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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wassergesetzes und des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Bayern -

Vom 24. Juli 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 31.07.2003 S. 482)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Änderung des Bayerischen Wassergesetzes

Das Bayerische Wassergesetz (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1994 (GVBl S. 822 BayRS 753-1-U), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2003 (GVBl S. 325), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Gewässer und ihre Einteilung "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele"

b) Nach der Überschrift des Art. 3 wird eingefügt:

"Art. 3a Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 3b Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Art. 3c Bewirtschaftungsziele, Fristen"

c) Die Überschrift im Dritten Teil des Abschnitts IV des Ersten Titels erhält folgende Fassung:

altneu
Wasserschutzgebiete "Wasserschutzgebiete, Wasserversorgung"

d) Nach der Überschrift des Art. 36 wird eingefügt:

"Art. 36a Öffentliche Wasserversorgung"

e) Die Worte: "Art. 41d Abwasserbeseitigungspläne" werden durch die Worte "Art. 41d (aufgehoben)" ersetzt.

f) Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Meßwesen, wasserwirtschaftliche Planung "Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten"

g) Der Abschnitt III des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Abschnitt III Wasserwirtschaftliche Planung

Art. 71a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne

Art. 71b Bewirtschaftungspläne

"Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten

Art. 71a Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

Art. 71b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

Art. 71c Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten, Unterrichtungspflichten".

h) Es wird eingefügt:

"Art. 78a Prüflaboratorien"

i) Es wird folgende Anlage III angefügt:

"Anlage III Flussgebietseinheiten und Planungsräume im Freistaat Bayern."

2. Die Überschrift des Ersten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Gewässer und ihre Einteilung "Gewässer und ihre Einteilung, Bewirtschaftungsgrundsätze und -ziele"

3. In Art. 1 Abs. 2 Satz 2 wird nach " § 1a", ergänzt 1b", und nach 34", ergänzt "36", sowie vor " 6 bis 11" ergänzt "3a bis b".

4. Es werden folgende Art. 3a, 3b, 3c eingefügt:

"Art. 3a (Zu § 1a Abs. 1 WHG) Bewirtschaftungsgrundsätze

Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, dass ihre nachhaltige Entwicklung gewährleistet ist. Sie sind nach den Grundsätzen in § 1a Abs. 1 und 2, §§ 25a bis 25d und 33a WHG zu bewirtschaften. Bei der Bewirtschaftung der Gewässer sind die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die direkt von den Gewässern abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete zu berücksichtigen.

Art. 3b (Zu § 1b Abs. 3 WHG) Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten

Die Gewässer des Freistaates Bayern werden in folgenden Flussgebietseinheiten bewirtschaftet:

  1. Donau
    1. mit den Planungsräumen Iller-Lech, Altmühl-Paar, Isar, Naab-Regen und Inn
    2. mit dem den in Nr. 1a genannten Planungsräumen zugeordneten Grundwasser
  2. Rhein
    1. mit den Planungsräumen Unterer Main, Oberer Main und Regnitz
    2. mit dem Planungsraum Bodensee
    3. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen des Neckars
    4. mit dem den in Nrn. 2a, 2b und 2c genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  3. Elbe
    1. mit dem Planungsraum Saale-Eger
    2. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Moldau
    3. mit dem den in Nrn. 3a und 3b genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser
  4. Weser
    1. mit den in Bayern gelegenen Flussgebietsanteilen der Fulda und der Werra
    2. mit dem den in Nr. 4a genannten Gebieten zugeordneten Grundwasser.

Die Gebiete sind in Anlage III dargestellt.

Art. 3c (Zu §§ 25c und 33a WHG) Bewirtschaftungsziele, Fristen

(1) Bis zum 22. Dezember 2015 sind zu erreichen

  1. bei oberirdischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand (§ 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG)
  2. bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand (§ 25b Abs. 1 Nr. 2 WHG),
  3. beim Grundwasser ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand (§ 33a Abs. 1 Nr. 4 WHG),
  4. bei den Schutzgebieten im Sinn von Art. 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG alle in Nrn. 1 bis 3 genannten Ziele, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 25d und § 33a Abs. 4 WHG bleiben unberührt.

