Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
BadegewLVO - Badegewässerlandesverordnung
Landesverordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer in Mecklenburg-Vorpommern
-Mecklenburg-Vorpommern-
Vom 6. Juni 2008
(GVBl. Nr. 8 vom 27.06.2008 S. 172; 23.02.2010 S. 101 10; 20.06.2013 S. 429; 09.10.2015 S. 295 15)
Gl.-Nr.: 212-4-9
Aufgrund
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung (ABl. EU Nr. L 64 S. 37).
(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem das Gesundheitsamt mit einer großen Anzahl von Badenden rechnet und für den es kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät und für den kein Badeverbot nach anderen Rechtsvorschriften besteht. Das Gesundheitsamt kann diese Verordnung im Einvernehmen mit den Gemeinden auch auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen nicht mit einer großen Anzahl von Badenden zu rechnen ist, wenn und soweit dies zum Schutz der Badenden erforderlich ist. In diesem Fall gelten die §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und 2, die §§ 6 bis 7 Abs. 2, 3 und 5, die §§ 8 und 9 uneingeschränkt. Die Information der Öffentlichkeit erfolgt in Anlehnung an den § 12 und die Berichterstattung gemäß § 13 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1.
(3) Diese Verordnung gilt nicht für
"(1) Es gelten die Begriffsbestimmungen für
Küstengewässer sind auch die in § 1 Abs. 1 Satz 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern genannten Gewässer.
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
§ 3 Überwachung
(1) Das Gesundheitsamt bestimmt vor Beginn der Badesaison die Badegewässer. Die an die EU-Kommission zu meldenden Badegewässer werden im Benehmen mit den Gemeinden und kreisfreien Städten bestimmt. Das Gesundheitsamt meldet alle Badegewässer bis zum 1. April der oberen Landesgesundheitsbehörde und der zuständigen Wasserbehörde, unterteilt nach § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3. Die obere Landesgesundheitsbehörde gibt eine zusammenfassende Liste bis zum 10. April eines jeden Jahres an die oberste Landesgesundheitsbehörde und an die oberste Wasserbehörde weiter.
(2) Die Qualität der Badegewässer ist mittels der in der Anlage 1 aufgeführten Parameter kurz vor und während der Badesaison entsprechend Anlage 4 zu überwachen. Die Überwachung obliegt dem Gesundheitsamt. Sie erfolgt durch Besichtigungen, Probenahmen und Analyse der Proben, einschließlich der Bestimmung von Temperatur und pH-Wert. Bei Binnen-, Bodden- und Haffgewässern erfolgt zusätzlich eine Sichttiefemessung.
(3) Die Überwachungsstelle ist die Stelle, an der die meisten Badenden erwartet werden oder an der nach dem Badegewässerprofil mit der größten Verschmutzungsgefahr gerechnet wird.
(4) Das Gesundheitsamt erstellt für jedes Badegewässer vor Beginn jeder Badesaison einen Überwachungszeitplan. Die Überwachung ist bis spätestens vier Tage nach dem im Überwachungszeitplan angegebenen Datum durchzuführen.
(5) Die bei kurzzeitiger Verschmutzung genommenen Proben können außer Acht gelassen werden. Sie werden durch gemäß Anlage 4 entnommene Proben ersetzt.
(6) In Ausnahmesituationen kann der in Absatz 4 genannte Überwachungszeitplan ausgesetzt werden. Er wird nach Ende der Ausnahmesituation so bald wie möglich wieder aufgenommen und es sind unverzüglich neue Proben zu entnehmen, um die aufgrund der Ausnahmesituation fehlenden Proben zu ersetzen.
(7) Über jede Aussetzung des Überwachungszeitplans und die Gründe für die Aussetzung ist im jährlichen Bericht nach § 13 Abs. 2 zu informieren.
(8) Die Analyse der Badegewässerqualität erfolgt nach den in Anlage 1 aufgeführten Referenzmethoden und nach den in Anlage 5 aufgeführten Regeln. Andere Methoden und Regeln können angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass die mit ihnen erzielten Ergebnisse den Ergebnissen gleichwertig sind, die bei Anwendung der in Anlage 1 aufgeführten Methoden und der in Anlage 5 aufgeführten Regeln erzielt werden. Andere Methoden oder Regeln dürfen nur angewendet werden, wenn das Umweltbundesamt ihre Gleichwertigkeit allgemein festgestellt und sie im Bundesgesundheitsblatt veröffentlicht hat.
(9) Das Gesundheitsamt teilt die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde mit. Auf drohende oder bestehende Verschmutzungen ist gegenseitig unverzüglich hinzuweisen.
§ 4 Bewertung der Badegewässerqualität
(1) Die Bewertung der Badegewässerqualität erfolgt für jedes Badegewässer nach dem Ende jeder Badesaison auf der Grundlage der für die betreffende Badesaison und die drei vorangegangenen Badesaisons nach § 3 Abs. 2 ermittelten und zusammengestellten Datensätze über die Badegewässerqualität und nach dem in Anlage 2 genannten Verfahren. Die Bewertung obliegt der oberen Landesgesundheitsbehörde.
(2) Die für die Bewertung der Badegewässerqualität verwendeten Datensätze umfassen stets mindestens 16 Proben, bei Vorliegen der in Anlage 4 Nr. 2 genannten besonderen Umstände zwölf Proben.
(3) Sofern entweder
kann eine Bewertung der Badegewässerqualität jedoch auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität erfolgen, der weniger als vier Badesaisons umfasst, wenn das Badegewässer neu bestimmt worden ist oder Änderungen eingetreten sind, die voraussichtlich die Einstufung des Badegewässers nach § 5 berühren. In diesem Fall erfolgt die Bewertung der ,Badegewässerqualität auf der Grundlage eines Datensatzes über die Badegewässerqualität, der lediglich auf den Ergebnissen der nach den Änderungen genommenen Proben beruht.
(4) Bestehende Badegewässer können unter Berücksichtigung der Bewertungen der Badegewässerqualität unterteilt oder gruppiert werden. Bestehende Badegewässer können nur dann gruppiert werden, wenn sie zusammenhängend sind, in den vorausgegangenen vier Jahren jeweils ähnliche Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten haben und Badegewässerprofile besitzen, die gemeinsame oder keine Risikofaktoren aufweisen.
§ 5 Einstufung und qualitativer Zustand der Badegewässer
(1) Die obere Landesgesundheitsbehörde stuft auf der Grundlage der gemäß § 4 durchgeführten Bewertung der Badegewässerqualität die Badegewässer entsprechend den Kriterien der Anlage 2 als "ausgezeichnet", "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ein.
(2) Die erste Einstufung ist bis zum Ende der Badesaison 2011 abzuschließen.
(3) Die zuständige Wasserbehörde und das Gesundheitsamt sorgen im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben dafür, dass zum Ende der Badesaison 2015 der qualitative Zustand für alle Badegewässer zumindest "ausreichend" ist. Dazu ergreifen sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, die sie als zur Erhöhung der Anzahl der als "ausgezeichnet" oder als "gut" eingestuften Badegewässer für geeignet erachten.
(4) Unbeschadet der Anforderungen des Absatzes 3 entsprechen zeitweilig als "mangelhaft" eingestufte Badegewässer dennoch den Anforderungen dieser Verordnung, wenn bei jedem dieser Badegewässer mit Wirkung ab der Badesaison, die auf diese Einstufung folgt, folgende Maßnahmen ergriffen werden:
(5) Wird ein Badegewässer in fünf aufeinander folgenden Jahren als "mangelhaft" eingestuft, so wird auf Dauer das Baden verboten oder auf Dauer vom Baden abgeraten. Das Gesundheitsamt kann vor Ende des Fünfjahreszeitraums auf Dauer das Baden verbieten, wenn die zuständige Wasserbehörde und das Gesundheitsamt der Ansicht sind, dass die Maßnahmen zum Erreichen der "ausreichenden" Qualität nicht durchführbar oder unverhältnismäßig teuer wären.
§ 6 Badegewässerprofile
(1) Das Gesundheitsamt sorgt dafür, dass Badegewässerprofile gemäß den von der obersten Landesgesundheitsbehörde bekannt gegebenen Durchführungsbestimmungen zu Anlage 3 erstellt und über die obere Landesgesundheitsbehörde an die oberste Landesgesundheitsbehörde weitergeleitet werden. Jedes Badegewässerprofil kann sich auf ein einziges Badegewässer oder auf mehrere zusammenhängende Badegewässer erstrecken. Die ersten Badegewässerprofile werden bis zum 24. März 2011 erstellt.
(2) Die Badegewässerprofile werden gemäß Anlage 3 überprüft und aktualisiert.
(3) Bei der Erstellung, Überprüfung und Aktualisierung der Badegewässerprofile werden die bei der Überwachung und den Bewertungen gemäß den rechtlichen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) erhobenen Daten, die für die vorliegende Verordnung von Belang sind, auf angemessene Weise genutzt.
(4) Die zuständigen Wasserbehörden stellen die für die Erstellung der Badegewässerprofile erforderlichen Daten aus ihrem Zuständigkeitsbereich zur Verfügung.
