern wird entsprechend den Ausführungen der TRGS 519 als "Nebenarbeiten" den Instandhaltungsarbeiten zugerechnet. Wenn dabei Bohrarbeiten durchgeführt werden, ist für diese nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Nr. 2 ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren einzusetzen. Anerkannte emissionsarme Verfahren sind in der BGI 664 beschrieben (siehe: http://www.dguv.de/ifa/de/pra/asbest/index.jsp).

I 4 Leitsätze zu den Beschränkungen nach Anhang II Nr. 1 (Ergänzung 2018)

In der Aufsichtspraxis hat sich in vielen Einzelfällen die Beurteilung als schwierig erwiesen, ob Tätigkeiten unter die Beschränkungen und Verbote der Tätigkeiten mit Asbest nach Anhang II Nr. 1 GefStoffV bzw. die dort genannten Ausnahmen fallen. Die nachstehenden Leitsätze sollen die fallbezogene Beurteilung erleichtern.

Die Einstufung als "zulässige/nicht zulässige" Tätigkeit erfolgt dabei nicht auf Grundlage der tatsächlichen Gefährdung, da dies nicht der Ansatz von Anhang II ist. Schutzmaßnahmen sind entsprechend der tatsächlichen Gefährdung vom Arbeitgeber umzusetzen. Hilfestellung gibt u.a. die TRGS 519 (Fassung 2014).

I 4.1 (Ergänzung 2018)

Ausnahme nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 GefStoffV

Welche Tätigkeiten sind dem

Abbruch

zuzuordnen?

Leitsatz:

Abbrucharbeiten sind Arbeiten, bei denen asbesthaltige Bauteile am Ende der Baumaßnahme vollständig entfernt sind. Daraus resultiert nicht zwingend Asbestfreiheit des Gesamtobjektes, da eine Baumaßnahme ggf. nur Einzelbereiche erfassen kann. Dies sind zum Beispiel Fußbodenentfernung, Dacherneuerung, neue Lüftungs- oder Abwasserrohre, Bad- und Küchenerneuerung usw.. Sind jedoch von einer Baumaßnahme mehrere asbesthaltige Materialien im Verbund betroffen, so sind alle in diesem Bereich betroffenen asbesthaltigen Materialien im Umfang der Baumaßnahme abzubrechen, z.B. Rückbau von Floorflexplatten und asbesthaltigem Kleber, Entfernen von Fliesen und asbesthaltigem Fliesenkleber.

I 4.2 (Ergänzung 2018)

Ausnahme nach Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GefStoffV

Welche Tätigkeiten sind der

Instandhaltung

zuzuordnen?

Leitsatz:

Instandhaltung umfasst Wartung, Inspektion und Instandsetzung. Dabei ist auf den herzustellenden Sollzustand abzuheben. Diese Anforderung ist zu spezifizieren und zu bewerten, z.B. Brandschutz, Hygienevorschriften, Denkmalschutz. Unter Instandhaltungsarbeiten fallen auch dafür erforderliche Nebenarbeiten. Instandhaltung umfasst auch die funktionale Instandhaltung eines Gebäudeteiles und die durch diese Arbeiten notwendigen Tätigkeiten an asbesthaltigen Teilen.

Bei der Prüfung, ob es sich um eine zulässige Instandhaltungstätigkeit handelt, ist auf die Einhaltung unmittelbar geltenden europäischen Chemikalienrechts zu achten. Nach Anhang XVII der EU-REACH-VO ist die weitere Verwendung eingebauter asbesthaltiger Erzeugnisse zwar zulässig, aber auf den Zeitraum bis zum "Ende der Nutzungsdauer" eingeschränkt. Aus der Einordnung einer Tätigkeit an asbesthaltigen Materialien als "gefahrstoffrechtlich zulässig" darf kein Konflikt mit dieser EU - rechtlichen Einschränkung resultieren.

Vorbehaltlich konkretisierender Festlegungen zum EU-Recht kann allgemein davon ausgegangen werden, dass das Ende der Nutzungsdauer erreicht ist, wenn insbesondere

- das Bauteil nicht mehr entsprechend seiner beim vor der Geltung des Asbestverwendungsverbots nach der GefStoffV (ab 1.11.1993) - erfolgten Einbau vorgesehenen Bestimmung verwendet wird bzw. werden soll oder

- von dem Bauteil in seinem aktuellen Ist-Zustand in der vorhandenen Einbausituation Gefahren ausgehen, beispielsweise durch verschleißbedingte Faserfreisetzung, Durchbruchgefahr bei Dächern, Bruch- und Absturzgefahr bei Wand-, Dach- oder Deckenteilen (nicht abschließende Aufzählung).

