Saarländisches Wassergesetz (4)

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§ 50a Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden

(1) Die Gemeinden nehmen die ihnen im Rahmen der Selbstverwaltung obliegende Abwasserbeseitigungspflicht wahr. Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen, insbesondere wenn der EVS im Einzelfall als Dritter tätig werden will.

(2) Die Gemeinden haben

  1. das anfallende Abwasser zu sammeln und grundsätzlich erst nach Entlastung vom Niederschlagswasser den Anlagen des EVS zuzuleiten. § 2 Abs. 3 Nr. 3 EVSG bleibt unberührt,
  2. die hierfür erforderlichen Anlagen, insbesondere Kanäle, Pumpwerke, Entlastungsanlagen und Rückhalteeinrichtungen herzustellen, zu unterhat ten und zu betreiben. Erhalten die Gemeinden zu Aufwendungen für Investitionen für Entlastungsanlagen weniger als 50 vom Hundert an Zuwendungen des Landes, leistet der EVS den entsprechenden Ausgleich,
  3. ein Abwasserkataster zu erstellen, fortzuschreiben den Wasserbehörden und dem EVS zur Einsichtnahme bereitzuhalten, das
    1. die in Nummer 2 aufgeführten Anlagen enthält,
    2. Aufschluss über die Belastung durch den Einleiter nach Abwassermenge und Abwasserbeschaffenheit gibt und
    3. aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen besteht.

(3) Die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden umfasst bei Kleinkläranlagen mit einem Schmutzwasserzufluss bis zu acht Kubikmeter pro Tag auch das Entleeren und Transportieren des Schlammes zu einer Abwasserbehandlungsanlage. Das Gleiche gilt für der Inhalt von abflusslosen Gruben und sonstigen Behältern.

(3a) In den Fällen, in denen die Gemeinden die Abwassererzeuger nach § 50b Abs. 2 Nr. 3 dieses Gesetzes aus der Überlassungspflicht entlassen könnten, haben sie die Pflicht zur Abwasserbehandlung, wenn sie die hierfür erforderlichen Anlagen errichten und betreiben. § 48 Abs. 3 Nr. 2 dieses Gesetzes findet keine Anwendung.

(4) Die Gemeinden regeln die Abwasserbeseitigung durch Satzung gemäß § 12 Kommunalselbstverwaltungsgesetz. Die Satzungen der Gemeinden nach Satz 1 gelten auch für Abwassererzeuger, die wenige als acht Kubikmeter Schmutzwasser täglich unmittel bar den Anlagen des EVS zuleiten. Sie sollen in de Satzung wirksame Anreize zur Minderung der Abwassermengen schaffen, insbesondere können sie versiegelte Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in eine öffentliche Abwasseranlage gelangen kann, bei der Gebührenberechnung mitberücksichtigen. Die Abwassergebühr ruht als öffentlich Last auf dem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück des Gebührenpflichtigen.

(5) Die Abwasserbeseitigung ist eine öffentliche Einrichtung, für die Sonderrechnungen zu führen sind § 14 Abs. 2 Satz 3 bis 5 EVSG ist spätestens ab den 1. Januar 2000 entsprechend anzuwenden. § 14 Abs. Satz 6 EVSG, bezogen auf die vor der Umstellung gemäß Satz 2 geltenden Gebühren; und § 14 Abs. 4 EVSG sind entsprechend anwendbar.

§ 50b Pflichten der Abwassererzeuger 06 07a 09

(1) Abwasser ist von demjenigen, bei dem es anfällt der beseitigungspflichtigen Körperschaft zu überlassen.

(2) Die Pflicht nach Absatz 1 entfällt für

  1. Abwasser, das im Rahmen des Bergbaues zu Tag gefördert wird oder das bei der Mineralgewinnung anfällt,
  2. Abwasser aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben oder aus Gärtnereibetrieben, das in der Betrieb, in dem es anfällt, unter Beachtung der at fallrechtlichen Bestimmungen zur Bodenbehandlung Verwendung findet,
  3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,
  4. verunreinigtes Wasser, das im Rahmen einer Grundwassersanierung mit Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz entnommen und nach seiner Behandlung wieder verrieselt, versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird,
  5. Niederschlagswasser, das auf den Grundstücken, auf denen es anfällt, genutzt, versickert, verrieselt oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 ist derjenige zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, bei dem das Abwasser anfällt; anderweitige Regelungen im Abwasserbeseitigungsplan nach § 42 dieses Gesetzes oder in gemeindlichen Satzungen bleiben unberührt.

(4) Den Trägern öffentlicher Verkehrsanlagen obliegt die Abwasserbeseitigung an Stelle der beseitigungspflichtigen Körperschaften, soweit es sich um Niederschlagswasser handelt.

§ 51 Genehmigungspflicht für das Einleiten in Abwasseranlagen 06 10
(zu § 58 WHG)

(1) Soweit in einer Verordnung nach § 57 Abs. 2 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf es nur mit Genehmigung des Landesamtes für Umweltschutz in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Genehmigung ist widerruflich und kann befristet werden. Die §§ 12 bis 13 WHG und § 13 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Die Betreiber öffentlicher Abwasseranlagen sind verpflichtet, die ihnen bekannt gewordenen nicht genehmigten Indirekteinleitungen sowie Verstöße gegen die in der Genehmigung festgesetzten Anforderungen unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mitzuteilen.

§ 52 Anforderungen an Abwassereinleitungen 07a 10
(zu § 57 Abs. 3 WHG)

Entsprechen Einleitungen von Abwasser nicht den Anforderungen im Sinne von § 57 WHG, so ist durch Benutzungsbedingungen und Auflagen (§§ 13 WHG, § 13 dieses Gesetzes), durch Widerruf, Beschränkung oder Aufhebung der Erlaubnis (§ 10 und 18 WHG dieses Gesetzes), durch Widerruf des Rechts oder der Befugnis (§ 18 und § 20 Abs. 2 WHG), durch nachträgliche Auflagen in der Genehmigung im Sinne von § 48 dieses Gesetzes oder durch Einzelanordnungen durch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz sicherzustellen, dass innerhalb einer angemessenen Frist die Maßnahmen durchgeführt werden, die erforderlich sind, um die Schadstofffracht des Abwassers so gering zu halten, wie dies bei Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

§ 53 Bau und Betrieb von Abwasseranlagen 06 07a 10 21
(zu § 60 WHG)

Treten bei Bau oder Betrieb von Abwasseranlagen Betriebsstörungen auf oder sind Reparaturen unvermeidbar, die zu einer Verschlechterung der Ablaufwerte führen, hat der Betreiber die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um nachteilige Auswirkungen nach Art und Dauer so gering wie möglich zu halten. In solchen Fällen ist er verpflichtet, das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz über beabsichtigte Reparaturen rechtzeitig sowie über Ursache, Art, Auswirkung und voraussichtliche Dauer von Betriebsstörungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Dabei hat er auch anzugeben, welche Maßnahmen er getroffen hat oder treffen wird. Der ordnungsgemäße Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen ist durch sachkundiges und zuverlässiges Personal sicherzustellen.

§ 54 Überwachung und Eigenkontrolle 07a 10 14
(zu § 61 WHG)

(1) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann für die Selbstüberwachung nach § 61 WHG Einrichtungen, Geräte und Untersuchungen vorschreiben, mit denen der bauliche Zustand von Abwasseranlagen sowie die Wirkung von Abwasserbehandlungsanlagen und die Eigenschaften des Abwassers festgestellt werden können, und die Vorlage der Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen verlangen. Das Gleiche gilt für Einleiter in Abwasseranlagen hinsichtlich der Wirkung vorgeschalteter Abwasserbehandlungsanlagen und der Eigenschaften des Abwassers.

(2) Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz legt zum Schutz der Gewässer durch Rechtsverordnung fest,

  1. dass vom Unternehmer einer Abwasseranlage oder vom Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen bestimmte Untersuchungen des Abwassers oder des von ihm unmittelbar beeinflussten Gewässers sowie des baulichen Zustands der Abwasseranlagen durchzuführen sind,
  2. welche Untersuchungsmethoden, Überwachungseinrichtungen und Geräte nach Absatz 2 und im Fall der Nummer 1 anzuwenden, vorzuhalten oder einzubauen sind,
  3. dass Untersuchungen nach, Nummer 1 auf Kosten des Unternehmers von staatlich anerkannten Stellen durchzuführen sind,
  4. in welcher Form, in welchen Zeitabständen und wem die Untersuchungsergebnisse und Aufzeichnungen nach Absatz 2 und nach den Nummern 1, 2 und 3 zu übermitteln sind.

In der Rechtsverordnung sind die Entgelte festzulegen, die für vorgeschriebene und behördlich angeordnete Untersuchungen von dem Betreiber einer Anlage an die staatlich anerkannten Stellen zu entrichten sind.

Vierter Teil
Unterhaltung, Ausbau oberirdischer Gewässer, Deiche und Dämme, Gewässerrandstreifen

1. Abschnitt
Unterhaltung; Bewirtschaftung

§ 55 Unterhaltungspflicht 10
(zu § 39 WHG)

Die Pflicht zur Unterhaltung künstlicher Gewässer und von Anlagen in und an Gewässern begründet neben den Pflichten nach § 39 WHG auch eine privatrechtliche Verbindlichkeit gegenüber denjenigen, deren Eigentums- oder Benutzungsrecht bei mangelhafter Unterhaltung beeinträchtigt würde.

§ 56 Umfang der Unterhaltung, Pflege und Entwicklung, Gewässerrandstreifen 06 07a 10
(zu § 38 und § 39 WHG)

(1) Bei der Unterhaltung der Gewässer sind die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Fischerei zu beachten. Grundsätzlich ist ein natürlicher Zustand zu erhalten bzw. wiederherzustellen. Hierzu können die Unterhaltungspflichtigen Gewässerpflege- und Entwicklungspläne erarbeiten und umsetzen.

(2) Maßnahmen im Sinne des § 39 Abs. 1 WHG an Gewässern dritter Ordnung sind von den Unterhaltungspflichtigen dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten mit einer Beschreibung der Maßnahme anzuzeigen. Sind durch Unterhaltungsmaßnahmen Eingriffe in Natur und Landschaft unvermeidlich, so ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz Ausgleichsmaßnahmen an.

(3) Zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 WHG, insbesondere zur Erhaltung oder Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer oder zur Vermeidung oder Verminderung von Schadstoffeinträgen, sind die Gewässerrandstreifen naturnah zu bewirtschaften. Unzulässig ist insbesondere

  1. bis zu mindestens fünf Metern, gemessen von der Uferlinie,
    1. innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich oder in einer bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes rechtswirksamen Satzung nach dem Baugesetzbuch vorgesehen,
    2. eine ackerbauliche und erwerbsgärtnerische Nutzung,
    3. die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie von mineralischem Dünger,
    4. das Aufstellen von Zäunen u. Ä.;
  2. bis zu mindestens zehn Metern, gemessen von der Uferlinie,
    1. außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile die Errichtung baulicher Anlagen, es sei denn, sie sind standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich,
    2. die Anwendung wassergefährdender Stoffe einschließlich Jauche, Gülle und Pflanzenschutzmitteln mit Anwendungsbeschränkungen.

(5) Ausgebaute Gewässer sind in dem Zustand zu er halten, in den sie durch den Ausbau versetzt worden sind, es sei denn, dass das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erhaltung dieses Zustandes aus ökologischen und landschaftsgestalterischen Gründen nicht mehr für erforderlich hält.

§ 57 Unterhaltungspflichtige 06 06a 10
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Die Unterhaltung obliegt

  1. bei Gewässern zweiter Ordnung dem Land,
  2. bei natürlichen fließenden Gewässern dritter Ordnung, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, den Gemeinden, die mit ihrem Gebiet Anlieger sind (Anliegergemeinden),
  3. bei stehenden und künstlichen fließenden Gewässern den Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern.

(2) Bei Gewässerstrecken natürlicher fließender Gewässer dritter Ordnung mit einem Niederschlagsgebiet bis zu 10 qkm und geringer wasserwirtschaftlicher Bedeutung obliegt die Unterhaltung deren Eigentümern oder, wenn sich diese nicht ermitteln lassen, den Anliegern, soweit die Unterhaltung überwiegend deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung durch sie verursacht wird. Die Gemeinden regeln durch Satzung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz, welche Gewässer oder Gewässerstrecken unter Satz 1 fallen. Solange Satzungen nicht erlassen sind, gilt Absatz 1 Nr. 2.

§ 58 Förderung durch das Land

Unabhängig von der Regelung in § 57 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes fördert das Land die Unterhaltung der Gewässer durch freiwillige Leistungen nach Maßgabe der im Landeshaushaltsplan jeweils ausgebrachten Mittel.

§ 59 Unterhaltung bei Anlagen in und an Gewässern 10
(zu § 36 WHG)

Der Eigentümer einer Anlage in oder an einem Gewässer hat dem zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten die vermehrten Kosten der Gewässerunterhaltung zu ersetzen, soweit sie durch das Vorhandensein der Anlage bedingt sind. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde den Kostenbeitrag nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 60 Übernahme und Übertragung der Unterhaltung 07a 10
(zu § 40 Abs. 2 WHG)

(1) Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht kann auf Grund einer Vereinbarung unter Zustimmung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz gemäß § 40 Abs. 2 WHG mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Bei Gewässern von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Erfüllung der Unterhaltungspflicht ganz oder teilweise auf Beteiligte übertragen, wenn und soweit die Unterhaltung allein deren Interesse dient oder der Aufwand für die Unterhaltung ausschließlich durch diese verursacht wird.

(3) Beteiligte sind die Eigentümer und Anlieger des Gewässers sowie die Besitzer von Anlagen, die der Benutzung des Gewässers dienen oder von sonstigen Anlagen in und an Gewässern.

§ 61 Beseitigungspflicht des Störers 07a 10
(zu § 40 Abs. 3 WHG)

Im Streitfall hinsichtlich der Kostenerstattung nach § 40 Abs. 3 Satz 2 WHG setzt das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest.

