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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
- Sachsen -
Vom 8. Juli 2016
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 05.08.2016 S. 287)
Der Sächsische Landtag hat am 22. Juni 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
gültig vom 1. Januar 2013 bis 13.08.2013
Das Sächsische Wassergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "unmittelbaren" die Wörter "Wasserkraftnutzung und" eingefügt.
b) Absatz 5a
(5a) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern
- produzierte Strommenge im Veranlagungsjahr (Jahresleistung),
- Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung - Turbinenleistung),
- Nutzfallhöhe,
- sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 Prozent und der Fallbeschleunigung
nach der in Anlage 2 unter Nummer 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2.000 EUR im Veranlagungsjahr werden nicht erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach Absatz 5 sowie Satz 1 bis 4 dieses Absatzes erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur sowie die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln.
wird aufgehoben.
c) In Absatz 11
Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden.
wird Satz 2 aufgehoben.
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 1. Januar 2013 ist ausgeschlossen."
2. In § 135 Absatz 1 wird Nummer 1a
1a Angaben entgegen § 23 Abs. 5a Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
aufgehoben.
3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummernbezeichnung "1." wird gestrichen.
b) Die Angabe "25 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m3" wird gestrichen.
c) Nummer 2 wird
2. Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 23 Abs. 5a Satz 1aufgehoben.
Entnommene Jahreswassermenge (m3) = Jahresleistung (kWh) 1
x 3.600
_________________
Nutzfallhöhe (m)
x 8,5 (m/s2) 2_____
Fußnoten:
1) 1.000 kg Wasser entspricht 1 m3 Wasser
2) Faktor 8,5 = angenommener durchschnittlicher Wirkungsgrad (0,86) x Fallbeschleunigung (9,81 m/s2)
Das Sächsische Wassergesetz vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Anlage 5 "(zu § 91 Abs. 5 und 6)" die Angabe "und 6" gestrichen.
2. § 91 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Absätze 1 bis 7 und 9 bis 12" durch die Wörter "Absätze 1 bis 6 und 8 bis 11 " und die Angabe "Absatz 8" wird durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 3 werden nach dem Wort "unmittelbaren" die Wörter "Wasserkraftnutzung und" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Nr. 1" gestrichen.
d) Absatz 6
(6) Für die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Menge des entnommenen Wassers aus den Parametern produzierte Strommenge im Veranlagungsjahr (Jahresleistung), Leistung der Wasserkraftanlage (elektrische Nennleistung - Turbinenleistung), Nutzfallhöhe, sowie dem Faktor 8,5 (aus einem durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 Prozent und der Fallbeschleunigung) nach der in Anlage 5 Nr. 2 aufgeführten Formel ermittelt wird. Die Abgabe zum Zweck der unmittelbaren Wasserkraftnutzung beträgt mindestens 15 und maximal 25 Prozent der tatsächlichen oder bei Nichteinspeisung ins öffentliche Netz der fiktiven jährlichen Einspeisevergütung nach § 23 Abs. 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730, 2743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Entspricht die Anlage zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung dem Stand der Technik und den Anforderungen nach den §§ 33, 34 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 WHG beträgt die Abgabe nach Satz 2 maximal 15 Prozent. Abgaben für Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW oder einer Einspeisevergütung nach Satz 2 von weniger als 2.000 EUR im Veranlagungsjahrwerden nicht erhoben. Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 5 erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird. Die Netzbetreiber, die Bundesnetzagentur und die Sächsische Energieagentur sind verpflichtet, der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Daten zu übermitteln.
wird aufgehoben.
e) Die Absätze 7 bis 10 werden die Absätze 6 bis 9.
f) Absatz 11 wird Absatz 10 und im Satz 4 werden die Wörter "Absatz 10 Satz 2, 4 und 5" durch die Wörter "Absatz 9 Satz 2, 4 und 5" ersetzt.
g) Absatz 12 wird Absatz 11 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Absatz 9" durch die Angabe "Absatz 8" ersetzt.
bb) Satz 2
Satz 1 gilt nicht für die Wassermengen, die zur unmittelbaren Wasserkraftnutzung entnommen oder abgeleitet werden.
wird aufgehoben.
h) Absatz 13 wird Absatz 12.
i) Absatz 14 wird Absatz 13 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(13) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Festsetzungs- und Erhebungsbescheid über die Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung haben abweichend von Absatz 13 bis zum 30. Juni 2016 aufschiebende Wirkung. Die Vorschriften des Fünften Teils, Zweiten Abschnittes der Abgabenordnung finden mit Ausnahme der §§ 235 und 236 der Abgabenordnung abweichend von § 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist, für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni 2016 auf die in Satz 1 genannten Fälle keine Anwendung. Satz 2 gilt nicht, wenn der Bescheid bestandskräftig geworden ist oder wird oder durch gerichtliche Entscheidung die Rechtmäßigkeit des Festsetzungs- und Erhebungsbescheides rechtskräftig festgestellt worden ist oder wird. Sofern der Abgabepflichtige Antrag auf Stundung oder Erlass der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung stellt, gilt Satz 2 entsprechend, wenn der Abgabepflichtige bis zum 30. September 2015 vollständige Unterlagen zur Entscheidung über den Antrag auf Stundung oder Erlass bei der zuständigen Wasserbehörde vorlegt. | "(13) Eine Verzinsung der Erstattungsbeiträge der Abgabe zum Zwecke der unmittelbaren Wasserkraftnutzung zur Stromerzeugung infolge der rückwirkenden Wiedereinführung des Befreiungstatbestandes zum 8. August 2013 ist ausgeschlossen." |
3. In § 122 Absatz 1 wird Nummer 21
Angaben entgegen § 91 Abs. 6 Satz 5 und 6 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
aufgehoben.
4. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird in der Angabe "(zu § 91 Abs. 5 und 6)" die Angabe "und 6" gestrichen.
b) Die Nummernbezeichnung"1 "wird gestrichen.
c) Die Angabe"10 Wasserkraftnutzung 0,0001 EUR/m3" wird gestrichen.
d) Die Wörter "11 Sonstige Verwendungszwecke 0,020EUR/m3" werden durch die Wörter "10 Sonstige Verwendungszwecke 0,020 EUR/m3" ersetzt.
e) Nummer 2
2. Ermittlung der entnommenen Jahreswassermenge nach § 91 Abs. 6 Satz 1
(Jahresleistung [kWh] x 3.600) Jahreswassermenge [m3] =
(Nutzfallhöhe [m] x 8,5 [m/s2]) Der Faktor 8,5 ergibt sich aus einem angenommenen durchschnittlichen Wirkungsgrad von 86 % multipliziert mit der Fallbeschleunigung. 1 m3 Wasser wird mit 1.000 kg gleichgesetzt.
wird aufgehoben.
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft und mit Ablauf des 7. August 2013 außer Kraft. Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 8. August 2013 in Kraft.
ENDE |