Änderungstext
Gefahrstoffe
Bekanntmachung des BMWA
IIIb3-35125-5
Vom 31. März 2004
(BArbBl. Nr. 5/2004 S. 55)
Der Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) hat u.a.
- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz -Luftgrenzwerte"
- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz"
- Änderungen und Ergänzungen der TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-Werte"
beschlossen.
Im Anschluss an die Bekanntmachung des BMWA vom 22. Dezember 2003 (BArbBl. Heft 2/2004 S. 85 ) werden bekanntgegeben:
Änderungen und Ergänzungen
- der TRGS 900
- der TRGS 901
- der TRGS 903
Die TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - Luftgrenzwerte" Ausgabe Oktober 2000 (BArbBl. Heft 10/2000 S. 34-63, zuletzt geändert BArbBl. Heft 9/2003 S. 48) wird wie folgt geändert und ergänzt:
1. In Nummer 3 wird unter "Bemerkung" die Nummer (13) wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(13) Die Maßnahmenfolge gemäß § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu beachten.
Für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gelten die Umgangsvorschriften des fünften Abschnittes der GefStoffV. Dagegen gelten für krebserzeugende Faserstäube der Kategorien 1 oder 2 die zusätzlichen strengeren Umgangsvorschriften des sechsten Abschnittes der GefStoffV. Für künstliche Mineralfasern gilt darüber hinaus der Anhang V Nr. 7 der GefStoffV.
- In Konkretisierung der GefStoffV wurden spezielle Schutzmaß nahmen in der TRGS 521 "Faserstäube" festgelegt.
Neben den allgemeinen Umgangsvorschriften für alle Faserstäube (K 1, K 2, K 3) wurden zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (K 1, K 2) getroffen.
Für spezielle Fasern und ausgewählte Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten wird auf die BG/BIA-Empfehlungen (siehe BIA-Arbeitsmappe) verwiesen.
- Der Luftgrenzwert gilt für krebserzeugende Fasern der Kategorien K1, K2 oder K3. Er gilt nicht für Asbest, Erionit und für solche Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach derzeitigem Stand der Technik erfahrungsgemäß mit extrem hohen Faserkonzentrationen gerechnet werden muss.
Letzteres betrifft beispielsweise Faserspritzverfahren zur Isolierung und das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen.
Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.
- Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwert von 250.000 F/m3 als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/m3 beträgt. Zur Indexberechnung nach TRGS 402 und 403 ist in diesen Fällen das halbierte Messergebnis heranzuziehen.
- Die analytische Bestimmung erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.
- Bezüglich Asbest wird auf die TRGS 519 verwiesen.
| (13) Die Maßnahmenfolge gemäß § 19 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ist zu beachten.
Für krebserzeugende Faserstäube der Kategorie 3 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) gelten die Umgangsvorschriften des fünften Abschnittes der GefStoffV. Dagegen gelten für krebserzeugende Faserstäube der Kategorien 1 oder 2 die zusätzlichen strengeren Umgangsvorschriften des sechsten Abschnittes der GefStoffV. Für künstliche Mineralfasern gilt darüber hinaus der Anhang V Nr. 7 der GefStoffV.
- In Konkretisierung der GefStoffV wurden spezielle Schutzmaßnahmen in der TRGS 521 "Faserstäube" festgelegt.
Neben den allgemeinen Umgangsvorschriften für alle Faserstäube (K 1, K 2, K 3) wurden zusätzliche Regelungen für krebserzeugende Faserstäube (K 1, K 2) getroffen.
Für spezielle Fasern und ausgewählte Arbeitsbereiche sowie Tätigkeiten wird auf die BG/BIA-Empfehlungen (siehe BIA-Arbeitsmappe) verwiesen.
- Der Luftgrenzwert gilt für krebserzeugende Fasern der Kategorien K1, K2 oder K3. Er gilt nicht für Asbest, Erionit und für solche Arbeitsverfahren, bei denen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit auch nach derzeitigem Stand der Technik erfahrungsgemäß mit extrem hohen Faserkonzentrationen gerechnet werden muss.
Letzteres betrifft beispielsweise die Montage/ Installation, Reparatur und Sanierung von Industrieöfen (Arbeiten innerhalb der Öfen) sowie das Entfernen von thermisch belasteten Isolierungen.
Zum Schutz des Menschen vor möglichen Gesundheitsgefahren sind für diese Arbeitsverfahren wirksame und geeignete Schutzmaßnahmen - auch in Form von persönlichen Schutzmaßnahmen - zu treffen.
- Auf Baustellen gilt der Luftgrenzwert von 250.000 F/m3 als eingehalten, wenn die Gesamtfaserzahl lichtmikroskopisch nachgewiesen unter 500.000 F/m3 beträgt. Zur Indexberechnung nach TRGS 402 und 403 ist in diesen Fällen das halbierte Messergebnis heranzuziehen.
Für Arbeiten mit geringer Exposition wird kein weiterer Grenzwert aufgestellt, aber es sind entsprechende Regelungen in der TRGS 521 "Faserstäube" zu treffen, die die Anwendung abgestufter Schutzmaßnahmen und die Aufstellung von Verfahrens- und stoffspezifischen Kriterien (VSK) erlauben.
Arbeiten geringer Exposition liegen vor, wenn eine Faserstaubkonzentrationen in der Luft am Arbeitsplatz von 25.000 Fasern/m3unterschritten wird.
