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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, der Landesbauordnung und des Landesabfallgesetzes

Vom 11. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 28.12.2007 S. 708)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung des Landeswassergesetzes

Das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG - ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 463), wird wie folgt geändert:

1. Inhaltsübersicht

Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 2g wird folgende Angabe neu eingefügt:

" § 2h Strategische Umweltprüfung von Maßnahmenprogrammen".

b) Die Angabe des § 5 wird wie folgt gefasst:

" § 5 Gewässer zweiter Ordnung und sonstige Gewässer".

c) Die Angabe des § 34 wird wie folgt gefasst:

" § 34 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich".

d) Die Angabe des § 44 wird wie folgt gefasst:

" § 44 Zulassung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich".

e) Die Angabe des § 50a wird wie folgt gefasst:

" § 50a Wasserversorgungsbericht".

f) Die Angabe des § 53c wird wie folgt gefasst:

" § 53c Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung".

g) Die Angabe des § 59a wird wie folgt gefasst:

" § 59a Einleitungen in private Abwasseranlagen".

h) Nach § 61 wird neu eingefügt

" § 61a Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen".

i) In Abschnitt II des zehnten Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

"Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne".

j) Die Angabe des § 112 wird wie folgt gefasst:

" § 112 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten".

k) Die Angabe des § 113 wird wie folgt gefasst:

" § 113 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete".

l) Nach Angabe zu § 113 werden folgende Angaben neu eingefügt:

" § 113a Erhaltung von Überschwemmungsgebieten als Rückhalteflächen"

" § 114a Überschwemmungsgefährdete Gebiete"

" § 114b Hochwasserschutzpläne

" § 114c Informationen zum Hochwasserschutz"

" § 114d Kooperation in den Flussgebieten".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden ausgenommen:
  1. Grundstücke, die zur Fischzucht oder Fischhaltung oder zu sonstigen Zwecken mit Wasser bespannt sind und mit einem oberirdischen Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen in Verbindung stehen;
  2. Straßenseitengräben, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen. Straßenseitengräben dienen nur dann der Vorflut anderer Grundstücke, wenn von diesen Grundstücken das Wasser gezielt eingeleitet wird.
"(2) Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes mit Ausnahme des § 22 und den Bestimmungen dieses Gesetzes werden Entwässerungsgräben ausgenommen, wenn sie nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen."

3. In § 2 wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes zu bewirtschaften."(1) Die Gewässer sind nach den Grundsätzen und Zielen der §§ 1a, 25a bis 25d und 33a des Wasserhaushaltgesetzes so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen. Ein ordnungsgemäßer Wasserabfluss ist sicherzustellen."

4. In § 2d wird Absatz 7

(7) Zur Vorbereitung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne nach Absatz 1 und § 2e einschließlich zur Beurteilung künftiger Nutzungsansprüche kann die oberste Wasserbehörde unter Berücksichtigung der Grundlagen der Wasserwirtschaft sowie der Grundsätze und Ziele nach § 2 zusammenfassende Darstellungen erarbeiten, insbesondere für den Bereich der öffentlichen Wasserversorgung und dem Bereich der Freihaltung und Rückgewinnung von Überschwemmungsgebieten. Dazu gehören Angaben über
  1. die für die öffentliche Wasserversorgung derzeit genutzten und zukünftig für eine solche Nutzung in Betracht kommenden Wasservorkommen sowie die zu diesem Zweck zu schützenden Gebiete,
  2. den Zustand der für die Zwecke nach Nummer 1 in Anspruch genommenen Wasservorkommen, die zu bewirtschaftenden Wassermengen sowie deren regionale Verteilung und die zukünftigen Entwicklungen,
  3. die festgesetzten und natürlichen Überschwemmungsgebiete, Gebiete, die dem Schutz des § 112 Abs. 3 unterliegen, sowie die Flächen, die zum Erhalt und zur Rückgewinnung als Rückhalteflächen in Betracht kommen.

aufgehoben.

5. In § 2e Abs. 2 wird die Angabe "2g" durch die Angabe "2h" ersetzt.

6. In § 2g Abs. 1 werden die Wörter "für die Erarbeitung und Aufstellung der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne" gestrichen.

7. Nach § 2g wird der § 2h eingefügt.

8. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden hinter der Textstelle " § 3" die Wörter "unter Buchstabe a" eingefügt.

b) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 2. Gewässer zweiter Ordnung:
alle anderen Gewässer.
"2. Gewässer zweiter Ordnung:
die in der Anlage 2 zu § 3 unter Buchstabe B aufgeführten Gewässer;".

c) Nach Nummer 2 wird die Nummer 3 angefügt.

d) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammeltem Niederschlagswasser sind nicht Gewässer."Anlagen zur Ableitung von Abwasser und gesammelten Niederschlagswasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben (Straßenseitengräben) sind nicht Gewässer."

9. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach den Wörtern "Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "und sonstige Gewässer" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "oder ein sonstiges Gewässer" eingefügt.

10. In § 7 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "an Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "oder an sonstigen Gewässern" eingefügt.

11. In § 9 Abs. 3 und 4 werden jeweils nach den Wörtern "an Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "oder an sonstigen Gewässern" eingefügt.

12. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach den Wörtern "ein Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "oder ein sonstiges Gewässer" eingefügt.

b) In den Absätzen 5 und 6 werden jeweils nach den Wörtern "einem Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "oder einem sonstigen Gewässer" eingefügt.

13. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Bis zum 31. Dezember 2015 sollen für alle Gewinnungsanlagen der öffentlichen Wasserversorgung mit einer Entnahme von größer 1.000.000 m3/a Wasserschutzgebiete festgesetzt werden, sofern dies die Grundsätze und Ziele der WRRL und des § 33a WHG erfordern.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 3 und 4.

14. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Die oberste Wasserbehörde und die oberste Bauaufsichtsbehörde werden ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Wirtschaft, für die Arbeit, für den Verkehr, für die Energie und für die Gesundheit jeweils zuständigen obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit den zuständigen Ausschüssen des Landtags durch Rechtsverordnung eine Anzeigepflicht für denjenigen zu begründen, der
  1. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Sinne des § 19g des Wasserhaushaltsgesetzes einbauen, aufstellen, betreiben, wesentlich ändern oder
  2. Anlagen zum Befördern solcher Stoffe errichten oder betreiben will.

wird aufgehoben.

b) Die Absätze 2 und 3 werden zu Absätzen 1 und 2.

c) Absatz 1 (neu) wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Angaben "im Sinne des Absatzes 1" ersetzt durch die Angaben "nach §§ 19a und 19g des Wasserhaushaltsgesetzes".

bb) In Satz 2 Nrn. 1, 2 und 4 werden jeweils die Angaben "im Sinne des Absatzes 1" gestrichen.

d) In Absatz 2 (neu) werden die Angaben "im Sinne des Absatzes 1" gestrichen.

15. In § 19a Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "soll" durch das Wort "muss" ersetzt.

16. In § 25a Abs. 1 wird Satz 4

Die gehobene Erlaubnis soll bei Wasserkraftanlagen nicht weniger als 40 Jahre umfassen.

aufgehoben.

17. § 30

§ 30 Erlöschen der Zulassung
Wurde eine Benutzung, deren Zulassung vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erteilt worden ist, während eines Zeitraums von drei Jahren ununterbrochen nicht ausgeübt, hat der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 2007 der zuständigen Behörde anzuzeigen, ob er die Benutzung aufnehmen will. Bei nicht angezeigten Rechten erlischt die Zulassung.

wird aufgehoben.

18. § 31a wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 31a Nutzung der Wasserkraft 05

(1) Gemäß § 1a WHG sind die Erfordernisse des Klimaschutzes besonders zu berücksichtigen.

(2) Nach Maßgabe von § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG sind bei vorhandener Wasserkraftnutzung in der Regel überwiegende Gründe des Allgemeinwohls anzunehmen.

(3) Bestehende Rechte oder Befugnisse der Benutzung eines Gewässers zum Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, die Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie zu betreiben, soweit keine zusätzlichen Eingriffe in das Gewässer erfolgen. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen.

(4) Ausbaumaßnahmen zur Wasserkraftnutzung müssen sich an den in § 2 genannten Zielen ausrichten und dürfen den nach den §§ 2d und 2e aufgestellten Maßnahmeprogrammen nicht entgegenstehen.

" § 31a Nutzung der Wasserkraft

(1) Die Zulassung von Benutzungen und der Gewässerausbau zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft haben sich an den Bewirtschaftungszielen nach § 2 sowie den Vorgaben des Maßnahmenprogramms nach § 2d auszurichten. Dabei sind nach § 1a Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz des Wasserhaushaltgesetzes die Erfordernisse des Klimaschutzes und der Gewässerökologie zu berücksichtigen.

(2) In der Regel stehen überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltgesetzes der Verpflichtung zum Rückbau eines ausgebauten Gewässers in einen naturnahen Zustand entgegen, wenn eine Wasserkraftnutzung vorhanden ist.

(3) Für eine Benutzung zum Zweck der Energieerzeugung durch Wasserkraft kann eine gehobene Erlaubnis nach § 25a erteilt werden. Bei der Befristung der Erlaubnis ist das Interesse des Betreibers an einer zeitlich angemessenen Nutzung der Wasserkraftanlage zu berücksichtigen. Die Erlaubnis ist mindestens für 25 Jahre, längstens für 40 Jahre zu erteilen.

(4) Bestehende Rechte zur Benutzung eines Gewässers zum Zweck der Energieerzeugung durch Betrieb einer Wasserkraftanlage berechtigen dazu, diese Anlagen zu betreiben, soweit hierdurch nicht der Zustand des Gewässers zusätzlich beeinträchtigt wird. Das Vorhaben ist der Wasserbehörde anzuzeigen."

19. § 33 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3

(3) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten für künstliche Gewässer und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfange der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist, sofern dadurch die öffentliche Wasserversorgung nicht gefährdet wird.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

20. § 34 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 34 Regelung des Gemeingebrauchs und des Verhaltens im Uferbereich
(Zu § 23 WHG)

Die zuständige Behörde kann durch ordnungsbehördliche Verordnung

  1. die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und
  2. das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, daß andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder daß eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt.

" § 34 Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich
(Zu § 23 WHG)

Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung,

  1. bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und
  2. bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln,

um aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, die Eigenschaften des Wassers nachteilig verändert, die Wasserführung wesentlich vermindert werden oder dass eine erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Bildes der Gewässerlandschaft eintritt. Das gleiche gilt, wenn die öffentliche Trinkwasserversorgung beeinträchtigt wird. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer und den zur Benutzung des Gewässers Berechtigten."

21. § 36 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(Zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer im Hinblick auf seine Nutzungsmöglichkeiten nachteilig verändert oder der Wasserabfluß nachteilig beeinflußt wird.

" § 36 Benutzung zu Zwecken der Fischerei
(Zu § 25 WHG)

Das Einbringen von Fischnahrung und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch nicht das Gewässer in seinem Zustand nachteilig verändert wird."