(2) Die in Abs. 1 festgelegte Frist kann unter den in § 25c Abs. 2 und 3 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängert werden. Lassen sich die Ziele auf Grund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich."

5. Art. 17a wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b und c werden jeweils die Worte: "im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik" durch die Worte: "im Übrigen den Anforderungen nach § 18b WHG und Art. 41e" ersetzt.

6. Art. 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Worten "Betrieb von Modellbooten" die Worte "ohne eigene Triebkraft" durch die Worte: "ohne Verbrennungsmotoren" ersetzt.

b) Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

altneu
Die Kreisverwaltungsbehörden können bestimmen, an welchen Gewässern oder Gewässerteilen weitere Tätigkeiten der Sportausübung und Freizeitgestaltung, insbesondere das Tauchen mit Atemgerät oder das Betreiben von Modellbooten mit Motorantrieb als Gemeingebrauch zulässig sind. " Der Betrieb von Modellbooten mit Elektroantrieb ist nicht zulässig in Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, Europäischen Vogelschutzgebieten und Naturschutzgebieten weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

c) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

d) Im neuen Satz 4 werden die Worte "mit Motorantrieb" durch die Worte "mit verbrennungsmotoren" ersetzt.

7. Die Überschrift im Dritten Teil des Abschnitts IV des Ersten Titels erhält folgende Fassung:

altneu
Wasserschutzgebiete "Wasserschutzgebiete; Wasserversorgung"

8. Es wird folgender Art. 36a eingefügt:

"Art. 36a (Zu § 1a Abs. 3 WHG) Öffentliche Wasserversorgung

Die Wasserversorgung ist eine Leistung der Daseinsvorsorge. Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen."

9. Art. 41a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Art. 41b gilt nicht für Niederschlagswasser, das erlaubnisfrei versickert oder im Rahmen des Gemeingebrauchs in oberirdische Gewässer eingeleitet werden darf."

10. Art. 41c wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 2 erhält folgenden Fassung:

altneu
Genehmigungspflichtig ist auch das Einleiten von gefährlichen Stoffen, soweit für sie in allgemeinen Abwasserverwaltungsvorschriften, die nach Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) fortgelten, Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt werden "Adressat der Genehmigung ist der Abwassererzeuger."

b) Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt, wenn zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG
  • eine serienmäßig hergestellte abwassertechnische Einrichtung eingebaut, aufgestellt und betrieben wird, für die eine Bauartzulassung nach Art. 41f Abs. 1 oder ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Zulassung im Sinn des Art. 41f Abs. 2 vorliegt und
  • wenn dies der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig angezeigt wird.
 "Die Genehmigung gilt als widerruflich erteilt,
  • soweit eine serienmäßig hergestellte abwassertechnische Einrichtung, für die eine Bauartzulassung nach Art. 41f Abs. 1 oder ein Verwendbarkeitsnachweis oder eine Zulassung im Sinn des Art. 41f Abs. 2 vorliegt, entsprechend der Zulassung oder des Nachweises eingebaut, betrieben und regelmäßig gewartet wird und dadurch Anforderungen zur Verminderung der Schadstofffracht nach § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG als eingehalten gelten,
  • wenn dies der Kreisverwaltungsbehörde rechtzeitig angezeigt wird."

11. Art. 41d

Art. 41d Abwasserbeseitigungspläne (zu § 18a Abs. 3 WHG)

(1) Im Abwasserbeseitigungsplan sind auch die Gewässer auszuweisen, in die eingeleitet werden soll.

(2) Abwasserbeseitigungspläne werden durch die Wasserwirtschaftsämter im Benehmen mit den Gemeinden und anderen nach Art. 41b zur Abwasserbeseitigung verpflichteten Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Bereich durch die Planung berührt wird, ausgearbeitet. Unternehmer von bedeutsamen Anlagen zur Behandlung von Abwasser, die als Träger von Maßnahmen bestimmt werden sollen, sind bei der Ausarbeitung zu beteiligen. Die nach den Sätzen 1 und 2 zu Beteiligenden stellen ihre Planungsunterlagen und Bestandspläne für die Ausarbeitung zur Verfügung. Die Ziele der Raumordnung und der Landesplanung sind zu beachten.

