Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Frame öffnen

TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten"
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)

Vom 14. Dezember 2017
(GMBl. Nr. 52/53 vom 14.12.2017 2017 S. 949; 30.11.2018 S. 1126 18)


- Bek. d. BMAS v. 14.12.2017 - IIIb 3-34504-7 -

Gemäß Biostoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende, vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) beschlossene Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe bekannt:

Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Sie werden vom Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Die TRBA 260 "Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in der Veterinärmedizin und bei vergleichbaren Tätigkeiten" konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese TRBA findet Anwendung auf Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin und auf andere Tätigkeiten, die damit vergleichbar sind.

1.2 Tätigkeiten mit Biostoffen in der Veterinärmedizin umfassen:

Vergleichbare Tätigkeiten sind insbesondere:

In den Anwendungsbereich eingeschlossen sind Tätigkeiten, die der Ver- und Entsorgung oder der Aufrechterhaltung des Betriebes der oben genannten Bereiche dienen.

1.3 Die in Nummer 1.2 genannten Tätigkeiten können z.B. in folgenden Arbeitsbereichen und Einrichtungen stattfinden:

1.4 Keine Anwendung findet diese TRBA auf veterinärmedizinische Tätigkeiten im Rahmen von Forschung, Entwicklung, Untersuchung, Qualitätssicherung oder Lehre in denen mit Versuchstieren umgegangen wird. Dies ist in der TRBA 120 "Versuchstierhaltung" geregelt.

1.5 Diese TRBA findet ferner keine Anwendung auf Laboratorien, die in den Anwendungsbereich der TRBA 100 "Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen in Laboratorien" fallen. Hierzu gehören beispielsweise Diagnostiklabore der Veterinärmedizin oder der Veterinäruntersuchungsämter.

Für Labortätigkeiten in Tierarztpraxen/-kliniken und im Rahmen des amtstierärztlichen Dienstes ist es nicht zwingend erforderlich, die TRBA 100 heranzuziehen, sofern diese in Art und Umfang geringfügig sind.

Derartige Tätigkeiten sind:

Finden darüber hinaus weitergehende diagnostische Arbeiten (insbesondere Kultivierungen und Erregerdifferenzierungen) statt, so unterliegen diese den Anforderungen der TRBA 100. Im Einzelfall ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, welche TRBA anzuwenden ist.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) sind in der Biostoffverordnung (BioStoffV) abschließend definiert. Gemäß § 3 BioStoffV werden Biostoffe nach ihrem Infektionsrisiko für den Menschen in die Risikogruppen 1-4 eingestuft. Sind Biostoffe in die Risikogruppe 1 eingestuft, ist es unwahrscheinlich zu erkranken, sind sie in die Risikogruppe 4 eingestuft, besteht die Gefahr von großer Ausbreitung und schwerer Erkrankung.

Bei bestimmten Biostoffen die in der Richtlinie 2000/54/EG in Risikogruppe 3 eingestuft und mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für die Beschäftigten begrenzt, da eine Übertragung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann. Diese werden zur Vereinfachung im Folgenden als Biostoffe der "Risikogruppe 3(**)" bezeichnet.

Spielen sensibilisierende und/oder toxische Eigenschaften eine Rolle, ist dies unabhängig von der Risikogruppe in der oben genannten Richtlinie neben der Einstufung vermerkt. Als Folge von Infektionen oder toxischen Wirkungen können auch sonstige die Gesundheit schädigende Wirkungen auftreten. Darunter werden krebserzeugende oder fruchtschädigende/ fruchtbarkeitsgefährdende Wirkungen verstanden.

Stehen die infektiösen Eigenschaften der Biostoffe im Vordergrund, wird in dieser TRBA auch der Begriff "Erreger" verwendet.

2.2 Untersuchen und Behandeln umfasst alle Tätigkeiten:

Diese Tätigkeiten können sowohl stationär, wie auch ambulant erfolgen. Ambulant sind Untersuchungen und Behandlungen, die in Praxisräumen oder am Aufenthaltsort der Tiere durchgeführt werden. Letzteres können Ställe, Weiden, sowie die Wohnräume der Tierhalter sein.

2.3 Stationäre Versorgung sind Tätigkeiten wie Pflege, Beobachtung, und Betreuung von Tieren in veterinärmedizinischen Einrichtungen. Dies können Praxen, Kliniken, Deckstationen, etc. sein.

2.4 Arbeitskleidung ist eine Kleidung, die anstelle oder in Ergänzung der Privatkleidung bei der Arbeit getragen wird. Arbeitskleidung ist eine Kleidung ohne spezielle Schutzfunktion.

Kontaminierte Arbeitskleidung ist Arbeitskleidung, die bei Tätigkeiten mit Körperflüssigkeiten, Körperausscheidungen oder Körpergewebe in Kontakt gekommen ist. Dabei ist eine Kontamination nicht immer mit bloßem Auge erkennbar.

2.5 Schutzkleidung ist jede Kleidung, die dazu bestimmt ist, Beschäftigte vor schädigenden Einwirkungen bei der Arbeit zu schützen oder die Kontamination der Arbeits- oder Privatkleidung durch Biostoffe zu vermeiden.

2.6 Infektiöse Wirkung von Biostoffen

Infektiöse Biostoffe können den Körper oberflächlich besiedeln. Sie können aber auch in ihn eindringen und sich in ihm vermehren und so eine Infektion auslösen. Reagiert der Körper auf eine Infektion mit klinischen Symptomen, hat sich eine Infektionskrankheit entwickelt.

Erfahrungsgemäß können

Träger infektiöser Biostoffe sein.

2.7 Sensibilisierende Wirkung von Biostoffen

Unter einer Sensibilisierung wird eine Überempfindlichkeit des Immunsystems gegenüber Biostoffen oder deren Bestandteilen verstanden. Diese kann durch ein- oder mehrmaligen Kontakt ausgelöst werden. Eine Sensibilisierung durch Biostoffe kann die Entwicklung einer Allergie zur Folge haben.

2.8 Allergische Erkrankungen können an verschiedenen Organsystemen auftreten, wobei sich am jeweils betroffenen Organ eine chronische Entzündung entwickelt. Im Falle einer allergischen Soforttypreaktion sind spezifische Antikörper (Immunglobuline (Ig) vom Typ E (IgE)) nachweisbar. Betroffen sind bei Allergien insbesondere die Grenzflächen des Organismus mit seiner Umwelt. Entsprechend manifestieren sich die Erkrankungen an der Haut (atopisches Ekzem), am oberen Respirationstrakt (Heuschnupfen oder allergische Rhino-Konjunktivitis) oder an der Lunge (Asthma bronchiale). Außer Biostoffe sind es auch bestimmte Eiweiße (Proteine), die in Hautschuppen, Speichel, Schweiß, Talg und Urin von Tieren enthalten sind und als IgE-reaktive Allergene wirken. Bei der Verbreitung der Allergene spielen Tierhaare meist eine zentrale Rolle. Durch die Fellpflege und alle Arten von Ausscheidungen und Sekreten bleiben die allergenen Proteine an den Haaren haften und können sich mit diesen sehr effizient und weiträumig in der Umwelt verteilen.

Die exogene, allergische Alveolitis (EAA) ist eine verzögerte und späte Immunreaktion u. a. auf eingeatmete Allergene, oft Vogelstäube, Bakterien und Schimmelpilze.

2.9 Toxische Wirkungen von Biostoffen sind akute oder chronische Gesundheitsschäden, die durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile von Biostoffen hervorgerufen werden können.

2.10 Qualifizierte Beschäftigte sind Personen, die aufgrund ihrer abgeschlossenen Ausbildung und Erfahrung Infektionsgefahren erkennen und Maßnahmen zu ihrer Abwehr treffen können, z.B. Tierärzte, Tier-medizinische Fachangestellte, Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, Tierpfleger.

2.11 Fachkunde zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach BioStoffV

Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der Art der Aufgabe und dem Ausmaß der Gefährdung. Sie umfasst grundsätzlich eine geeignete Berufsausbildung sowie -erfahrung, Kenntnisse des Arbeitsplatzes und Kompetenz im Arbeitsschutz. Näheres zur Fachkunde regelt Nummer 4.1 der TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung".

2.12 Hinweise sind nähere Erläuterungen bzw. Verweise auf angrenzende Rechtsgebiete; sie entfalten keine Vermutungswirkung (Einhaltung der Regeln im Hinblick auf Biostoffe) im Sinne des § 8 Absatz 5 Satz 3 BioStoffV.

3 Gefährdungsbeurteilung

3.1 Allgemeines

3.1.1 Vor Beginn der Tätigkeiten mit Biostoffen hat der Arbeitgeber gemäß § 4 BioStoffV eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und die Ergebnisse gemäß § 7 BioStoffV zu dokumentieren.

Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage für die Feststellung,

Aufgrund der Art der Tätigkeit und der Übertragungswege der erfahrungsgemäß auftretenden bzw. diagnostizierten Biostoffe ist zu prüfen, welcher Gefährdung die Beschäftigten ausgesetzt sein können. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Dauer der Tätigkeit und die Häufigkeit, in der diese ausgeübt wird. Arbeitsplatzaspekte, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten haben können, sind in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Hierzu gehören z.B. Fragen der Arbeitsorganisation, der Qualifikation der Ausführenden, psychische Belastungen und bestehender Zeitdruck. In diesem Zusammenhang sind die Personalausstattung, die Arbeitszeiten und die Pausengestaltung zu berücksichtigen.

Tätigkeiten im Sinne dieser TRBA müssen nach § 6 BioStoffV keiner Schutzstufe zugeordnet werden.

3.1.2 Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Beginn der Tätigkeit und dann mindestens jedes zweite Jahr nach § 4 Absatz 2 BioStoffV zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren, dabei ist das Überprüfungsdatum in jedem Fall zu vermerken.

Eine Aktualisierung ist weiterhin immer dann durchzuführen, wenn Veränderungen, die die Sicherheit der Beschäftigten beeinträchtigen können, oder neue Informationen über Gefährdungen dies erfordern.

Hierzu gehören z.B.:

3.1.3 Die Gefährdungsbeurteilung ist fachkundig durchzuführen, arbeitsmedizinische Aspekte sind einzubeziehen. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst oder nicht allein über die erforderlichen Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Die beteiligten Personen sind in der Dokumentation zu vermerken (Erläuterungen dazu in Nummer 4.1.2 TRBA 200).

3.1.4 Relevante arbeitsmedizinische Aspekte können sein:

3.2 Informationsermittlung

3.2.1 Im ersten Schritt sind die Gefährdungsmerkmale einer Tätigkeit oder ggf. eines Bereichs zu definieren (Gefahr einer Kontamination, Infektion, Intoxikation oder Sensibilisierung).

Im zweiten Schritt ist festzulegen, wer gefährdet sein kann und ggf. unter welchen Voraussetzungen.

Die Gefährdung der Beschäftigten ergibt sich aus den durchzuführenden Tätigkeiten, den behandelten Tierarten und den Biostoffen, die dabei auftreten können.

Der Arbeitgeber hat deshalb zu ermitteln, welche Tätigkeiten ausgeübt werden und welche Biostoffe dabei erfahrungsgemäß vorkommen können.

Soweit keine anderen Erkenntnisse vorliegen, muss mit der Möglichkeit des Vorhandenseins von relevanten Zoonoseerregern immer gerechnet werden, bei Tätigkeiten mit

Dabei ist zu prüfen, ob nur mit einem Vorkommen von Biostoffen zu rechnen ist oder ob es bestimmte Anzeichen für das Auftreten konkreter Erreger gibt oder ob bereits Erkenntnisse zum Vorliegen bestimmter Erreger bestehen.

Äußere Einflüsse wie Temperatur, Jahreszeit, Feuchtigkeit, aber auch regionale Unterschiede sind zu berücksichtigen. So spielen bestimmte vektorübertragene spezifische Erreger nicht überall die gleiche Rolle.

Als Bestandteil der Dokumentation hat der Arbeitgeber nach § 7 Absatz 2 BioStoffV ein Biostoffverzeichnis der maßgeblichen Erreger mit Nennung der Risikogruppe zu erstellen. Die Tabelle in Anhang 1 bietet hierzu Anhaltspunkte.

3.2.2 Die verbindlichen Einstufungen von Biostoffen in Risikogruppen sind den TRBA 460 für Pilze, 462 für Viren, 464 für Parasiten und 466 für Bakterien zu entnehmen. In diesen TRBA finden sich zusätzlich Informationen zur Tierpathogenität. Maßgeblich für die Einstufung sind die infektiösen Eigenschaften der Biostoffe; sensibilisierende und toxische Wirkungen beeinflussen die Zuordnung zu einer Risikogruppe nicht und sind gesondert ausgewiesen.

3.2.3 Spezifische Informationen zu Erregern von Infektionserkrankungen geben auf nationaler Ebene

Hilfestellungen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung geben zusätzlich

Eine Zusammenstellung von Veröffentlichungen findet sich im Anhang 7.

3.2.4 Zur Abschätzung der Relevanz einzelner Erreger ist die epidemiologische Situation im Einzugsbereich zu betrachten. Eine enge Kooperation mit Veterinärämtern ist sinnvoll. Aktuelle Informationen zur epidemiologischen Situation einzelner Erreger werden auch im Internet bereitgestellt, insbesondere auf den Seiten des Robert Koch-Instituts, des Friedrich-Loeffler-Instituts sowie des Bundesinstitutes für Risikobewertung.

