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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 120 - Ortsfeste Tanks aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen
- Allgemeines -
Ausgabe Juli 1980
(BArbBl. 7-8/1980 S. 104; 2/1985 S. 80; 3/1986 S. 77; 5/1987 S. 47; 1/1988 S. 40; 5/1989 S. 68, 69; 5/1994 S. 41; 7-8/1995 S. 70; 6/1997 S. 52 aufgehoben)
aufgehoben BArbBl.3/2002 S. 100; Beschaffenheitsanforderungen in TRbF 40 aufgenommen
Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I, A II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
Die besonderen Anforderungen an Tanks aus metallischen Werkstoffen sind in TRbF 121, die besonderen Vorschriften für Tanks aus Kunststoffen sind in Bau- und Prüfgrundsätzen des Instituts für Bautechnik (IfBt), z.B. für oberirdische und unterirdische GF-UP-Behälter- und Behälterteile und für oberirdische Behälter und Behälterteile aus Thermoplasten, enthalten.
Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (jetzt BetrSichV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt.
1 Begriffe
1.1 Ortsfeste Tanks sind der Lagerung dienende Behälter, die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, ihren Standort betriebsmäßig nicht zu wechseln.
1.2 (1) Unterirdische Tanks sind ortsfeste Tanks, die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind.
(2) Tanks, die so aufgestellt sind, daß Undichtheiten nicht zuverlässig und schnell sichtbar sind, werden unterirdischen Tanks gleichgestellt.
(3) Alle übrigen ortsfesten Tanks als die in Absatz 1 und 2 genannten sind oberirdische Tanks.
(4) Wegen unterirdischer Tanks, die nicht allseitig von Erde, Mauerwerk oder Beton oder mehreren dieser Stoffe von insgesamt mindestens 0,8 m Dicke umgeben sind, wird auf TRbF 110 Nr. 8.3 verwiesen.
1.3 (1) Tanks mit innerem Überdruck sind ortsfeste Tanks, !die ihrer Bauart nach dazu bestimmt sind, mit einem höheren Überdruck als 0,1 bar betrieben zu werden.
(2) Der innere Überdruck im Tank kann entstehen durch
1.4 Bei Tanks, die durch Trennwände in Tankabteile unterteilt sind, gilt jedes Tankabteil als Tank.
2 Tankwandungen
(1) Tankwandungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein; sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkungen widerstandsfähig sein.
(2) Tankwandungen müssen so beschaffen sein, daß betriebsmäßige Vorgänge gefährliche elektrostatische Aufladungen nicht hervorrufen können.
3 Herstellung
3.1 (1) Tanks müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen dicht bleiben.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn
(3) Werden in einem unterteilten Tank brennbare Flüssigkeiten verschiedener Gefahrklassen oder solche brennbaren Flüssigkeiten zusammen gelagert, die gefährliche Verbindungen miteinander eingehen können, so muß die Unterteilung so ausgeführt sein, daß sich die Flüssigkeiten und 1 deren Dämpfe nicht vermischen können.
(4) Absatz 3 gilt als erfüllt, wenn die Unterteilungen (Trennwände) dem Prüfdruck standhalten, der dem jeweils zulässigen Betriebsdruck zugeordnet ist.
3.2 Tanks müssen baulich einwandfrei durchgebildet sein.
3.3 (1) Tanks müssen gegen den statischen Flüssigkeitsdruck und betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke sowie gegen die von außen einwirkenden Belastungen widerstandsfähig sein.
(2) Betriebsmäßig auftretende Überdrücke und Unterdrücke entstehen insbesondere beim Befüllen, Entleeren oder bei Temperaturschwankungen.
3.4 Die ausreichende bauliche Durchbildung und Festigkeit der Tanks sind nachzuweisen.
3.5 Tanks, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind oder wenn für sie ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist.
3.6 (1) Beim Zusammenfügen eines Tanks dürfen die Einzelteile nicht unzulässig beansprucht oder verformt werden.
