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Technische Regeln Druckgase
TRG 760 - Richtlinie für das Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen
Prüfen im Bauartzulassungsverfahren, erstmaliges Prüfen und Prüfen nach Änderung und Instandsetzung

Ausgabe Januar 1985
(BArbBl. 1/1985 S. 45; 10/1995 S. 66; 11/1997 S. 76 aufgehoben)



Nachfolgeregelung: TRBS Technische Regeln für Betriebssicherheit

1 Geltungsbereich

1.1 Diese Richtlinie gilt für:

  1. das in § 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV) im Bauartzulassungsverfahren vorgesehene Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,
  2. das in § 16 DruckbehV vorgesehene erstmalige Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen,
  3. das in § 18 DruckbehV vorgesehene Prüfen von Sonderanfertigungen durch den Sachverständigen,
  4. das in § 17 DruckbehV vorgesehene Prüfen nach Änderung und Instandsetzung durch den Sachverständigen.

1.2 Es wird verwiesen auf:

  1. die vom Deutschen Druckbehälterausschuß ermittelten und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegebenen Technischen Regeln Druckgase (TRG),
  2. die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Druckbehälterverordnung vom 27.02.1980 (Bundesanzeiger Nr. 43), soweit Druckgasbehälter durch Prüfstellen anderer EG-Mitgliedstaaten geprüft werden sollen,
  3. die Richtlinien des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung:
    - TRG 700Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Druckgasbehältern
    - TRG 701Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung
    - TRG 710Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter
    - TRG 761Richtlinie für das Prüfen von Einwegbehältern (Kartuschen) und ihrer Ausrüstung durch den Sachverständigen im Bauartzulassungsverfahren
    - TRG 763Richtlinie für das Prüfen von Acetylenflaschen durch den Sachverständigen
    - TRG 770Richtlinie für das Prüfen von Ausrüstungsteilen der Druckgasbehälter durch den Sachverständigen

1.3 Für das wiederkehrende Prüfen von Druckgasbehältern durch den Sachverständigen gilt die TRG 765.

2 Allgemeines

2.1 Der Sachverständige darf einen Druckgasbehälter mit dem Prüfzeichen und dem Prüfdatum nur versehen, wenn er nach dem Ergebnis der Prüfung den an ihn zu stellenden Anforderungen genügt, und wenn er entweder der Bauart nach zugelassen (§ 22 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) ist oder als Sonderanfertigung (§ 18 DruckbehV (jetzt BetrSichV)) in den Verkehr gebracht werden soll.

Vor der Prüfung von in einem anderen EG-Mitgliedstaat gefertigten, für die Bundesrepublik Deutschland bestimmten Druckgasbehälter durch eine notifizierte Prüfstelle des Herstellerlandes ist gemäß § 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur DruckbehV das Vorverfahren nach Anhang IV der EG-Richtlinie 76/767/EWG vom 27.07.1976 durchzuführen.

2.2 Der Sachverständige prüft den Druckgasbehälter auf Einhaltung der Anforderungen nach §§ 4 und 5 und gegebenenfalls der Anforderungen, die sich aus Ausnahmen nach § 6 DruckbehV (jetzt BetrSichV) ergeben.

Zur Klärung bestimmter Fragen kann der Sachverständige beim Antragsteller darauf hinwirken, daß eine andere Stelle hinzugezogen wird. Der Sachverständige kann sich auf Gutachten anderer Stellen oder anderer Sachverständiger stützen.

2.3 Das in Nummer 2.2 genannte Prüfen besteht aus folgenden Prüfungen:

2.3.1 Ordnungsprüfung

Bei der Ordnungsprüfung wird festgestellt, ob die für den Druckgasbehälter erforderlichen Unterlagen vollständig sind.

2.3.2 Technische Prüfungen

Bei den technischen Prüfungen wird festgestellt, ob die sicherheitstechnischen Anforderungen hinsichtlich Werkstoffe, Berechnung, Ausführung, Kennzeichnung, Herstellung und herstellerseitige Prüfung sowie vorgesehene Betriebsweise erfüllt sind.

Die technische Prüfung erfolgt in der Regel im Herstellerwerk. Wird der Druckgasbehälter in einem anderen Werk betriebsfertig hergerichtet, erfolgt der diesbezügliche Teil der technischen Prüfung im Montagewerk. Bei Raschen und Fässern bedarf es der Prüfung nach dem betriebsfertigen Herrichten nicht.

Die Prüfungen sind zeitlich so zu veranlassen, daß der Sachverständige alle Prüfungen in ausreichender Weise durchführen kann. Sofern dies im Endzustand des Druckgasbehälters nicht möglich ist, sind Teilprüfungen in verschiedenen Fertigungsstadien zu veranlassen.

Falls eine Oberflächenbehandlung, wie z.B. Verzinken, Polieren oder Strahlen, durchgeführt wird, die zu einer Veränderung der Werkstoffeigenschaften oder einer Wanddickenminderung führen kann, sind die vorgesehenen Prüfungen wie Lastwechselversuch, Berstversuch, Fallversuch und Werkstoffprüfung erst im Anschluß daran durchzuführen.

2.4 Der Sachverständige kann in begründeten Fällen von den in den Anlagen dieser TRG festgelegten Prüfungen abweichen.

3 Prüfen im Bauartzulassungsverfahren

3.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen (siehe TRG 700 Nr. 3 und 4) auf Vollständigkeit.

3.2 Technische Prüfung

3.2.1 Prüfen der Antragsunterlagen

Der Sachverständige prüft die Antragsunterlagen auf Erfüllen der Anforderungen der zutreffenden TRG.

