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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Bereinigung des Landeswasserrechts

Vom 23. Februar 2010
(GVBl. Nr. 4 vom 26.02.2010 S. 101)
Gl.-Nr. 753 - 9



Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 699), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird angepasst.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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  § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(zu § 1 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieke.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Ausnahmen nach Satz 1 gelten nicht für die Benutzung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes und für § 22 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Gewässer nach Satz 1 Nr. 1, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind, gelten die Abstandsregelungen des § 81 Abs. 3 Satz 3.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke begrenzt. Wo derartige Merkmale nicht vorhanden sind, wird die seewärtige Begrenzung durch die Küstenlinien bei Mittelwasserstand bestimmt.

" § 1 Sachlicher Geltungsbereich
(zu den §§ 2 und 3 Nr. 2 WHG)

(1) Dieses Gesetz gilt für die Gewässer, die in § 2 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichnet sind und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser. Zu den oberirdischen Gewässern gehören auch unterirdische Strecken und geschlossene Gerinne, soweit sie Teile oder Fortsetzungen von oberirdischen Gewässern sind. Zu den Küstengewässern gehören auch die Sund- und Boddengewässer sowie Haffe und Wieken einschließlich ihrer Randgewässer, soweit deren Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird.

(2) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 werden von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen:

  1. Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers dienen und von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sind,
  2. Grundstücke, die ausschließlich zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu anderen nicht wasserwirtschaftlichen Zwecken mit Wasser bespannt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen zum Füllen und Ablassen verbunden sind.

Satz 1 gilt nicht für die Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Anwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln, soweit es sich um Gewässer handelt, die nicht nur zeitweilig mit Wasser gefüllt sind.

(3) Die oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen sind, enden seewärts dort, wo ihr Wasserhaushalt durch das Meer bestimmt wird. Die Grenze zum Küstengewässer wird durch die gradlinige Verbindung der Küstenlinien an der Mündung bei Mittelwasserstand oder durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke gebildet. Ist diese Abgrenzung mit Satz 1 nicht vereinbar, kann die oberste Wasserbehörde den Endpunkt anhand des Wasserhaushalts bestimmen."

3. In § 2 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " § 1a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist" durch die Wörter " § 6 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. Die §§ 2a bis 4

§ 2a Ausnahmen von Schutzgebietsfestsetzungen 05

(1) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall von den durch Rechtsverordnung nach den §§ 2, 19, 35 und 79 angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit

  1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann oder
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder
  3. der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(2) Soweit die Anordnungen, für die eine Befreiung nach Absatz 1 nicht infrage kommt, die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist dies angemessen auszugleichen. Die §§ 127 bis 129 finden entsprechende Anwendung. In den Fällen, in denen ein Ausgleich nach Satz 1 erforderlich wird, ist zugleich mit dem belastenden Verwaltungsakt über den Ausgleich zu entscheiden; diese Entscheidung kann auf die Pflicht zum Ausgleich dem Grunde nach beschränkt werden.

§ 3 Ziele der Wasserwirtschaft (zu § 1a WHG)

(1) Die Durchführung dieses Gesetzes hat im Einklang mit dem Wohl der Allgemeinheit so zu erfolgen, daß die Funktion des Wasserhaushalts im Wirkungsgefüge des Naturhaushaltes gewahrt wird. Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensgrundlage für den Menschen, Tiere und Pflanzen zu schützen und zu pflegen. Ihre biologische Eigenart und Vielfalt sowie ihre wasserwirtschaftliche Funktionsfähigkeit ist zu erhalten, die Gewässergüte zu verbessern und bei Beeinträchtigungen wiederherzustellen.

(2) Bei der Beurteilung des Wohles der Allgemeinheit ist insbesondere zu berücksichtigen, daß

  1. die Grundwasserneubildung nicht durch Versiegelung von Bodenflächen oder durch andere Beeinträchtigungen des Versickerungsvermögens des Bodens behindert wird,
  2. Stoffe nicht so auf- oder eingebracht werden, daß eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist,
  3. das Wasserrückhalte- und Selbstreinigungsvermögen der Gewässer erhalten und, soweit erforderlich, wiederhergestellt und verbessert werden,
  4. Wasser so sparsam verwendet wird, wie dies bei Anwendung der hierfür in Betracht kommenden Einrichtungen, Anlagen und Verfahren möglich ist,
  5. die Gewässer und die Uferbereiche für die Natur und das Landschaftsbild von erheblicher Bedeutung sind.

§ 4 Grundsätze für Benutzungen
(zu § 3 WHG)

Die Benutzung der Gewässer darf deren Bedeutung als Lebensräume für Pflanzen und Tiere nicht nachteilig verändern, soweit nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit etwas anderes erfordern. Benutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes sind nur in dem Umfang zuzulassen, wie sie bei der gebotenen sparsamen Verwendung des Wassers erforderlich sind.

werden aufgehoben.

5. § 5 wird wie folgt gefasst:

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  § 5 Benutzungen
(zu § 3 WHG)

(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstiges Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,
  2. die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen.

" § 5 Benutzungen
(zu § 9 WHG)

(1) Die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzung der Gewässer gelten auch für

  1. das Versickern, Verregnen, Verrieseln und Versenken oder sonstige Aufbringen von Abwasser und anderen Stoffen, welche die Eigenschaften von Gewässern nachteilig verändern können,
  2. die landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Düngung, soweit durch sie dauernde oder mehr als nur unerhebliche schädliche Änderungen der Beschaffenheit eines Gewässers zu besorgen sind.

(2) Die Erteilung einer Bewilligung für diese Benutzungen ist ausgeschlossen."

6. § 6

§ 6 Benutzungsbedingungen und Auflagen
(zu § 4 WHG)

Benutzungsbedingungen und Auflagen sind insbesondere zulässig, um nachteilige Wirkungen für die Gesundheit der Bevölkerung, die Erholung und den Sport, die Ordnung des Wasserhaushaltes, die gewerbliche Wirtschaft, die Fischerei die Land- und Forstwirtschaft, den Natur- und Umweltschutz, den Verkehr, den Bergbau sowie das Wohnungs- und Siedlungswesen zu verhüten oder auszugleichen und um sicherzustellen, daß die der Gewässerbenutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestaltet und betrieben werden.

wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu §§ 7 und 9 WHG)" durch die Angabe "(zu den §§ 8 und 91 bis 94 WHG)" ersetzt.

b) Folgender Satz 4 wird angefügt:

"Satz 1 ist im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§§ 91 bis 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) anzuwenden."

8. Die §§ 8 bis 13

§ 8 Erlaubnis
(zu §§ 6 und 7 WHG)
  1. Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 6 Wasserhaushaltsgesetz darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, daß er den Verbrauch und Verlust von Wasser, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, so gering wie möglich hält und die Einleitung des entnommenen Wassers keine nachteiligen Wirkungen nach § 6 hervorruft. Bei Grundstücksentwässerung durch Grundwasserabsenkung ist das entnommene Wasser vor Verunreinigungen zu schützen und, soweit zumutbar und wasserwirtschaftlich geboten, dem Grundwasser wieder zuzuführen.

(2) Eine Erlaubnis für Benutzungen nach § 3 Abs. 1 Nr.4, 4a und Nr.5 sowie Absatz 2 Nr. 2 Wasserhaushaltsgesetz darf nur erteilt werden, wenn durch das Einleiten und Einbringen oder durch Maßnahmen eine wesentliche Beeinträchtigung der vorhandenen Gewässerbeschaffenheit nicht zu besorgen ist; Festlegungen in Bewirtschaftungsplänen, Abwasserbeseitigungsplänen und in Anpassungsbescheiden nach § 13 bleiben unberührt.

(3) Eine Erlaubnis kann insbesondere ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn

  1. zu erwarten ist, daß die weitere Benutzung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt und dies nicht durch nachträgliche Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann,
  2. sie aufgrund von Nachweisen erteilt worden ist, die in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig waren,
  3. der Unternehmer den Zweck der Benutzung geändert, sie über die Erlaubnis hinaus ausgedehnt oder Benutzungsbedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat,
  4. der Unternehmer die Benutzung in der ihm gesetzten Frist nicht begonnen oder drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt hat.

§ 9 Übergangsbestimmungen für bestehende gehobene Erlaubnisse 06 10

Für die vor dem 1. September 2006 erteilten gehobenen Erlaubnisse gelten die §§ 10 bis 12 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.

§ 10 Schutz der Bewilligung
(zu § 8 WHG)

Für die Bewilligung gelten die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Schutz des Eigentums entsprechend.

§ 11 Berücksichtigung anderer Einwendungen Im Bewilligungsverfahren
(zu § 8 WHG)

(1) Gegen die Erteilung einer Bewilligung kann auch Einwendungen erheben, wer erhebliche Nachteile dadurch zu erwarten hat, daß die Benutzung

  1. den Wasserabfluß verändert, das Wasser verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert,
  2. den Wasserstand verändert,
  3. die bisherige Benutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  4. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzieht oder
  5. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 8 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz entsprechend, jedoch darf die Bewilligung auch erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Benutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

§ 12 Ausgleich von Rechten und Befugnissen
(zu § 18 WHG)

Der Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 Wasserhaushaltsgesetz ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs in einem Ausgleichsverfahren nach billigem Ermessen vorzunehmen. Ausgleichszahlungen sind nur festzusetzen, soweit Nachteile nicht durch Vorteile aufgewogen werden.

§ 13 Anpassungsmaßnahmen 05 06a

(1) Vorhandene Gewässerbenutzungen und Abwasseranlagen, die nicht den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes, der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsvorschriften, zwischenstaatlicher Vereinbarungen, bindender Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften sowie den Festlegungen in Bewirtschaftungsplänen, Maßnahmenprogrammen und sonstigen wasserwirtschaftlichen Plänen entsprechen, sind innerhalb angemessener Frist anzupassen oder einzustellen.

(2) Die Wasserbehörde hat durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 4 und 5 Wasserhaushaltsgesetz), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§ 7 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 12 und § 15 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz), durch nachträgliche Auflagen in Genehmigungen oder durch Einzelanordnungen sicherzustellen, daß innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen, insbesondere die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei der Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, bei Abwasser im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz nach dem Stand der Technik möglich ist.

(3) (aufgehoben)

werden aufgehoben.

9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 1" durch die Angabe " § 18 Abs. 2" ersetzt.

10. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

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1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 Wasserhaushaltsgesetz sowie §§ 23 und 24 dieses Gesetzes,"1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 und 3, der §§ 25, 26 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des § 23 dieses Gesetzes,"

b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter " § 4 Abs. 2 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 13 Abs. 2 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

11. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter " § 19 Abs. 3 und 4 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 52 Abs. 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 5 wird die Angabe " § 19 Abs. 3 Satz 4" durch die Wörter " § 97 Satz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

12. § 19 wird wie folgt gefasst:

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   § 19 Wasserschutzgebiete 06a 09
(zu § 19 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Wasserschutzgebiete festsetzen; sie hat dabei die Schutzbestimmungen, insbesondere Verbote und Nutzungsbeschränkungen festzulegen und den Begünstigten zu bezeichnen. Sie kann die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken auch zur Vornahme bestimmter Handlungen verpflichten, soweit dies zur Erreichung des Schutzziels erforderlich ist. Wasserschutzgebiete sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen.

