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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 210 - Läger
Ausgabe November 1981
(BArbBl. 11/1981 S. 76; eingearbeitete Änderungen: 10/1983 S. 88; 2/1984 S. 106; 2/1985 S. 81; 9/1990 S. 65; 7-8/1992 S. 74; 5/1994 S. 41; 2/1996 S. 101 aufgehoben)
nur zur Information - ersetzt durch TRbF 20
Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen für Läger für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III. Ferner enthält es Sicherheitsanforderungen für die Zusammenlagerung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B. Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.
Dieses Blatt gilt für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III sowohl in ortsfesten als auch in ortsbeweglichen Behältern.
Dieses Blatt gilt nicht für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten an Tankstellen.
Für die Tanks, auch für deren Gründung und Einbau, gilt TRbF 220.
1 Begriffe
(1) Läger sind Räume oder Bereiche, ausgenommen Tankstellen, in Gebäuden oder im Freien, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten in ortsfesten oder in ortsbeweglichen Behältern gelagert werden.
(2) Lagerräume sind Räume über oder unter Erdgleiche, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in Mengen von insgesamt mehr als 5000 l gelagert werden. Räume zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III in geringeren Mengen gelten nicht als Lagerräume im Sinne dieser TRbF (siehe auch Nummer 3.1 Abs. 2).
2 Allgemeines
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.11 (1) Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.
(2) Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind abhängig von
2.12 (1) Wegen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf TRbF 200 verwiesen.
(2) Art und Ausführung der in TRbF 200 Nr. 4.2 genannten Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den für den Brandschutz örtlich zuständigen Behörden festzulegen.
2.13 (1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert, so finden neben den TRbF der Reihe 200 auch die TRbF der Reihe 100 Anwendung, soweit die TRbF Anforderungen für die Zusammenlagerung enthalten.
(2) Eine Zusammenlagerung liegt vor, wenn brennbare Flüssigkeiten
gelagert werden. Eine Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten findet demnach nicht statt
2.2 Unzulässige Lagerung
(1) Unzulässig ist die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
(2) Heizöl EL darf nicht mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in benachbarten Kammern eines unterteilten Tanks zusammen gelagert werden.
2.3 Anzeige, Erlaubnis
(1) Anlagen zur ausschließlichen Lagerung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III bedürfen weder der Anzeige noch der Erlaubnis.
(2) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III gemeinsam mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert, so bedarf die gesamte Lagerung der Anzeige bzw. der Erlaubnis.
(3) Eine gemeinsame Lagerung brennbarer Flüssigkeiten liegt vor, wenn die Lagereinrichtungen im engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen; dies ist insbesondere der Fall, wenn
(4) Wegen anzeige- oder erlaubnisbedürftiger Lagermengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B wird auf TRbF 110 Nr. 5.1 und 5.2 und die zugehörigen Tafeln 2 und 3 verwiesen.
2.4 Lagermenge
Als Lagermenge ist der Rauminhalt der Behälter ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Füllung anzusetzen.
3 Läger in Räumen
3.1 Zulässige Lagermengen
(1) In Lagerräumen sind die Lagermengen der brennbaren Flüssigkeiten im Hinblick auf die Brandbelastung zu begrenzen.
(2) Bei Lagermengen bis 5000 l gelten die baurechtlichen Vorschriften für die Lagerung von Heizöl in Gebäuden auch für die Lagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III entsprechend.
(3) Werden mehr als insgesamt 5000 l gelagert, so ist ein Lagerraum nach Nummer 3.22 erforderlich, der nicht anderweitig genutzt werden darf.
(4) Werden brennbare Flüssigkeiten in Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen und in standortgefertigten Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) gelagert, so ist auch bei Lagermengen bis 5000 l ein Lagerraum nach Nummer 3.22 erforderlich.
(5) In einem Lagerraum nach Nummer 3.22, der an Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Vorschriften grenzt, dürfen höchstens 100.000 l gelagert werden.
(6) Werden in einem Lagerraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Mengen brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert, gilt TRbF 110 Nr. 6.11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(7) Die in Absatz 6 genannten Lagermengen können überschritten werden, wenn eine der Größe des Lagers entsprechende Brandbekämpfung sichergestellt ist, z.B. durch eine schlagkräftige Betriebsfeuerwehr oder durch stationäre selbsttätig auslösende Löschanlagen.
(8) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen dürfen höchstens 25 Tanks zu einem Tanksystem zusammengeschlossen werden. Dabei dürfen nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sein. Der Gesamtrauminhalt eines Tanksystems darf 25000 l nicht überschreiten.
3.2 Bauliche Anforderungen
3.21 Räume für Lagermengen bis 5000 l (Nummer 3.1 Abs. 2)
(1) Für Räume mit Lagermengen bis 5000 l gelten die baurechtlichen Anforderungen an die Lagerung von Heizöl in Gebäuden auch für Räume zur Lagerung anderer brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Räume bei der Lagerung in Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen und in standortgefertigten Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) auch bei Lagermengen bis 5000 l den Anforderungen von Nummer 3.22 entsprechen.
(3) In Räumen nach Absatz 1 und in Abweichung von Nummer 3.226 in Räumen nach Absatz 2 dürfen sich Feuerstätten befinden.
3.22 Lagerräume (Nummer 3.1 Abs. 3)
3.221 (1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme sein, es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige Decken von dem Lagerraum abgetrennt.
(3) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe, feuerhemmender (Feuerwiderstandsklasse F 30) und feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) und der Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme wird auf DIN 4102 hingewiesen.
3.222 (1) Lagerräume müssen von anderen Räumen feuerbeständig abgetrennt sein.
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
3.223 (1) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch nichtbrennbare Baustoffe gegen Brandübertragung gesichert sein.
(2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.
3.224 Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.
3.225 (1) Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Wegen nichtbrennbarer Baustoffe wird auf DIN 4102 hingewiesen.
(3) Wände und Fußböden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.
(4) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer 3.5 und wegen der Bauvorschriften für Auffangräume auf Nummer 3.6 verwiesen.
3.226 Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden; in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden.
3.227 Wenn brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in einem Lagerraum gelagert werden, gilt TRbF 110 Nr. 6 entsprechend.
3.228 Das Betreten der Lagerräume durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
3.3 Schutz der Behälter gegen Beschädigungen
(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.
(2) Der Schutz kann z.B. durch
verwirklicht werden.
3.4 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume
3.41 (1) Brennbare Flüssigkeiten müssen, sofern sie nicht nur in geringen Mengen gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
(2) Auf die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gewässer (Wasserhaushaltsgesetz, WHG, Lagerverordnungen der Länder, VAwS) wird hingewiesen (siehe hierzu auch TRbF 220 Nr. 2).
3.42 Werden in einem Raum brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 450 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
3.43 Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät und für andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät.
3.44 (1) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 100.000 l, wenn sie
(2) Absatz 1 Ziffer 1 und 2 gilt z.B. als erfüllt für
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