Im einzelnen prüft der Sachverständige:

3.2.2 Prüfen der Baumuster

Für das Prüfen der Baumuster kommen in Abhängigkeit von den behälterspezifischen Anforderungen folgende Prüfungen in Betracht:

  1. Prüfung auf Übereinstimmung mit den Antragsunterlagen
  2. Bauprüfung
  3. Prüfung von Leergewicht und Fassungsraum
  4. Wasserdruckprüfung
  5. Lastwechselversuche
  6. Berstversuche
  7. Fallversuche
  8. Werkstoffprüfung
  9. Prüfung der Betriebsfertigkeit
  10. sonstige behälterspezifische Prüfungen

3.2.3 Ist die Bauartzulassung für eine Baureihe beantragt worden, so kann sich der Sachverständige auf das Prüfen der Größen beschränken, die die Beurteilung zulassen, ob die gesamte Baureihe den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht.

3.2.4 Für das Prüfen der Baumuster gelten bei:

  1. nahtlosen Raschen aus Stahl: Anlage 1
  2. nahtlosen Raschen aus Aluminium: Anlage 2 1
  3. geschweißten Raschen und Treibgastanks aus Stahl: Anlage 3
  4. Einwegflaschen (TRG 303) und Druckgasbehältern ortsbeweglicher Feuerlöscher (TRG 500): Anlage 4
  5. Fässern: Anlage 5
  6. geschweißten Fahrzeugbehältern, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern: Anlage 6 1
  7. geschweißten Fahrzeugbehältern, Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainern für tiefkalten Betrieb: Anlage 7
  8. Behältern für tiefkalten Betrieb bis 1000 l Inhalt (z.B. Kannen): Anlage 8
  9. nahtlosen Großraumbehältern: Anlage 9) 1

3.2.5 Für das Prüfen der Baumuster sonstiger in Nummer 3.2.4 nicht genannter Druckgasbehälter sind Art und Umfang der Prüfungen vom Sachverständigen im Benehmen mit dem Hersteller und in Übereinstimmung mit den in den zutreffenden TRG genannten Anforderungen festzulegen. Die in Nummer 3.2.4 genannten Anlagen sind dabei sinngemäß anzuwenden.

4 Erstmaliges Prüfen

4.1 Ordnungsprüfung

Der Sachverständige prüft, ob

  1. die Bauartzulassungen für den Druckgasbehälter und seine Ausrüstung mit eventuellen Nachträgen einschließlich der zugehörigen Unterlagen vorhanden und noch nicht erloschen, zurückgenommen oder widerrufen sind
  2. die Herstellungsvoraussetzungen noch gegeben sind.

4.2 Technische Prüfung

4.2.1 Für das Prüfen der Druckgasbehälter kommen in Abhängigkeit von den behälterspezifischen Anforderungen folgende Prüfungen in Betracht:

  1. Prüfung der Druckgasbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung auf Übereinstimmung mit den Bauartzulassungen und den zutreffenden TRG
  2. Bauprüfung
  3. Prüfung von Leergewicht und Fassungsraum
  4. Wasserdruckprüfung
  5. Dichtheitsprüfung
  6. Werkstoffprüfung
  7. Berstversuch
  8. Prüfung der Betriebsfertigkeit

4.2.2 Für das Prüfen der in Nummer 3.2.4 genannten Druckgasbehälter gelten die dort genannten Anlagen. Für das Prüfen sonstiger Druckgasbehälter gilt Nummer 3.2.5 sinngemäß.

4.2.3 Über die in Nummer 4.2.2 festgelegten Prüfungen hinaus oder abweichend davon sind die Prüfungen durchzuführen, die gegebenenfalls in der Bauartzulassung vorgeschrieben sind.

4.2.4 Zur Vermeidung von Korrosionsschäden dürfen in Druckgasbehältern keine Flüssigkeitsmengen enthalten sein, die gefährliche Korrosion auslösen.

Daher sind alle Druckgasbehälter nach der Wasserdruckprüfung sorgfältig zu trocknen. Der Prüfbetrieb muß die Trocknung in den organisatorischen Prüfablauf zwangsläufig einbauen und sich vor dem Einbau des Ventils durch Inaugenscheinnahme davon überzeugen, daß die Behälter auf der Innenseite trocken sind.

5. Prüfen von Sonderanfertigungen

5.1 Die Nummern 3.1, 3.2.1, 3.2.2, 3.2.5 und 4.2 gelten sinngemäß.

6 Prüfen nach Änderung oder Instandsetzung

Ist an einem Druckgasbehälter eine Änderung oder Instandsetzung vorgenommen worden, durch die die Sicherheit beeinträchtigt werden kann, oder sind die von der Zulassungsbehörde bestimmten, auf dem Behälter angebrachten Kennzeichen oder Angaben geändert worden, so prüft der Sachverständige, ob der Druckgasbehälter noch der Zulassung entspricht.

Art und Umfang der Prüfungen sind vom Sachverständigen in Abstimmung mit dem Antragsteller festzulegen.

Abschnitt 2.3.2 Absatz 4 gilt nicht für Druckgasbehälter, die nach ihrem betriebsfertigen Herrichten einer Oberflächenbehandlung unterzogen worden sind, wenn der Sachverständige festgestellt hat, daß dadurch weder die Werkstoffeigenschaften noch die Wanddicke in einer die Sicherheit beeinträchtigenden Weise verändert worden sind. Dies kann z.B. durch die Prüfung des Verfahrens der Oberflächenbehandlung geschehen.

7 Prüfbescheinigungen

7.1 Über die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren nach Nummer 3 fertigt der Sachverständige eine Stellungnahme gemäß TRG 700 Nummer 5.6 an.

7.2 Der Sachverständige erteilt über das Ergebnis der Prüfung nach Nummer 4 und 5 eine Bescheinigung, sofern

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1) in Vorbereitung

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