(2) Die Wasserschutzgebiete können in Zonen mit verschiedenen Schutzbestimmungen eingeteilt werden.

(3) Wird durch eine Anordnung oder Maßnahme aufgrund der Festsetzung des Wasserschutzgebietes eine Entschädigungs- oder Ausgleichspflicht ausgelöst, ist der Begünstigte zu ihrer Erfüllung verpflichtet. Sind mehrere begünstigt, haften sie als Gesamtschuldner. Ist ein unmittelbar Begünstigter nicht vorhanden, so hat das Land die Entschädigung beziehungsweise den Ausgleich zu leisten. Wird ein Begünstigter später bestimmt, hat er dem Land die aufgewandten Entschädigungs- beziehungsweise Ausgleichsbeträge zu erstatten. Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Ausgleich nach § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz ist durch Antrag eines Betroffenen gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bei der Wasserbehörde geltend zu machen. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 19 Abs. 4 Wasserhaushaltsgesetz gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 50 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.

(5) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gestellt wird. Die §§ 127 und 128 sind anzuwenden. Wird die Ausgleichszahlung ganz oder teilweise verweigert, kann binnen einer Notfrist von einem Monat Klage vor den ordentlichen Gerichten erhoben werden.

" § 19 Ausgleichsverfahren
(zu § 52 Abs. 5 WHG)

(1) Der Ausgleich nach § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes ist durch Antrag eines Betroffenen gegenüber dem Ausgleichspflichtigen bei der Wasserbehörde geltend zu machen. Als landwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks im Sinne des § 52 Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt auch die erwerbsgärtnerische Nutzung. Der Ausgleich erfolgt nur, wenn die wirtschaftlichen Nachteile jährlich 50 Euro übersteigen. Ein Ausgleich wird insoweit nicht geleistet, als es dem Betroffenen möglich ist, durch eigene zumutbare Maßnahmen die wirtschaftlichen Nachteile zu mindern.

(2) Der Ausgleich ist durch einen für das Kalenderjahr fällig werdenden Betrag in Geld zu leisten. Der Anspruch entfällt, wenn ein Antrag nicht bis zum 30. Juni des folgenden Jahres gestellt wird."

13. § 20 wird wie folgt gefasst:

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§ 20 Wassergefährdende Stoffe 06a
(zu §§ 19g bis 19l (WHG)

(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g Wasserhaushaltsgesetz betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stillegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung.

Die Anzeigepflicht besteht außerdem nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.

(3) Ergibt sich aus der Anzeige, daß weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind, kann die Wasserbehörde Auflagen erteilen, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(4) Das Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist.

(5) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sind so einzubauen, aufzustellen, instand zu halten, instand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, daß Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 19g Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, daß wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach Satz 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(6) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz

  1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen,
  2. die an das Anlagenkataster nach Absatz 9 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,
  3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung einschließlich der Sicherheit im Störungsfall von Anlagen regeln,
  4. nach § 19l Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,
  5. regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens nach § 19l Abs. 3 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz erforderlich sind,
  6. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter nach § 19l Abs. 3 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz zu bestellen ist,
  7. bestimmen, wer technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Abs. 2 Satz 1 Nr.2 Wasserhaushaltsgesetz sind, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben nach § 19l Wasserhaushaltsgesetz ausgeführt werden müssen,
  8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

(7) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, daß eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.

(8) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 7 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 7 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befühlt oder entleert, instand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, daß wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

(9) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen.

(10) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangene Entscheidungen für bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen behalten ihre Gültigkeit. Die geltenden Rechtsvorschriften über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sind zu beachten. Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

" § 20 Wassergefährdende Stoffe
(zu § 62 WHG)

(1) Wer Anlagen zum Herstellen, Befördern, Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe nach § 62 des Wasserhaushaltsgesetzes betreiben, einbauen, aufstellen, unterhalten oder stilllegen will, hat sein Vorhaben rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme, entsprechend der geltenden Rechtsverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch wesentliche Änderungen des Betriebes. Die Anzeigepflicht besteht nicht bei oberirdischen Lagerbehältern für Benzin, Heizöl und Dieselkraftstoff mit einem Rauminhalt von insgesamt nicht mehr als 750 Liter außerhalb von Wasser- und Heilquellenschutzgebieten.

(2) Die Anzeige hat die Angabe des wassergefährdenden Stoffes, seine Menge sowie den Ort, die Art des Umganges und vorgesehene Schutzmaßnahmen zu enthalten.

(3) Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind so einzubauen, aufzustellen, in Stand zu halten, in Stand zu setzen, zu betreiben und zu reinigen, dass Undichtigkeiten bei normalem Betrieb ausgeschlossen und bei einer Störung leicht und zuverlässig feststellbar sind. Bei Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und bei Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe ist sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe nicht über den Sicherheitsbereich der Anlage hinaus gelangen können; zulässig sind auch Anlagen, die unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Im Hinblick auf Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes sind besondere Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Wenn die Anforderungen nach den Sätzen 1 bis 3 aus technischen oder betrieblichen Gründen nur teilweise erfüllbar sind, sind zum Ausgleich weitere Sicherheitseinrichtungen oder Maßnahmen vorzusehen, die eine Gewässerverunreinigung verhindern.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung für Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

  1. Ausnahmen von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 zulassen,
  2. die an das Anlagenkataster nach Absatz 7 zu stellenden Mindestanforderungen festlegen,
  3. die Anforderungen für die Zulässigkeit und die technische Ausführung einschließlich der Sicherheit im Störungsfall von Anlagen regeln,
  4. Einzelheiten der Überwachungspflicht, die Zulassung von Sachverständigen und Einzelheiten der Prüfung von Anlagen auf Kosten des Unternehmers regeln,
  5. regeln, wann Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens erforderlich sind,
  6. bestimmen, in welchen Fällen ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen ist,
  7. bestimmen, wer technische Überwachungsorganisationen sind, und Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen,
  8. Vorschriften über die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erlassen.

(5) Gelangen wassergefährdende Stoffe aus Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes oder aus Schiffen in ein Gewässer, in eine Abwasseranlage oder in den Boden, so hat derjenige, der die Anlage betreibt, unterhält, überwacht oder das Schiff führt, unverzüglich geeignete Maßnahmen zu

treffen, die ein weiteres Austreten verhindern und Auswirkungen mindern. Ausgetretene wassergefährdende Stoffe hat er so zu beseitigen, dass eine schädliche Verunreinigung des Gewässers nicht mehr zu besorgen ist.

(6) Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 5 unverzüglich der Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist neben den in Absatz 5 genannten Personen auch derjenige, der eine Anlage befüllt oder entleert, in Stand setzt, reinigt oder prüft, sowie derjenige, der das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat. Die Verpflichtung zur Anzeige besteht auch bei dem Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe aus einer Anlage oder einem Schiff ausgetreten sind.

(7) Die wesentlichen Merkmale, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen von Anlagen nach § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie des Betriebsgeländes, sind vom Anlagenbetreiber in einem Anlagenkataster darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für Gewässer ausgehen können, ist im Anlagenkataster darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen. Störungen oder Unfälle, deren Auswirkungen und die zur Vermeidung von Wiederholungsfällen getroffenen Maßnahmen sind im Anlagenkataster auszuweisen. Das Anlagenkataster ist der Wasserbehörde auf Anforderung vorzulegen."

14. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 21 Gemeingebrauch 06a 09
(zu § 23 WHG) 
" § 21 Gemeingebrauch
(zu § 25 WHG)"

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 23 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

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3. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluß nicht beeinträchtigt wird."3. Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen eingeleitet werden, sofern das zugeführte Wasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, das Gewässer zu verunreinigen oder sonstige nachteilige Veränderungen seiner Eigenschaften herbeizuführen, und sofern der Wasserabfluss nicht beeinträchtigt wird."

d) In Absatz 7 wird die Angabe " §§ 4 und 6" durch die Angabe " §§ 12 und 13" ersetzt.

15. § 23 wird wie folgt gefasst:

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  § 23 Erlaubnisfreie Benutzung der Küstengewässer

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
  2. das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.
" § 23 Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
  2. das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können."

16. § 24

  § 24 Eigentümergebrauch
(zu § 24 WHG)

Der Eigentümergebrauch umfaßt nicht das Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer.

wird aufgehoben.

17. In § 28 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 31 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 68 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

18. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1

  Das Grundwasser ist, soweit überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit nichts anderes erfordern, so zu bewirtschaften, daß jede vermeidbare Beeinträchtigung des Grundwasserbestandes oder des Dargebotes durch Grundwasserentnahmen unterbleibt.

wird aufgehoben.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 19 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 52 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

19. § 32 wird wie folgt gefasst:

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  § 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung 02a
(zu § 33 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. in den Fällen des § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,
  2. in den in Absatz 2 und 3 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden die in § 33 Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten grundwasserbezogenen Handlungen ausgenommen, soweit sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Eine grundwasserbezogene Handlung nach Absatz 1 und 2 ist der Wasserbehörde anzuzeigen in den Fällen des

  1. § 33 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. § 33 Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  3. Absatzes 2.

§ 20 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat jedoch binnen zwei Monaten nach der Anzeige beziehungsweise der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 1 bis 3 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist.

" § 32 Erweiterung und Beschränkung der erlaubnisfreien Benutzung
(zu § 46 WHG)

(1) Das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung

  1. in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in besonders geschützten Teilen von Natur und Landschaft,
  2. in den in Absatz 2 genannten Fällen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(2) Von dem Erlaubnis- oder Bewilligungserfordernis werden das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für gewerbliche Betriebe sowie für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft oder den Gartenbau über die in § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bezeichneten Zwecke hinaus ausgenommen, soweit

  1. keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind und
  2. sie für Zwecke des nicht gewerblichen Gartenbaus oder zur Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit außerhalb besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft erfolgen.

(3) Der Wasserbehörde ist eine Benutzung in den Fällen des § 46 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes und des Absatzes 2 anzuzeigen. Die endgültige Untersagung oder die Festsetzung von Benutzungsbedingungen hat binnen zwei Monaten nach der Anzeige oder der vorläufigen Untersagung zu erfolgen.

(4) Wenn eine Verunreinigung des Grundwassers nicht zu besorgen ist und sonstige Belange nicht entgegenstehen, können die Gemeinden durch Satzung regeln, dass Niederschlagswasser außerhalb von Wasserschutzgebieten auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, oder auf besonders hierfür ausgewiesenen Flächen erlaubnisfrei versickert werden kann. Bei einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder sonstiger Belange kann die Benutzung durch die Wasserbehörde im Einzelfall untersagt werden.