§ 62 Ersatzvornahme 07a 10
(zu § 40 Abs. 4 WHG)

(1) Erfüllen andere Pflichtige als Körperschaften des öffentlichen Rechts ihre Unterhaltungspflichten nicht ordnungsgemäß, so sind bei Gewässern dritter Ordnung die Gemeinden für die innerhalb ihres Gebiets liegenden Gewässer verpflichtet, die jeweils erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Pflichtigen durchzuführen.

(2) Die Ersatzvornahme durch Gemeinden ordnet das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz an.

§ 63 Besondere Pflichten im Interesse der Unterhaltung 10
(zu § 41 WHG)

Die Anlieger und Hinterlieger an Gewässern haben über das in § 41 WHG bestimmte Maß hinaus das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken zu dulden, soweit dadurch die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt wird.

§ 64 (aufgehoben)

§ 65 Entscheidung in Streitfällen 07a 10
(zu § 42 WHG)

Bei Gewässern dritter Ordnung entscheidet die untere Wasserbehörde, wenn streitig ist, wem die Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder einer besonderen Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt. Die untere Wasserbehörde stellt Art und Ausmaß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten allgemein oder im Einzelfall fest. § 149 dieses Gesetzes bleibt unberührt.

§ 66 Aufrechterhaltene Unterhaltungspflichten 10

An die Stelle der nach diesem Gesetz zur Unterhaltung Verpflichteten treten, wenn bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes

  1. in einem Beschluss, der eine Verleihung ausspricht oder ein Zwangsrecht begründet, in einem sonstigen besonderen Titel oder in einer gewerbepolizeilichen Genehmigung dem Unternehmer die Verpflichtung zur Unterhaltung eines Gewässers auferlegt ist, der Unternehmer für die Dauer der Verpflichtung;
  2. auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung die Unterhaltung abweichend geregelt ist, der hiernach Pflichtige.

II. Abschnitt
Ausbau oberirdischer Gewässer

§ 67 Ausbaupflicht und Renaturierung 10
(zu § 67 WHG)

(1) Bei Gewässern dritter Ordnung kann die untere Wasserbehörde den zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht Verpflichteten zum naturnahen Ausbau verpflichten, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Bei nicht naturnah ausgebauten Gewässern kann sie den Unterhaltungspflichtigen verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist das Gewässer in einen naturnahen Zustand zurückzuführen.

(2) Legen Ausbau und Renaturierung dem Verpflichteten Lasten auf, die in keinem angemessenen Verhältnis zu den ihm dadurch erwachsenden Vorteilen und seiner Leistungsfähigkeit stehen, so ist die Ausübung des Zwanges nur dann zulässig, wenn sich das Land an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.

§ 68 Herstellung schadenverhütender Einrichtungen 10

(1) Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten,

  1. die zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich sind, insbesondere den durch den Ausbau bedingten Änderungen an öffentlichen Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen dienen,
  2. durch die
    1. nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen,
    2. nachteilige Wirkungen im Sinne von § 14 Abs. 4 WHG dieses Gesetzes

ausgeschlossen werden.

(2) Bei dem Ausbau ist auf die Fischerei, insbesondere auch auf die Erhaltung oder Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit, den Natur- und Landschaftsschutz, Landschaftspflege, die Bodennutzung und die Verkehrsbelange Rücksicht zu nehmen.

§ 69 Entschädigung

(1) Soweit Einrichtungen der in § 68 Abs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes bezeichneten Art mit dem Unternehmen nicht vereinbar oder wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sind, kann der von der nachteiligen Wirkung Betroffene Entschädigung verlangen oder, wenn der Ausbau nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, dem Ausbau widersprechen.

(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann wegen nachteiliger Veränderungen des Wasserstandes, wegen Erschwerung der Unterhaltung des Gewässers und wegen vorübergehender Beeinträchtigung einer Wasserbenutzung Entschädigung nur verlangt werden, wenn der Schaden erheblich ist.

§ 70 Besondere Pflichten im Interesse des Ausbaues

Soweit es zur Vorbereitung oder Durchführung des Ausbauunternehmens erforderlich ist, haben die Anlieger und Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass der. Ausbauunternehmer oder dessen Beauftragte die Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen. Entstehen Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz.

§ 71 Vorteilsausgleich 07a

(1) Gereicht der Ausbau einem anderen zum Vorteil, so kann dieser nach Maßgabe seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. Im Streitfall setzt die untere Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten den Kostenanteil fest.

(2) Erlangt jemand durch Ausbaumaßnahmen, die außerhalb des Saarlandes in einem anderen Bundesland durchgeführt werden, einen Vorteil, so ist er verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden, nach den Bestimmungen des dortigen Rechts Kostenbeiträge zu leisten. Dies gilt nur, soweit die Gegenseitigkeit gewährleistet ist.

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