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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 200 - Allgemeine Sicherheitsanforderungen
Ausgabe November 1981
(BArbBl. 11/1981 S. 74; 2/1984 S. 106; 5/1989 S. 69; 7-8/1992 S. 74aufgehoben)
Dieses Blatt enthält Sicherheitsanforderungen für Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III. Ferner enthält es Sicherheitsanforderungen für die 1Zusammenlagerung und -beförderung mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI, All und B. Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (aufgehoben/ersetzt durch BetriebssicherheitsV) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.
1 Allgemeines
1.1 (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen so errichtet, hergestellt und ausgerüstet sein sowie so unterhalten und betrieben werden, daß die Sicherheit Beschäftigter und Dritter, insbesondere vor Brandgefahren, gewährleistet ist.
(2) Die Anlagen müssen im übrigen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen.
(3) Soweit die TRbF Anforderungen an bauliche Anlagen enthalten, sind darin die entsprechenden Brandschutzanforderungen des Baurechts berücksichtigt.
1.2 (1) Werden brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse III zusammen mit brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B gelagert oder befördert, so finden neben den TRbF der Reihe 200 auch die TRbF der Reihe 100 Anwendung, soweit die TRbF Anforderungen für die Zusammenlagerung oder -beförderung enthalten.
(2) Wegen der Zusammenlagerung wird auf TRbF 210 Nummer 2.13 verwiesen.
(3) Wegen der Zusammenbeförderung wird auf TRbF 241 verwiesen.
1.3 (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von Altölen sind nach den Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I zu errichten und zu betreiben.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn sichergestellt ist, daß nur Altöle bekannter Herkunft mit einem Flammpunkt über 55 °C gelagert, abgefüllt oder befördert werden; in diesem Falle finden die Vorschriften für Anlagen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III Anwendung.
(3) Als Nachweis über Herkunft und Flammpunkt des Altöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Anlagenbetreibers. In Zweifelsfällen können als weitere Nachweise z.B. Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.
(4) Altöle sind gebrauchte Mineralöle und gebrauchte flüssige Mineralölprodukte, ferner mineralölhaltige Rückstände aus Lager-, Betriebs- und Transportbehältern. Zu diesen Altölen gehören insbesondere Abfälle von Motoren-, Getriebe-, Maschinen-, Spindel-, Zylinder-, Turbinen-, Achsen, Dunkel-, Weiß-, Transformatoren-, Schalter- und Kabelisolieröl, von Spezial- und Testbenzin, von Petroleum, ferner veröltes Bilgenwasser sowie mineralölhaltige Rückstände aus Behältern einschließlich Abscheidern für mineralische Leichtflüssigkeiten.
1.4 (1) Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung von schwerem Heizöl sind nach den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III zu errichten und zu betreiben, es sei denn, diese Anlagen sind ausschließlich für schweres Heizöl mit einem jeweils nachgewiesenen Flammpunkt von mehr als 100 °C oder für schweres Heizöl, das bei 35 °C nachweislich fest oder salbenförmig ist, bestimmt.
(2) Als Nachweis über den Flammpunkt oder die Konsistenz des schweren Heizöls genügt in der Regel eine verbindliche Bescheinigung des Herstellers oder Lieferers (z.B. der Raffinerie). In Zweifelsfällen, z.B. wenn die Möglichkeit der Vermischung mit brennbaren Flüssigkeiten mit niedrigerem Flammpunkt zu befürchten ist, können Kontroll-Flammpunktbestimmungen erforderlich sein.
(3) Schweres Heizöl im Sinne von Absatz 1 und 2 ist insbesondere Heizöl S nach DIN 51603.
1.5 Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III, bei denen die brennbare Flüssigkeit betriebsmäßig auf ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt wird, sind nach den Vorschriften für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I zu errichten und zu betreiben.
2 Bauartzulassungen
2.1 (1) Bauartzulassungsbedürftig sind die in Nummer 2.2 genannten Einrichtungen (Anlagen, Anlageteile, Betriebsmittel) als technische Schutzvorkehrungen.
(2) Es sind solche Einrichtungen, die
2.2 Bauartzulassungsbedürftig sind:
3 Einrichtungen für den Gefahrenfall
3.1 Einrichtungen zur Förderung brennbarer Flüssigkeiten müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können, der schnell und ungehindert erreichbar ist.
3.2 (1) In Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen Fluchtwege vorhanden sein. Die Anlagen müssen im Gefahrenfall schnell verlassen werden können.
(2) Auf § 19 der Arbeitsstättenverordnung wird hingewiesen.
4 Brandschutz
4.1 Angriffswege
(1) Angriffswege zur Brandbekämpfung müssen so angelegt und gekennzeichnet sein, daß Stellen, an denen Gefahren entstehen können, mit Lösch- und Arbeitsgeräten 1 schnell und ungehindert erreicht werden können.
(2) Wegen der Brandangriffswege in Lägern wird auf TRbF 210 Nummer 4.64 verwiesen.
4.2 Brandschutzeinrichtungen
4.21 Anlagen zur Lagerung, Abfüllung oder Beförderung brennbarer Flüssigkeiten müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.
4.22 (1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten brennbaren Flüssigkeiten zu bestimmen.
(2) In besonderen Fällen können auch ortsfeste Brandschutzeinrichtungen erforderlich sein.
4.23 In geschlossenen Räumen genügen Brandschutzeinrichtungen nach den baurechtlichen Vorschriften, z.B. nach den Feuerungsverordnungen.
4.24 Wegen Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen auf:
DIN 14493 Ortsfeste Schaum-Löschanlagen,
DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen,
DIN 14495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Brandfall.
4.3 Löschwasserrückhaltung
(1) Anlagen zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. ausgenommen Anlagen mit Tanks. die vollständig im Erdreich eingebettet sind und mit doppelwandigen Tanks aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 100 m3, die mit einem zugelassenen Leckanzeigegerät ausgerüstet sind, müssen nach Maßgabe von Satz 2 mit Löschwasser-Rückhalteanlagen ausgerüstet sein. Ab welchen Lagermengen eine Löschwasser-Rückhalteanlage erforderlich ist und wie diese auszuführen und zu bemessen ist. richtet sich nach der "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" ( LöRüRL).
(2) Ein Auffangraum nach TRbF 210 kann als Einrichtung zum Auffangen von Löschwasser dienen. Bei der Lagerung nicht wasserlöslicher brennbarer Flüssigkeiten können bei der Bemessung des erforderlichen Löschwasser-Rückhaltevolumens von Auffangräumen die Löschwassermengen unberücksichtigt bleiben, die im Brandfall über eine Einrichtung nach TRbF 210 Nummer 4.46 getrennt vom Lagergut abgeleitet werden können.
(3) Auf die Empfehlung des Deutschen Ausschusses für brennbare Flüssigkeiten (DAbF) für sicherheitstechnische Anforderungen an ortsfeste Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen in Lägern für brennbare Flüssigkeiten. BArbBl. Heft 5/1989 S. 68. wird hingewiesen.
5 Vermeidung gefährlicher elektrischer Ausgleichsströme
5.1 (1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile müssen so errichtet sein, daß sie gegen Erde keine elektrischen Spannungen annehmen können, die zur Entstehung gefährlicher Korrosionen oder zur Gefährdung von Personen führen.
(2) Für Maßnahmen des kathodischen Korrosionsschutzes gilt TRbF 521.
(3) Obwohl die bei erforderlichen Erdungsmaßnahmen im Einzelfall vorliegenden Strom- und Spannungsverhältnisse unübersichtlich sein können, ist in jedem Falle anzustreben, die Anlagen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so zu errichten, daß keine Zerstörungen durch elektrogalvanische Elementbildung oder durch Streuströme aus Gleichstromanlagen eintreten können. Im übrigen wird auf die einschlägigen Vorschriften hingewiesen, z.B. DIN 57100/ VDE 0100, DIN 57141/ VDE 0141, DIN 57150/ VDE 0150, DIN 57165/ VDE 0165, VDE 0190.
5.2 (1) Tanks und mit ihnen in leitender Verbindung stehende Anlageteile dürfen nicht allein als Erder für elektrische Anlagen verwendet werden.
(2) Anlageteile können unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse elektrisch getrennt oder in die Erdungsmaßnahmen der Gesamtanlage einbezogen werden.
5.3 (1) Für die Erdungsanlagen sind solche Metalle zu verwenden, die gefährliche Korrosionen an Tanks und Rohrleitungen nicht befürchten lassen.
(2) Bei Tanks aus Stahl ist der Anforderung z.B. entsprochen, wenn die Erdungsleitungen aus verzinktem oder zur Erhöhung der Lebensdauer aus verzinktverbleitem Bandstahl oder bei oberirdischer Verlegung auch aus Kupferleitungen (Kupferseil 50 mm2, keine Außenisolierungen)nach DIN 48801 hergestellt sind und beim Anschluß der Erdungsleitung am Tank Elementbildungen vermieden werden.
5.4 (1) Tanks, Rohrleitungen und andere Anlageteile müssen gegen Korrosionsgefahren durch Streuströme elektrischer Anlagen gesichert sein. Dabei sind sowohl die zur Tank- oder Rohrleitungsanlagegehörenden elektrischen Anlagen als auch fremde elektrische Anlagen, z.B. elektrische Bahnen, zu berücksichtigen.
(2) In den Bereichen, in denen mit Streuströmen elektrischer Anlagen zu rechnen ist, z.B. bei Gleisanlagen und längeren Rohrleitungen sowie bei Parallelführung von Hochspannungsfreileitungen, muß vor einem Trennen der Rohrleitung die Trennstelle metallenleitend überbrückt sein.
(3) Können Rohrleitungen als Sammler von Fremdströmen wirken, so sind je nach Lage des Einzelfalles Isoliermaßnahmen (z.B. Einbau von Isolierstücken) vorzunehmen.
ENDE |