(5) Soweit die Ordnung des Wasserhaushalts es erfordert, kann unter Berücksichtigung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse allgemein oder für einzelne Gebiete durch Rechtsverordnung bestimmt werden, dass abweichend von den in Absatz 2 geregelten Fällen eine Erlaubnis oder eine Bewilligung erforderlich ist."

20. § 33 wird wie folgt gefasst:

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  § 33 Erdaufschlüsse

(1) Arbeiten, bei denen so tief in den Boden eingedrungen wird, daß unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder die Beschaffenheit des Grundwassers eingewirkt werden kann, sind von dem Unternehmer vorher der Wasserbehörde anzuzeigen. § 20 Abs. 2 und 4 gelten sinngemäß.

(2) Die unbeabsichtigte Erschließung des Grundwassers, die nicht nur vorübergehend ist, hat der dafür Verantwortliche der Wasserbehörde unverzüglich anzuzeigen. In diesen Fällen sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(3) Die Wasserbehörde trifft die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Anordnungen. Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften zu besorgen oder eingetreten ist, die durch Auflagen nicht verhindert oder ausgeglichen werden kann.

(4) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden.

" § 33 Erdaufschlüsse
(zu § 49 WHG)

(1) Bei einer unbeabsichtigten, nicht nur vorübergehenden Erschließung des Grundwassers sind die Arbeiten einstweilen einzustellen.

(2) Die Zuständigkeiten der Bergbehörden bleiben unberührt. Entscheidungen der Bergbehörden ergehen im Einvernehmen mit den Wasserbehörden."

21. Die §§ 34 und 35

§ 34 Staatlich anerkannte Heilquellen 06a

(1) Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- oder Gasquellen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

(2) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich erscheint, können staatlich anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen.

(4) Über die Anerkennung und deren Widerruf entscheidet das Sozialministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde.

§ 35 Heilquellenschutzgebiete

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, können durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 3 Wasserhaushaltsgesetz und § 19 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Sozialminister.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes können Handlungen untersagt werden, die auf das Grundwasser oder Gasvorkommen einwirken oder einwirken können und dadurch den Bestand einer staatlich anerkannten Heilquelle gefährden können. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde die zur Beseitigung erforderlichen Anordnungen treffen. § 19 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz gilt entsprechend. Die Wasserbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der Bergbehörde.

werden aufgehoben.

22. § 36 wird wie folgt gefasst:

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  § 36 Besondere Pflichten

(1) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen vom Sozialminister zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen. Sie haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen durch das zuständige Gesundheitsamt und die Wasserbehörde zu dulden.

(2) Den in Absatz 1 Verpflichteten können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

" § 36 Besondere Pflichten bei Heilquellen
(zu § 53 WHG)

Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle sind verpflichtet, das Heilwasser in regelmäßigen, von der für Gesundheit zuständigen obersten Landesbehörde zu bestimmenden Abständen auf ihre Kosten bakteriologisch und chemisch prüfen und untersuchen zu lassen und das Untersuchungsergebnis der Gesundheitsbehörde und der Wasserbehörde mitzuteilen."

23. Zweiter Teil Fünfter Abschnitt

 Fünfter Abschnitt
Anlagen

wird aufgehoben.

24. § 39

  § 39 Abwasser

(1) Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist das durch Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser), das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder künstlich befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser, aus kontaminierten Standorten austretende oder abfließende Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.

(2) Flüssige Rückstände, die kein Abwasser sind, dürfen in Abwasseranlagen nicht eingeleitet werden. Sie sind entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu verwerten beziehungsweise zu beseitigen. In Ausnahmefällen kann ihre Einleitung in Abwasseranlagen allgemein oder im Einzelfall zugelassen werden, wenn dadurch eine umweltverträglichere Entsorgung möglich ist und wasserwirtschaftliche und hygienische Belange nicht entgegenstehen.

(3) Abwasser, insbesondere Niederschlagswasser, soll von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet werden, wenn wasserwirtschaftliche und gesundheitliche Belange nicht entgegenstehen. Niederschlagswasser soll darüber hinaus in geeigneten Fällen versickert werden (vgl. § 32 Abs. 3).

wird aufgehoben.

25. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

 Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, wenn nicht ein verbindlicher Abwasserbeseitigungsplan etwas anderes bestimmt.

wird aufgehoben.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

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 (3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet.
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
    1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
    2. eine Übernahme des Abwassers auch technisch nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muß

und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Abwasserbeseitigungsplänen oder Ortssatzungen bleiben unberührt.

"(3) Die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1
und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 entfällt
  1. für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt,
  2. für Niederschlagswasser, das verwertet oder versickert wird,
  3. für Abwasser, das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  4. für Abwasser, das noch weiter verwendet werden soll, und für Abwasser aus landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder Gärtnereibetrieben, das in dem Betrieb, in dem es angefallen ist, unter Beachtung der abfallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
  5. für Abwasser, dessen Einleitung in ein Gewässer wasserrechtlich erlaubt ist, für die Dauer der Erlaubnis,
  6. für verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung der Wasserbehörde entnommen und nach einer Behandlung wieder versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet wird,
  7. durch widerrufliche oder befristete Entscheidungen der Wasserbehörde auf Antrag des Beseitigungspflichtigen, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers oder des Schlammes aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist, insbesondere wenn
  1. das Abwasser wegen seiner Art oder Menge nicht zusammen mit dem in Haushaltungen anfallenden Abwasser beseitigt werden kann oder
  2. eine Übernahme des Abwassers auch technisch

nicht möglich ist oder wegen der Siedlungsstruktur das Abwasser gesondert beseitigt werden muss und dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

Zur Beseitigung dieses Abwassers ist derjenige verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen in Ortssatzungen bleiben unberührt."

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Aufgaben nach Absatz 1, nach § 41 dieses Gesetzes sowie nach § 21 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter "Aufgaben nach Absatz 1 sowie nach den §§ 61 und 101 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

26. § 41 wird wie folgt gefasst:

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  § 41 Betrieb, Eigenkontrolle und Überwachung der Abwasseranlagen 06a

(1) Die Unternehmer von Abwasseranlagen haben diese darauf zu überwachen, daß sie ordnungsgemäß betrieben und unterhalten werden und den nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik erreichbaren oder den im Einzelfall vorgeschriebenen höheren Wirkungsgrad erzielen.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. daß die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflußten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  2. daß die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  3. daß die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  4. daß bestimmte Untersuchungen nach Nummer 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind.
  5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach Nummer 1 bis 4 durchzuführen sind,
  6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach Nummer 1 bis 4 zu übermitteln sind.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung.

" § 41 Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen
(zu § 61 WHG)

Die oberste Wasserbehörde kann zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung allgemein festlegen,

  1. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen Untersuchungen des Abwassers, der anfallenden Schlämme oder des von ihnen beeinflussten Gewässers auf ihre Kosten durchzuführen und ein Abwasserkataster zu führen haben, das eine Zusammenstellung über Art, Menge und Herkunft des Abwassers enthält,
  2. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Einleitung nicht häuslichen Abwassers Dritter in ihre Anlage auf Kosten des Einleiters durch regelmäßige Untersuchungen zu überwachen haben,
  3. dass die Unternehmer von Abwasseranlagen die Sicherheit und Funktion ihrer Anlagen sowie den baulichen Zustand auf ihre Kosten daraufhin zu prüfen haben, ob diese den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen und welche weiteren Anforderungen zu berücksichtigen sind,
  4. dass bestimmte Untersuchungen nach den Nummern 1 und 2 sowie Prüfungen nach Nummer 3 von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  5. in welchen Zeitabständen und in welcher Form die Untersuchungen und Prüfungen nach den Nummern 1 bis 4 durchzuführen sind,
  6. in welcher Form, in welchen Fällen, in welchen Zeitabständen und welchen Stellen die Untersuchungsergebnisse, Aufzeichnungen und Prüfungsergebnisse nach den Nummern 1 bis 4 zu übermitteln sind.

Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 4 regelt auch die Voraussetzungen und das Verfahren der staatlichen Anerkennung."

27. § 42 wird wie folgt gefasst:

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  § 42 Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitungen) 06a 09
(zu § 7a Abs. 3 WHG)

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 2, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 90 bis 92 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes und Überwachungsmaßnahmen festzulegen. Die §§ 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt. Sie kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die in der Genehmigung nach Absatz 2 vorgeschriebenen Untersuchungen und Überwachungsmaßnahmen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind.

(5) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit nach Absatz 1 dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

" § 42 Indirekteinleitungen
(zu den §§ 58 und 59 WHG)

(1) Über die Genehmigungen nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes entscheidet die Wasserbehörde, welche die Einleiterlaubnis nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt hat. Sie ist auch für die Überwachung der Indirekteinleitung zuständig. Liegt der Ort der Indirekteinleitung außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Behörde nach Satz 1, so entscheidet die am Ort der Indirekteinleitung zuständige Behörde im Benehmen mit der Erlaubnisbehörde. Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, die Zuständigkeit zur Erteilung einer Indirekteinleitergenehmigung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes dem Träger der Abwasserbeseitigungspflicht durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die Aufgaben werden in diesem Fall zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt."

28. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

 (3) Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus den ortsnahen Wasservorkommen zu decken, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Solche Gründe können insbesondere vorliegen, wenn
  1. aufgrund von Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gefährdet wird.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird Absatz 3.

29. § 44

  § 44 Sparsamer Umgang mit Wasser

Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers insbesondere durch folgende Maßnahmen hinwirken:

  1. Begrenzung der Wasserverluste in den Einrichtungen der öffentlichen Wasserversorgung auf das unvermeidbare Maß,
  2. Einbau von Verbrauchsmeßgeräten bei den Endverbrauchern des Wassers,
  3. Verwertung von Betriebswasser und Niederschlagswasser,
  4. Verweisung von Gewerbebetrieben mit hohem Wasserbedarf auf Oberflächenwasser,
  5. Förderung von Kreislauf - Mehrfachnutzung von Wasser,
  6. Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Anschlußbedingungen und Verbrauchsentgelte und
  7. Beratung von Wasserverbrauchern bei Maßnahmen zur Einsparung von Wasser.

wird aufgehoben.

30. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen und es werden die Wörter " § 91 Abs. 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter " § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2

 (2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung allgemein festlegen, daß die Unternehmer der Wasserversorgung auf ihre Kosten
  1. die Beschaffenheit des zur Wasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwassers) zu untersuchen oder untersuchen zu lassen haben,
  2. auf Anordnung der Wasserbehörde im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Untersuchungseinrichtungen zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit (Vorfeldmeßstellen) zu errichten haben,
  3. Untersuchungen des dort vorhandenen Grundwassers durchzuführen oder durchführen zu lassen haben, soweit dies für das frühzeitige Erkennen von Verunreinigungen erforderlich ist,
  4. Grundwasserstände und Grundwasserbewegungen, die sie bei der Überwachung der Grundwasserstände feststellen, zu dokumentieren und die Ergebnisse der Wasserbehörde mitzuteilen haben.

