TRbF 121 - Ortsfeste Tanks aus metallischen Werkstoffen (2)
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2.2 Herstellung
2.21 Allgemeine Vorschriften für die Herstellung
(1) Werden die Einzelteile der Tankwandungen durch Warm- oder Kaltumformung hergestellt, so dürfen hierdurch keine Änderungen der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintreten, die die Sicherheit des Tanks beeinträchtigen. Erforderlichenfalls sind diese Teile einer entsprechenden Wärmebehandlung zu unterziehen.
(2) Das Zusammenfügen der Einzelteile der Tankwandungen - mit Ausnahme der Ausrüstungsteile - hat durch Schweißen zu erfolgen.
(3) Die zu verbindenden Einzelteile müssen hinsichtlich ihrer Abmessungen zusammenpassen. Die Schweißnähte sind so vorzubereiten, daß eine sachgemäße Schweißverbindung hergestellt werden kann. Richtarbeiten durch Kaltumformung oder unter örtlicher Erwärmung sind auf ein Mindestmaß zu beschränken und so auszuführen, daß keine die Sicherheit des Tanks beeinträchtigende Änderung der Güteeigenschaften des Werkstoffes eintritt.
(4) Bei Verwendung von Aluminium, Aluminiumlegierungen und austenitischen Werkstoffen muß sichergestellt sein, daß bei der Weiterverarbeitung der Bauteile und beim Zusammenbau des Tanks keine Fremdmetallteilchen in die Oberfläche oder die Schweißnähte der Tankwandungen wegen möglicher Korrosionsgefahren gelangen können.
(5) Die Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Schweißnaht wird in der Berechnung mit 85 % oder 100 % berücksichtigt.
2.22 Sachliche und personelle Voraussetzungen
(1) Bei der Herstellung von Tanks sind Verfahren anzuwenden, die vom Hersteller nachweislich beherrscht werden und die die Gleichmäßigkeit der Ausführung sicherstellen.
(2) Hersteller von Tanks müssen über Einrichtungen verfügen, mit denen die Werkstoffe einwandfrei verarbeitet und die notwendigen Prüfungen durchgeführt werden können.
(3) Die Hersteller dürfen nur geprüfte Schweißer einsetzen und müssen über sachkundiges Aufsichtspersonal verfügen.
(4) Der Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 3 ist dem Sachverständigen durch eine Verfahrensprüfung zu erbringen.
(5) Für die Verfahrens- und Schweißerprüfungen gelten
2.23 Ausführung der Schweißverbindungen
(1) Die Schweißarbeiten müssen unter Überwachung durch eine sachkundige Schweißaufsichtsperson von Schweißern ausgeführt werden, für die gültige Prüfbescheinigungen nach DIN 8560 bzw. DIN 8561 vorliegen.
(2) Die Schweißzusatzwerkstoffe und Hilfsstoffe müssen eignungsgeprüft sein und eine auf den Grundwerkstoff abgestimmte Schweißverbindung ermöglichen.
(3) Die Schweißnähte an Tankwandungen müssen als doppelseitig geschweißte Stumpfnähte ohne wesentlichen Kantenversatz ausgeführt sein. Kreuzstöße sind zu vermeiden.
(4) Einseitig geschweißte Stumpfnähte sind zulässig, wenn deren Gleichwertigkeit mit doppelseitig geschweißten Stumpfnähten aufgrund einer Verfahrensprüfung dem Sachverständigen nachgewiesen ist.
(5) Bei stehenden zylindrischen Flachboden-Tankbauwerken dürfen die Bodennähte als einseitig auf Unterlegstreifen geschweißte Stumpfnähte oder einseitige Überlappungsnähte ausgeführt sein und die Überlappstöße der Dachbleche von Festdächern sowie die Anschlußnähte der Dachbleche an den Dacheckring einseitig von außen geschweißt sein.
(6) Eckverbindungen an Tanks müssen als beidseitig geschweißte Kehlnähte ausgeführt sein.
(7) Ecknähte sind nicht zulässig.
(8) Die Stumpfnähte müssen über den ganzen Querschnitt durchgeschweißt sein. Sie dürfen keine Risse und keine wesentlichen Bindefehler und Schlackeneinflüsse aufweisen.
2.24 Prüfung der Schweißverbindungen
Der Prüfung der Schweißverbindungen sind zugrunde zu legen:
2.3 Korrosionsschutz
2.31 Schutz gegen Außenkorrosion
(1) Tanks, deren Werkstoffe nicht korrosionsbeständig sind, müssen gegen Korrosion von außen geschützt sein.