Insofern wird die Instandsetzung defekter asbesthaltiger Bauteile als nicht zulässig gewertet; es sei denn diese sind unvermeidbar, weil das Bauteil im beschädigten Zustand nicht verbleiben kann und ein Abbruch bzw. Austausch durch asbestfreies Material nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar wäre.

Ansonsten gilt: Welche Bedeutung haben DNEL abgebrochen werden, müssen sie "unangefasst" bleiben.

Aus dem Gefahrstoffrecht ist jedoch kein direktes "Gebot des Entfernens" abzuleiten. Die Beurteilung, ob ein Entfernen des Bauteils erforderlich ist, muss ggf. auch unter baurechtlichen Gesichtspunkten von der hierfür zuständigen Behörde erfolgen.

Bei Instandhaltungsarbeiten mit Oberflächenabtrag sind anerkannte emissionsarme Verfahren als zwingende Voraussetzungen nach Gefahrstoffverordnung gefordert, in anderen Fällen sind solche Verfahren bevorzugt anzuwenden.

I 4.3 (Ergänzung 2018)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 4 GefStoffV

Bei welchen Tätigkeiten ist das

Verbot des Wiedereinbaus

einschlägig?

("Verbot des Wiedereinbaus" kurz für "Verbot der weiteren Verwendung von bei Arbeiten anfallenden asbesthaltigen Gegenständen und Materialien zu anderen Zwecken als der Abfallbeseitigung oder Abfallverwertung")

Leitsatz:

Ausgebaute asbesthaltige Materialien sind der Abfallbeseitigung oder -verwertung zuzuführen. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit wird als Ausnahme lediglich die Möglichkeit eingeräumt, dass einzelne asbesthaltige Teile, die ausgebaut wurden, um andere Tätigkeiten durchzuführen, wieder eingebaut werden dürfen (sofern das ausgebaute asbesthaltige Teil noch intakt ist). In der Regel sollten jedoch asbestfreie Teile auf dem Markt vorhanden sein, die im Sinne des Substitutionsgebotes bevorzugt einzubauen sind.

Der Grundsatz des Wiedereinbauverbots darf nicht dadurch durchbrochen werden, dass das Bauvorhaben in viele kleine Einzelschritte zerlegt wird, die mit dieser Ausnahme gerechtfertigt werden.

I 4.4 (Ergänzung 2018)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV

Bei welchen Tätigkeiten ist das

Verbot der Überdeckung

einschlägig?

Nimmt man den reinen Wortlaut der aktuellen Gefahrstoffverordnung, dass Überdeckungs- und Überbauungsarbeiten an Asbestzementdächern und Wandverkleidungen verboten sind, so wird a) auf Asbestzementprodukte und b) Dächer (außen am Gebäude) und asbestzementhaltige Wandverkleidungen (außen und innen) begrenzt. Damit sollte verhindert werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Tatsache, dass die asbesthaltigen Bauteile überdeckt sind (und damit nicht sichtbar) durch andere Tätigkeiten Asbestfasern freigesetzt werden. Diese Problematik trifft nach heutigem Wissensstand faktisch für alle asbesthaltigen Bauteile - innen wie außen, Dach, Innen- oder Außenwand und Fußboden - gleichermaßen zu. Weiter ist im Magdeburger Morinolfugen-Urteil (OVG 3 L 90/15) die Palette der unter das Überdeckungsverbot fallenden asbesthaltigen Bauteile weit ausgelegt worden, d.h., die Eingrenzung auf reine AZ-Produkte wird als beispielhaft ("auch") ausgelegt und dem größten Handlungsbedarf zur Zeit der Ausformulierung des Verbotes in der Gefahrstoffverordnung zugeschrieben. Dieser weiten Auslegung der potentiell betroffenen asbesthaltigen Bauteile soll im Wesentlichen gefolgt werden.