(3) Bedeutsame Anlagen zur Behandlung von Abwasser im Sinne des § 18a Abs. 3 WHG und des Absatzes 2 Satz 2 sind Anlagen, in denen Abwasser von mehr als 5000 Einwohnergleichwerten behandelt werden sollen.

(4) Abwasserbeseitigungspläne werden durch die Kreisverwaltungsbehörden aufgestellt. Festlegungen in den Plänen können durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörde für verbindlich erklärt werden.

wird aufgehoben.

12. In Art. 41i Satz 1 werden die Worte "einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinn des § 18c WHG, die einer unmittelbaren Gewässerbenutzung vorgeschaltet ist," durch die Worte: "einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist," ersetzt.

13. Art. 41j wird wie folgt geändert:

a) Zwischen dem Wort "erlassen" und dem Klammerzitat wird der Text durch folgenden Wortlaut ersetzt:

altneu
um die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen und daß jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibtum die Gewässer und die direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme und Feuchtgebiete als Bestandteil des Naturhaushalts so schützen und bewirtschaften zu können, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1a Abs. 1 WHG)," 

b) Nach Nr. 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nrn. 9 bis 12 angefügt:

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern und die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Ermittlung des Zustands der Gewässer einschließlich der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und der Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Einstufung und Darstellung des Gewässerzustandes,
  4. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzungen sowie die Festlegung von Fristen."

14. Art. 42 wird wie folgt geändert:

a) Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

"Die Gewässerunterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung der Gewässer. Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 25a bis 25d WHG ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. Sie muss den im Maßnahmenprogramm an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen."

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 5.

15. Art. 43 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) An Stelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 obliegen dem Freistaat Bayern
  1. die Unterhaltung der Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden,
  2. die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern, die der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen,
  3. die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern, die der Erholung der Bevölkerung dienen und übergebietliche wasserwirtschaftliche Bedeutung haben,
  4. die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken.
"(2) An Stelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 obliegen dem Freistaat Bayern
  1. die Unterhaltung der Gewässer, die zugleich die Grenze der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Bayern bilden,
  2. die Unterhaltung und der Betrieb von Wasserspeichern mit überwiegend übergebietlicher Bedeutung, die der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz, dem Hochwasserschutz und der Niedrigwasseraufhöhung dienen,
  3. die Unterhaltung der ausgebauten Wildbachstrecken."

16. Art. 54 erhält folgende Fassung:

altneu
Art. 54 Ausbaupflicht 03

(1) Der Träger der Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 ist zum Ausbau des Gewässers verpflichtet, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung des Ausbaues gesichert ist.

(2) An Stelle des Trägers der Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 obliegen dem Freistaat Bayern

  1. überregionale Ausbaumaßnahmen, wenn sie der öffentlichen Wasserversorgung, dem Gewässerschutz oder der Niedrigwasseraufhöhung dienen,
  2. der Ausbau von Wildbächen.

Absatz 1 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

 "Art. 54 Ausbaupflicht

Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, sind

  1. der Träger der Unterhaltungslast nach Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2,
  2. der Freistaat Bayern für Wildbäche zum Ausbau des Gewässers verpflichtet."

17. Die Überschrift des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Meßwesen, wasserwirtschaftliche Planung "Gewässeraufsicht, gewässerkundliches Messwesen, Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten"

18. Art. 68 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

"Bei Anlagen, die Bestandteil einer nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. 1 114 S. 1) eingetragenen Organisation oder eines nach Art. 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts sind, sollen die Angaben in einer für gültig erklärten Umwelterklärung bei der Festlegung des Umfangs der Überwachung angemessen berücksichtigt werden."

bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

b) Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5). Auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erteilte Zulassungen sind regelmäßig zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

