umwelt-online: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (2)
zurück |
Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer
Unterabschnitt 1
Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 21 Gemeingebrauch 06a 09 10 21
(zu § 25 WHG)
(1) Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen, bleiben unberührt.
(2) Unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes darf
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden.
(4) Die Absätze 1und 2 gelten nicht für Gewässer in Hofräumen, Gärten und Parkanlagen, die Eigentum der Anlieger sind, sowie auf Betriebsgrundstücken. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner nicht für Schilf- und Röhrichtbestände innerhalb der Gewässer.
(5) Die Wasserbehörde kann an künstlichen fließenden Gewässern und an stehenden Gewässern sowie an Anlagen im Sinne des Absatzes 1 den Gemeingebrauch zulassen.
(6) Die Wasserbehörde kann zum Schutz der Ordnung des Wasserhaushalts den Gemeingebrauch durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder im Einzelfall regeln, beschränken oder ausschließen und an Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken die Zulassung des Gemeingebrauchs von der Herstellung, Unterhaltung und Überwachung erforderlicher Einrichtungen und Anlagen abhängig machen.
(7) Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; die §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. Die Zulassung ist widerruflich; sie kann befristet werden. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf.
§ 22 Gemeingebrauch an Küstengewässern
Jedermann darf die Küstengewässer unentgeltlich zum Baden und zum Wasser- und Eissport benutzen und hierzu den Strand betreten. § 21 Abs. 6 gilt sinngemäß.
§ 23 Erlaubnisfreie Benutzung der Küstengewässer 10
(zu § 43 WHG)
In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für
Unterabschnitt 2
Stauanlagen
§ 25 Staumarke
(1) Jede Stauanlage mit festgesetzter Stauhöhe muß mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe und, wenn der Wasserstand auf bestimmter Mindesthöhe gehalten werden muß, auch die Mindesthöhe deutlich angegeben sind.
(2) Die Staumarke ist auf mindestens zwei Sicherungsmarken zu beziehen, von denen eine unter der Erdoberfläche liegen muß. Staumarke und Sicherungsmarken sind an das amtliche Höhenfestpunktfeld anzuschließen und ihre Höhen im amtlichen Höhensystem des Landes Mecklenburg-Vorpommern anzugeben.
(3) Die Staumarke wird von der Wasserbehörde gesetzt, die hierüber eine Niederschrift aufnimmt. Der Unternehmer der Stauanlage ist hinzuzuziehen, andere Beteiligte können zugezogen werden. Die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger haben das Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken zu dulden. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für entstandene Schäden.
§ 26 Erhalten der Staumarke
(1) Der Stauberechtigte und derjenige, der die Stauanlage betreibt, haben dafür zu sorgen, daß Staumarken und Sicherungsmarken sichtbar und zugänglich sind und erhalten bleiben. Sie haben jede Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) Für das Verändern von Staumarken oder Sicherungsmarken gilt § 25 Abs. 3 entsprechend. Staumarken oder Sicherungsmarken dürfen ohne Zustimmung der Wasserbehörde nicht entfernt werden.
§ 27 Kosten
Die Kosten des Setzens oder Versetzens einer Staumarke und der Sicherungsmarke einschließlich der Verfahrenskosten trägt der Stauberechtigte. Das gleiche gilt für die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der Staumarke und der Sicherungsmarken.
§ 28 Außerbetriebsetzen von Stauanlagen 10
(1) Der Stauberechtigte darf eine Stauanlage nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzen oder beseitigen. Dies gilt nicht, wenn ein Verfahren nach § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durchzuführen ist.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ein anderer, der ein berechtigtes Interesse an dem Fortbestand oder weiteren Betrieb der Anlage hat, sich verpflichtet,
(3) Für Stauanlagen, die aufgrund einer Erlaubnis oder Bewilligung errichtet werden, oder aufgrund eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis errichtet worden sind, gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit im Einzelfalle nichts anderes bestimmt ist.
§ 29 Unbefugtes Aufstauen oder Ablassen
(1) Es ist verboten, Wasser über die zugelassenen Höhen aufzustauen oder aufgestautes Wasser so abzulassen, daß für fremde Grundstücke oder Anlagen Gefahren oder Nachteile entstehen, die Ausübung von Rechten und Befugnissen zur Benutzung des Gewässers beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
(2) Sobald das Wasser über die zugelassene Höhe steigt, hat der Unternehmer ohne Anspruch auf Entschädigung das aufgestaute Wasser nach Maßgabe des Absatzes 1 abzulassen, bis das Wasser wieder auf die Höhe der Staumarke gesunken ist.
(3) Ist das Ablassen einer Stauanlage wegen Gefahr im Verzug erforderlich, so hat der Betreiber der Anlage der Wasserbehörde unverzüglich die getroffenen Maßnahmen anzuzeigen.
Dritter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für das Grundwasser
§ 31 Bewirtschaftung des Grundwassers 10
(1) Wenn zu besorgen Ist, daß das Grundwasserdargebot im Entnahmegebiet oder der Wasser- und Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt werden können, ist auf Kosten des Antragstellers vor Entscheidung über den Antrag ein Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
(2) Die öffentliche Wasserversorgung hat den Vorrang vor allen anderen Benutzungen des Grundwassers. Für sonstige Zwecke soll die Entnahme von Grundwasser, das aufgrund seiner Beschaffenheit für die Wasserversorgung nutzbar ist, auf solche Fälle beschränkt werden, in denen bereits genutztes Wasser, Oberflächen- oder Niederschlagswasser nicht eingesetzt werden kann.