(2) Die Verbindungsstellen zwischen den einzelnen Teilen der Tankwandung und die für ihre Herstellung erforderlichen Mittel müssen so beschaffen sein, daß eine sichere Verbindung gewährleistet und die Festigkeit oder Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt ist.
(3) Die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 2 ist nachzuweisen. Dies ist insbesondere für Verbindungsarten von Bedeutung, für die noch keine ausreichenden Erfahrungen vorliegen, und für solche Verbindungsarten, deren Ausführung einer besonderen Sachkunde und Sorgfalt bedarf.
3.7 (1) Bei doppelwandigen Tanks muß die zweite Wand mit der tragenden Wand fest verbunden sein.
(2) Bei doppelwandigen Tanks muß die zweite Wand mindestens bis zu der dem zulässigen Füllungsgrad entsprechenden Höhe (zulässige Füllhöhe) reichen.
(3) Der Abstand zwischen den Wandungen doppelwandiger Tanks soll möglichst klein gehalten sein. Zur Überwachung der Dichtheit der Wandungen müssen Anschlußmöglichkeiten für einen Leckanzeiger vorhanden sein.
(4) Die Innenwandung muß so ausgebildet sein, daß sie sowohl den statischen Druck der Lagerflüssigkeit als auch die zwischen den Wandungen durch ein Leckanzeigegerät entstehenden Überdrücke auch bei leerem Tank aufnehmen kann.
4 Gründung und Einbau
4.1 Allgemeines
4.11 (1) Tanks müssen von einem Fachbetrieb eingebaut oder aufgestellt werden. Der Fachbetrieb ist auch für eine einwandfreie Gründung des Tanks verantwortlich.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Betreiber die Arbeiten mit eigenem sachkundigen Personal durchführt.
4.12 Tanks müssen so gegründet, eingebaut oder aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit der Tanks oder ihrer Einrichtungen gefährden, nicht eintreten können.
4.13 Die Gründung und der Einbau von Tanks müssen unter Berücksichtigung der Bodenbeschaffenheit vorgenommen werden. Gegebenenfalls sind zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderlich. Die Möglichkeit von Bodensetzungen, z.B. in Bergbaugebieten, ist zu beachten.
4.14 Wegen der einzuhaltenden Abstände zwischen Tanks und Gebäuden sowie zwischen Tanks untereinander wird auf TRbF 110 Nr. 4.61, 7.1, 7.6 und 8.2 verwiesen.
4.2 Oberirdische Tanks
4.21 Liegt der Tank oder ein Tankboden auf einem Tankbett auf, so muß das Tankbett so beschaffen sein, daß es die Dichtheit des Tanks nicht beeinträchtigt. Das Tankbett darf keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Der Tank muß gleichmäßig aufliegen.
4.22 (1) Die Füße oberirdischer stehender Tanks müssen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens den Anforderungen an Bauteile der Feuerwiderstandsklasse F 30 A der DIN 4102 entsprechen.
(2) Füße aus Stahl müssen entsprechend ummantelt oder mit einer bauaufsichtlich zugelassenen Beschichtung versehen sein.
4.23 Wegen des Schutzes oberirdischer Tanks gegen mögliche Beschädigungen von außen wird auf TRbF 110 Nr. 6.3 und 7.2 verwiesen.
4.3 Unterirdische Tanks
4.31 (1) Unterirdische Tanks müssen unter Verwendung von Geräten, durch die der Tank nicht beschädigt werden kann, in die Tankgrube abgesenkt werden.
(2) Die Unversehrtheit der Tanks muß unmittelbar vor dem Absenken in die Tankgrube durch einen Sachkundigen festgestellt und bescheinigt worden sein.
(3) Ist die Wandung eines Tanks beschädigt, darf der Tank nur eingebaut werden, wenn ein Sachverständiger nach § 16 Abs. 1 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) geprüft und bescheinigt hat, daß der Tank für den unterirdischen Einbau noch geeignet ist.
4.32 (1) Die Tankgrube muß so vorbereitet sein, daß der Tank beim Einbau nicht beschädigt wird und eine Veränderung seiner Lage nach der Verfüllung der Tankgrube nicht zu erwarten ist.
