umwelt-online: Anlagenverordnung Sachsen (2)

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Abschnitt 2
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 15 Verfahren

(1) Die Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG wird auf Antrag für einzelne Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen, eine Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 Satz 1 WHG auf Antrag für serienmäßig hergestellte Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen erteilt.

(2) Den Anträgen nach Absatz 1 sind die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen und Pläne, insbesondere baurechtliche Verwendbarkeitsnachweise beizufügen. Zum Nachweis der Eignung ist ein Gutachten eines Sachverständigen beizufügen, es sei denn, die zuständige Behörde verzichtet darauf. Zur Beurteilung der Eignung können auch Nachweise und Gutachten von in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Prüfstellen oder Sachverständigen vorgelegt werden.

(3) Soweit eine Bauartzulassung vorliegt, ist für den in der Bauartzulassung bezeichneten Gegenstand eine Eignungsfeststellung nicht erforderlich.

(4) Über Eignungsfeststellungen und Bauartzulassungen entscheiden die zuständigen Behörden.

§ 16 Voraussetzungen

Eine Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung darf nur erteilt werden, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen nach dieser Verordnung eingehalten sind oder eine gleichwertige Sicherheit nachgewiesen wird.

§ 17 Verfahren nach anderen Rechtsvorschriften

Die Eignungsfeststellung wird durch eine nach anderen Vorschriften gleichzeitig erforderliche Gestattung ersetzt. Die Gestattung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 16 vorliegen und die sonst zuständige Behörde ihr Einvernehmen erteilt hat.

Abschnitt 3
Betrieb der Anlagen

§ 18 Abfüllen

(1) Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden. Dies gilt nicht für oberirdische Behälter mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1 m3, wenn sie mit einem selbsttätig schließenden Zapfventil befüllt werden. Gleiches gilt für das Befüllen ortsbeweglicher Behälter in Abfüllanlagen.

(2) Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann auf eine Überfüllsicherung und feste Leitungsanschlüsse bei der Befüllung verzichtet werden, wenn die Befüllung diskontinuierlich aus kleinen ortsbeweglichen Behältern erfolgt und die Füllhöhe des Behälters bis in Höhe des zulässigen Flüssigkeitsstandes während des Befüllvorganges durch Augenschein deutlich sichtbar ist, sodass der Abfüllvorgang rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes unterbrochen wird.

(4) Abtropfende flüssige Stoffe sind aufzufangen. § 19 gilt entsprechend.

Teil 3
Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen

§ 19 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

Sind bei Anlagen zum Herstellen, Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie bei Anlagen zum Verwenden dieser Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen die Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllbar, so entsprechen die Anlagen dennoch dem Besorgnisgrundsatz nach § 19g Abs. 1 WHG, wenn die bei Leckagen oder Betriebsstörungen unvermeidbar aus der Anlage austretenden wassergefährdenden Stoffe

  1. in einer Auffangvorrichtung in der betrieblichen Kanalisation zurückgehalten werden, von wo aus sie schadlos entsorgt werden können oder
  2. einer geeigneten betrieblichen Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden, sofern dies den Anforderungen an die Abwassereinleitung nicht entgegensteht.

Teil 4
Prüfung

§ 20 Sachverständige 09

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen.

(2) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass die von ihnen mit der Prüfung bestellten Personen aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer Erfahrungen für die Tätigkeit fachlich und persönlich geeignet und hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind,
  2. glaubhaft darlegen, dass diese Personen zuverlässig sind und die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß und gewissenhaft durchführen,
  3. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  4. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  5. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  6. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen,
  7. erklären, dass sie den Freistaat Sachsen und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen.

(3) Als Organisation im Sinne des Absatzes 2 werden auch Gruppen anerkannt, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind, wenn sie die Anforderungen des Absatzes 2 erfüllen und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind. Die Anerkennung durch ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland, einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ersetzt die Anerkennung nach Absatz 2 und diesem Absatz, sofern die Voraussetzungen für die Anerkennung gleichwertig sind. Zum Nachweis der Gleichwertigkeit dürfen Zeugnisse, Bescheinigungen oder sonstige Dokumente nur nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 3 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36) verlangt werden.

