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VV-VAwS - Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe

- Nordrhein-Westfalen -

vom 16. August 2001
(MBl. Nr. 56 vom 12.10.2001 S. 1136)
Gl.-Nr.: 770



Gem. RdErl.
d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Raumordnung und Verbraucherschutz (IV - 9 - 211 - 3) u.
d. Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport (II A 4 - 322.32)

ursprünglich auf VAwS93 weisende Bezüge wurden auf die aktuelle VAwS04 abgestimmt, damit inkompatible Verknüfungen wurden aufgehoben (13.6.2004)

I. Nach Erlass der Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. November 1994 und der Änderung vom 14. August 1996 wurden diese durch eine Vielzahl von nicht veröffentlichten Runderlassen ergänzt. Um die Überschaubarkeit und Eindeutigkeit zu gewährleisten, ist eine Neufassung der VV-VAwS erforderlich. Hierzu wurden die nicht veröffentlichten Runderlasse in die Verwaltungsvorschriften eingearbeitet sowie die Änderungen im Bereich der Bauordnung, hier insbesondere die Einführung der Bauregellisten und der Erlass der Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten durch Nachweise für Bauprodukte nach der Muster-Bau-Ordnung (WasBauPVO), und die veröffentlichten technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (ATV-DVWK) berücksichtigt.

II. Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf DIN-Normen oder sonstige bestehende technische Regelungen verwiesen wird, ist zu beachten, dass Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, einschließlich der im Herstellerstaat durchgeführten Prüfungen als gleichwertig zu behandeln sind, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau - Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit - gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

III. In den Nummern, die sich auf die entsprechenden Vorschriften der VAwS beziehen, werden die jeweiligen Vorschriften als sog. Verwaltungsregeln und technische Bestimmungen unterschieden. Damit soll verdeutlicht werden, dass die technischen Bestimmungen vom Wesen her technischen Regeln entsprechen und daher durch solche auch ersetzt werden können. Im Rahmen der Arbeiten der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser werden z.Zt. Vorbereitungen zur Schaffung eines entsprechenden Regelwerks getroffen. Neben der damit verbundenen bundeseinheitlichen Regelung wird die technische Umsetzung der VAwS-Anforderungen den entsprechenden Fachgremien verantwortlich aufgegeben, und die Verwaltungsvorschriften können zur gegebener Zeit entlastet werden.

IV. Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VV-VAwS), Gem. RdEr.des MURL und MBW vom 28.11.1994, geändert durch RdErl. vom 14.08.1996, werden aufgehoben.

V. Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe werden im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie und dem Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen:

1. Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 VAwS bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach §  19g WHG. Die nach §  19g Abs. 1 und Abs. 2 WHG unterschiedlichen Anforderungen sind in der Verordnung berücksichtigt.

Für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außerhalb des Regelungsbereichs der §§ 19g bis 19k WHG gelten die §§ 1a, 26 und 34 WHG. Ist die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung in diesen Fällen gegeben, so hat die zuständige Behörde aufgrund der genannten Vorschriften in Verbindung mit § 116 LWG die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Arbeitsschutz-, Immissionsschutz-, Bodenschutz-, Abfall-, Berg- und Baurechts. Soweit es sich nachfolgend um serienmäßig hergestellte Bauprodukte und Bauarten, die

aufgeführt sind, handelt, sind hierfür die in diesen Bestimmungen angegebenen Verwendbarkeits-, Anwendungbarkeits- und Übereinstimmungsnachweise zu führen. Eine "Zustimmung im Einzelfall" gemäß § 20 Abs. 3 Nr. 3 i.V. m. § 23 Abs. 1 BauO NRW kommt jedoch für Bauprodukte und Bauarten, für die nicht die nach diesen Bestimmungen verlangten baurechtlichen Nachweise vorliegen, nicht in Betracht, wenn diese nur in einem Einzelfall verwendet werden und hierfür die Erteilung einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung möglich ist. Da infolge der wasserrechtlichen Eignungsfeststellung regelmäßig Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 BauO NRW nicht zu erwarten sind, ist in diesen Fällen eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW).

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

Verwaltungsregeln:

Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen als HBV-Anlagen bezeichnet.

