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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten
TRbF 211 - Füllstellen, Entleerstellen
Ausgabe Dezember 1982
(BArbBl. 12/1982 S. 44; eingearbeitete Änderungen: 5/1989 S. 69; 7-8/1992 S. 75; 1/1994 S. 65)
Nur zu Information ersetzt durch TRbF 30 (2/2002)
Dieses Blatt enthält über TRbF 200 hinausgehende Sicherheitsanforderungen an Füllstellen und Entleerstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III.
Eingearbeitete Vorschriften der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF (jetzt BetrSichV)) und des zugehörigen Anhangs II Teil 2 sind kursiv dargestellt.
Dieses Blatt gilt nicht für Tankstellen. Hierfür gilt TRbF 212.
1 Begriffe
1.1 (1) Füllstellen sind ortsfeste Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen Transportbehälter mit brennbaren Flüssigkeiten befüllt werden.
(2) Der Füllbereich umfaßt den betriebsmäßig von der Fülleinrichtung bestrichenen Bereich zuzüglich 2 m (siehe Bild 1).
1.2 Entleerstellen sind Bereiche oder Anlagen, die dazu bestimmt sind, daß in ihnen mit brennbaren Flüssigkeiten gefüllte Transportbehälter entleert werden.
2 Füllstellen
2.1 Allgemeines
2.11 (1) Füllstellen, an denen nur brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A III abgefüllt werden, sind weder anzeige- noch erlaubnisbedürftig.
(2) Weitergehende baurechtliche und wasserrechtliche Vorschriften sind ggf. zu beachten.
2.12 (1) Füllstellen im Freien, die mit Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in Verbindung stehen, sind erlaubnisbedürftig.
(2) Die Füllstellen stehen miteinander in Verbindung, wenn
2.13 (1) Füllstellen in umschlossenen Räumen sind anzeige- oder erlaubnisbedürftig, wenn sie sich mit anzeige- bzw. erlaubnisbedürftigen Füllstellen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, A II oder B in einem Raum befinden.
(2) Ob Füllstellen anzeigebedürftig oder erlaubnisbedürftig sind, richtet sich nach der Abfüllkapazität der im selben Raum befindlichen Fülleinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse A I, All oder B. Auf TRbF 111 Nr. 2.12 und 2.13 wird verwiesen.
2.14 Für Änderungen an anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Anlagen (siehe Nummer 2.12 und 2.13) gilt TRbF 111 Nr. 2.14 Abs. 2 entsprechend.
2.15 Wegen der Anforderungen an Rohrleitungen und Schlauchleitungen, über die befüllt und entleert wird, wird auf TRbF 231 verwiesen.
2.2 Füllstellen in Räumen
2.21 Für Räume mit anzeige- und erlaubnisfreien Füllstellen (siehe Nummer 2.11) gelten die Vorschriften über Lagerräume nach TRbF 210 Nr. 3.22 entsprechend.
2.22 Für Räume mit anzeigebedürftigen oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen (siehe Nummer 2.13) gelten die Vorschriften über Lagerräume nach TRbF 110 Nr. 6.2 entsprechend.
2.23 (1) Der Fußboden von Räumen mit Füllstellen muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer. eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Abfüllplatz so ausgeführt ist, wie dies für Fußböden von Lägern in Räumen (die im allgemeinen gleichzeitig Auffangräume sind) erforderlich ist. Auf TRbF 210 Nr. 3.225 und Nr. 3.6 wird verwiesen.
2.24 Die Einrichtungen zum Stillsetzen von Fördereinrichtungen für brennbare Flüssigkeiten nach TRbF 200 Nr. 3.1 müssen sich in der Nähe der Ausgänge befinden.
2.25 Wegen der Fluchtwege wird auf TRbF 200 Nr. 3.2 verwiesen.
2.26 Fülleinrichtungen müssen gegen mögliche Beschädigungen ausreichend geschützt sein.
2.27 Das Betreten der Räume mit Füllstellen durch Unbefugte ist zu verbieten. Auf das Verbot muß durch eine deutlich sichtbare und gut lesbare Aufschrift hingewiesen sein.
2.28 Wegen explosionsgefährdeter Bereiche in Räumen mit anzeige- oder erlaubnisbedürftigen Füllstellen wird auf TRbF 111 Nr. 2.24, wegen der Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen in solchen Räumen wird auf TRbF 100 Nr. 7 verwiesen.
