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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 131 Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes
Ausgabe März 1981
(BArbBl. 3/1981 S. 57; 6/1982 S. 36; 3/1986 S. 72; 3/1988 S. 59; 5/1989 S. 69; 9/1990 S. 64; 7-8/1992 S. 72; 6/1997 S. 52 aufgehoben)
als Technische Regel aufgehoben -
Beschaffenheitsanforderungen gelten bis Ablösung durch EU-Regelung weiter
Dieses Blatt enthält über TRbF 100 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Rohrleitungen innerhalb des Werkgeländes für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklassen A I und A II und B sowie für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, die auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.
Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 1 sind kursiv dargestellt:
Dieses Blatt gilt nicht für Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten außerhalb des Werkgeländes (Fernleitungen) einschließlich der Pump- und Verteilerstationen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 5 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV). Hierfür gilt die Richtlinie für Fernleitungen zum Befördern gefährdender Flüssigkeiten - RFF (TRbF 301).
Dieses Blatt gilt auch nicht für Rohrleitungen zur Beförderung brennbarer Flüssigkeiten, die den Bereich des Werkgeländes überschreiten und Anlagen verbinden, die im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (Verbindungsleitungen) einschließlich der Pump- und Verteiler-Stationen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 4 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV). Hierfür gilt die Richtlinie für Verbindungsleitungen (TRbF 302).
1 Begriffe
(1) Rohrleitungen innnerhalb des Werkgeländes sind feste ..oder flexible Rohrleitungen für brennbar. Flüssigkeiten, die den Bereich des Werkgeländes nicht überschreiten.
(2) Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren und Formstücken auch die Armaturen.
(3) Lüftungseinrichtungen von Tanks sind als nicht flüssigkeitsführende Leitungen keine Rohrleitungen nach Absatz 1 (siehe TRbF 120 Nr. 5.1).
(4) Rohrleitungen können oberirdisch oder unterirdisch verlegt sein (oberirdische bzw. unterirdische Rohrleitungen).
2 Allgemeines
(1) Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß brennbare Flüssigkeiten aus ihnen nicht auslaufen können oder daß Undichtheiten leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie sind so anzuordnen, daß sie gegen nicht beabsichtigte Beschädigung gesichert sind.
(2) Rohrleitungen aus Rohren, Formstücken und Armaturen, deren tragende Wandungen nicht ausschließlich aus Metall bestehen, dürfen nur verwendet werden, wenn sie nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) der Bauart nach zugelassen sind oder für sie ein baurechtliches Prüfzeichen erteilt ist. Sie bedürfen auch einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG.
(3) Unterirdische einwandige Rohrleitungen aus nicht korrosionsbeständigem Stahl mit einer Kunststoffumhüllung ohne kathodischen Korrosionsschutz bedürfen einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG.
(4) Weder einer Bauartzulassung nach § 12 der VbF (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) noch einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 WHG bedürfen oberirdische und unterirdische Rohrleitungen aus metallischen Werkstoffen, wenn sie
Diese Rohrleitungen sind einfacher oder herkömmlicher Art im Sinne von § 19h Abs. 1 WHG.
(5) Rohrleitungen für Gaspendel- und Gasrückführeinrichtungen müssen den Anforderungen von Nummer 3 bis 6 genügen.
3 Bauvorschriften
3.1 Allgemeine Anforderungen
(1) Wandungen von Rohrleitungen müssen den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen standhalten und gegen die brennbaren Flüssigkeiten und deren Dämpfe undurchlässig und beständig sein.
(2) Wandungen von Rohrleitungen müssen über Absatz 1 hinaus im erforderlichen Maße alterungsbeständig und gegen Flammeneinwirkung widerstandsfähig sein.
(3) Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie bei den zu erwartenden Beanspruchungen flüssigkeitsdicht bleiben.
