Änderungstext

Landesgesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes*

Vom 16. Oktober 2003
(GVBl. Nr. 16 vom 05.11.2003 S. 309)


Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Landeswassergesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S.11), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S.155), BS 75-50, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Gewässer" ein Komma und die Worte "Teile dieser Gewässer" eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Ziele des Gesetzes "Grundsätze (zu § 1a WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Vollzug dieses Gesetzes hat zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit vornehmlich das Ziel, bei der Ordnung des Wasserhaushalts die öffentliche Wasserversorgung zu sichern und jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer zu verhüten, sowie die vielfältigen ökologischen Funktionen der oberirdischen Gewässer und ihrer unmittelbaren Umgebung zu erhalten und zu verbessern. "Die Bewirtschaftung der Gewässer erfolgt nach den Grundsätzen der §§ 1a, 25a bis 25d, 32c und 33a WHG."

bb) Folgende neue Sätze 2 und 3 werden eingefügt:

"Darüber hinaus sollen in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindliche Gewässer erhalten werden; bei anderen Gewässern ist ein naturnaher Zustand anzustreben. Beim Vollzug dieses Gesetzes ist die öffentliche Wasserversorgung zu sichern."

cc) Im bisherigen Satz 2 werden die Worte "Dabei sind neben anderen öffentlichen Belangen" durch die Worte "Daneben sind die anderen öffentlichen Belange," ersetzt.

dd) Der bisherige Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten. "Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen."

3. Die Überschrift des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Einleitung der Gewässer "Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer".

4. Die Überschrift des ersten Abschnitts des zweiten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Einteilung "Zuordnung und Einteilung".

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Einteilung, Gewässername "Zuordnung, Einteilung, Gewässername (zu § 1b Abs. 3 WHG)".

b) Folgender neue Absatz 1 wird eingefügt:

"(1) Die im Einzugsgebiet des Rheins liegenden Gewässer auf dem Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz werden der Flussgebietseinheit Rhein zugeordnet."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden die Worte "dem anliegenden Verzeichnis" durch die Worte "Anlage 1" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Die Worte "den Verzeichnissen nach Absatz 1" werden durch die Worte "Anlage 1 und dem Verzeichnis nach Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2" durch die Verweisung "Absatz 2 Nr. 2" ersetzt.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

6. In § 9 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Allgemeinheit" ein Komma und die Worte "insbesondere die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d WHG," eingefügt.

7. Die Überschrift des ersten Abschnitts des dritten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Wasserschutzgebiete "Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen".

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

altneu
(5) Für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 gilt § 19 Abs. 3 und 4 WHG entsprechend.

(6) Soweit im Einzelfall der bezweckte Schutz ohne die Einhaltung der in der Rechtsverordnung angeordneten Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten erreicht werden kann oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern, kann die obere Wasserbehörde auf Antrag Befreiungen gewähren.

 "(5) Soweit Anordnungen nach Absatz 2, für die eine Befreiung nach Absatz 6 nicht infrage kommt, oder nach Absatz 4 die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Darüber hinaus gilt § 19 Abs. 4 WHG für die Anordnung von Handlungspflichten nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 entsprechend.

(6) Die obere Wasserbehörde soll im Einzelfall von den in der Rechtsverordnung angeordneten Verboten, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten Befreiungen gewähren, soweit

  1. der bezweckte Schutz ohne deren Einhaltung erreicht werden kann, ,
  2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit eine Abweichung hiervon erfordern oder
  3. der Vollzug der Bestimmung die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise beschränken würde und das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung, der Befreiung nicht entgegensteht.

Die Befreiung ist widerruflich und kann mit Nebenbestimmungen versehen werden."

b) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Auf Wasserschutzgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen."

9. § 14 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 13 Abs. 6 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 3 und 4 WHG gelten entsprechend." § 13 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 4 WHG gelten entsprechend."

10. Nach § 15 wird § 15a eingefügt:

11. § 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort "- Heilquellenamt " gestrichen.

b) In Satz 2 werden die Worte "für das Bergrecht" durch die Worte "für Tourismus, Bäder- und Kurwesen" ersetzt.

12. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Verweisung " § 19 Abs. 2 bis 4 WHG" durch die Verweisung " § 19 Abs. 2 und 4 WEG" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden das Wort Heilquellenamt -" und die Worte "dem Oberbergamt und" gestrichen.

13. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Sätze 2 und 3

Dabei kann gefordert werden, daß mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einzuhalten sind. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften.

gestrichen.

bb) In Nummer 7 Satz 2 wird die Verweisung " § 19h Abs. 1 WHG" durch die Verweisung " § 19h Abs. 2 WHG" und die Bezeichnung "Institut für Bautechnik" durch die Bezeichnung "Deutschen Institut für Bautechnik" ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 19a Abs. 1 Satz 1 WHG" durch die Verweisung " § 19a Abs. 1 WHG" ersetzt.

bb) In Satz ,4 wird die Verweisung " § 19h Abs. l Satz 2 WHG" durch die Verweisung " § 19h Abs. 2 WHG" ersetzt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "droht" ein Strichpunkt und die Worte "bodenschutzrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die obere Wasserbehörde kann im Benehmen mit der unteren Wasserbehörde im Einzelfall gegenüber dem Anzeigepflichtigen eine abweichende Verfahrensweise bestimmen."

14. Dem § 21 wird Absatz 6 angefügt:

15. Die §§ 23 und 24 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 23 Rahmenpläne (zu § 36 WHG)

(1) Wasserwirtschaftliche Rahmenpläne werden durch die oberste Wasserbehörde aufgestellt.