(2) Der Tank muß in seiner gesamten Länge gleichmäßig aufliegen. Nichttragfähiger Grund muß ausreichend verfestigt werden, oder der Tank muß auf einem Fundament gegründet werden.
(3) Soll der Tank in einem Bereich eingebaut werden, in dem mit einer Veränderung seiner Lage durch Grundwasser, Staunässe oder Überschwemmung zu rechnen ist, muß er verankert oder durch entsprechende Belastung gegen Aufschwimmen gesichert sein, wobei die Verankerung oder Belastung mindestens 1,3fache Sicherheit gegen den Auftrieb des leeren Tanks, bezogen auf den höchsten Wasserstand, haben muß.
4.33 (1) Tanks müssen im Erdreich nach dem Verfüllen der Tankgrube von einer ausreichend dicken Schicht von Verfüllmaterial umgeben sein, das die Tankwandungen nicht beschädigt. Zwischen den Tanks und dem Verfüllmaterial dürfen keine Hohlräume vorhanden sein.
(2) Die Abdeckung des Tanks soll nicht mehr als 1 m betragen. Die Dicke der Abdeckung wird vom Tankscheitel gemessen.
(3) Wegen Tanks mit einer Erddeckung von weniger als 0,8 m in Lägern wird auf TRbF 110 Nr. 8.3 verwiesen.
(4) Wegen der Erddeckung von Tanks zur Lagerung von Kraftstoffen an Tankstellen wird auf TRbF 112 Nr. 3.1 Abs. 1 Ziffer 1 verwiesen.
(5) Bei Tanks, die durch eine Erddeckung von mehr als 1 m oder durch Verkehrslasten unzulässig beansprucht werden können, sind Maßnahmen zu treffen, um diese Beanspruchungen auszuschließen.
4.34 Der ordnungsgemäße Einbau der Tanks ist vom Fachbetrieb noch Nummer 4.11 zu bescheinigen.
4.4 Domschächte
(1) Über jeder Einsteigeöffnung eines vollständig im Erdreich eingebauten Tanks muß ein Domschacht angeordnet sein.
(2) Domschächte müssen so geräumig sein, daß alle Rohranschlüsse zugänglich sind und die erforderlichen Arbeiten und Prüfungen im Schacht unbehindert durchgeführt werden können. Die lichte Weite des Domschachtes soll 1 m nicht wesentlich unterschreiten und mindestens 0,2 m größer als der Domdeckel sein. Der Schacht kann nach oben hin eingezogen sein. Die lichte Weite der Schachtabdeckung muß so gewählt werden, daß der Domdeckel ausgebaut werden kann.
(3) Durchbrüche durch Domschächte für Kabel und Rohrleitungen müssen gegen das Eindringen brennbarer Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Dies kann z.B. durch Abdichtung mit elastischem Mörtel oder mit Kitt oder durch Ausgießen oder Ausschäumen erreicht werden. Anschlüsse für Entwässerungsleitungen sind nicht zulässig.
(4) Domschächte müssen unfallsicher abgedeckt sein. Im Verkehrsbereich müssen die Schachtabdeckungen den zu erwartenden Belastungen standhalten. Dies ist z.B. erfüllt, wenn die Klassifikationen und Anforderungen der DIN EN 124 - Aufsätze und Abdeckungen für Verkehrsflächen - (Stand: August 1994) erfüllt sind.
(5) Domschächte müssen so abgedeckt sein, daß dem Eindringen von Oberflächenwasser in den Domschacht ausreichend vorgebeugt ist.
(6) Domschächte dürfen keine Belastungen auf den Tank übertragen, die zu Beschädigungen der Tankwandung oder der Isolierung führen können.
(7) Domschächte müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgeführt sein, wenn im Domschacht ohne Werkzeug lösbare Verbindungen vorhanden sind.*)
5 Ausrüstung
5.1 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen
5.11 (1) Tanks müssen mit einer Belüftungs- und Entlüftungseinrichtung (Lüftungseinrichtungen) ausgerüstet sein, die das Entstehen gefährlicher Unterdrücke und Überdrücke verhindert.
