Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft
- Hamburg -

Vom 7. April 1987
(Amtl. Anz. 1987, S. 849; 26.09.2006 S. 2357; 16.12.2008 S. 2667; 11.05.2010 S. 877; 07.12.2010 S. 2517; 20.09.2011 S. 2157; 29.09.2015 S. 1697 15; 25.06.2019 S. 909 19; 06.10.2020 S. 2089 20; 03.12.2024 S. 2093 24)


I 20

(1) Zuständig, auch als Wasserbehörde, auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft, für die Durchführung

  1. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
  2. des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519), in der jeweils geltenden Fassung und
  4. des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Januar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert am 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes vom 20. Juli 1994 (HmbGVBl. S. 213), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung

sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den folgenden Abschnitten nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

(2) Sie ist insbesondere zuständig für

1. allgemein

1.1 für die Wahrnehmung der ministeriellen Aufgaben,

1.2 für die Wahrnehmung der Aufgaben nach §§ 7, 82 und 83 WHG,

1.3 für die Aufgaben in Bezug auf das Grundwasser,

1.4 für den Schutz gegen Hochwassergefahren (Kapitel 3 Abschnitt 6 WHG, Sechster Teil HWaG),

1.5 für die Aufgaben im Zusammenhang mit dem Führen der Wasserbücher (Zwölfter Teil des Hamburgischen Wassergesetzes),

1.6 bei der Durchführung der Aufgaben des Wasserverbandsrechts auch als Rechtsaufsichtsbehörde,

1.7 für die Erteilung von Erlaubnissen nach § 2 der Alsterschifffahrtsverordnung vom 3. Januar 2006 (HmbGVBl. S. 2) in der jeweils geltenden Fassung,

2. für die Aufgaben in Bezug auf oberirdische Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht, mit Ausnahme der Planfeststellungen, für die Außenalster mit Langer Zug bis einschließlich Krugkoppel-, Fernsicht-, Feenteich-, Schwanenwik- und Langenzugbrücke, Binnenalster, Kleine Alster, Alsterfleet, Neuerwallfleet, Bleichenfleet, Herrengrabenfleet, Mönkedammfleet und Nikolaifleet, und für die Zulassung und Überwachung von Einleitungen nach den §§ 10 und 57 WHG in die Bille (Untere Bille) und ihre Kanäle zwischen Schöpfwerk Unterbille und Hammerbrookschleuse, Brandshofer Schleuse sowie Tiefstackschleuse, in den Harburger Binnenhafen, Östlichen Bahnhofskanal, Westlichen Bahnhofskanal, Kaufhauskanal und Schiffsgraben, sowie die Entnahme von Wasser aus diesen Gewässern,

3. für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen in Bezug auf alle Gewässer außerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit; innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit nur in Bezug auf Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse,

4. für die Aufgaben, mit Ausnahme der Planfeststellungen und Plangenehmigungen, in Bezug auf die Fuhlsbüttler Schleuse, die Tiefstackschleuse, die Schöpfwerke Groß Sand, Kuckuckshorn, Sperlsdeich, Brausielgraben, Neuländer Weg, Moorburg, Moorburg-West, Hohenwisch sowie Finkenwerder und die Siele Kirchdorf-Süd, Neues Brausiel sowie Hohenwisch.

II 24

Soweit in dieser Anordnung nichts anderes bestimmt ist, sind außerhalb der Gebiete nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) in der jeweils geltenden Fassung, für die Aufgaben nach Nummern 1.5 und 1.9 auch innerhalb dieser Gebiete, auch als Wasserbehörde, zuständig

die Bezirksämter

1. allgemein

1.1 für die Aufgaben in Bezug auf die oberirdischen Gewässer einschließlich der Gewässeraufsicht,

1.2 für die Aufgaben nach § 37 WHG und § 7 HWaG (wild abfließendes Wasser),

1.3 für die Aufgaben nach und Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten gemäß §§ 62, 63 WHG, soweit es sich um

1.3.1 Heizölanlagen handelt, die im Zusammenhang mit nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes stehen, sofern sie nicht gemeinsam mit genehmigungsbedürftigen Anlagen betrieben werden

1.3.2 Anlagen im Zusammenhang mit Hochbauten handelt, für deren Unterhaltung die Bezirksämter auf Grund der Anordnung über Zuständigkeiten im staatlichen Hochbau vom 1. Juli 1980 (Amtl. Anz. S. 1109), zuletzt geändert am 4. Oktober 2005 (Amtl. Anz. S. 1810), in der jeweils geltenden Fassung zuständig sind,

1.4 für die Aufgaben nach § 78 Absätze 3 und 4 WHG, § 52 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2, § 53 Absatz 2, § 54a Absätze 2 und 3 sowie § 54b Absatz 2 HWaG,

1.5 für die Aufgaben nach § 63b HWaG,

1.6 für die Aufgaben nach § 91 Satz 1 WHG und § 68 HWaG,

1.7 für die Aufgaben nach §§ 93, 94 WHG sowie §§ 70 und 71 HWaG,

1.8 für die Ausführung des Gesetzes über die Ent- und Bewässerung im Marschgebiet vom 7. März 1936 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1232-q), zuletzt geändert am 17. März 1969 (HmbGVBl. S. 33), in der jeweils geltenden Fassung,

1.9 für die Durchführung der Badegewässerverordnung vom 26. Februar 2008 (HmbGVBl. S. 117) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6, § 11 Absatz 2 - soweit für die überörtliche Information nach § 12 Absatz 2 erforderlich -, § 12 Absatz 2 und § 13,

2. für die erste Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen innerhalb der regelmäßigen täglichen Dienstzeit in Bezug auf Gewässer zweiter Ordnung und die Gewässer erster Ordnung oberhalb der Tatenberger Schleuse,

3. beim Hochwasserschutz im Gebiet von der Landesgrenze bei Altengamme bis zum Sperrwerk Billwerder Bucht einschließlich der Hochwasserschutzanlagen hinter Sperrwerken, von der Landesgrenze bei Neuland bis zum Sperrtor Moorburger Straße und in Wilhelmsburg

3.1 für die Unterhaltung der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen mit Ausnahme der Sonderbauwerke in der Hauptdeichlinie, aber einschließlich des Schöpfwerks Kiebitzbrack,

3.2 für die Aufgaben nach § 58 Absätze 1 und 3 HWaG (Durchsetzen von Duldungs- und Unterlassungspflichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten), soweit sie sich auf die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen beziehen.

III 19 20 20 24

(1) Zuständig für Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Hochwasserschutzanlagen und damit im Zusammenhang stehender Ent- und Bewässerungsanlagen nach § 68 WHG und von Sonderbauwerken nach § 2 Sätze 3 und 4 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority vom 3. Dezember 2024 (HmbGVBl. S. 620) ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(2) Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen an Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Bereichs nach § 2 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority mit Ausnahme der Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen betreffend den Bau und die Ertüchtigung von Hochwasserschutzanlagen in Anpassung an die aktuellen Bemessungswasserstände ist

die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Sie ist auch berechtigt, anstelle der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen, sofern die erforderlichen Maßnahmen sonst nicht in der gebotenen Zeit getroffen werden können.

(3) Zuständig für Planfeststellungen

  1. und Plangenehmigungen von Gewässerausbauten nach § 68 WHG in den Gebieten nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft auf die Hamburg Port Authority
  2. für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 2 genannten Gewässer,
  3. für die in Abschnitt I Absatz 2 Nummer 4 genannten Anlagen,
  4. für oberirdische Gewässer, sofern deren Ausbau im Zusammenhang mit in ihre Zuständigkeit fallenden Erschließungen erfolgt,

ist

die Behörde für Wirtschaft und Innovation.

(4) Zuständig für Plangenehmigungen und Verzichtsentscheidungen nach Absatz 3 Nummern 3 und 4 ist die

Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.

Im Fall von Absatz 3 Nummer 4 obliegen ihr auch Planung, Entwurf und Ausführung des Ausbaus.

IV

Für die staatliche Anerkennung von Heilquellen (§ 53 WHG) ist der Senat zuständig.

V

(1) Wasserbehörde nach § 21 Absatz 3 HWaG, zuständige Behörde nach § 63a Absatz 1 HWaG, Wasserbehörde nach § 77 Absatz 2 und § 78 Absatz 3 HWaG für Entscheidungen über Entschädigungen gemäß § 98 WHG auf Grund von Maßnahmen nach § 63b HWaG sowie Enteignungsbehörde ist

die Finanzbehörde.

(2) Sie entscheidet über Anträge auf Erwerb von Stauanlagen nach § 26 Absatz 3 Sätze 2 und 3 HWaG und nimmt das Vorkaufsrecht nach § 55b HWaG und die Aufgaben des Entschädigungspflichtigen für Maßnahmen nach § 63b HWaG wahr.

VI 20

(1) Soweit im Hamburgischen Wassergesetz und in den dazu erlassenen Rechtsverordnungen Vorschriften über den Verkehr mit Fahrzeugen auf den Gewässern enthalten sind, obliegt die Überwachung

der Behörde für Inneres und Sport..

(2) Sie ist neben der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende und den Bezirksämtern zuständig für die Aufgaben nach § 63b Absatz 3 HWaG.

VII

Ist eine Erlaubnis nach § 19 Absatz 2 WHG von der Bergbehörde erteilt worden, so obliegen ihr insoweit auch die Aufgaben nach den § 100 WHG sowie §§ 64 und 65 HWaG.

VIII 20

Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach § 16c HWaG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

IX 20 24

Auf Grund von § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seite 603), zuletzt geändert am 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 83, in der jeweils geltenden Fassung werden die Verfolgung und Ahndung deichrechtlicher Ordnungswidrigkeiten

  1. im Gebiet nach Abschnitt II Nummer 3
    den Bezirksämtern,
  2. im Übrigen
    der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft

übertragen.

X 20

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft.

XI

(1) Diese Anordnung tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

(2) Die Anordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft vom 30. Dezember 1980 (Amtlicher Anzeiger 1981 Seiten 41, 192) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE


...

X