§ 7 Bewirtschaftungsmaßnahmen in Ausnahmesituationen, Maßnahmen bei hohen Einzelwerten
(1) Das Gesundheitsamt trägt dafür Sorge, dass rechtzeitige und angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen werden, wenn es von unerwarteten Situationen Kenntnis erhält, die sich negativ auf die Badegewässerqualität und auf die Gesundheit der Badenden auswirken oder bei denen nach vernünftiger Einschätzung mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Diese Maßnahmen schließen die Information der Öffentlichkeit und erforderlichenfalls ein zeitweiliges Badeverbot ein. Auf kurzzeitige Verschmutzungen finden die Sätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.
(2) Für Badegewässer, die zum Baden ungeeignet sind, ist ein Badeverbot auszusprechen. Ein Badegewässer ist insbesondere zum Baden ungeeignet, wenn
(3) Ein Badegewässer ist nach einem Badeverbot wieder zum Baden geeignet, wenn eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu befürchten ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Ergebnis einer Ortsbesichtigung ohne negativen Befund ist und im Falle der Badeverbote nach Absatz 2 bei Untersuchungen an zwei nachfolgenden Tagen Einzelwerte von nicht mehr als den in Absatz 2 Nr. 2 angegebenen Werten festgestellt werden.
(4) Ist im Badegewässerprofil eine kurzzeitige Verschmutzung festgeschrieben worden, gilt für die Dauer dieses Ereignisses ein Badeverbot.
(5) Die Anordnung eines Badeverbotes sowie seine Aufhebung sind der obersten Landesgesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Gefährdung durch Cyanobakterien
(1) Deutet das Profil des Badegewässers auf ein Potential für eine Massenvermehrung von Cyanobakterien hin, so führt das Gesundheitsamt eine geeignete Überwachung gemäß der Empfehlungen der oberen Landesgesundheitsbehörde durch, damit Gefahren für die Gesundheit rechtzeitig erkannt werden können. Sofern die zuständige Wasserbehörde oder das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie im Rahmen der beiden Behörden übertragenen Aufgaben Kenntnis vom Auftreten von Cyanobakterien erlangt, so unterrichten sie unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt oder die obere Landesgesundheitsbehörde.
(2) Kommt es zu einer Massenvermehrung von Cyanobakterien und wird eine Gefährdung der Gesundheit festgestellt oder vermutet, so ergreift das Gesundheitsamt unverzüglich angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung der gesundheitlichen Gefährdung von Badenden, einschließlich der Information der Öffentlichkeit.
(1} Deutet das Profil des Badegewässers auf eine Tendenz zur Massenvermehrung von Makroalgen oder von Phytoplankton hin, so führt das Gesundheitsamt Untersuchungen durch, um festzustellen, ob deren Vorhandensein akzeptiert werden kann und um die Gefahren für die Gesundheit zu bestimmen. Das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde ergreifen angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und veranlassen eine Information der Öffentlichkeit.
(2) Badegewässer werden im Rahmen der Überwachung nach § 3 einer Sichtkontrolle auf Verschmutzungen wie etwa teerhaltige Rückstände, Glas, Plastik, Gummi oder andere Abfälle unterzogen. Wird eine derartige Verschmutzung festgestellt, so ergreifen das Gesundheitsamt und die zuständige Wasserbehörde angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen und führen soweit notwendig die Information der Öffentlichkeit durch.
(3) Absatz 2 Satz 2 gilt auch für die Feststellung sonstige Organismen und Stoffe, die eine Gefährdung der Gesundheit besorgen lassen.
§ 10 Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Gewässern
Kommt es in einem Einzugsgebiet zu Auswirkungen auf die Badegewässerqualität, die die Landes- oder Staatsgrenzen überschreiten, so arbeiten die von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder der obersten Wasserbehörde bestimmten Behörden erforderlichenfalls mit den zuständigen Behörden des betroffenen Landes oder des betroffenen Mitgliedstaates der Europäischen Union zusammen. Dies schließt einen angemessenen Informationsaustausch und gemeinsame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Auswirkungen ein.
§ 11 Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Gesundheitsamt fördert die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Umsetzung dieser Verordnung und stellt sicher, dass die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hat
Dies bezieht sich insbesondere auf die Erstellung, die Überprüfung und die Aktualisierung der Badegewässerlisten gemäß § 3 Abs. 1.