22. Nach § 43 wird der § 44 (neu) eingefügt.

23. § 47 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Zwischen der Nummer "3" und Nummer "4" wird das Wort "und" eingefügt.

bb) Am Ende von Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.

cc) Nach Nummer 4 werden das Wort "und" und die nachfolgende Nummer 5

5.Anlagen zur Aufbereitung von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung nach Maßgabe des § 48 Abs. 1 und 2 errichtet und betrieben werden.

aufgehoben.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei neuen Entnahmen von Wasser von mehr als 1 Mio. m3 jährlich aus angereichertem Grundwasser, Uferfiltrat oder unmittelbar aus einem Oberflächengewässer, bei denen die Inhaltsstoffe des Rohwassers Anlass zur Prüfung geben, ob eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer sichergestellt wird, ist ein technischer Nachweis darüber zu führen, dass keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist."Liegen Erkenntnisse aus der amtlichen Überwachung nach § 116, einem amtlichen Überwachungsprogramm oder der Selbstüberwachung nach § 50 darüber vor, dass bezogen auf bestimmte Inhaltsstoffe und Eigenschaften des entnommenen Wassers (Rohwassers) eine ordnungsgemäße Beschaffenheit des Trinkwassers auf Dauer nicht sichergestellt werden kann, ist nachzuweisen, dass unter Berücksichtigung der für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und der Aufbereitungsanlagen gemäß § 48 keine Beeinträchtigung der Anforderungen nach Satz 1 Nr. 2 zu besorgen ist."

c) Satz 3

Hierbei sind die für das Wassereinzugsgebiet vorhandenen Schutzauflagen und die Anlagen zur Aufbereitung des Rohwassers zu berücksichtigen.

wird aufgehoben

24. In § 47a wird Absatz 2

(2) Die Unternehmen der Wasserversorgung stellen für die Erarbeitung der Maßnahmenprogramme und des Bewirtschaftungsplanes nach §§ 36 und 36b des Wasserhaushaltsgesetzes der zuständigen Behörde die bestehende und zukünftige Versorgung ihres Gebietes sowie die bestehende mengenmäßige und qualitative Versorgungssituation dar. Die oberste Wasserbehörde kann zur Vereinheitlichung der Darstellung festlegen, welche Angaben in die Darstellung aufzunehmen und in welcher Form sie darzustellen sind.

aufgehoben.

25. In § 48 Abs. 2 wird Satz 2

Die oberste Wasserbehörde legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der betroffenen obersten Landesbehörden den Stand der Technik für die Rohwasseraufbereitung fest.

aufgehoben.

26. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Sätze 3 und 4 wie folgt gefasst:

altneu
 Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 und der Bericht über die Feststellungen nach Satz 4 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Im Rahmen dieses Berichts ist auf gegebenenfalls getroffene Feststellungen zu Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer und die von der Entnahme betroffenen Schutzgüter einzugehen."Die Untersuchungsergebnisse nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde vorzulegen. Werden im Rahmen der Untersuchungen nach Satz 1 Feststellungen zu nachteiligen Auswirkungen der Wasserentnahme auf das Gewässer bekannt, sind diese der zuständigen Behörde mitzuteilen."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende des Satzes durch einen Punkt ersetzt.

bb) Die Nummer 3

3. Vorlage der Ergebnisse, Kriterien und Inhalt der Berichte nach Absatz 1.

wird gestrichen.

27. § 50a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "Wasserversorgungskonzept" ersetzt durch die Angabe "Wasserversorgungsbericht".

b) In Absatz 1 Satz 2 wird der Text bis zur Aufzählung wie folgt gefasst:

altneu
 Hierzu ist ein Konzept über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungskonzept) aufzustellen, das folgendes beinhaltet:"Hierzu ist ein Bericht über die öffentliche Wasserversorgung und die künftigen Entwicklungsziele für diesen Bereich (Wasserversorgungsbericht) zu erarbeiten, der folgendes beinhaltet:".

c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Aufstellung" durch das Wort "Erarbeitung" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das Wasserversorgungskonzept wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden und im Benehmen mit dem für den Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung aufgestellt. Die in der öffentlichen Wasserversorgung Tätigen, die Träger öffentlicher Belange, die nach den Vorschriften im Rahmen des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie die betroffenen Regionalräte gemäß § 9 Abs. 2 des Landesplanungsgesetzes sind zu beteiligen."(3) Der Wasserversorgungsbericht wird von der obersten Wasserbehörde im Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden unter Beachtung der Ziele der Raumordnung erarbeitet. Der Wasserversorgungsbericht wird dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des Landtages im Laufe einer Wahlperiode vorgelegt."

e) Absatz 4

(4) Die oberste Wasserbehörde gibt das Wasserversorgungskonzept im Ministerialblatt bekannt. Es wird mit der Veröffentlichung für behördliche Entscheidungen verbindlich. Die zuständige Behörde, auf deren Gebiet sich das Wasserversorgungskonzept erstreckt, legt dieses zur Einsicht für jedermann aus. Auf diese Auslegung wird bei der Bekanntmachung hingewiesen.

wird aufgehoben.

28. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

Nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

"Das Abwasserbeseitigungskonzept ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten zu prüfen; wird es nach sechs Monaten nicht beanstandet, kann die Gemeinde davon ausgehen, dass mit der Umsetzung der dargestellten Maßnahmen in dem dafür von der Gemeinde vorgesehenen zeitlichen Rahmen die Aufgaben nach § 53 LWG ordnungsgemäß erfüllt werden."

b) Es wird der Absatz 1d neu eingefügt.

c) In Absatz 3a Satz 5 wird die Angabe "des Satzes 2" durch die Angabe "des Satzes 3" ersetzt.

29. § 53c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
 Umlage von Kosten der Abwasserbeseitigung"Umlage von Kosten der Abwasser- und Fremdwasserbeseitigung".

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch die Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage."Zu den ansatzfähigen Kosten gehören auch
  1. die Kosten der Beratung der Anschlussnehmer im Zusammenhang mit dem Anschluss ihres Grundstücks an die öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlage sowie die Kosten der Unterrichtung und Beratung nach § 61a Abs. 5 Satz 4,
  2. die Kosten zur Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen sowie
  3. die Kosten zur Verbesserung der Vorflut für die Zwecke der getrennten Niederschlagswasser- und Fremdwasserbeseitigung."

30. § 58 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "private" die Wörter "sowie gewerbliche und dieser vergleichbaren" eingefügt.

b) In Absatz 4 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Auf die Vorlage der Nachweise und der Bescheinigung nach Satz 1 kann im Einzelfall verzichtet werden."Sie kann auf Bauvorlagen sowie auf die Nachweise und Bescheinigungen nach Satz 1 verzichten, soweit sie zur Beurteilung nicht erforderlich sind."

31. § 59a wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Indirekteinleitungen" ersetzt durch das Wort "Einleitungen".

b) In Absatz 1 wird vor dem Wort "ändern" das Wort "wesentlich" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Auf eine Genehmigung kann die zuständige Behörde verzichten, wenn der Betreiber nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist."Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn der Betreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass die Einhaltung der Anforderungen durch verbindliche Regelungen mit dem Nutzungsberechtigten sichergestellt ist."

32. Nach § 61 wird der § 61a eingefügt.

33. In § 66 werden nach Absatz 9 die Absätze 10 und 11 angefügt.

34. In § 73 Abs. 4 wird die Angabe "30. Juni" durch die Angabe "31. Dezember" ersetzt.

35. In § 78 Abs. 1 wird das Wort "Zustellung" durch das Wort "Bekanntgabe" ersetzt.

36. In § 85 Nr. 1 Buchstabe i wird nach der Angabe "236 Abs. 1 und 2, jedoch ohne Nr. 2b" die Angabe " § 237 Abs. 1, 2 und 4" eingefügt.

37. In § 87 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "in fließenden Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "oder in sonstigen fließenden Gewässern" eingefügt.

38. § 90a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "bei Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "und bei sonstigen Gewässern" eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "chemisch" gestrichen.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

altneu
 4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen, der Einsatz von Düngemitteln und, soweit erforderlich, der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen."4. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Transport auf Verkehrswegen und der Einsatz von Düngemitteln und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, soweit er erforderlich ist."

39. In § 90b Abs. 2 werden nach den Wörtern "die Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "und die sonstigen Gewässer" eingefügt.

40. § 91 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 1. bei Gewässern erster Ordnung dem Staat,"1. bei Gewässern erster Ordnung dem Eigentümer, soweit der Eigentümer nicht eine natürliche Person ist. In diesen Fällen obliegt die Gewässerunterhaltung dem Land."

b) In Satz 1 Nr. 2. werden nach den Wörtern "bei Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "und bei sonstigen Gewässern" eingefügt.

c) In Satz 2 wird nach den Wörtern "von Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "und von sonstigen Gewässern" eingefügt.

41. In § 92 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 jeweils nach den Wörtern "der Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter "und der sonstigen Gewässer" eingefügt.

42. In § 97 Abs. 6 Satz 2 werden nach den Wörtern "An fließenden Gewässern zweiter Ordnung" die Wörter "und an sonstigen fließenden Gewässern" eingefügt.

43. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ausgenommen sind Anlagen
  1. die der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,
  3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatz 2 berücksichtigt werden,
  4. an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter Abschnitt II Nrn. 1, 3, 5, 7 und 9 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,
  5. die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen.
"Ausgenommen sind
  1. Anlagen, die der Unterhaltung des Gewässers dienen,
  2. Anlagen, die einer anderen behördlichen Zulassung auf Grund des Wasserhaushaltsgesetzes oder dieses Gesetzes, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden, bedürfen oder in einem bergrechtlichen Betriebsplan zugelassen werden,
  3. Häfen, Werften, Lande- und Umschlagstellen, die einer Zulassung nach anderen Vorschriften bedürfen, in der die Belange des Absatzes 2 berücksichtigt werden,
  4. Anlagen, an den in der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unter A. Abschnitt II Nrn. 1, 3, 4 mit Ausnahme des Griethauser Altrheins, 5 und 7 genannten Bundeswasserstraßen und an Stichhäfen an allen in dieser Anlage genannten Gewässern,
  5. Anlagen, die einer Gewässerbenutzung nach § 3 des Wasserhaushaltsgesetzes, insbesondere der Wasserkraftnutzung dienen."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "für die Genehmigung" gestrichen.

c) Nach Absatz 3 wird der Absatz 4 eingefügt.

44. In § 105 wird Absatz 1 Satz 2

Als Talsperren gelten auch andere Stauanlagen einschließlich ihrer Speicherbecken, für die die zuständige Behörde feststellt, daß ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Talsperren.

aufgehoben

45. § 108 wird wie folgt geändert:

a) In § 108 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Entspricht der Deich nicht mehr den allgemein anerkannten Regeln der Technik, kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu sanieren, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert."

b) § 108 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen oder durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich bis zu der früheren Höhe und Stärke wiederherzustellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert."Ist ein Deich ganz oder teilweise verfallen, durch Naturgewalt oder fremdes Eingreifen zerstört, so kann die zuständige Behörde den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, den Deich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederherzustellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert."

46. Die Überschrift in Abschnitt II wird wie folgt gefasst:

altneu
 Überschwemmungsgebiete"Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete und Hochwasserschutzpläne".

47. § 112 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 112 Festsetzungen 05
(Zu § 32 WHG)

(1) Die zuständige Behörde setzt das Überschwemmungsgebiet nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest, soweit die Festsetzung dem Schutz vor Hochwassergefahren dient und erforderlich ist, um zumindest eines der in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. Sie kann von Verboten nach § 113 Abs. 1 abweichende oder weitergehende Regelungen treffen. Dabei ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort.

(3) Bis zur Festsetzung nach § 112, längstens bis zum 31. Dezember 2013, gilt § 113 Abs. 1 und 2 auch für Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist, überschwemmt werden, soweit diese Gebiete in Arbeitskarten der zuständigen Behörde dargestellt sind. Die zuständige Behörde legt die Karte für die Dauer von zwei Wochen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt sie nach Ablauf der Auslegungsfrist zur kostenlosen Einsicht für jedermann auf.

(4) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt.

" § 112 Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
(Zu § 31b Abs. 1, 2 und 5 WHG)

(1) Die zuständige Behörde setzt die Überschwemmungsgebiete nach § 31b Abs. 2 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes durch ordnungsbehördliche Verordnung fest. Sie beteiligt die Öffentlichkeit in entsprechender Anwendung von § 73 Abs. 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Festsetzung ist ein Hochwasserereignis zu Grunde zu legen, mit dem statistisch einmal in hundert Jahren zu rechnen ist. Die zuständige Behörde trifft von § 113 abweichende oder weitergehende Regelungen, soweit das für die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes geregelten Ziele erforderlich ist. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Die oberste Wasserbehörde bestimmt die Gewässer oder Gewässerabschnitte nach § 31b Abs. 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvorschrift, die sie veröffentlicht, und passt diese bei neuen Erkenntnissen an.

(3) Die nach bisherigem Recht erlassenen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Festsetzung von Überschwemmungsgebieten gelten fort. Soweit getroffene Regelungen von § 113 abweichen, gilt dieser.

(4) Die zuständige Behörde legt die Karte eines Überschwemmungsgebiets nach Absatz 1 Satz 1, das bereits ermittelt, aber noch nicht festgesetzt ist, für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin. Sie bewahrt die Karte nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.

(5) Werden bei der Rückgewinnung natürlicher Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, hat das Land einen angemessenen Ausgleich entsprechend § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 15 Abs. 3 zu zahlen, den die zuständige Behörde auf Antrag festsetzt."

48. § 113 wird wie folgt gefasst:

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  § 113 Überschwemmungsgebiete 05
(Zu § 32 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind folgende Maßnahmen verboten:

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten und Verändern von Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden sind,
  3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
  4. das Umwandeln von Grünland in Ackerland,
  5. das Umwandeln von Auwald in eine andere Nutzungsart ,
  6. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach § 5 Bundesnaturschutzgesetz und
  7. das Ausweisen von Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch einschließlich deren Änderung mit Ausnahmen von Bauleitplänen für Häfen und Werften.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,
  3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder
  4. für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 32 Abs.2 des Wasserhaushaltsgesetz notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 32 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. § 31 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

(3) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen Absatz 1 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches.

" § 113 Festgesetzte Überschwemmungsgebiete
(Zu § 31b Abs. 3 und 4 WHG)

(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind folgende Maßnahmen genehmigungspflichtig:

  1. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche,
  2. das Errichten und Ändern von Anlagen,
  3. das Lagern oder Ablagern von Stoffen,
  4. das Lagern, Umschlagen, Abfüllen, Herstellen, Behandeln und jede sonstige Verwendung von wassergefährdenden Stoffen bis auf den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts,
  5. die Anpflanzung von Sträuchern und Bäumen.

Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen des Gewässerausbaus, der Gewässer- und Deichunterhaltung sowie für Handlungen, die für den Betrieb von zugelassenen Anlagen erforderlich sind. § 31 Abs. 2 und § 32 Abs. 1 gelten entsprechend.

(2) Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur erteilen, wenn die Maßnahme

  1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird,
  2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert,
  3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und
  4. hochwasserangepasst ausgeführt wird,

oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3 nur erteilen, wenn neben den Voraussetzungen nach Satz 1 gewährleistet ist, dass die Maßnahme keine nachteiligen Auswirkungen auf den ökologischen Zustand des Gewässer besorgen lässt. Die zuständige Behörde darf die Genehmigung für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 nur erteilen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen und die Anlage keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gewässergüte besorgen lässt und gewährleistet ist, dass die Anlage hochwassersicher errichtet und betrieben wird. Ist eine baurechtliche oder wasserrechtliche Zulassung, bei deren Erteilung auch die Genehmigungsvoraussetzungen nach Absatz 2 geprüft werden, zu erteilen, so entfällt die Genehmigungspflicht nach Absatz 1. Über die Voraussetzungen nach Absatz 2 ist im baurechtlichen oder wasserrechtlichen Verfahren im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Vorhabensträger hat die Voraussetzung für eine Genehmigung nachzuweisen.

(3) Kann der Verlust an verloren gehendem Rückhalteraum nach Absatz 2 Nr. 1 nicht ausgeglichen werden, so kann die zuständige Behörde anstelle eines Ausgleichs ein Ersatzgeld verlangen. Das Ersatzgeld bemisst sich nach den Gesamtkosten der unterbliebenen Ausgleichsmaßnahme und ist an die zuständige Behörde zu entrichten. Das Ersatzgeld ist spätestens fünf Jahre nach der Entrichtung zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, mit denen die natürliche Rückhaltung im Gewässer verbessert wird.

(4) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 dürfen neue Baugebiete in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch nicht ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. Die zuständige Behörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn

  1. keine anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. das neu auszuweisende Gebiet unmittelbar an ein bestehendes Baugebiet angrenzt,
  3. eine Gefährdung von Leben, erhebliche Gesundheits- oder Sachschäden nicht zu erwarten sind,
  4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes nicht nachteilig beeinflusst werden,
  5. die Hochwasserrückhaltung nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird,
  6. der bestehende Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt wird,
  7. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind,
  8. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind und
  9. die Bauvorhaben so errichtet werden, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde gelegt wurde, keine baulichen Schäden zu erwarten sind.