(4) Rohrleitungen einschließlich ihrer Formstücke und Armaturen müssen mindestens für den Nenndruck PN 10 ausgelegt sein.
3.2 Anforderungen an Rohre aus metallischen Werkstoffen
3.21 Werkstoffe
Nummer 3.1 Abs. 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn Rohre aus metallischen Werkstoffen nach Ziffer 1 bis 5 verwendet und ihre Güteeigenschaften nach Nummer 3.25 nachgewiesen werden.
für unterirdische Verlegung
für unterirdische Verlegung von Rohrleitungen bis DN 250 und bis PN 16 auch
3.22 Besondere Anforderungen an Rohre für geschweißte Rohrleitungen
(1) Werkstoffe für Rohre, die für geschweißte Rohrleitungen verwendet werden, müssen auch den an die Verarbeitung und Schweißeignung zu stellenden Anforderungen genügen.
(2) Absatz 1 gilt bei den Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 als erfüllt.
(3) Sonstige metallische Werkstoffe dürfen für geschweißte Rohrleitungen verwendet werden, wenn der Sachverständige in dem Gutachten nach Nummer 3.21 Ziffer 5 auch deren Schweißeignung nachgewiesen hat.
3.23 Berechnung
(1) Die Rohre sind auf Innendruck und Zusatzbeanspruchungen nach DIN 2413 zu berechnen. Auf Nummer 3.1 Abs. 4 wird verwiesen.
(2) Hinsichtlich der Berechnung gegen Innendruck gilt Absatz 1 bis PN 64 als erfüllt, wenn die Wanddicke der Rohre nach den Druckstufen der DIN 2449 und 2450 gewählt wird.
(3) Rohre aus NE-Metallen sind nach den AD-Merkblättern zu berechnen. Bezüglich der Zusatzbeanspruchungen ist DIN 2413 sinngemäß anzuwenden.
3.24 Prüfung der Werkstoffe
(1) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 richtet sich der Prüfumfang nach den dort genannten Werkstoffnormen.
(2) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 5 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.
3.25 Nachweis der Güteeigenschaften
(1) Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Nummer 3.21 Ziffer 1 bis 4 ist durch ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 2.2 zu erbringen, soweit nicht in DIN-Normen (z.B. DIN 17177) oder AD-Merkblatt W 6/1 (z.B. bei Werkstoffen nach Ziffer 4) andere Nachweise gefordert werden.
(2) Soweit in den Bescheinigungen nach Absatz 1 der Innendruckversuch nicht berücksichtigt ist, hat das Lieferwerk ihn in einer Werksbescheinigung nach DIN 50049 Abschnitt 2.1 zu bestätigen. Der Innendruckversuch darf durch eine zerstörungsfreie Prüfung in den Grenzen der technischen Lieferbedingungen ersetzt werden.
(3) Bei Rohren mit einem Durchmesser bis DN 100 genügt abweichend von Absatz 1 und 2 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte und Herstellerzeichen bzw. bei Kupferrohren nach DIN 1786 mit dem Zeichen DIN 1786 und dem Gütezeichen.
(4) Der Nachweis der Güteeigenschaften für Rohre nach Nummer 3.21 Ziffer 5 ist entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen zu erbringen.
3.3 Anforderungen an Formstücke aus metallischen Werkstoffen
3.31 Werkstoffe
(1) Nummer 3.1 Abs. 1 und 2 gilt als erfüllt, wenn
verwendet werden.
(2) Für Formstücke dürfen Gußeisen nach Ziffer 3 und Temperguß nach Ziffer 4 nur für Schraubverbindungen mit einer Nennweite bis DN 100, einem Druck bis PN 16 und einer Temperatur bis 120 °C verwendet werden.
(3) Für Formstücke zwischen Tank und erster Absperreinrichtung (siehe TRbF 120 Nr. 5.61 Abs. 2 und 3) dürfen nur Werkstoffe nach Absatz 1 Ziffer 1 oder 2 oder Stahlguß nach Ziffer 3 verwendet werden.