(2) Oberirdische Tanks aus Stählen nach Tafel 1 Ziffer 1 bis 3 und 6 bis 19 sind von außen gegen Korrosion, z.B. durch einen Schutzanstrich, zu schützen.
(3) Bei oberirdischen Tanks aus anderen Stählen als nach Absatz 2 kann aufgrund der örtlichen Verhältnisse ein Korrosionsschutz erforderlich sein.
(4) Unterirdische Tanks müssen gegen die sich aus der unterirdischen Lagerung ergebenden Korrosionsgefahren von außen durch eine auf ihre einwandfreie Beschaffenheit geprüfte Isolierung geschützt sein. Bei nur teilweise im Erdreich eingebetteten Tanks müssen Vorkehrungen getroffen werden, die das Eindringen von Flüssigkeiten zwischen Tankwand und Isolierung verhindern.
(5) Isolierungen, die wasserundurchlässig und widerstandsfähig gegen schädliche Einflüsse des Erdreiches sind, die den Werkstoff nicht angreifen und unmittelbar vor dem Einbau der Tanks einer ausreichenden Prüfspannung standhalten, erfüllen die Anforderungen von Absatz 4. Bei Bitumenisolierungen muß eine Prüfspannung von mindestens 14000 V angewendet werden.
(6) Bei einwandigen unterirdischen Tanks, die nicht mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, ist ein kathodischer Korrosionsschutz oder eine andere gleichwertige nachprüfbare Schutzmaßnahme erforderlich, wenn nicht der Sachverständige nach § 16 Abs. 1 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) aufgrund örtlicher Prüfungen entsprechend der TRbF 408 Nr. 8.2 bestätigt, daß eine die Dichtheit des Tanks gefährdende Außenkorrosion nicht zu befürchten ist.
(7) Auch bei doppelwandigen unterirdischen Tanks kann es im Hinblick auf besondere Korrosionsgefahren, z.B. durch aggressive Böden, aggressive Wässer oder durch Fremdströme aus elektrischen Bahnen, zweckmäßig sein, die Tanks mit einer besonderen Isolierung oder einem kathodischen Korrosionsschutz auszurüsten.
2.32 Schutz gegen Innenkorrosion
(1) Die Innenwandungen von Tanks müssen mit einem Korrosionsschutz versehen sein, wenn dies im Hinblick auf das Lagergut und unter Berücksichtigung der Lagerverhältnisse zur Vermeidung von Korrosionen, die die Dichtheit des Tanks beeinträchtigen, erforderlich ist.
(2) Nichtmetallische Innenbeschichtungen oder nichtmetallische Innenauskleidungen dürfen nur aus einem Werkstoff und in einer Art und Weise hergestellt sein, die nach § 12 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) zugelassen sind.
(3) Zu den nichtmetallischen Innenbeschichtungen und Auskleidungen nach Absatz 2 gehören alle Innenbeschichtungen und Auskleidungen, die nicht ausschließlich aus Metall bestehen.
(4) Wegen der Anforderungen an Innenbeschichtungen wird auf TRbF 401 verwiesen.
(5) Absatz 1 gilt nicht für doppelwandige Tanks und für Tanks, die in einem Auffangraum aufgestellt sind. TRbF 120 Nr. 2 Abs. 1 und Nr. 3.1 Abs. 2 bleibt unberührt. (6) Auch bei Tanks nach Absatz 5 können Maßnahmen zum Schutz gegen Innenkorrosion zweckmäßig sein. Für nichtmetallische Innenbeschichtungen und nichtmetallische Innenauskleidungen gilt Absatz 2
2.4 Isolierungen
Werkstoffe für Isolierungen oberirdischer Tanks und zugehörige Hilfsstoffe (z.B. Kleber) müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens der Baustoffklasse A (nichtbrennbare Baustoffe) der DIN 4102 entsprechen.
3 Transport und Einbau unterirdischer Tanks
(1) Die Anforderungen der TRbF 120 Nr. 4.1, 4.3 und 4.4 gelten für Tanks nach DIN 6608 oder vergleichbarer Bauart als erfüllt, wenn Transport und Einbau dieser Tanks nach Anlage 1 zu dieser TRbF vorgenommen werden.
(2) Maßnahmen zum Schutz vor unzulässigen Beanspruchungen durch Verkehrslasten nach TRbF 120 Nr. 4.33 Abs. 5 sind nicht erforderlich bei Tanks, die DIN 6608 entsprechen und mit einer 0,8 bis 1 m dicken Abdeckung aus nichtbindigen Böden unter der Decke einer befestigten Fahrbahn eingebaut sind.
