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TRGS 553 - Holzstaub
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)
Ausgabe:
März 1999
(BArbBl. 3/1999 S. 52; 2/2000 S. 81; 3/2002 S. 70; 1/2003 S. 60 aufgehoben)
Bekanntmachnung des BMAS vom 02.11.2006
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen an Gefahrstoffe hinsichtlich Inverkehrbringen und Umgang wieder. Die Technischen Regeln werden vom
Ausschuß für Gefahrstoffe (AGS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
Schutzmaßnahmen für einen Mindestschutz beim Umgang mit Arbeitsstoffen sind in der TRGS 500 beschrieben.
1 Anwendungsbereich
(1) Diese TRGS gilt für alle Tätigkeiten bei der Be- und Verarbeitung von Holz und Holzwerkstoffen, soweit dabei Holzstaub entsteht, sowie für Tätigkeiten im Gefahrenbereich von Holzstäuben. Sie beschreibt Schutzmaßnahmen sowohl für die Be- und Verarbeitung von Buchen- und Eichenholz, deren Stäube beim Menschen Krebs erzeugen können1, als auch von sonstigen Hölzern, deren Stäube als krebsverdächtig eingestuft sind.
(2) Holzstaub und -späne können zusammen mit Luftsauerstoff brennbare oder explosionsfähige Gemische bilden. Deshalb sind zusätzlich zu den Staubschutz- auch Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Diese TRGS enthält keine Beschreibung der notwendigen Maßnahmen für den Brand- und Explosionsschutz 2 und keine Hinweise auf Beschäftigungsbeschränkungen 3.
(3) Wegen der möglichen sensibilisierenden Wirkung bestimmter Holzstäube und der notwendigen Schutzmaßnahmen wird auf TRGS 540 und TRGS 907 verwiesen.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Erheblicher Umfang von Buchen- oder Eichenholz
Be- oder Verarbeitung von Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang im Sinne des § 35 Abs. 4 Nr. 1 GefStoffV liegt vor, wenn deren Anteil - bezogen auf den gesamten jährlichen Holzeinsatz - im Betrieb 10 % überschreitet.
2.2 Nachrüstsätze
Nachrüstsätze sind Einrichtungen zum Auffangen von Holzstaub und -spänen für den nachträglichen Anbau an Maschinen.
3 Sicherheitstechnische Maßnahmen
3.1 Allgemeines
Die Holzstaubbelastung an Arbeitsplätzen ist nach dem Stand der Technik so gering wie möglich zu halten 4.
3.2 Absaugung
(1) Der Arbeitgeber hat grundsätzlich dafür zu sorgen, daß Holzstäube und -späne abgesaugt werden. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten bei Unterschreitung des Luftgrenzwertes:
(2) Kapselungen in Verbindung mit Absaugung sind zu bevorzugen. Ist dies nach dem Stand der Technik nicht möglich, sind die Holzstäube an der Entstehungsstelle vollständig abzusaugen, sicher fortzuleiten und gefahrlos abzuscheiden (siehe auch Merkblatt "Holzstaub" ZH 1/739).
(3) Die in Anlage 1 aufgeführten Holzbearbeitungsmaschinen können nach dem Stand der Technik in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden. Wenn an diesen Maschinen lüftungstechnische Maßnahmen nicht durchführbar sind, sind andere Maßnahmen zur Staubreduzierung zu prüfen und zu dokumentieren.
3.3 Reinigung
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß Maschinen, Werkzeuge und Werkstücke, die mit Holzstaub verunreinigt sind, regelmäßig gereinigt werden. Hierbei sind staubarme Aufsaugverfahren anzuwenden, das Abblasen und Kehren von Holzstaub ist grundsätzlich nicht zulässig (siehe Merkblatt "Holzstaub" ZH 1/739)
4 Luftgrenzwert
(1) Der Luftgrenzwert für Holzstaub beträgt 2 mg/m3 (Spitzenbegrenzung Überschreitungsfaktor 4 als einatembare Staubfraktion (früher: Gesamtstaub) 5.
(2) Anlagen, an denen der Stand der Technik auch bei Verwendung von Nachrüstsätzen die Einhaltung des Luftgrenzwertes noch nicht zuläßt, werden in einer Liste (Anlage 2) bezeichnet. An den dort bezeichneten Anlagen und Arbeitsplätzen gilt, abweichend von Absatz 1. ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3.
(3) Durch Arbeitsbereichsanalyse nach TRGS 402 ist zu ermitteln, ob der Luftgrenzwert eingehalten wird (siehe auch ZH 1/739).
5 Maßnahmen beim Überschreiten des Luftgrenzwertes
Wird nach Anwendung der sicherheitstechnischen Maßnahmen der Luftgrenzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber Atemschutz zur Verfügung zu stellen. Als Atemschutzgeräte sind, sofern kein Sauerstoffmangel vorliegt, geeignet:
Atemschutz ist insbesondere in Arbeitsbereichen mit hoher Holzstaubbelastung zu tragen, wie beim
Das Tragen von Atemschutz darf keine ständige Maßnahme sein 7.