(5) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 sind

  1. Ölheizungsanlagen hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
  2. Anlagen zur Wasserversorgung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben, so dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung gesichert eingehalten werden,
  3. Anlagen zur Abwasserbeseitigung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher zu errichten und zu betreiben,
  4. vorhandene Ölheizungsanlagen bis zum 31.12.2021 und vorhandene Anlagen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bis zum 31.12.2016 entsprechend nachzurüsten.

(6) Der Umbruch von Grünland in Ackerland ist in festgesetzten Überschwemmungsgebieten und in Gebieten nach § 112 Abs. 4 verboten. Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Satz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird oder
  2. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt.

Bei einer Befreiung nach Satz 1 Nr. 2 ist durch Nebenbestimmungen sicherzustellen, dass die Auswirkungen auf die Gewässergüte so weit möglich vermieden werden. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(7) Juristische Personen des öffentlichen Rechts haben bei eigenen Maßnahmen und Planungen die Absätze 1 bis 6 auch ohne Festsetzung zu beachten. Das gilt nicht für im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne von § 34 des Baugesetzbuches."

49. Nach § 113 wird der § 113a eingefügt.

50. § 114 wird wie folgt gefasst:

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  § 114 Zusätzliche Maßnahmen 05
(Zu § 32 WHG)

(1) Um die Ziele des § 32 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zu erreichen kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,

  1. Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
  2. Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

(2) Wird bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 113 Abs. 2 Satz 1 keine Befreiung erteilt oder führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte, ist eine Entschädigung zu leisten.

" § 114 Zusätzliche Maßnahmen
(Zu § 31b WHG)

(1) Um die Ziele des § 31b Abs. 2 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes zu erreichen, kann die zuständige Behörde im Überschwemmungsgebiet, auch wenn es noch nicht festgesetzt ist,

  1. Ver- und Gebote, Genehmigungsvorbehalte und Anzeigepflichten regeln,
  2. Anordnungen, insbesondere Regelungen zur Nutzung von Flächen im Überschwemmungsgebiet treffen, um nachteilige Veränderungen des Gewässers durch Überschwemmung der Flächen zu vermeiden.

(2) Die zuständige Behörde kann von einem Verbot nach Absatz 1 eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn

  1. der bezweckte Schutz durch die Maßnahme nicht gefährdet wird,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Maßnahme erfordern,
  3. das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führt oder
  4. für die Maßnahme ein Baurecht besteht.

Wird eine Befreiung erteilt, sind die nach § 31b Abs. 6 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes notwendigen Ausgleichsmaßnahmen gleichzeitig mit der Maßnahme zu treffen. Die Befreiung kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere um die in § 31b Abs. 2 Satz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes genannten Ziele zu erreichen. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Führt eine Anordnung nach Absatz 1 zu einer unbilligen Härte und wird eine Befreiung nicht erteilt, ist eine Entschädigung zu leisten."

51. Nach § 114 werden die § § 114a bis 114d eingefügt.

52. In § 116 Abs. 3 wird die Angabe " §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2" durch die Angabe " §§ 81 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und 82 Abs. 1 Sätze 1 und 2" ersetzt.

53. In § 121 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "Die fließenden Gewässer zweiter Ordnung" die Wörter " und die sonstigen fließenden Gewässer" eingefügt.

54. § 161 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach § 114 die Angaben "Abs. 1 und 2" gestrichen.

b) In Nummer 4 wird nach " § 18 Abs. 1" die Angabe "oder 2" gestrichen

c) In Nummer 5 wird " § 18 Abs. 3 Satz 1" in " § 18 Abs. 2" geändert.

d) Nummer 12a wird wie folgt gefasst:

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 12a. entgegen § 57 Abs. 3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Untersuchung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,"12a entgegen § 57 Abs. 3 seiner Verpflichtung hinsichtlich der Unterhaltung und des Personals nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,"

e) Nach Nummer 14 wird die Nummer 14a eingefügt.

f) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
 17. entgegen § 99 Abs. 1 Satz 1 Anlagen in oder an Gewässern einschließlich Häfen, Lande- oder Umschlagstellen ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 99 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt,"17. entgegen § 99 Abs. 1 Anlagen in oder an Gewässern ohne Genehmigung errichtet oder wesentlich verändert, sofern sie nicht durch Regelung nach Absatz 4 freigestellt sind, oder einer mit einer solchen Genehmigung verbundenen vollziehbaren Auflage nach § 99 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt."

g) In Nummer 18 werden nach dem Wort "Unterhaltung" die Wörter "und Sanierung" eingefügt.

h) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:

altneu
 19. ohne Befreiung von dem Verbot nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Anlagen errichtet oder verändert, Stoffe lagert oder ablagert, Grünland in Ackerland umwandelt, wassergefährdende Stoffe und Düngemittel lagert, umschlägt, abfüllt, herstellt, behandelt oder sonst wie verwendet oder Baugebiete ausweist,"19. ohne Genehmigung nach § 113 Abs. 2 die Erdoberfläche vertieft oder erhöht, Anlagen errichtet oder ändert, Stoffe lagert oder ablagert, wassergefährdende Stoffe bis auf Dünge- und Pflanzenschutzmitteln im Rahmen der guten fachlichen Praxis nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts lagert, umschlägt, abfüllt, herstellt, behandelt oder sonstig verwendet oder Sträucher und Bäume anpflanzt,"

i) Nach Nummer 19 werden die Nummern 20 bis 22 angefügt.

55. Die Anlage 2 zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Vor der Textstelle "Gewässer erster Ordnung" wird der Buchstabe "A" eingefügt.

b) Nach Nummer II wird hinter den Wörtern "in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken" ein neuer Absatz gebildet und der Buchstabe B neu angefügt.

Artikel 2
Änderung der Landesbauordnung

Die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -- Landesbauordnung -- (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 12. Dezember 2006 (GV. NRW. S. 615), wird wie folgt geändert:

§ 45

§ 45 Abwasseranlagen

(1) Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können.

(2) Kleinkläranlagen und Abwassergruben müssen wasserdicht und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(3) Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Niederschlagswasser kann in offenen Gerinnen abgeleitet werden.

(4) Im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten, ausgenommen Niederschlagswasserleitungen und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird, sind nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung ist von dem Eigentümer oder der Eigentümerin aufzubewahren und der Bauaufsichtsbehörde oder der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.

(5) Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 4 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Wenn sich die Abwasserleitung auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befindet,

endet die Frist am 31. Dezember 2005.

(6) Die Gemeinde kann für ihr Gebiet oder für abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 5 festlegen, wenn dies im Zusammenhang mit dem Ausbau oder der Instandhaltung der örtlichen Kanalisation steht und der Gefahrenabwehr dient. Die Gemeinde kann ferner durch Satzung bestimmen, dass alle oder bestimmte Dichtheitsprüfungen nach den Absätzen 4 und 5 nur durch von der Gemeinde zugelassene Sachkundige durchgeführt werden.

(7) Die Absätze 4 bis 6 gelten nicht für Abwasserleitungen, die aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften Selbstüberwachungspflichten unterliegen.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Landesabfallgesetzes

Das Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 4 werden nach dem Wort "Entsorgungsträger" ein Komma und die Angaben "von diesen jeweils beauftragte Dritte sowie Auskunftspflichtige nach § 40 Abs. 2 KrW-/AbfG" eingefügt und wird am Ende der Halbsatz:"soweit diese Daten und Informationen nicht bereits in anderer geeigneter Form vorliegen" angefügt.

2. § 4a

§ 4a Umgang mit Abfällen 98

(1) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und dieses Gesetzes sind Abfälle zur Verwertung bereits an der Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder -erzeuger von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten.

(2) Stellt die Beseitigung von Abfällen im Vergleich zu ihrer Verwertung die umweltverträglichere Lösung im Sinne von § 5 Abs. 5 KrW-/AbfG dar, kann die zuständige Behörde im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen treffen, um eine gemeinwohlverträgliche Beseitigung der Abfälle nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sicherzustellen.

wird aufgehoben.

3. Die Überschrift des Fünften Teils wird wie folgt gefasst:

altneu
Fünfter Teil
Abfallwirtschaftspläne
"Fünfter Teil
Abfallwirtschaftsplanung".

4. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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 (1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. Er kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden."(1) Der Abfallwirtschaftsplan im Sinne des § 29 KrW-/AbfG kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden."

b) Absätze 2 und 3

(2) Das Ministerium kann für bestimmte Abfallarten, insbesondere für Abfallarten nach § 3 Abs. 8 KrW-/AbfG Rahmenrichtlinien als Verwaltungsvorschrift zu den Abfallwirtschaftsplänen erlassen.

(3) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten, die weiteren Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

werden aufgehoben, Absatz 4 wird Absatz 2 (neu).

5. § 17 wird wie folgt gefasst:

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  § 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans 98 00b 07

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der oberen Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit dem Regionalrat aufgestellt und bekanntgegeben. Die betroffenen kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden sowie Abfallentsorgungsverbände nach § 6 und nach § 17 KrW-/AbfG und der Abfallentsorgungs- und Altlastensanierungsverband Nordrhein-Westfalen sind bei der Aufstellung des Abfallwirtschaftsplans zu beteiligen. Soweit Abfälle in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb entsorgt werden sollen, wird der Plan im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde aufgestellt. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Belange von den Plänen berührt werden, sollen vor Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne gehört werden; dabei ist ein Ausgleich der Interessen anzustreben.

(2) Die Abfallentsorgungspläne für benachbarte Regierungsbezirke sind untereinander abzustimmen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die oberste Abfallwirtschaftsbehörde.

(3) Abweichend von Absatz 1 kann die oberste Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den für die Abfallentsorgung und die Kommunalpolitik zuständigen Ausschüssen des Landtags und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien Abfallwirtschaftspläne für solche Abfälle aufstellen, für deren Entsorgung Abfallentsorgungsanlagen von überregionaler Bedeutung erforderlich sind. Absatz 1 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(4) Der Abfallwirtschaftsplan kann jederzeit in dem Verfahren, das für die Aufstellung gilt, geändert oder ergänzt werden. Abfallentsorgungspläne, die aufgrund von § 6 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, ber. S. 1501). zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1440), außer Kraft getreten durch Gesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2646), aufgestellt worden sind, gelten bis zum 31. Dezember 1999 fort, soweit sie nicht durch einen Abfallwirtschaftsplan ersetzt werden.

(5) Die Abfallwirtschaftspläne werden mit ihrer Bekanntgabe Richtlinien für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben. Die Abfallwirtschaftspläne sind bis spätestens 31. Dezember 1999 zu erstellen und alle fünf Jahre fortzuschreiben.

" § 17 Aufstellung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Der Abfallwirtschaftsplan wird von der obersten Abfallwirtschaftsbehörde im Benehmen mit den fachlich betroffenen Ausschüssen des Landtages und im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien aufgestellt und bekannt gegeben.

(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde kann sich zur Erarbeitung des Abfallwirtschaftsplans des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz, der oberen Abfallwirtschaftsbehörden, des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik und geeigneter Dritter bedienen.

(3) Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben."

6. § 18 wird wie folgt gefasst:

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  § 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes 98 07

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die obere Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung die Festlegungen in den von ihnen aufgestellten Abfallwirtschaftsplänen ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Dies gilt auch für Abfallentsorgungspläne im Sinne von § 17 Abs. 4. Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die obere Abfallwirtschaftsbehörde erläßt die Verordnung im Einvernehmen mit der Bezirksregierung Arnsberg als Bergbehörde, soweit sich die Verbindlichkeitserklärung auf Abfälle erstreckt, die in einem der Bergaufsicht unterstehenden Betrieb entsorgt werden sollen. Die Rechtsverordnung und die ordnungsbehördliche Verordnung können hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen. Sie kann außerdem Bestimmungen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 enthalten.

(1a) Enthält ein Abfallwirtschaftsplan eine verbindliche Bestimmung, welcher Abfallbeseitigungsanlage sich ein Beseitigungspflichtiger zu bedienen hat und kommt eine Einigung über die Höhe des für die Entsorgung zu entrichtenden Entgelts zwischen den Beteiligten nicht zustande, wird dieses durch die zuständige Behörde festgesetzt.

(2) Hat die Verordnung einen räumlichen Teilabschnitt des Abfallwirtschaftsplans zum Inhalt, muß sie die Abgrenzung des Plangebietes klar erkennen lassen. Sofern eine Bezugnahme auf die Grenzen eines Verwaltungsgebietes nicht möglich ist, kann die Abgrenzung durch eine grobe Umschreibung im Wortlaut der Verordnung erfolgen, wenn das Plangebiet in Karten dargestellt ist, die einen Bestandteil der Verordnung bilden. Werden diese Karten nicht im Verkündungsblatt veröffentlicht, so wird ihre Verkündung dadurch ersetzt, daß Ausfertigungen von ihnen bei den kreisfreien Städten und Kreisen, deren Gebiete betroffen sind, niedergelegt und archivmäßig aufbewahrt werden, um zur kostenlosen Einsicht während der Dienststunden der jeweiligen Gebietskörperschaft für jedermann auszuliegen. Hierauf ist in der Verordnung hinzuweisen.

" § 18 Verbindlichkeitserklärung des Abfallwirtschaftsplanes

(1) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Festlegungen in dem von ihr aufgestellten Abfallwirtschaftsplan ganz oder teilweise für die Beseitigungspflichtigen für verbindlich zu erklären. Sie erlässt die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den beteiligten Landesministerien. Die Rechtsverordnung kann hinsichtlich bestimmter Abfallarten oder für einzelne Gruppen von Entsorgungspflichtigen Ausnahmen von der Verpflichtung zulassen, sich einer in dem Plan ausgewiesenen Abfallbeseitigungsanlage zu bedienen.

(2) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestimmt, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 2 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden."

7. § 19

§ 19 Verbringung von Abfällen zur Beseitigung in das Plangebiet 98 07a
(1) Wer Abfälle zur Beseitigung, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Rechtsverordnung oder die ordnungsbehördliche Verordnung nach § 18 Abs. 1 soll bestimmen, für welche Vorgänge der Abfallbeseitigung oder für welche Abfälle es einer Genehmigung nicht bedarf.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 darf nur versagt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden oder befristet erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert, insbesondere wenn die Ziele und Erfordernisse der Abfallwirtschaftsplanung des Landes durch eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Maßnahmen beeinträchtigt würden.

wird aufgehoben.

8. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "und Abnahme" und in Satz 1 werden die Wörter "und der Abnahme" gestrichen.

b) Satz 2

Vor der Abnahme darf die Anlage nur mit Zustimmung der für die Planfeststellung oder die Genehmigung zuständigen Behörde in Betrieb genommen werden.

wird gestrichen.

9. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet oder betreibt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung und den Betrieb der Anlage überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen."Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen."

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung Regelungen zu treffen über
  1. Umfang, Art und Häufigkeit der Überwachungen und der Untersuchungen,
  2. die Art der Anlagen- und Betriebskenndaten und die Häufigkeit ihrer Ermittlung,
  3. den Umfang und die Form der Aufzeichnungen sowie die Verpflichtung, Unterlagen den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne besondere Aufforderung vorzulegen.
"(2) Die oberste Abfallwirtschaftsbehörde wird ermächtigt auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 AbfAblV, §§ 10 und 11 DepV sowie § 6 DepVerwV durch Rechtsverordnung zu regeln,
  1. welche Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Absatz 1 in welchen Bereichen und in welchen Zeitabständen durchzuführen sind,
  2. dass bestimmte Kontrollen, Messungen und Untersuchungen nach Nr. 1 von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  3. in welchem Umfang und in welcher Form die Aufzeichnungen zu Nr. 1 und Nr. 2 sowie die Dokumentation nach § 10 Abs. 1 und 3 und § 6 DepVerwV den in Absatz 1 genannten Behörden und Fachdienststellen regelmäßig und ohne Aufforderung vorzulegen sind."

c) Absatz 3

(3) Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann den Betreiber von der Überwachungs- und Untersuchungspflicht nach Absatz 1 ganz oder teilweise befreien, wenn keine Einwirkungen zu erwarten sind.

wird gestrichen; die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

10. § 27a

§ 27a Stillegung von Deponien 98

Die für die Entgegennahme einer Anzeige nach § 36 Abs. 1 KrW-/AbfG zuständige Behörde stellt den Zeitpunkt der Stillegung fest. Ist eine andere Behörde für die Anordnung der Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG oder für die Überwachung nach festgestellter Stillegung zuständig, ist diese über die Anzeige der beabsichtigten Stillegung sowie über die festgestellte Stillegung einer Deponie zu unterrichten. Das Ministerium bestimmt Einzelheiten über die Feststellung der Stillegung in einer Verwaltungsvorschrift.

wird aufgehoben.

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 treten am 31. Dezember 2007 in Kraft.