§ 12 Information der Öffentlichkeit
(1) Das Gesundheitsamt sorgt dafür, dass während der Badesaison folgende Informationen aktiv verbreitet und unverzüglich an leicht zugänglicher Stelle in nächster Nähe eines jeden Badegewässers bereitgestellt werden:
(2) Die oberste Landesgesundheitsbehörde nutzt geeignete Medien und Technologien einschließlich des Internets, um die in Absatz 1 genannten Informationen über Badegewässer sowie folgende weitere Informationen aktiv und unverzüglich, gegebenenfalls in mehreren Sprachen, zu verbreiten:
Die in Nummer 1 genannte Liste wird jedes Jahr vor dem Beginn der Badesaison zur Verfügung gestellt. Die Überwachungsergebnisse nach Nummer 2 werden nach Abschluss der Analyse im Internet zur Verfügung gestellt.
(3) Das Gesundheitsamt teilt der obersten Landesgesundheitsbehörde laufend die zur Erfüllung ihrer Pflichten nach Absatz 2 erforderlichen Daten mit. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten auf Datenträgem oder auf anderem elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Informationen werden, sobald sie zur Verfügung stehen, spätestens ab Beginn der Badesaison 2012 veröffentlicht. Dabei nutzen die Behörden nach Möglichkeit geografische Informationssysteme und achten auf die präzise und einheitliche Darstellung der Informationen, insbesondere durch die Verwendung von Zeichen und Symbolen.
(1) Das Gesundheitsamt meldet der oberen Landesgesundheitsbehörde jährlich bis zum 1. April alle Badegewässer, einschließlich der Gründe für jede Änderung gegenüber dem Vorjahr.
(2) Das Gesundheitsamt übermittelt der obersten Landesgesundheitsbehörde über die obere Landesgesundheitsbehörde bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für die vorangegangene Badesaison die Überwachungsergebnisse und eine Beschreibung der wichtigsten Bewirtschaftungsmaßnahmen. Dies schließt auch die Gründe für die Aussetzung eines Überwachungszeitplans gemäß § 3 Abs. 7 mit ein.
(3) Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann bestimmen, dass die Daten nach den Absätzen 1 und 2 auf Datenträgem oder auf anderem elektronischem Weg übermittelt werden und die übermittelten Daten mit der von ihr bestimmten Schnittstelle kompatibel sind. Die obere Landesgesundheitsbehörde liefert diese Daten an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine von diesem benannte Stelle zur Weitergabe an die Kommission der Europäischen Union.
§ 14 Ergänzende Regelungen zu Zuständigkeiten
(1) Badeverbote und Warnungen vor dem Baden sprechen die örtlich zuständigen Ordnungsbehörden auf Veranlassung des Gesundheitsamtes aus.
(2) Die Kosten für die Überwachung der Badegewässer nach § 3 Absatz 2 und für die Durchführung der Bewirtschaftungsmaßnahmen nach § 8 Absatz 2, den §§ 9 und 12 Absatz 1 trägt die Gemeinde, in deren Gebiet das Badegewässer liegt.
§ 15 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 16 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. März 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Badestellen-Hygiene-Verordnung vom 3. Mai 1995 (GVOBl. M-V S. 257) außer Kraft.
Anlage 1 |
Binnengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 200* | 400* | 330 ** (660 *) | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 500* | 1.000* | 900 ** (1.800 *) | ISO 9308-3 |
Küstengewässer
A | B | C | D | E | |
Parameter | Ausgezeichnete Qualität | Gute Qualität | Ausreichende Qualität | Referenzanalysemethoden *** | |
1 | Intestinale Enterokokken (KBE/100 ml) | 100* | 200* | 185 ** (370 *) | ISO 7899-1 oder ISO 7899-2 |
2 | Escherichia coli (KBE/100 ml) | 250* | 500* | 500** (1.000 *) | ISO 9308-3 |
*) auf der Grundlage einer 95-Perzentil-Bewertung; siehe Anlage 2
**) auf der Grundlage einer 90-Perzentil-Bewertung; siehe Anlage 2
***) Diese Normen liegen als DIN EN ISO-Normen mit gleicher Nummerierung in deutscher Sprache vor.
( ) Angaben des 95-Perzentils zum Vergleich
Bewertung und Einstufung von Badegewässern | Anlage 2 |
1. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als "ausgezeichnet" einzustufen,
2. Gute Qualität
Badegewässer sind als "gut" einzustufen,
3. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als "ausreichend" einzustufen,
4. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als "mangelhaft" einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechtere sind als die in Anlage 1 Spalte D für die "ausreichende Qualität" festgelegten Werte.
Anmerkungen
a "Letzter Bewertungszeitraum" bezeichnet die letzten vier Badesaisons oder gegebenenfalls den in § 4 Abs. 3 angegebenen Zeitraum.
b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlichkeitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil-Wert wie folgt abgeleitet:
1.) Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zu Grunde gelegt.)
2.) Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (µ) berechnet.
3.) Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (µ + 1,65 σ).
c "Schlechter" bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d "Besser" bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml,
Badegewässerprofil | Anlage 3 |
1. Das Badegewässerprofil gemäß § 6 umfasst
2. Bei Badegewässern, die als "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" eingestuft sind, ist das Badegewässerprofil regelmäßig zu überprüfen, um festzustellen, ob sich die in Nummer 1 aufgeführten Aspekte verändert haben. Erforderlichenfalls ist das Profil zu aktualisieren. Die Häufigkeit und der Umfang der Überprüfungen sind nach Maßgabe der Art und Schwere der Verschmutzung festzulegen. Die Überprüfungen müssen jedoch zumindest den in der nachstehenden Übersicht genannten Vorgaben entsprechen und mindestens in der dort angegebenen Häufigkeit erfolgen.
Einstufung des Badegewässers | "Gut" | "Ausreichend" | "Mangelhaft" |
Überprüfung mindestens alle | 4 Jahre | 3 Jahre | 2 Jahre |
Zu überprüfende Aspekte (Buchstaben der Nummer 1) | a bis f | a bis f | a bis f |
Bei Badegewässern, die zuvor als "ausgezeichnet" eingestuft wurden, ist das Badegewässerprofil nur dann zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn sich die Einstufung in "gut", "ausreichend" oder "mangelhaft" ändert. Die Überprüfung muss alle in Nummer 1 genannten Aspekte erfassen.
3. Sind am Badegewässer selbst oder in dessen Nähe umfangreiche Bauarbeiten oder Änderungen der Infrastruktur erfolgt, so ist das Badegewässerprofil vor dem Beginn der nächsten Badesaison zu aktualisieren.
4. Die in Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Informationen werden soweit möglich auf einer detaillierten Karte dargestellt.
5. Sonstige relevante Informationen können beigefügt oder einbezogen werden, wenn das Gesundheitsamt dies für angemessen erachtet.
Überwachung der Badegewässer | Anlage 4 15 |
Regeln für den Umgang mit Proben für die mikrobiologische Analyse | Anlage 5 |
Die erforderlichen Untersuchungen einschließlich der Probenahme dürfen nur von solchen Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen beteiligen, über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle haben.
1. Entnahmestelle
Nach Möglichkeit sind die Proben 30 cm unter der Oberfläche des Gewässers bei einer Wassertiefe von mindestens 1 m zu entnehmen.
2. Sterilisierung der Probenbehältnisse
Die Probenbehältnisse
3. Probenahme
Die Probenahme erfolgt gemäß DIN EN ISO 19458.
Das Volumen des Probenbehältnisses hängt davon ab, welche Wassermenge für die Untersuchung der einzelnen Parameter benötigt wird. Der Mindestinhalt beträgt in der Regel 250 ml.
Die Probenbehältnisse haben aus transparentem, nicht gefärbtem Material zu bestehen (Glas, Polyethylen oder Polypropylen).
Zur Vermeidung einer unbeabsichtigten Kontaminierung der Proben ist bei der Probenahme ein aseptisches Verfahren anzuwenden, damit die Sterilität des Probenbehältnisses erhalten bleibt. Wird ordnungsgemäß vorgegangen, besteht kein Bedarf an zusätzlicher steriler Ausrüstung (z.B. sterile Handschuhe, Zangen oder Stangen).
Die Probe ist auf dem Behältnis und auf dem Probenahmeformular eindeutig mit nicht löschbarer Farbe zu kennzeichnen.
4. Lagerung und Transport der Proben vor der Analyse
Die Wasserproben sind während des gesamten Transports vor Lichteinwirkung und insbesondere vor direktem Sonnenlicht zu schützen.
Die Probe ist bis zur Ankunft im Labor in einer Kühlbox oder in einem Kühlschrank (je nach Klimabedingungen) bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
Nimmt der Transport ins Labor voraussichtlich mehr als vier Stunden in Anspruch, so ist ein Transport im Kühlschrank erforderlich.
Zwischen der Probenahme und der Analyse darf so wenig Zeit wie möglich verstreichen. Es wird empfohlen, die Proben noch am gleichen Arbeitstag zu analysieren. Ist dies aus praktischen Gründen nicht möglich, so sind die Proben innerhalb höchstens 24 Stunden zu bearbeiten. Sie sind bis dahin im Dunkeln bei einer Temperatur von 4 °C ± 3 °C aufzubewahren.
ENDE |