3.3 Übertragungswege und tätigkeitsbezogene Gefährdungen

3.3.1 Betriebsabläufe und Arbeitsverfahren sind so zu erfassen, dass die einzelnen Tätigkeiten überprüft werden können hinsichtlich

3.3.2 Je nach Übertragungsweg unterscheidet man

Es können auch mehrere Übertragungswege gleichzeitig in Betracht kommen.

3.3.3 Reparatur-, Wartungs-, Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten sind ebenfalls Gegenstand der Gefährdungsbeurteilung. Solche Tätigkeiten werden häufig von Fremdfirmen ausgeführt. Wenn hier Gefährdungen durch Biostoffe auftreten können, muss eine Information durch den Auftraggeber an die Fremdfirma erfolgen.

3.3.4 Neben den Infektionen sind auch Sensibilisierungen bzw. Allergien durch den beruflichen Umgang mit Tieren zu berücksichtigen. Allergene tierischen Ursprungs gehören zu den Hauptauslösern von allergischen Erkrankungen, die durch Immunoglobulin E (IgE) vermittelt werden.

Der gebräuchliche Begriff "Tierhaarallergie" ist irreführend, da die Haare selbst keine allergischen Symptome auslösen können. Es sind vielmehr bestimmte Eiweiße (Proteine), die in Hautschuppen, Speichel, Schweiß, Talg und Urin der Tiere enthalten sind und als Allergene wirken. Allerdings spielen Tierhaare bei der Verbreitung der Allergene eine zentrale Rolle. Die Allergene können sich außerdem an kleine Staubpartikel binden, die lange in der Luft schweben. Gelangen diese Partikel auf die Schleimhäute der Augen, der Nase oder der Bronchien, so können sie Sensibilisierungen und letztendlich auch allergische Symptome wie Augenbrennen, Niesen, Fließschnupfen sowie Husten und ggf. Atemnot verursachen. Es können auch Expositionen an Orten auftreten, an denen in der Regel keine Tiere vorhanden sind, wie z.B. in Autos. Auch die Kleidung und Haare der Beschäftigten haben einen wesentlichen Anteil an der Verbreitung der Allergene.

3.4 Bewertung der Gefährdung

Bei der Beurteilung der Gefährdungen sind insbesondere die Expositionsmöglichkeiten durch möglicherweise vorhandene Erreger oder die toxischen bzw. sensibilisierenden Wirkungen der Biostoffe unter Berücksichtigung der spezifischen Übertragungswege und den Tätigkeiten zu bewerten. So ist von hohen Expositionswerten durch luftgetragene sensibilisierende oder toxische Biostoffe oder weiteren organischen Stoffen beim Impfen sowie Einfangen von Tieren in Intensivtierhaltungen und in einzelnen Bereichen der Geflügelschlachtung auszugehen.

Beurteilungshilfen dazu finden sich in Nummer 5 der TRBA 400.

3.4.1 Folgende Tätigkeiten bergen im Allgemeinen eine geringe Infektionsgefahr für den Tierarzt und die beteiligten Beschäftigten:

3.4.2 Folgende Tätigkeiten können eine mittlere Infektionsgefahr darstellen:

Tätigkeiten, bei denen es regelmäßig und nicht in nur geringfügigem Umfang zum Kontakt mit potenziell durch Erreger belastetem Material, wie Kot, Urin oder Körperflüssigkeiten oder -geweben (z.B. Lochialsekreten, Eröffnung von Kadavern siehe auch Nummer 3.4.5) kommen kann.

Tätigkeiten, bei denen eine offensichtliche sonstige Ansteckungsgefahr, etwa durch luftübertragene Infektionen, Risiko von Bissverletzungen oder von Schnittverletzungen mit benutzen Instrumenten, Kontakt mit Sarcoptes-/Vogel-/Rattenmilben oder mit Kuhpocken infizierten Tieren besteht.

3.4.3 Tätigkeiten mit Kontakt zu Erregern der Risikogruppe 3 können ein hohes Risiko darstellen, etwa bei:

In Abhängigkeit von der zu erwartenden Gefährdung sind die entsprechenden Maßnahmen zu treffen; bei anzeige- oder meldepflichtigen Erkrankungen sind zusätzlich die rechtlichen Vorgaben, sowie die Anweisungen der zuständigen Veterinärbehörden zu berücksichtigen.

3.4.4 Tätigkeiten im Zusammenhang mit Infektionskrankheiten, die durch Krankheitserreger der Risikogruppe 4 ausgelöst werden, sind im Anwendungsbereich dieser TRBA nach bisherigem Kenntnisstand nicht aufgetreten. Der Risikogruppe 4 sind bisher ausschließlich Viren zugeordnet, die Erkrankungen wie z.B. Ebola und Krim-Kongo-Fieber hervorrufen.

3.4.5 Tätigkeiten in der Veterinär-Pathologie sind gekennzeichnet durch direkten Kontakt mit potenziell infektiösen Geweben oder Organen im Rahmen von Obduktionen (Autopsien, Sektionen) zur Klärung der Erkrankungs- bzw. Todesursache sowie zu wissenschaftlichen und didaktischen Zwecken. Es handelt sich fast immer um nicht gezielte Tätigkeiten, da zum Zeitpunkt der Tierkörperöffnung Erregerart, -menge und Infektiosität meist nicht bekannt und die Tätigkeiten nicht auf den Biostoff ausgerichtet sind.

Kurz nach Eintritt des Todes setzen neben Autolyse auch Fäulnis- und Verwesungsprozesse ein, die mit einer starken Mikroorganismenvermehrung verbunden sind. Vorrangig sind daran aus dem Darm stammende Bakterien (auch solche der Risikogruppe 2) beteiligt. Darüber hinaus tritt häufig ein Wachstum von Schimmelpilzen auf.

Bereits die Tierannahme kann zu einem direkten Kontakt mit potenziell infektiösen Sekreten/ Exkreten/ Körperteilen des Tieres führen. Es kann infektiöses Material austreten und zu einer Kontamination des anliefernden Fahrzeugs, dem Abladebereich und den beteiligten Personen führen, wodurch eine Gefahr der Kontaktinfektion durch Berühren der kontaminierten Stellen besteht. Begleitpapiere (Handelspapiere, Anforderungsschein, Vorberichte) können durch unsachgemäße Handhabung kontaminiert sein. Beim Transport des Tieres auf den Sektionstisch oder Sektionswagen ist sowohl beim Gebrauch von Hebevorrichtungen sowie vor allem beim manuellen Hantieren ein unmittelbarer Kontakt zum potenziell infektiösen Tierkörper und zu austretenden Körperflüssigkeiten mit Bildung von Bioaerosolen möglich. Durch Krallen, Zähne, Knochenfragmente oder noch in den Tierkörpern befindliche Kanülen können Wunden beim Personal entstehen, die durch Biostoffe kontaminiert werden können.

Hinweis: Bei Giftschlangen kann auch nach dem Tod des Tieres eine Giftwirkung bei versehentlicher Verletzung durch die Giftzähne nicht ausgeschlossen werden.

Obduktionen beinhalten stets die Öffnung der Bauch- und Brusthöhle, sowie häufig die Öffnung von Kopf und Wirbelsäule zur Entnahme von Gehirn und Rückenmark. Durch diese Tätigkeiten ist der Kontakt mit Biostoffen sehr wahrscheinlich. Infektionsgefährdung besteht für die Beschäftigten grundsätzlich beim direkten Kontakt mit den Tierkörpern bzw. ihren Teilen oder Körperflüssigkeiten. Beim Anschneiden von Organen, insbesondere potenziell flüssigkeitsgefüllten Hohlorganen wie Mägen, Darm, Harn- oder Gallenblase und der Eröffnung von Zysten, Abszessen und ähnlichen Entzündungsprozessen können Körperflüssigkeiten wie Blut, Harn, Exsudate, Sekrete, Lymphe, Magen-Darm-Inhalt usw. austreten und auf den Sektionstisch bzw. Sektionshallenboden treffen. Durch Spritzer entstehen Aerosole mit Infektionsgefahren. Es kommen Stich- und Schnittwerkzeuge (Sektionsmesser, Skalpell, Schere) sowie diverse Knochensägen (Hand-, Band- und Stichsäge) zum Einsatz, so dass die Gefahr der Infektion über Schnittwunden, Stich- sowie Rissverletzungen besteht. Beim Zersägen und Durchtrennen von Knochen besteht Verletzungsgefahr nicht nur durch Abrutschen, sondern auch durch die entstehenden scharfen und spitzen Knochenenden. Auch kann besonders bei Großtiersektionen durch diese kraftaufwendigen Tätigkeiten so viel Druck auf den Kadaver ausgeübt werden, dass es zu Spritzern mit infektiösen Flüssigkeiten kommt. Auf dem Sektionstisch abgelegte Schneidewerkzeuge bedeuten immer eine potenzielle Verletzungsgefahr.

4 Schutzmaßnahmen

4.1 Mindestschutzmaßnahmen

Gefährdungen sollen möglichst an der Quelle bekämpft werden (§ 4 Nummer 2 ArbSchG). Da auftretende Biostoffe nicht zu substituieren sind, gilt folgende Rangfolge der Schutzmaßnahmen:

  1. technisch/baulich,
  2. organisatorisch/hygienisch sowie
  3. persönlich.

Bei allen Tätigkeiten mit Biostoffen müssen mindestens die allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 9 BioStoffV eingehalten werden.

4.1.1 Arbeitsbereiche und Arbeitsmittel

Oberflächen (Fußböden, Arbeitsflächen, Oberflächen von Arbeitsmitteln und Geräten) sind in einem dem Arbeitsablauf entsprechenden sauberen Zustand zu halten, sie sind regelmäßig zu reinigen und im Bedarfsfall zu desinfizieren.

Bei der Auswahl dieser ist darauf zu achten, dass sie korrosionsbeständig, leicht zu reinigen und desinfektionsmittelbeständig sind. Dies gilt auch für Wände, soweit sie kontaminiert werden können.

Hinweis: Je nach zu erwartender Verunreinigung kann diese Forderung für Wandflächen z.B. durch fachgerechte Anstriche mit Beschichtungsstoffen oder -systemen der Nassabriebbeständigkeit-Klasse 2 2 erfüllt werden.

4.1.2 Waschgelegenheiten

Den Beschäftigten sind leicht erreichbare Handwaschplätze mit kontaktarmen Armaturen (z.B. Einhebelmischbatterien, Druckarmaturen oder sensorgesteuert), fließendem warmem und kaltem Wasser, Spendern für Hautreinigungsmitteln und Einmalhandtücher sowie geeignete Hautschutz- und Hautpflegemittel zur Verfügung zu stellen. Ein Nachrüsten mit oben genannten Armaturen ist bei Neugestaltung oder Umgestaltung der Handwaschplätze erforderlich.

Auch an mobilen und abgelegenen Arbeitsplätzen ist für eine Möglichkeit der hygienischen Händereinigung und -trocknung zu sorgen.

4.1.3 Duschgelegenheiten

Soweit es nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, sind Ganzkörperduschen vorzusehen. Gründe hierfür können Tätigkeiten mit starker Verschmutzung oder hoher Keimbelastung sein (z.B. stationäre Duschen bei der Behandlung oder Betreuung von Nutz- oder Zootieren oder mobile Duschmöglichkeiten bei der Bekämpfung hochkontagiöser Tierseuchen in landwirtschaftlichen Betrieben).

4.1.4 Hygienische Händedesinfektion/Handschuhe

Es sind Desinfektionsmittelspender mit zugelassenen Desinfektionsmitteln bereitzustellen. Bei ständigen Arbeitsplätzen bevorzugt mittels einhändig oder berührungslos zu betätigenden Wandspendern.

Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erfordern, müssen Hände, Fingernägel und Unterarme frei von jeglichen Gegenständen wie z.B. Schmuck, einschließlich Eheringen, künstlichen Fingernägeln, Armbanduhren und Piercings sein; Fingernägel sind kurz und rund geschnitten zu tragen und sollen die Fingerkuppe nicht überragen.

Den Beschäftigten müssen geeignete Schutzhandschuhe gestellt und von diesen getragen werden, solange eine Gefährdung besteht.

Vor Verlassen des Arbeitsbereichs sowie nach Tierkontakt, Kontakt zu potenziell infektiösen Materialien oder Oberflächen und nach Ausziehen der Schutzhandschuhe ist eine hygienische Händedesinfektion durchzuführen.

Ein Hautschutz-, Händehygiene- und Handschuhplan muss einrichtungsspezifisch erstellt werden und zugänglich sein 3.

Hinweise:

4.1.5 Hygieneplan

Der Arbeitgeber hat entsprechend des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung für die einzelnen Arbeitsbereiche einen geeigneten Hygieneplan zu erstellen, der die im Anhang 2 dargestellten Basismaßnahmen regelt. Die Erfordernisse des Arbeitsschutzes gemäß § 9 BioStoffV und der hygienisch einwandfreie Umgang mit den zu behandelnden Tieren können in einem Dokument gebündelt werden. Die Befolgung der in Anweisungen festgelegten Maßnahmen ist sicherzustellen. Es empfiehlt sich, risikobezogene Maßnahmen festzulegen, um spezifische Tätigkeitsbereiche oder das Vorkommen spezifischer Erreger zu berücksichtigen.

