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3.5 Fassungsvermögen der Auffangräume
3.51 Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
3.52 (1) Der Auffangraum muß mindestens fassen können:
(2) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.
(3) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.
3.6 Bauvorschriften für Auffangräume
3.61 (1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. Auffangräume müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein.
(2) Nichttragende Teile zur Abdichtung von Auffangräumen brauchen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
3.62 (1) Auffangräume können durch Vertiefung, Schwellen oder standsichere Wände gebildet sein.
(2) Die Standsicherheit der Wände ist nachzuweisen.
3.63 (1) Auffangräume müssen gefüllt mit Lagergut auch im Brandfall dicht bleiben.
(2) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Beschichtungsstoffe verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Beschichtungsstoffe hinsichtlich der Feuerausbreitung mindestens den Anforderungen der Baustoffklasse B2 nach DIN 4102 entsprechen.
(3) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Folien verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Folien hinsichtlich der Feuerausbreitung mindestens den Anforderungen der Baustoffklasse B 2 nach DIN 4102 entsprechen und so befestigt werden, daß ein Abrutschen an vertikalen oder geneigten Flachen bei Temperaturen bis 200 °C ausgeschlossen ist. Soweit Folien durch Vormauern geschützt sind, entfallen diese Forderungen.
(4) Beschichtungsstoffe und Folien bedürfen eines baurechtlichen Prüfzeichens.
(5) Auffangräume für oder als Teil von solchen Lagereinrichtungen. die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
3.64 In den Auffangräumen dürfen keine Abläufe vorhanden sein.
3.65 (1) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuerbeständig sein. Sie dürfen bis zur Höhe des Auffangraumes keine Öffnungen und Durchlässe für Rohrleitungen haben.
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
3.66 (1) Die Auffangräume müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(2) Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.
(3) Bei der Lagerung von Heizöl in Räumen genügt ein Abstand zwischen der Wand des Behälters und der Wand des Auffangraumes von 40 cm.
(4) Die Böden von Behältern sollen im Hinblick auf eine ausreichende Erkennung von Leckagen und eine Zustandskontrolle ggf. des Auffangraums von der Aufstellfläche einen Abstand haben, der wenigstens ein Fünfzigstel des Durchmessers eines zylindrischen Behälters oder der kleinsten Kantenlänge des Bodens eines rechteckförmigen Behälters entspricht und 10 cm übersteigt. Wird ein solcher Abstand nicht eingehalten, muß ein Leckanzeigegerät zur Überwachung des Bodens vorgesehen werden.
(5) Bei Tanks mit einer Einsteigeöffnung im Tankscheitel sind mindestens 60 cm von der Decke, bei einer Einsteigeöffnung mit mindestens 600 mm lichter Weite sind mindestens 50 cm von der Decke einzuhalten.
(6) Bei einem oder mehreren Kunststoffbehältern für Heizöl EL und Dieselkraftstoff in geschlossenen Räumen mit einem Rauminhalt bis jeweils 10.000 Litern und einem Gesamtrauminhalt von 25.000 Litern bei Behältersystemen genügt ein Abstand zu den Wänden des Auffangraums von 40 cm für zwei aneinandergrenzende, zugängliche Seiten; an den übrigen Seiten und untereinander muß der Abstand mindestens 5 cm betragen, ein besonderer Bodenabstand ist nicht erforderlich. Bei Behältersystemen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 Litern müssen die Behälter jeder Reihe innerhalb des Auffangraumes in "Tassen" mit einer Randhöhe von mindestens 2 cm stehen. 2
3.7 Auffangräume bei Zusammenlagerung
Werden in einem Auffangraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert, so gilt TRbF 110 Nr. 6.4 bis 6.6.
4 Läger für oberirdische Behälter im Freien
4.1 Schutz der Behälter gegen Beschädigungen
(1) Die Behälter müssen so aufgestellt sein, daß sie gegen mögliche Beschädigungen von außen ausreichend geschützt sind.
(2) Der Schutz kann z.B. durch
verwirklicht werden.
4.2 Auffangen auslaufender Flüssigkeiten, Auffangräume
4.21 Brennbare Flüssigkeiten müssen sofern sie nicht nur in geringen Mengen gelagert werden, entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen werden sowie erkannt und beseitigt werden können.