Daraus folgen die Leitsätze für das Überdeckungsverbot:

Asbesthaltige Putze, Estriche und Spachtelmassen sind keine AZ-Produkte und keine asbestzementhaltige Wandverkleidung. Sie sind zudem so fest mit dem Gebäude verbunden, dass ihr Abbruch ohne größere bauliche Maßnahmen unmöglich ist. (Das Überdeckungsverbot gilt hier nicht.) Zulässige überdeckende Tätigkeiten wie Tapezieren, Malen und Streichen zählen in der Regel zu den Instandhaltungsarbeiten.

Auf einen Untergrund aufgeklebte bzw. montierte asbesthaltige Erzeugnisse (u.a. Cushionvinylplatten, Floorflexplatten, Asphalttiles, Promabestplatten, Fliesenimitate, aber auch AZ-Platten und -schindeln) sind teilweise AZ-Produkte, teilweise mit schwach gebundenem Asbest, teilweise andere asbesthaltige Produkte. Da sie aber früher einmal einzeln angebracht wurden, können sie mit zumutbarem Aufwand wieder entfernt werden.

Das Überdeckungsverbot soll bei allen an Wänden und Decken aufgeklebten bzw. montierten asbesthaltigen Erzeugnissen, innen wie außen [Wände und Decken (Decke als Innenanalogon zum Dach)], angewendet werden.

Achtung: Fliesen selbst sind nicht asbesthaltig! Hier ist der Leitsatz zu "Keine Arbeiten an Asbest" zu beachten.

Asbesthaltige Fußbodenplatten unterliegen nicht dem ausdrücklichen Überdeckungsverbot. Es ist jedoch streng zu prüfen, ob nicht die Nutzungsdauer des Bodens abgelaufen ist, d.h. starke Abnutzung, Zerbröselung der Platten, Löcher, Faserfreisetzung (Liegestaubbeprobung), s.a. Leitsatz zur Instandhaltung. Die Überdeckung/Überbauung darf nur so erfolgen, dass gewährleistet ist, dass zu einem späteren Zeitpunkt stattfindende Arbeiten Hinweis auf das Vorhandensein von Asbest erhalten (Intention des Gesetzgebers). Somit ist eine schwimmende Verlegung (ohne Bohren und Kleben) zu verlangen. Auch das lockere Auflegen von Auslegware (Teppich) wäre zulässig.


Nicht einschlägig ist das Verbot nach GefStoffV Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, wenn es sich bei der betreffenden Tätigkeit gar nicht um "Arbeiten an asbesthaltigen Teilen" handelt.
I 4.5 (Ergänzung 2018)

Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 GefStoffV

Bei welchen Tätigkeiten ist eine Zuordnung

"Keine Arbeiten an asbesthaltigen Teilen zutreffend?

Leitsatz:

Asbesthaltige Materialien werden bei der zu bewertenden Tätigkeit nicht bewegt, gelockert, angerührt oder in anderer Form erfasst, z.B. es liegt eine asbestfreie Materialschicht vor, die das Sehen des asbesthaltigen Materials verhindert oder die asbesthaltigen Materialien sind nicht ohne Abtrag weiterer Materialien erreichbar

Des Weiteren bestehen nach Anhang II GefStoffV Verbote hinsichtlich Aufständerung (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV) und Beschichtung (Anhang II Nr. 1 Abs. 1 Satz 3 GefStoffV). Hierzu wurden bisher keine Leitsätze vereinbart.

I 5 Messungen

I 5.1 (Aufl. 2008: J 4.1; Aufl. 2012 vor Ergänzung 2018: I 4.1)

Muss man tatsächlich bei allen Arbeiten mit Asbest Messungen durchführen?

Messungen sind nach Maßgabe der TRGS 519 bzw. 517 durchzuführen.