(4) Für Formstücke aus Werkstoffen nach Absatz 1 Ziffer l und 2 und für Formstücke aus Stahlguß nach Absatz 1 Ziffer 3 eilt die Verarbeitbarkeit und Schweißeignung als nachgewiesen.
3.32 Berechnung
(1) Formstücke sind sinngemäß nach den AD-Merkblättern der Reihe B zu berechnen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Formstücken bis PN 25 eine Berechnung nicht erforderlich, wenn Formstücke nach DIN 2615, DIN 2616, DIN 2606, DIN 2605 und DIN 2856 verwendet werden.
3.33 Herstellung
Für die Herstellung von Formstücken gilt Nummer 4 sinngemäß. Die AD-Merkblätter der Reihe HP sind zu beachten.
3.34 Prüfung
(1) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 1 und 4, ausgenommen bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 6, richtet sich der Prüfumfang nach den entsprechenden DIN-Normen.
(2) Bei Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 6 richtet sich der Prüfumfang nach dem Gutachten des Sachverständigen.
(3) Für die Prüfung von Blechen für Formstücke (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 2) gilt AD-Merkblatt W 1, für die Prüfung von Stahlguß und Gußeisen für Formstücke (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 3) gelten die AD-Merkblätter W 5 bzw. W 3.
(4) Für die Prüfung von geschweißten Formstücken gelten die AD-Merkblätter der Reihe HP sinngemäß.
3.35 Nachweis der Güteeigenschaften
(1) Ungeschweißte Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 1, ausgenommen Werkstoffe nach Nummer 3.21 Ziffer 4 und 5, sind vom Herstellerwerk zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Werkszeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 2.2 auszustellen.
(2) Formstücke aus Stahlguß, Gußeisen und Temperguß (siehe Nummer 3.31 Abs. 1 Ziffer 3 und 4) sind durch den Werkssachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 3.1 B auszustellen.
(3) Ungeschweißte Formstücke aus Werkstoffen nach Nummer 3.21 Ziffer 4 und 5 und geschweißte Formstücke sind durch den Werkssachverständigen zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Abnahmeprüfzeugnis nach DIN 50049 Abschnitt 3.1 B auszustellen.
(4) Abweichend von Absatz 1 bis 3 genügt bei Formstücken mit einem Durchmesser bis DN 100 als Gütenachweis die Stempelung mit Werkstoffsorte, Nenndruckstufe und Herstellerzeichen. Bei Fittings nach DIN 2856 bis DN 25 genügt als Gütenachweis die Stempelung mit der Herstellerkennzeichnung.
3.4 Anforderungen an Armaturen aus metallischen Werkstoffen
(1) Nummer 3.1 gilt für Absperreinrichtungen im Zuge von Rohrleitungen als erfüllt, wenn Werkstoffe nach AD-Merkblatt A 4 verwendet werden und wenn die Absperreinrichtungen (Armaturen) hinsichtlich Herstellung, Bemessung, Prüfung und Gütenachweis DIN 3230 Teil 6 entsprechen.
(2) Für Nennweiten bis DN 100. Betriebsüberdrücke bis 10 bar und Temperaturen bis +50 °C dürfen geeignete Aluminium-Gußlegierungen 1 mit einer Bruchdehnung von mindestens 5 % verwendet werden, wenn die Armatur gegenüber den auftretenden Beanspruchungen überdimensioniert ist. Dies ist in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn die Armaturen für den nächsthöheren Nenndruck PN 16 ausgelegt sind. Schweißungen an den Armaturen sind nicht zulässig.
(3) Nach TRbF 120 Nummer 5.61 Abs. 2 und 3 geforderte Absperreinrichtungen (erste Absperreinrichtung am Tank) müssen aus Werkstoffen nach TRbF 120 Nr. 5.61 Abs. 5 und 6 bestehen.
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