(2) Die wesentlichen Ergebnisse der Rahmenplanungen werden in dem Verfahren nach § II des Landesplanungsgesetzes zum Bestandteil des Landesentwicklungsprogramms oder nach § 13 des Landesplanungsgesetzes zum Bestandteil der regionalen Raumordnungspläne gemacht.

§ 24 Bewirtschaftungspläne (zu § 36b WHG)

(1) Die oberste Wasserbehörde legt die Gewässer fest, für die gemäß § 36b Abs. 1 und 2 WHG ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen ist. Sie bestimmt im Benehmen mit den Trägern öffentlicher Belange die dem Gewässer zugedachten Hauptnutzungsarten. Auf dieser Grundlage wird der Bewirtschaftungsplan auf Anordnung der obersten Wasserbehörde von der oberen Wasserbehörde nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange aufgestellt. Er bedarf der Genehmigung der obersten Wasserbehörde.

(2) Soll der Bewirtschaftungsplan für Gewässer gelten, die den Zuständigkeitsbereich einer oberen Wasserbehörde überschreiten, bestimmt die oberste Wasserbehörde die Zuständigkeit.

(3) Die von der obersten Wasserbehörde genehmigten Bewirtschaftungspläne sind für alle Behörden verbindlich. Die Anordnung zur Aufstellung eines Bewirtschaftungsplanes und die Genehmigung durch die oberste Wasserbehörde werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgemacht.

 " § 23 Fristen zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele (zu §§ 25 c, 25 d und 33 a Abs. 4 WHG)

(1) Ein guter ökologischer und chemischer Zustand der oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25a Abs. 1 Nr. 2 WHG, ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand der künstlichen und erheblich veränderten oberirdischen Gewässer im Sinne des § 25b Abs. l Satz 1 Nr. 2 WHG sowie ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand des Grundwassers im Sinne von § 33a Abs. l Nr. 4 WHG ist bis zum 22. Dezember 2015 zu erreichen.

(2) Die obere Wasserbehörde kann mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde

  1. Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach Maßgabe der §§ 25d und 33 a Abs. 4 WHG zulassen sowie
  2. die in Absatz 1 festgelegte Frist unter den in § 25c Abs. 2 und 3 und § 33a Abs. 4 WHG genannten Voraussetzungen höchstens zweimal um sechs Jahre verlängern; lassen sich die Ziele aufgrund der natürlichen Gegebenheiten nicht innerhalb des verlängerten Zeitraums erreichen, sind weitere Verlängerungen möglich.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1), sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine anderweitigen Bestimmungen enthalten.

§ 24 Maßnahmenprogramm und Bewirtschaftungsplan (zu § 1b Abs. 2, §§ 36 und 36b WHG)

(1) Für die Flussgebietseinheit nach § 3 Abs. 1 ist ein Maßnahmenprogramm und ein Bewirtschaftungsplan aufzustellen, um die in den § 25a Abs. 1, 25 b Abs. 1, §§ 32c und 33 a Abs. l WHG festgelegten Ziele zu erreichen.

(2) Die obere Wasserbehörde erstellt zu dem Maßnahmenprogramm und dem Bewirtschaftungsplan Beiträge. Sie koordiniert diese mit den übrigen an der Flussgebietseinheit beteiligten Ländern und mit den zuständigen Behörden angrenzender Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in deren Hoheitsgebiet die Flussgebietseinheit auch liegt. Die Koordinierung erfolgt im Benehmen mit den zuständigen Bundesbehörden. Soweit Verwaltungskompetenzen des Bundes oder in den Fällen des Satzes 2 gesamtstaatliche Belange bei der Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten berührt sind, ist das Einvernehmen der zuständigen Bundesbehörden erforderlich.

(3) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind bis zum 22. Dezember 2009 aufzustellen. Soweit sie das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betreffen, werden sie von der obersten Wasserbehörde für alle Behörden für verbindlich erklärt; die Erklärung der Verbindlichkeit und ein Hinweis, wo das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan einsehbar sind, werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben. Zusätzlich kann die oberste Wasserbehörde Anforderungen und Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nach Satz 2, die nach § 64 Abs. 2 von den Unterhaltungspflichtigen oder nach § 71 Abs. 1 von den Ausbaupflichtigen umzusetzen sind, für diese durch Rechtsverordnung für verbindlich erklären.

(4) Der Bewirtschaftungsplan muss die in Artikel 13 Abs. 4 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG genannten Informationen enthalten.

(5) Die im Maßnahmenprogramm aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22. Dezember 2012 umzusetzen. Neue oder im Rahmen eines aktualisierten Programms geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren, nachdem sie in das Maßnahmenprogramm aufgenommen wurden, umzusetzen.

(6) Das Maßnahmenprogramm und der Bewirtschaftungsplan sind erstmals bis zum 22. Dezember 2015 sowie anschließend alle sechs Jahre zu überprüfen und, soweit erforderlich, zu aktualisieren; die Absätze 2 und 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend."

16. Nach § 24 wird § 24a eingefügt:

17. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, daß insbesondere jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet. "Der Umfang der Gewässerbenutzung ist so festzulegen, dass die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG nicht gefährdet wird, insbesondere die Anforderungen des nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärten Maßnahmenprogramms erfüllt werden, jede vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässerbeschaffenheit und der Durchgängigkeit des Gewässers unterbleibt, die Niedrigwasserführung und bei stehenden Gewässern der Wasserspiegel nicht nachteilig verändert werden sowie die Grundwasserentnahme die Neubildung auf Dauer nicht überschreitet."

b) In Absatz 3 werden die Worte "nach den §§ 47 und 54" durch die Worte "nach § 47 Abs. 1 und § 54" ersetzt.