19. Art. 70 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "betreibt, hat eigenverantwortlich ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, das benutzte Gewässer, das genutzte Wasser und das abgeleitete Abwasser sorgfältig zu überwachen" durch die Worte "betreibt oder bei der Mineralgewinnung entstandene Gruben und Brüche verfüllt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb, ihre Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf die Gewässer, das benutzte Gewässer, das genutzte Wasser, das abgeleitete Abwasser, Herkunft und Beschaffenheit des Verfüllungsmaterials sorgfältig zu überwachen" ersetzt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Er hat die Anlage mit den dazu notwendigen Geräten und Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren. § 19i Abs. 2 WHG bleibt unberührt. § 21 WHG findet sinngemäß Anwendung für die Eigenüberwachung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder der von ihnen entsprechend beliehenen Dritten in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten."Die zur Eigenüberwachung Verpflichteten haben die dazu notwendigen Geräte und Einrichtungen vorzuhalten, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen und die Ergebnisse aufzuzeichnen und aufzubewahren." 

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nr. 3 erhält folgende Fassung:

altneu
3. die Verpflichtung, Untersuchungen von Sachverständigen durchführen zu lassen,3. die Verpflichtung, Kontrollen, Messungen und Untersuchungen von Sachverständigen nach Art. 78 oder von Prüflaboratorien nach Art. 78a durchführen zu lassen."

bb) Der bisherige Wortlaut in Abs. 2 wird Satz 1.

cc) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"In der Verordnung sollen auch Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte vorgesehen werden."

20. Die Überschrift des Abschnitts III, Sechster Teil erhält folgende Fassung:

altneu
Wasserwirtschaltliche Planung "Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm, Zugang und Erfassung von Daten sowie Unterrichtungspflichten"

21. Art. 71a und Art. 71b erhalten folgende Fassung:

altneu
Art. 71a Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne (zu § 36 WHG)

(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne werden durch das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ausgearbeitet und aufgestellt. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen kann die Ausarbeitung auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Dem Freistaat Bayern obliegt es, die Durchsetzung der Planungsziele zu sichern, sofern diese Aufgabe nicht von einem anderen Träger übernommen wird.

Art. 71b Bewirtschaftungspläne (zu § 36b WHG)

(1) Bewirtschaftungspläne werden durch die Wasserwirtschaftsämter im Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange ausgearbeitet, deren Bereich durch die Planung berührt wird.

(2) Bewirtschaftungspläne werden durch die Kreisverwaltungsbehörde aufgestellt. Festlegungen in den Plänen können durch Rechtsverordnung der Kreisverwaltungsbehörden für verbindlich erklärt werden.

 "Art. 71a (Zu §§ 1b, 36 und 36b WHG) Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm

(1) Für die Teilbereiche einer Flussgebietseinheit, die sich im Freistaat Bayern befinden, werden Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen für die Flussgebietseinheit erstellt und diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Länder koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, werden die Bewirtschaftungspläne und die Maßnahmenprogramme mit den zuständigen Behörden dieser Staaten koordiniert. Bei Flussgebietseinheiten, die auch in Staaten liegen, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, koordiniert das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme mit den Behörden dieser Staaten. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen und, soweit auch Verwaltungskompetenzen des Bundes berührt sind, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. In den Fällen der Sätze 2 und 3 ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden auch erforderlich, soweit die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten nach Art. 32 des Grundgesetzes berührt ist. Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, durch Verwaltungsabkommen mit den nach Abs. 1 Beteiligten Einzelheiten der Koordinierung zu regeln.

(2) Die Bewirtschaftungspläne nach § 36b WHG und Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teile, die sich auf die im Freistaat Bayern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden vom Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen im Allgemeinen Ministerialblatt veröffentlicht. Sie sind mit der Veröffentlichung für alle Behörden verbindlich.

(3) Die Maßnahmenprogramme enthalten die grundlegenden und, soweit erforderlich, die ergänzenden Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Teil A und Art. 11 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VI Teil B der Richtlinie 2000/60/EG. Die Bewirtschaftungspläne enthalten die in Art. 13 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen.

(4) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen wurden, umzusetzen.

(5) Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

Art. 71b (Zu § 36b WHG) Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

(1) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen fördert die aktive Beteiligung aller interessierten Stellen bei der Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne.