(3) Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen und Aufforstungen sind die Belange der Grundwasserneubildung zu beachten. Es ist darauf hinzuwirken, daß die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung des Bodens oder andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens wesentlich eingeschränkt wird. Feuchtgebiete und bedeutende Einsickerungsbereiche sind von baulichen Anlagen freizuhalten, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern.
(4) Die Wasserbehörde kann Handlungen und Maßnahmen untersagen, wenn diese auf das Grundwasservorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch entweder der Bestand einer Wasserversorgungsanlage gefährdet wird oder die Gefährdung eines für die Wasserversorgung benötigten Grundwasservorkommens zu besorgen ist. § 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend. Sind bereits Schäden entstanden, trifft die Wasserbehörde die zur Beseitigung und Sanierung erforderlichen Anordnungen.
§ 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung 02a 10
(zu § 46 WHG)
(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung
(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus ausgenommen, soweit
(3) Der Wasserbehörde ist eine Benutzung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des Absatzes 2 anzuzeigen. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.
(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.
(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 2 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.
§ 33 Erdaufschlüsse 10
(zu § 49 WHG)
(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.
(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.
Vierter Abschnitt
Heilquellen
§ 36 Besondere Pflichten bei Heilquellen 10
(zu § 53 WHG)
Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen
Fünfter Abschnitt 10
(aufgehoben)
§ 37 Regeln der Technik
(1) Wasserbenutzungsanlagen und Anlagen zum Zu- und Ableiten, Behandeln und Speichern von Wasser oder Abwasser sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik oder, soweit dies vorgeschrieben ist, nach dem Stand der Technik so herzustellen, zu betreiben und zu unterhalten, daß die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere die Gesundheit der Bevölkerung, die Ordnung des Wasserhaushaltes, die Reinigung der Luft, der Schutz des Bodens und der Schutz der Natur gewährleistet sind
(2) Abwasseranlagen sind nach den hierfür jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, daß sie geeignet sind, die in der Erlaubnis zur Abwassereinleitung oder in der Genehmigung der Indirekteinleitung festgelegten Werte in ihrem Ablauf einzuhalten (§ 18b Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz).
§ 38 Planfeststellungspflicht von Abwasserbehandlungsanlagen 06
Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen der Planfeststellung. § 70 ist sinngemäß anzuwenden. Anstelle einer Planfeststellung bedürfen die in Satz 1 genannten Vorhaben einer Genehmigung, wenn das Vorhaben gleichzeitig einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedarf.
Sechster Abschnitt
Abwasserbeseitigung
§ 40 Abwasserbeseitigungspflicht 10
(1) Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Die Beseitigungspflicht umfaßt bei Kleinkläranlagen auch das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes und bei abflußlosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.
(2) Anfallendes Abwasser ist dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen. Die Beseitigungspflichtigen können durch Satzung bestimmen, wie ihnen das angefallene Abwasser zu überlassen ist. Sie können insbesondere vorschreiben, daß Abwasser vor der Überlassung behandelt werden muß.
(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1
und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt.
(4) Die Beseitigungspflichtigen können die Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen, sie können insbesondere Wasser-, Boden- oder Zweckverbände bilden oder öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abschließen. Sie können sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen. Wenn es aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können die Beseitigungspflichtigen nach den Bestimmungen des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) auch zu Körperschaften des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen werden. Die Möglichkeit des Zusammenschlusses nach anderen Gesetzen bleibt unberührt.
(5) Die zur Abwasserbeseitigung gebildeten Wasser- und Bodenverbände können durch Satzung Anschluß- und Benutzungszwang vorschreiben sowie Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben in der jeweils geltenden Fassung erheben, sofern zu ihren Aufgaben auch das Übernehmen und Sammeln des Abwassers und der unter die Beseitigungspflicht fallenden Stoffe am Anfallort gehört.
§ 41 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen 06a 10
(zu § 61 WHG)
Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.
§ 42 Indirekteinleitungen 06a 09 10
(zu den §§ 58 und 59 WHG)
(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden entsprechende Anwendung.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.
(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.
(4) Die oberste Wasserbehörde wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.
Siebenter Abschnitt
Wasserversorgung
§ 43 Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung 05 10
(1) Die Gemeinden haben im Rahmen der Selbstverwaltung in ihrem Gebiet die Bevölkerung und die gewerblichen und sonstigen Einrichtungen ausreichend mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen, soweit diese Verpflichtung nicht auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde (Träger der öffentlichen Wasserversorgung).
Die Versorgungspflicht besteht nicht
(2) Die zur Wasserversorgung Verpflichteten können die Aufgaben nach Absatz 1 oder deren Durchführung auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen und sich Dritter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. § 40 Abs. 4 und 5 gilt sinngemäß.
(3) Entsprechen Wasservorkommen infolge äußerer und behebbarer Einflüsse nicht den Qualitätsanforderungen für die öffentliche Wasserversorgung, hat das Land die Sanierung sicherzustellen.
weiter. |