18. § 34 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis
  1. für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen, die oberste Wasserbehörde;
    1. für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 3 Buchst. a bis e nichts anderes bestimmt ist,
    2. zum Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern dritter Ordnung von mehr als 400 m3 je Tag,
    3. für Benutzungen der Gewässer dritter Ordnung, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wasserspeichern stehen,

      die obere Wasserbehörde;
    1. für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 m3 je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m3 je Tag,
    2. für das im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 stehende Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser sowie das Einleiten in Gewässer,
    3. für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit der Errichtung von Bauwerken,
    4. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m3 je Tag,
    5. für das Einleiten von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m3 je Tag, das nicht der öffentlichen Abwasserbeseitigung unterliegt und nicht aus Herkunftsbereichen der Abwasserherkunftsverordnung vom 3. Juli 1987 (BGBl. I S. 1578) stammt, sowie das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m3 je Tag,
    6. für alle anderen Benutzungen für die nach Nummer 1 und 2 die oberste oder obere Wasserbehörde nicht zuständig ist,
  2. die untere Wasserbehörde.
 "(1) Zuständige Wasserbehörde ist unbeschadet des § 14 WHG für die Erteilung, die Überprüfung, die Beschränkung, die Rücknahme, den Widerruf und die Verlängerung einer Bewilligung oder Erlaubnis
  1. die obere Wasserbehörde
    1. für Gewässerbenutzungen, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb von Wärmekraftwerken und kerntechnischen Anlagen stehen,
    2. für alle Benutzungen des Grundwassers und der Gewässer erster und zweiter Ordnung sowie für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer dritter Ordnung, soweit in Nummer 2 Buchst. a bis e nichts anderes bestimmt ist;
  2. die untere Wasserbehörde
    1. für das Einleiten von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser in das Grundwasser bis zu 8 m3 je Tag und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser bis zu 24 m3 je Tag,
    2. für das Einleiten in Gewässer sowie für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser im Zusammenhang mit Bohrungen nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder der Errichtung von Bauwerken,
    3. für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern zweiter Ordnung bis zu 400 m3 je Tag,
    4. für das Einleiten von Abwasser bei Kleineinleitungen im Sinne von § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes in ein oberirdisches Gewässer sowie für das Einleiten von Abwasser sonstiger Herkunft in ein oberirdisches Gewässer bis zu 750 m3 je Tag, das nicht im Wege der öffentlichen Abwasserbeseitigung beseitigt wird und für das in einer Rechtsverordnung nach § 7 a WHG keine Anforderungen vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind,
    5. für das Einleiten und Einbringen anderer Stoffe in ein Gewässer dritter Ordnung bis zu 8 m3 je Tag,
    6. für alle anderen Benutzungen, für die nach Nummer 1 die obere Wasserbehörde nicht zuständig ist."

19. In § 35 Abs. 1 werden die Worte "aus Gründen der Gewässerunterhaltung oder zur Abwendung nachteiliger Folgen für die Benutzung des Gewässers" durch die Worte "aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit" ersetzt.

20. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die nach § 93 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsportes mit technischem Gerät als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht. "Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall das Befahren mit Kleinfahrzeugen, die mit Maschinenantrieb bewegt werden, und die Ausübung des Tauchsports mit technischem Gerät als Gemeingebrauch zulassen, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem entgegensteht."

bb) In Satz 2 werden die Worte "In die Rechtsverordnung" durch das Wort "Dabei" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Verweisung " § 93 Abs. 3" durch die Verweisung " § 93 Abs. 4" ersetzt und werden nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und die Worte "Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "in der Rechtsverordnung" gestrichen.

21. In § 37 Abs. 1 wird die Verweisung " § 93 Abs. 3" durch die Verweisung " § 93 Abs. 4" ersetzt und wird nach dem Wort "Rechtsverordnung" ein Komma und das Wort "Allgemeinverfügung" eingefügt.

22. § 39 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Das Einbringen von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen und Fischereigeräten in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, soweit dadurch das Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird. "Das Einbringen von Fischereigeräten oder von natürlichen Lockmitteln in geringen Mengen zum Anfüttern beim Fischen in oberirdische Gewässer bedarf keiner Erlaubnis, wenn dadurch signifikante nachteilige Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer nicht zu erwarten sind."

23. In § 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 wird das Wort "er" durch das Wort "es" ersetzt.

24. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Nr. 1" durch die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Verweisung " § 33 Abs. 1 Nr. 2" durch die Verweisung " § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

25. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift wird der Klammerzusatz,; (zu § 1a Abs. 3 WHG)" angefügt.

b) Nach Absatz 1 wird neuer Absatz 2 eingefügt:

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

26. § 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Sätze 2 bis 4

Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen werden. § 46a Abs. 1 Satz 3 und 4 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

werden gestrichen.

b) Im bisherigen Satz 5 wird die Verweisung " § 2 Abs. 2 LKO" durch die Verweisung " § 2 Abs. 3 LKO" ersetzt.

c) Der bisherige Satz 7 erhält folgende Fassung:

altneu
Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für, die Abnehmer gewährleistet ist."Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; für die Weiter- und Rückübertragung der Wasserversorgung gilt § 46a Abs. 2 und 3 entsprechend."

26a. § 46a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 46a Übertragung der Wasserversorgung auf private Dritte " § 46a Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung sowie Veräußerung oder Überlassung von Wasserversorgungseinrichtungen".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) § 46 findet keine Anwendung, wenn und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz durch private Dritte sichergestellt wird. Zur Übernahme der Wasserversorgung durch den privaten Dritten können die nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Verpflichteten ihre Wasserversorgungseinrichtungen an den privaten Dritten veräußern oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen. Die Übertragung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer dauerhaft sicherzustellen,
  2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen,
  3. sichergestellt ist, daß keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Wasserversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden, und
  4. der private Dritte sich verpflichtet, den Jahresabschluß nach den für die Eigenbetriebe der Gemeinden geltenden Bestimmungen prüfen zu lassen und den Jahresabschluß und den Prüfungsbericht öffentlich bekannt zu machen.
 "(1) Die Durchführung der Aufgabe der Wasserversorgung kann ganz oder teilweise auf private Dritte übertragen werden, soweit und solange diese eine ordnungsgemäße Wasserversorgung gewährleisten und Gründe des Gemeinwohls nicht entgegenstehen. Zur Durchführung der Aufgabe können Wasserversorgungseinrichtungen, soweit es erforderlich ist, an den privaten Dritten veräußert oder ihm die Nutzung an den Einrichtungen überlassen werden. Die Übertragung der Durchführung der Wasserversorgung und die Veräußerung von Wasserversorgungseinrichtungen oder die Überlassung der Nutzung von Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde, die im Benehmen mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion entscheidet. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
  1. der private Dritte die Voraussetzung bietet, die ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz dauerhaft sicherzustellen,
  2. Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen und
  3. sichergestellt ist, dass keine in die Kalkulation des Wasserpreises einzubeziehenden Gegenleistungen für die Übernahme von Wasserversorgungseinrichtungen, soweit diese aus Entgelten der Abnehmer finanziert wurden, vereinbart werden und bereits erwirtschaftete Abschreibungsbeträge zur Senkung des Wasserpreises aufgelöst werden."

c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Weiterübertragung" die Worte "der Durchführung" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden nach dem Wort "Rückübertragung" die Worte "der Durchführung" eingefügt.

27. § 47 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 47 Genehmigungspflicht

(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Anlagen nach Absatz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist.

(3) Zuständig für die Genehmigung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Zustellung der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

 " § 47 Zulassung von Anlagen der Wasserversorgung und Wasserfernleitungen

(1) Der Bau und Betrieb sowie die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, bedürfen der Genehmigung. Die Genehmigung darf nur versagt oder unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies erfordert. Die Genehmigung für eine wesentliche Änderung von Anlagen nach Satz 1 gilt als erteilt, sofern nicht binnen acht Wochen nach Eingang des Antrages ein Bescheid der zuständigen Wasserbehörde ergangen ist. Die Genehmigung erlischt, wenn mit dem Bau nicht binnen zwei Jahren begonnen und die Maßnahme nicht innerhalb von fünf Jahren seit Bekanntgabe der Genehmigung abgeschlossen ist. Die Fristen können verlängert werden; die Verlängerung kann mit neuen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

(2) Zuständig für die Genehmigung nach Absatz 1 sowie für die Planfeststellung und Plangenehmigung von Wasserfernleitungen nach § 20 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 19.8 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung ist die Wasserbehörde, die nach § 34 für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung der mit dem Betrieb der Anlagen verbundenen Gewässerbenutzung zuständig ist."

28. § 48 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind nach den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik, mindestens jedoch nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die von der obersten Wasserbehörde durch Verwaltungsvorschrift im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz eingeführten technischen Vorschriften. Es genügt, wenn in der Bekanntmachung auf eine den Betroffenen zugängliche Veröffentlichung dieser Regeln verwiesen wird. "(1) Anlagen für die Versorgung mit Trink- und Brauchwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben."

29. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der nach § .52 Abs. 1 Verpflichtete kann durch Satzung festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder zu versickern ist. Die Festsetzungen nach Satz 1 können in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Wasserbehörde." 

30. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung: " § 46 a Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."

b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort "fünf" durch das Wort "sechs" ersetzt.

31. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Das gilt nicht für
  1. Anlagen, die der Gewässerbenutzung oder der Einhaltung von Benutzungsbedingungen und Auflagen dienen und von der Erlaubnis miterfaßt sind,
  2. Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,
  3. die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden, oder
  4. Anlagen, die ein baurechtliches Prüfzeichen haben.
 "Dies gilt nicht für
  1. Anlagen zum Sammeln und Fortleiten von Abwasser, wenn die Abwasserbeseitigung in Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht erfolgt und den Maßgaben der für die Abwassereinleitung geltenden Erlaubnis nach Art, Maß und Zweck entspricht,
  2. die der Grundstücksentwässerung dienenden Kanäle, die bestimmungsgemäß an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden,
  3. Anlagen, die nach den Vorschriften des Bauproduktengesetzes, in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812) in der jeweils geltenden Fassung oder anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, deren Regelungen über die Brauchbarkeit auch Anforderungen zum Schutz der Gewässer umfassen, in den Verkehr gebracht werden dürfen und das Zeichen der Europäischen Gemeinschaft (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die in bauordnungsrechtlichen Vorschriften festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist oder
  4. Anlagen, bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt ist."

b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Zustellung" durch das Wort ,;Bekanntgabe" ersetzt.

32. § 55 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 55 Einleiten in Abwasseranlagen

Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum Schutze der Gewässer vor Verunreinigung zu bestimmen, daß Abwasser mit gefährlichen Stoffen oder Abwasser bestimmter Herkunft (§ 7a Abs. 1 Satz 3 WHG) nur mit Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden darf. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend. In der Genehmigung sind dem Stand der Technik entsprechende Anforderungen an die Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage (Indirekteinleitung) festzulegen, sofern die Genehmigung nicht zu versagen ist oder schärfere Anforderungen zu stellen sind, um nachteilige Wirkungen für das Gewässer zu verhüten. Die im Abwasser einzuhaltenden Werte können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder für Abwasserteilströme vor einer der Indirekteinleitung vorausgehenden Vermischung des Abwassers festgelegt werden.

 " § 55 Genehmigungspflicht für Indirekteinleitungen

(1) Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung der für die Zulassung der Gewässerbenutzung zuständigen Wasserbehörde, soweit in einer Rechtsverordnung nach § 7a WHG Anforderungen an das Abwasser vor seiner Vermischung oder für den Ort des Anfalls festgelegt sind. Die Genehmigungspflicht entfällt, wenn die Anforderungen nach dem Stand der Technik unter bestimmten Voraussetzungen als eingehalten gelten, diese Voraussetzungen erfüllt werden und die Einleitung von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft im Einzelfall nach ihrer Satzung über den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage genehmigt ist.

(2) Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. In der Genehmigung sind die maßgeblichen Anforderungen nach dem Stand der Technik und die allgemeinen Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 7a WHG festzulegen. Die §§ 4 bis 6 WHG und § 26 gelten entsprechend.

(3) Genehmigungspflichten und Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht bleiben unberührt.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen eine Genehmigung als erteilt gilt.

(5) Nach der Indirekteinleiterverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) erteilte Genehmigungen gelten als Genehmigungen im Sinne des Absatzes 1 fort."

33. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, die von der oberen Wasserbehörde hierfür zugelassen sind."Der Betreiber kann sich zur Erfüllung dieser Pflicht geeigneter Dritter bedienen." 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 4 wird eingefügt:

"4. welche Kriterien ein Dritter zur Eignung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllen muss,".

bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

34. In § 59 Nr. 2 wird die Verweisung " § 21b Abs. 3 WHG" durch die Verweisung " § 21b Abs. 4 WHG" ersetzt.

35. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird der Klammerzusatz

(zu § 18a Abs. 3 WHG)

gestrichen.

b) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Die oberste Wasserbehörde stellt für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan auf."Die oberste Wasserbehörde kann für das Land einen Abwasserbeseitigungsplan aufstellen."

36. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluß zu erhalten, zu räumen und zu reinigen,
  2. die Ufer vorwiegend durch standortcharakteristischen Pflanzenbewuchs und in naturnaher Bauweise zu sichern,
  1. das Gewässerbett für den Wasserabfluss zu erhalten sowie zu räumen und zu reinigen, soweit es dem Umfang nach geboten ist,
  2. die Ufersicherung, soweit diese erforderlich ist, durch Erhaltung, Neuanpflanzung und Pflege standortcharakteristischer Ufervegetation sowie in naturnaher Bauweise vorzunehmen,".

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Ist ein Gewässer ganz oder teilweise nach einem festgestellten oder genehmigten Plan ausgebaut, so ist der Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt ist; dies gilt nicht, wenn die obere Wasserbehörde erklärt hat, daß die Erhaltung dieses Zustandes nicht mehr erforderlich ist. "(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen."

c) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer sollen die Unterhaltungspflichtigen die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerpflegeplänen koordinieren und darstellen. "Soweit nicht im Maßnahmenprogramm nach Absatz 2 enthalten, sollen die Unterhaltungspflichtigen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerpflegeplänen koordinieren und darstellen."

d) Absätze 4 und 5 werden angefügt:

37. Dem § 71 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers und seiner Ufer besteht auch, soweit durch Rechtsverordnung nach § 24 Abs. 3 Satz 3 Anforderungen an den Gewässerausbau oder Ausbaumaßnahmen für verbindlich erklärt werden."

38. § 72 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Die Planfeststellung ist zu versagen, wenn von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. "(2) Soweit es zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 25a bis 25 d, 32 c und 33 a WHG geboten ist, insbesondere das nach § 24 Abs. 3 Satz 2 für verbindlich erklärte Maßnahmenprogramm entsprechende Anforderungen enthält, ist beim Gewässerausbau die Durchgängigkeit des Gewässers zu erhalten oder wiederherzustellen. Die Planfeststellung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen zu erwarten ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann."

b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
In diesen Fällen ist der Betroffene zu entschädigen; geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. "Soweit in diesen Fällen die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit des Eigentums in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränkt wird, ist der Betroffene angemessen zu entschädigen."

39. Die Überschrift des sechsten Abschnitts des siebenten Teils erhält folgende Fassung:

altneu
Stauanlagen"Stauanlagen, künstliche Wasserspeicher".

40. § 78 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Bau und Betrieb "Bau und Betrieb von Stauanlagen; künstliche Wasserspeicher".

b) Nach Absatz 1 wird neue Absatz 2 eingefügt:

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4.

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

41. § 84 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Unterhaltung von Deichen umfasst auch die Verpflichtung, Wühltiere, die die Standsicherheit von Deichen beeinträchtigen, unter Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes zu bekämpfen."

b) In Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. l" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 1" und die Angabe "Absatz 1 Nr. 2" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

42. § 85 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 85 Nebenanlagen

(1) Die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen), die im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen, obliegt dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden, in deren Bereich sie liegen.

" § 85 Nebenanlagen, mobile Hochwasserschutzanlagen 03

(1) Dem nach § 84 Abs. 1 Verpflichteten obliegt

  1. die Errichtung von Schöpfwerken, Sielen und sonstigen baulichen Anlagen (Nebenanlagen) sowie
  2. die Anschaffung von mobilen Hochwasserschutzanlagen und die Errichtung der baulichen Vorrichtungen zu ihrem Aufbau,

soweit sie im Zusammenhang mit Deichen und Hochwasserschutzmauern stehen. § 84 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Betrieb und Unterhaltung der Nebenanlagen und mobilen Hochwasserschutzanlagen sind Aufgabe der kreisfreien Städte, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden." 

43. § 88 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 88 Überschwemmungsgebiete

(1) Soweit erforderlich stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet, das für den schadlosen Abfluß des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung freizuhalten ist, durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflußbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen.

(2) Die auf Grund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete gelten als solche im Sinne des § 32 WHG. Als Überschwemmungsgebiete gelten ferner das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen, ohne daß es einer Feststellung bedarf.

" § 88 Überschwemmungsgebiete

(1) Soweit es erforderlich ist

  1. zur Regelung des Hochwasserabflusses, insbesondere für den schadlosen Abfluss des Hochwassers und die dafür erforderliche Wasserrückhaltung,
  2. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  3. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe oder 4. zum Erhalt oder zur Wiederherstellung natürlicher Rückhalteflächen

stellt für Gewässer erster und zweiter Ordnung die obere Wasserbehörde, für Gewässer dritter Ordnung die untere Wasserbehörde das Überschwemmungsgebiet durch Rechtsverordnung fest. Sie kann in der Verordnung für den Abflussbereich und den Rückhaltebereich unterschiedliche Regelungen treffen.

(2) Ohne dass es einer Feststellung bedarf, gelten als Überschwemmungsgebiete

  1. die aufgrund bisherigen Rechts festgestellten Überschwemmungsgebiete,
  2. das Gelände zwischen Uferlinie und Hauptdeichen sowie baulichen Anlagen, die die Funktion von Hauptdeichen erfüllen,
  3. bis zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes, längstens bis zum 31. Dezember 2013, die in den Arbeitskarten der für die Feststellung nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden dargestellten Gebiete, die bei einem Hochwasserereignis überschwemmt werden, mit dem im Regelfall statistisch einmal in 100 Jahren zu rechnen ist.

(3) Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 Nr. 3 werden von der oberen Wasserbehörde im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz veröffentlicht. Die Arbeitskarten sind nach Veröffentlichung bei den nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörden zur Einsichtnahme für jedermann aufzubewahren.

(4) Auf Überschwemmungsgebiete ist im Liegenschaftskataster hinzuweisen." 

44. Nach § 88 wird § 88a eingefügt:

45. § 89 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 89 Verbotene Maßnahmen

(1) Soweit es sich nicht um notwendige Maßnahmen handelt, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung von Gewässern und Deichen dienen, ist es verboten, in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Stoffe zu lagern oder abzulagern, sofern für den Rückhaltebereich in der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Bäume, Sträucher oder Reben dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Wasserbehörde gepflanzt werden.

(2) Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn und soweit dadurch der Wasserabfluß, die Höhe des Wasserstandes oder die Wasserrückhaltung nicht beeinflußt werden können.

(3) Die Genehmigung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Reben darf nur versagt werden, wenn und soweit dadurch der Hochwasserabfluß wesentlich beeinträchtigt wird und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(4) Anordnungen nach § 90 bleiben unberührt.

 " § 89 Verbotene Maßnahmen 03

(1) Soweit es sich nicht um notwendige Maßnahmen handelt, die dem Ausbau, der Unterhaltung oder der Benutzung von Gewässern und Deichen dienen, ist es verboten, in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. l und 2 die Erdoberfläche zu erhöhen oder zu vertiefen, Anlagen herzustellen, zu verändern oder zu beseitigen oder Stoffe zu lagern oder abzulagern, sofern für den Rückhaltebereich in der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde kann unter den erforderlichen Bedingungen und Auflagen Ausnahmen genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 bis 4 vorliegen.

(2) In Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 ist die Ausweisung von neuen Baugebieten in einem Verfahren nach dem Baugesetzbuch unzulässig. Die nach § 88 Abs. 1 zuständige Wasserbehörde hat von dem Verbot nach Satz 1 Befreiung zu erteilen, wenn

  1. keine zumutbaren anderen Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen oder geschaffen werden können,
  2. der Zweck der Feststellung des Überschwemmungsgebietes nicht beeinträchtigt wird, insbesondere der Hochwasserabfluss, die Höhe des Wasserstandes und die Wasserrückhaltung nicht nachteilig beeinflusst werden oder Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können,
  3. keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten sind und
  4. die Belange der Hochwasservorsorge beachtet sind.

(3) In der Rechtsverordnung nach § 88 Abs. l können von Absatz 2 abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Bäume, Sträucher oder Reben dürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 88 Abs. 1 und 2 nur mit Genehmigung der nach § 88 Abs. 1 zuständigen Wasserbehörde gepflanzt werden. Die Genehmigung zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern oder Reben darf nur versagt werden, wenn und soweit dadurch der Hochwasserabfluss wesentlich beeinträchtigt wird und Nachteile durch Bedingungen oder Auflagen weder verhütet noch ausgeglichen werden können.

(5) Anordnungen nach § 90 bleiben unberührt."

46. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Stellt eine Anordnung nach Absatz 1 eine Enteignung dar, so ist der Betroffene zu entschädigen.

wird gestrichen.

b) Absätze 3 und 4 werden angefügt.

47. § 93 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird neuer Absatz 3 eingefügt:

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

c) Nach Absatz 4 wird Absatz 5 eingefügt:

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.

48. § 95 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 95 Überwachung und Abnahme

(1) Die Bauüberwachung und die Bauabnahme von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, werden von der Struktur- und Genehmigungsdirektion durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer der Struktur- und Genehmigungsdirektion anzuzeigen. § 93 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Über beanstandungsfreie Abnahmen wird eine Bescheinigung ausgestellt. Bei geringfügigen Mängeln kann der Abnahmeschein ausgestellt werden, wenn die Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist gewährleistet erscheint. Die nach § 93 Abs. 3 zuständige Behörde ist über das Ergebnis der Abnahme zu unterrichten; vor der Erteilung des Abnahmescheins darf die Anlage nur mit ihrer Zustimmung in Betrieb genommen werden.

(3) Auf die Bauüberwachung und Bauabnahme kann bei Geringfügigkeit des Vorhabens in der wasserrechtlichen Zulassung verzichtet werden.

 " § 95 Bauüberwachung

Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 93 Abs. 6 gilt entsprechend."

49. § 96 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Verweisung " § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Verweisung " § 93 Abs. 3" durch die Verweisung " § 93 Abs. 4" ersetzt.

50. § 102 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
In den Fällen der §§ 97 bis 99 ist der Betroffene zu entschädigen. "Soweit in den Fällen der §§ 97 bis 99 Anordnungen getroffen werden, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten."

51. § 109 a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 109a Datenverarbeitung

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erreichung der in den Sätzen 3, 5 und 6 aufgeführten Zwecke erforderlich ist, die notwendigen personenbezogenen Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis des Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der Aufgaben für die in den Sätzen 3, 5 und 6 genannten Zwecke gefährdet würde. Zulässige Zwecke sind die Durchführung

  1. der Gewässeraufsicht,
  2. von Erlaubnis-, Bewilligungs-, Planfeststellungs-, Genehmigungs- und Anzeigeverfahren,
  3. der Gewässerüberwachung sowie von wasserwirtschaftlichen Planungen und wissenschaftlichen Untersuchungen zur Erfüllung der Aufgaben der staatlichen Wasserwirtschaftsverwaltung.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiter verarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmenträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung sowie an Gewässerausbauunternehrner weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und in den zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang zulässig.

(2) Im übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

 " § 109a Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen (zu § 37a WHG) 03

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der nach Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Führung der Wasserbücher,
  2. die Gewässeraufsicht und -überwachung, der Betrieb der gewässerkundlichen Mess-, Beobachtungs- und
  3. Untersuchungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wasserwirtschaft, 3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Gewässerrandstreifen,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans und
  8. die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber über und zwischenstaatlichen Stellen sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Abs. 2, zulässig; sie erfolgt unentgeltlich, soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart ist.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben, weiterverarbeitet und weitergegeben werden.

(3) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt."

52. § 110 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2

Bei Vorhaben, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweitvertraglichkeitsprüfung unterliegen, gelten die Bestimmungen der §§ 114 und 115 für die Erteilung einer einfachen Erlaubnis, einer Genehmigung nach § 54 als Zulassung nach § 18c WHG und einer Genehmigung nach § 19a WHG entsprechend.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

altneu
Fachkundig ist, wer
  1. nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt Ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen und
  2. eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört.

Die oberste Wasserbehörde regelt durch Rechtsverordnung, wie der Nachweis für die Berechtigung zur Erstellung von Plänen und Unterlagen zu erbringen ist.

 "Fachkundig ist, wer
  1. nach den §§ 1, 2 und 7 des Ingenieurgesetzes berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen oder die Anforderungen nach § 2 Abs. 3 des Ingenieurgesetzes erfüllt und
  2. eine praktische Tätigkeit im Sinne von Nummer 1 von mindestens drei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört. Die Ingenieurkammer (§ 10 des Ingenieurkammergesetzes) führt eine Liste demnach Satz 2 fachkundigen Personen und stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

" § 56 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer zuständigen Aufsichtsbehörde."

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender neue Halbsatz angefügt: "bei Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen."

bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "bestimmt" das Wort "ansonsten" eingefügt."

53. § 114 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76. "1. Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Abs. 2 und 3."

bb) Nummer 4

Die Nachprüfung der Planfeststellung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.

wird gestrichen.

cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. Die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. l in Verbindung mit § 70 VwVfG."

bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

54. Nach § 114 wird § 114a eingefügt:

55. Nach § 119 wird neue dritte Abschnitt (§§ 119a - 119f) eingefügt:

56. Der bisherige dritte Abschnitt wird vierter Abschnitt.

57. § 121 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird die Verweisung " § 90 Abs. 2" durch die Verweisung " § 90 Abs. 4" ersetzt.

b) In Absatz 7 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte "und des § 18 Abs. 1 Satz 2" durch ein Komma und die Worte "des § 15a Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs. 1 Satz 2 und des § 88a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

c) Neuer Absatz 8 wird angefügt:

58. Der bisherige vierte Abschnitt wird fünfter Abschnitt.

59. § 122 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
Schutzgebiete"Schutzgebiete und Gewässerrandstreifen".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wasserschutzgebietes" ein Komma und die Worte "eines Gewässerrandstreifens" eingefügt.

bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
Die Pläne sind von dem durch die Festsetzung des Wasserschutz- oder Heilquellenschutzgebietes Begünstigten vorzulegen."Für Wasserschutzgebiete und Heilquellenschutzgebiete sind die Pläne von dem durch die Festsetzung Begünstigten vorzulegen."

60. § 123a wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer, "1. die Zusammenstellung und Beurteilung von Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gewässer sowie über qualitative und quantitative Anforderungen an die Gewässer und ihren Zustand einschließlich seiner Beschreibung, Festlegung, Einstufung und Darstellung,".

b) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. die wirtschaftliche Analyse von Wassernutzungen, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer haben."

61. Nach § 123a wird § 123b eingefügt:

62. Dem § 124 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Niederlegung entfällt, soweit das Wasserbuch elektronisch geführt wird und den unteren Wasserbehörden ein Zugang eröffnet ist."

63. § 125 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. Gewässerrandstreifen (§ 15 a),".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden Nummern 2 bis 6.

64. § 128 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 3 wird eingefügt:

"3. einer Verordnung zur Festsetzung eines Gewässerrandstreifens nach § 15a zuwiderhandelt,".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 4 bis 7.

c) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort "Verordnung" werden ein Komma und die Worte "Allgemeinverfügung oder Anordnung im Einzelfall" eingefügt.

d) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

e) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden Nummern 10 und 11 und erhalten folgende Fassung:

altneu
10. einer Verordnung zur Ausübung der Schiffahrt nach § 40 Abs. 2 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 41 Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren unbefugt betreibt oder einer Verordnung über den Betrieb dieser Anlagen nach § 41 Abs. 4 zuwiderhandelt,

 "10. einer Verordnung zur Ausübung der Schifffahrt nach § 40 Abs. 2 oder einer Verordnung über den Betrieb von Häfen, Umschlagplätzen und Fähren nach § 41 Abs. 4 zuwiderhandelt,

11. entgegen § 41 Häfen, Umschlagplätze, Anlegestellen und Fähren unbefugt errichtet oder betreibt,".

f) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

g) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und wie folgt geändert:

Die Verweisung " § 47" wird durch die Verweisung " § 47 Abs. 1" ersetzt.

h) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden Nummern 14 und 15.

i) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und wie folgt geändert:

Die Worte "einer Verordnung nach" werden gestrichen.

j) Die bisherigen Nummern 16 bis 18 werden Nummern 17 bis 19.

k) Folgende neue Nummer 20 wird eingefügt:

"20. entgegen § 84 Abs. 1 Satz 3 Wühltiere ohne Beachtung des Artenschutz- und Jagdrechts sowie des Tierschutzes bekämpft,".

1) Die bisherigen Nummern 19 bis 21 werden Nummern 21 bis 23.

m) Die bisherige Nummer 22 wird Nummer 24 und erhält folgende Fassung:

altneu
22. entgegen § 95 Abs. 2 vor Erteilung des Abnahmescheines oder Zustimmung der Gewässeraufsichtsbehörde eine Anlage, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, in Betrieb nimmt, "24. entgegen einem nach § 95 Satz 3 in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmten Vorbehalt eine Anlage vor der Bauabnahme in Betrieb nimmt,".

n) Folgende Nummer 25 wird eingefügt:

"25. einer Verordnung zur Durchführung von bindenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften oder zur Umsetzung internationaler Vereinbarungen nach § 123a zuwiderhandelt,".

o) Die bisherige Nummer 23 wird Nummer 26.

p) Die Angabe "Nummern 1, 2, 3, 5, 7, 9, 10, 13, 16, 19 und 21" wird durch die Angabe "Nummern 1 bis 4, 6, 8, 10, 14, 17, 21, 23 und 25" ersetzt.

65. § 129 erhält folgende Fassung:

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§ 129 Zuständigkeit

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG und § 128 ist die nach § 93 Abs. 3 zuständige Wasserbehörde.

" § 129 Zuständigkeit

Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ist

  1. die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 41 WHG, § 23 UVPG und § 128 Abs. 1 Nr. 1 bis 9 und 12 bis 26,
  2. das örtlich zuständige Wasserschutzpolizeiamt für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 10 und 3. der Landesbetrieb Straßen und Verkehr für Ordnungswidrigkeiten nach § 128 Abs. 1 Nr. 11."

66. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) Die Worte "Anlage zum Landeswassergesetz - LWG -" werden durch folgende Angabe ersetzt:

"Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3)".

b) In der Überschrift wird die Verweisung-, § 3 Abs. 1 Nr. l" durch die Verweisung " § 3 Abs. 2 Nr. l" ersetzt.

c) In der ersten Fußnote werden die Worte "in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBl. I S. 1818)" durch die Worte "in der Fassung vom 4. November 1998 (BGBl. I S. 3294)" ersetzt.

67. Anlage 2 wird angefügt:

68. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.

Artikel 2
Neubekanntmachung

Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Wortlaut des Landeswassergesetzes in der Fassung, die sich aus Artikel 1 dieses Gesetzes ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Artikel 3
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Indirekteinleiterverordnung vom 13. August 1992 (GVBl. S. 297, BS 75-50-5) außer Kraft.

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 73 S. 5) sowie der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26).