umwelt-online: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (7)

UWS Umweltmanagement GmbHzurückFrame öffnen

§ 95 Bauüberwachung

Die Bauüberwachung von Anlagen und Baumaßnahmen, für die eine Erlaubnis, Bewilligung, Planfeststellung, Plangenehmigung oder Genehmigung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz erteilt ist, wird von der für die Erteilung dieser Zulassung zuständigen Behörde durchgeführt. Beginn und Ende der Bauarbeiten sind vom Unternehmer dieser Behörde anzuzeigen. Einzelheiten zur Ausübung der Bauüberwachung, insbesondere der Vorbehalt einer Bauabnahme oder der Verzicht auf die Bauüberwachung bei Geringfügigkeit des Vorhabens, können in der wasserrechtlichen Zulassung bestimmt werden. § 93 Abs. 6 gilt entsprechend.

§ 96 Schaukommission

(1) Die Gewässer, Deiche und Stauanlagen und, soweit es wasserwirtschaftlich geboten ist, auch die anderen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 93 Abs. 2 sind regelmäßig wiederkehrend von der Struktur- und Genehmigungsdirektion zu schauen. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion bildet unter Beteiligung der Wasserbehörden, der Unterhaltungspflichtigen und, soweit erforderlich, auch anderer Behörden die Schaukommissionen.

(2) Den Eigentümern und Anliegern sowie den Nutzungsberechtigten und den nach § 60 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbänden ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben. Die Schautermine sind zwei Wochen vorher öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Struktur- und Genehmigungsdirektion teilt der nach § 93 Abs. 4 zuständigen Wasserbehörde die festgestellten Mängel und die von ihm für erforderlich gehaltenen Maßnahmen mit.

Zehnter Teil
Zwangsrechte

§ 97 Benutzen von Gewässern

(1) Zu Gunsten der auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhenden Benutzung eines oberirdischen Gewässers, die der Gewässereigentümer nicht schon nach § 12 zu dulden hat, können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten des Gewässers und der Anliegergrundstücke verpflichtet werden, die Benutzung des Gewässers und die Errichtung der zu ihrer Ausübung erforderlichen Anlagen zu dulden.

(2) Absatz 1 gilt nur, wenn es sich um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Benutzung handelt oder der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

(3) Für die auf einer Erlaubnis oder Bewilligung beruhende Benutzung des Grundwassers gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Mit dem Erlöschen der Erlaubnis oder Bewilligung enden die hiermit in Zusammenhang stehenden Zwangsrechte.

§ 98 Durchleiten von Wasser

(1) Zu Gunsten eines Unternehmens der Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, der Wasserversorgung oder Abwasserbeseitigung können die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke und Gewässer verpflichtet werden, das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser und die Unterhaltung der Leitungen und der damit im Zusammenhang stehenden Anlageteile zu dulden.

(2) Wasser und Abwasser dürfen nur in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden, wenn sonst das Durchleiten Nachteile oder Belästigungen herbeiführen würde.

(3) Absatz 1 gilt nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden kann, der von dem Unternehmen zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht.

§ 99 Mitbenutzung von Anlagen

(1) Der Unternehmer einer Grundstücksentwässerungs-, Wasserversorgungs- oder Abwasseranlage kann verpflichtet werden, deren Mitbenutzung einem anderen zu gestatten, wenn dieser die Entwässerung, Wasserversorgung, Abwasserbehandlung oder Abwasserableitung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand ausführen kann und das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht. Soll die Mitbenutzung in der Durchleitung von Wasser durch eine fremde Wasserversorgungsleitung bestehen, so kann sie nur einem Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zugebilligt werden.

(2) Das Zwangsrecht kann nur erteilt werden, wenn der Betrieb der Anlagen des Unternehmers nicht wesentlich beeinträchtigt wird und der Mitbenutzer einen angemessenen Teil der Anlage- und Unterhaltungskosten übernimmt.