(2) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden von der zuständigen Regierung der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die Zu treffenden Anhörungsmaßnahmen veröffentlicht.

(3) Ein Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Fragen der Gewässerbewirtschaftung wird von der zuständigen Regierung spätestens zwei. Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(4) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, von der zuständigen Regierung veröffentlicht. Auf Antrag wird vom zuständigen Wasserwirtschaftsamt Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt.

(5) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung des Planentwurfs kann zu den Vorhaben nach Abs. 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Regierung Stellung genommen werden.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach Art. 71a Abs. 5."

22. Es wird Art. 71c eingefügt:

"Art. 71c (Zu § 37a WHG) Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Aufzeichnungen; Unterrichtungspflichten

(1) Die zuständigen Wasserwirtschaftsämter können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften erforderlich ist, Daten erheben, verarbeiten und nutzen, sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen nach Verordnungen aufgrund dieser Gesetze übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Mitwirkung in Verwaltungsverfahren,
  2. die technische Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Mitwirkung bei der Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  4. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  6. die Mitwirkung bei der Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Gemeindeverbände, Wasser- und Bodenverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Wasserwirtschaftsämtern bei ihnen vorhandene Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) Zu den in Abs. 1 genannten Zwecken können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und weiter, verarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach Art. 71a Abs. 1 zulässig; sie erfolgt unentgeltlich.

(4) Die Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt."

23. In Art. 75 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen ist unter Mitwirkung der nachgeordneten Fachbehörden für die Aufstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme in den Teilbereichen der Flussgebietseinheiten, die sich im Freistaat Bayern befinden, und für die Koordinierung und Steuerung der Maßnahmen und Verfahren zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele zuständig. Soweit dabei die Bewirtschaftung und Nutzung land- und forstwirtschaftlich oder fischereilich genutzter Flächen betroffen ist, sind die jeweils zuständigen Fachbehörden zu beteiligen."

24. Es wird Art. 78a eingefügt:

25. Art. 85 Abs. 4

(4) Absatz 3 gilt für die Aufstellung eines Abwasserbeseitigungsplans nach Art. 41d Abs. 4 und eines Bewirtschaftungsplans nach Art. 71b Abs. 2 sowie für die Verbindlicherklärung eines solchen Plans entsprechend. Die Träger öffentlicher Belange, deren Bereich durch den Plan berührt wird, sind von der öffentlichen Auslegung zu verständigen.

wird aufgehoben.

26. Art. 89 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Abwasserkataster enthält insbesondere
  1. die Planunterlagen des jeweiligen Grundstücks des Einleiters, die sich auf die Abwasseranlage beziehen,
  2. den gesamten Kanalbestand des Betreibers,
  3. Analysedaten der durchgeführten Abwasseruntersuchungen,
  4. Protokolle der Betriebsbegehungen und Schriftwechsel mit dem jeweiligen gewerblichen Einleiter.
 "Das Abwasserkataster besteht mindestens aus dem
  1. Kanalkataster, in dem
    • der Kanalbestand,
    • die Sonderbauwerke,
    • die maschinellen Einrichtungen,
    • die Messeinrichtungen,
    • die wesentlichen Einleitungen in die Kanalisation, das sind die nach Art. 41c genehmigungspflichtigen Einleitungen und die nach den Einleitungsbedingungen vorbehandlungspflichtigen oder besonders überwachungspflichtigen Einleitungen, und
    • die Einleitungsstellen in die Gewässer sowie
    • der Zustand der Anlagen, zu beschreiben und in Übersichtsplänen darzustellen sind;
  2. Einleiterkataster, in dem die wesentlichen Einleitungen namentlich und in einer den Kennzeichnungen im Kanalkataster zugeordneten Weise zu erfassen sind."

b) Satz 4

Das Nähere über die Einrichtung und Führung des Abwasserkatasters, insbesondere über die Auskunfts- und Planvorlagepflicht der Einleiter, das Verfahren und den Inhalt der Eintragung und über beizunehmende Pläne, regelt das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen durch Rechtsverordnung.

wird aufgehoben.