(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht absperrbar sein.
(3) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit Gaspendelung wird auf Nummer 5.16 Abs. 3 verwiesen.
(4) Wegen der Lüftungseinrichtungen von Tanks mit innerem Überdruck wird auf Nummer 9 verwiesen.
5.12 (1) Lüftungseinrichtungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen ausreichend fest, formbeständig und gegen Dämpfe des Lagergutes beständig sein. Sie müssen ferner im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung ausreichend widerstandsfähig sein.
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 sind bei Lüftungseinrichtungen aus metallischen Werkstoffen in der Regel erfüllt. Bei Verwendung anderer Werkstoffe ist ihre Eignung nachzuweisen.
5.13 (1) Lüftungseinrichtungen müssen so bemessen sein, daß sowohl bei höchstem Volumenstrom der Pumpen als auch bei Temperaturschwankungen im Tank kein gefährlicher Unterdruck oder Überdruck entstehen kann.
(2) Bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar und einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 1/min befüllt werden, ist die Anforderung von Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die lichte Weite der Lüftungsleitung etwa 50 % der lichten Weite des Füllrohres, mindestens jedoch 40 mm beträgt. Bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar und mindestens 0,3 bar muß die entsprechende lichte Weite der Lüftungsleitung mindestens 50 mm betragen.
(3) Bei anderen als den in Absatz 2 genannten Tanks ohne inneren Überdruck müssen die Lüftungseinrichtungen 50 bemessen sein, daß unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Volumenströme (Förderraten) der Pumpen und des höchstmöglichen Volumenstromes bei Abkühlung bzw. Erwärmung der Tankatmosphäre der zulässige Betriebsüberdruck bzw. Betriebsunterdruck des Tanks nicht überschritten bzw. unterschritten wird.
(4) Für nicht wärmegedämmte oberirdische Flachboden-Tankbauwerke mit festem Dach ohne inneren Überdruck (z.B. Tanks nach DIN 4119) und vergleichbare Tanks (z.B. Tanks nach DIN 6618) aus metallischen Werkstoffen sind die Volumenströme a und e für die Bemessung der Be- und Entlüftungseinrichtungen nach folgenden Beziehungen zu ermitteln:
a ≥ A + p
A = 4,8 ⋅ VB0,71
e ≥ E + p
E = 0,17 (H/D) -0,52 ⋅ VB0,89
p | = Maximaler Volumenstrom der Pumpen bei der Tankbefüllung bzw. der Tankentleerung in m3/h |
A,E | = Maximaler witterungsbedingter Volumenstrom infolge Abkühlung (VA) bzw. Erwärmung (VE) der Tankatmosphäre in m3/h |
VB | = Gesamtvolumen des Tanks in m3 |
H | = Höhe des Tanks (Wandung) in m |
D | = Durchmesser des Tanks in m |
Die Volumenströme A und E können aus Diagramm 1 für geläufige Parameterbereiche abgelesen werden.
5.14 Mehrere Tanks dürfen nur dann über eine gemeinsame Leitung belüftet und entlüftet werden, wenn sie brennbare Flüssigkeiten derselben Gefahrklasse und nur solche brennbaren Flüssigkeiten enthalten, die keine gefährlichen Vermischungen miteinander eingehen können.
5.15 (1) Die Austrittsöffnungen von Lüftungseinrichtungen müssen gegen das Eindringen von Regenwasser geschützt sein.
(2) Lüftungseinrichtungen dürfen nicht in geschlossene Räume, nicht in Domschächte und nicht in Zopfsäulen münden.
(3) Wegen Atmungsleitungen an Tankstellen wird auf TRbF 112 Nr. 3.3 Abs. 6 und 7 verwiesen.
5.16 (1) Zur gefahrlosen Ableitung der beim Befüllen ausströmenden Dampf/Luft-Gemische müssen die erforderlichen Sicherheitseinrichtungen vorhanden sein.
(2) Wegen der Höhe und Lage der Austrittsöffnungen der Entlüftungsleitungen wird auf TRbF 100 Nr. 10, TRbF 110 Nr. 2.6 und TRbF 112 Nr. 3.3 Abs. 2 verwiesen. Danach sollen sich die Öffnungen mindestens 4 m über dem Erdboden befinden.
(3) Werden Tanks unter Anwendung des Gaspendelverfahrens befüllt, müssen sie so ausgerüstet sein, daß die Entlüftung während des Befüllvorganges nur über die Gaspendelleitung erfolgen kann. Entlüftungseinrichtungen von Tanks ins Freie müssen während des Gaspendelns geschlossen sein.
(4) Bei Tanks, die mit einem Volumenstrom von höchstens 1200 l/min aus Transportbehältern befüllt werden, muß die Nennweite des Gaspendelanschlusses 50 mm betragen. Die lichte Weite der Gaspendelleitung muß bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von mindestens 2 bar mindestens 40 mm und bei Tanks mit einem Prüfüberdruck von weniger als 2 bar und mehr als 0,3 bar mindestens 50 mm betragen.
5.2 Flammendurchschlagsichere Armaturen
5.21 (1) Öffnungen von Tanks, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, müssen entsprechend den Anforderungen, die nach den Betriebsverhältnissen und der gewählten Einbauart zu stellen sind, mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet sein. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind.
(2) Absatz 1 gilt auch für Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von abgedeckten Ringräumen zwischen Schwimmdach und Tankmantel von Schwimmdachtanks.
(3) Die Forderung nach Ausrüstung mit flammendurchschlagsicheren Armaturen gilt nicht für
(4) Für solche Tanks, in denen auf Grund der Lagerbedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre nicht zu erwarten ist, gilt die Forderung nach Absatz 1 nicht.
(5) Für solche Tanks, die einer Explosion von Dampf/Luft-Gemischen im Innern standhalten, ohne aufzureißen (explosionsdruckstoßfeste Bauweise), gilt die Forderung nach Absatz 1 nur für Öffnungen, die betriebsmäßig zur Atmosphäre geöffnet werden. Wegen abweichender Regelungen für die Lagerung von Kraftstoff in unterirdischen Tanks an Tankstellen wird auf TRbF 112 Nr. 3.1 Abs. 4 verwiesen. Absatz 1 gilt auch nicht für doppelwandige explosionsdruckstoßfeste Sammelbehälter (Vgl. z.B. TRbF 142 Nr. 4.2 Abs. 5 Satz 2).
(6) Wegen der Anforderungen an flammendurchschlagsichere Armaturen wird auf TRbF 100 Nr. 9.2 verwiesen.
(7) Wegen des Nachweises der Explosionsdruckstoßfestigkeit wird auf Anlage 1 zu dieser TRbF verwiesen.
5.22 Öffnungen von oberirdischen Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 l, durch die Flammen in den Tank hineinschlagen können, brauchen nicht mit flammendurchschlagsicheren Armaturen ausgerüstet zu sein, wenn für die Tanks nachgewiesen ist, daß
5.23 (1) Flammendurchschlagsichere Armaturen müssen möglichst nahe am Tank angebracht und so angeordnet sein, daß sie leicht gewartet werden können.
(2) An explosionssicheren und dauerbrandbeständigen Armaturen dürfen außer der Verbindung mit dem Tank keine Rohrleitungen angeschlossen sein.
5.3 Flüssigkeitsstandanzeiger
(1) Jeder Tank muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.
(2) Peilöffnungen müssen verschließbar und so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Peilstäbe aus Leichtmetall dürfen nur verwendet werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 5.21 Abs. 5 oder 5.22 erfüllt sind.
(3) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Länge unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen brennbarer Flüssigkeiten bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet werden.
(4) Wegen des Einsatzes von Flüssigkeitsstandanzeigern und Niveausteuerungen in Zone 0 wird auf TRbF 100 Nr. 2 verwiesen.
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