Technische Bestimmungen:

2.1 Anlage2 Abs. 1 und 8)

Eine Anlage zum Lagern umfasst u.a. den/die Lagerbehälter, Rohrleitungen, Einfüllstutzen, Entnahmevorrichtungen, Pumpen, Armaturen, Entlüftungseinrichtungen, Überfüllsicherungen, Leckanzeigegeräte; sie umfasst den Bereich des Einfüllstutzens an der Befüllleitung des Behälters bis zum Absperrorgan einer HBV- oder einer Anlage zum Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe.

Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden, sind Teil der Lageranlagen oder der HBV- Anlagen.

Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen. Sowohl Anlagen zum Lagern als auch Anlagen zum Abfüllen unterliegen den Anforderungen des §  19g Abs. 1 WHG. Auf eine strenge begriffliche Trennung beider Anlagenarten kommt es daher nicht an. So sind z.B. Tankstellen Anlagen zum Lagern und Abfüllen wassergefährdender Flüssigkeiten. Das Volumen der jeweiligen Anlage bestimmt sich nach dem Volumen der in der Anlage vorhandenen Behälter.

Flächen, die nicht eindeutig einer bestimmten Anlagenkategorie zugeordnet werden können, sind Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, sofern auf ihnen regelmäßig Tätigkeiten gem. §  19g Abs. 1 und 2 WHG ausgeführt werden.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig und an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, werden von der VAwS nicht erfaßt.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht in jedem Fall, dass die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören. Dies kann aber dann der Fall sein, wenn die Behälter einem gemeinsamen betrieblichen Zweck dienen. Der Abfüllplatz einer Tankstelle bewirkt nicht, dass die in der Tankstelle betriebenen selbständigen Funktionseinheiten, Behälter mit den zugehörigen Zapfsäulen, zu einer gemeinsamen Anlage gehören. Die Anzahl der an einer Tankstelle betriebenen Anlagen entspricht mindestens der Anzahl der vorgehaltenen Kraftstoffsorten.

Die Zuordnung unselbständiger Funktionseinheiten zu einer Anlage richtet sich nach dem betrieblichen Zweck. Die Zuordnung erfolgt durch den Anlagenbetreiber unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Behörde.

Sind mehrere selbständige ortsfeste Funktionseinheiten, die unterschiedlichen betrieblichen Zwecken dienen, zu einem Anlagenkomplex zusammengestellt, z.B. zu einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer Tankstelle, so sind diese Funktionseinheiten selbständige Anlagen nach § 2 Abs. 1 VAwS.

Werden wassergefährdende Stoffe in Transportbehältern und Verpackungen in einem Auffangraum gelagert, so bilden diese zusammen mit dem Auffangraum eine Anlage.

Rohrleitungen sind Teile von LAU- oder HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 VAwS bilden betrieblich verbundene unselbständige Funktionseinheiten eine Anlage. Sofern in den unselbständigen Funktionseinheiten wassergefährdende Stoffe als Betriebsmittel, z.B. als Schmiermittel in Werkzeugmaschinen, als Kühl- und Isoliermittel in Anlagen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, verwendet werden und die wassergefährdenden Stoffe keine Verbindung mit den wassergefährdenden Stoffen anderer unselbständiger Funktionseinheiten haben, gelten die unselbständigen Funktionseinheiten für sich als eine Anlage. So sind z.B. Transformatoren, Schalter, Kondensatoren in Umspannwerken der Elektrizitätsversorgung jeweils eigenständige HBV-Anlagen.

2.2 Feste Stoffe mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten (§ 2 Abs. 2)

Feste Stoffe mit anhaftenden wassergefährdenden Flüssigkeiten sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln.

2.3 Unterirdisch/oberirdisch (§ 2 Abs. 3)

Behälter in begehbaren unterirdischen Räumen gelten als oberirdische Behälter.

Rohrleitungen in unterirdischen begehbaren Schutzrohren oder Schutzkanälen gelten als oberirdische Rohrleitungen.