2.3 Füllstellen im Freien
2.31 Fahrzeugverkehr
2.311 Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen und für Tanks von Eisenbahnkesselwagen sind so anzulegen, daß eine Räumung der Füllstelle im Gefahrenfall in kurzer Zeit möglich ist.
2.312 (1) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen müssen von den Fahrzeugen ohne Rangieren verlassen werden können.
(2) Wegen der Betriebsvorschriften für wartende Tankfahrzeuge wird auf TRbF 280 verwiesen.
2.313 (1) Zum Räumen von Füllstellen für Tanks von Eisenbahnkesselwagen muß ausreichend Gleislänge vorhanden sein.
(2) Das Auffahren auf und das Fortrollen von Eisenbahnkesselwagen, die in der Ladezone stehen, muß verhindert werden.
(3) Auf die Vorschrift über brennbare Flüssigkeiten - DS 901 C - der Deutschen Bundesbahn wird hingewiesen.
2.314 Flüssigkeitsführende Anlageteile müssen gegen mögliche Beschädigung, z.B. durch Anfahren, ausreichend geschützt sein.
2.32 Bedienungseinrichtungen, Unterbrechen der Befüllung
2.321 (1) Bedienungseinrichtungen müssen schnell und sicher erreicht und verlassen werden können.
(2) Wegen der Ausführung und Anordnung von Treppen, Bühnen und Übergängen wird auf die Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 17 und 20 hingewiesen.
2.322 (1) Im Bedienungsbereich der Fülleinrichtungen müssen Schnellschlußeinrichtungen vorhanden sein.
(2) Wegen der Stillsetzung der Fördereinrichtungen wird auf TRbF 200 Nr. 3.1 verwiesen.
2.33 Auffangen und Beseitigen ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten
(1) Der Boden der Füllstelle (siehe Bild 1) muß so beschaffen sein, daß auslaufende brennbare Flüssigkeiten erkannt und beseitigt werden können und nicht in ein oberirdisches Gewässer, eine hierfür nicht geeignete Abwasseranlage oder in das Erdreich gelangen können. Die Bodenfläche muß ausreichend dicht und widerstandsfähig gegen die umzufüllenden brennbaren Flüssigkeiten sowie gegen die zu erwartenden mechanischen Beanspruchungen sein.
(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Abfüllplatz (Bild 1) durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt ist und die Bodenflächen wie folgt ausgeführt sind:
Stahlbeton (Ortbeton)
Mindestbetongüte B 35 1 nach der Richtlinie des DAfStb "Bemessung unbeschichteter Betonbauteile" 2 mit Nachweis "ungerissener Beton" 3, geeignete Fugenausführung und Fugenabdichtung 4,
(3) Die Bodenflächen sind durch den Betreiber regelmäßig auf sichtbare Schäden zu kontrollieren. Schäden sind umgehend auszubessern.
(4) Die Prüfung der Dichtheit der Bodenflächen ist in die Prüfungen der Füllstelle durch den Sachverständigen einzubeziehen.
(5) Mit den Begrenzungen nach Absatz 2 oder auf andere Weise muß ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das
(6) Durch geeignete Maßnahmen muß verhindert werden, daß verunreinigtes Niederschlagswasser in den Boden oder in ein Gewässer gelangt. Dies ist z.B. erfüllt, wenn im Bereich des Abfüllplatzes (außerhalb des Füllbereichs) die Abläufe mit Abscheidern mit selbsttätigem Abschluß ausgerüstet sind. Bei brennbaren Flüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse (WGK 3) muß der Ablauf an eine hierfür geeignete Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sein, oder das Niederschlagswasser muß (z.B. in Gruben) gesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden können.
2.34 Verhinderung von Überfüllungen
(1) An jeder Füllstelle müssen Einrichtungen vorhanden oder Vorkehrungen getroffen sein, durch die Überfüllungen der Behälter vermieden werden.
(2) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen für ortsbewegliche Gefäße erfüllt, wenn der Befüllvorgang durch volumen- oder gewichtsabhängige Steuerung selbsttätig beendet wird. Die Anforderung von Absatz 1 ist ebenfalls erfüllt, wenn die Befüllung der Gefäße (z.B. Fässer) über ein selbsttätig schließendes Zapfventil erfolgt.
