Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 6. Juni 2005
(GVBl. Nr. 10 vom 24.06.2005 S. 246)



Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 2), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt neu gefasst:

" § 45 (weggefallen)".

b) Nach § 2 wird folgende Angabe zu § 2a eingefügt:

" § 2a Ausnahmen von Schutzgebietsfestsetzungen"

c) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt neu gefasst:

" § 118 Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten".

d) Nach § 129 wird folgende Angabe zu § 129a eingefügt:

" § 129a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte".

e) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt neu gefasst:

" § 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten".

f) Nach § 130 werden folgende Angaben zu den §§ 130a bis 130c eingefügt:

" § 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan

§ 130b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans

§ 130c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele".

2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

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(3) Die Umweltministerin erläßt durch Rechtsverordnung zum Schutz der Gewässer und ihrer Benutzung die Regelungen, die zur Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind. Dabei sind insbesondere die Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden, die zu erfüllenden Anforderungen, die einzuhaltenden Sanierungsgebote und die dabei zu beachtenden Fristen festzulegen. In der Verordnung können auch Gebiete festgelegt werden, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind. "(3) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften und zur Umsetzung von internationalen Vereinbarungen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, um im Sinne von § 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, die Gewässer zu bewirtschaften und zu schützen. Dies betrifft insbesondere Vorschriften über
  1. qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer,
  2. Anforderungen an das Einbringen und Einleiten von Stoffen in die Gewässer und in Abwasseranlagen,
  3. den Schutz der Gewässer gegen Beeinträchtigungen durch den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
  4. den Bau und Betrieb von Anlagen,
  5. die Festsetzung von Gebieten, in denen bestimmte Anforderungen, Gebote und Verbote zu beachten sind,
  6. die durchzuführenden Verfahren,
  7. die Einhaltung der Anforderungen, ihre Kontrolle und Überwachung,
  8. Messmethoden und Messverfahren,
  9. den Austausch der Informationen und den Zugang zu ihnen."

3. Nach § 2 wird der § 2a eingefügt.

4. In § 13 Abs. 1 wird das Wort "Reinhalteordnungen" durch das Wort "Maßnahmenprogrammen" ersetzt.

5. Dem § 43 werden die Absätze 3 und 4 angefügt.

6. § 45

§ 45 Fernwasserversorgung

(1) Die öffentliche Wasserversorgung soll vorrangig aus den örtlichen Wasservorkommen gesichert werden.

(2) Die örtliche Wassergewinnung zum Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung kann durch den Bezug von Wasser aus anderen Gewinnungsgebieten (Fernwasser, Gruppen- und Verbundwasserversorgung) ersetzt werden, wenn

  1. ausreichende örtliche Wasservorkommen nicht vorhanden sind, aufgrund natürlicher Gegebenheiten für eine Nutzung nicht in Frage kommen oder nicht mehr genutzt werden können, weil sie verunreinigt sind oder ihre Nutzung den Natur- oder Wasserhaushalt nachhaltig beeinträchtigen könnte, und
  2. die Fernwasserversorgung Bestandteil eines gebietsübergreifenden Verbundes ist oder werden soll, der im Interesse einer regionalen sicheren öffentlichen Wasserversorgung oder im Interesse einer regionalen ökologischen Ausgeglichenheit sinnvoll ist. Die Zulassung der Gewässerbenutzung für eine Fernwasserversorgung darf nur nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens (§ 122 dieses Gesetzes) erteilt werden, das zumindest den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht.

(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.

wird aufgehoben.

7. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen oder dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 130a Abs. 5 Satz 4 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen."

8. § 118 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 118 Umgang mit Daten

(1) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Wasserbehörde, der technischen Fachbehörde oder den von ihnen Beauftragten auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Die Wasserbehörden und die technischen Fachbehörden sind berechtigt, die zur

  1. Durchführung der Gewässeraufsicht,
  2. Durchführung von Genehmigungs-, Anzeige- und Zulassungsverfahren,
  3. Durchführung der Gewässerüberwachung und von wasserwirtschaftlichen Planungen,
  4. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen notwendigen personen- und betriebsbezogenen Daten zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.
  5. Eine Erhebung auch ohne Kenntnis des Betroffenen ist zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 genannten Aufgaben gefährdet würde.