Rohrleitungen oder Behälter, die sich in in der Erde eingebetteten Schutzrohren oder -räumen oder anderen Baukörpern befinden, die nicht begehbar sind, z.B. Hydraulikzylinder von Aufzügen in Erdschutzrohren, sind unterirdische Rohrleitungen oder Behälter.

2.4 Umschlagen (§ 2 Abs. 4 und 8)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwagen. Unter Berücksichtigung der Nr. 2.1 Absatz 4 ist es unerheblich, ob z.B. Gabelstapler sowie andere Transport- oder Lagerhilfsmittel Transportmittel sind.

2.5 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche, Dichtmittel und Pumpen.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

Lösbare Verbindungen von Rohrleitungen sind Verbindungen, die ohne Beschädigung der Rohrleitung, abgesehen von den Dichtungen, gelöst werden können.

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

Verwaltungsregeln:

3.1 Löschwasserrückhaltung

Die Grundsatzanforderung Nr. 4 (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 VAwS) bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln.

Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen bemißt sich die Löschwasserrückhaltung nach der mit RdErl. v. 14.10.1992 eingeführten "Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe" (Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie - LöRüRl - SMBl. NRW. 23236).

Bei Anlagen zum Lagern von Stoffen, auf die die LöRüRl nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 der LöRüRl keine Anwendung findet, sowie bei anderen Anlagen, muss über die Anordnung und Bemessung von Löschwasserrückhalteanlagen unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststellen im Einzelfall entschieden werden. Löschwasserrückhalteanlagen sind bei Anlagen nicht erforderlich,

Technische Bestimmungen:

3.2 Betriebsanweisung

Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung nach § 3 Abs.3 sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser aufzunehmen.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung gem. Abs. 3 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4 Abs. 1)

Technische Bestimmungen:

4.1. Allgemeines

Im Anhang zu § 4 Abs. 1 VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe die technischen Anforderungen in Abhängigkeit des Gefährdungspotentials konkretisiert.

Ortsbewegliche Behälter i.S. der Tabelle 2.2 sind auch mit Fahrzeugen fest verbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer und Eisenbahnkesselwagen.

Die technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben.

Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VAwS ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik gem. Nr. 5.1, die von allen Anlagen unabhängig vom Gefährdungspotential gem. § 19g Abs. 3 WHG zu erfüllen sind.

Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gem. § 3 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VAwS.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinaus" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§  19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen gestellt. Die Befestigung richtet sich ausschließlich nach den Anforderungen der verkehrlichen Belastungen. Es werden keine Dichtheitsanforderungen nach VAwS gestellt.

4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung - Anlage 1). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde zu führen.

4.2.3 Die Stoffundurchlässigkeit ist dann gewährleistet, wenn die Eindringfront des wassergefährdenden Stoffes als Flüssigkeit im Beaufschlagungszeitraum mit einem Sicherheitsabstand die der Beaufschlagung abgewandte Seite der Bodenfläche nachweislich nicht erreicht. Die Stoffundurchlässigkeit ist nicht von der Einstufung eines Stoffes in eine Wassergefährdungsklasse, sondern ausschließlich von seinen physikalischen und chemischen Eigenschaften abhängig.

4.2.4 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet werden.

4.2.5 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2 - Maßnahme durch die Kombination {F1+I1+ Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an denen wassergefährdende Flüssigkeiten betriebsbedingt austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbuchsen)} zu ersetzen.

4.2.6 Die in den TRbF 40 und 212 (Tankstellen) sowie TRbF 111 und 211 (Füllstellen, Entleerstellen, Flugfeldbetankungsstellen) genannten Ausführungen von Bodenflächen für Abgabeeinrichtungen (Abfüllplätze) entsprechen den Anforderungen F2. Sie gelten für die üblicherweise zu betankenden Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs. Die Beanspruchung durch Schwerlastfahrzeuge, Mähdrescher, Bagger, Raupen- und Kettenfahrzeuge (z.B. Panzer) sind dabei nicht berücksichtigt. Ergänzend zu den TRbF-Regelungen ist zu beachten:

Der Hersteller der Abfüllplätze hat mit einem verantwortlichen Beauftragten des Betreibers die ordnungsgemäße Ausführung der gesamten Arbeiten zur Herstellung der Abfüllplätze in einem Protokoll (z.B. wie in Anlage 2 dargestellt) festzuhalten. Dieses Protokoll ist vom Sachverständigen gem. § 22 VAwS zu bestätigen und der zuständigen Wasserbehörde mit dem Prüfbericht der Inbetriebnahmeprüfung vorzulegen.