(3) Ist die Mitbenutzung zweckmäßig nur bei entsprechender Veränderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Veränderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Den Aufwand der Veränderung trägt der Mitbenutzer.

(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auch Anwendung auf den Unternehmer einer Grundstücksbewässerungsanlage zu Gunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung der Anlage in Anspruch genommen sind.

§ 100 Lieferzwang von Wasser

Der Unternehmer einer öffentlichen Wasserversorgung kann verpflichtet werden, mit einem anderen Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Gebietskörperschaft einen in der Wasserversorgungswirtschaft üblichen Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. Die Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn dadurch die Versorgung des von dem liefernden Unternehmen versorgten Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und die Wasserversorgung des zu versorgenden Unternehmens oder der Gebietskörperschaft auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

§ 101 Einschränkungen

Die § § 97 und 98 gelten nicht für Gebäude, Freiflächen, Gartenland und Grünanlagen. Ein Zwangsrecht kann jedoch erteilt werden, wenn Wasser oder Abwasser unterirdisch in geschlossenen Leitungen durchgeleitet werden soll.

§ 102 Entschädigungspflicht

Soweit in den Fällen der § § 97 bis 99 Anordnungen getroffen werden, die die privatwirtschaftliche Nutzbarkeit eines Grundstücks in einer die Sozialbindung überschreitenden Weise im Einzelfall beschränken, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Zur Entschädigung ist verpflichtet, wer die Erteilung des Zwangsrechtes beantragt. Auf Verlangen ist Sicherheit zu leisten.

§ 103 Betretungsrecht

Soweit es die Vorbereitung eines Unternehmens erfordert, für das ein Zwangsrecht nachgesucht werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach § 104 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. § 73 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 104 Zuständigkeit

Zuständig für die Erteilung von Zwangsrechten ist die untere Wasserbehörde, in den Fällen des § 97 die für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständige Behörde.

Elfter Teil
Behörden, Zuständigkeiten

§ 105 Wasserbehörden

(1) Untere Wasserbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen diese Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(2) Obere Wasserbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion.

(3) Oberste Wasserbehörde ist das für das Wasserrecht zuständige Ministerium.

§ 106 Sachliche Zuständigkeit 05

(1) Sachlich zuständig für den Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes sind, soweit in diesem Gesetz oder in Vorschriften, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, nichts anderes bestimmt ist, die unteren Wasserbehörden. Die unteren Wasserbehörden entscheiden im Benehmen mit den wasserwirtschaftlichen Fachbehörden.

(2) Die obere und die oberste Wasserbehörde führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Wasserbehörden. Die oberste Wasserbehörde führt die Fach- und Dienstaufsicht über das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht. § 93 POG gilt entsprechend.

(3) Betrifft eine Maßnahme, Anordnung oder sonstige Entscheidung, für die die untere Wasserbehörde zuständig ist, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, so ist die obere Wasserbehörde zuständig.

(4) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten von der oberen Wasserbehörde auf die untere Wasserbehörde zu übertragen, soweit die sachlichen und personellen Voraussetzungen für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung gegeben sind.

§ 107 Örtliche Zuständigkeit

(1) Die örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach der Belegenheit des Vorgangs.

(2) Ist in derselben Sache die örtliche Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so kann die gemeinsame nächsthöhere Stelle die zuständige Behörde bestimmen oder selbst entscheiden. Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann länderübergreifend eine gemeinsame zuständige Behörde bestimmt werden.

§ 108 Wasserbehörden, allgemeine Ordnungsbehörden und Polizei

(1) Die Wasserbehörden haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse der allgemeinen Ordnungsbehörden und der Polizei nach dem Polizei- und Ordnungsbehördengesetz.

(2) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei haben die untere Wasserbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die ein Eingreifen der Wasserbehörden erfordern können. Dies gilt auch für den Fall, dass die allgemeinen Ordnungsbehörden oder die Polizei zur Abwehr von Gefahren für die Gewässer sowie von Gefahren, die von Einrichtungen und Anlagen im Sinne des § 93 Abs. 2 ausgehen und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedrohen, in eigener Zuständigkeit die notwendigen unaufschiebbaren Maßnahmen getroffen haben.

§ 109 Fachbehörden

Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. § 107 gilt entsprechend.

§ 109a Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen
(zu § 37a WHG)

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der nach Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Führung der Wasserbücher,
  2. die Gewässeraufsicht und -überwachung, der Betrieb der gewässerkundlichen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wasserwirtschaft,
  3. die Gefahrenabwehr,
  4. die Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Gewässerrandstreifen,
  5. die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans und
  8. die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber über- und zwischenstaatlichen Stellen sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Abs. 2, zulässig; sie erfolgt unentgeltlich, soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart ist.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben, weiterverarbeitet und weitergegeben werden.

(3) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen. 5

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

Zwölfter Teil
Verwaltungsverfahren

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 110 Grundsatz 09 11

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in den aufgrund- dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, gilt für das Verwaltungsverfahren das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

(2) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen müssen von fachkundigen Personen erstellt werden. Fachkundige Person ist, wer in einer von der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zu führenden Liste eingetragen ist; in die Liste ist auf Antrag einzutragen, wer

  1. nach den § § 2 und 5 des Landesgesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen im Ingenieurwesen und über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz (IngKaG) vom 9. März 2011 (GVBl. S. 47, BS 714-1) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen, oder die Anforderungen des § 3 Abs. 1 IngKaG erfüllt und
  2. eine praktische Tätigkeit im Sinne der Nummer 1 von mindestens zwei Jahren in der Fachrichtung nachweist, zu deren Bereich das von der Behörde zu beurteilende Vorhaben gehört;

die Eintragung in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland gilt auch in Rheinland-Pfalz. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz stellt Bescheinigungen zum Nachweis der Fachkunde aus. § 56 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz bleibt unberührt. Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für die Aufsicht über die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz zuständigen Aufsichtsbehörde.

(3) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn sie dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten. Sie haben die erstmalige Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 vorher der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz anzuzeigen und dabei

  1. eine Bescheinigung darüber, dass sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und
  2. einen Nachweis darüber, dass sie in dem Staat ihrer Niederlassung für die Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen mindestens den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten,

vorzulegen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz kann die Erstellung von Plänen und Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 untersagen und die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 Halbsatz 2 löschen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Sie hat auf Antrag zu bestätigen, dass die Anzeige nach Satz 2 Halbsatz 1 erfolgt ist.

(4) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von dem Absatz 2 Satz 1 vergleichbaren Plänen und Unterlagen niedergelassen sind, ohne dafür den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen zu müssen, gelten ohne Eintragung in die Liste nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 als fachkundige Personen, wenn ihnen die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bescheinigt hat, dass sie den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Halbsatz 2 vergleichbare Anforderungen erfüllen; sie sind in einem Verzeichnis zu führen. Die Bescheinigung wird auf Antrag erteilt, dem die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen beizufügen sind. Die Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bestätigt unverzüglich den Eingang der Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Einer Bescheinigung der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz bedarf es nicht, wenn bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, in dem mindestens gleichwertige Anforderungen gelten, die Erfüllung vergleichbarer Anforderungen bescheinigt wurde. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Anzeigen und Bescheinigungen nach den Absätzen 3 und 4 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 2 sind nicht anzuwenden. Auf die Verwaltungsverfahren nach den Absätzen 2 und 4 finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG Anwendung. Verfahren nach den Absätzen 2 bis 4 können über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009 (GVBl. S. 355, BS 2010-6) in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden

(6) Absatz 2 gilt nicht für Vorhaben des Bundes, eines Landes, eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt, einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde, wenn die Pläne und Unterlagen von fachkundigen Angehörigen der Verwaltung erstellt worden sind.