Transport und Einbau unterirdischer Tanks aus Stahl zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten | Anlage 1 zu TRbF 121 |
1 Allgemeines
(1) Der Einbau der Tanks darf nur von Fachbetrieben ausgeführt werden. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber die Arbeiten mit eigenem sachkundigen Personal durchführt.
(2) Neben den Festlegungen dieser Anlage müssen die allgemein anerkannten Regeln der Technik beachtet werden.
2 Transport
(1) Tanks müssen so transportiert werden, daß Schäden an der Isolierung und Verformungen der Tankwände vermieden werden. Ketten, Seile und Bandagen müssen so angebracht werden, daß die Isolierung nicht beschädigt wird.
(2) Die Tanks sind mit geeigneten Einrichtungen (z.B. Kranwagen oder Spezialfahrzeuge mit Abladevorrichtung) auf und abzuladen, wobei Stöße zu vermeiden sind. Hebe zeuge dürfen nur an den Transportösen angeschlagen werden.
(3) Die Tanks dürfen zur Zwischenlagerung nur auf eine geeignete Unterlage (z.B. Holzbohlen, Sandbett) abgelegt werden.
3 Einlagerung, Einbau
3.1 (1) Die Unversehrtheit des Tanks und seiner Isolierung muß unmittelbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen festgestellt und bescheinigt werden.
(2) Die Isolierung des Tanks ist unmittelbar vor dem Einbau einer Hochspannungsprüfung durch einen Sachkundigen zu unterziehen. Bei einer normalen Bitumen-Isolierung nach DIN 6608 Blatt 1 oder 2 ist eine Prüfspannung von 14000 V ausreichend. Bei einer stärkeren Bitumen-Isolierung oder bei einer besonderen Isolierung nach TRbF 121. Nr. 2.31 Abs. 7 ist die Prüfspannung entsprechend der Dicke der Isolierung bis auf etwa 20.000 V zu erhöhen.
(3) Weist die Isolierung Schäden auf, so müssen die Schadstellen sorgfältig und mit geeigneten Mitteln ausgebessert werden, so daß die Isolierung wieder vollwertig ist. In der Regel wird zur Feststellung, daß die Vollwertigkeit der Isolierung wieder hergestellt ist, eine Hochspannungsprüfung nach Absatz 2 durchzuführen sein.
3.2 (1) Ist die Wandung des Tanks beschädigt, so darf der Tank nicht eingebaut werden, es sei denn, daß eine Prüfung durch einen Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) stattgefunden hat und dieser die Eignung des Tanks für den unterirdischen Einbau bescheinigt hat.
(2) Zur Beurteilung der schadhaften Wandungsteile, insbesondere im Bereich der Schweißnähte, ist die Isolierung in der Regel zu entfernen. Der Sachverständige entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche Reparaturen am Tank auszuführen sind. Insbesondere entscheidet der Sachverständige, ob die Wandungen erneut daraufhin zu überprüfen sind, daß sie dem vorgeschriebenen Prüfüberdruck standhalten, ohne undicht zu werden oder ihre Form wesentlich bleibend zu ändern.
(3) In der Bescheinigung, in der der Sachverständige bestätigt, daß der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist, gibt der Sachverständige die Art der Beschädigung und die zu ihrer Beseitigung getroffenen Maßnahmen an. Gegebenenfalls bestätigt der Sachverständige auch die Durchführung einer erneuten Druckprüfung.
3.3 (1) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Verfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.
(2) Der Tank muß in seiner gesamten Länge gleichmäßig aufliegen. Nicht tragfähiger Untergrund muß ausreichend verfestigt oder es muß ein Fundament verwendet werden.
(3) Liegt der Tank in einem Bereich, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch das Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmungen zu rechnen ist, muß er mit mindestens 1,3facher Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Tanks, bezogen auf den höchstmöglichen Wasserstand, gesichert sein.
(4) Die Tankgrube ist so vorzubereiten, daß der Tank zum Domende hin ein Gefälle von etwa 1 % erhält. Das Gefälle muß auf der Scheitellinie des Tanks geprüft werden.
3.4 (1) Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m Sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben. Für Tanks mit geringerer Erddeckung gelten die Abstände nach TRbF 110 Nr. 7.6. Von Nachbargrundstücken müssen die Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben.
(2) Die Tanks müssen so eingebaut sein, daß ein Abstand von mindestens 1 m zu öffentlichen Versorgungsleitungen vorhanden ist.