(4) Das Verfahren zur Anerkennung kann auch über die einheitliche Stelle nach § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in Verbindung mit den §§ 71a bis e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, abgewickelt werden. Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Anerkennungen, die am 28. Dezember 2009 bestehen, gelten bis zum Ablauf ihrer Befristung fort. Die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 verlängert sich automatisch um fünf Jahre, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt sind.

(5) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ihre Prüfgrundsätze und Prüflisten fortzuschreiben sowie ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang, Ergebnis und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben.

(6) Die anerkannten Organisationen, die im Freistaat Sachsen Prüfungen von Anlagen nach § 21 durchführen, legen der zuständigen Behörde einen Jahresbericht über ihre Prüftätigkeit im Freistaat Sachsen nach einem von der zuständigen Behörde ausgegebenen Muster spätestens zum 30. Juni des auf die Prüfungen folgenden Jahres vor.

(7) § 42a VwVfG findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG sechs Monate beträgt.

§ 21 Prüfung von Anlagen

(1) Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen:

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen C oder D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 WHG, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung vorgeschrieben sind; sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Nummer 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.

(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufe B sowie für Anlagen mit festen Stoffen der Gefährdungsstufen C oder D gemäß Anhang 2 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 20 prüfen zu lassen. Satz 1 gilt nicht für

Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist der zuständigen Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebs über die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen.

(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen oder kürzere Prüffristen bestimmen.

(4) Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, soweit die Anlage zu den selben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden. Die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen auch, wenn die Anlagen im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 an einem registrierten Standort überprüft werden und dabei

  1. die Anlage einer betriebsinternen Überwachung unterzogen wird, die den Vorgaben des § 19i WHG und der §§ 20 und 21 gleichwertig ist, insbesondere im Hinblick auf Häufigkeit der Überwachung, Qualifikation und Unabhängigkeit der prüfenden Personen, Umfang der Prüfungen, Bewertung der Prüfergebnisse, Mängelbeseitigung und
  2. in den Unterlagen dokumentiert wird, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 eingehalten werden.

Für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe gilt Satz 2, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

(5) Der Betreiber hat dem Sachverständigen zur Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide und Mitteilungen, die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen sowie bei wiederkehrenden Prüfungen nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 WHG den Prüfbericht über die letzte Sachverständigenprüfung vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorzulegen. In den Fällen des Absatzes 4 Satz 2 und 3 genügt die Vorlage eines Betriebsprüfberichtes innerhalb der im Rahmen der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 vorgesehenen Zeiträume an die zuständige Behörde, es sei denn, die zuständige Behörde hat eine besondere Prüfung nach Absatz 3 angeordnet.

(6) Der Betreiber hat die im Prüfbericht festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die zuständige Behörde über den Abschluss der Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen.

Teil 5
Fachbetriebe

§ 22 Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben, Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

(1) Die Überprüfung und Kennzeichnung von Fachbetrieben erfolgt durch die baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaften oder die Technischen Überwachungsorganisationen entsprechend deren Satzungen. Technische Überwachungsorganisationen im Sinne des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 20 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

(2) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

  1. eine Bestätigung einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft vorlegt, wonach er zur Führung von Gütezeichen dieser Gemeinschaft für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten berechtigt ist, oder
  2. eine Bestätigung einer Technischen Überwachungsorganisation über den Abschluss eines Überwachungsvertrages vorlegt.

