Regelwerk, Abfall, Wasser: Bund, Hamburg

Verordnung über die Einleitung von Abwasser aus der Verbrennung von Abfällen
- Hamburg -

Vom 17. Juni 2003
(HmbGVBl. Nr. 24 vom 25.06.2003 S. 172)



Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), und 133 des Hamburgischen Abwassergesetzes in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 255, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), wird verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung von wasserrechtlichen Vorschriften der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG 2000 Nr. L 332 S. 91, 2001 Nr. L 145 S. 52).

§ 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für das Einleiten von Abwasser im Sinne des Anhangs 33 Teil A der Abwasserverordnung in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4048, 4550) in Gewässer und öffentliche Abwasseranlagen.

§ 3 Berechnung der Frachten bei Vermischung

Im Falle der Vermischung von Abwasser im Sinne des § 2 mit Abwasser aus anderen Herkunftsbereichen hat der jeweilige Betreiber die Frachten für die in Anhang 33 Teil D Absätze 1 und 2 der Abwasserverordnung genannten Stoffe als Grundlage für die behördliche Festlegung der Anforderungen zu berechnen. Weitergehende Anforderungen, die zur Erreichung von Bewirtschaftungszielen nach den §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246) erforderlich sind, bleiben unberührt.

§ 4 Mess- und Überwachungsanforderungen

(1) In die wasserrechtliche Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer oder die Genehmigung für die Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage sind mindestens die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten Mess- und Überwachungsanforderungen aufzunehmen.

(2) Die Probenahme- oder Messstellen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

(3) Der Einleiter hat die zur Überwachung der Emissionsanforderungen geeigneten Messgeräte einzubauen und Verfahren anzuwenden. Soweit Geräte für die automatische Überwachung der Emissionen in das Wasser eingesetzt werden, sind der ordnungsgemäße Einbau und das Funktionieren zu kontrollieren. Ein Überwachungstest ist jährlich durchzuführen. Die Kalibrierung muss mindestens alle drei Jahre anhand von parallelen Messungen nach den Referenzmethoden erfolgen.

(4) Am Ort der Abwassereinleitung in das Gewässer, der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage oder vor der Vermischung des Abwassers mit anderen am Standort anfallenden Abwässern sind mindestens folgende Messungen vorzunehmen:

  1. kontinuierliche Messung des pH-Wertes, der Temperatur und des Durchflusses;
  2. tägliche Messung der Gesamtmenge an suspendierten Feststoffen mittels qualifizierter Stichprobe oder durchflussproportionaler repräsentativer Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  3. mindestens monatliche Messung der in Anhang 33 Teil D Absatz 1 der Abwasserverordnung aufgeführten Parameter mit Ausnahme der Dioxine und Furane mittels einer durchflussproportionalen repräsentativen Probenahme über eine Dauer von 24 Stunden;
  4. Messung für Dioxine und Furane während der ersten zwölf Betriebsmonate mindestens alle drei Monate, danach mindestens halbjährliche Messung; die zuständige Behörde kann Messperioden festsetzen, wenn Emissionsanforderungen für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe oder andere Parameter festgelegt sind.

(5) Die Messungen sind unter Beachtung der in der Abwasserverordnung festgelegten Probenahme- und Analyseverfahren durchzuführen. Die Messergebnisse müssen auf geeignete Weise aufgezeichnet, verarbeitet und dargestellt werden.

(6) Ergibt sich aus den Messungen, dass die nach Maßgabe der wasserrechtlichen Zulassung oder Genehmigung oder des Anhangs 33 der Abwasserverordnung festgesetzten Emissionsanforderungen nicht eingehalten werden, ist die zuständige Behörde hiervon unverzüglich zu unterrichten.

§ 5 Berichtspflichten, Information der Öffentlichkeit

Für Einleitungen von Abwasser im Sinne des 12, das aus Anlagen mit einer Nennkapazität von zwei Tonnen pro Stunde oder mehr stammt, ist der Öffentlichkeit ungeachtet des Artikels 15 Absatz 2 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) ein jährlicher Bericht über die Überwachung der Einleitung zugänglich zu machen. In dem Bericht ist zumindest Rechenschaft über die Emissionen in das Gewässer oder die öffentliche Abwasseranlage abzulegen. Der Einleiter hat den Bericht der zuständigen Behörde vorzulegen.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 102 Absatz 1 Nummer 15c des Hamburgischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Einleitungen in Gewässer

  1. seiner Pflicht aus § 3 zur Berechnung der Frachten,
  2. seiner Pflichten aus § 4 zur Beachtung der Mess- und Überwachungsanforderungen,
  3. seiner Berichtspflicht aus § 5

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Nach § 26 Absatz 1 Nummer 1a des Hamburgischen Abwassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei Einleitungen in die öffentliche Abwasseranlage

  1. seiner Pflicht aus § 3 zur Berechnung der Frachten,
  2. seiner Pflichten aus § 4 zur Beachtung der Mess- und Überwachungsanforderungen,
  3. seiner Berichtspflicht aus § 5

nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

§ 7 Übergangsregelung

Für vorhandene Einleitungen von Abwasser im Sinne des § 2 gelten die Anforderungen dieser Verordnung mit Wirkung vom 28. Dezember 2005.