(3) Auf die Einhaltung des Mindestabstandes zu öffentlichen Versorgungsleitungen kann im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen verzichtet werden, wenn sichergestellt ist, daß durch Übersteckrohre oder andere Maßnahmen eine Gefährdung der Versorgungsleitungen ausgeschlossen ist.
3.5 (1) Bei der Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B in Tanks in Lägern, auf die die Vorschriften der TRbF 110 Nr. 7 keine Anwendung finden sollen, und in Tanks an Tankstellen muß eine allseitige Erddeckung der Tanks von mindestens 0,8 m vorhanden sein.
(2) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 m betragen. Die Dicke der Abdeckung wird vom Tankscheitel gemessen.
(3) Die Tanks sind ausgelegt für eine Erddeckung bis 1 m, einschließlich normaler Verkehrslasten auf befestigter Fahrbahn (SLW 30 nach DIN 1072). Bei anderen Voraussetzungen (z.B. bei dickeren Erddecken) sind gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen gemeinsam mit dem Sachverständigen nach § 16 Abs. 1 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) festzulegen.
3.6 Der Tank muß unter Aufsicht eines Sachkundigen und unter Verwendung von Geräten, durch die der Tank und die Isolierung nicht beschädigt werden können, in die Tankgrube abgesenkt werden. Schleifen oder Rollen des Tanks ist nicht zulässig.
3.7 Vor dem Verfüllen der Tankgrube sind Transportösen und andere Eisenteile, die aus der Isolierung herausragen, gegen Korrosion zu schützen.
3.8 (1) Der Tank muß nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer mindestens 20 cm dicken Schicht nichtbrennbarer Stoffe allseitig umgeben sein, die die Isolierung nicht gefährden. Zwischen den Tanks und dem Verfüllmaterial dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.
(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist in der Regel erfüllt, wenn für die Vorbereitung der Sohle und zum Verfüllen der Tankgrube Sand mit einer Korngröße < 2 mm oder andere Bodenstoffe verwendet werden, die frei von scharfkantigen Gegenständen, Steinen, Asche, Schlacke und anderen bodenfremden und aggressiven Stoffen sind.
(3) Der Zwischenraum zwischen der Tanksohle und einer darunterliegenden Betonplatte als Auftriebssicherung darf nicht mit Sand oder einem anderen fließfähigen Material verfüllt werden. Hierfür sollten Zwischenlagen aus bitumengebundenem Sand oder aus geeignetem Gummi oder Kunststoff verwendet werden. Es ist zu verhindern, daß die Isolierung der Tanks, insbesondere im Bereich der Sohle und der Spannbänder, beschädigt wird. Die Maßnahmen sind so durchzuführen, daß ggf. auch ein kathodischer Korrosionsschutz nicht beeinträchtigt wird oder ein ausreichender passiver Schutz gewährleistet ist.
3.9 Der ordnungsgemäße Einbau des Tanks ist vom Sachkundigen zu bescheinigen.
4 Domschacht
4.1 (1) Über jeder Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muß ein Domschacht angeordnet sein.
(2) Domschächte müssen so geräumig sein, daß alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und muß mindestens 20 cm größer als der Durchmesser des Domdeckels sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muß so gewählt werden, daß der Domdeckel ausgebaut werden kann.
4.2 (1) Domschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein,
(2) Es genügt, wenn die Öffnung des Domschachtes z.B. mit einem widerstandsfähigen Deckel abgedeckt ist.
(3) Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Klassifikationen und Anforderungen der DIN EN 124 - Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen (Stand: August 1994) erfüllt sind.
(4) Domschächte müssen so abgedeckt sein, daß dem Eindringen von Oberflächenwasser in den Domschacht ausreichend vorgebeugt ist.
4.3 (1) Belastungen, z.B. Verkehrslasten, dürfen durch den Domschacht nicht so auf den Tank übertragen werden können, daß die Unversehrtheit der Wandung oder der Isolierung beeinträchtigt wird.
(2) Absatz 1 gilt auch für aufgeschweißte oder aufgeschraubte Domschächte aus Stahl.
4.4 (1) Bei Tanks zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B müssen Durchbrüche durch Domschächte für Kabel und Rohrleitungen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten oder deren Dämpfe geschützt sein.
(2) Der Schutz nach Absatz 1 kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden.
(3) Anschlüsse für Entwässerungsleitungen sind in Domschächten nach Absatz 1 nicht zulässig.
4.5 Domschächte müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgeführt sein, wenn im Domschacht ohne Werkzeug lösbare Verbindungen vorhanden sind.*
ENDE |