J Abkürzungsverzeichnis

AELAcceptable Exposure Level (für Biozide)
AGSAusschuss für Gefahrstoffe
AGWArbeitsplatzgrenzwert
ArbSchGArbeitsschutzgesetz
ArbStättVArbeitsstättenverordnung
ASiGArbeitssicherheitsgesetz
AÜGArbeitnehmerüberlassungsgesetz
BAuABundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
BekGSBekanntmachungen zu Gefahrstoffen
BetrSichVBetriebssicherheitsverordnung
BetrVGBetriebsverfassungsgesetz
BGIBerufsgenossenschaftliche Informationen
BGRBerufsgenossenschaftliche Regeln
BGVBerufsgenossenschaftliche Vorschriften
BGWBiologischer Grenzwert
BioStoffVBiostoffverordnung
BMASBundesministerium für Arbeit und Soziales (seit Herbst 2005 zuständiges Bundesministerium für die Gefahrstoffverordnung)
BMWABundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (bis Herbst 2005 zuständiges Bundesministerium für die Gefahrstoffverordnung)
BOELVBinding Occupational Exposure Limit Value (z. T. auch verkürzt BLV - Binding Limit Value)
ChemGChemikaliengesetz
CLP-VOEuropäische Verordnung zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung (VO (EG) Nr. 1272/2008)
CMRkrebserzeugend (carcinogen), erbgutverändernd (mutagen), reproduktionstoxisch (Untergliederung: R(f): fruchtbarkeitsgefährdend, R(e): das Kind im Mutterleib schädigend, fruchtschädigend)
DAkkSDeutsche Akkreditierungsstelle
DFGDeutsche Forschungsgemeinschaft
DNELDerived No-Effect Level, Begriff der REACH-Verordnung
ERBExposition-Risiko-Beziehung
EGUEmpfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (früher: BG/BGIA-Empfehlungen für die Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung
GDLGefahrstoffdatenbank der Länder
GefStoffVGefahrstoffverordnung
GESTISGefahrstoffinformationssystem der Unfallversicherungsträger
GISBAUGefahrstoffinformationssystem der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
IFAInstitut für Arbeitsschutz der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung
IOELVIndicative Occupational Exposure Limit Value (z. T. auch verkürzt ILV - Indicative Limit Value)
ISIInformationsstelle für Sicherheitsdatenblätter
KMKKultusministerkonferenz
LASILänderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik
MAKMaximale Arbeitsplatzkonzentration (Begriff der GefStoffV bis Ende 2004, zudem von der Senatskommission der DFG veröffentlichte Werte)
MuSchArbVVerordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz
PAKPolyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe
PNECPredicted No-Effect Concentration, Begriff der REACH-Verordnung
ProdSGProduktsicherheitsgesetz
PSAPersönliche Schutzausrüstung
REACHEuropäische Chemikalienverordnung (VO (EG) Nr. 1907/2006)
SDBSicherheitsdatenblatt
TRGSTechnische Regeln für Gefahrstoffe
TRKTechnische Richtkonzentration (Begriff der GefStoffV bis Ende 2004)
UVTUnfallversicherungsträger
UVVUnfallverhütungsvorschriften
VSKVerfahrens- und Stoffspezifische Kriterien

K Übersicht der LASI-Veröffentlichungen (LV)

L Kontaktadressen der obersten Landesbehörden

Auskünfte zu Fragen des Arbeitsschutzes erteilen die zuständigen obersten Landesbehörden bzw. deren nachgeordneten Behörden

Stand: Juni 2012

Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg
Schellingstraße 15
70174 Stuttgart
Ministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Senioren des Landes Baden-Württemberg Schellingstraße 15
70174 Stuttgart
Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen
Winzerstraße 9
80792 München
Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Berlin
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Familie des Landes Brandenburg
Heinrich-Mann-Allee 103
14473 Potsdam
Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit der Freien Hansestadt Bremen
Rembertiring 8-12
28195 Bremen
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz der Freien und Hansestadt Hamburg
Billstraße 80
20539 Hamburg
Hessisches Sozialministerium
Dostojewskistraße 4
65187 Wiesbaden
Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales des Landes Mecklenburg Vorpommern
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration
Gustav-Bratke-Allee 2
30169 Hannover
Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Fürstenwall 25
40219 Düsseldorf
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Demografie des Landes Rheinland-Pfalz
Bauhofstraße 9
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten des Landes Rheinland-Pfalz
Kaiser-Friedrich-Straße 1
55116 Mainz
Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes
Keplerstraße 18
66117 Saarbrücken
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Wilhelm-Buck-Straße 2
01097 Dresden
Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Turmschanzenstraße 25
39114 Magdeburg
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Adolf-Westphal-Straße 4
24143 Kiel
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
Werner-Seelenbinder-Straße 6
99096 Erfurt


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