  1. Präventive Hygienemaßnahmen

    Es sind risikoadaptierte Handlungs- und Verhaltensanweisungen zu erstellen. Diese Standardarbeitsanweisungen müssen einrichtungsspezifisch eine hygienische und sichere Vorgehensweise verbindlich und eindeutig vorgeben. Alle Vorgaben sind in der jeweils gültigen Fassung für alle Mitarbeiter einsehbar. Die Beschäftigten sind darüber wiederkehrend und bedarfsgerecht zu unterweisen und zu schulen.

  2. Maßnahmenstruktur
    • Organisation der Hygiene: Im Rahmen der Erstellung eines Hygieneplans müssen Verantwortlichkeiten definiert werden, welche eindeutig regeln, wer die jeweilige Maßnahme durchzuführen hat, sowie für die Kontrolle der jeweils sach- und fachgerechten Ausführung zuständig ist. Ein hierarchisches Prinzip mit genauer Angabe der Zuständigkeiten wird empfohlen.
    • Basismaßnahmen: Diese enthalten grundlegende, für alle verbindliche Regelungen zur Durchführung der Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen.
  3. Risikobezogene Maßnahmen

    Unter speziellen Voraussetzungen können zusätzliche Regelungen erforderlich sein. Beispiele hierfür sind:

    • Erregereigenschaften wie Virulenz (z.B. Influenza-Viren, Tuberkulose-Erreger, Gastroenteritis-Erreger), Toxinbildung (z.B. Clostridien, Staphylokokken) oder andere Eigenschaften (z.B. definierte Antibiotikaresistenzen bestimmter Bakterien),
    • Tätigkeiten wie Zahnsanierungen, Operationen, Injektionen, Punktionen, Labordiagnostik, Endoskopien, Aufbereitung von Arbeits- und Untersuchungsmaterialien, Aufbereitung von Material zur Pflege und Versorgung von Tieren,
    • definierte Tätigkeitsbereiche wie Arbeiten in Untersuchungsräumen, in Quarantäne, stationären Bereichen, Röntgenräumen und Entsorgung.

Hinweis: Die regelmäßige Dokumentation der im Hygieneplan vorgesehenen Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen dient nicht zuletzt dem Nachweis der guten veterinärmedizinischen Praxis (GVP).

4.1.6 Fachliche Eignung

Für Tätigkeiten mit möglicher Infektionsgefahr hat der Arbeitgeber nur entsprechend qualifizierte Beschäftigte einzusetzen. Dies sind Tierärzte, Tiermedizinische Fachangestellte, Veterinärmedizinisch-technische Assistenten, Tierpfleger oder entsprechend in diesen Bereichen erfahrene und weitergebildete Beschäftigte. Die Tätigkeiten dürfen nur ausgeführt werden, wenn der Arbeitgeber sich davon überzeugt hat, dass die Qualifikation für eine korrekte Durchführung vorliegt. Dies ist erfüllt, wenn er die Durchführung solange überwacht, bis die Tätigkeiten beherrscht werden. Die richtige Durchführung ist in geeigneten Intervallen von ihm zu überprüfen.

4.1.7 Nahrungs- und Genussmittel

Beschäftigte dürfen in Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination mit Biostoffen besteht, keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen oder lagern.

Hierfür sind Pausenräume oder von Arbeitsplätzen abgetrennte Bereiche vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

4.1.8 Arbeitskleidung/Umkleiden

Arbeitskleidung ist regelmäßig sowie bei Bedarf zu wechseln und zu reinigen.

Arbeits- und Straßenkleidung sind getrennt voneinander aufzubewahren. Abhängig von der Gefährdungsbeurteilung kann die Aufbewahrung der Straßenkleidung in einem separaten Bereich erforderlich sein, um die Verschleppung von Biostoffen oder Allergenen in das private Umfeld zu vermeiden.

4.1.9 Versand diagnostischer Proben 4

Bei diagnostischen Proben wie z.B. Serum oder formalinfixiertem Material besteht nur eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit, dass es infektionsfähige Krankheitserreger enthält. Dieses Material darf in bruchsicherer Verpackung versandt werden (flüssigkeitsdichter Primärbehälter in Sekundärbehälter mit aufsaugendem Material verpackt). Der Versand des Sekundärbehälters kann dann in einer stabilen Versandtüte als Groß- oder Maxibrief erfolgen (Aufschrift: Freigestellte veterinärmedizinische Probe).

Material wie z.B. frisches Organgewebe einer Sektionstieres oder Tupfer mit potenziell infektiösem Material muss unter der Bezeichnung "Biologischer Stoff, Kategorie B" als Gefahrgut unter erleichterten Bedingungen mit der UN-Nr. 3373 verschickt werden. Hier gibt es eine Verpackungsanweisung nach ADR 5 (P 650). Die Versendung kann ebenfalls auf dem regulären Versandweg erfolgen (Maxibrief).

4.1.10 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass nach § 8 Absatz 4 Nummer 4 BioStoffV und § 5 i. V. mit § 3 PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV) zusätzlich Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), einschließlich Schutzkleidung in ausreichender Stückzahl zur Verfügung stehen. Dazu können je nach Gefährdung Schutzkittel, Handschuhe, FFP-Masken 6, Schutzbrillen/Visiere, Stiefel, Schürzen etc. gehören. PSA muss dem Anwender individuell passen. Deshalb ist auf entsprechende Größen zu achten (siehe auch 4.2.8). Sie ist regelmäßig zu warten. Einmalprodukte sind fachgerecht zu entsorgen.

Beispielsweise sind bei Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und gegen die eingesetzten Produkte beständige Schutzhandschuhe 7 bei Notwendigkeit mit verlängertem Schaft zum Umstülpen, damit Hautkontakte vermieden werden, bereitzustellen.

4.1.11 Jugendarbeitsschutz und Mutterschutz

Der Arbeitgeber darf Jugendliche, werdende oder stillende Mütter bei Tätigkeiten mit Biostoffen nur beschäftigen, soweit dies auch mit den speziellen arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (Jugendarbeits- und Mutterschutzgesetz) vereinbar ist, dies ist in der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Hinweis: Es empfiehlt sich, bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung bereits festzustellen, ob die beurteilten Arbeitsplätze/Tätigkeiten für Jugendliche oder Schwangere oder Stillende geeignet bzw. welche zusätzlichen Voraussetzungen erforderlich sind.

4.1.12 Rücküberweisung, Entlassung von Tieren

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei der Verlegung, Überweisung oder Entlassung von Tieren, die an einer Zoonose leiden oder mit auf den Menschen übertragbaren Infektionserregern kolonisiert sind, Informationen über notwendige Schutzmaßnahmen, die zur Verhütung und Verbreitung von Infektionen erforderlich sind, weitergegeben werden.

4.2 Besondere oder zusätzliche Schutzmaßnahmen

Die unter Nummer 4.1 aufgeführten Schutzmaßnahmen sind in Abhängigkeit der von den Biostoffen ausgehenden gesundheitlichen (infektiösen, sensibilisierenden und toxischen oder sonstige die Gesundheit schädigende) Wirkungen (siehe hierzu auch die Beispiele in Anhang 1) und der durchgeführten Gefährdungsbeurteilung durch die folgenden Schutzmaßnahmen zu ergänzen bzw. anzupassen.

4.2.1 Zutrittsbeschränkung

Ist mit dem Vorkommen von Erregern der Risikogruppen 3** oder 3 zu rechnen bzw. ist von einer hohen Konzentration an sensibilisierenden oder toxischen Stoffen auszugehen, ist der Zutritt zu entsprechenden Arbeitsbereichen auf die erforderlichen Personen zu beschränken.

4.2.2 Abtrennung

Für Bereiche, in denen Tätigkeiten mit Tieren, deren Ausscheidungen oder deren Körperflüssigkeiten und Erregern der Risikogruppe 3** oder 3 stattfinden, ist zu prüfen, ob durch einen Vorraum, einen Schleusenbereich oder eine ähnliche Maßnahme, diese von den übrigen Arbeitsbereichen abzutrennen sind. Neben Isolierungen können zusätzliche Hygienemaßnahmen erforderlich sein. Vergleichbares Vorgehen kann in Ausnahmen auch bei Erregern der Risikogruppe 2 angezeigt sein.

4.2.3 Vermeidung/Minimierung von Aerosolen

Durch räumliche Trennung oder lüftungstechnische Anlagen mit entsprechender Luftführung ist sicherzustellen, dass es durch Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren, die zu einer Freisetzung von Biostoffen in die Umgebung führen können, nicht zu einer Belastung von Beschäftigten in benachbarten Arbeitsbereichen kommt. Auch durch weitere Maßnahmen sollte die Aerosolbelastung reduziert werden, wie z.B. durch

Hinweis: Zur Minimierung von Allergenkontakten, zum Beispiel in der Rinderhaltung, werden körperbedeckende Arbeitskleidung mit Kapuze und für kürzere Arbeitsprozesse partikelfiltrierende FFP2/FFP3-Halbmasken mit Ausatemventil empfohlen (Anwendung siehe Anhang 5). Für umfangreichere Arbeitsprozesse haben sich Gebläseunterstützte Atemschutzgeräte bewährt.

Wenn mit erhöhter, hoher oder sehr hoher Staubexposition zu rechnen ist, zum Beispiel beim Hängen in der Geflügelschlachtung oder beim Impfen größerer Bestände, ist entsprechender Atemschutz zur Verfügung zu stellen und dieser sollte auch getragen werden.

Zur Vermeidung von Aerosolen bei Reinigungsarbeiten sind diese so auszuführen, dass hierbei die Exposition gegenüber Biostoffen minimiert wird, z.B. durch

4.2.4 Vermeidung von Biss- oder Kratzverletzungen

Biss- und Kratzwunden können zu schweren Infektionen mit irreversiblen Folgen führen, insbesondere wenn Gelenke, Sehnen und Nerven der Hände und distalen Unterarme sowie das Gesicht betroffen sind. In sehr seltenen Fällen kann sich eine Sepsis entwickeln. Je nach behandelter Tierart sind Maßnahmen zu ergreifen, die diese Gefährdung möglichst verhindern.

Dies können sein:

Die Beschäftigten müssen im Umgang mit den Tieren und dem Einsatz von Zwangsmitteln unterwiesen werden. Insbesondere mit Berufsanfängern muss das Fixieren der Tiere regelmäßig geübt werden.

4.2.5 Vermeidung von Schnitt- und Stichverletzungen

Beim Umgang mit benutzten Instrumenten und Geräten sind Maßnahmen zu ergreifen, die eine Verletzungs- und die damit verbundene höhere Infektionsgefahr der Beschäftigten minimieren. Hier ist z.B. an die Nutzung von Huf- oder Klauenmessern, Messern bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder Skalpellen zu denken.

Es ist zu prüfen, ob es alternative Verfahren gibt, wie beispielsweise das Impfen mit Luftdruckverfahren. Spielen durch Blut übertragbare Erreger eine Rolle (z.B. bei Affen) ist zu prüfen, ob Instrumente mit Sicherheitsmechanismen (Sicherheitsgeräte) verwendet werden können. Gibt es keine technischen Möglichkeiten, sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Maßnahmen können sein:

Es ist sicherzustellen, dass insbesondere Messer sicher abgelegt werden können, z.B. Messerköcher in der Fleischbeschau.

Zur Entsorgung von Kanülen und anderer spitzer und scharfer Arbeitsgeräte sind durchstichsichere, flüssigkeitsdichte, sicher verschließbare und bruchfeste Behälter zu benutzen. Sie sind so nah wie möglich am jeweiligen Anfallsort bereitzustellen und sind standfest unterzubringen. Sie dürfen nicht umgefüllt werden. Kanülen, Skalpelle, Messer dürfen nicht vorher in die Abdeckung (Schutzkappe) zurückgesteckt werden. Gefüllte Abfallbehältnisse sind gemäß den Abfallvorschriften zu entsorgen (siehe Anhang 6).

Hinweis: Das Risiko des Einbringens von Arzneimitteln unterliegt zwar dem Gefahrstoffrecht, ist aber ebenfalls zu berücksichtigen.

Hinweis: Die DIN EN ISO 23907 beschreibt die Prüfanforderungen, die Abfallbehältnisse zur Aufnahme gebrauchter Kanülen zu erfüllen haben. Die Abfallbehältnisse müssen danach folgende Eigenschaften aufweisen:

4.2.6 Lagerung und Entsorgung von kontaminiertem Material oder Tierkörpern

Tierkadaver oder Teile dieser oder kontaminierte Tierprodukte sind so zu lagern, zu transportieren und zu entsorgen, dass ein Kontakt und eine Verschleppung von Biostoffen vermieden wird (z.B. in ausreichend stabilen Säcken und für den Transport in verschließbaren, gekennzeichneten Behältern), siehe hierzu auch §§ 7, 9 und 10 Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (siehe Anhang 6).

4.2.7 Kontakt mit Allergenen minimieren

Da tierische und andere Allergene sehr gute Schwebeeigenschaften besitzen, können sie über längere Distanzen sehr effizient und weiträumig in der Umwelt verteilt werden. So können auch Expositionen an Orten (z.B. Neben- und Sozialräume, Autos) auftreten, an denen in der Regel keine Tiere vorhanden sind. Dort können Allergene sich an den Wänden, Möbeln und anderen Gegenständen ablagern. Dabei gelten Kleidung und menschliche Haare als Hauptüberträger der Allergene. Durch die Arbeitskleidung und durch die menschlichen Haare kann es zu Verschleppungen in das private Lebensumfeld kommen. Daher ist der Wechsel der Arbeitskleidung sowie die separate Aufbewahrung der Straßenkleidung unbedingt erforderlich. Das Tragen von Haarhauben beim beruflichen Umgang mit Tieren wird ebenfalls empfohlen. Um das Aufwirbeln von Staub zu vermeiden, sollte die regelmäßige Reinigung der Räume immer feucht erfolgen. Auch Polsterstühle, Gardinen sowie Teppichböden falls vorhanden, sollten regelmäßig gereinigt werden.

4.2.8 Auswahl, Reinigung und Entsorgung von persönlichen Schutzausrüstungen

Bei begründetem Verdacht oder nach Feststellung einer Zoonose kann abhängig vom Infektionsweg zusätzliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) erforderlich sein. Die PSA ist auf der Grundlage des Ergebnisses der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen.

Zur PSA zählen u. a.:

Hinweise: Aus seuchenhygienischer Sicht ist auf die Vermeidung einer Verschleppung hochkontagiöser Erkrankungen in andere Tierbestände zu achten.

Die Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung insbesondere von Atemschutz ist nur zulässig, wenn technische, bauliche oder organisatorische Schutzmaßnahmen nicht möglich oder nicht ausreichend wirksam sind.

Durch filtrierende Halbmasken (FFP) kann eine Reduktion infektiöser Aerosole in der eingeatmeten Luft um bis zu 92 % bei FFP2- und bis zu 98 % bei FFP3-Masken erreicht werden.

Entscheidend für die Wirksamkeit der Maske ist neben den Filtereigenschaften vor allem die passende Größe und der Dichtsitz der Maske (Achtung: Bartträger). Die angegebenen Werte der Reduktion gelten nur für einen optimalen Sitz, der nur durch sorgfältiges, korrektes Aufsetzen erreicht wird. In der Regel stellt das Tragen einer gut angepassten FFP2-Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösen Aerosolen, einschließlich Viren dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an kleinste Tröpfchen oder Tröpfchenkerne gebunden sind (siehe auch Anhang 5).

FFP-Masken stellen aufgrund des mit der Nutzung verbundenen Atemwiderstandes in aller Regel eine Belastung dar, daher empfiehlt sich die Anwendung einer solchen mit Ausatemventil. Diese Masken gehören zu den Atemschutzgeräten der Gruppe 1, hier ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV sowie arbeitsmedizinische Regel Nummer 14.2). Dieses ist bei einer Tragedauer von nicht mehr als eine halbe Stunde pro Tag oder bei Atemschutzgeräten ohne Widerstand, z.B. Gebläseunterstützte Hauben oder Helme bis drei Kilogramm nicht erforderlich.

Nach bisherigem Kenntnisstand ist mit einer hohen Staubbelastung mit Bioaerosolbildung zu rechnen bei:

Auf den Beschluss 608 des Ausschusses für Biostoffe "Empfehlung spezieller Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor Infektionen durch hochpathogene aviäre Influenzaviren" wird hingewiesen.

Das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen während eines erheblichen Teils der Arbeitszeit gilt als Feuchtarbeit, so dass die Erfordernis von arbeitsmedizinischer Vorsorge zu klären ist. Siehe hierzu auch TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung - Beurteilung - Maßnahmen".

Der Arbeitgeber hat die zur Verfügung gestellte PSA einschließlich geeigneter Schutzkleidung zu reinigen bzw. zu desinfizieren sowie Instand zu halten, soweit es sich nicht um Einmalmaterialien handelt. Dies gilt auch für Arbeitskleidung, wenn sie kontaminiert wurde. Er hat die Voraussetzungen zu schaffen, dass die PSA beim Verlassen des Arbeitsplatzes sicher abgelegt und getrennt von Arbeits- oder Privatkleidung aufbewahrt werden kann bzw. gesammelt wird. Die Anwender sind hinsichtlich des sachgerechten An- und Ablegens sowie dem Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung praktisch zu schulen. Einmalmaterialien sind sicher zu entsorgen. Eine Verschleppung von Biostoffen sowie toxischen Bestandteilen muss vermieden werden; ggf. ist Schutzkleidung vor der Entsorgung zu desinfizieren oder zu autoklavieren. Benutzte Schutzkleidung soll außerhalb des Arbeitsbereiches nicht getragen werden.

Die Beschäftigten müssen die bereitgestellte PSA verwenden, soweit die Gefährdungsbeurteilung dieses verlangt und solange eine Gefährdung besteht.

4.2.9 Schutz vor Biostoffen, die durch Vektoren übertragen werden

Beim Umgang mit Tieren ist das Risiko des Übergangs stechender oder beißender Insekten von den zu behandelnden Tieren oder deren Umgebung auf den Behandelnden gegeben. Flöhe beispielsweise können Erkrankungen wie Cat Scratch Disease, Tularämie oder Rotlauf auf den Menschen übertragen.

Bei Tätigkeiten auf Weiden oder Flächen mit niederer Vegetation kann es durch einen Zeckenstich zur Infektion mit einem Zentraleuropäischen Zeckenenzephalitisvirus (in FSME-Endemie-Gebieten) oder Borrelien kommen. Mit Zeckenstichen ist gerade beim Umgang mit Wildtieren zu rechnen. Daher ist geschlossene arm- und beinbedeckende Kleidung erforderlich. Die zusätzliche Anwendung von Repellentien zum Schutz vor Flöhen oder Zecken, z.B. auch beim Einsatz von Amtstierärzten in Tierschutzfällen (wie z.B. in Fällen von Animal hoarding) ist zu prüfen.

Hinweis: In FSME-Endemie-Gebieten und entsprechenden Tätigkeiten müssen die Beschäftigten zur Pflichtvorsorge nach ArbMedVV; in diesem Rahmen ist ggf. eine Impfung anzubieten.

4.2.10 Spezifische Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Pathologie

Bei der Durchführung von Sektionen, Gewinnung von Untersuchungsmaterial (auch durch gezielte Organentnahmen), der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten einschließlich Tierkörpern und Tierkörperteilen sind über die unter 4.1 und 4.2 genannten Schutzmaßnahmen hinaus folgende Punkte zu beachten:

  1. Der Sektionsraum muss durch einen Vorraum zu betreten sein, der folgendermaßen ausgestattet ist:
    • Möglichkeit zum getrennten An- und Ablegen der spezifischen Sektionskleidung bzw. der Straßenkleidung (Schwarz-Weiß-Prinzip),
    • Handwaschplätze siehe 4.1.2; eine Duschmöglichkeit 4.1.3 ist aus hygienischen Gründen zu empfehlen,
    • Wanddesinfektionsmittelspender,
    • geeignete Sammelbehälter zur Entsorgung benutzter PSA,
    • Desinfektionsmöglichkeit für Bereichsstiefel am Übergang zur unreinen Seite,
    • aus dem Sektionsraum soll Sichtverbindung in andere Räume bestehen. Es müssen Kommunikationsmöglichkeiten nach außen, beispielsweise über Telefon oder Sprechanlage, vorhanden sein.
  2. Es muss geeignete Räumlichkeiten zur Lagerung von bereits obduzierten und noch nicht obduzierten Tierkörpern sowie sonstiger tierischer Nebenprodukte geben. Eine Lösung stellen z.B. Kühlräume/Gefrierzellen mit geeigneten Kapazitäten dar.

Hinweis: Allgemeine bauliche Anforderungen für die Anlieferung zur Pathologie gehen aus der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (Anhang IX, Kapitel II, Abschnitt 1) hervor.

  1. Der Sektionsraum ist mit Sektionstischen aus Edelstahl auszustatten, die umlaufende Profilränder mit innen stark abgerundeten Ecken haben und Abläufe mit ausreichendem Gefälle enthalten. Die Ablaufstutzen sollen zur Minimierung von Spritzern tief bis zur Ablaufrinne oder in ein Sammelgefäß herunterreichen.
  2. Oberflächen im Sektionsraum müssen leicht zu reinigen und desinfizierbar sein.
  3. Der Bodenbelag muss darüber hinaus flüssigkeitsdicht und rutschfest sein. Es ist ein Bodenablauf erforderlich, um Schmutzwasser vor Einleitung in die Kläranlage aufzufangen und zu desinfizieren.
  4. Abhängig vom Risiko ist zu prüfen, ob ein separater Sektionsraum vorzusehen ist, der über einen eigenen Vorraum mit Umkleidemöglichkeit verfügt. Eine nachrangige Möglichkeit stellt die zeitlich-organisatorische Trennung der Tätigkeiten dar.
  5. Finden weitere Bearbeitungsschritte von entnommenen Geweben oder Organen im Sektionsbereich statt, sind je nach Größe des Untersuchungsguts mikrobiologische Sicherheitswerkbänke (MSW) oder Zuschneidetische mit Absaugung der gesamten Arbeitsfläche nach unten einzusetzen.
  6. Um Verletzungsgefahren durch Verrutschen der zu bearbeitenden Körpersegmente zu minimieren, sind Möglichkeiten zur Fixierung, z.B. spezielle Schraubstöcke bei der Gehirnpräparation, vorzusehen.
  7. Sind große Flüssigkeitsmengen zu erwarten, ist im Sektionsbereich ein Stiefel- und Schürzenwaschplatz mit einer Auflegewand für Schürzen und Aufstellmöglichkeiten für Stiefel zu installieren, sofern diese mehrfach Verwendung finden. Diese Anforderung entfällt, wenn über den Arbeitskittel eine Einmalschürze und anstelle von Bereichsstiefeln Einmal-Überschuhe Einsatz finden, die unmittelbar nach Gebrauch in einer Sammelbox entsorgt werden.
  8. Sind Gefährdungen durch Biostoffe der Risikogruppe 3, z.B. hochpathogene Influenzaviren (HPAIV), Coxiella burnetii, Mycobacterium tuberculosis zu erwarten, und ist kein ausreichender technisch-baulicher Schutz möglich, ist zusätzlich zu dem Gesichtsvisier Atemschutz zu tragen. Der Atemschutz kann in einer Kombination eines Vollschutzanzuges mit einer Gebläseeinheit und HEPA-Filtern bestehen, die vor dem Ablegen nach gründlicher Reinigung einer chemischen Dekontamination unterworfen werden.

Hinweis: Bei der Eröffnung von Tierkörpern zur zielgerichteten diagnostischen Organentnahme vor Ort, sind analoge Schutzmaßnahmen wie in der Pathologie zu treffen.

4.3 Verhalten bei unerwarteter Exposition mit Infektionserregern/Unfälle

4.3.1 Festlegung von Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat für Beschäftigte Sofortmaßnahmen zur Abwendung und Eingrenzung einer Infektion festzulegen, wenn diese bei ihrer Tätigkeit gebissen, gekratzt oder verletzt werden können 9 oder durch sonstigen Kontakt zu möglicherweise infektiösen Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen gefährdet sind.

Diese Maßnahmen sollten mit dem Betriebsarzt oder anderen fachkundigen Personen abgestimmt werden und sind vor Beginn der Tätigkeit festzulegen.

4.3.2 Mindestmaßnahmen

Dazu gehören insbesondere:

Bei allen oben genannten Fällen ist der Arbeitgeber bei begründetem Verdacht einer Infektionsgefahr zu informieren.

4.3.3 Dokumentation

Im Verbandbuch ist folgendes zu dokumentieren:

Hinweis: Verletzungen der Hände, der distalen Unterarme und des Gesichtes sowie größere Verletzungen und Katzenbisse sollen direkt dem Durchgangsarzt vorgestellt werden. Dies gilt auch für kleinere Verletzungen, sobald sich erste Entzündungszeichen entwickeln. Weitere Dokumentations- und Meldepflichten wie die Unfallanzeige der Unfallversicherungsträger und der zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörden bleiben davon unberührt (siehe Anhang 4).

4.3.4 Unfälle, Postexpositionsprophylaxe

Nach Hautverletzungen bzw. nach Schleimhautkontakt bei Behandlung/Versorgung von Tieren mit Verdacht auf Tollwut, auch Fledermaustollwut, ist zu prüfen (siehe auch STIKO 12 -Empfehlungen), ob eine Postexpositionsprophylaxe erforderlich ist. Der Verfahrensablauf ist bereits im Vorfeld festzulegen.

Gleiches gilt auch, wenn Beschäftigte direkten Kontakt mit (auch mutmaßlichen) Zoonoseerregern hatten, der zu einer Infektion führen könnte (z.B. gilt ähnliches für Herpes B, wenn regelmäßig Affen, insbesondere Makaken, behandelt werden).

Solche Vorfälle sind zu dokumentieren und eine Risikobewertung ist durchzuführen, ggf. ist eine Postexpositionsprophylaxe erforderlich. Zeigen sich Symptome einer möglichen Erkrankung, ist ein Arzt zu konsultieren. Es empfiehlt sich, diese Dokumentation mindestens über die für die Erreger spezifischen, relevanten Zeiträume aufzubewahren (Inkubationszeit, chronische Verläufe, spätere Krankheitsausbrüche).

Sollten Beschwerden/Reaktionen an Haut, Augen, Nase oder den unteren Atemwegen/Lunge auftreten, die auf ein mögliches allergisches oder toxisches Geschehen hinweisen, sollte frühzeitig ein Facharzt aufgesucht werden.