(5) Soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich geregelt, gelten für den Umgang mit personenbezogenen Daten durch die Wasserbehörden und technischen Fachbehörden die Vorschriften des Gesetzes zum Schutz des Bürgers beim Umgang mit seinen Daten (Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern) vom 24. Juli 1992 (GVOBl. M-V S. 487).

 " § 118 Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten
(zu § 37a WHG)

(1) Die Wasserbehörden und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Landkreise, Wasser- und Bodenverbände und andere öffentlich-rechtliche Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 130a Abs. 2 und 3 zulässig. Dabei erfolgt die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzes vom 29. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505), unberührt."

9. Nach § 129 wird der § 129a eingefügt.

10. § 130 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 130 Abwasserbeseitigungspläne
(zu § 18a WHG)

(1) die oberste Wasserbehörde stellt für einzelne Wirtschaftsräume oder für Einzugsgebiete von Gewässern oder Teilen davon Abwasserbeseitigungspläne auf.

(2) Der Entwurf des Abwasserbeseitungsplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Die Abwasserbeseitigungspflichtigen und die sonstigen Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern.

(3) Die Abwasserbeseitigungspläne können durch Rechtsverordnung für allgemein verbindlich erklärt werden. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen des Landes und die sie betreffenden Behörden, der sonstigen Planungsträger sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei Planungen und allen sonstigen Maßnahmen, durch die Grund und Boden in Anspruch genommen oder die räumliche Entwicklung eines Gebietes beeinflußt wird, zu beachten.

 " § 130 Zuordnung der Gewässer zu Flussgebietseinheiten 05
(zu § 1b Abs. 3 WHG)

(1) Die oberirdischen Gewässer im Land Mecklenburg-Vorpommern einschließlich des zugeordneten Grundwassers werden, soweit sie

  1. im Einzugsgebiet der Elbe liegen, der Flussgebietseinheit "Elbe",
  2. im Einzugsgebiet der Trave liegen, der Flussgebietseinheit "Schlei/Trave",
  3. im Einzugsgebiet der Oder und des Stettiner Haffs liegen, der Flussgebietseinheit "Oder" und
  4. in den sonstigen Einzugsgebieten liegen, der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene",

zugeordnet.

(2) Das Stettiner Haff wird der Flussgebietseinheit "Oder", die sonstigen Küstengewässer werden der Flussgebietseinheit "Warnow/Peene" zugeordnet.

(3) Die Flussgebietseinheiten sind in der Anlage 3 in Kartenform dargestellt."

11. Nach § 130 werden die §§ 130a bis 130c eingefügt

12. § 131 wird wie folgt neu gefasst:

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§ 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde Bewirtschaftungspläne, Reinhalteverordnungen und wasserwirtschaftliche Rahmen- oder Sonderpläne auf.

(2) Für das Verfahren der Aufstellung, Feststellung und Veröffentlichung gilt § 130 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne und Bewirtschaftungspläne für länderübergreifende Gewässer sind mit den angrenzenden Ländern abzustimmen.

 " § 131 Sonstige wasserwirtschaftliche Planung

(1) Soweit dies für die Erfüllung wasserwirtschaftlicher Aufgaben erforderlich ist, stellt die oberste Wasserbehörde wasserwirtschaftliche Sonderpläne auf.

(2) Der Entwurf des wasserwirtschaftlichen Sonderplanes ist in den betroffenen Gemeinden zur Einsichtnahme einen Monat öffentlich auszulegen. Innerhalb eines weiteren Monats können schriftlich Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Ort und Zeit der Auslegung und der Hinweis auf die Einwendungsfrist sind ortsüblich bekannt zu machen. Die Träger öffentlicher Belange sind von dem Planungsentwurf in geeigneter Form zu unterrichten und zur Stellungnahme aufzufordern. Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen das Beteiligungsverfahren durch."

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 22. Dezember 2003 in Kraft.

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1). * Ändert Gesetz vom 30. November 1992; GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 753 - 2

ENDE