4.22 Werden in einem Lager brennbare Flüssigkeiten in einem oder in mehreren Behältern gelagert, so müssen die Behälter bei einem Gesamtrauminhalt von mehr als 1000 l in Auffangräumen aufgestellt sein.
4.23 Ein Auffangraum ist nicht erforderlich für doppelwandige liegende zylindrische Tanks aus Stahl mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät und für andere doppelwandige Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100.000 l mit einem nach § 12 der VbF (jetzt BetrSichV) der Bauart nach zugelassenen Leckanzeigegerät.
4.24 (1) Ein Auffangraum ist ferner nicht erforderlich für Tanks mit einem Rauminhalt bis 100.000 l, wenn sie
(2) Absatz 1 Ziffer 1 und 2 gilt z.B. als erfüllt für
4.3 Fassungsvermögen der Auffangräume
4.31 Das Fassungsvermögen von Auffangräumen ist so zu bemessen, daß sich das Lagergut im Gefahrenfall nicht über den Auffangraum hinaus ausbreiten kann.
4.32 (1) Der Auffangraum muß mindestens fassen können:
(2) Kommunizierende Behälter gelten als ein Behälter. Als kommunizierend gelten Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen.
(3) Bei der Berechnung der Größe des Auffangraumes darf der Rauminhalt eines, und zwar des größten in ihm stehenden Behälters bis zur Oberkante des Auffangraumes einbezogen werden.
4.4 Bauvorschriften für Auffangräume
4.41 (1) Auffangräume müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen, ausreichend fest und dicht sein. Auffangräume müssen für die Dauer der zu erwartenden Beaufschlagung mit Lagergut flüssigkeitsundurchlässig und gegen die gelagerten Flüssigkeiten ausreichend beständig sein.
(2) Nichttragende Teile zur Abdichtung von Auffangräumen brauchen nicht aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
4.42 (1) Auffangräume können durch Vertiefung, Wälle oder standsichere Wände gebildet sein.
(2) Die Standsicherheit der Wände ist nachzuweisen.
4.43 (1) Auffangräume müssen gefüllt mit Lagergut auch im Brandfall dicht bleiben.
(2) Zur Abdichtung des Auffangraumes dürfen zur Vermeidung der Feuerausbreitung nur geeignete Beschichtungsstoffe verwendet werden 1.
(3) Werden zur Abdichtung des Auffangraumes Folien verwendet, so ist Absatz 1 als erfüllt anzusehen, wenn die Folien mit nichtbrennbaren Stoffen, die nicht verweht oder durch Niederschläge weggespült werden können, mindestens 50 mm dick abgedeckt sind.
(4) Beschichtungsstoffe und Folien bedürfen eines baurechtlichen Prüfzeichens.
(5) Wird zur Abdichtung des Auffangraumes Asphalt verwendet, gilt Absatz 1 als erfüllt, wenn
(6) Auffangräume für oder als Teil von solchen Lagereinrichtungen. die nicht aus feuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen hergestellt sind, müssen unterhalb der untersten Lagerebene angeordnet sein.
4.44 (1) Gebäudewände, die den Auffangraum begrenzen, müssen feuerbeständig sein und dürfen keine Öffnungen haben.
(2) Wegen feuerbeständiger Bauteile (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
4.45 (1) Die Auffangräume müssen die Projektion der Lagerbehälter umgeben.
(2) Der Abstand zwischen der Wand von Behältern und der Wand des Auffangraumes muß
betragen. Aus Gründen der Wartung und Bedienung können größere als die oben genannten Abstände erforderlich sein.
4.46 (1) Die Auffangräume müssen mit Einrichtungen zur Entfernung von Wasser versehen sein. Diese Einrichtungen müssen absperrbar sein, sofern durch sie Wasser selbsttätig ablaufen kann. Die Einrichtungen müssen auch im Brandfall funktionsfähig und von geschützter Stelle bedienbar sein.
(2) Auf TRbF 280 wird verwiesen.
(3) Wasserabläufe müssen mit Einrichtungen zur Abscheidung dieser brennbaren Flüssigkeiten von dem ablaufenden Wasser versehen sein.
(4) Die Anforderung von Absatz 3 ist erfüllt, wenn Abscheider mit selbsttätigem Abschluß nach DIN 1999 eingebaut sind. Die Abscheider bedürfen eines baurechtlichen Prüfzeichens.
4.5 Auffangräume bei Zusammenlagerung
Werden in einem Auffangraum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert, so gilt TRbF 110 Nr. 7.3 bis 7.5.
4.6 Brandschutz, Brandbekämpfung
4.61 (1) Läger müssen zur Nachbarschaft einen Abstand haben.
(2) Der Abstand nach Absatz 1 muß mindestens betragen
(3) Der Abstand nach Absatz 2 ist bei der Lagerung in Tanks von deren Wandungen an zu messen.
(4) Der Abstand nach Absatz 2 ist bei der Lagerung in ortsbeweglichen Gefäßen von der oberen Innenkante des Auffangraumes an zu messen.
(5) In Bild 1 sind Beispiele für die Abstände dargestellt.
4.62 (1) Abweichend von Nummer 4.61 kann der Abstand, soweit er außerhalb des Auffangraumes liegt, an feuerbeständigen Wänden oder Wällen ausreichender Höhe und Breite enden. Die Wände oder Wälle können dann ganz oder teilweise gleichzeitig auch die Wände oder Wälle des Auffangraumes sein.
(2) Abweichend von Nummer 4.61 kann der Abstand auf die Hälfte der sonst erforderlichen Abmessungen verringert werden, wenn die Tanks oder - falls die Tanks einen Ringmantel aus Stahl besitzen, dessen Höhe mindestens 4/5 des Tankmantels beträgt - die Ringmäntel mit Wasser berieselt werden können.
(3) Wegen feuerbeständiger Wände (Feuerwiderstandsklasse F 90) wird auf DIN 4102 hingewiesen.
(4) In Bild 1 sind Beispiele für die Abstände dargestellt.
4.63 Die sich nach Nummer 4.61 ergebenden Abstandsflächen sind von Stoffen freizuhalten, die ihrer Art oder Menge nach geeignet sind, zur Entstehung oder Ausbreitung von Bränden zu führen.
4.64 (1) Lage und Breite der nach TRbF 200 Nr. 4.1 erforderlichen Angriffswege zur Brandbekämpfung sind unter Berücksichtigung der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse im Einvernehmen mit den für die Brandbekämpfung zuständigen Stellen festzulegen.
(2) Die Angriffswege nach Absatz 1 können innerhalb der sich nach Nummer 4.61 ergebenden Abstandsflächen angelegt sein.
4.65 (1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B zusammen gelagert, so ist zur Durchführung von Brandbekämpfungsmaßnahmen zwischen den Tanks der erforderliche Abstand einzuhalten.
(2) Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die in TRbF 110 Nr. 7.6 festgelegten Tank- und Tankgruppenabstände eingehalten sind (vgl. TRbF 110 Nr. 7.64).
4.66 (1) Sind Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III neben Tanks für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B aufgestellt, muß zur Nachbarschaft hin der größere der beiden folgenden Abstände eingehalten sein:
(2) In Bild 2 sind Beispiele für die Abstände dargestellt.
4.7 Betreten durch Unbefugte
Das Betreten der Läger durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
5 Läger für unterirdische Tanks
5.1 (1) Brennbare Flüssigkeiten müssen entweder in Behältern, aus denen sie nicht auslaufen können, oder so gelagert werden, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten aufgefangen sowie erkannt und beseitigt werden können.
(2) Auf die bundes- und landesrechtlichen Vorschriften zum Schutz der Gewässer (Wasserhaushaltsgesetz, WHG, Lagerverordnungen der Länder, VAwS) wird hingewiesen (siehe hierzu auch TRbF 220 Nr. 2).
5.2 (1) Unterirdische Tanks sollen einen Abstand von mindestens 0,4 m voneinander haben.
(2) Von Grundstücken, die nicht zum Lager gehören, und von Gebäuden müssen unterirdische Tanks einen Abstand von mindestens 1 m haben.
ENDE |