(3) Die Anforderung von Absatz 1 ist an Füllstellen. an denen Tanks auf Fahrzeugen, Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen im geschlossenen System befüllt werden, z.B. erfüllt, wenn der Befüllvorgang durch einen am Transportbehälter fest installierten Standaufnehmer als Teil einer Überfüllsicherung oder durch eine in das Füllsystem der ortsfesten Anlage integrierte Überlaufsicherung selbsttätig beendet wird.
(4) Füllstellen für Tanks auf Fahrzeugen. Tankcontainer oder Tanks von Eisenbahnkesselwagen. die über den offenen Dom befüllt werden, müssen entweder mit einer Überlaufsicherung nach Absatz 3 oder mit einer Schnellschlußeinrichtung nach Nummer 2.322, die nur nach dem Totmannprinzip zu bedienen ist, ausgerüstet sein.
2.35 Wechselweise Befüllung
(1) Sollen an einer Füllstelle Tanks von Tankfahrzeugen, Aufsetztanks, Tanks von Eisenbahnkesselwagen und Tankcontainer wechselweise mit einer brennbaren Flüssigkeit niedrigeren Gefahrengrades als dem ihrer vorherigen Füllung befüllt werden, muß sichergestellt sein, daß gefährliche Flammpunktunterschreitungen durch Vermischungen nicht auftreten.
(2) Absatz 1 gilt z.B. als erfüllt, wenn der Füllstelle Einrichtungen und Behälter zum vollständigen Entleeren und erforderlichenfalls zum Spülen der Tanks zur Verfügung stehen.
(3) Auf Nummer 2.36 Abs. 2 wird verwiesen.
2.36 Explosionsgefährdete Bereiche, Gefahren durch elektrostatische Aufladungen
(1) Wegen explosionsgefährdeter Bereiche an erlaubnisbedürftigen Füllstellen (siehe Nummer 2.12) wird auf TRbF 111 Nr. 2.33 verwiesen.
(2) Beim Befüllen von Behältern, die zuvor brennbare Flüssigkeiten mit einem niedrigeren Flammpunkt enthalten haben, ist der niedrigere Flammpunkt bei der Bemessung der explosionsgefährdeten Bereiche zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für gereinigte Behälter.
(3) Einrichtungen zum Befüllen von Tanks auf Fahrzeugen müssen so beschaffen sein, daß Gefahren durch elektrostatische Aufladungen nicht entstehen.
(4) Auf die berufsgenossenschaftlichen Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen wird hingewiesen.
2.37 Betreten durch Unbefugte
Das Betreten der Füllstellen durch Unbefugte ist zu verbieten.
2.38 Verbots-, Gebotshinweise
Auf folgende Gebote und Verbote ist durch deutlich sichtbare und gut lesbare Schilder hinzuweisen:
3 Entleerstellen
3.1 Auffangen und Beseitigen ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten
(1) Für die Bodenflächen unterhalb betriebsmäßig lösbarer Verbindungen im Verlauf der Entleerleitung gilt Nummer 2.33 Abs. 2 entsprechend. Hierfür ist ein Durchmesser von jeweils 5 m ausreichend. Entsprechend beschaffene Bodenflächen müssen markiert sein.
(2) Ist die Entleerstelle durch Gefällegrenzen, Einlaufrinnen oder Aufkantungen begrenzt. muß mit diesen Begrenzungen. im übrigen muß auf andere Weise ein Rückhaltevolumen gegeben sein, das
(3) Innerhalb der nach Absatz 1 markierten Bodenflächen dürfen nur Abläufe mit Abscheider vorhanden sein. Sind bei bestehenden Anlagen Abläufe ohne Abscheider vorhanden. müssen die Abläufe auf andere Weise verschlossen werden können. z.B. durch eine Ablauf-Sicherheitsklappe oder durch Abdicht-Kissen oder -Folien.
3.2 Schutz ortsfester Einrichtungen
Ortsfeste Entleeranschlüsse müssen gegen mögliche Beschädigungen ausreichend geschützt sein.
4 Zusätzliche Vorschriften für Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe
4.1 (1) Die verkehrsrechtlichen Vorschriften und Richtlinien für den Umschlag brennbarer Flüssigkeiten an Binnenwasserstraßen gelten auch auf dem landseitigen Teil der Füll- und Entleerstellen für Tankschiffe (Umschlaganlagen).
(2) Auf die Richtlinien für Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen wird hingewiesen.
(3) Die land- und schiffsseitigen Sicherheitssysteme und -einrichtungen müssen aufeinander abgestimmt sein.
4.2 Im übrigen gilt Nummer 2 und 3 entsprechend