Die Abfüllplätze sind vom Betreiber mindestens monatlich auf Schäden zu kontrollieren und zu dokumentieren. Schäden sind umgehend zu beheben. Reparaturmaßnahmen sind im Betriebstagebuch zu dokumentieren.

Die Abfüllplätze sind nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach §  22 VAwS prüfen zu lassen. Die durchzuführenden Prüfungen sind abhängig von der Planung und Herstellung der Flächen.

Die optisch am stärksten verunreinigten Bereiche sind näher zu untersuchen.

Falls zu vermuten ist, dass Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, sind Proben zu entnehmen.

Die Proben sind auf Kohlenwasserstoff und aromatische Kohlenwasserstoffe zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Probenahmestellen sind der zuständigen Behörde vorzulegen.

Sofern die Prüfung zu keiner Beanstandung führt, sind die Flächen wiederkehrend im Wasserschutzgebiet nach 2 1/2 Jahren, ansonsten nach 5 Jahren zu prüfen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das die bei Betriebsstörungen auslaufenden wassergefährdenden Stoffe tatsächlich zurückhalten kann. Der Begriff "Rückhaltevermögen" ist nicht identisch mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des §  13 VAwS hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des "Anlagevolumens" nach §  6 VAwS.

4.3.2 Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§  19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN V 19250 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund vorhandener fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann.

4.3.4 Bei oberirdischen Behältern und Rohrleitungen, bei denen das Rückhaltevermögen durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät ersetzt wird, sind die Teile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, mit einer gesonderten Auffangvorrichtung für die Tropfverluste zu versehen.

4.3.5 Bei Tankstellen gem. TRbF 40 und 212 ist ein Rückhaltevermögen R1 nicht erforderlich, wenn die Anlieferung des Kraftstoffes unter Verwendung einer Abfüllschlauchsicherung (ASS) oder einer Einrichtung mit Aufmerksamkeitsschalter und Not - Aus - Betätigung (ANA) erfolgt.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen an die Infrastruktur" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Maßnahmen an die Infrastruktur gestellt.

4.4.2 Die infrastrukturellen Maßnahmen I1 und I2 sind in der Betriebsanweisung nach § 3 Abs. 3 VAwS zu konkretisieren.

4.5 Anforderungen an nicht öffentliche Tankstellen für Dieselkraftstoff

Nicht öffentliche Tankstellen sind Tankstellen für Dieselkraftstoff auf nicht öffentlich zugänglichen Grundstücken mit einem maximalen Lagervolumen von nicht mehr als 10.000 L, an denen nur betrieblich genutzte Fahrzeuge betankt werden. Sind diese Tankstellen nicht gem. § 13 Abs. 1 VAwS Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art oder werden diese Tankstellen nicht gem. Fußnote 2 in Nr. 2.2 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 VAwS aufgestellt und betrieben, unterliegen sie der Pflicht zur Eignungsfeststellung gem. § 19h Abs. 1 WHG. Im Rahmen dieser Eignungsfeststellung ist die Einhaltung der nachfolgenden Anforderungen zu bestätigen.

4.5.1 Lagerung des Kraftstoffs

4.5.1.1 Die Anforderungen an die oberirdische Lagerung des Kraftstoffes ergeben sich aus Tabelle 2.1 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 VAwS. Bei der unterirdischen Lagerung sind doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegeräten zu verwenden.

4.5.1.2 Behälter, aus denen direkt abgefüllt wird, sind auf dem Abfüllplatz aufzustellen.

4.5.1.3 Alle Behälter müssen gegen Anfahren durch Fahrzeuge und sonstige Beschädigungen von außen geschützt sein.

4.5.2. Betankung von Fahrzeugen

4.5.2.1 Die Entnahme aus den Lagerbehältern muss über ein Zapfgerät, das mit dem Behälter fest verbunden ist, erfolgen (TRbF 212 Nr. 1.2.3). Die Abgabe in natürlichem Gefälle ist nicht erlaubt.