27. Art. 103 Abs. 1 Satz 2

Die Abwassereigenüberwachungsverordnung vom 9. Dezember 1990 (GVBl. S. 587, BayRS 753-1-12-1) gilt fort, bis sie durch eine auf Art. 70 BayWG gestützte Verordnung ersetzt wird.

wird aufgehoben; die Satzbezeichnung 1 entfällt.

28. Es wird Anlage III angefügt.

§ 2
Änderung des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1996 (GVBl S. 162, BayRS 753-7-U), geändert durch § 55 des Gesetzes vom 24. April 2001 (GVBl S. 140), wird wie folgt geändert:

1. Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Der Klammerzusatz der Überschrift erhält folgenden Fassung:

altneu
(zu § 3 Abs. l und § 4 AbwAG) "(zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AbwAG)"

b) In Halbsatz 1 werden die Worte: "Ist nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes Stickstoff durch einen Überwachungswert zu begrenzen" durch die Worte "Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt" ersetzt.

2. Art. 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nrn. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
2. das zurückgehaltene Mischwasser mindestens nach den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) behandelt wird und

3. die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an die Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung erfüllt sind.

 2. das zurückgehaltene Mischwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, welche die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt und

3. die Anforderungen der die Einleitung zulassenden Bescheide an das Speichervolumen zur Mischwasserbehandlung und die Abwasserbehandlung eingehalten werden.

b) In Satz 2 wird " § 7a Abs. 2" durch " § 7a Abs. 3" ersetzt.

3. In Art. 7 Abs. 2 werden nach den Worten "abgabefrei sind" die Worte "oder deren Abwasser gemäß § 2 Abs. 2 AbwAG im Rahmen landbaulicher Bodenbehandlung in den Untergrund verbracht wird" eingefügt.

4. Art. 8aerhält folgende Fassung:

altneu
Art. 8a Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 AbwAG)

Eine Verdünnung oder Vermischung bleibt bei der Entscheidung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG nur dann unberücksichtigt, wenn der Verdünnungs- oder Vermischungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird der nach Satz 1 zugelassene Verdünnungs- oder Vermischungsanteil überschritten, so ist der Entscheidung über die Ermäßigung ein höherer Anforderungswert zugrunde zu legen, wenn dieser ohne eine Verdünnung oder Vermischung zu erwarten wäre. Der Wert ist von der Kreisverwaltungsbehörde zu schätzen

"Art. 8a Verdünnung (zu § 9 Abs. 5 AbwAG)

Als Konzentrationswerte festgelegte Anforderungen dürfen nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden. Eine Verdünnung ist bei häuslichem und bei kommunalem Abwasser zulässig, wenn der geschätzte Verdünnungsanteil im Jahresmittel ein Viertel des Abwasserabflusses bei Trockenwetter nicht übersteigt. Wird dieser Verdünnungsanteil überschritten, ist bei der Entscheidung über die Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der bestehenden Verdünnung unter Berücksichtigung der noch zulässigen Verdünnung nach Satz 2 verringerter Konzentrationswert (Anforderungswert) zugrunde zu legen."

5. In Art. 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Aufwendungen für" durch die Worte "c" und das Wort "wenn" durch das Wort "soweit" ersetzt.

6. In Art. 12 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "höhere" durch das Wort "andere" und die Worte "Verdünnungs- oder Vermischungsanteil" durch das Wort "Verdünnungsanteil" ersetzt.

7. Art. 14 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Buchst. b werden die Worte "und 6" durch die Worte "und 4" ersetzt.

b) In Buchst. c werden die Worte "in Absatz 3" durch die Worte "in Abs. 3a" ersetzt.

8. Art. 17 erhält folgende Fassung:

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Art. 17 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Art. 10 Abs. 1 und 2 die Zahl der Schadeinheiten nicht richtig berechnet oder die Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

"Art. 17 Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 11 Abs. 3 Satz 2 zuwiderhandelt." 

§ 3

Das Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen wird ermächtigt, das Bayerische Wassergesetz und das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes mit neuer Artikel-, Absatz- und Nummernfolge neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 4

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2003 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 am 1. Januar 2004 in Kraft.

1) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

ENDE