- Die analytische Bestimmung erfolgt nach der Methode BGI 505-31. In Zweifelsfällen kann zur Quantifizierung und Identifikation das rasterelektronenmikroskopische Verfahren nach BGI 505-46 eingesetzt werden, bzw. es sind ergänzend die Vorgaben in der BIA-Arbeitsmappe für organische Fasern und Produktfasern einzuhalten.
- Bezüglich Asbest wird auf die TRGS 519 verwiesen.
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2. In Nummer 3 wird die Liste wie folgt geändert und ergänzt:
Stoffidentität | Grenzwert | Spitzenbegrenz.
Überschreitungsfaktor | |
Bezeichnung | EG-Nr. CAS-Nr. | ml/m3 (ppm) | mg/m3 | Bemerkungen |
Cyanamid | 2069923 420-04-2 | 0,58 * | 2 E 1 E | 4 * | DFG,* Y,* H
EU |
Faserstäube, anorganische, krebserzeugend Kat. 1, 2 und 3 (außer Asbest) | | | | 4 | 13, 15, TRK TRGS 901-41 |
- Hochtemperatur-Glasfasern
Überprüfung zum 30.04.2006 *
| | | 500.000 F/m3 | | |
- Folgende Formen der Weiterverarbeitung von Keramikfasern und polykristallinen keramischen Fasern:
Mischen/Formen und Endbearbeitung (Schneiden, Sägen, Stanzen, Schleifen, Bohren usw.) Überprüfung zum 30.04.2006 *
| | | 500.000 F/m3 | | |
- Modulfertigung ab 01.05.2006 *
| | | 500.000 F/m3 | | |
| | | 250.000 F/m3 | | |
Kohlenstofftetrachlorid | 2002628 | 10 | 64 | 4 | H |
- Großtechnische Herstellung/ Verwendung *
| 56-23-5 | 2,5 * | 16 * | | TRGS 901-108 * |
| | 0,5 * | 3,2 * | | DFG * |
4-Methyl-pentan-2-ol | 2035517 108-11-2 | 25 20 | 100 85 | 4 =1= | H, DFG |
Portlandzement (Staub) | 2706599
68475-76-3 65997-15-1 | | 5 E | | DFG |
Trichlorethylen | 2011674 79-01-6 | 50 30 | 270 165 | 4 | Y DFG TRK TRGS 901-106 |
Trichlormethan | 2006638 | 10 | 50 | 4 | DFG TRK, H, Y |
- Großtechnische Herstellung/ Verwendung *
| 67-66-3 | 4 * | 20 * | | TRGS 901-107 * |
| | 0,5 * | 2,5 * | | DFG * |
Zinkhaltige Rauche (berechnet als Zinkoxid) Überprüfung zum 30.04.2007 * | | | | | 35 TRGS 901-109 * |
Verfahren mit einer Arbeitstemperatur > 850 °C * | | | | | |
- Gießverfahren, Flammlöten, Flammspritzen, Hartlöten Schweiß und Schneidverfahren *
| | | 2 A * | 2 * | |
| | | 1 A * | 2 * | DFG * |
3. Nummer 4 "Verzeichnis der CAS-Nrn." wird entsprechend ergänzt
Die TRGS 901 "Begründungen und Erläuterungen zu Grenzwerten in der Luft am Arbeitsplatz" Ausgabe April 1997 (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBl. Heft 2/2004 S. 85) wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Teil II werden
1. im Inhaltsverzeichnis folgende Einträge ergänzt:
Lfd-Nr. | Stoff oder Stoffgruppen | CAS-Nr. | BArbBl. Heft |
106 | Trichlorethylen | 79-01-6 | 5/2004 S. 56 |
107 | Trichlormethan | 76-66-3 | 5/2004 S. 58 |
108 | Kohlenstofftetrachlorid | 56-23-5 | 5/2004 S. 59 |
109 | Zinkhaltige Rauche | | 5/2004 S. 60 |
2. Die lfd. Nrn. 106 bis 109 werden angefügt
Die TRGS 903 "Biologische Arbeitsplatztoleranzwerte - BAT-" Ausgabe April 2001, (BArbBl. Heft 4/2001 S. 53-56, zuletzt geändert BArbBI. Heft 10/2002 S. 77, berichtigt BArbBI. Heft 1/2003 S. 110) wird wie folgt geändert und ergänzt:
In Nummer 3 Liste der BAT-Werte werden folgende Einträge neu gefasst
Arbeitsstoff [CAS-Nr.] | Parameter | BAT-Wert | Untersuchungs- material | Probennahme- zeitpunkt |
Cyclohexan [110-82-7] * | Gesamt-1,2- Cyclohexandiol | 170 mg/g Kreatinin | U | c, b |
1,2-Dichlorbenzol [95-50-1] * | 1,2-Dichlorbenzol | 140 µg/l | B | b |
3,4 und 4,5 Dichlorkatechol | 150 mg/g Kreatinin | U | b |
Dimethylformamid [68-12-2] | N-Methylformamid | 15 35 mg/l | U | b |
Mangan [7439-96-5] und seine organischen Verbindungen * | Mangan | 20 µg/l | B | c, b |
Tetrahydrofuran [109-99-9] | Tetrahydrofuran | 8 2 mg/l | U | b |
*) Neu