(7) Die für die Entscheidung der Behörde erforderlichen Pläne und Unterlagen hat derjenige vorzulegen, der die Entscheidung beantragt oder in dessen Interesse sie ergehen soll; bei Übermittlung von Antrag, Plänen und Unterlagen in elektronischer Form kann die zuständige Behörde die zusätzliche Übermittlung sowie Mehrausfertigungen auch in schriftlicher Form verlangen. Art und Zahl der in den einzelnen Verfahren erforderlichen Pläne und Unterlagen bestimmt ansonsten die oberste Wasserbehörde durch Rechtsverordnung. Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Anträge können ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der gesetzten Frist behebt.

(8) Werden Benutzungen ohne die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung ausgeübt, Gewässer oder Anlagen ohne die erforderliche Planfeststellung, Genehmigung, Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung ausgebaut, errichtet, eingebaut, verwendet oder geändert, so kann die Behörde verlangen, dass ein entsprechender Antrag gestellt wird.

§ 111 Schriftform 07

(1) Entscheidungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn sie nur eine vorläufige Regelung beinhalten oder bei Gefahr im Verzug. Elektronische Dokumente, die Entscheidungen nach § 19h Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG sowie nach § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 3, 4 und 6, den § § 37 und 76 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 78 Abs. 3 in Verbindung mit den § § 71 und 72 Abs. 1 und 3 enthalten, sind mit einer dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

(2) Sind mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntgabe ersetzt werden.

§ 112 Vorläufige Anordnung und Beweissicherung

(1) Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit kann die Behörde im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes die dem augenblicklichen Erfordernis entsprechenden vorläufigen Anordnungen treffen. Die Anordnungen sind zu befristen.

(2) Zur Sicherung von Tatsachen, die für eine Entscheidung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz von Bedeutung sein können, besonders zur Feststellung des Zustandes einer Sache, soll die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, wenn sonst die Feststellung unmöglich oder wesentlich erschwert würde.

§ 113 Kosten

(1) Verfahrenskosten fallen demjenigen zur Last, der das Verfahren veranlasst hat. Kosten, die durch offenbar unbegründete Einwendungen erwachsen sind, können demjenigen, der sie erhoben hat, auferlegt werden.

(2) Die Kosten eines Ausgleichsverfahrens fallen den Beteiligten nach dem Maß ihres schätzungsweise zu ermittelnden Vorteils zur Last.

Zweiter Abschnitt
Besondere Bestimmungen

§ 114 Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2

(1) Für die Planfeststellung gelten die § § 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit folgender Maßgabe:

  1. Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Abs. 2 und 3.
  2. In Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3.
  3. Für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei verbandsangehörigen Gemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
  4. Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch § 75 Abs. 1 und 4 sowie § 77 VwVfG nicht anzuwenden.
  2. Die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG.
  3. Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:
    1. Die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zugrunde liegenden Plans,
    2. Bedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
    3. die Entscheidung über Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten,
    4. die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,
    5. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
    6. die Geltungsdauer.

§ 114a Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung 07

(1) Bei Vorhaben, die nach den § § 3 bis 3f UVPG oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Anlage 2 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern in Anlage 2 Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden; § 3b Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 3e Abs. 1 Nr. 1 und § 3f Abs. 1 UVPG gelten entsprechend. Sofern in Anlage 2 für ein Vorhaben eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gelten § 3c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3f Abs. 2 UVPG entsprechend.

§ 114b Vorhaben mit Strategischer Umweltprüfung 07

(1) Bei Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, müssen das Verfahren zu ihrer Aufstellung oder Änderung sowie die Überwachung ihrer Umweltauswirkungen den für die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

(2) Für die geringfügige Änderung von Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, gilt § 14d Abs. 1 in Verbindung mit § 14a UVPG entsprechend.

§ 115 Einwendungen

(1) Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder der in der Bekanntmachung genannten sonstigen Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Nachträgliche Auflagen wegen nachteiliger Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Den beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.

UWS Umweltmanagement GmbHweiterFrame öffnen