Der Arbeitgeber hat die zuständige Behörde unverzüglich über jeden Unfall bei Tätigkeiten mit Biostoffen der Risikogruppe 3 (hierzu gehört auch die Risikogruppe 3**), die zu einer Gesundheitsgefahr der Beschäftigten führen können, zu unterrichten. Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, sind der Behörde, unabhängig von der Risikogruppe des verursachenden Biostoffes, ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Siehe hierzu auch § 17 Absatz 1 BioStoffV.

Erscheint eine berufliche Verursachung möglich, ist eine Anzeige mit dem Verdacht auf eine Berufskrankheit beim zuständigen Unfallversicherungsträger einzureichen.

5 Betriebsanweisung und Unterweisung der Beschäftigten

5.1 Betriebsanweisung

5.1.1 Der Arbeitgeber hat nach § 14 Absatz 1 BioStoffV schriftliche Betriebsanweisungen zu erstellen und bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen zu aktualisieren. Sie müssen für die Beschäftigten einsehbar sein. Dies kann in Form von klassischen Betriebsanweisungen 13 erfolgen oder in Standardarbeits- oder Verfahrensanweisungen für die gefährdenden Tätigkeiten 14 und/oder in Kombination mit dem Hygieneplan 15, wenn die Inhalte des § 14 Absatz 1 BioStoffV enthalten sind.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind die Schutzmaßnahmen festzulegen.

Folgende Punkte müssen enthalten sein:

Erforderliche Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln:

Ggf. sind gesonderte Bedingungen oder geänderte Abläufe für ambulante Behandlungen außerhalb von Praxisräumen zu berücksichtigen.

5.1.2 Die Betriebsanweisung ist in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache abzufassen. Sie müssen jederzeit für die Beschäftigten zugänglich sein.

Als Beispiel ist eine Betriebsanweisung im Anhang 3, die Gliederung eines Hygieneplans im Anhang 2 aufgeführt.

Hinweis: Es ist möglich, im Rahmen dieser Anweisungen auch andere Gefährdungen zu berücksichtigen und Maßnahmen festzulegen, wie z.B. das Tragen von Sicherheitsschuhen im Pferde- und Nutztierbereich oder den Gebrauch von Gehörschutz z.B. bei der Entnahme von Schweineblutproben.

5.2 Unterweisung

5.2.1 18 Beschäftigte, die Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ausführen, müssen anhand der Betriebsanweisung und der betrieblichen Hygienemaßnahmen über die auftretenden Gefahren und über die erforderlichen Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden. Im Rahmen der Unterweisung ist auch eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen (siehe Nummer 7.2). Als schriftliches Dokument kann auch eine Standardarbeitsanweisung dienen, die alle genannten Aspekte berücksichtigt. Dies gilt auch für Fremdfirmen (Wartungs-, Instandhaltungs- und Reinigungspersonal) und sonstige Personen (z.B. Praktikanten). Die Unterweisung soll so gestaltet sein, dass das Sicherheitsbewusstsein der Beschäftigten gestärkt wird, dazu kann z.B. das An- und Ablegen von PSA oder die Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch praktische Übungen führen. Die Umsetzung der Unterweisungsinhalte ist zu kontrollieren. Die Beschäftigten sind über die arbeitsmedizinische Vorsorge zu informieren.

5.2.2 Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeiten sowie bei maßgeblichen Änderungen der Arbeitsbedingungen, mindestens jedoch jährlich durchzuführen. Sie muss in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache mündlich, arbeitsplatz- und tätigkeitsbezogen erfolgen.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

5.3 Pflichten der Beschäftigten

Die Beschäftigten haben die Arbeiten so auszuführen, dass sie nach ihren Möglichkeiten eine Gefährdung ihrer Person und Dritter durch Biostoffe verhindern. Die durch den Arbeitgeber erteilten Unterweisungen und erstellten Arbeits- und Hygieneanweisungen sind zu beachten.

Die zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß anzuwenden.

6 Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern

6.1 Bei dem Einsatz von Fremdfirmen/Organisationen in Bereichen, in denen Tätigkeiten mit Biostoffen und Gefahrstoffen verrichtet werden, können durch Unkenntnis der Gefährdungen und mangelhafte Absprachen zusätzliche Gefährdungen auftreten oder gar Unfälle passieren. Daher sind die jeweiligen Arbeitgeber nach § 8 ArbSchG verpflichtet, bei der Durchführung der Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten. Eine gegenseitige Information über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten ist erforderlich. Gegebenenfalls ist die Gefährdungsbeurteilung gemeinsam durchzuführen, in jedem Fall jedoch abzugleichen und die Durchführung von Schutzmaßnahmen abzustimmen.

Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit angemessene Anweisungen erhalten haben und die erforderlichen Voraussetzungen für ein sicheres Tätigwerden getroffen worden sind. Unter anderem ist zu überprüfen, ob

weitergegeben wurden und die Beschäftigten für diese speziellen Arbeiten unterwiesen wurden. Bei der Unterweisung sind die organisatorischen, personellen und materiellen Möglichkeiten externer Stellen zu berücksichtigen und mit diesen abzustimmen. Ebenfalls sind die im Wirkungsbereich der Beschäftigten geltenden Dienstvorschriften und Regeln der Technik zu beachten.

Als Beispiele für eine derartige Zusammenarbeit wären zu nennen:

Liegt ein Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor, ist der Entleiher zur betriebsspezifischen Unterweisung verpflichtet. Hierbei sind die Erfahrungen und die Qualifikationen der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen worden sind, zu berücksichtigen. Ansonsten gilt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

7 Arbeitsmedizinische Prävention

7.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung

Umfasst die Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Aspekte ist der Betriebsarzt, zu beteiligen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass dabei die Anforderungen der TRBA 200 eingehalten werden.

7.2 Allgemeine arbeitsmedizinische Beratung 18

Im Rahmen der Unterweisung ist eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung durchzuführen. Diese ist unter Beteiligung des mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragten Arztes durchzuführen. Eine solche Beteiligung kann z.B. durch die Schulung der Personen, die die Unterweisung durchführen oder durch die Mitwirkung an der Erstellung geeigneter Materialien zur arbeitsmedizinischen Prävention erfolgen. Die Themenfelder, zu denen die Beschäftigten informiert und beraten werden müssen, sind in Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Sie betreffen unter anderem:

  1. Mögliche tätigkeitsbedingte gesundheitliche Gefährdungen durch vorkommende Biostoffe.

    Dabei sind insbesondere

    • die typischen bzw. mit der Tätigkeit verbundenen Übertragungswege bzw. Aufnahmepfade,
    • die möglichen Krankheitsbilder und Symptome,
    • medizinische Faktoren, die zu einer Erhöhung des individuellen Risikos führen können, wie:
      • verminderte Immunabwehr, aufgrund einer immunsuppressiven Behandlung oder einer Erkrankung wie Diabetes mellitus,
      • das Vorliegen chronisch obstruktiver Atemwegerkrankungen in Verbindung mit Tätigkeiten mit potenziell sensibilisierenden Biostoffen oder anderer Allergene,
    • eine gestörte Barrierefunktion der Haut,
    • eine sonstige individuelle Disposition,
    • Schwangerschaft oder Stillzeit,

    zu berücksichtigen.

  2. Einzuhaltende Verhaltensregeln, wie z.B. innerbetriebliche Hygieneregelungen, Hautschutz und -pflege und deren konsequente Umsetzung.
  3. Medizinische Aspekte der Notwendigkeit, Geeignetheit und des Gebrauchs von persönlicher Schutzausrüstung, z.B. Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Atemschutz, einschließlich Handhabung, maximale Tragzeiten, Wechselturnus und mögliche körperliche Belastungen.
  4. Maßnahmen der Ersten Hilfe.
  5. Arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge) mit einem Hinweis auf Nutzen, Umfang und Inhalt.
  6. Das Angebot einer arbeitsmedizinischen Beratung beim Auftreten einer Erkrankung, wenn der Verdacht eines ursächlichen Zusammenhangs mit der Tätigkeit besteht.

7.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge * 18

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. Pflichtvorsorge
    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV);
    • in Forschungseinrichtungen oder Laboratorien im Anwendungsbereich dieser TRBA bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben, erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren hinsichtlich der in Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV gelisteten biologischen Arbeitsstoffe, etwa Coxiel la burnetii, Brucella melitensis oder Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)- Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten in Einrichtungen zur Aufzucht und Haltung von Vögeln oder in der Geflügelschlachtung bei regelmäßigen Tätigkeiten mit Kontaktmöglichkeit zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Tieren und/oder potenziell kontaminierten Materialien oder Gegenständen hinsichtlich der aviären Stämme von Chlamydophila psittaci (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe j ArbMedVV);
    • in einem Tollwut gefährdeten Bezirk bei Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu frei lebenden Tieren (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Borrellia burgdorferi (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe aa ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten auf Freiflächen, in Wäldern, Parks und Gartenanlagen, Tiergärten und Zoos in FSME-Endemiegebieten mit direktem Kontakt zu frei lebenden Tieren oder regelmäßigen Tätigkeiten in niederer Vegetation hinsichtlich Frühsommermeningoenzephalitis-(FSME)-Virus (Anhang Teil 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe m Doppelbuchstabe bb ArbMedVV).
  2. Angebotsvorsorge
    • bei Feuchtarbeit (unter anderem Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen) von regelmäßig mehr als zwei, aber weniger als vier Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV);
    • bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber sensibilisierend oder toxisch wirkenden biologischen Arbeitsstoffen (Anhang Teil 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c ArbMedVV), insbesondere bei Tätigkeiten in Geflügelställen mit Bodenhaltung;
    • bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutz-geräten der Gruppe 1 erfordern (Anhang Teil 4 Absatz 2 Nummer 2 ArbMedVV;
    • wenn Infektionserkrankungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit auftreten (§ 5 Absatz 2 ArbMedVV).

_____
*) Bei Nummer 7.3 handelt es sich um einen Beitrag des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed).

.

Tabellarische Übersicht mit Beispielen zu relevanten Zoonosen, möglichen Allergien oder toxischen Wirkungen im Rahmen von tierärztlichen TätigkeitenAnhang 1

Die Tabelle entspricht dem Stand 8/2017. Details zur genauen Einstufung einzelner Erreger entnehmen Sie bitte den TRBA 460, 462, 464 oder 466.

ErkrankungAgensErregerRisiko-
gruppe
(n)
mögliche
sensibili-
sierende,
allergene oder
toxische
Wirkungen
Tier-
art(-en)
Biologi-
sches
Material
Art der
Übertra-
gung
RelevanzBeispiele für
Gefahren-
momente
Anz.
pflich-
tige
Tier-
seuche
AffenpockenVAffenpockenvirus3Affe (Labor- und Wildtiere), Hörnchen, RatteSe- und
Exkrete
direkt: Haut
und Schleimhaut, Tierbiss
xxUntersuchung, Behandlung
Amöben-Encephalitis und -KonjunktivitisPAcanthamoeba spp.,
Balamuthia mandrillaris
und Naegleria fowleri
1, 2, 3Fischbe-
stände
stehende
Gewässer
direkt: Haut
und
Schleimhaut
xUntersuchung und Behandlung von Fischbeständen
AscaridosePAscaris lumbricoides, A.
S1414171
2ASchweinwurmei-
haltiger Kot
direkt: Schleimhaut (v.a. oral); indirekt: aerogen- inhalativxxxUntersuchung und Behandlung, Schlachttier- und Fleischun-
tersuchung
AspergilloseFAspergillus fumigatus,
andere Aspergillus spp.
1, 2einzelne
Spezies: A
und/oder T
verschim-
melte
Futtermit-
tel
direkt und
indirekt:
aerogen-
inhalativ
xxxxxArbeiten in versporter Umgebung
Bisswunde (infiziert)BPasteurella spp.,
Capnocytophaga
canimorsus, E. coli,
Fusobacterium spp.,
weitere Anaerobier, Pseudomonaden
2einzelne
Spezies:
T
alle Tiere, bes. Katze, Hund, ReptilienSpeichel,
Zahnauf-
lagerungen
direkt:
Tierbiss
xxxxxxFixation, Behandlung sowie Einfangen von Tieren
Borna-EnzephalitisVBorna 1 Viren (VSBV-1)voraus. 3Bunthörnchen,
Schön-
hörnchen
alle Se- und
Exkrete
unklar; direkt: ggf. Bissexxxunklar, ggf. Biss- und Kratzverletzungen beim Umgang mit inf. Tieren
BorrelioseBBorrelia spp.2Zeckenindirekt:
Arthropoden
xxUntersuchung vor allem im Freien; anhaftende Nymphenstadien werden
häufig übersehen
BrucelloseBBrucella melitensis
[synonym B. ovis, B. suis, B. abortus, B. canis]
3Wiederkäuer, Schwein, Hund,
Wildtiere
Fruchtwas-
ser,
Lochialse-
kret, Milch,
Harn, Kot,
Nasense-
kret
direkt: Haut
und Schleimhaut;
indirekt:
aerogen
xxxxxUntersuchung, Behandlung, Betreuung infizierter Tiere; Geburtshilfe; Infektionsdosis 2-10 Erregerx
(Wieder-
käuer,
Schwein)
CampylobakterioseBCampylobacter spp.2Huhn, Schwein, Rind,
Schaf, Pute
Kot,
Lebens-
mittel (Fleisch,
Milch),
Lochialse-
kret
infizierter
Schafe,
erreger-
haltige
Aerosole /
Spritzer
direkt:
Schleimhaut
(v.a. oral)
xxxxxxxUntersuchung besonders
in Rinder- und Geflügelbeständen, Pathologie
Cat scratch diseaseBBartonella henselae,
andere Bartonella spp.
2Katze (Hund,
Kaninchen, Rind)
Blut, Speichel, infektiöser
Flohkot
direkt: Kratzwunde, Biss;
indirekt: Arthropoden
oder aerogen- inhalativ
xxFixation, Einfangen und Behandlung bes. von Katzen, Kratzer von verflohten Katzen


ErkrankungAgensErregerRisiko-
gruppe
(n)
mögliche
sensibili-
sierende,
allergene oder
toxische
Wirkungen
Tier-
art(-en)
Biologi-
sches
Material
Art der
Übertra-
gung
RelevanzBeispiele für
Gefahren-
momente
Anz.
pflich-
tige
Tier-
seuche
CryptosporidiosePCryptosporidium spp.2, z.T. 1Rind, Pferd, Ziege und Schaf; auch Hund, Katze und VögelKot, kotverschmutztes Felldirekt: Schleimhaut (v.a. oral)xxxxxxAufnahme
infektiöser
Oozysten
DermatomykosenFTrichophyton spp.,
Microsporum spp.,
Candida spp.
2einzelne
Spezies:
A
Wiederkäuer (v.a. Kälber), Meerschweinchen, Katze, Hund, Kaninchen, PferdPilzsporendirekt: Haut und
Schleimhaut
xxxxxxUntersuchung
infizierter, ggf. symptomloser Tiere
EchinokokkosePEchinococcus spp.3(**)Fuchs, Marder, Hund, freilaufende Katze, FischEier im Kot oder
kotverschmutztes Fell
Kontaktin-
fektion
(fäkal-oral)
xxxAufnahme erregerhaltigen
Materials, z.B. Kontakt mit Fell infizierter Tiere,
Kontamination bei Kotuntersuchung
Fischtuberkulose/ AquariumgranulomBatypische Mykobakterien, z.B. M. marinem, M. chelonaeReptilien, Amphibien, Fische; auch Boden und WasserWasser, infizierte Organe, Organe Kotdirekt: Hautwunden)xxxUntersuchung infizierter Tiere, Kontakt mit infiziertem Wasser
Frühsommer- meningoenzephalitis (FSME)VVirus der Frühsommer-
meningoenzephalitis
(FSME-Virus)
3(**)Zeckenindirekt:
Arthropoden
(endemische Gebiete in Deutschland)
Untersuchung
und
Behandlung von
Tieren auf
der Weide
Geflügeltu- berkuloseBMycobacterium avium-
Komplex
2viele Tierarten, besonders
Geflügel; auch Boden und
Wasser
infizierte
Organe,
Kot
direkt: Haut (Hautwunden) und Schleimhaut; indirekt: aerogeninhalativxxxxxUntersuchung
infizierter Tiere
Hautkrankheiten durch MilbenPSarcoptes, Chorioptes
und andere Milben
(A?)Katze, Hund, Kaninchen, Vögel, kleine Nager, Pferd; Wiederkäuerlebende
Milben
direkt: HautxxUntersuchung
und Behandlung
Herpes BVCercopithecines
Herpesvirus 1 (Herpes- B-Virus)
3diverse
Makakenarten
Körper-
flüssig-
keiten
direkt: Haut
(Hautwunden) und
Schleimhaut, Tierbiss
xBehandlung von
Nichtmenschen-
affen, Pathologie
Infektion mit multiresistenten InfektionserregernBMethicillin-resistente
Staphylococcus aureus
(MRSA),
S. pseudintermedius
(MRSP), Extended-Spektrum beta-Laktamase-
produzierende (ESBL)-
Enterobacteriaceae spp.,
Pseudomonas aeruginosa
2Hund, Katze, Pferd, Pferd Schwein, Geflügel, Geflügel Wieder- käuer, Reptilienerregerhal tige
Exkrete, Wundsekret, Kot
direkt: Haut
und
Schleimhaut
(Hautwun-
den)
xxxxxxxxKrankenhaus-
assoziierte Infektionen
(auch Ausbrüche) in
Tierkliniken/ -Haltungen, Umgang mit besiedelten und/ oder erkrankten Tieren
Influenza (Schweinegrippe, aviäre Influenza)VInfluenzaviren
(hoch- und niederpathogene Influenzaviren)
2 auch 3 mögl.
(z.B. H5N1)
Geflügel, SchweinSe- und Exkrete, erreger-haltige Stäube und
Aerosole
direkt und indirekt: Schleimhaut (aerogen-inhalativ)xxxxxxUntersuchung, Behandlung, Keulung
infizierter Bestände
x
(Ge-
flü-
gel)


ErkrankungAgensErregerRisiko-
gruppe
(n)
mögliche
sensibili-
sierende,
allergene oder
toxische
Wirkungen
Tier-
art(-en)
Biologi-
sches
Material
Art der
Übertra-
gung
RelevanzBeispiele für
Gefahren-
momente
Anz.
pflich-
tige
Tier-
seuche
KuhpockenVKuhpockenvirus2RinderSekrete und Krusten erkrankter Tieredirekt: Haut;
indirekt:
Arthropoden
xxxEuteruntersuchungen
LeptospiroseBLeptospira spp.2Schwein, Hund, Rind, Schaf, Pferd, NagetiereKörperflüssigerten
infizierter Tiere (v.a. Harn,
Blut)
direkt: Haut
und
Schleimhaut
xxxxxxUmgang mit infizierten Tieren, Uringewinnung/ -untersucheng, pathologische
Untersuchung
Lippengrind (Ecthyma contagiosum)VParapoxvirus ovis 2
(Virus des Ecthyma
contagiosum)
2Wiederkäuer,
Kameliden,
Zwerg-
schimpanse,
Seehund,
Eichhörnchen
infizierte Haut an Maul, Klauen, Mamma oder Vulva, Blutdirekt: Haut (Hautwenden) und SchleimhautxxxxUntersuchung,
Behandlung, Versorgung
infizierter Tiere
Lymphozytäre Choriome- ningitisVlymphozytäres
Choriomeningitis-Virus
(LCMV)
2Hausmaus,
Hamster
Se- und Exkrete, erregerhaltige Stäube und Aerosoledirekt und
indirekt: Schleimhaut, aerogen- inhalativ
xxxUntersuchung,
Behandlung, Betreuung
infizierter Tiere
MelkerknotenVParapoxvirus bovis 2
(Melkerknoten-Virus)
2RinderSekrete und Krusten infizierter Tieredirekt: Hautxxx
Milzbrand (Anthrax)BBacillus anthracis3alle Säugetiere,
Strauße, Enten,
Greifvögel, Krokodile
Sporenhaltiger Kot u.a.
Ausscheidungen, kontaminierte Böden, erregerhaltige Stäube und Aerosole
direkt: Haut (Hautwunden) und Schleimhaut; indirekt:
aerogen-
inhalativ
xxxxxxx(x)Untersuchung,
Pathologie
Ornithose (Psittakose)BChlamydophila spp., z.B. C. sittaci, C abortus, C. felis2, 3Vögel; Wiederkäuer,
Amphibien,
Reptilien
Erregerhaltiger Staub (v.a. in Volieren, Käfigen, Ställen); Fruchtwasser,
Lochialsekrete
direkt:
Schleimhaut;
indirekt:
Arthropoden oder
aerogen- inhalativ
xxx(x)xxUntersuchung in infizierten Haltungen, pathologische Untersuchung, Geburtshilfe
Q-Fieber (Coxiellose)BCoxiella burnettii3Wiederkäuer, GeflügelKot, Urin, Milch, Fruchtwasser,
Placenta, Nachgeburt,
Lochialsekret;
erregerhaltige Stäube und
Aerosole, Speichel
direkt: Haut
und Schleimhaut;
indirekt:
aerogen- inhalativ,
Arthropoden
xxxxUntersuchung, Geburtshilfe, Zeckenbisse, Infektionsdosis < 10 Keime


ErkrankungAgensErregerRisiko-
gruppe
(n)
mögliche
sensibili-
sierende,
allergene oder
toxische
Wirkungen
Tier-
art(-en)
Biologi-
sches
Material
Art der
Übertra-
gung
RelevanzBeispiele für
Gefahren-
momente
Anz.
pflich-
tige
Tier-
seuche
RotlaufBErysipelothrix
rhusiopatiae
2alle Tierarten, v.a. Schwein, Geflügel, Fisch, Nagetiere, SchafSekrete, Exkrete, Organe und Tierkörperdirekt: Haut
(Hautwunden) und
Schleimhaut, perkutan
(Hautwunden);
indirekt: Arthropoden
xxxx(x)xSchlachttier und Fleisch- untersuchung, Untersuchung infizierter Tiere, Umgang mit Blut- und Kotproben
RotzBBurkholderia maßet3Schleimhaut; Equiden, Hund, Katze, KamelidenSe- und Exkrete infizierter Tiere,
erregerhaltiger Staub und Aerosole
direkt: Haut und
indirekt: aerogen-
inhalativ
xxxxxUntersuchung
und
Behandlung
infizierter Tiere
SalmonelloseBSalmendia Typhi ,
Salmondla Enteritidis, andere Salmendia
Serovare
3(**), 2Warm- und kaltblütige
Tiere
Kot, erregerhaltiger Staub (v.a. in Volieren, Käfigen, Ställen), Blut infizierter Tieredirekt: Schleimhaut (v.a. oral); indirekt: aerogen- inhalativxxxxxxxUntersuchung, Behandlung, Umgang mit Kotprobenx
(Rind)
Streptokokken- MeningitisBStreptococcus suis2Schwein, Wild schwein (Katze, Hund, Pferd, Vögel)Sekrete infizierter Tiere, eitrige Hautinfek-
tionen
Kontakt direkt, Haut (Hautwunden) und Schleimhaut (aerogen- inhalativ)xx(x)xxx(x)Untersuchung infizierter Tiere und Schlacht-
tierkörper
TollwutVklassische Tollwut - Rabiesvirus, euroäische Lyssa-Viren3(**) , 3alle Tierarten, v. a. Fleischfresser (Fuchs), FledermäuseSpeichel
und
Körper-
flüssigkei-
ten
direkt: Tierbiss;
indirekt: aerogen- inhalativ und - conjuntival
xxxxxBiss infizierter
Tiere, Hautsvun-
den; Cave:
Behandlung
illegal einge-
führter Tiere aus
Ausland
ToxoplasmosePToxoplasma gondii2Fehden Endwirt, andere Säuger und Vögel ZwischenwirtKot direkt: Schleimhaut (voral) .a.xxxKotunter-
suchung,
Boxenreinigung
von stationären
Katzen
TuberkuloseBMycobacterium
tuberculosis-Komplex
(u.a. M. bovis)
3viele Tierarten, bes.
Wiederkäuer,
Schweine, auch
Wildtiere, (Katzen,
Hunde)
Bronchial-
schleim,
Milch,
Vaginalse-
kret, infizierte Organe
direkt: Haut und
Schleimhaut
aerogen- inhalativ
x(x)xxxUntersuchung
infizierter Tiere,
Geburtshilfe,
Fleischuntersu-
chung
x
(Rind)
Tularämie (Hasenpest)BFrancisella tularensis subsp. tularensis3(wilde) Nagetiere, Hase, Kaninchen, Katze, Hund, Schaf u.a.infektiöses Blut, Organe, erregerhaltiger Staub und Aerosoledirekt: Haut und
Schleimhaut;
indirekt:
aerogen- inhalativ,
Arthropoden
xxxxKontakt mit infizierten Tieren Ausscheidungen, Blut, Pathologie, Aufbruch; Mindestinfektionsdosis:
10-50 Erreger
Vibrioenenteritidis,
Wundinfektion
BVibrio vulnificus,
V. parahaemolyticus
2Fische,
Krustentiere
infizierte Tiere,
erregerhaltiges
Wasser
direkt: Haut (Hautwunden) und Schleimhaut (v.a. oral)xxxxxUntersuchung von Fischen
und Krustentieren, Verletzungen durch Schuppen
AllergienABSReizauslösendes AgensAalle Tiere, auch Fische, Weich- und Krustentiere sowie FutterinsektenTierhaare, Tierhaut- schuppen, Sekretedirekt: Kontakt zum reizauslösenden Agensxxxxxxxxxalle Untersuchungen,
Behandlungen, Versorgung von Tieren
Schimmelpilz- AllergienABSAspergillus spp.,
Penicillium spp.,
Cladosporium spp.
1, 2Aversporte Futtermittel und Einstreudirekt: Kontakt zum reizauslösenden AgensxxxxxxxArbeiten in versporter Umgebung
Chronische Atemwegser-
krankung/ Lungenfunk- tionsabnahmen
u.a. EndotoxineTBioaerosoleaerogen- inhalativ, abhängig von der Höhe und der Dauer der BelastungxxxxxxxxxTätigkeiten, bei denen mit einer Aerosolisierung von Gram-neg. Bakterien gerechnet werden muss
Farmerlunge (EAA)z.B. Saccharopolyspora
rectivirgula
ABioaerosoleaerogen- inhalativ, abhängig von der Höhe und der Dauer der Belastung
Abkürzungen
A:mögliche allergene Wirkung  S:sensibilisierende Wirkungen
ATD:Amtstierärztlicher DienstSuFIU:Schlachttier- und Fleischuntersuchung
B:BakterienT:toxische Wirkungen durch Stoffwechselprodukte oder Zellbestandteile der Biostoffe
F:PilzeV:Viren
LMÜ:Lebensmittelüberwachung(*)Arbeitsbereiche, Praxen, Kliniken, Hochschulen, Universitäre Einrichtungen
P:Parasiten(+).spezialisierte Praxen, Kliniken, Einrichtungen von Zoos, Unis, Hochschulen etc

.

Hinweise für die Erstellung eines HygieneplansAnhang 2


Allgemeine Hinweise zum Hygieneplan

Ziel eines Hygieneplanes ist es, die Übertragung von Biostoffen, das heißt Infektionserregern (Viren, Bakterien, Pilzen, Parasiten) möglichst zu verhindern. Die Übertragung von Tier zu Beschäftigten, Tier zu Tier und auf Dritte auch indirekt über Flächen und Gegenstände ist durch Beschreibung der erforderlichen Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Vorsorglich sind daher geeignete Reinigungs-, Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen zu bestimmen sowie Regelungen zur Ver- und Entsorgung zu treffen. Damit soll auch die Ausbreitung allergenisierender Biostoffe, sowie weiterer allergenisierender organischer Stoffe (Haare, Hautpartikel etc.) oder toxischer Bestandteile eingegrenzt werden.

Entsprechend erforderliche Hygienemaßnahmen sind in Abhängigkeit von den spezifischen Risiken festzulegen. Es muss deutlich werden, wer die jeweilige Maßnahme durchzuführen hat sowie wer die sach- und fachgerechte Ausführung überwacht.

Ein Hygieneplan muss eindeutig und leicht verständlich sein. Nachfolgend ist beispielhaft die Vorgehensweise zur Erstellung eines tätigkeitsbezogenen Hygieneplans aufgeführt.

Hinweis: Auch die Übertragung von Infektionserregern von Tier zu Tier stellt in der Folge eine mögliche Ansteckungsquelle für Beschäftigte im Umgang mit kolonisierten bzw. neu erkrankten Tieren dar, so dass die Transmission von auf den Menschen übertragbaren Krankheitserregern auch zwischen Tieren durch geeignete Maßnahmen verhindert werden sollte.

Die möglichen Tätigkeitsbereiche in der Veterinärmedizin sind grundsätzlich sehr breit gefächert und selbst in bestimmten Teilgebieten derart vielfältig, dass die erforderlichen Abschnitte sowie Inhalte eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans durch kein universelles Muster ausreichend berücksichtigt werden können. Das nachfolgende Beispiel adressiert daher häufige Abschnitte und Inhalte, die bei der Zusammenstellung eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans hilfreich sein können.

Beispiele für mögliche Inhalte eines einrichtungsspezifischen Hygieneplans

AbschnittInhalt
BasishygienePräambel, AllgemeinesGeltungsbereich, Gültigkeitsdauer, Kenntnisnahme der Mitarbeiter (Datum, Unterschrift)
Organisation der HygieneStruktur des Hygienemanagements, Benennung von verantwortlichen Personen ("verantwortlich für Hygiene", oder "Hygienebeauftragter")
HändehygieneIndikationen für die Desinfektion der Hände
Hygienische Händedesinfektion
Chirurgische Händedesinfektion
Kontamination der Hände/Haut
Händewaschung, Hautschutz
Waschplatz, Spender, Desinfektionsmittel, Seife, Pflege
Persönliche
Hygiene
Haare, Fingernägel, Schmuck
Arbeitskleidung, Schuhe, Stiefel
Bereichskleidung
Schutzkleidung, Schutzhandschuhe bei besonderen Tätigkeiten
Schutz der
Mitarbeiter
Maßnahmen zum Infektionsschutz gemäß Risikoanalyse
Sofortmaßnahmen bei Kontamination/Kontakt mit infektiösen oder sensibilisierenden Stoffen (z.B. Se- und Exkrete von Tieren, Probematerialien)
Probenaufbereitung, Probenversand
Umgang mit möglicherweise infektiösem Material
Spezielle
Hygiene
Reinigungs-
maßnahmen
Allgemeine Grundsätze zu Reinigungsmaßnahmen
Reinigung von Oberflächen und Fußböden
Reinigung von besonderen Räumen und Abteilungen (Käfige, Boxen, Aufwachraum, Röntgenraum, Operationsraum, Sektionsraum, Untersuchungsraum etc.)
Maßnahmen an PatientenAbscheren des Fells
Hautdesinfektion, Schleimhaut-Antiseptik
Injektionen und Punktionen, Operationen
Infusionssystemkomponenten und Infusionslösungen
Venenkatheter
Blasenkatheter
Wunden und Hautdefekte, Wundantiseptik
Verbände und Verbandswechsel
Augen- und Ohruntersuchungen, Fieber messen
Tierwaschungen
Patienten-
management
Ankunft der Patienten, Ampelsystem für stationäre Unterbringung (Staffelung nach Infektionsrisiko), Information von Patientenbesitzern und Mitarbeitern über Infektionsgefahren (z.B. Warnschild: "Hygiene")
OperationsabteilungAllgemeine Hygieneregeln, Regelungen für das Tagesprogramm
Kleidung, Mundschutz
Händehygiene im OP
Prä- und postoperative Maßnahmen am Patienten
Präoperative Vorbereitung der Instrumente und Materialien
IsoliermaßnahmenNosokomiale Infektionserreger
Übertragbare Infektionskrankheiten
Material und GeräteMaterial- und Instrumentenreinigung und -desinfektion
Umgang mit Gegenständen für Fütterung und Tränke, Geschirre, Leinen, Stricke
Wärmelampen, Wärmflaschen, Decken, Unterlagen, Körbe, Bauchgurte
Schermaschinen, Otoskope, Thermometer, Fadenmesser etc.
Medizinische Geräte
und Instrumente, Spezialräume
Ultraschallgeräte/Ultraschallraum, Endoskope
Röntgenraum/Röntgenanlage/Lagerungshilfen
Transportwagen/Transporttragen, -tücher
Lagerung und
Entsorgung
Wäsche, Abfälle, Abwurfbehälter für scharfe und spitze Instrumente, Abfallpläne
Tierkörper, -teile, Proben
Desinfektion,Allgemeine Grundsätze zur Desinfektion
Flächendesinfektion
SterilisationDampfsterilisation, Heißluftsterilisation, Sterilgutverpackung, Lagerung
ArzneimittelMedikamentenschrank, Kühlschrank für Medikamente, Schnelltests u. ä.
Kontrolle vor der Anwendung, Mehrfachentnahmen, Aufbewahrung von angebrochenen Medikamenten für stationäre Patienten
AnlagenAnzeigepflichtige Tierseuchen, Meldepflichtige Tierseuchen Reinigungs- und Desinfektionspläne

.

Beispiel einer Betriebsanweisung nach § 14 BiostoffverordnungAnhang 3


Verantwortlich:

Betriebsanweisung nach § 14 BioStoffV
Tierarztpraxis/Tierklinik

Stand:
Unterschrift:

Umgang/Kontakt mit Kot

BIOLOGISCHE ARBEITSSTOFFE
mögliche Biostoffe überwiegend Risikogruppe 2:

Endoparasiten wie Echinococcus granulosus (Risikogruppe 3), Toxocara canis, T. cati Protozoen wie Toxoplasmen, Giardien

Enterobakterien wie Salmonellen, Yersinien und E. coli

GEFAHREN FÜR DEN MENSCHEN
Kotuntersuchungen nativ/kulturell, Kotprobenentnahme, Fiebermessen direkter Kontakt: z.B. am Tier, Aufwirbeln in Ställen, kontaminierten Flächen
SCHUTZMASSNAHMEN UND VERHALTENSREGELN
  • Arbeitskleidung (60°C waschbar) möglichst langärmlig tragen, eventuell Schutzkittel/Stiefel abhängig vom Umfang der Tätigkeiten
  • Einmalhandschuhe aus ungepudertem Latex oder besser Nitril
  • Nach Abschluss der Tätigkeit: Ablegen der Handschuhe und nachfolgend Händedesinfektion!
  • Bei direktem Kotkontakt: Zusätzlich Hände waschen! Zum Abtrocknen Einmal-(Papier-)handtücher verwenden
  • Hautschutz- und Hautpflege beachten
  • Kontaminierte Arbeitsflächen desinfizieren, sichtbare Verschmutzungen vorab entfernen während der Tätigkeiten nicht Essen, Trinken oder Rauchen
  • Probenlagerung in separatem Kühlschrank nicht zusammen mit Lebensmitteln
  • ggf. angebotene Arbeitsmedizinische Vorsorge wahrnehmen
VERHALTEN IM GEFAHRFALL

Bei offensichtlicher Gefahr oder unklaren Situationen: Arbeiten einstellen, u. U. weitere Schutzmaßnahmen treffen.
Vorgesetzten, evtl. Amtstierarzt benachrichtigen!
ERSTE HILFE

D-Arzt: nächster Arzt:

Vorkommnisse im Verbandbuch dokumentieren.

Notruf/Rettungsleitstelle: 112

Sachgerechte Entsorgung
 Möglicherweise kontaminierte Materialien sind in Mülleimern mit Deckeln und ausreichend stabilen Plastiksäcken zu sammeln.

Infektiöse Materialien (Kulturen) müssen autoklaviert und gemäß örtlichen Abfallvorschriften entsorgt werden.

.

Arbeitsanweisung Verhalten bei Biss-, Schnitt- und StichverletzungenAnhang 4

Vorgehen nach Bissverletzung

Tätigkeit: Beruflicher Umgang mit Tieren, z.B. Katzen, Hunden, Nagern, Wildtieren aber auch Pferden, Schweinen und anderen Tieren

Unter Bissverletzung versteht sich:

Gefahr für Beschäftigte: Infektionsgefahr

Sofortmaßnahmen:

Bei verdächtigen Katzen- und Hundebissen, wenn vorhanden Impfpass des Tieres auf gültige Tollwutimpfung überprüfen, bei Katzen nur relevant, wenn Freigänger, Anamnese!

Deutschland gilt als frei von terrestrischer Tollwut! Cave: Fledermaustollwut.

Weiterführende Maßnahmen: Umgehende Vorstellung beim D-Arzt (Name, Telefon):

Weitere Ärzte/Krankenhaus (auch für Nacht- und Wochenenddienste):

Meldung des Arbeitsunfalls an den zuständigen Unfallversicherungsträger, wenn sich eine Krankschreibung für drei Tage oder länger ergibt. Dies ist Innerhalb von drei Tagen zu melden. Nach § 17 BioStoffV muss bei Verletzungen und dem Kontakt zu Erregern der Risikogruppe 3 (einschließlich 3**) oder 4 auch eine Meldung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde erfolgen.

Krankheits- und Todesfälle, die auf Tätigkeiten mit Biostoffen zurückzuführen sind, sind der Behörde, unabhängig von der Risikogruppe des verursachenden Biostoffes, ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

.

Informationen zum korrekten Sitz, zur Tragedauer von FFP-Masken 17, zum Unterschied von MNS 18 und FFP-Masken sowie zu Partikelgrößen in infektiösen AerosolenAnhang 5


1 Hinweise zum korrekten Sitz von FFP-Masken

Prüfung mit Überdruck: nach dem Anlegen der partikelfiltrierenden Halbmaske ist das Ausatemventil (sofern vorhanden) zu verschließen. Durch leichtes Ausatmen der Luft entsteht in der Maske ein spürbarer Überdruck. Bei Ausströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden. Ist ein Verschließen des Ausatemventils nicht möglich, kann diese Methode nicht angewendet werden.

Prüfung mit Unterdruck: Die partikelfiltrierende Halbmaske ist mit beiden Händen zu umschließen. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Bei Einströmen von Luft über den Dichtrand muss die Maske neu angepasst werden.

Noch besser geeignet als die oben beschriebenen Prüfungen und deshalb empfohlen wird die Durchführung eines so genannten Fit-Tests, mit dem der Dichtsitz von Masken qualitativ oder quantitativ beim Träger der Maske bestimmt werden kann [1].

Es wird darauf hingewiesen, dass beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzgeräten die erwartete Schutzwirkung wegen des schlechten Dichtsitzes nicht zu erreichen ist.

2 Hinweise zur Tragedauer und Wiederverwendbarkeit von FFP-Masken

FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf [2]. Sie gehören der Atemschutzgeräte-Gruppe 1 an. Im Einzelfall ist eine FFP3-Maske dennoch der Gruppe 2 zuzuordnen, wenn z.B. körperlich schwer gearbeitet wird oder ungünstige klimatische Verhältnisse vorliegen. Diese Fälle sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzgesetz festzustellen. Müssen Atemschutzgeräte der Gruppe 2 getragen werden, ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Pflicht.

Laut ArbMedVV ist bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, den Trägern eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Für das kurzzeitige Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 bis 30 Minuten siehe [3]. Weitere Hinweise zur Tragedauer von Atemschutzgeräten siehe Schriften der Unfallversicherungsträger zur "Benutzung von Atemschutzgeräten".

FFP-Masken sind aus hygienischen Gründen nach der Benutzung zu entsorgen.

Für den Fall, dass während einer Pandemie FFP-Masken nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen und nur die Möglichkeit besteht, auf bereits benutzte Masken zurückzugreifen, können diese ausnahmsweise unter folgenden Bedingungen auch mehrfach, jedoch längstens über eine Arbeitsschicht, eingesetzt werden (siehe auch [4]):

3 Zur Unterscheidung von partikelfiltrierendem Atemschutz (FFP) und Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Partikelfiltrierender Atemschutz (FFP)

Partikelfiltrierende Halbmasken sind Atemschutzgeräte, die nach der europäischen Norm DIN EN 149 geprüft sind und die Anforderungen dieser Norm erfüllen. Die Norm unterscheidet die Geräteklassen FFP1, FFP2 und FFP3. Die Verwendung von Atemschutzgeräten unterliegt der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit (PSA-Benutzungsverordnung).

Entscheidend für die Schutzwirkung eines Atemschutzgerätes ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der so genannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach DIN EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft. FFP1-Masken haben die geringste Schutzwirkung, während FFP3-Masken die größte aufweisen.

Als gesamte nach innen gerichtete Leckage (Gesamtleckage) für die einzelnen Geräte sind nach dem Prüfverfahren der DIN EN 149 (zulässige Werte für acht der zehn arithmetischen Mittelwerte, wobei ein Wert pro Prüfperson bestimmt wird) anzusetzen:

FFP1 max. 22 %
FFP2 max. 8 %
FFP3 max. 2 %.

Für die Verwendung von partikelfiltrierenden Halbmasken zum Schutz von Beschäftigten vor aerogen übertragenen

Infektionserregern spricht ihr gutes Rückhaltevermögen bezüglich Partikeln auch < 5 µm und die definierte maximale Gesamtleckage bei korrekter Benutzung!

Mund-Nasen-Schutz (MNS)

Für Mund-Nasen-Schutz wird oft das Synonym Operationsmasken - OP-Masken gebraucht. Das Tragen von MNS durch den Behandler schützt dabei vor allem das Tier vor Spritzern des Behandlers. Sie schützt nicht ausreichend vor Stäuben die Träger von Biostoffen oder Allergenen sein können. Die für MNS bestehende europäische Norm [5] gilt nicht für Masken, die ausschließlich für den persönlichen Schutz des Personals bestimmt sind.

Nach der europäischen Norm für Atemschutzgeräte DIN EN 149 [2] an handelsüblichen MNS durchgeführte Untersuchungen des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV zeigen, dass die Gesamtleckage vieler MNS deutlich über den für partikelfiltrierende Halbmasken (FFP) zulässigen Werten liegt. Nur einige wenige MNS erfüllen die wesentlichen Anforderungen (Filterdurchlass, Gesamtleckage, Atemwiderstand) an eine filtrierende Halbmaske der Geräteklasse FFP1 [6].

MNS schützt Mund und Nase des Trägers vor Berührungen durch kontaminierte Hände.

Weitere Hinweise zu den Unterschieden von MNS und FFP-Masken können der Literatur [6] sowie dem Literaturverzeichnis des ABAS-Beschlusses 609 entnommen werden.

4 Hinweise zu Partikelgrößen in infektiösen Aerosolen

  1. Aerosole aus festen oder flüssigen Partikeln in Luft stellen eine Verteilung der Partikel über mehrere Größenordnungen dar. Auch wenn ein wesentlicher Anteil der Partikel etwa die Größe eines Tröpfchens von 100 µm Durchmesser aufweist, ist vom gleichzeitigen Vorhandensein kleinerer Partikel ( < 5 µm oder < 2,5 µm, siehe unten), meist als "Tröpfchenkerne" ("airborne") bezeichnet, auszugehen. Kleinere Partikel verbleiben länger in der Luft und können sich über Luftbewegungen im Raum verteilen.
  2. Selbst große Tröpfchen mit Durchmesser 100 µm benötigen 6 Sekunden, um aus 2 m Höhe auf den Boden zu sinken. Tröpfchen von 10 µm Durchmesser benötigen für die gleiche Strecke 10 Minuten, Tröpfchenkerne von 1 µm benötigen 16,6 Stunden [7].

.

Abfallschlüssel für Einrichtungen zur Pflege und Behandlung von Menschen und Tieren entsprechend der LAGA-Vollzugshilfe 19Anhang 6

Die mit einem Sternchen (*) versehenen Abfallarten im Abfallverzeichnis sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

AVV 20 Abfallschlüssel (AS)
AS 18 01 01
AVV-Bezeichnung: spitze oder scharfe GegenständeAbfalleinstufung:
nicht gefährlich
Abfalldefinition: Spitze und scharfe Gegenstände, auch als "sharps" bezeichnet.
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Gesamter Bereich der PatientenversorgungSkalpelle,

Kanülen von Spritzen und Infusionssystemen,

Gegenstände mit ähnlichem Risiko für Schnitt- und Stichverletzungen.

Erfassung am Abfallort

in stich- und bruchfesten Einwegbehältnissen,

kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln.

Keine Sortierung!

Ggf. Entsorgung gemeinsam mit Abfällen des AS 18 0104.

Hinweise: Eine sichere Desinfektion der Kanülen-Hohlräume ist schwierig. Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 01.
AVV Abfallschlüssel
AS 18 0102
AVV-Bezeichnung: Körperteile und Organe einschließlich Blutbeutel und BlutkonservenAbfalleinstufung:
nicht gefährlich
Abfalldefinition: Körperteile, Organabfälle, gefüllte Behältnisse mit Blut und Blutprodukten
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
z.B. Operationsräume, ambulante Einrichtungen mit entsprechenden Tätigkeiten.Körperteile, Organabfälle, Blutbeutel, mit Blut oder flüssigen Blutprodukten gefüllte Behältnisse.gesonderte Erfassung am Anfallort,

keine Vermischung mit Siedlungsabfällen,

kein Umfüllen, Sortieren oder Vorbehandeln,

Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet),

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.

Gesonderte Beseitigung in zugelassener Verbrennungsanlage, z.B. Sonderabfall-verbrennung (SAV),

einzelne Blutbeutel: Entleerung in die Kanalisation möglich (unter Beachtung hygienischer und infektionspräventiver Gesichtspunkte). Kommunale Abwassersatzung beachten.

Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht unter AS 18 0103* einzustufen sind. Extrahierte Zähne sind keine Körperteile i.S. dieses Abfallschlüssels.
AVV Abfallschlüssel
AS 18 01 03*
AVV-Bezeichnung: andere Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.Abfalleinstufung:
gefährlicher Abfall
Abfalldefinition: Abfälle, die mit meldepflichtigen Erregern behaftet sind, wenn dadurch eine Verbreitung der Krankheit zu befürchten ist (siehe Text!).
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
z.B. Operationsräume, Isoliereinheiten von Krankenhäusern, mikrobiologische Laboratorien, klinisch-chemische und infektionsserologische Laboratorien, Dialysestationen und -zentren bei Behandlung bekannter Hepatitisvirusträger, Abteilungen für Pathologie.Abfälle, die mit erregerhaltigem Blut, Sekret oder Exkret behaftet sind oder Blut in flüssiger Form enthalten.

z.B.: mit Blut oder Sekret gefüllte Gefäße, blut- oder sekretgetränkter Abfall aus Operationen, gebrauchte Dialysesysteme aus Behandlung bekannter Virusträger.

Mikrobiologische Kulturen aus z.B. Instituten für Hygiene, Mikrobiologie und Virologie, Labormedizin, Arztpraxen mit entsprechender Tätigkeit.

Am Anfallort verpacken in reißfeste, feuchtigkeitsbeständige und dichte Behältnisse. Sammlung in sorgfältig verschlossenen Einwegbehältnissen (zur Verbrennung geeignet, Bauartzulassung).

Kein Umfüllen oder Sortieren.

Zur Vermeidung von Gasbildung begrenzte Lagerung.

Keine Verwertung!

Keine Verdichtung oder Zerkleinerung.

Entsorgung als gefährlicher Abfall mit Entsorgungsnachweis: Beseitigung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage, z.B. Sonderabfallverbrennung (SAV).

oder: Desinfektion mit vom RKI zugelassenen Verfahren, dann Entsorgung wie AS 18 01 04.

Achtung: Einschränkung bei bestimmten Erregern (CJK, TSE).

Hinweise: auch spitze und scharfe Gegenstände, Körperteile und Organabfälle von Patienten mit entsprechenden Krankheiten.

Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 02*.

AVV Abfallschlüssel
AS 18 0104
AVV-Bezeichnung: Abfälle, an deren Sammlung und Ent- sorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z.B. Wäsche, Gipsverbände, Einwegkleidung)Abfalleinstufung:
nicht gefährlich
Abfalldefinition: mit Blut, Sekreten bzw. Exkreten behaftete Abfälle, wie Wundverbände, Gipsverbände, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel etc.
AnfallstellenBestandteileSammlung - LagerungEntsorgung
Gesamter Bereich der PatientenversorgungWund- und Gipsverbände, Stuhlwindeln, Einwegwä- sche, Einwegartikel (z.B. Spritzenkörper), etc.

Gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle, wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik- / Papiermaterial, Aufwischtücher, leere Zytostatikabehältnisse nach bestimmungsgemäßer Anwendung (Ampullen, Spritzenkörper ohne

Kanülen etc.), Luftfilter und sonstiges gering kontaminiertes Material von Sicherheitswerkbänken.

nicht: Getrennt erfasste,

nicht kontaminierte Fraktionen von Papier, Glas, Kunststoffen (diese werden unter eigenen Abfallschlüsseln gesammelt).

Sammlung in reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen.

Transport nur in sorgfältig verschlossenen Behältnissen (ggf. in Kombination mit Rücklaufbehältern).

Kein Umfüllen (auch nicht im zentralen Lager),

Sortieren oder Vorbehandeln (ausgenommen Aufgabe in Presscontainer).

Verbrennung in zugelassener Abfallverbrennungsanlage (HMV) oder eine andere zugelassene thermische Behandlung.

Behältnisse mit größeren Mengen Körperflüssigkeiten können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten in die Kanalisation entleert werden (kommunale Abwassersatzung beachten). Alternativ ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine flüssigen Inhaltsstoffe austreten.

Hinweise: Diese Einstufung gilt nur für Abfälle, die nicht AS 18 01 03 * zuzuordnen sind.

Analoge Anwendung auch auf AS 18 02 03.

Dieser Abfall stellt ein Gemisch aus einer Vielzahl von Abfällen dar, dem auch andere nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle zugegeben werden können, für die auf Grund der geringen Menge eine eigenständige Entsorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Werden Abfälle dieses AS im Rahmen der Siedlungsabfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger eingesammelt und beseitigt, ist eine gesonderte Deklaration nicht notwendig.

AS 18 02 01
Spitze oder scharfe Gegenstände mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02* fallen.

Entsorgung wie AS 18 0101

AS 18 02 02*
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden.

Hierunter fallen Versuchstiere und sonstige Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Beseitigung nicht durch das Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist, sowie Streu und Exkremente aus Versuchstieranlagen, soweit eine Übertragung von Infektionskrankheiten, insbesondere die unter AS 18 0103* genannten, oder eine Verbreitung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen durch Tierkörper, Tierkörperteile, Blut, Körpersekrete oder Exkrete von erkrankten Tieren zu erwarten ist. Auf die Biostoffverordnung und die Technischen Regeln Biologischer Arbeitsstoffe TRBA 120 Versuchstierhaltung und TRBA 230 landwirtschaftliche Nutztierhaltung wird hingewiesen.

Die Anforderungen des Abfallschlüssels EAK 18 0103* sind zu beachten.

AS 18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden.

Entsorgung wie AS 18 0104.

.

Vorschriften und Regeln, LiteraturAnhang 7

7.1 Vorschriften und Regeln

7.1.1 Gesetze, Verordnungen, Technische Regeln, Europäische Richtlinien

7.1.2 Vorschriften, Regeln und Informationen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger

7.1.3 Normen und ähnliche Richtlinien

7.1.4 Literatur

1) SVLFG: Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

2) DIN EN 13300 "Wasserhaltige Beschichtungsstoffe und Beschichtungssysteme für Wände und Decken im Innenbereich"

3) siehe z.B. Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) "Hautschutz und Händehygieneplan Tiermedizin".

4) näheres siehe RKI "Probentransport" oder BGW "Patientenproben richtig versenden".

5) ADR: Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße.

6) partikelfiltrierende Halbmasken.

7) DIN EN 420: Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren und DIN EN 374-1: Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen.

8) DIN EN 455 Teile 1 bis 3 "Medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch".

9) Siehe Anhang 4.

10) DGHM: Deutsche Gesellschaft für Hygiene und Mikrobiologie.

11) VAH: Verbund für Angewandte Hygiene.

12) STIKO: Ständige Impfkommission.

13) ein Beispiel befindet sich im Anhang 3.

14) Ein Beispiel befindet sich im Anhang 4.

15) Ausführungen dazu im Anhang 2.

16) Siehe auch Vfdb-Merkblatt "Empfehlungen für den Feuerwehreinsatz bei Tierseuchen".

17) FFP: Filtering Face Piece = partikelfiltrierende Halbmaske

18) MNS: Mund-Nasen-Schutz

19) LAGA: Länderarbeitsgemeinschaft Abfall

20) AVV: Abfallverzeichnisverordnung

UWS Umweltmanagement GmbHENDEFrame öffnen


...

X