(3) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. alle Tätigkeiten gemäß § 19l Abs. 1 Satz 1 WHG an
    1. Anlagen zum Umgang mit festen oder gasförmigen Stoffen,
    2. Anlagen zum Umgang mit Lebensmitteln und Genussmitteln,
    3. Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen der Gefährdungsstufe A und B gemäß Anhang 2. Dies gilt nicht für Heizölverbraucheranlagen der Gefährdungsstufe B gemäß Anhang 2. Im Falle des Satzes 2 ist der zuständigen Behörde und dem Betreiber eine Bescheinigung des errichtenden Fachbetriebes über die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorzulegen. Der notwendige Inhalt der Bescheinigung wird durch die oberste Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.
    4. Feuerungsanlagen;
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben, wie:
    1. Herstellen von baulichen Einrichtungen für den Einbau von Anlagen, Grob- und Vormontagen von Anlagen und Anlagenteilen,
    2. Herstellen von Räumen oder Erdwällen für die spätere Verwendung als Auffangraum,
    3. Ausheben von Baugruben für alle Anlagen,
    4. Aufbringen von Isolierungen, Anstrichen und Beschichtungen, sofern diese nicht unmittelbar dem Gewässerschutz dienen,
    5. Einbauen, Aufstellen, Instandhalten und Instandsetzen von Elektroinstallationen einschließlich Mess-, Steuer- und Regelanlagen, sofern diese nicht unmittelbar dem Gewässerschutz dienen;
  3. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenen Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden;
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis, in einer arbeitsschutzrechtlichen Zulassung oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind;
  5. Instandsetzen, Instandhalten und Reinigen von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, wenn es sich bei dem Unternehmensstandort um einen im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 eingetragenen Standort handelt. Satz 1 gilt auch für nach DIN EN ISO 14001 zertifizierte Betriebe, sofern sie regelmäßig die Öffentlichkeit über die Umweltauswirkungen ihrer Tätigkeit entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 informieren.

Teil 6
Bußgeldvorschrift

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht,
  2. entgegen den in § 10 gestellten Anforderungen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage betreibt, einbaut, aufstellt oder unterhält,
  3. entgegen § 11 Abs. 1 eine Anlagendokumentation nicht erstellt oder entgegen § 11 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  4. entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 18 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  5. entgegen § 20 Abs. 1 Prüfungen nach § 21 durchführt, ohne von einer anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  6. entgegen § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 oder Abs. 3 als Betreiber Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,
  7. entgegen § 21 Abs. 5 Satz 2 als Sachverständiger nicht über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorlegt,
  8. entgegen § 21 Abs. 6 als Betreiber die im Prüfbericht festgestellten Mängel nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt,
  9. entgegen § 25 Abs. 1 bei bestehenden Anlagen die neu begründeten Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht erfüllt oder entgegen § 25 Abs. 2 einer behördlichen Anordnung zuwiderhandelt.

Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Bestehende Anlagen

(1) Werden für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) die Anforderungen nach § 3 Nr. 6, §§ 6, 8, 9, 11 und 21 neu begründet, so sind diese innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen.

(2) Werden durch diese Verordnung andere als in Absatz 1 genannte Anforderungen neu begründet, so kann die zuständige Behörde deren Geltung für bestehende Anlagen anordnen.

(3) Für Anlagen, deren Stoffe nach dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch Umstufung in eine höhere WGK eingestuft werden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Die Frist von zwei Jahren beginnt mit der amtlichen Bekanntmachung der Umstufung im Bundesanzeiger durch die Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 VwVwS zu laufen.

(4) Auf Grund dieser Verordnung kann nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(5) Die Anforderungen nach § 28 Abs. 4 und 6 SächsVAwS vom 28. April 1994 bleiben für bestehende Anlagen aufrechterhalten, soweit diese nicht bereits fristgemäß erfüllt worden sind.

§ 26 Folgeänderung

§ 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft (WasserZuVO) vom 7. Januar 2000 (SächsGVBl S. 16) wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 angefügt:

"13. Anerkennungen nach § 20 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) vom 18. April 2000 (SächsGVBl. S. 223) in der jeweils geltenden Fassung und für die Entgegennahme des Jahresberichts nach § 20 Abs. 6 SächsVAwS."

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) vom 28. April 1994 (SächsGVBl. S. 966), zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), außer Kraft. Organisationen, die bisher gemäß § 22 Abs. 4 SächsVAwS vom 28. April 1994 anerkannt waren, gelten für ihren bisherigen Aufgabenbereich weiterhin als anerkannte Organisationen nach § 20 Abs. 4.

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 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen StoffenAnhang 1
(zu § 4)

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie zum Verwenden flüssiger Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen richten sich nach den folgenden Tabellen.

1. Begriffe

1.1 Rückhaltevermögen

R0 =kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 =Rückhaltevermögen für das Volumen flüssiger Stoffe, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichtung des Lecks)
R2 =Rückhaltevermögen für das Volumen flüssiger Stoffe, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 kann das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit als Basis benutzt werden.
R3 =Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

Wie R1 zu bestimmen ist und welche Anforderungen an Dichtflächen zu stellen sind, ist insbesondere den Technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS) zu entnehmen.

R1 bis R3-Maßnahmen setzen immer eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarm- und Maßnahmenplan voraus, R1 und R2 zusätzlich eine stoffundurchlässige Fläche. Bei R3 sind Anlagenteile, bei denen Tropfverluste nicht auszuschließen sind, mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen.

1.2 Kleingebindelager

Kleingebindeläger sind Fass- und Gebindeläger, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 0,02 m3 nicht überschreitet.

2. Anforderungen

2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden

2.1.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2.1.2 Allgemeine Regelungen

Volumen (V)
der Anlage nach § 6 Abs. 6 in m3
Wassergefährdungsklasse
WGK 1Gefährdungs-
stufe gemäß Anhang 2
WGK 2Gefährdungs-
stufe gemäß Anhang 2
WGK 3Gefährdungs-
stufe gemäß Anhang 2
< 0,2R0Stufe AR0Stufe AR0Stufe A
> 0,2 < 1R0Stufe AR1Stufe AR2Stufe B
> 1 < 10R1Stufe AR1Stufe BR2Stufe C
> 10 < 100R1Stufe AR1Stufe CR2Stufe D
> 100R1Stufe BR2Stufe DR2Stufe D

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn R3 verwirklicht wird.

Für HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die R-Anforderungen nicht einhalten können, genügt eine konkrete Betriebsanweisung mit Überwachungs-, Instandhaltungs-, Alarm- und Maßnahmeplan.

2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger

Volumen (V)
der Anlage
nach § 6 Abs. 6
in m3
Rückhaltevermögen
 < 10010 % von V, wenigstens der Rauminhalt es größten Gefäßes
 > 100 < 10003 % von V, wenigstens jedoch 10 m3
> 10002 % von V, wenigstens jedoch 30 m3

2.1.4 Kleingebindelager

Bei Kleingebindelägern gelten die Anforderungen an das Rückhaltevermögen als erfüllt, wenn die Stoffe

oder

und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist.

2.2 Anforderung an Abfüll- und Umschlaganlagen

2.2.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

2.2.2 Allgemeine Anforderungen

Behälter /
Verpackung
Wassergefährdungsklasse
WGK 1WGK 2WGK 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen BehälternR1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind (→Anhang A.5 ff zum Anhang A des ADR)R1R1R1
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind (→Anhang A.5 ff zum Anhang A des ADR)R0R1 1R1 1
1) Abweichend von Nummer 1.1 ist eine stoffundurchlässige Fläche ausreichend

§ 19 gilt entsprechend.

2.2.3 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen mit einem zu erwartenden Jahresverbrauch von bis zu 100 m3 aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen oder Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen, Grenzwertgebern und Funkfernabschaltungen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Dies gilt auch für Notstromanlagen.

2.2.4 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

  1. Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.
  2. Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

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Gefährdungsstufen Anhang 2
(zu § 6 Abs. 3)
Volumen (V)
in m3
Wassergefährungsklasse
WGK 1WGK 2WGK 3
< 0,2Stufe AStufe AStufe A
> 0,2 < 1Stufe AStufe AStufe B
> 1 < 10Stufe AStufe BStufe C
> 10 < 100Stufe AStufe CStufe D
> 100 < 1000Stufe BStufe DStufe D
> 1000Stufe CStufe DStufe D


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