In der Rechtsverordnung kann auch geregelt werden, welche Untersuchungen von staatlichen oder staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind, in welcher Art und Häufigkeit und in welchem Umfang Proben zu entnehmen und zu untersuchen sind, an wen und in welcher Form die Untersuchungsergebnisse mitzuteilen sind sowie welche Voraussetzungen an das Anerkennungsverfahren von staatlich anerkannten Stellen im einzelnen zu stellen sind.

wird aufgehoben.

31. § 47

  § 47 Unterrichtung

(1) Die Wasserbehörde kann von dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung Angaben verlangen über

  1. Menge und Beschaffenheit des geförderten Rohwassers,
  2. Menge und Beschaffenheit des im Versorgungsgebiet abgegebenen Wassers,
  3. Umfang und Struktur des Wasserverbrauches und -bedarfes sowie
  4. Maßnahmen zum sparsamen Umgang mit Wasser im Versorgungsgebiet.

(2) Die Träger der öffentlichen Wasserversorgung sollen die Bevölkerung des Versorgungsgebietes regelmäßig in geeigneter Form über Angaben nach Absatz 1 unterrichten.

wird aufgehoben.

32. Die §§ 60 und 61

§ 60 Duldungspflicht des Eigentümers

(1) Der Eigentümer des Gewässers hat die Gewässerbenutzung durch einen anderen, soweit dieser eine Erlaubnis oder Bewilligung hat oder eine erlaubnisfreie Benutzung ausübt, unentgeltlich zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern und für Talsperren.

§ 61 Grundsätze für die Unterhaltung der Gewässer sowie für die Erhaltung und Herstellung eines naturnahem Gewässerzustandes
(zu § 28 WHG)

(1) Die Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung; sie wird unter Beachtung der Ergebnisse der Gewässerschau nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Richtlinien durchgeführt.

(2) Die Unterhaltung dient zur Erhaltung des natürlichen Erscheinungsbildes und der ökologischen Funktionen der Gewässer und ihrer Ufer, sowie der Altarme. Dazu gehören Insbesondere die Erhaltung und, wo diese nicht vorhanden Ist, die Neuanpflanzung einer standortgerechten Ufervegetation.

(3) Befindet sich ein Gewässer in natürlichem oder naturnahem Zustand, so soll dieser Zustand erhalten werden. Nicht naturnah ausgebaute natürliche Gewässer sind, sofern nicht überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, in einem angemessenen Zeitraum wieder in einen naturnahen Zustand zurückzuführen. Die Wasserbehörde kann für Gewässer, die nicht den Anforderungen des Absatzes 2 entsprechen. Fristen bestimmen, Innerhalb derer im Rahmen der Unterhaltungspflichten oder durch Ausbaumaßnahmen ein naturnaher Gewässerzustand herbeigeführt werden muß.

(4) Anlagen in, an, unter und über Gewässern sind von ihren Eigentümern so zu unterhalten und zu betreiben, daß die Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht mehr erschwert wird, als den Umständen nach unvermeidbar ist. Mehraufwendungen sind den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen.

(5) Bei der Unterhaltung der Gewässer ist der besonderen Bedeutung des Naturhaushaltes, der Schiffahrt, der Fischerei, der Energieversorgung und der Erholung Rechnung zu tragen.

werden aufgehoben.

32a. § 62 wird wie folgt gefasst:

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  § 62 Umfang 06a 10

(1) Die Gewässerunterhaltung erstreckt sich insbesondere darauf,

  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten, zu räumen und zu reinigen,
  2. die Ufer zu gestalten, zu schützen und für den Wasserabfluß freizuhalten, die Uferstreifen zu diesem Zweck in angemessener Breite zu gestalten und zu bewirtschaften,
  3. das Selbstreinigungsvermögen der Gewässer zu erhalten und zu fördern,
  4. die Belange des Natur- und Umweltschutzes und den Erholungswert zu berücksichtigen,
  5. an schiffbaren Gewässern auch die Schiffbarkeit zu erhalten,
  6. feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen, soweit es in öffentlichem Interesse erforderlich ist,
  7. Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, zu unterhalten und zu betreiben.

(2) Sofern die Ziele der Gewässerunterhaltung nach Absatz 1 dies erfordern, gehört zur Unterhaltung auch die naturnahe Gestaltung und Unterhaltung eines Uferrandstreifens in angemessener Breite landseitig der Böschungsoberkante oder der Uferlinie.

(3) Die Wasserbehörde kann die Schaffung von Uferrandstreifen, ihre Breite, ihre Nutzung und ihre Pflege sowie Umfang und Art der Bepflanzung regeln. § 30 Wasserhaushaltsgesetz gilt entsprechend. Vor Erlaß der Regelung sind die Unterhaltungspflichtigen, die zuständigen Naturschutzbehörden und die betroffenen Gemeinden zu hören.

(4) Die oberste Wasserbehörde kann Regelungen nach Absatz 3 auch allgemein für eine Mehrzahl von Gewässern durch Rechtsverordnung treffen.

" § 62 Umfang
(zu § 39 WHG)

Maßnahmen der Gewässerunterhaltung nach § 39 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sind auch die Unterhaltung und der Betrieb der Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen."

33. § 63 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 63 Unterhaltungslast (zu § 29 WHG)" § 63 Unterhaltungslast
(zu § 40 WHG)"

b) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

c) Absatz 2

 (2) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

wird aufgehoben.

34. § 64

  § 64 Beseitigungspflicht des Störers

Wird der Wasserabfluß oder die Schiffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen verursacht worden ist, so kann die Wasserbehörde den Verursacher zur Beseitigung auffordern. Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der Verursacher die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

wird aufgehoben.

35. § 66 wird wie folgt gefasst:

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  § 66 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung

(1) Die Eigentümer des Gewässerbettes, die Anlieger und die Hinterlieger haben die zur Unterhaltung des Gewässers erforderlichen Arbeiten und Maßnahmen am Gewässer und auf den Ufergrundstücken sowie das Einbauen von Festpunkten, das Aufstellen von Flußeinteilungszeichen und das Anbringen von Hochwassermarken durch die dazu Berechtigten zu dulden. Sie haben alles zu unterlassen, was die Unterhaltung des Gewässers oder das Anbringen der Markierungen unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde.

(2) Soweit es zur ordnungsgemäßen Unterhaltung eines Gewässers notwendig ist, haben die Benutzer zu dulden, daß die Benutzung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird oder daß ihre Wasserbenutzungsanlagen vorübergehend mitbenutzt werden.

(3) Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen.

(4) Der Träger der Unterhaltungslast hat dem Duldungspflichtigen die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig anzukündigen. Entstehen durch Handlungen nach den Absätzen 1 und 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.

" § 66 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung
(zu § 41 WHG)

Die Anlieger und die Hinterlieger haben das Aufbringen und Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird. Der Träger der Unterhaltungslast hat den Nachweis der Unbedenklichkeit zu erbringen."

36. § 67

§ 67 Entscheidung in Streitfällen

Bei Gewässern zweiter Ordnung entscheidet die Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht obliegt, ob und in welchem Umfang besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung bestehen und welche Erschwerniskosten im Sinne des § 65 dieses Gesetzes zu zahlen sind.

wird aufgehoben.

37. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "(zu § 31 WHG)" durch die Angabe "(zu § 67 WHG)" ersetzt.

b) Absatz 2

 (2) Gewässer dürfen nur so ausgebaut werden, daß Insbesondere durch Bepflanzungen an Ufern und Böschungen natürliche Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren erhalten bleiben oder sich neu entwickeln können, sofern das Wohl der Allgemeinheit nicht etwas anderes erfordert. Dabei muß die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers beachtet und in gegebenen Fällen eine Renaturierung befördert werden.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und es werden die Wörter " § 66 und § 67 dieses Gesetzes" durch die Wörter "die §§ 41 und 42 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66" ersetzt.

38. § 70

  § 70 Planfeststellung, Plangenehmigung 02a

(1) Planfeststellung und Plangenehmigung sind zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen und Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(2) Ist zu erwarten, daß der Ausbau auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt oder Nachteile im Sinne des § 11 Abs. 1 eintreten, und erhebt der Betroffene Einwendungen, so darf ein Plan nur festgestellt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Ist das nicht möglich oder sind Ausgleichsmaßnahmen wirtschaftlich nicht vertretbar, so kann der Plan gleichwohl festgestellt werden, wenn

  1. der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit dient oder
  2. bei Nachteilen im Sinne des § 11 Abs. 1 der durch den Ausbau zu erwartende Nutzen für die Allgemeinheit den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt. In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht.

(3) Dient der Ausbau dem Wohle der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Planes bestimmt werden, daß für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. In diesem Falle erstreckt sich das Enteignungsrecht auf alle für die Ausführung des Vorhabens benötigten Flächen. Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. § 15 Abs. 4 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Wenn für ein Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach dem Landes-UVP-Gesetz besteht, hat das Planfeststellungsverfahren den in diesen Gesetzen geregelten Anforderungen zu entsprechen.

wird aufgehoben.

39. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
 Fünfter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses,
Überschwemmungsgebiete sowie wild abfließendes Wasser
"Fünfter Teil
Sicherung des Hochwasserabflusses"

40. Die Abschnittsbezeichnung "Erster Abschnitt Sicherung des Hochwasserabflusses" wird aufgehoben.

41. In § 72 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "sind die §§ 68 Abs. 2, 69 und 70" durch die Angabe "ist § 69" ersetzt.

42. § 76

  § 76 Vorland

Durch die Nutzung des Vorlandes dürfen die Belange des Hochwasserabflusses, insbesondere die Sicherheit und Unterhaltung der Deiche, nicht beeinträchtigt werden. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, das Vorland im Interesse der Sicherheit des Hochwasserabflusses zu bewirtschaften und zu pflegen. Die Nutzung, Bewirtschaftung und Pflege sollen so erfolgen, daß die vorhandenen Pflanzen- und Tierbestände nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

wird aufgehoben.

43. § 77 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Im übrigen findet § 66 Anwendung."Im Übrigen finden § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 66 Anwendung."

44. Fünfter Teil Zweiter und Dritter Abschnitt

Zweiter Abschnitt
Überschwemmungsgebiete

Dritter Abschnitt
Wild abfließendes Wasser

wird aufgehoben.

45. § 81

  § 81 Schutz der Gewässerbetten und Uferbereiche 07

(1) Die Ufer der Gewässer einschließlich ihrer Befestigung und ihres Bewuchses sind zu schützen. Als Uferbereich gilt die an die Gewässer angrenzende Fläche in einer Breite von sieben Metern jeweils landseits der Böschungsoberkante. Über den Verlauf der Böschungsoberkante entscheidet Im Streitfall die Wasserbehörde.

(2) Im Uferbereich dürfen Bäume und Sträucher außerhalb von Wald nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung des Gewässers, aus Gründen der Landschaftspflege oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Bauliche und sonstige Anlagen, die nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind, sind unzulässig. Weitergehende naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(3) Im Uferbereich von natürlichen Gewässern, die Inder Regel ständig Wasser führen, darf Grünland nicht in Ackerland umgewandelt werden. Das Auf bringen, Lagern und Ablagern wassergefährdender Stoffe und der Umgang damit ist verboten. Für die Verwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen gilt das Verbot nur in einem Uferbereich von sieben Metern. (aufgehoben ab 20.12.2010 Abweichend von Satz 3 beträgt der Abstand mindestens einen Meter, wenn für das Aufbringen -von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Geräte verwendet werden, bei denen die Streubreite der Arbeitsbreite entspricht oder die über Grenzstreueinrichtungen verfügen und wenn für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ohne Anwendungsbeschränkungen verlustmindernde Geräte mit einer Abdriftminderung von mindestens 90 Prozent verwendet werden.)

wird aufgehoben.

46. aufgehoben

47. § 82 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 82 Bauliche Anlagen 06

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen; § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 gilt sinngemäß. Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem Vorhaben entgegen, so hat die Wasserbehörde diese der anderen Zulassungsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zustande gekommen ist.

(3) Mit dem bei der Wasserbehörde anzuzeigenden Vorhaben darf frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden. Die Behörde kann diese Frist verkürzen oder bis zu vier Wochen verlängern.

(4) Das Vorhaben kann untersagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen sowie eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(5) Lässt sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

(6) Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wieder herzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 5 errichtet sind, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(7) Für Anlagen, die am 1. September 2006 bestehen, gilt Absatz 6 entsprechend.

" § 82 Bauliche Anlagen
(zu § 36 WHG)

(1) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung wasserrechtlich zulassungsfreier baulicher Anlagen an, in, über und unter oberirdischen Gewässern ist rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Stehen wasserwirtschaftliche Belange dem Vorhaben entgegen, so hat die Wasserbehörde diese der anderen Zulassungsbehörde binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen mitzuteilen.

(2) Absatz I gilt nicht für bauliche Anlagen, die aufgrund eines rechtsverbindlichen Bebauungsplanes errichtet oder wesentlich geändert werden, der unter Beteiligung der zuständigen Wasserbehörde zu Stande gekommen ist.

(3) Lässt sich innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob und wieweit nachteilige Wirkungen eintreten werden, so kann die Entscheidung unter Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung ergehen.

(4) Im Falle des Widerrufs ohne Entschädigung kann die Wasserbehörde dem Eigentümer der Anlagen aufgeben, auf seine Kosten den früheren Zustand ganz oder teilweise wieder herzustellen oder andere zur Abwendung nachteiliger Folgen geeignete Vorkehrungen zu treffen. Die Änderung oder Beseitigung von Anlagen, die ohne Vorbehalt nach Absatz 3 errichtet sind, kann nur aus Gründen des Gewässerschutzes, insbesondere zur Erreichung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes, oder aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, und gegen Entschädigung angeordnet werden.

(5) Führen die in Absatz 1 genannten Anlagen zu Mehraufwendungen bei der Gewässerunterhaltung, sind diese den Trägern der Unterhaltungs- und Ausbaupflicht zu ersetzen."

48. § 84 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 84 Küstenschutzanlagen 06

(1) Der Planfeststellung bedürfen

  1. die Errichtung sowie die UVP-pflichtige Umgestaltung und Beseitigung von Küstenschutzdeichen,
  2. Küstenschutzanlagen (Schutzdünen, Sandvorspülungen sowie ufernormale und uferparallele Bauwerke wie Buhnen, Deckwerke, Wellenbrecher, Ufermauern), sofern sie der UVP-Pflicht unterliegen.

Die §§ 66, 68 Abs. 2, 69 und 70 sind sinngemäß anzuwenden. Für eine nicht UVP-pflichtige Deicherrichtung kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden.

(2) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht planfeststellungspflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Die nicht planfeststellungspflichtige Beseitigung bedarf der rechtzeitigen Anzeige; § 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 und § 82 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(4) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind die §§ 66 und 72 Abs. 2 bis 4 sinngemäß anzuwenden.

(5) Die §§ 76 und 77 gelten entsprechend, § 72 Abs. 5 ist anzuwenden.

(6) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74, sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten.

" § 84 Küstenschutzanlagen
(zu § 68 WHG)

(1) Die Errichtung und wesentliche Umgestaltung von nicht planfeststellungspflichtigen Küstenschutzanlagen und Sandvorspülungen bedürfen der Genehmigung. Die nicht planfeststellungspflichtige Beseitigung bedarf der rechtzeitigen Anzeige.

(2) Die Genehmigung ist zu untersagen, wenn von der Anlage eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Belange des Küstenschutzes oder der öffentlichen Sicherheit zu erwarten ist, die nicht durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.

(3) Für die Unterhaltung der Deiche, Buhnen, Deckwerke und der anderen Anlagen des Küstenschutzes sind § 41 des Wasserhaushaltsgesetzes und die §§ 66 und 72 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(4) § 77 gilt entsprechend.

(5) Benutzungen der Deiche und der seewärtigen Dünen richten sich nach § 74, sofern nach § 87 nicht weitergehende Verbote gelten."

49. § 87 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
  §§ 43 und 44 des Landesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt."Naturschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt."

b) In Absatz 6 wird die Angabe " § 84 Abs. 6" durch die Angabe " § 84 Abs. 5" ersetzt.

50. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

§ 20 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (4) § 82 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß."(4) § 82 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß."

51. § 90 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 90 Aufgaben und Zuständigkeiten 05

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, Anordnungen und Verwaltungsakte zum Vollzug der wasserrechtlichen Bestimmungen zu erlassen, die Gewässer und ihre Benutzung zu überwachen und sicherzustellen, daß die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bestehenden oder aufgrund dieser Gesetze begründeten Verpflichtungen erfüllt werden und vermeidbare Beeinträchtigungen der Gewässer unterbleiben. Wasserrechtliche Zulassungen sind durch die für ihre Erteilung zuständigen Behörden regelmäßig zu überprüfen. Sie sind, soweit sie nicht den Anforderungen nach § 7a Abs. 1, 2 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechen oder dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25d, 32c und 33a des Wasserhaushaltsgesetzes erforderlich ist, insbesondere entsprechend den Anforderungen des nach § 130a Abs. 5 Satz 4 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms, innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen. Die Gewässeraufsicht obliegt den Wasserbehörden.

(2) Im Rahmen der Gewässeraufsicht haben die Wasserbehörden die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit, dem einzelnen oder den Gewässern Gefahren abzuwehren, die durch den Zustand oder die Benutzung der Gewässer, des Erdbodens, der Ufer, der Deiche, der Küstenschutzanlagen, der Überschwemmungs-, Wasserschutz und Heilquellenschutzgebiete und der nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen hervorgerufen werden.

(3) Zur Gewässeraufsicht gehören auch die Überwachung und die Abnahme von baulichen Anlagen. Soweit bei deren Genehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen ist, erfolgt die Überwachung und Abnahme im Einvernehmen mit der Bauaufsichtsbehörde.

(4) Die Wasserbehörden ordnen die notwendigen Maßnahmen für den Einzelfall an. Zur Durchsetzung von Rechtspflichten für die Benutzung, den Schutz und die Unterhaltung der Gewässer kann die Wasserbehörde Anordnungen treffen.

(5) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Wasserbehörden die Anordnungsbefugnisse nach dem allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht.

" § 90 Aufgaben und Zuständigkeiten für den Küstenschutz

Die §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten für den Küstenschutz sinngemäß."

52. § 91

  § 91 Besondere Pflichten im Interesse der Gewässeraufsicht
(zu § 21 WHG)

(1) Die Bediensteten und die mit Berechtigungsausweis versehenen Beauftragten der Wasserbehörden sind befugt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Gewässer zu befahren und Grundstücke zu betreten. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben ihnen die nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftigen oder anzeigepflichtigen Anlagen und die damit zusammenhängenden Einrichtungen zugänglich zu machen. § 21 des Wasserhaushaltsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Vor dem Betreten bebauter Grundstücke oder baulicher Anlagen ist der Eigentümer oder der Nutzungsberechtigte zu benachrichtigen.

(3) Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten haben die nötigen Auskünfte zu geben und die Entnahme von Untersuchungsproben zu dulden. Auf Verlangen sind Gegenproben der Untersuchungsproben zu übergeben; auf Verlangen Ist das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen.

(4) Angaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse sind geheimzuhalten.

wird aufgehoben.

53. In § 92a wird die Angabe " §§ 90 bis 92" durch die Wörter " §§ 100 und 101 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 92" ersetzt.

54. Die §§ 97 bis 101

§ 97 Gewässerkundliche Maßnahmen

Die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, zum Ermitteln gewässerkundlicher Grundlagen die Errichtung und den Betrieb von Meßanlagen (Pegel und dazugehörige Festpunkte, Abluß-, Grundwasser- und andere Meßstellen) sowie die Durchführung von Probebohrungen und Pumpversuchen zu dulden.

§ 98 Verändern oberirdischer Gewässer

Zugunsten des Unternehmers einer Entwässerungs- oder Abwasseranlage oder der besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage sind die Eigentümer eines Gewässerbettes auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die zur Herbeiführung eines besseren Wasserabflusses dienenden Veränderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen) zu dulden.

§ 99 Anschluß von Stauanlagen an fremde Grundstücke

Zugunsten dessen, der eine Stauanlage errichten will, sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der gegenüberliegenden Ufergrundstücke und der dahinterliegenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, den Anschluß zu dulden.

§ 100 Durchleiten von Wasser und Abwasser

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken können auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen zu dulden, wenn dies zum Be- und Entwässern von Grundstücken, zur Fortleitung von Wasser oder Abwasser oder zu Zwecken der Teichwirtschaft oder zur Errichtung einer Stau- oder Triebwerksanlage erforderlich ist.

(2) Abwasser darf nur in dichten Leitungen durchgeleitet werden.

§ 101 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Anlage zur Wasserversorgung oder Grundstücksentwässerung oder einer Abwasseranlage kann durch die zuständige Wasserbehörde verpflichtet werden, einem anderen die Mitbenutzung der Anlage zu gestatten, wenn dies zur Bewirtschaftung der Gewässer oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich und die Mitbenutzung für den Unternehmer zumutbar ist. Soweit die Mitbenutzung eine Änderung der Anlage notwendig macht, ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung selbst durchzuführen oder zu dulden.

(2) Der zur Mitbenutzung Berechtigte hat einen angemessenen Teil der Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten der Anlage zu übernehmen.

(3) Auf Verlangen des Unternehmers der Anlage hat der zur Mitbenutzung Berechtigte einen Vorschuß oder Sicherheit zu leisten.

sowie die §§ 103 und 104

§ 103 Einschränkende Vorschriften

(1) Eine Anordnung nach den §§ 97 bis 101 darf nur getroffen werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt.

(2) Die §§ 97 bis 99 gelten nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke und Friedhöfe.

§ 104 Entschädigungspflicht

In den Fällen der §§ 97 bis 100 ist der Betroffene zu entschädigen. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechtes beantragt. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

werden aufgehoben.

55. Der Zehnte Teil

 Zehnter Teil
Entschädigung

wird aufgehoben.

56. In § 106 Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserhaushaltsgesetzes," die Wörter "des § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei wasserbezogenen Vorhaben," eingefügt.

57. Die §§ 107 und 108 werden wie folgt gefasst:

altneu
  § 107 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde 02a 06a 09

(1) Die oberste Wasserbehörde ist außer in den in diesem Gesetz genannten Fällen zuständig für:

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach
    1. § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung,
    2. § 72,
    3. § 84,
  3. Planfeststellungen für die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 38,
  4. die Bauartzulassung nach § 19 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  5. das Führen des Wasserbuchs nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Mitwirkung in Verfahren nach § 14 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung.

Sie kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Wasserbehörden im Einzelnen bestimmen sowie dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie oder den Staatlichen Ämtern für Umwelt und Natur Vollzugsaufgaben nach Satz 1 übertragen.

(2) Die oberste Wasserbehörde erläßt die für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(3) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen nach § 20 und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 80 Abs. 5 zuständig.

§ 108 Zuständigkeiten der Wasserbehörden 09

Soweit in § 107 oder durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar:

  1. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur für
    1. die Gewässer erster Ordnung,
    2. den Küstenschutz,
    3. die Landesschutzdeiche,
    4. Entscheidungen über das Einleiten von Abwasser nach der Abwasserherkunftsverordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 4 Wasserhaushaltsgesetz in Gewässer,
    5. Entscheidungen nach den §§ 19a , 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
    6. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Buchstabe a bis c und § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben und Vorhaben,
    7. die Bestimmung von Fristen für die Herbeiführung eines naturnahen Gewässerzustandes nach § 61 Abs. 3,
    8. Entscheidungen nach § 79 Abs. 3 bis 5 .
  2. Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte für Entscheidungen und Anordnungen über
    1. Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser,
    2. Entscheidungen nach den §§ 19a , 19b und 19c des Wasserhaushaltsgesetzes und § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe e gegeben ist,
    3. Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen und Schadensfällen bei solchen Anlagen (§§ 19g ff. WHG) und der hierzu erlassenen Verordnungen,
    4. die allgemeine Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht,
    5. alle übrigen für die Durchführung der in § 1 genannten Gesetze erforderlichen Maßnahmen.

Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur führen den gewässerkundlichen Meß- und Beobachtungsdienst durch, sie sind Anhörungsbehörde in den von der obersten Wasserbehörde und dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie durchzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren.

" § 107 Zuständigkeiten der obersten Wasserbehörde und
des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie

(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für den Erlass von Rechtsverordnungen

  1. zur Festsetzung von
    1. Wasserschutzgebieten nach § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    2. Heilquellenschutzgebieten nach § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes,
    3. Überschwemmungsgebieten nach § 76 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. über eine Veränderungssperre nach § 86 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Sie ist zuständige Behörde nach den §§ 73 bis 75, 76 Abs. 3, §§ 79 und 80 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(2) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist zuständig für

  1. die Erteilung, Änderung, Beschränkung oder Rücknahme einer Erlaubnis oder Bewilligung für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen,
  2. Planfeststellungen oder -genehmigungen nach § 68 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässer erster Ordnung und für die Hochwasser- und Küstenschutzanlagen,
  3. Genehmigungen nach 60 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes einschließlich der Erlaubnis nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  4. Planfeststellungsverfahren nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb eines künstlichen Wasserspeichers und für deren Überwachung sowie für die Überwachung der Unterhaltung und des Betriebes von nicht planfeststellungspflichtigen Talsperren und für Anlagen, deren Absperrbauwerk vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone weniger als fünf Meter und deren Fassungsvermögen bis zur Krone weniger als 100.000 Kubikmeter beträgt, von denen aber eine Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit ausgehen kann,
  5. das Führen des Wasserbuchs nach § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  6. die Mitwirkung in Verfahren nach § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes und
  7. die Überprüfung und Aktualisierung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend § 84 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie ist ferner zuständige Behörde nach:

  1. § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
  2. § 7 Abs. 2 bis 4, § 29 Abs. 2 Satz 1, den §§ 30, 44, 47 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 83 Abs. 4 und § 85 des Wasserhaushaltsgesetzes.

§ 108 Zuständigkeiten der Wasserbehörden

(1) Soweit in § 107 oder durch Rechtsverordnung nicht etwas Anderes bestimmt ist, sind die unteren Wasserbehörden zuständig, und zwar:

  1. die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur für
    1. die Gewässer erster Ordnung,
    2. den Küstenschutz,
    3. die Landesschutzdeiche,
    4. Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern die Rohrleitungsanlagen über die Grenzen eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinausgehen,
    5. die Gewässeraufsicht einschließlich der Gefahrenabwehr für die in Buchstabe a bis c und § 107 Abs. 2 Nr. 2 genannten Aufgaben und Vorhaben,
  2. die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte für Entscheidungen und Anordnungen über
    1. Gewässer zweiter Ordnung und das Grundwasser,
    2. Entscheidungen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, soweit nicht eine Zuständigkeit nach Nummer 1 Buchstabe d gegeben ist,
    3. Maßnahmen nach Anzeigen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und nach Betriebsstörungen und Schadensfällen bei solchen Anlagen und der hierzu erlassenen Verordnungen,
    4. die allgemeine Gefahrenabwehr im Rahmen der Gewässeraufsicht,
    5. alle übrigen für die Durchführung der in § 1 genannten Gesetze erforderlichen Maßnahmen.

(2) Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur sind ferner

  1. zuständige Behörde nach
    1. den §§ 3, 5 Abs. 3 bis 5 und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002),
    2. den §§ 78 und 91 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. Anhörungsbehörde in den von der obersten Wasserbehörde und dem Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie duichzuführenden Planfeststellungsverfahren und förmlichen Verfahren

und führen den gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienst durch.

(3) Die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter sind für die Entgegennahme der Anzeige für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zusammenhang mit Haustankanlagen und für die Zulassung von Abweichungen von den Vorschriften bei wild abfließendem Wasser nach § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes zuständig."

58. In § 113a werden die Angaben " § 2a Abs. 1, § 74 Abs. 3, § 79 Abs. 3 und 4, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2" durch die Wörter " § 52 Abs. 1 Satz 2, § 53 Abs. 5 und § 78 Abs. 2 bis 4 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie nach § 74 Abs. 3, § 136 Abs. 3 und § 137 Abs. 2" ersetzt.

59. § 118 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 118 Zugang und Erfassung von Daten, Unterrichtungspflichten 05 06a
(zu § 37a WHG)

(1) Die Wasserbehörden können im Rahmen der ihnen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz übertragenen Aufgaben Daten erheben sowie Auskünfte und Aufzeichnungen verlangen. Dies gilt auch für Aufgaben, die ihnen aufgrund der nach diesen Gesetzen erlassenen Rechtsverordnungen übertragen worden sind. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren,
  2. die Gewässeraufsicht und die Durchführung des gewässerkundlichen Mess- und Beobachtungsdienstes,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Ausweisung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans.

(2) Gemeinden und Landkreise, Wasser- und Bodenverbände und andere öffentlich-rechtliche Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen zu überlassen.

(3) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können auch Personen- und betriebsbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden. Sie dürfen an Pflichtige für die Abwasserbeseitigung, die Wasserversorgung, die Gewässerunterhaltung sowie an die Träger von Gewässerausbaumaßnahmen übermittelt werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Übermittlung von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen gebotenen Umfang insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 130a Abs. 2 und 3 zulässig. Dabei erfolgt die Übermittlung vorhandener Informationen und Daten von Behörden des Landes an Behörden anderer Länder sowie des Bundes unentgeltlich.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Landesdatenschutzgesetzes vom 29. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 505), unberührt.

" § 118 Anzeigeverfahren

(1) Soweit in diesem Gesetz nichts Anderes bestimmt ist, gilt für anzeigepflichtige Vorhaben, dass:

  1. der Anzeige die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen beizufügen sind,
  2. die Wasserbehörde die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu bestätigen hat,
  3. mit dem Vorhaben frühestens sechs Wochen nach Eingang der vollständigen Unterlagen begonnen werden darf; die Behörde kann diese Frist verkürzen oder um bis zu vier Wochen verlängern,
  4. die Wasserbehörde, wenn sich aus der Anzeige ergibt, dass weitere Maßnahmen zum Schutz der Gewässer erforderlich sind, Auflagen erteilen kann, mit denen die angezeigte Handlung auch befristet oder beschränkt werden kann.

(2) Das anzeigepflichtige Vorhaben ist von der Wasserbehörde zu untersagen, wenn die Verunreinigung eines Gewässers oder eine sonstige nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu besorgen ist. Das Vorhaben kann versagt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen eine nicht unter Satz 1 fallende Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für andere Grundstücke, Bauten oder sonstige Anlagen oder eine erhebliche Beeinträchtigung der Gewässerunterhaltung zu erwarten sind, die durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(3) Die nach diesem Gesetz begründete Anzeigepflicht besteht nicht, wenn das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften einer Zulassung oder Anzeige bedarf. Die hierfür zuständige Behörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung an."

60. In § 121 werden die Wörter " § 19 dieses Gesetzes" durch die Wörter " § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

61. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:

altneu
 Dritter Abschnitt
Förmliches Verwaltungsverfahren, Planfeststellung
"Dritter Abschnitt
Förmliches Verwaltungsverfahren"

62. § 122 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
  1. die Erteilung von Bewilligungen nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz,
  2. (aufgehoben)
  3. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  4. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen.
"(1) Im förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über
  1. die Erteilung von Bewilligungen nach den §§ 8 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes,
  2. den Ausgleich von Rechten und Befugnissen mit Ausnahme von Erlaubnissen untereinander,
  3. die Zulassung von Vorhaben, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Wasserschutzgebiete nach § 51 des Wasserhaushaltsgesetzes, Heilquellenschutzgebiete nach § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes und Überschwemmungsgebiete nach § 76 des Wasserhaushaltsgesetzes sind im Liegenschaftskataster nachzuweisen."

63. § 124

  § 124 Planfeststellungsverfahren 02a 09

"(1) Im Planfeststellungsverfahren nach den Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ergehen die Entscheidungen über die Feststellung eines Planes für

  1. den Ausbau (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes),
  2.  
    1. die Errichtung, Beseitigung und wesentliche Umgestaltung von Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen, und von Hochwasserschutzanlagen (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 72),
    2. Küstenschutzanlagen (§ 84 Abs. 1),
  3. die Errichtung, den Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage (§ 38),
  4. die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung."

(2) § 123 ist entsprechend anzuwenden.

wird aufgehoben.

64. § 124a Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Betrifft eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach § 42 Abs. 1 die Errichtung und den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), in der jeweils geltenden Fassung, genehmigungsbedürftig ist, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden."Betrifft eine Gewässerbenutzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder eine Indirekteinleitung nach den §§ 58 und 59 des Wasserhaushaltsgesetzes die Errichtung und den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, genehmigungsbedürftig ist, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden."

65. § 124d wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "durch nachträgliche Anordnungen nach § 13" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 5" durch die Wörter "den §§ 58 und 59" ersetzt.

66. § 124g wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 7a Abs. 1 Satz 3" wird durch die Angabe " § 57" ersetzt.

b) Die Angabe " § 7a Abs. 1 Satz 4" wird durch die Angabe " § 57" ersetzt.

67. § 125 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

 (2) Für die Festsetzung von Ausgleichszahlungen nach § 18 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz und § 12 dieses Gesetzes gelten die §§ 127 bis 129 entsprechend.

wird aufgehoben.

68. Die §§ 126 bis 129a

§ 126 Zwangsrechte

Im Verfahren zur Erteilung von Zwangsrechten (§§ 97 bis 104) ist § 7 Satz 1 anzuwenden.

§ 127 Einigung, Entschädigung, Festsetzungsbescheid 10

(1) Vor Festsetzung der Entschädigung hat die Wasserbehörde auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande so ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält:

  1. Ort und Zeit der Verhandlung,
  2. die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf oder Gewerbe, Wohnort und Anschrift,
  3. die Erklärung der Beteiligten.

Die Niederschrift ist den Beteiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist.

(2) Die Beteiligten können ihre Einigung auch durch schriftliche Erklärungen der Wasserbehörde zur Kenntnis bringen. In diesem Falle setzt die Wasserbehörde die Entschädigung entsprechend den Erklärungen der Beteiligten fest. Diese Festsetzung kann nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einer Woche und nur mit der Begründung angefochten werden, die Erklärung der Beteiligten seien nicht richtig wiedergegeben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Wasserbehörde die Entschädigung fest. Der Bescheid hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr.2 zu enthalten. Er ist zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

§ 128 Vollstreckung

(1) Die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung findet statt:

  1. aus der Niederschrift über die Einigung, wenn die vollstreckbare Ausfertigung mindestens eine Woche vorher zugestellt ist,
  2. aus dem Festsetzungsbescheid, wenn die vollstreckbare Ausfertigung bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die mit dem Festsetzungsverfahren befaßte Behörde ihren Sitz hat. In den Fällen der §§ 731, 768 und 791 der Zivilprozeßordnung entscheidet das in Satz 1 bezeichnete Gericht; die Entscheidung erfolgt durch den Richter.

(3) Die vollstreckbare Ausfertigung des Festsetzungsbescheides wird nur erteilt, wenn und soweit er für Beteiligte unanfechtbar ist.

§ 129 Rechtsweg

(1) Wegen des Grundes und der Höhe der Entschädigung können die Beteiligten binnen einer Notfrist von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides Klage vor den ordentlichen Gerichten erheben Wenn gegen den Verwaltungsakt, der den Entschädigungsanspruch auslöst, ein Rechtsbehelf eingelegt Ist, beginnt die Frist für denjenigen, der den Rechtsbehelf eingelegt hat, mit dem Tage, an dem dieser Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, für die übrigen Beteiligten mit dem Tage, an dem die Mitteilung von der Unanfechtbarkeit zugestellt worden ist.

(2) Die Klage ist zu richten

  1. gegen den zur Entschädigung Verpflichteten auf die verlangte Mehrleistung oder
  2. gegen den zur Entschädigung Berechtigten auf Aufhebung oder teilweise Aufhebung des Festsetzungsbescheides.

§ 129a Erleichterungen für auditierte Betriebsstandorte 05
(zu § 21h WHG)

Zur Förderung der privaten Eigenverantwortung können durch Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde für Organisationen und Standorte, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 oder Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung - EMAS (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in Genehmigungsverfahren sowie überwachungsrechtliche Erleichterungen geregelt werden, soweit die diesbezüglichen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 oder nach DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) gleichwertig mit den Anforderungen sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterlagen nach den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und des Landes vorgesehen sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechtsverordnung sichergestellt wird. Dabei können auch weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und die Rücknahme von Erleichterungen oder die ganze oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen, wenn Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr vorliegen, geregelt werden. Ordnungsrechtliche Erleichterungen sollen gewährt werden, wenn der Umweltgutachter oder Zertifizierer für die DIN EN ISO 14001 (Ausgabe Oktober 1996) die Einhaltung der Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung oder dem Zertifikat bescheinigt. Dabei können insbesondere Erleichterungen zu

  1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Messungen,
  2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen,
  3. Aufgaben des Gewässerschutzbeauftragten,
  4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
  5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

vorgesehen werden.

werden aufgehoben.

69. In der Überschrift zu § 130 wird die Angabe "(zu § 1b Abs. 3 WHG)" durch die Angabe "(zu § 7 Abs. 5 WHG)" ersetzt.

69a. § 130a Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht."Ein Hinweis, wo die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die sich auf die in Mecklenburg-Vorpommern liegenden Gebiete einer Flussgebietseinheit beziehen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme und die übrigen Unterlagen nach § 141 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einsehbar sind, wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern veröffentlicht."

70. § 130a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 130a Maßnahmenprogramm Und Bewirtschaftungsplan 05 06a
(zu § 1b Abs. 2, § 36 Abs. 1 und 7 und § 36b Abs. 1 und 5 Satz 1 WHG)
" § 130a Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan
(zu den §§ 82 und 83 WHG)"

b) In Absatz 1 wird die Angabe " § 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1, § 32c und § 33a Abs. 1" durch die Wörter "den §§ 27, 44 und 47 Abs. 1" ersetzt.

c) Absatz 4

  (4) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.

wird aufgehoben.

d) Der Absatz 5 wird Absatz 4.

e) Die Absätze 6 und 7

(6) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie aufgenommen worden sind, umzusetzen.

(7) Die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren.

werden aufgehoben.

71. Die §§ 130b und 130c

§ 130b Information und Anhörung der Öffentlichkeit bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplans 05 06a
(zu § 36b Abs. 5 Satz 2 WHG)

(1) Spätestens drei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht, werden der Zeitplan, das Arbeitsprogramm für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans und die zu treffenden Anhörungsmaßnahmenveröffentlicht.

(2) Ein vorläufiger Überblick über die für das Einzugsgebiet festgestellten wichtigen Wasserbewirtschaftungsfragen wird spätestens zwei Jahre vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht.

(3) Entwürfe des Bewirtschaftungsplans werden spätestens ein Jahr vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Plan bezieht, veröffentlicht. Auf Antrag wird von der oberen Wasserbehörde auch Zugang zu Hintergrunddokumenten und -informationen, die bei der Erstellung des Bewirtschaftungsplanentwurfs herangezogen wurden, nach den Vorschriften des Umweltinformationsgesetzes gewährt; § 10 des Umweltinformationsgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung kann zu den Vorhaben nach Absatz 1 bis 3 schriftlich oder zur Niederschrift bei der oberen Wasserbehörde Stellung genommen werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die zu aktualisierenden Bewirtschaftungspläne nach § 130a Abs. 7.

§ 130c Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele 05 06a
(zu §§ 25c, 25d und 33a Abs. 4 WHG)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer und Küstengewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die obere Wasserbehörde kann

  1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes zulassen sowie
  2. die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

werden aufgehoben.

72. § 132 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 132 Eintragung in das Wasserbuch 06a
(zu § 37 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 37 Wasserhaushaltsgesetz genannten Rechtsverhältnissen einzutragen:

  1. Heilquellenschutzgebiete (§ 35),
  2. die Planfeststellung oder Plangenehmigung zum Ausbau von Gewässern (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
  3. die Planfeststellung oder Plangenehmigung für das Errichten, Beseitigen, Verstärken oder das wesentliche Umgestalten von Deichen (§ 31 Wasserhaushaltsgesetz, § 70),
  4. Zwangsrechte (§ 97 - 100).

Erloschene Rechte sind zu löschen.

(3) Die Eintragungen Im Wasserbuch haben keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

" § 132 Eintragung in das Wasserbuch
(zu § 87 WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde bestimmt Einrichtung, Inhalt und Form des Wasserbuchs.

(2) In das Wasserbuch sind außer den in § 87 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Rechtsverhältnissen Heilquellenschutzgebiete (§ 53 des Wasserhaushaltsgesetzes) und Zwangsrechte (§§ 93 und 94 des Wasserhaushaltsgesetzes) einzutragen."

73. § 134 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,
  2.  
    1. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß §§ 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,
    2. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt und abändert oder beschädigt,
    3. die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt und abändert oder beschädigt,
  3. ohne die erforderliche Planfeststellung oder Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
    2. Indirekteinleitungen im Sinne des § 42 vornimmt,
    3. (aufgehoben)
    4. (aufgehoben)
    5. Nutzungen im Sinne von § 74 Abs. 1 ausübt,
    6. eine bauliche Anlage nach § 82 Abs. 1 in, unter oder über einem oberirdischen Gewässer oder im Uferbereich errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt,
    7. (aufgehoben)
    8. (aufgehoben)
    9. bauliche Anlagen im Sinne des § 89 Abs. 1 errichtet,
    10. in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen können, vornimmt,
  4. einer Verordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,
    2. zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes nach § 19,
    3. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 6,
    4. zum Schutz von Quellgebieten nach § 35,
    5. über die Überwachung und Eigenkontrolle von Abwasseranlagen nach § 41 Abs. 2,
    6. (aufgehoben)
    7. über die Eigenkontrolle von Wasservorkommen nach § 46 Abs. 2,
    8. über die Festsetzung von Überschwemmungsgebieten nach § 78,
    9. über den Warn- und Alarmdienst nach § 96,
    10. (aufgehoben)
  5. zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
  6.  
    1. den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
    2. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 1 oder 2, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1 oder § 33 Abs. 1, § 82 Abs. 1, § 89 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    3. das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 9 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 9 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,
    4. den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
    5. einer vollziehbaren Anordnung zum Schutz des Grundwassers nach § 33 Abs. 3 und zum Schutz des Grundwassers in Heilquellenschutzgebieten nach § 35 Abs. 2 nicht nachkommt,
    6. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 untersuchen zu lassen,
    7. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
    8. der Pflicht zur Überwachung und Eigenkontrolle der Abwasseranlagen gemäß § 41 Abs. 1 oder nicht ordnungsgemäß nachkommt,
    9. entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1 oder 2 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
    10. entgegen § 64 Wasserabfluß- oder Schiffahrtshindernisse nicht beseitigt,
    11. die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß §§ 74 Abs. 1 und 84 Abs. 3 nicht einhält, j
    12. im Uferbereich eine nach § 81 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder Absatz 3 verbotene Handlung vornimmt,
    13. die Verbote in Überschwemmungsgebieten gemäß § 79 Abs. 1 und 2 nicht einhält und vollziehbare Anordnungen nach § 79 Abs. 5 nicht befolgt,
    14. vollziehbare Auflagen gemäß § 20 Abs. 3, § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3, § 82 Abs. 4 oder § 89 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 3 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 oder § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,
    15. den Nutzungsverboten auf den seewärtigen Dünen und dem Stand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,
  7. einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. ohne die erforderliche Erlaubnis, gehobene Erlaubnis oder Bewilligung oder unter Nichtbefolgung einer vollziehbaren Auflage Benutzungen im Sinne des § 5 ausübt,
  2. die Grenzen des Gemeingebrauchs gemäß den §§ 21 und 22 ohne Erlaubnis oder Bewilligung überschreitet,
  3. Staumarken oder Sicherungsmarken ohne Zustimmung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 2 entfernt, abändert oder beschädigt,
  4. die Bezeichnung der Uferlinie gemäß § 53 Abs. 3 unbefugt entfernt, abändert oder beschädigt,
  5. ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage
    1. eine Stauanlage gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
    2. Nutzungen im Sinne des § 74 Abs. 1 ausübt,
    3. nach § 84 Abs. 1 Bauten des Küstenschutzes errichtet oder Sandvorspülungen vornimmt,
    4. in Heilquellenschutzgebieten nach § 137 Abs. 2 Bohrungen, Grabungen und andere Arbeiten, welche den Bestand oder die Beschaffenheit einer Heilquelle beeinflussen könnte, vornimmt,
  6. einer Verordnung
    1. zur Regelung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 und § 22 Satz 2,
    2. über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 20 Abs. 4,
    3. über die Selbstüberwachung von Abwassereinleitungen und Abwasseranlagen nach § 41 ,
    4. über den Warn- und Alarmdienst nach § 96 zuwiderhandelt, wenn die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  7. den Verpflichtungen durch die Wasserbehörde gemäß § 15 Abs. 1 nicht nachkommt,
  8. der Anzeigepflicht nach § 20 Abs. 1 und 6, § 26 Abs. 1 Satz 2, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 1 Satz 2 oder § 89 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt oder entgegen § 20 Abs. 2, § 113 Abs. 4 und § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Anzeige die erforderlichen Unterlagen nicht beifügt,
  9. das Anlagenkataster entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht ordnungsgemäß führt oder entgegen § 20 Abs. 7 Satz 4 auf Anforderung nicht vorlegt,
  10. den Vorschriften des § 29 über das Aufstauen von Wasser oder das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt,
  11. als Eigentümer oder Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle die Pflicht verletzt, das Heilwasser gemäß § 36 untersuchen zu lassen,
  12. der Pflicht zur Überlassung von Abwasser an den Beseitigungspflichtigen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 oder zur Beseitigung von Abwasser nach § 40 Abs. 3 Satz 2 nicht nachkommt,
  13. entgegen § 46 Satz 1, 2 und 4 die Wassergewinnungsanlage, das festgesetzte Wasserschutzgebiet oder das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage nicht überwacht, bestehende Gefahren der unteren Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt,
  14. die Verbote auf den Deichen und ihren beiderseitigen Schutzstreifen gemäß § 74 Abs. 1 und § 84 Abs. 5 nicht einhält,
  15. vollziehbare Auflagen gemäß § 82 Abs. 3, § 89 Abs. 4, § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht erfüllt oder die gemäß § 82 Abs. 4 und § 89 Abs. 4 geforderten Handlungen nicht vornimmt,
  16. den Nutzungsbestimmungen auf den seewärtigen Dünen und dem Strand sowie den Steilufern gemäß § 87 Abs. 1 und 3 zuwiderhandelt oder entgegen § 87 Abs. 3 ohne Genehmigung Nutzungen ausübt,
  17. einer nach § 40 Abs. 2 und 3 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, soweit diese Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

74. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 135 Alte Rechte und Befugnisse
(zu §§ 15 und 16 WHG)
" § 135 Alte Rechte und alte Befugnisse
(zu den §§ 20 und 21 WHG)"

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 4" durch die Angabe " § 20 Abs. 2" ersetzt.

c) Absatz 4

 (4) Die oberste Wasserbehörde hat die Inhaber alter Rechte und alter Befugnisse gemäß § 16 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz binnen zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes öffentlich aufzufordern, sie binnen einer Frist von drei Jahren nach der öffentlichen Aufforderung zur Eintragung in das Wasserbuch anzumelden.

wird aufgehoben.

d) Absatz 5 wird Absatz 4.

75. § 136 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" durch die Wörter " § 51 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Für die Zulassung von Ausnahmen sind die §§ 12, 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sinngemäß anzuwenden."

76. § 137 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die vor Inkrafttreten des Gesetzes anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes."(1) Die vor dem 1. Dezember 1992 anerkannten Heilquellen gelten als staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne des § 53 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes."

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:,

altneu
Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes."Die vor dem 1. Dezember 1992 festgesetzten Quellenschutzgebiete gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne des § 53 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes."

Artikel 2
Änderung des Kurortgesetzes 2

In § 5 Absatz 6 des Kurortgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2000 (GVOBl. M-V S. 486), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, werden die Wörter " §§ 34 bis 36, 137 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 53 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) und den §§ 36 und 137 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101)," ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern 3

Artikel 1 Nummer 2 und 4 und Artikel 2 Absatz 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377) werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Landesabwasserabgabengesetzes 4

Das Landesabwasserabgabengesetz vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter " § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist," durch die Wörter " § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

2. In § 4 Absatz 1 und 3 wird jeweils die Angabe " § 18b Abs. 1" durch die Angabe " § 60 Abs. 1" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommerns

In § 39 Absatz 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 42), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, werden die Wörter " (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes)" durch die Wörter " (§ 67 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes)" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes 6

Das Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetz vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 296) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 62 Abs. 1 Nr. 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 377)" durch die Wörter " § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

2. In § 6 Absatz 3 werden die Wörter " §§ 3 und 7 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666)" durch die Wörter " §§ 9 und 10 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 7
Aufhebung der Wasserwirtschafts-Veränderungssperren- Zuständigkeitsverordnung 7

Die Wasserwirtschafts-Veränderungssperren-Zuständigkeitsverordnung vom 14. August 1997 (GVOBl. M-V S. 474) wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung der Vollzugsbeamtenlandesverordnung 8

§ 1 der Vollzugsbeamtenlandesverordnung vom 20. März 2006 (GVOBl. M-V S. 140, 478), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 14 werden die Wörter " § 91 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2005 (GVOBl. M-V S. 246, 438) geändert worden ist," durch die Wörter " § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

2. Nummer 17 Buchstabe 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 "1) § 101 des Wasserhaushaltsgesetzes, § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 101) geändert worden ist, und § 13 des Landesabwasserabgabengesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 637), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66) geändert worden ist ,"

Artikel 9
Änderung der Badegewässerlandesverordnung 9

§ 2 Absatz 1 der Badegewässerlandesverordnung vom 6. Juni 2008 (GVOBl. M-V S. 172) wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
  1. "Oberflächengewässer" nach der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14),
  2. "Grundwasser", "oberirdische Gewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 1 Abs. 1 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist,
  3. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40),
  4. Binnengewässer entsprechend der für oberirdische Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1.

Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer.

"(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
  1. "Oberflächengewässer" nach der Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie vom 22. Dezember 2003 (GVOBl. M-V 2004 S. 14),
  2. "Grundwasser", "oberirdische Gewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585),
  3. "betroffene Öffentlichkeit" nach Artikel 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40),
  4. "Binnengewässer" entsprechend den Begriffsbestimmungen für oberirdische Gewässer nach § 3 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes.

Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer."

Artikel 10
Änderung der Kommunalabwasserverordnung 10

Die Kommunalabwasserverordnung vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. M-V 1998 S. 25), die durch die Verordnung vom 8. Mai 2001 (GVOBl. M-V S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "nach Maßgabe des § 13 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" gestrichen.

b) In Absatz 4 wird die Angabe " § 7a" durch die Angabe " § 57" ersetzt.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Vorhandene Einleitungen von biologisch abbaubarem industriellem Abwasser in Gewässer aus Betrieben mit mehr als 4000 Einwohnerwerten der in Anhang III der Richtlinie genannten Industriebranchen sind bis zum 1. Januar 2001 an die Abwasserverordnung unter Berücksichtigung der Übergangsregelung nach Artikel 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1690) anzupassen.

wird aufgehoben.

3. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter " §§ 41 und 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " §§ 61 und 100 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 11
Aufhebung der Wasserrechtszuständigkeitsverordnung 11

Die Wasserrechtszuständigkeitsverordnung vom 9. September 2002 (GVOBl. M-V S. 630), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 2008 (GVOBl. M-V S. 143) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 12
Änderung der Verordnung zur wasserrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG
über die Verbrennung von Abfällen 12

In § 3 der Verordnung zur wasserrechtlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/76/EG über die Verbrennung von Abfällen vom 11. Dezember 2002 (GVOBl. M-V S. 780) werden die Wörter " §§ 25a und 25b des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245)" durch die Wörter " §§ 27 und 28 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" ersetzt.

Artikel 12a
Änderung der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken 13

In § 1 der Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken vom 27. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 447) werden die Wörter " § 42 Absatz 1 Satz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 58 Absatz 1 Satz 1 und § 59 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

Artikel 13
Bekanntmachungserlaubnis

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen.

Artikel 14
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 69a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. März 2010 in Kraft.

________________
1) Ändert Gesetz vom 30. November 1992 GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2
2) Ändert Gesetz i. d .F. d. B. vom 29. August 2000; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2127 - 1
3) Ändert Gesetz vom 5. Dezember 2007; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2
4) Ändert Gesetz vom 19. Dezember 2005; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 6
5) Ändert Gesetz vom 13. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 90 - 1
6) Ändert Gesetz vom 10. Juli 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 9510 - 4
7) Hebt LVO vom 14. August 1997 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 200 - 4 - 119
8) Ändert LVO vom 20. März 2006; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 2011 - 1 - 8
9) Ändert LVO vom 06. Juni 2008; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 212 - 4 - 9
10) Ändert VO vom 15. Dezember 1997; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2 - 15
11) Hebt VO vom 9. September 2002 auf; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2 - 22
12) Ändert VO vom 11. Dezember 2002; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2 - 23
13) Ändert VO vom 27. Juni 2009; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 753 - 2 - 61