6 Luftrückführung
(1) Eine Luftrückführung ist nur zulässig, wenn sie aufgrund des Arbeitsverfahrens, der Arbeitsorganisation oder der räumlichen bzw. klimatischen Verhältnisse nicht zu vermeiden ist. Die Konzentration von Holzstaub in der Rückluft darf 0,2 mg/m3 Gesamtstaub nicht überschreiten. Der Anteil der rückgeführten Luft an der Zuluft darf nicht höher als 50 % sein.
(2) Die Konzentration von 0,2 mg/m3 Holzstaub in der Rückluft ist sicher eingehalten, wenn das Filtermaterial geeignet, unbeschädigt und die Staubsammelräume staubdicht sind.
(3) Luftrückführung ist zu 100 % zulässig, wenn sichergestellt ist, daß die Konzentration von Holzstaub in der Rückluft 0,1 mg/m3 nicht überschreitet und im übrigen die Anforderungen der TRGS 560 eingehalten werden (siehe auch Merkblatt ZH 1/739). Dies ist der Fall, wenn Filtermaterial der Kategorie G verwendet wird und die Filterflächenbelastung 150 m3/m2h nicht überschreitet.
7 Staubarme Arbeitsbereiche 03
Arbeitsbereiche gelten als staubarm, wenn der Luftgrenzwert von 2 mg/m3 dauerhaft sicher eingehalten ist oder durch Anwendung von verfahrens- und stoffspezifische Kriterien die Einhaltung des Grenzwertes nachgewiesen wurde 8.
8 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(1) Arbeitnehmer, die Buchen- oder Eichenholz in erheblichem Umfang be- oder verarbeiten und an deren Arbeitsplätzen die Auslöseschwelle von 2 mg/m3 überschritten wird, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der im Anhang VI GefStoffV festgelegten Fristen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen wurden 9.
(2) Zur arbeitsmedizinischen Betreuung und Vorsorge beim Umgang mit sensibilisierenden Holzstäuben siehe TRGS 540.
Liste der Holzbearbeitungsmaschinen nach Nummer 3.2 Abs. 3 der TRGS 553 | Anlage 1 zur TRGS 553 |
Folgende Holzbearbeitungsmaschinen können derzeit nach dem Stand der Technik in der Regel nicht wirksam abgesaugt werden:
Liste der Anlagen und Arbeitsplätze nach Nummer 4 Abs. 2 | Anlage 2 zur TRGS 553 |
Allgemeine Hinweise
Bei Maschinen ist zunächst zu prüfen, ob es an ihnen ständige Arbeitsplätze gibt, oder ob sie nur selten und dann auch nur kurzzeitig eingesetzt werden. Hier kann die Unterscheidung Handwerk/Industrie bedeutsam sein. Die Nachrustbarkeit muss geprüft sein (bei ständigem oder häufigem Einsatz).
Liste der Anlagen und Arbeitsplätze
An folgenden Anlagen und Arbeitsplätzen lässt der Stand der Technik derzeit die Einhaltung des 2 mg/m3 -Wertes nicht zu, sofern die Arbeitsdauer in der Schicht erheblich ist (mindestens 1 Stunde). Für sie gilt ein Luftgrenzwert von 5 mg/m3, der aber im Rahmen des Minimierungsgebotes so weit wie möglich zu unterschreiten ist.
Stationäre Maschinen und Arbeitsplätze
Handmaschinen
Handarbeitsplätze
Atemschutz
An Anlagen der o. g. Liste wurden z. T. erhebliche Überschreitungen des hier zulässigen Luftgrenzwertes von 5 mg/m3 festgestellt. In diesen Bereichen muss Atemschutz getragen werden, solange Staubminderungsmaßnahmen nicht möglich sind. Die betrifft
entsprechend den exakten Eintragungen der Liste.
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1) Stäube epidemiologisch eindeutig krebserzeugend.
Verursachendes krebserzeugendes Prinzip derzeit noch nicht identifiziert.
DFG. Toxikologisch-arbeitsmedizinische Begründungen von MAK-Werten.
VCH. 1985
2) Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen siehe: Europäischer Normenentwurf "Holzbearbeitungsmaschinen, Absauganlagen für Holzstaub und -späne prEN 12779 sowie Merkblatt der Holz-Berufsgenossenschaft "Brand- und Explosionsschutz an Anlagen zum Absaugen und Abscheiden von Holzstaub und -spänen" ZH 1/730
3) Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter sind im Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. in der Mutterschutzrichtlinienverordnung (Verordnung zur ergänzenden Umsetzung der EG-Mutterschutzrichtlinie) geregelt.
4) Siehe auch "Musterleitfaden zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 553 "Holzstaub zum Schutz vor den Gefahren durch Holzstaub (LV 3) sowie Merkblatt "Holzstaub" ZH 1/739
5) TRGS 900, TRGS 901 Teil II lfd. Nr. 20
6) Siehe Merkblatt "Holzstaub" ZH 1/739
7) Siehe § 19 Abs. 5 GefStoffV und "Regeln für den Einsatz vom Atemschutzgeräten ZH 1/701 und GUV 20.14
9) Siehe auch Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 44 Buchen- und Eichenholzstaub
10) DIN 33893 Teil 2
11) DIN 33892 Teil 2
ENDE