4.5.2.2 Für die Abgabe von Kraftstoff aus Lagerbehältern mit mehr als 1.000 L Rauminhalt dürfen nur Abgabeeinrichtungen mit selbsttätig schließenden Zapfventilen oder Zapfventile mit Aufmerksamkeitsschalter verwendet werden.

4.5.2.3 Bei Lagerbehältern mit einem Rauminhalt von weniger als 1.000 L sind elektrisch oder von Hand betriebene Pumpen mit Absperrhahn am Füllschlauch zulässig.

4.5.2.4 Der Wirkbereich von Zapfventilen umfaßt den betriebsmäßig vom Zapfventil in Arbeitshöhe horizontal bestrichenen Bereich zuzüglich 1 m.

4.5.2.5 Innerhalb des Umkreises, der durch den horizontalen Wirkbereich von Zapfventilen gebildet wird (Abfüllplatz), muss der Boden so beschaffen sein, dass auslaufende Kraftstoffe zurückgehalten, erkannt und beseitigt werden können. Er muss ausreichend fest und undurchlässig sein. Dies ist z.B. erfüllt, wenn der Boden wie folgt ausgeführt wird:

Die ordnungsgemäße Ausführung muss durch das ausführende Unternehmen bescheinigt werden. Bei Betonflächen bis 30 m2 genügt der Nachweis anhand einer Bescheinigung des Lieferanten von Fertigbeton, dass der Beton mind. den Anforderungen B 25 WU entspricht, und dass aufgrund der gelieferten Masse des Betons in Verbindung mit der Flächengrösse die Dicke der Bodenfläche mind. 20 cm beträgt.

4.5.2.6 Der Abfüllplatz ist von der angrenzenden Fläche gefällemäßig oder durch Aufkantung bzw. Schwellen oder Rinnen zu trennen. Sind Abgabeeinrichtungen unmittelbar neben einer unbefestigten Fläche aufgestellt, muss der Wirkbereich zu dieser Fläche durch eine flüssigkeitsundurchlässige Wand (z.B. Mauer, Glaswand, Blech) mit einer Höhe von mindestens 1 m eingeschränkt werden.

4.5.2.7 Werden Abfüllflächen von Tankstellen nicht überdacht oder nicht über einen ausreichend dimensionierten, geeigneten Abscheider mit selbsttätigem Abschluss nach DIN 1999 entwässert, ist das anfallende mit Kraftstoffen verunreinigte Niederschlagswasser

4.5.2.8 Zur Minimierung der Ölbelastung des Niederschlagswassers gehört die umgehende Aufnahme von abgetropftem Dieselkraftstoff mit Ölbindemitteln.

4.6 Die in der Fußnote der Tabelle 2.3 des Anhanges zu § 4 Abs. 1 VAwS genannten Anlagen in und über Gewässern sind vor allem hydrostatische Anlagen, wie z.B. Wasserkraftanlagen und Wehranlagen. Bei diesen Anlagen sind lösbare Verbindungen zwischen Rohrleitungen und Armaturen oder anderen Anlagenteilen mit elastischen Dichtungen zu versehen. Betriebsbedingt austretende Stoffe sind so weit wie möglich aufzufangen. So sind bei Hydraulikzylindern besondere Leckölkammern mit Rückführung in die Vorratsbehälter vorzusehen. Sofern wie bei den Wasserkraftanlagen im Bereich der Leitschaufeln der Turbinen keine Möglichkeiten zum Zurückhalten von Leckölmengen bestehen, sind entsprechende Überwachungen erforderlich.

4.7 Die Anforderungen an Anlagen i.S. der Nr. 2.1 4. Absatz ergeben sich aus sinngemäßer Anwendung des Anhanges zu § 4 Abs. 1 VAwS. Durch die Kombination von F, R und I - Maßnahmen ist in jedem Fall sicherzustellen, dass wassergefährdende Stoffe den Anlagenbereich nicht verlassen können.

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