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Landesverordnung über den Meldedienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen
- Rheinland-Pfalz -
Vom 20. Juli 1988
(GVBl. S. 178; 14.07.2015 S. 127 15; 06.11.2019 S. 328 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 75-50-8
Auf Grund des § 92 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) vom 4. März 1983 (GVBl. S. 31, BS 75-50) wird verordnet:
§ 1 Einrichtung eines Meldedienstes 15
(1) Es wird ein Warn- und Alarmdienst bei Schadensfällen mit wassergefährdenden Stoffen (Meldedienst) eingerichtet. Das von der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins eingerichtete "Internationale Warnsystem Rhein" und das von den Internationalen Kommissionen zum Schutz der Mosel und der Saar eingerichtete "Internationale Warnsystem Mosel-Saar" bleiben unberührt.
(2) Schadensfälle im Sinne dieser Verordnung sind die nach § 65 Abs. 3 des Landeswassergesetzes (LWG) anzeigepflichtigen Ereignisse und sonstige Vorkommnisse, die eine Verunreinigung eines Gewässers bewirken oder die Besorgnis einer Gewässerverunreinigung begründen.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Meldedienst dient der Unterrichtung der zuständigen Behörden zum Zwecke der Schadensbegrenzung bei Schadensfällen sowie der Information oder Warnung der betroffenen Wasserwerke und der Bevölkerung.
(2) Der Meldedienst umfaßt die Bewertung des Schadensfalls mit den zu erwartenden Folgen in Gewässern und der daraus folgenden Maßnahmen zur Schadensbegrenzung sowie die nach Lage des Einzelfalls gebotene Information oder Warnung.
(3) Einzelheiten der Durchführung des Meldedienstes werden im Rahmen dieser Verordnung in örtlichen, überörtlichen, regionalen und überregionalen Meldeplänen festgelegt.
Meldestellen sind nach Maßgabe der sich aus § 5 Abs. 1 bis 4 ergebenden Zuständigkeiten
Unbeschadet der Pflicht zur Anzeige nach § 65 Abs. 3 LWG und zur Meldung nach § 26 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes hat darüber hinaus jede Behörde des Landes, der ein Schadensfall bekannt wird, die zuständige untere Wasserbehörde hiervon zu unterrichten.
§ 5 Meldeverfahren
(1) Die untere Wasserbehörde meldet unverzüglich die ihr bekanntgewordenen Schadensfälle den hiervon betroffenen Gemeindemeldestellen ihres Zuständigkeitsbereichs; bei Schadensfällen mit überörtlicher Auswirkung ist zusätzlich die obere Wasserbehörde und von dieser die oberste Wasserbehörde zu unterrichten.
(2) Die obere Wasserbehörde meldet bei regionalen und überregionalen Auswirkungen die Schadensfälle den ihr nachgeordneten unteren Wasserbehörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Ist auch der Zuständigkeitsbereich einer benachbarten oberen Wasserbehörde betroffen, ist diese zu unterrichten. Die benachbarte obere Wasserbehörde gibt ihrerseits eine Meldung an die ihr nachgeordneten unteren Wasserbehörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist, weiter. Die in die Meldung einbezogenen unteren Wasserbehörden geben die Meldung an die betroffenen Gemeindemeldestellen ihres Zuständigkeitsbereichs weiter.
(3) Die Gemeindemeldestellen haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich die betroffenen Wasserwerke und erforderlichenfalls die Bevölkerung über den Schadensfall zu informieren oder sie in geeigneter Weise zu warnen.
(4) Die oberste Wasserbehörde ist zuständig für die Meldung an die zuständigen Stellen benachbarter Länder. Sie kann anstelle der nach Absatz 2 zuständigen oberen Wasserbehörde tätig werden.
§ 6 Meldung
Die nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 zuständige Wasserbehörde entscheidet nach Schwere und Bedeutung des Schadensfalls, ob die Meldung als Information oder als Warnung abzusetzen ist.
Die Meldestellen nach § 3 haben für ihren Zuständigkeitsbereich Meldepläne aufzustellen. Die dazu erforderlichen Verwaltungsvorschriften werden vom dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium und, soweit die Gemeindemeldestellen betroffen sind, von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium erlassen.
Die Meldestellen haben an Übungen, die von dem für die Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium angesetzt werden, teilzunehmen.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |