A. Problem und Ziel
- Im Rahmen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wurden insbesondere Durchführungsvorschriften zum unmittelbar geltenden EG-Lebensmittelhygienerecht erlassen.
- Durch die vorliegende Verordnung sollen ergänzend Regelungen getroffen werden die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor Erlass notifiziert werden mussten, weil sie Abweichungen von gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen vorsehen. Vornehmlich sollen durch die Änderungen die Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Lebensmittelunternehmen verbessert werden.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung.
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Bund, Ländern und Gemeinden entstehen keine neuen Haushaltsausgaben.
2. Vollzugsaufwand
- Ländern und Gemeinden entstehen Kosten durch die Durchführung der Überwachungsvorschriften, die durch die Erhebung kostendeckender Gebühren und Auslagen gedeckt werden dürften. Der Freistaat Thüringen beziffert diese Kosten auf einmalig etwa 40 000 €.
E. Sonstige Kosten
- Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Beachtung der durch die Verordnung geregelten Anforderungen insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten, die durch die Erhebung der unter D.2 bezeichneten kostendeckenden Gebühren und Auslagen und die unter F. dargestellten Bürokratiekosten entstehen, stehen Kostenentlastungen, z.B. durch erleichterte Möglichkeiten zur traditionellen Vermarktung von Lebensmitteln oder für Betriebe in schwieriger geographischer Lage gegenüber.
- Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind durch die Durchführung der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Die Regelungen des Verordnungsentwurfes mit insgesamt sechs neuen oder geänderten Informationspflichten sind im Vergleich zur bisherigen Rechtslage voraussichtlich mit Bürokratiekosten in Höhe von etwa einer Million € verbunden.
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
- Durch die Verordnung werden drei Informationspflichten neu eingeführt sowie eine die Durchführung amtlicher Untersuchungen betreffende Meldepflicht geändert. Den geschätzten Bürokratiekosten von etwa einer Million € stehen insbesondere für kleine und mittlere Lebensmittelunternehmer zu erwartende Entlastungseffekte gegenüber, die sich derzeit jedoch einer monetären Bewertung entziehen.
2. Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
- Durch die Verordnung werden zwei bestehende Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger geändert, deren Erfüllung mit einem Zeitaufwand von insgesamt 28 315 Stunden veranschlagt wird.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 9. Februar 2010
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald Pofalla
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts*)
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b, des § 34 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 und des § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,
- - des § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe f des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und
- - des § 13 Absatz 1 Nummer 3, 4 und 6, des § 14 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 und Absatz 2 Nummer 1 und des § 39 Absatz 8 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches:
- *) Die Verpflichtungen aus
- 1. der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,
- 2. Artikel 13 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1, L 226 vom 25.6.2004, S. 3),
- 3. Artikel 10 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, L 226 vom 25.6.2004, S. 22) und
- 4. Artikel 17 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206, L 226 vom 25.6.2004, S. 83)
- sind beachtet worden.
Die Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1817) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:"
§ 6a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
- Für Lebensmittelunternehmer, die in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft Hart- oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von jeweils mehr als 60 Tagen herstellen, gelten die in Anlage 3a Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht, soweit die in Anlage 3a Spalte 3 jeweils bezeichneten Anforderungen erfüllt werden."
- 2. Nach Anlage 3 wird folgende Anlage 3a eingefügt:
"Anlage 3a (zu § 6a)
Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
1 | 2 | 3 |
Lfd. Nr. | Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 | Anforderungen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- und Alpwirtschaft |
1 | Kapitel I Nummer 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Halbsatz 1 (Handwaschbecken mit Warm- und Kaltwasserzufuhr) | Der Betrieb verfügt über andere hygienisch unbedenkliche Handwaschgelegenheiten. |
2 | Kapitel I Nummer 3 Satz 1 und Nummer 8 (Kanalisationsanschluss und Abwasserableitungssystem) | Sicherstellung durch das Eigenkontrollsystem, dass Lebensmittel weder direkt noch indirekt durch Abwässer nachteilig beeinflusst werden. |
3 | Kapitel I Nummer 4 Satz 3 (von Handwaschbecken getrennte Vorrichtungen zum Waschen der Lebensmittel) | Zeitlich getrennte Nutzung der Vorrichtungen für das Waschen der Hände und das Waschen der Lebensmittel und Vermeidung der nachteiligen Beeinflussung von Lebensmitteln. |
4 | Kapitel VII Nummer 1 Buchstabe a (Verfügbarkeit von Trinkwasser) | Ausreichende Verfügbarkeit von Wasser, das einmal jährlich auf die Einhaltungen der Anforderungen der Trinkwasserverordnung untersucht wird. |
Die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1828) wird wie folgt geändert:
- 1. Nach Abschnitt 1 wird folgender Abschnitt 1a eingefügt:
"Abschnitt 1a
Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2a Hausschlachtungen
- (1) Wer als Haustiere oder Farmwild gehaltene Huftiere außerhalb eines zugelassenen Schlachthofes für den eigenen häuslichen Verbrauch schlachten oder töten will, hat das jeweilige Tier bei der zuständigen Behörde
- 1. Zur amtlichen Schlachttieruntersuchung anzumelden, wenn der Verfügungsberechtigte unmittelbar vor der beabsichtigten Schlachtung eine Störung des Allgemeinbefindens des Tieres festgestellt hat, die nicht auf einen unmittelbar zuvor eingetretenen Unglücksfall zurückzuführen ist,
- 2. zur amtlichen Fleischuntersuchung anzumelden und
- 3. im Falle von Schweinen, Pferden oder anderen Huftieren, die Träger von Trichinen sein können, zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen anzumelden.
- (2) Die Anmeldung nach Absatz 1 hat unter Angabe des in Aussicht genommenen Zeitpunktes der Schlachtung oder Tötung zu erfolgen.
§ 2b Verwendung von erlegtem Großwild für den eigenen häuslichen Verbrauch
§ 2c Verbote und Beschränkungen
- (1) Es ist verboten, Fleisch von nach § 2a Absatz 1 geschlachteten Tieren vor Abschluss einer nach § 2a Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten.
- (2) Es ist verboten, nach § 2b Absatz 1 erlegtes Wild vor Abschluss einer nach § 2b Absatz 1 erforderlichen amtlichen Untersuchung für den menschlichen Verzehr im eigenen häuslichen Bereich zuzubereiten oder zu be- oder verarbeiten."
- 2. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"
§ 13a Ausnahmen für das Inverkehrbringen von Hackfleisch
- Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Hackfleisch aus Fleisch von Schweinen hergestellt wird das nach der Schlachtung und Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist soweit das Hackfleisch
- 1. innerhalb von nicht mehr als vier Stunden nach der Schlachtung hergestellt wird,
- 2. am Tage der Herstellung in den Verkehr gebracht und
- 3. nur
- a) lose und direkt an Verbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur direkten Abgabe an den Verbraucher und
- b) in dem in Anlage 8b beschriebenen Gebiet abgegeben wird."
- 4. Nach § 16 werden folgende §§ 16a und 16b eingefügt:"
§ 16a Inverkehrbringen erlegten Großwildes
§ 16b Inverkehrbringen bestimmter aufgetauter Lebensmittel tierischen Ursprungs
- Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren worden sind, dürfen in aufgetautem oder teilweise aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden, wenn gut sichtbar und eindeutig mit der Angabe "aufgetaut" auf diesen Zustand hingewiesen wird."
- 5. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:"
§ 19a Ausnahmen für die Herstellung von Hart- und Schnittkäse in Betrieben der Alm- oder Alpwirtschaft
- Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 darf Rohmilch aus Milcherzeugungsbetrieben auf Almen oder Alpen, die
- 1. auf Grund der geografischen Lage des Betriebes nicht in der dort genannten Weise auf Keimzahl und Zahl der somatischen Zellen kontrolliert werden kann und
- 2. die Anforderungen des Anhangs III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nicht erfüllt, mit Genehmigung der zuständigen Behörde für den menschlichen Verzehr verwendet werden wenn sichergestellt ist, dass die Rohmilch
- 3. ausschließlich zur Herstellung von Hartkäse oder Schnittkäse mit einer Reifungszeit von mehr als 60 Tagen verwendet wird, und
- 4. nur verarbeitet wird, wenn sie vorher mit jeweils negativem Ergebnis
- a) einer Untersuchung auf sinnfällige Veränderungen und
- b) mittels Schalmtests einer Untersuchung auf den Zellgehalt unterzogen worden ist."
- 6. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Besondere Anforderungen bei Abgabe roheihaltiger Lebensmittel
- (1) In Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt und nicht einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind, an Verbraucher nur abgegeben werden, wenn Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle bestimmt sind und
- (2) In Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Menschen, die auf Grund ihres Alters, einer Erkrankung oder einer Beeinträchtigung des körpereigenen Abwehrsystems gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonders empfindlich sind, dürfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden sind nur an Verbraucher abgeben werden, wenn Lebensmittel einem Verfahren nach Absatz 3 unterzogen worden sind. Von verzehrsfertigen Lebensmitteln, die nach Satz 1 abgegeben werden, hat der Lebensmittelunternehmer vor der Abgabe eine Rückstellprobe, die mit dem Datum und der Uhrzeit der Herstellung zu kennzeichnen ist, anzufertigen und bei einer Temperatur von nicht mehr als -18 °C für die Dauer von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt der Abgabe aufzubewahren. Die Rückstellproben sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen.
- (3) Ein Verfahren im Sinne von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ist jedes Erhitzungsverfahren, das die Abtötung von Salmonellen sicherstellt oder ein Verfahren gleicher Wirkung."
- 7. In § 22 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
(1a) Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen und katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) sowie von Affen zum Zwecke des menschlichen Verzehrs zu gewinnen oder in den Verkehr zu bringen.
- 8. § 23 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Nummer 8 wird durch folgende Nummern 8 bis 10 ersetzt:
- "8. entgegen § 20a Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein dort bezeichnetes Lebensmittel an Verbraucher abgibt,
- 9. entgegen § 22 Absatz 1 Fleisch in den Verkehr bringt,
- 10. entgegen § 22 Absatz 1a Fleisch zum Zwecke des menschlichen Verzehrs gewinnt oder in den Verkehr bringt oder".
- bb) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 11.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- 9. § 24 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 8 wird in Buchstabe l das Komma durch das Wort "oder" und in Buchstabe m das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt; Buchstabe n wird gestrichen.
- bb) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 12 und 13 eingefügt:
- "12. entgegen § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Großwild in den Verkehr bringt,
- 13. entgegen § 16a Absatz 2 einen Wildursprungsschein nicht oder nicht für mindestens ein Jahr aufbewahrt,".
- cc) Die bisherigen Nummern 12 und 13 werden die Nummern 14 und 15.
- dd) Nach der neuen Nummer 15 werden folgende Nummern 16 und 17 eingefügt:
- "16. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 2 eine Rückstellprobe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anfertigt oder nicht, nicht richtig oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,
- 17. entgegen § 20a Absatz 2 Satz 3 eine Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,".
- ee) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die Nummern 18 und 19.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- 10. Nach § 24 wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 25 Übergangsvorschriften
- Abweichend von § 2b Absatz 2, § 4 Absatz 3 und § 16a ist bis zum ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, des ersten Tages des darauf folgenden Monats] § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231) in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] geltenden Fassung weiter anzuwenden. Wildursprungsscheine, die nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage 8a nicht entsprechen, können bis zum ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des achtzehnten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, des ersten Tages des darauf folgenden Monats] weiterverwendet werden."
- 11. Nach Anlage 8 werden folgende Anlagen 8a und 8b eingefügt:
Die Anlage 8a befindet sich im PDF-Dokument.
Anlage 8b (zu § 13a)
Gebiet, in dem abweichend von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Hackfleisch aus nicht gekühltem Fleisch hergestellt und in den Verkehr gebracht werden darf
- 1. Landkreis Eichsfeld,
- 2. im Landkreis Göttingen die Stadt Duderstadt, die Samtgemeinde Gieboldehausen und die Samtgemeinde Radolfshausen, ausgenommen die Gemeinden Ebergötzen, Landolfshausen und Waake,
- 3. Landkreis Nordhausen, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Osten durch die Bundesstraße 4 begrenzt wird,
- 4. Landkreis Nordheim, begrenzt auf den Ortsteil Lindau der Gemeinde Katlenburg Lindau,
- 5. Unstrut-Hainich-Kreis, begrenzt auf den Teil, der unmittelbar an den Landkreis Eichsfeld anschließt und im Süden durch die Bundesstraße 249 begrenzt wird, sowie begrenzt auf die Gemeinde Heyerrode und
- 6. im Wartburgkreis die Gemeinde Nazza."
Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) wird wie folgt geändert:
- 1. In der Überschrift wird nach der Kurzbezeichnung "Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung" die Angabe " - Tier-LMÜV" eingefügt.
- 2. § 6 wird wie folgt geändert:
- a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1; in ihm wird in Satz 1 Nummer 2 nach der Angabe "Artikel 2 Abs. 3" die Angabe "Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III" eingefügt.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Die zuständige Behörde kann einem Jäger, der Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines ist und
- 1. nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung Wild zum Zweck der Verwendung als Lebensmittel für den eigenen häuslichen Verbrauch erlegt oder
- 2. nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung kleine Mengen von erlegtem Wild oder Fleisch von erlegtem Wild abgibt, im Fall von Wildschweinen oder Dachsen die Entnahme von Proben zur Untersuchung auf Trichinen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 übertragen.
Eine Übertragung nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn
- 1. der Jäger von der zuständigen Behörde für die Wahrnehmung dieser Tätigkeit geschult worden ist und
- 2. keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Jäger die erforderliche Zuverlässigkeit für diese Tätigkeit nicht besitzt."
- 3. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:"
§ 7a Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch
- (1) Bei Tieren, die nach § 2a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Untersuchung angemeldet worden sind, ist
- 1. die amtliche Schlachttieruntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B und Abschnitt II Kapitel III, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel IV Teil A oder Kapitel VII Teil A sowie mit Kapitel IX Teil A, E und F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- 2. die amtliche Fleischuntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil D und Abschnitt II Kapitel V Nummer 1, auch in Verbindung mit Abschnitt IV Kapitel I, II, III, IV Teil B oder Kapitel VII Teil B sowie mit Kapitel IX Teil A, B und D bis F der Verordnung (EG) Nr. 854/2004,
- 3. die amtliche Untersuchung auf Trichinen nach Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Teil C der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel I oder II und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchzuführen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Untersuchung auf Trichinen nach Artikel 2 Absatz 3 Unterabsatz 3 in Verbindung mit Anhang I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 durchführen.
- (2) Bei erlegtem Großwild, das nach § 2b der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung zur amtlichen Fleischuntersuchung oder zur amtlichen Untersuchung auf Trichinen angemeldet worden ist, gilt § 6 Absatz 1 entsprechend."
- 4. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 werden
- b) In Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe "§ 6" die Angabe "Absatz 1" eingefügt.
- 5. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:"
§ 11 Übergangsvorschriften
- Abweichend von § 6 Absatz 2 ist bis zum ... [Einsetzen: Datum desjenigen Tages des sechsten auf den Monat der Verkündung folgenden Kalendermonats, dessen Zahl mit der des Tages der Verkündung übereinstimmt, oder, wenn es einen solchen Kalendertag nicht gibt, des ersten Tages des darauf folgenden Monats] § 22a Absatz 1 Satz 2 und 3 des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585) in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
Artikel 4
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
- Nach § 3 der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871) wird folgender § 3a eingefügt:"
§ 3a Rückstellproben im Fall des Artikels 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
- Lebensmittelunternehmer, die der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1) machen, müssen von Lebensmitteln der gleichen Partie, die noch nicht in den Verkehr gebracht worden sind eine Rückstellprobe von mindestens 150 Gramm anfertigen und für die Dauer von mindestens sieben Tagen vom Zeitpunkt der Mitteilung an aufbewahren. Rückstellproben nach Satz 1 sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und auszuhändigen."
Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1871), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1793) geändert worden ist, wird folgt geändert:
- 1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:"
§ 13a Verbot der Einfuhr bestimmter Lebensmittel
- Es ist verboten, Fleisch von Hunden, Katzen, anderen hundeartigen oder katzenartigen Tieren (Caniden und Feliden) oder Affen einzuführen."
- 2. § 16 wird wie folgt geändert:
Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
- Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Lebensmittelhygiene-Verordnung, der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der jeweils ab dem [Einsetzen: Datum des Tages nach dem Tag der Verkündung] geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1. die Eier- und Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816),
- 2. die Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 230, 231), zuletzt geändert durch Artikel 16 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816).
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit der Verordnung zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wurde das nationale Lebensmittelhygienerecht an die seit dem 1. Januar 2006 unmittelbar geltenden Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004 angepasst. Die zu diesem Zweck erlassenen Rechtsverordnungen enthalten überwiegend Durchführungsvorschriften zum gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerecht, die nach dem Gemeinschaftsrecht von den Mitgliedstaaten zu erlassen sind bzw. optional erlassen werden können. Darüber hinaus wurden einzelne nicht unmittelbar anwendbare und damit weiterhin umsetzungsbedürftige Gemeinschaftsrechtsakte umgesetzt.
Die Verordnungen (EG) Nr. 852/2004, Nr. 853/2004 und Nr. 854/2004 erlauben den Mitgliedstaaten jeweils, unter bestimmten Voraussetzungen einzelstaatliche Vorschriften zur Anpassung von Anforderungen des Gemeinschaftsrechts zu erlassen. Derartige Vorschriften müssen darauf abzielen, entweder die weitere Anwendung traditioneller Methoden auf allen Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufen von Lebensmitteln zu ermöglichen oder den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmen mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen. Sie sind der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor ihrem Erlass nach den entsprechenden Bestimmungen des EG-Lebensmittelhygienerechts zu notifizieren. Durch die Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts sollen derartige einzelstaatliche Vorschriften erlassen werden. Damit sollen vornehmlich die Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Lebensmittelunternehmen verbessert werden.
Darüber hinaus enthält die Verordnung einzelne Anforderungen, die zwar nicht vom gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerecht abweichen, aber über die dort geregelten Anforderungen hinausgehen. Diese Vorschriften sind der Europäischen Kommission nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG zu notifizieren.
Eine Befristung der Verordnung oder einzelner ihrer Regelungen kommt nicht in Betracht, da der Bedarf für die Ausnahmen von den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen dauerhaft besteht. Auch die nach der Informations-Richtlinie 98/34/EG zu notifizierenden Regelungen können nicht befristet werden, da sie für die Aufrechterhaltung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes der Verbraucherinnen und Verbraucher dauerhaft unabdingbar sind.
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen können.
Der Bund wird nicht mit Kosten belastet. Ländern und Gemeinden entstehen Kosten für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die aber die Kosten für die Durchführung der Überwachung der entsprechenden bisher geltenden Regelungen nicht übersteigen dürften. Der Freistaat Thüringen schätzt den zusätzlichen Vollzugsaufwand im Rahmen der amtlichen Untersuchungen bei Hausschlachtungen auf einmalig etwa 40 000 €.
Der Land- und Lebensmittelwirtschaft entstehen durch die Durchführung der Verordnung insgesamt keine zusätzlichen Kosten. Kosten durch die unten genannten neuen Informationspflichten stehen Kostenentlastungen z.B. durch die Genehmigung, von bestimmten Anforderungen des Gemeinschaftsrechts abweichen zu können, oder durch Verzicht auf die Durchführung bestimmter amtlicher Untersuchungen gegenüber.
Kosteninduzierte Preisüberwälzungen, die erhöhend auf die Einzelpreise wirken könnten, sind auf Grund der Verordnung nicht zu erwarten. Damit sind auch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, nicht zu erwarten.
Die Regelungen der Verordnung sehen die Einführung oder Änderung von sechs Informationspflichten vor davon zielen vier Antrags- bzw. Meldepflichten auf die Begünstigung des Antragstellers bzw. Meldepflichtigen ab. Hinzu kommen zwei neue Kennzeichnungspflichten.
Die Bürokratiekosten werden auf etwa eine Million € geschätzt.
- a) Für Lebensmittelunternehmer führt die Verordnung drei neue Informationspflichten ein eine bestehende wird geändert. Im Einzelnen handelt es sich um eine neue Antragspflicht sowie die Änderung einer Meldepflicht jeweils zur Entlastung insbesondere kleiner und mittlerer Lebensmittelunternehmer. Hinzu kommen zwei neue Kennzeichnungspflichten. Den damit einher gehenden Bürokratiekosten von schätzungsweise etwa einer Million € steht die mit den Regelungen der Verordnung bezweckte Stärkung der Wettbewerbskraft insbesondere kleiner und mittlerer Lebensmittelunternehmer gegenüber. Dieser Entlastungseffekt für die Wirtschaft ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht quantifizierbar und deshalb nicht als monetäre Kenngröße in der Schätzung berücksichtigt.
- b) Für Bürgerinnen und Bürger werden zwei Informationspflichten begründet, die die Anmeldung zu amtlichen Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch betreffen (Hausschlachtungen und Erlegen von Wild für den Eigenbedarf). Die Erfüllung dieser Informationspflichten ist mit einem geschätzten Zeitaufwand von 28 315 Stunden verbunden. Auch hier entstehen monetär nicht bewertete Entlastungseffekte, da durch die neuen Meldepflichten bestimmte amtliche Untersuchungen entfallen können.
Die mit den jeweiligen Informationspflichten verbundenen Bürokratiekosten wurden im Einzelnen wie folgt geschätzt:
Artikel 2 Nummer 2 (§ 4 Absatz 3(neu)) regelt das Verfahren der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung.
Bei der Änderung dieser bestehenden Informationspflicht soll der Adressatenkreis erweitert werden. Die Möglichkeit der Übertragung der Trichinenprobenahme durch die zuständige Behörde soll nicht - wie bisher - auf Jagdausübungsberechtigte beschränkt bleiben, sondern künftig auf alle Jäger ausgeweitet werden. Der ex ante Schätzung der Bürokratiekosten liegt die Annahme zugrunde, dass jährlich 90 % der Jagdstrecke Wildschweine und Dachse (absolut: etwa 300 000 Tiere) im Rahmen der Abgabe kleiner Mengen direkt vermarktet und vom Jäger selbst beprobt und zur Trichinenuntersuchung angemeldet werden. Die übrigen 10 % (absolut etwa 34 000 Tiere) werden an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe geliefert und von dort zur Trichinenuntersuchung angemeldet. Von dem sich bei einem Zeitbedarf von 2 Minuten zum Ausfüllen und zur Übermittlung des Wildursprungsscheines sowie Arbeitskosten von 42,70 € / Stunde (Tarif: höherer Dienst) sich ergebenden Kosten in Höhe von 426 000 € werden 30 % (= 127 800 €) abgezogen, da einige Bundesländer aufgrund landesjagdrechtlicher Vorschriften bereits jetzt Wildmarke und Wildursprungsschein verwenden.
Im Ergebnis werden die mit dieser Reglung einher gehenden Bürokratiekosten auf 298 200 € geschätzt. Zur Minimierung der Bürokratiekosten ist vorgesehen, dass die Übermittlung des Wildursprungsscheines auch in elektronischer Form erfolgen kann.
Artikel 2 Nummer 4 (§ 16a Absatz 1) regelt, dass im Inland erlegtes Großwild nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn der Tierkörper mit einer von der zuständigen Behörde ausgestellten Wildmarke gekennzeichnet und ihm ein Wildursprungsschein beigefügt ist. Ausgehend von der Annahme, dass 50 % der Jagdstrecke entsprechend etwa 730 000 Stück Großwild in den Verkehr gebracht werden sowie einem Zeitaufwand von 1 Minute zur Kennzeichnung des Wildbrets mit einer Wildmarke, Arbeitskosten von 42,70 € / Stunde (Tarif: höherer Dienst) und Anschaffungskosten der Wildmarken in Höhe von 127 750 € werden die Kosten dieser Kennzeichnungspflicht auf 647 267 € geschätzt.
Artikel 2 Nummer 4 (§ 16b) bestimmt, dass Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen in aufgetautem Zustand unverpackt nur an Verbraucher abgegeben werden dürfen, wenn auf oder neben dem jeweiligen Lebensmittel ein Schild mit der Angabe "aufgetaut" angebracht ist. Für verpackte Ware derartiger Erzeugnisse besteht in der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung schon eine gleichgerichtete Vorschrift. Die Anzahl der Betriebe, in denen Frischetheken mit entsprechenden unverpackten Lebensmitteln bestehen wird auf etwa 30 000 Betriebe geschätzt. Das Angebot aufgetauter Lebensmittel in den Frischetheken der unterschiedlichen Einzelhandelsbetriebe variiert und schwankt auch jahreszeitlich. Es wird bei der Ermittlung der Häufigkeiten von einem entsprechenden Kennzeichnungserfordernis in 1 560 000 Fällen in den vorgenannten Betrieben im Laufe eines Jahres ausgegangen. Für das Anbringen eines Schildes mit der entsprechenden Angabe wird eine halbe Minute angesetzt, bei Arbeitskosten von 11,50 € / Stunde. Daraus ergeben sich geschätzte Kosten von etwa 150 000 € für die Wirtschaft.
Artikel 2 Nummer 5 (§19a) bestimmt, dass Milcherzeugungsbetriebe auf Almen oder Alpen Rohmilch mit Genehmigung der zuständigen Behörde unter bestimmten Umständen und Voraussetzungen für den menschlichen Verzehr verwenden dürfen, auch wenn ansonsten nicht alle Anforderungen an Rohmilch erfüllt werden. Von etwa 120 infrage kommenden Betrieben in den entsprechenden Regionen wären hierfür einmalige Genehmigungsanträge zu Beginn der Tätigkeit bei den zuständigen Behörden zu stellen. Im Rahmen des vereinfachten Verfahrens zur Kostenermittlung unter der Rubrik einzelner und allgemeiner Genehmigungen bei mittlerer Komplexität wird für die Antragstellung ein Aufwand von 34,62 € pro Betrieb angenommen, mit geschätzten Gesamtkosten von 4 154 € für die Wirtschaft.
Regelungsalternativen, die möglicherweise eine geringere Belastung zur Folge hätten, wurden geprüft. Eine Alternative zu den vorgesehenen Informationsverpflichtungen - die sämtlich anlassbezogen anfallen - besteht nicht. Die geplanten Informationspflichten stellen ein Mindestmaß dar, um die weitere Anwendung traditioneller Methoden zur Erzeugung von Lebensmitteln zu ermöglichen oder den Bedürfnissen von Lebensmittelunternehmern mit geringem Produktionsvolumen oder in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung zu tragen und damit die Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Lebensmittelunternehmen zu verbessern.
B. Besonderer Teil
Zu Nummer 1 und 2
Mit der Regelung werden Anpassungen bestimmter Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 an die Bedürfnisse von Käsereien auf Almen und Alpen, also Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage im Sinne des Artikels 13 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vorgenommen.
In Bayern und Baden-Württemberg werden traditionsgemäß in den Sommermonaten Juni bis September Almen und Alpen bewirtschaftet. Die Milch der dort saisonal gehaltenen Kühe, Schafe und Ziegen wird in Alm- und Alpsennereien zu Käse verarbeitet.
Dieser Käse wird zum weit überwiegenden Teil im Tal vermarktet.
Die Almen und Alpen sowie die Alm- und Alpsennereien befinden sich in entlegenen, auch unter Natur- und Landschaftsschutz stehenden Gebieten, die zudem schwer zugänglich sind. Daher ist in der Regel ein Anschluss an die öffentliche Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung nicht gegeben. Zudem muss die Käseherstellung in den Alm- und Alpsennereien in der Regel in räumlicher Enge in Gebäuden durchgeführt werden die zum Teil unter Denkmalschutz stehen und daher nicht verändert werden dürfen.
Die Inanspruchnahme der Ausnahmen ist an Voraussetzungen geknüpft, über die die Sicherheit der in den Alm- und Alpsennereien hergestellten Käse gewährleistet werden soll. Hier spielen z.B. verstärkte betriebliche Eigenkontrollsysteme eine wichtige Rolle.
Im Rahmen dieser Eigenkontrollsysteme festgelegte betriebliche Maßnahmen und deren Nachweis können u. a. die Reinigung und Desinfektion der Betriebsstätte sowie die geeignete Trinkwasserver- und Abwasserentsorgung umfassen. Das zu verwendende Wasser ist je Saison mindestens einmal auf Trinkwassereigenschaften zu untersuchen.
Die Inanspruchnahme der Ausnahmen ist im Falle der Herstellung von Hart- und Schnittkäse mit jeweils 60 Tagen Reifezeit zulässig. Dadurch wird ein zusätzlicher Beitrag geleistet die mikrobiologische Sicherheit der Lebensmittel zu gewährleisten.
Die Regelung ist auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 1
Durch das Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften vom 29. Juni 2009 (BGBl. I S. 1659) sind als Konsequenz aus der Ausweitung des Kompetenztitels des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 20 des Grundgesetzes die erforderlichen Ermächtigungen geschaffen worden, um Anforderungen zum Schutz der Gesundheit beim Umgang mit Lebensmitteln im privaten häuslichen Bereich zu regeln. Auf der Grundlage dieser Vorschriften wird nunmehr ein neuer Abschnitt 2 (Amtliche Untersuchungen bei der Gewinnung von Fleisch für den eigenen häuslichen Verbrauch) in die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung aufgenommen.
Zu § 2a
Voraussetzung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und ggf. der Trichinenuntersuchung ist die Anmeldung der zur Hausschlachtung bestimmten Huftiere zu diesen amtlichen Untersuchungen. Daher wird eine entsprechende Anmeldepflicht eingeführt. Anders als nach den Regelungen des § 3 des Fleischhygienegesetzes wird der Verzicht auf die Schlachttieruntersuchung nicht mehr von einer Einzelfallentscheidung der zuständigen Behörde abhängig gemacht. Vielmehr liegt es künftig in der Verantwortung der Person, die ein Huftier für den eigenen privaten häuslichen Bereich zu schlachten oder zu töten beabsichtigt, festzustellen, ob das Tier Störungen des Allgemeinbefindens aufweist, die eine weitergehende sachkundige Überprüfung des Gesundheitszustandes im Rahmen einer Schlachttieruntersuchung erfordern. Dabei ist es im Sinne des gesundheitlichen Verbraucherschutzes vertretbar, solche Störungen des Allgemeinbefindens als Voraussetzung für den Eintritt der Pflicht zur Anmeldung der amtlichen Schlachttieruntersuchung auszunehmen, die auf Unglücksfälle wie z.B. frisch eingetretene Knochenbrüche zurückzuführen sind. Damit folgt die Neuregelung bezüglich der Schlachttieruntersuchung der früher für Hauskaninchen maßgeblichen Regelung des § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Fleischhygienegesetzes. Hauskaninchen werden im Gegensatz zum bisherigen Recht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit generell nicht mehr von der Pflicht zur amtlichen Untersuchung erfasst.
Zu § 2b
Die Neuregelung der Pflicht zur Untersuchung erlegten Großwildes, das für den Eigenbedarf des Jägers bestimmt ist, führt die bisher geltenden Regelungen des § 1 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes fort (Absatz 1).
Durch die Regelung des Absatzes 2 wird für den Bereich des eigenen häuslichen Verbrauchs das Verfahren der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung in den Fällen bestimmt, in denen die Probenahme für die Trichinenuntersuchung auf den Jäger übertragen worden ist (siehe Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b). Grundlage hierfür bildet der Wildursprungsschein nach § 16a der Tier-LMHV (siehe Nummer 11), der für den Zweck der Anmeldung aus einem Original und zwei Durchschriften bestehen muss.
Durch Landesrecht kann eine größere Zahl an Durchschriften bestimmt werden, soweit diese z.B. zur Erfüllung jagdrechtlicher Erfordernisse benötigt wird.
Zu § 2c
Die in der Regelung bestimmten Herstellungsverbote dienen der Durchsetzung der Pflicht zur Anmeldung der in den §§ 2a und 2b geregelten amtlichen Untersuchungen im Falle der Gewinnung von Fleisch oder des Erlegens von Großwild für den eigenen häuslichen Bereich. Verstöße gegen diese Verbote werden durch die Änderung des § 23 Absatz 2 strafbewehrt (siehe Nummer 8 Buchstabe b Unterbuchstabe aa).
Die Regelungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 4 auch in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 2
Durch die Regelung wird für den Bereich der Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes das Verfahren der Anmeldung zur Trichinenuntersuchung in den Fällen bestimmt, in denen die Probenahme für die Trichinenuntersuchung auf den Jäger übertragen worden ist (siehe Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b). Grundlage hierfür bildet der Wildursprungsschein nach § 16a der Tier-LMHV (siehe Artikel 2 Nummer 11), der für den Zweck der Anmeldung aus einem Original und zwei Durchschriften bestehen muss.
Durch Landesrecht kann eine größere Zahl an Durchschriften bestimmt werden, soweit diese z.B. zur Erfüllung jagdrechtlicher Erfordernisse benötigt wird.
Das Inverkehrbringen untersuchungspflichtigen Wildes wird wie im geltenden Recht davon abhängig gemacht, dass Trichinen nicht nachgewiesen werden konnten. Als Alternative wird - vergleichbar der früheren Regelung der Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Anlage 1 Kapitel V Nummer 2.2.2 der Fleischhygiene-Verordnung - die Möglichkeit eröffnet das Wild oder Wildfleisch nach Erreichen eines von der Untersuchungsstelle bestimmten Zeitpunktes in den Verkehr zu bringen, sofern dem Jäger bis zu diesem Zeitpunkt nicht mitgeteilt worden ist, dass Trichinen nachgewiesen wurden.
Eine gesonderte Kennzeichnung entsprechend Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 Satz 1 der Fleischhygiene-Verordnung ist entbehrlich, da erlegtes Großwild grundsätzlich mit einer Wildmarke gekennzeichnet werden muss. Entscheidend ist also, dass das erlegte Stück von einer Durchschrift des Wildursprungsscheines mit der entsprechenden Angabe des Untersuchers begleitet wird.
Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 LFGB gestützt.
Zu Nummer 3
§ 13a soll dazu beitragen, eine auf die historische Landschaft Eichsfeld beschränkte Tradition der Verarbeitung schlachtwarmen Schweinefleisches zu bewahren. Die Anforderungen an die Lagerung und Beförderung von Fleisch nach Anhang III Abschnitt I
Kapitel VII Nummer 3 Satz 2 in Verbindung mit den Anforderungen an die Zerlegungshygiene nach Anhang III Abschnitt I Kapitel V Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ermöglichen die Herstellung von Fleischerzeugnissen aus Fleisch, das nach der Schlachtung, ggf. dem Transport und der Zerlegung bis zur Verarbeitung nicht gekühlt worden ist. Im Gegensatz dazu steht der Herstellung von Hackfleisch aus schlachtwarmem Schweinefleisch die Anforderung an das Ausgangsmaterial nach Anhang III Abschnitt V Kapitel III Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 entgegen. Die Regelung des § 13a zielt darauf ab, diese regional eng begrenzte Tradition im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe a Nummer i der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 auch für die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 fallenden Herstellungsbetriebe zu erhalten.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 4
Zu § 16a
Der Bundesrat hat die Bundesregierung mit der Entschließung aus der Drucksache 021/04(B) vom 12.02.2004 darum gebeten, "im Zuge der Neuordnung des Hygienerechts zu prüfen, inwieweit eine umfassende Lösung für die generelle Verwendung eines Wildursprungsscheines und einer Wildmarke geschaffen werden kann".
Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 015/2772 vom 24.03.2004) die Absicht bekundet, der Bitte des Bundesrates Rechnung zu tragen und die generelle Einführung von Wildmarken und Wildursprungsscheinen für das Fleisch aller Arten erlegten Schalenwildes im Zusammenhang mit der erforderlichen Neuordnung des nationalen Lebensmittelhygienerechts zu prüfen.
Mit der Regelung des § 16a wird der Bitte des Bundesrates nunmehr entsprochen. Form und Inhalt des Musters des Wildursprungsscheins nach Anlage 8a (Nummer 11) folgen weitestgehend dem Muster des Wildursprungsscheins nach Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 Satz 6 der Fleischhygiene-Verordnung.
Die Regelungen sind ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 1und 2 (Absatz 1) und § 36 Satz 1 Nummer 1 bis 3 (Absatz 2) LFGB gestützt.
Zu § 16b
Im Rahmen der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts wurde mit § 4 Absatz 5 eine Regelung in die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung eingefügt, nach der die Verkehrsbezeichnung um die Angabe "aufgetaut" zu ergänzen ist, wenn das Lebensmittel nach der Herstellung gefroren oder tiefgefroren war und das Unterlassen der Angabe geeignet wäre, beim Verbraucher einen Irrtum herbeizuführen. Die Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung war insbesondere eine Konsequenz aus dem Wegfall der Kennzeichnungsregelung des § 9 Absatz 2 der Fischhygiene-Verordnung sowie der Aufhebung des § 6 Absatz 2 der Fleischverordnung. Da die Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung nicht auf die Abgabe loser Ware anwendbar ist, steht damit noch eine Regelung hinsichtlich der von den aufgehobenen Vorschriften erfassten Lebensmittel aus, die lose in den Verkehr gebracht werden. Diese Regelung wird für Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen mit § 16b getroffen. Eine Regelung für den Bereich der Fischereierzeugnisse ist inzwischen entbehrlich, weil auf Grund von Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96 , (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1) für alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Rahmen der Kennzeichnung Angaben darüber, ob die Fischereierzeugnisse zuvor gefroren wurden, gemacht werden müssen. Diese Verpflichtung geht über die Anforderungen nach § 9 Absatz 2 der aufgehobenen Fischhygiene-Verordnung hinaus. Die durch Artikel 58 Absatz 5 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bestimmten Kennzeichnungspflichten gelten ab dem 1. Januar 2011.
Die Regelung ist auf § 13 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b LFGB gestützt.
Zu Nummer 5
Die Regelung hat zum Ziel, der besonderen Situation von Käsereien auf Almen und Alpen Rechnung zu tragen. Derartige Käsereien sind Lebensmittelunternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 Buchstabe a Nummer ii der Verordnung (EG) Nr. 853/2004.
Für die Alm- und Alpsennereien sind regelmäßige Kontrollen der Milch, die zur Käseherstellung verwendet werden soll, auf Keimgehalt und Zellzahl nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 während der Almsömmerung bzw. der Älpung praktisch nicht durchführbar. Durch § 19a werden daher bestimmte Anpassungen dieser Anforderungen vorgenommen. Die Eignung der zur Herstellung von Hart- oder Schnittkäse bestimmten Rohmilch muss über die optische Kontrolle hinaus mittels Schalmtest bestimmt werden.
Die Regelung ist auf § 34 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 LFGB gestützt.
Zu Nummern 6
Durch § 20a werden die verbleibenden Regelungen der Eier- und Eiprodukte-Verordnung unter Ausweitung auf Eier im Sinne des Anhangs I Nummer 5.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung überführt. Die Eier- und Eiprodukte-Verordnung kann daher aufgehoben werden (siehe Artikel 7 Satz 2 Nr. 1).
Durch Absatz 1 wird die entsprechende Regelung des § 7 Absatz 1 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung fortgeführt.
Mit Absatz 2 wird in Fortentwicklung des § 7 Absatz 4 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung eine besondere Schutzregelung für Menschen getroffen, die gegenüber lebensmittelbedingten Infektionen besonderes empfindlich sind. Lebensmittel, die in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für diesen Personenkreis unter Verwendung roher Bestandteile von Eiern hergestellt worden sind, dürfen danach nur in verarbeitetem Zustand abgegeben werden. Ferner wird für diesen Bereich eine besondere Regelung zur Aufbewahrung von Rückstellproben getroffen.
Absatz 3 regelt das Verfahren, durch dessen Anwendung die Beschränkungen des Absatzes 1 vermieden und dem Gebot des Absatzes 2 entsprochen werden kann. Das Verfahren entspricht dem des § 7 Absatz 2 der Eier- und Eiprodukte-Verordnung entspricht.
Alternativ können jedoch auch andere Verfahren als Erhitzungsverfahren eingesetzt werden sofern durch ihre Anwendung ebenfalls die Abtötung von Salmonellen sichergestellt wird.
Die Regelungen sind auf § 13 Absatz 1 Nummer 2 (Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3) und § 36 Satz 1 Nummer 4 (Absatz 2 Satz 2 und 3) LFGB gestützt.
Zu Nummer 7
Durch die Regelung wird das Verbot des § 1 Absatz 1 Satz 4 des Fleischhygienegesetzes fortgeführt Hunde, Katzen und Affen zu schlachten (siehe Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fleischbeschaugesetzes (Drucksache 010/4410 vom 03.12.1985)). Dieses Verbot wird zum Zwecke einer besseren Durchsetzbarkeit um das Verbot ergänzt, Fleisch dieser Tiere in den Verkehr zu bringen.
Die Regelung ist auf § 34 Satz 1 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummern 8 und 9
Die Regelungen enthalten die erforderlichen Straf- und Bußgeldvorschriften.
Zu Nummer 10
Durch die Schaffung eines Übergangszeitraumes von einem halben Jahr wird die erforderliche Zeit eingeräumt, um die organisatorischen Voraussetzungen für die obligatorische Kennzeichnung aller Arten erlegten Schalenwildes mit Wildmarken und der Beifügung von Wildursprungsscheinen wie auch gegebenenfalls die Übertragung der Probenahme für die amtliche Trichinenuntersuchung durch den Jäger zu schaffen. Zusätzlich wird eine Aufbrauchsfrist von 18 Monaten für Wildursprungsscheine nach Anlage 2 Kapitel VI Nummer 5 der Fleischhygiene-Verordnung eingeräumt.
Die Regelung ist auf § 13 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Nummer 6 und § 14 Absatz 1 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Nummer 11
Zu Anlage 8a
Vgl. die Begründung zu Nummer 4 (§ 16a).
Der Wildursprungsschein ist so ausgestaltet, dass durch seine Ausstellung nicht nur die Bescheinigungs- und Dokumentationspflichten des Jägers nach den §§ 2b, § 4 Abs. 3 und 16a Absatz 1 erfüllt werden können, sondern er auch als Erklärung der kundigen Person nach Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 dienen kann. Dabei bezieht sich der Teil der Erklärung, nach dem Verhaltensstörungen nicht beobachtet wurden, auch auf den Ausschluss etwaiger Haltungsfehler und Bewegungsstörungen. Sofern dem Tierkörper diese Erklärung beigefügt ist, müssen im Falle der Vermarktung über einen zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb der Kopf und die Eingeweide erlegten Großwildes nicht mit dem Tierkörper zur Fleischuntersuchung in den zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb angeliefert werden.
Zu Anlage 8b
Anlage 8b enthält eine genaue Beschreibung der Gebietskulisse der Region Eichsfeld im Land Niedersachsen und im Freistaat Thüringen, innerhalb der aus ungekühltem Fleisch hergestelltes Hackfleisch an Endverbraucher oder Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher abgegeben werden darf.
Die Regelung ist auf § 14 Absatz 2 Nummer 1 LFGB gestützt.
Zu Artikel 3
Änderung der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Zu Nummer 1
Durch die Einführung einer amtlichen Abkürzung soll die Zitierbarkeit der Verordnung erleichtert werden.
Zu Nummer 2
Die Änderung unter Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu Buchstabe b. Durch die Präzisierung der Verweisung auf die Verordnung (EG) Nr. 2075/2005 wird zudem klargestellt, dass Deutschland von der Option des Artikels 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2075/2005, vorübergehend die Untersuchung von Wildschweinen auf Trichinellen mittels Trichinoskopie zu genehmigen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Durch die Regelung unter Buchstabe b wird die durch das Gesetz zur Änderung des Fleischhygienegesetzes und der Fleischhygiene-Verordnung vom 4. November 2004 eingeführte Regelung fortgeführt, nach der die Entnahme von Proben für die amtliche Untersuchung von erlegtem Schwarzwild auf Trichinen von der zuständigen Behörde auf Jagdausübungsberechtigte übertragen werden kann. Die Übertragung kann im Bereich der Abgabe kleiner Mengen im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung sowie im Falle der Verwendung von Wild für den eigenen häuslichen Verbrauch erfolgen. Gegenüber der bislang anzuwendenden Regelung des § 22a Absatz 1 Satz 2 des Fleischhygienegesetzes wird die Möglichkeit der Übertragung nicht mehr auf den Jagdausübungsberechtigten beschränkt, sondern auf alle Jäger ausgeweitet. Damit wird der Entschließung des Bundesrates vom 23. September 2005 (Drucksache 650/05(B) ) entsprochen. Durch § 4 Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung wird bestimmt, dass Jäger, die lediglich kleine Mengen erlegten Wildes oder Fleisch erlegten Wildes abgeben, über vergleichbare Kenntnisse wie kundige Personen im Sinne des Anhangs III Abschnitt IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verfügen müssen. Dieser im Gemeinschaftsrecht definierte Personenkreis erhält durch Anhang III Abschnitt IV Kapitel II Nummer 4 Buchstabe a dieser EG-Verordnung das Recht, Bescheinigungen auszustellen, die dem in dem belieferten zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb tätigen amtlichen Tierarzt in der Konsequenz als Vorzertifikate dienen, deren Inhalt bei der Durchführung der amtlichen Fleischuntersuchung zu berücksichtigen ist. Auch gemeinschaftsrechtlich werden also den kundigen Personen faktisch amtliche Aufgaben zugewiesen.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 6 (Buchstabe a) und § 39 Absatz 8 (Buchstabe b) LFGB gestützt.
Zu Nummer 3
Zu § 7a Absatz 1
Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die Trichinenuntersuchung bei Hausschlachtungen sowie die Beurteilung eines Schlachttieres und des von ihm gewonnenen Fleisches sind entsprechend den Regelungen des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts vorzunehmen (Satz 1). Dabei wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von der Durchführung der Digestionsmethode abzusehen und die Trichinoskopie anzuwenden (Satz 2).
Zu § 7a Absatz 2
Die Durchführung der amtlichen Untersuchungen bei erlegtem Großwild, das für den Eigenbedarf des Jägers erlegt wurde, sowie die Beurteilung dieses Fleisches richtet sich nach den entsprechenden Regelungen für erlegtes Großwild, das zur Abgabe in kleinen Mengen bestimmt ist. Damit sind die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts entsprechend anzuwenden. Anders als im Falle der Hausschlachtung ist allerdings eine Ausnahmemöglichkeit zur Anwendung der Trichinoskopie vor dem Hintergrund einer entsprechenden Risikobewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung aus dem Jahr 2006 wegen des Erstnachweises von Trichinella pseudospiralis bei einem Wildschwein nicht vorgesehen. Dieses Gutachten stellt fest, dass Trichinella pseudospiralis wegen der fehlenden Kapselbildung mittels Trichinoskopie kaum nachweisbar ist.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 4
Die Änderung unter Buchstabe a ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a und b. Durch die Anfügung des Satzes 2 an § 8 Absatz 2 wird bestimmt, dass in den Fällen, in denen die Probenahme für die amtliche Trichinenuntersuchung auf den Jäger übertragen worden ist, im Falle der Abgabe kleiner Mengen erlegten Wildes eine amtliche Genusstauglichkeitskennzeichnung des Fleisches nicht erfolgt, sofern neben der Trichinenuntersuchung keine amtliche Fleischuntersuchung erfolgt ist. An die Stelle der amtlichen Genusstauglichkeitskennzeichnung tritt das Gebot des § 4 Absatz 3 Satz 3 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, dass das Fleisch nur mit einer Kopie des Wildursprungsscheins mit der Bestätigung des amtlichen Untersuchers über die Verkehrsfähigkeit in den Verkehr gebracht werden darf.
Die Änderung unter Buchstabe b ist eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a und b.
Die Regelungen sind auf § 14 Absatz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 5
Durch die Schaffung eines Übergangszeitraumes von einem halben Jahr wird die erforderliche Zeit eingeräumt, um die organisatorischen Voraussetzungen für die Übertragung der Probenahme für die amtliche Trichinenuntersuchung auf den Jäger zu schaffen.
Die Regelung ist auf § 39 Absatz 8 LFGB gestützt.
Zu Artikel 4
Änderung der Verordnung mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern
Durch die Regelung des § 3a wird die Regelung des § 3 über betriebseigene Kontrollen ergänzt. Nach Artikel 8 Absatz 1 der Zoonosen-Richtlinie 2003/99/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet sicherzustellen, dass ein Lebensmittelunternehmer für den Fall, dass er der zuständigen Behörde eine Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gemacht hat, das betreffende Lebensmittel oder eine geeignete Probe davon aufbewahrt. Dabei kann es sich nur um Lebensmittel der gleichen von Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 betroffenen Partie handeln, soweit sie noch nicht in den Verkehr gebracht worden ist.
Die Regelungen sind auf § 34 Satz 1 Nummer 6 LFGB gestützt.
Zu Nummer 1
Durch die Regelung wird das Einfuhrverbot des § 15 des Fleischhygienegesetzes fortgeführt, Fleisch von Hunden, Katzen oder Affen einzuführen (siehe auch Artikel 2 Nummer 7).
Zu Nummer 2
Die Regelung enthält die erforderliche Anpassung der Strafvorschriften.
Die Regelungen sind auf § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Nummer 2 und 3) und § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f (Nummer 1) LFGB gestützt.
Zu Artikel 6
Neubekanntmachungserlaubnis
Die Regelung enthält die erforderliche Erlaubnis, die Lebensmittelhygiene-Verordnung, die Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung, die Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in konsolidierten Fassungen bekanntzumachen.
Zu Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Regelung enthält die erforderlichen Vorschriften über das In- und Außerkrafttreten.
Die Neuordnung des nationalen Lebensmittelhygienerechts wird mit der Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung und der Eier- und Eiprodukte-Verordnung abgeschlossen.
Die Aufhebung der Fleischhygiene-Verordnung ist auf § 14 Absatz 1 Nummer 6, die der Eier- und Eiprodukte-Verordnung auf § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 6 LFGB gestützt.
->
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 585:
Erste Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Verordnungsentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Entwurf werden zehn Informationspflichten für die Wirtschaft eingeführt und zwei weitere geändert. Für die Verwaltung werden vier neue Informationspflichten eingeführt und für Bürgerinnen und Bürger werden zwei bestehende Informationspflichten geändert.
Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden bürokratischen Auswirkungen ausführlich dargestellt. Danach führt das Regelungsvorhaben im Saldo zu einer bürokratischen Mehrbelastung der Wirtschaft von 280.000 Euro. Für die Verwaltung wurden die Kosten ebenfalls auf 280.000 Euro beziffert und für Bürgerinnen und Bürger wurde ein Zeitaufwand von 28.000 Stunden ermittelt.
Zum einen ermöglicht das Regelungsvorhaben kleinen und mittleren Unternehmen, sich von bestehenden materiellen Verpflichtungen befreien zu lassen. Hierzu müssen sie ein Genehmigungsverfahren durchlaufen, was neue bürokratischen Belastungen der Wirtschaft zur Folge hat. Zum anderen werden neue Kennzeichnungspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln eingeführt. Das Ressort hat nachvollziehbar begründet, dass diese aus Verbraucherschutzgesichtspunkten notwendig sind.
Positiv zu bemerken ist, dass das Ressort sowohl für die Verwaltung als auch für Bürgerinnen und Bürger eine Quantifizierung der bürokratischen Auswirkungen vorgenommen hat. Die Kosten der Verwaltung sind dabei auf die Bearbeitung von Melde- und Antragsverfahren zurückzuführen. Der ermittelte Zeitaufwand bei Bürgerinnen und Bürger resultiert aus der Anmeldung zu amtlichen Untersuchungen. Den Belastungen stehen wiederum nicht monetär bewertete Entlastungseffekte gegenüber, da durch die neuen Meldepflichten bestimmte amtliche Untersuchungen entfallen können.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |