Der Bundesrat hat in seiner 813. Sitzung am 8. Juli 2005 gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union". Die Mitteilung bezweckt eine Beschleunigung des auf mehr Wachstum und Beschäftigung abzielenden Reformprozesses und kündigt die Absicht der Kommission an, eine umfassende Initiative einzuleiten, mit der sichergestellt wird, dass der Rechtsrahmen der EU den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird. Die Deregulierungsinitiative der EU unterstützt die Bemühungen in den Mitgliedstaaten, durch Abbau von Regulierungen die Unternehmen zu entlasten und die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Arbeitsmarkt zu stärken. Durch die EU-Deregulierungsinitiative könnte man ohne hohe Kosten viel erreichen. Eine Konzentration von EU-Vorgaben auf Notwendiges wäre ein Konjunkturprogramm, das notwendige nationale Reformschritte sinnvoll ergänzen würde.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch der Rat der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts Priorität eingeräumt und Überlegungen zur Vereinfachung und Deregulierung des EU-Rechts und zur Verbesserung der Gesetzesfolgenabschätzung bei EU-Vorhaben vorangetrieben hat.
- 3. Auch wenn die Deregulierungsinitiative in erster Linie der Entlastung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen soll, so sollte sie auch genutzt werden, um positive Auswirkungen auf die Verwaltungen der Länder und somit auf die öffentlichen Haushalte zu erzielen. Mehr und mehr werden staatliche Aufgaben in der Landesverwaltung durch das EU-Recht bestimmt. Dies bindet in erheblichem Maße personelle und sächliche Mittel. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, dass die Kommission zur Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften sowie im Rahmen einer verbesserten Folgenabschätzung auch EU-Bestimmungen überprüft, welche die Aufgaben der Verwaltung betreffen. Die hier entstehenden Belastungen betreffen in Deutschland in erster Linie die Länder. Eine substantielle Verschlankung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten würde die in allen Ländern notwendigen und mit großen Anstrengungen verbundenen Deregulierungs- und Entbürokratisierungsbestrebungen unterstützen. Dies kann helfen, die Staatsquote abzusenken und stärkt damit mittelbar die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft.
- 4. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass die Kommission die Deregulierungsbemühungen und die verbesserte Gesetzesfolgenabschätzung auch auf aktuelle EU-Gesetzgebungsvorhaben und neuere EU-Rechtsakte erstrecken und nicht auf seit längerem geltende EU-Rechtsakte beschränken will. Auch bei diesen Fallgruppen sind aus Sicht des Bundesrates Überregulierungen zu beklagen.
- 5. Der Bundesrat unterstützt die Überlegungen der Kommission zur Verbesserung der Gesetzesfolgenabschätzung bei EU-Vorhaben. Er begrüßt die Arbeiten des Europäischen Parlaments und des Rates an einer Gesetzesfolgenabschätzung zu Regelungen, die im gemeinschaftlichen Rechtsetzungsverfahren zu Vorschlägen der Kommission vom Europäischen Parlament bzw. dem Rat eingebracht werden.
Der Bundesrat unterstreicht, dass bei der Gesetzesfolgenabschätzung der Prüfung von Regelungsalternativen besonderes Gewicht beigemessen werden sollte. Im Rahmen der Gesetzesfolgenprüfung sollte untersucht werden, ob das Ziel eines EU-Vorhabens ohne oder bei geringerer Belastung für Verwaltung und Unternehmen erreicht werden kann bzw. ob im Zusammenhang mit einer geplanten Regelung auf bestehende, belastende EU-Vorgaben ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
EU-Regelungen sollten zudem der Verwaltung größere Freiräume bei der Durchführung einräumen. Dies würde der Verwaltung vor Ort eine eigenständige, sachgerechte und zugleich weniger belastende Durchführung ermöglichen.
- 6. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Länder, die für den Gesetzesvollzug in Deutschland verantwortlich sind, über den Bundesrat auch direkt durch die Kommission am neuen System zur Gesetzesfolgenabschätzung beteiligt werden. Die Länder sollten bereits in der Frühphase des EU-Gesetzgebungsprozesses Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wenn die Kommission Expertengremien in der Frühphase des EU-Gesetzgebungsprozesses einsetzt, sollte den Ländern grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Laufe des Jahres 2005 eine Gruppe hochrangiger nationaler Rechtsetzungssachverständiger einsetzen will. Da die Länder für den Gesetzesvollzug zuständig sind und daher die Auswirkungen der einzelnen Regelungen besonders gut abschätzen können, weisen sie darauf hin, dass Vertreter der Länder in dieser Gruppe vertreten sein sollten.
- 7. Aus Sicht des Bundesrates ist eine effektive Gesetzesfolgenabschätzung auch für das im Vertrag über eine Verfassung für Europa vorgesehene "Subsidiaritäts-Frühwarnsystem" von erheblicher Bedeutung. Angaben der EU über die zu erwartenden Vor- und Nachteile einer geplanten Regelung unterstützen die nationalen Parlamente bei ihrer Prüfung, ob das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden.
Es ist deshalb erforderlich, dass das Prüfungsergebnis zur Gesetzesfolgenabschätzung die Regelungsfolgen in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Sicht darstellt und Aussagen zum Regelungsinhalt, den Regelungsalternativen, den erwarteten Vorteilen sowie den direkten und indirekten finanziellen und sonstigen Belastungen für die öffentliche Hand bzw. die Regelungsadressaten gemacht werden. Beim Vergleich der zu erwartenden Vor- und Nachteile eines EU-Vorhabens sollte auf das langfristige Kosten-Nutzen-Verhältnis abgestellt werden.
- 8. Der Bundesrat bekräftigt seine in BR-Drucksache 218/05(B) enthaltene Bitte an die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass Kommissionsentwürfen für Rechtsetzungsakte künftig generell Aussagen zur zeitlichen Geltung der Rechtsvorschriften beigefügt werden. Ohne beschränkte Geltungsdauer zu erlassende Rechtsakte sollten regelmäßig einer Evaluierung unter dem Gesichtspunkt der Zielerreichung, Vollzugseffizienz und Vereinfachung unter besonderer Beachtung des Subsidiaritätsprinzips unterzogen werden.
- 9. Der Bundesrat hat mit Blick auf die aktuellen Arbeiten der Kommission und die Bitte der Bundesregierung an die Länder, vereinfachungsbedürftige EU-Rechtsakte zu benennen, in der Anlage zu dieser Stellungnahme Vorschläge aus den Ländern für Deregulierungen bei geltenden und geplanten Regelungen aufgelistet (entspricht Ziffern 10 bis 170 der diesem Beschluss beigefügten BR-Drucksache 286/1/05).
Einige dieser Vorschläge der Länder sind in der Antwort der Bundesregierung auf die Verheugen-Initiative aufgegriffen worden.
Der Bundesrat geht davon aus, dass sich die Bundesregierung vor der Einbringung weiterer Deregulierungsvorschläge mit den Ländern abstimmt.
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU),der Agrarausschuss (A),der Ausschuss für Arbeit und Sozialpolitik (AS),der Gesundheitsausschuss (G),der Ausschuss für Innere Angelegenheiten (In),der Rechtsausschuss (R),der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U),der Verkehrsausschuss (Vk),der Wirtschaftsausschuss (Wi) undder Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo)empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat begrüßt die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: "Bessere Rechtsetzung für Wachstum und Arbeitsplätze in der Europäischen Union". Die Mitteilung bezweckt eine Beschleunigung des auf mehr Wachstum und Beschäftigung abzielenden Reformprozesses und kündigt die Absicht der Kommission an, eine umfassende Initiative einzuleiten, mit der sichergestellt wird, dass der Rechtsrahmen der EU den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gerecht wird. Die Deregulierungsinitiative der EU unterstützt die Bemühungen in den Mitgliedstaaten, durch Abbau von Regulierungen die Unternehmen zu entlasten und die wirtschaftliche Entwicklung sowie den Arbeitsmarkt zu stärken. Durch die EU-Deregulierungsinitiative könnte man ohne hohe Kosten viel erreichen. Eine Konzentration von EU-Vorgaben auf Notwendiges wäre ein Konjunkturprogramm, das notwendige nationale Reformschritte sinnvoll ergänzen würde.
- 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auch der Rat der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts Priorität eingeräumt und Überlegungen zur Vereinfachung und Deregulierung des EU-Rechts und zur Verbesserung der Gesetzesfolgenabschätzung bei EU-Vorhaben vorangetrieben hat.
- 3. Auch wenn die Deregulierungsinitiative in erster Linie der Entlastung der Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen soll, so sollte sie auch genutzt werden, um positive Auswirkungen auf die Verwaltungen der Länder und somit auf die öffentlichen Haushalte zu erzielen. Mehr und mehr werden staatliche Aufgaben in der Landesverwaltung durch das EU-Recht bestimmt. Dies bindet in erheblichem Maße personelle und sächliche Mittel. Der Bundesrat spricht sich deshalb dafür aus, dass die Kommission zur Vereinfachung bestehender EU-Rechtsvorschriften sowie im Rahmen einer verbesserten Folgenabschätzung auch EU-Bestimmungen überprüft, welche die Aufgaben der Verwaltung betreffen. Die hier entstehenden Belastungen betreffen in Deutschland in erster Linie die Länder. Eine substantielle Verschlankung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Verwaltungen in den Mitgliedstaaten würde die in allen Ländern notwendigen und mit großen Anstrengungen verbundenen Deregulierungs- und Entbürokratisierungsbestrebungen unterstützen. Dies kann helfen, die Staatsquote abzusenken und stärkt damit mittelbar die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft.
- 4. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus, dass die Kommission die Deregulierungsbemühungen und die verbesserte Gesetzesfolgenabschätzung auch auf aktuelle EU-Gesetzgebungsvorhaben und neuere EU-Rechtsakte erstrecken und nicht auf seit längerem geltende EU-Rechtsakte beschränken will. Auch bei diesen Fallgruppen sind aus Sicht des Bundesrates Überregulierungen zu beklagen.
- 5. Der Bundesrat unterstützt die Überlegungen der Kommission zur Verbesserung der Gesetzesfolgenabschätzung bei EU-Vorhaben. Er begrüßt die Arbeiten des Europäischen Parlaments und des Rates an einer Gesetzesfolgenabschätzung zu Regelungen, die im gemeinschaftlichen Rechtsetzungsverfahren zu Vorschlägen der Kommission vom Europäischen Parlament bzw. dem Rat eingebracht werden.
Der Bundesrat unterstreicht, dass bei der Gesetzesfolgenabschätzung der Prüfung von Regelungsalternativen besonderes Gewicht beigemessen werden sollte. Im Rahmen der Gesetzesfolgenprüfung sollte untersucht werden, ob das Ziel eines EU-Vorhabens ohne oder bei geringerer Belastung für Verwaltung und Unternehmen erreicht werden kann bzw. ob im Zusammenhang mit einer geplanten Regelung auf bestehende, belastende EU-Vorgaben ganz oder teilweise verzichtet werden kann.
EU-Regelungen sollten zudem der Verwaltung größere Freiräume bei der Durchführung einräumen. Dies würde der Verwaltung vor Ort eine eigenständige, sachgerechte und zugleich weniger belastende Durchführung ermöglichen.
- 6. Der Bundesrat spricht sich dafür aus, dass die Länder, die für den Gesetzesvollzug in Deutschland verantwortlich sind, über den Bundesrat auch direkt durch die Kommission am neuen System zur Gesetzesfolgenabschätzung beteiligt werden. Die Länder sollten bereits in der Frühphase des EU-Gesetzgebungsprozesses Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Wenn die Kommission Expertengremien in der Frühphase des EU-Gesetzgebungsprozesses einsetzt, sollte den Ländern grundsätzlich die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werden.
Der Bundesrat nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission im Laufe des Jahres 2005 eine Gruppe hochrangiger nationaler Rechtsetzungssachverständiger einsetzen will. Da die Länder für den Gesetzesvollzug zuständig sind und daher die Auswirkungen der einzelnen Regelungen besonders gut abschätzen können, weisen sie darauf hin, dass Vertreter der Länder in dieser Gruppe vertreten sein sollten.
- 7. Aus Sicht des Bundesrates ist eine effektive Gesetzesfolgenabschätzung auch für das im Vertrag über eine Verfassung für Europa vorgesehene "Subsidiaritäts-Frühwarnsystem" von erheblicher Bedeutung. Angaben der EU über die zu erwartenden Vor- und Nachteile einer geplanten Regelung unterstützen die nationalen Parlamente bei ihrer Prüfung, ob das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt werden.
Es ist deshalb erforderlich, dass das Prüfungsergebnis zur Gesetzesfolgenabschätzung die Regelungsfolgen in wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Sicht darstellt und Aussagen zum Regelungsinhalt, den Regelungsalternativen, den erwarteten Vorteilen sowie den direkten und indirekten finanziellen und sonstigen Belastungen für die öffentliche Hand bzw. die Regelungsadressaten gemacht werden. Beim Vergleich der zu erwartenden Vor- und Nachteile eines EU-Vorhabens sollte auf das langfristige Kosten-Nutzen-Verhältnis abgestellt werden.
- 8. Der Bundesrat bekräftigt seine in BR-Drucksache 218/05(B) enthaltene Bitte an die Bundesregierung, sich gegenüber der Kommission dafür einzusetzen, dass Kommissionsentwürfen für Rechtsetzungsakte künftig generell Aussagen zur zeitlichen Geltung der Rechtsvorschriften beigefügt werden. Ohne beschränkte Geltungsdauer zu erlassende Rechtsakte sollten regelmäßig einer Evaluierung unter dem Gesichtspunkt der Zielerreichung, Vollzugseffizienz und Vereinfachung unter besonderer Beachtung des Subsidiaritätsprinzips unterzogen werden.
- 9. Der Bundesrat hat mit Blick auf die aktuellen Arbeiten der Kommission und die Bitte der Bundesregierung an die Länder, vereinfachungsbedürftige EU-Rechtsakte zu benennen, in der Anlage zu dieser Stellungnahme Beispiele für Überregulierungen bei geltenden oder geplanten Regelungen aufgelistet. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Vorschläge der Kommission zu übermitteln und in die auf EU-Ebene laufenden Arbeiten an der Vereinfachung und Deregulierung des Gemeinschaftsrechts einzubringen.
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 2001/23/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 1 ff. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Die Richtlinie regelt die arbeitsrechtlichen Folgen von Betriebsübergängen und sieht insbesondere den Übergang der Arbeitsverhältnisse, den Schutz der Arbeitnehmer gegen Kündigungen und detaillierte Unterrichtungspflichten in Fällen eines Betriebsübergangs vor. |
4) Problembeschreibung |
In Verbindung mit der nationalen Regelung des § 613a BGB werden in der Praxis Betriebsübergänge (Kauf- bzw. Miet- oder Pachtverträge) erheblich erschwert. Angesichts der vielfältigen und diffizilen Rechtsprobleme nehmen potentielle Betriebserwerber von einer Betriebsübernahme oftmals Abstand, was in der Praxis häufig zu einem Totalverlust der Arbeitsplätze führt und damit dem Zweck der Richtlinie Erhalt der Arbeitsplätze diametral zuwider läuft. Die Rechtsunsicherheit und die damit verbundenen praktischen Umsetzungsschwierigkeiten haben verschiedene Ursachen. Bereits die Auslegung des Betriebsbegriffes stößt vielfach auf Schwierigkeiten und löst große Verunsicherung aus. Zu erinnern ist z.B. an die "Christel Schmidt-Entscheidung" des EuGH. Der EuGH bejahte in dieser Entscheidung einen |
|
Betriebsübergang im Sinne der Richtlinie bereits aufgrund der vertraglichen Übertragung einer Dienstleistungsfunktion(Kündigung einer einzigen Putzfrau einer Filiale eines Kreditinstituts und Übertragung der Reinigungsarbeiten auf eine Gebäudereinigungsfirma). Im Anschluss nahm der EuGH zwar die Grundsätze dieser Entscheidung zurück, ohne sich allerdings deutlich davon zu distanzieren (Ayse-Süzen-Entscheidung). Daraufhin wurde die Richtlinie geändert und die Voraussetzungen des Betriebsübergangs näher definiert, um Auswüchsen der Rechtsprechung zu begegnen. Ungeachtet dessen gibt es in der Praxis eine Vielzahl von Fällen, in denen die Auslegung des Betriebsbegriffs nicht eindeutig ist. Neben den Tatbestandsvoraussetzungen lösen die in der Richtlinie enthaltenen detaillierten Unterrichtungspflichten des Betriebsveräußerers bzw. Betriebserwerbers gegenüber den Arbeitnehmern große Rechtsunsicherheit aus. Entsprechendes gilt für die Kündigungsbeschränkungen im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang. |
5) Mögliche Entlastungen |
Zunächst bedarf es einer Klarstellung des Betriebsbegriffs. Anzustreben ist eine enge Definition, z.B. dahingehend, dass ein Betriebsübergang die Übernahme von Gebäuden, Maschinen, Produktionsanlagen und dergleichen sowie die Beibehaltung eines bestimmten Leistungsangebotes und im Wesentlichen desselben Kundenkreises voraussetzt. Die Unterrichtungspflichten sollten vereinfacht werden. Desgleichen sollten Kündigungen aus Anlass des Betriebsübergangs erleichtert werden, z.B. in Sanierungsfällen. Außerdem wäre eine Kleinbetriebsregelung hilfreich. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer; Richtlinie für grenzüberschreitende Verschmelzungen von Kapitalgesellschaften (KOM (2003) 703 endg.) (Fusions-RL); Geplante Richtlinie für grenzüberschreitende Sitzverlegungen(angekündigt für Februar 2005) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 7 i. V. m. Anhang, Teil 3 der Richtlinie 2001/86/EG Artikel 14 des Vorschlags KOM (2003) 703 endg. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Gesellschaftsrecht; Mitbestimmung |
4) Problembeschreibung |
Wird bei der Fusion (zu einer SE) im Verhandlungsverfahren keine einvernehmliche Lösung gefunden, greift eine Auffangregelung für die Mitbestimmung ein, die sich nach dem höchsten Mitbestimmungsstandard richtet, der in den beteiligten Gründungsgesellschaften besteht. Dies kann zu einem Export der deutschen Mitbestimmung führen und damit Nachteile für deutsche Unternehmen bei der Suche nach Partnern zur Gründung einer SE bzw. einen Standortnachteil für Gründungen in Deutschland begründen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Streichung des Artikel 7 i. V. m. Anhang, Teil 3 der Richtlinie 2001/86/EG und Streichung des Artikel 14 des Vorschlags KOM (2003) 703 endg. und Beschränkung einer Auffanglösung auf grundlegende einheitliche Mitbestimmungsstandards. |
|
Deutsche Unternehmen hätten unter Mitbestimmungsaspekten keinen Nachteil bei der Suche nach Partnern für die Gründung einer SE. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Export der Mitbestimmung kann zu einem Wettbewerbsnachteil für deutsche Unternehmen führen und dortige Arbeitsplätze gefährden. Ähnliches gilt bei einer Sitzlösung, die einen negativen Anreiz für Unternehmensansiedlungen in Deutschland begründen würde. Als Auffangregelung nach nicht zustande gekommener Verhandlungslösung über die Mitbestimmung sollten daher an Stelle eines Mitbestimmungsexports nur grundlegende einheitliche Mitbestimmungsstandards vorgesehen werden. Zudem ist Reform der deutschen Betriebs- und Unternehmensmitbestimmungsregeln erforderlich. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der EG |
2) Spezifische Norm) |
Nummer 6 des Anhangs |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Arbeitsrecht; alle Unternehmen |
4) Problembeschreibung |
Verpflichtung, Interessensausgleich zu versuchen; Belastung der Wirtschaft. Die Unternehmen müssen im Fall von Unternehmensentscheidungen, die wesentliche Veränderungen der Arbeitsorganisation oder der Arbeitsverträge mit sich bringen können, eine Anhörung der Arbeitnehmervertreter mit dem Ziel einer Vereinbarung durchführen. Eine entsprechende Bestimmung findet sich im deutschen Recht in § 111 BetrVG. Dieses Verfahren kann im Einzelfall langwierig sein und die notwendige Flexibilität des Unternehmens behindern. Unbefriedigend ist insbesondere, dass im Einzelfall strittig sein kann, wann ein Interessensausgleich als versucht anzusehen ist. Hilfreich wäre im deutschen Recht eine Bestimmung, wonach ein Interessensausgleich als versucht gilt, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde und ein Ausgleich nicht innerhalb von zwei Monaten zu Stande gekommen ist. Um eine solche nationale Regelung abzusichern, wäre eine entsprechende Änderung der Richtlinie hilfreich. |
5) Mögliche Entlastungen |
Ergänzung der Richtlinie dahingehend, dass eine Anhörung mit dem Ziel einer Vereinbarung als erfolgt gilt, wenn der Betriebsrat beteiligt wurde und ein Ausgleich nicht innerhalb von zwei Monaten zu Stande gekommen ist. |
6) Weitere |
|
Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 94/45/EG des Rates über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats |
2) Spezifische Norm |
Nummer 6 des Anhangs |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Arbeitsrecht; alle gemeinschaftsweit tätigen Unternehmen und Unternehmensgruppen |
4) Problembeschreibung |
Recht des Europäischen Betriebsrats (EBR) auf Beiziehung von Sachverständigen; Belastung der Wirtschaft. Zwar sieht die Richtlinie den Vorrang einer Verhandlungslösung zwischen Unternehmensleitung und Arbeitnehmerseite vor. Die Richtlinie bestimmt allerdings eine dezidierte Auffanglösung für den Fall, dass eine Einigung nicht zu Stande kommt. So wird vorgesehen, dass der EBR und der engere Ausschuss Sachverständige ihrer Wahl beiziehen können, sofern dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist; die Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. Dies kann bei extensiver Nützung durch den EBR sehr kostenintensiv werden und seitens des EBR auch als Druckmittel verwendet werden. Unnötige Bindung des nationalen Gesetzgebers. |
5) Mögliche Entlastungen |
Streichung der Ziffer. Hilfsweise Einschränkung des Anspruchs durch Streichung der Worte "ihrer Wahl" sowie Einfügung des Wortes "zwingend" vor den Worten "erforderlich ist". |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der EGB-UNICE-CEEPRahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge |
2) Spezifische Norm |
§ 5 der Anlage zur RL |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Arbeitsrecht, alle Individualverträge |
4) Problembeschreibung |
Behinderung von Ausnahmeregelungen für Ältere sowie für Kleinunternehmen; Belastung der Wirtschaft durch Rechtsunsicherheit. Ziel der Richtlinie ist die Verhinderung von Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge. Hierin werden den Mitgliedstaaten für Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträgen drei Möglichkeiten eingeräumt: |
|
Begrenzung durch Bindung an sachliche Gründe; |
|
Beschränkung der maximal zulässigen Dauer aufeinander folgender Verträge; |
|
Beschränkung der Zahl der Verlängerung solcher Verträge. |
|
a) Nach deutschem Recht (§ 14 TzBG) ist eine Befristung grundsätzlich nur mit Sachgrund zulässig. Dies gilt nicht für Arbeitsverträge bis zur Dauer von zwei Jahren und nicht für Existenzgründer. Ferner bedarf eine Befristung keines sachlichen Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 52. Lebensjahr vollendet hatte; ab dem Jahr 2006 gilt eine Altersgrenze von 58 Jahren (§ 14 Abs. 3; die Unionsvorschläge gingen z. T. noch weiter und sahen dauerhaft |
|
eine Absenkung der Altersgrenze auf 50 Jahre vor). Teilweise wird die für Ältere geltende Ausnahmeregelung für europarechtswidrig gehalten, weil hiermit für einen bestimmten Personenkreis von jeder Begrenzung befristeter Arbeitsverhältnisse abgesehen wird; eine völlig "grundlose" Entziehung von Befristungsschutz könnte in Widerspruch zum eindeutigen Regelungsziel der Richtlinie stehen. Zwar kann die Ausnahmeregelung mit der relativ offenen Formulierung des § 5 gerechtfertigt werden, oder es kann die erweiterte Befristungsmöglichkeit älterer Arbeitnehmer auch als Sachgrundbefristung dergestalt angesehen werden, dass die besondere Arbeitsmarktsituation dieses Personenreises einen sachlichen Grund darstellt. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH die Richtlinie abweichend auslegt. |
|
b) Fraglich ist zudem, inwieweit die Richtlinie eine Ausnahmeregelung für Kleinunternehmen (z.B. mit bis zu 20 Arbeitnehmern) zulässt. Zwar könnte eine Ausnahmeregelung mit der relativ offenen Formulierung des § 5 gerechtfertigt werden, oder es kann die erweitere Befristungsmöglichkeit für Kleinunternehmen auch als Sachgrundbefristung dergestalt angesehen werden, dass die besondere Situation von Kleinunternehmen (erhöhter Bedarf zur Flexibilisierung) einen sachlichen Grund darstellt. |
5) Mögliche Entlastungen |
a) Ausdrückliche Einräumung einer generellen Ausnahmeregelung für bestimmte Personengruppen, soweit der nationale Gesetzgeber einen sachlichen Grund zur Differenzierung darlegt; z.B. besondere Schwierigkeiten der betroffenen Personengruppe, sich im Arbeitmarkt durchzusetzen und eine Anstellung zu finden. |
|
b) Einräumung einer generellen Ausnahmeregelung für Existenzgründer und für Kleinunternehmen, soweit der nationale Gesetzgeber einen sachlichen Grund zur Differenzierung darlegt; z.B. erhöhter Flexibilisierungsbedarf, um den ständig wechselnden Marktanforderungen gerecht werden zu können. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf("Antidiskriminierungsrichtlinie" Beschäftigung) |
2) Spezifische Norm |
a) Richtlinie insgesamt, zumindest aber b) Artikel 6 Abs. 1 S. 1 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Insbesondere Arbeitsrecht, alle Individualverträge |
4) Problembeschreibung |
a) Die breit angelegten Einzelvorschriften zum Schutz vor Diskriminierungen ziehen in der Unternehmenspraxis vor allem entsprechende Dokumentationslasten nach sich und führen damit zu mehr Bürokratie. |
|
b) Im Besonderen können auf Grund des grds. Verbot von Altersdiskriminierungen auch Ausnahmeregelungen bei der Befristung von Arbeitsverträgen mit Älteren behindert werden; Belastung der Wirtschaft durch Rechtsunsicherheit. |
|
Ziel der Richtlinie ist die Verhinderung von Benachteiligung einzelner Arbeitnehmergruppen, z.B. wegen Alters. Nach dt. Recht (§ 14 TzBG) ist eine Befristung von Arbeitsverträgen grundsätzlich nur mit Sachgrund zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses bereits das 52. Lebensjahr vollendet hatte; ab dem Jahr 2006 gilt eine Altersgrenze von 58 Jahren (§ 14 Abs. 3; die Unionsvorschläge gingen z. T. noch weiter und sahen dauerhaft eine Absenkung der Altersgrenze auf 50 Jahre vor). |
|
Die Richtlinie erlaubt eine solche Ausnahmeregelung für Ältere, wenn dies durch ein legitimes Ziel, wie z.B. die Beschäftigungs- bzw. Arbeitsmarktpolitik, gerechtfertigt ist, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. |
|
Gewisse Zweifel könnten an der Erforderlichkeit der dt. Ausnahmeregelung bestehen, weil die im Gesetz daneben vorgesehene Möglichkeit, gegen Abfindung auf Kündigungsschutzgründe zu verzichten, als milderes Mittel angesehen werden könnte, weil hier der Arbeitnehmer zumindest eine Gegenleistung für seinen unsicheren sozialen Status erhält. Im Ergebnis muss es aber dem nationalen Gesetzgeber möglich sein, gleichsam verschiedene Regelungen auszuprobieren. Indes kann nicht ausgeschlossen werden, dass der EuGH die Richtlinie abweichend auslegt und entsprechende Regelungen des dt. Rechts verwirft. |
5) Mögliche Entlastungen |
a) Vorrangig ersatzloser Wegfall der Richtlinie. Die nach der Richtlinie unzulässigen Diskriminierungen sind bereits nach geltender deutscher Rechtslage untersagt. |
|
b) Hilfsweise Fassung von Artikel 6 Abs. 1 wie folgt: "Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind." |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
passim |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Öffentliche und private Bauherren; Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen |
4) Problembeschreibung |
Durch die Baustellensicherheitsrichtlinie, die Baustellenverordnung und deren Ergänzung durch die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) ist ein umfängliches und in Teilen bürokratisches Regelwerk entstanden, das aber bei der Prävention von Unfällen auf Baustellen nur ein Segment im Gesamtregelwerk für den Arbeitsschutz auf Baustellen darstellt. |
|
Nach mehreren Jahren Praxiserfahrung kann bisher kein kausal bedingter Rückgang der Unfallzahlen im Bausektor nachgewiesen werden, der den Aufwand für den Vollzug der Baustellenverordnung in der jetzigen Form immer rechtfertigen würde. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Baustellensicherheitsrichtlinie sollte zur Entlastung der Bauherren hinsichtlich Verantwortung und formellen Anforderungen deutlich vereinfacht werden, insbes. in Artikel 3(Sicherheitskoordinator, Gesundheitsschutzplan). |
6) Weitere Bemerkungen |
In der Summe beansprucht die Baustellensicherheitsrichtlinie mehr finanzielle und personelle Ressourcen. Im Bundesrat wurde ein Entschließungsantrag eingebracht, der die Deregulierung des untergesetzlichen Regelwerks(RAB's) zum Inhalt hat. Die Bauwirtschaft unterstützt diese Zielsetzung. Das BMVBW hat eine Evaluierung der Baustellenverordnung in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse noch nicht vorliegen. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 90/270/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit an Bildschirmgeräten |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Mindestvorschriften für die Herstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln. |
4) Problembeschreibung |
Die Mindestvorschriften sind sehr detailliert und richten sich zum Teil nur an die Hersteller der Arbeitsmittel, obwohl es sich um eine Richtlinie nach Artikel 137 EGV handelt, in der es um Regelungen des betrieblichen Arbeitsschutzes geht. Eine gesonderte Bildschirm(produkte)richtlinie nach Artikel 95 EGV mit Beschaffenheitsanforderungen an die Arbeitsmittel existiert hingegen nicht. Insbesondere für die Akzeptanz und Umsetzung der Regelungen in KMU wäre diesbezüglich eine Vereinfachung der Bildschirmrichtlinie zweckmäßig. |
5) Mögliche Entlastungen |
Klare Trennung von Regeln zur Herstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln zur Bildschirmarbeit. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Vermischung von Regeln zur Herstellung und Nutzung von Arbeitsmitteln zur Bildschirmarbeit spiegelt sich auch in der internationalen Normenreihe ISO 9241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten" wider. Um in den bestehenden Normen eine klare Trennung der Regelungsbereiche zu erreichen, hat die Kommission Arbeitsschutz und Normung (KAN) einen Vorschlag für ein |
|
Strukturierungskonzept bei der Er- und Bearbeitung internationaler und europäischer Normprojekte erarbeitet. Die Überarbeitung der Normenreihe ISO 9241 erfolgt derzeit entsprechend diesem Konzept. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2004/37/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
|
4) Problembeschreibung |
Auf Grund unklarer Regelungen im EU-Recht wurde die Vorschrift in der Gefahrstoffverordnung im Sinne einer Messverpflichtung für jegliche Tätigkeit mit Karzinogenen oder Mutagenen in deutsches Recht umgesetzt. Das ist unangemessen für Bagatellfälle wie z.B. gelegentliche Benutzung eine Spraydose oder geringfügige Arbeiten mit krebserzeugendem Bucheoder Eichenholz. Unklar bleibt, was mit den "Messungen zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen" gemeint ist. Sollten damit Messgeräte mit Warnmeldefunktion gemeint sein, ist die Vorschrift nur für sehr wenige Stoffe anwendbar. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entweder: Streichung der Vorschrift. Dafür spricht, dass es eine Auffangvorschrift nach Artikel 3 Abs. 2 gibt. Damit könnte der Aufwand der Ermittlung an das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung angepasst werden, z.B. könnte für Bagatellarbeiten, die offensichtlich keine Überschreitung des Grenzwerts auslösen, eine Abschätzung der Exposition genügen, während für umfangreichere Tätigkeiten und in |
|
Zweifelsfällen auf die (kostspieligen) Messungen zurückgegriffen werden müsste. Oder: Einführung einer Bagatellregelung entsprechend Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 1998/24 EG "Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit". Für diesen Fall müsste noch für den zweiten Halbsatz von Artikel 5 Abs. 5 Buchstabe e der Krebsrichtlinie eine Klarstellung erfolgen, etwas in dem Sinne, dass die Vorschrift an die Erfordernis der Maßnahme und an die Durchführungsmöglichkeit nach dem Stand der Technik geknüpft wird. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall findet sich in der deutschen nicht aber in der Liste der niederländischen Ratspräsidentschaft. Die geäußerte Kritik entspricht jedoch nicht dem Deregulierungsvorschlag der deutschen Liste. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Arbeitsschutzrichtlinie 1989/391/EWG sowie Einzelrichtlinien zur Rahmenrichtlinie 1989/391/EWG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Arbeitsschutz, Berichtspflichten |
4) Problembeschreibung |
Die Richtlinien sehen jeweils turnusmäßig wiederkehrende Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission über die praktische Anwendung der Richtlinien vor. Das Berichtswesen ist dabei unübersichtlich, und die Berichtszyklen sind zu kurz. Dies hat einen hohen Sach- und Zeitaufwand bei Bund, Ländern und Sozialpartnern für die Erstellung der Berichte zur Folge. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Berichtspflichten sollten inhaltlich gestrafft, die Berichtszyklen harmonisiert und auf ein 3-Jahresintervall ausgedehnt werden. Die Berichte sollten zu allen Richtlinien in einem Gesamtbericht inhaltlich zusammengefasst erstattet werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall wurde bereits von Deutschland für die Deregulierungsinitiative des EU-Ratsvorsitzes gemeldet. Er ist ebenfalls in der Liste der 15 prioritären Maßnahmen des Ratsvorsitzes enthalten. Im Unterschied zum deutschen Vorschlag(1. Runde) wird jedoch keine Ausdehnung der Berichtszyklen auf sechs, sondern auf drei Jahre gefordert. Grund: Eine Rückführung der jährlichen Berichtspflichten auf einen |
|
6-Jahresrhythmus liegt nicht immer im deutschen Interesse. Erfahrungsgemäß liegen gerade in den neuen Mitgliedstaaten erhebliche Umsetzungsdefizite vor. Gerade wenn man unterstellt, dass die Umsetzung der EU-Vorschriften zur Belastung der Wirtschaft führt, müsste die verzögerte Berichtspflicht zur Umsetzung der Bestimmungen zu Wettbewerbsnachteilen der gesetzestreuen Staaten führen. Es ist zu prüfen, ob nicht bspw. eine Verlängerung auf drei Jahre realistischer und auch aussichtsreicher wäre. Die Zusammenfassung und die Harmonisierung der Berichte ist demgegenüber vorbehaltlos zu begrüßen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 1998/24/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
|
4) Problembeschreibung |
Nach Artikel 6. Abs. 4 der Richtlinie besteht die Anforderung, dass auch für Gefahrstoffe, für die kein Arbeitsplatzgrenzwert vorliegt, eine Messung erforderlich ist. Diese Anforderung ist äußerst kostenintensiv und steht als obligatorische Maßnahme in vielen Fällen in keinem Verhältnis zum jeweiligen Nutzen, da Messergebnisse nicht unmittelbar einem Grenzwert gegenüber gestellt werden können. Die Gefahr besteht, dass hier mangels einer systematischen Datenzusammenführung eine große Anzahl von "Datenfriedhöfen" entsteht. |
5) Mögliche Entlastungen |
Streichung der Vorschrift Umwandlung der obligatorischen Messverpflichtung in eine fakultative Messverpflichtung |
6) Weitere Bemerkungen |
Aus fachlicher Sicht ist der zweiten Variante der Vorzug zu geben, da eine generelle Befreiung von der Messverpflichtung dazu führen würde, dass überhaupt keine messtechnischen Expositionsermittlungen bei Stoffen ohne Grenzwert durchgeführt werden. |
|
Begründung Fachlicher Hintergrund der in der Richtlinie erhobenen Forderung ist die Tatsache, dass auch ohne formalen Grenzwert eine relevante Bezugsgröße hergestellt werden kann. Diese Bezugsgröße ist der Vergleich mit einem bestehenden Gesamtdatenkollektiv, der zumindest erlaubt, Einzelmessergebnisse relativ zu einem repräsentativen Gesamtdurchschnitt zu beurteilen. (Beispiel: "Die Stoffkonzentration des Stoffes X an diesem Arbeitsplatz ist höher als in 98 % aller vergleichbaren Arbeitsplätze, für die Referenzwerte vorliegen.") Ein solches Ergebnis ist auch ohne Grenzwert geeignet, in Bezug auf den Stand der Technik relevante Aussagen zur Situation an einem gegebenen Arbeitsplatz zu erhalten im Hinblick auf das Minimierungsgebot, das auch für Stoffe ohne Grenzwert gilt. Im Innenraumbereich ("Sick-Building-Syndrom") wird seit Jahren erfolgreich mit dieser Methode gearbeitet, obwohl es keine Grenzwerte gibt. Allerdings stehen auf Grund umfangreicher Fallstudien statistisch einigermaßen gesicherte Vergleichsdaten zur Verfügung. Durch die geltende Regelung soll offensichtlich eine Grundlage zum Erhalt von Vergleichsdaten geschaffen werden, um eine ähnliche Verfahrensweise wie beim Innenraumproblem zu etablieren. Das Problem besteht in der Praxis. Da es kein geregeltes Verfahren gibt, wie im Einzelfall erhaltene Messergebnisse in einen gemeinsamen, repräsentativen Datenpool überführt werden können, der als Grundlage eines relativen Vergleichs dienen könnte, werden die verstreuten und nicht zentral zugänglichen Messergebnisse in der Tat zu teuren "Datenfriedhöfen". Aus fachlicher Sicht ist es nicht zielführend, bei Stoffen ohne Grenzwert grundsätzlich auf Messungen zu verzichten. Es würde verhindern, dass bei Stoffen ohne Grenzwert überhaupt Erkenntnisse über vorherrschende Stoffkonzentrationen an Arbeitsplätzen erhalten werden. Zu befürworten ist daher eine Regelung, die die obligatorisch vorgeschriebene Messung durch eine fakultative Messung ersetzt, die im Einzelfall von den Vollzugsbehörden angeordnet werden kann. Es sind auch Fälle denkbar, bei denen für einen bestimmten Stoff ausreichende Vergleichsdaten vorliegen, für den dann eine Messung im Rahmen der Gefährdungsanalyse durchaus Sinn machen kann. In diesen Fällen muss die Möglichkeit bestehen bleiben, auf Messungen zu bestehen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG bzw. |
|
Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 098/30/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 4 und 23 (Strom) bzw. Artikel 5 und 25 (Gas) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Monitoring der Versorgungssicherheit durch die Mitgliedstaaten bzw. die Regulierungsbehörden |
4) Problembeschreibung |
Belastung der Unternehmen durch umfangreiche Berichtspflichten, die die Richtlinie den Mitgliedstaaten bzw. der Regulierungsbehörde auferlegt und die im nationalen Recht zu entsprechenden Verpflichtungen der Unternehmen führen(wird im Rahmen der EnWG-Novelle umgesetzt werden). Richtlinien fordern alle zwei Jahre Monitoring über: Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage auf dem heimischen Markt, erwartete Nachfrageentwicklung, verfügbares Angebot (Gas), die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Kapazitäten, Qualität und Umfang der Netzwartung, Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger, zusätzlich ist von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde jährlich ein umfangreicher Bericht zu erstellen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Enge Beschränkung der Monitoringpflichten von Mitgliedstaaten bzw. Regulierungsbehörden auf besonders gravierende Entwicklungen, die zu Störungen des innergemeinschaftlichen Handels führen könnten, d.h. z.B. in Artikel 5 Richtlinie 2003/54/EG (Strombereich) Verzicht auf Meldungen über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen und in Artikel 23 Richtlinie 2003/54/EG Verzicht auf die Mitteilung der von Übertragungs- und Verteilunternehmen benötigten Zeit für die Herstellung von Anschlüssen und Reparaturen, sowie Angleichung der Berichtszeiträume auf jeweils zwei Jahre. Entsprechendes gilt für die Artikel 5 und 25 der Richtlinie 2003/55/EG (Gasrichtlinie). |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie/Verordnung |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
2) Spezifische Norm |
Artikel 182 der o. g. Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Vorherige Sicherheitsleistungen im Auszahlungs- und Kontrollverfahren bei Finanzhilfen: Um die mit der Auszahlung der Vorfinanzierung verbundenen finanziellen Risiken zu begrenzen, kann der zuständige Anweisungsberechtigte vom Empfänger eine vorherige Sicherheitsleistung verlangen. Macht die Vorfinanzierung mehr als 80% des Gesamtbetrags der Finanzhilfe aus, so kann sie nur ausgezahlt werden, wenn der Empfänger vorher eine Sicherheit leistet, die vom zuständigen Anweisungsberechtigten bewertet und akzeptiert werden muss. Diese Sicherheit kann u. a. durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft eines Dritten ersetzt werden. |
4) Problembeschreibung |
Die Gestellung einer Sicherheit führt zu Kostenaufwand. Für Nichtregierungsorganisationen, die Maßnahmen im Außenbereich durchführen, wird diese Sicherheit nur für Vorfinanzierungen verlangt, die einen Betrag von 1 Mio. Euro überschreiten oder mehr als 90% des Gesamtbetrags der Finanzhilfe ausmachen. |
|
Der Anweisungsberechtigte kann zugunsten |
|
von öffentlichen Einrichtungen und |
|
von internationalen Organisationen i.S.v. Artikel 43 der Verordnung |
|
von der Gestellung einer Sicherheit absehen. |
5) Mögliche Entlastungen |
1. Auch hinsichtlich der Antragsteller, die nicht Nichtregierungsorganisationen sind, werden Sicherheiten nur unter den in 4) genannten Voraussetzungen verlangt. |
|
2. Auch hinsichtlich von Empfängern, die nicht öffentliche Einrichtungen oder internationale Organisationen i.S.v. Artikel 43 sind, kann der Anweisungsberechtigte von der Gestellung einer Sicherheit absehen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Erwägungen, die zur bisherigen Sonderregelung zugunsten öffentlicher Einrichtungen etc. führten, können über diesen Empfängerkreis hinaus allgemein ausgedehnt werden. Dabei muss verwaltungsintern gewährleistet werden, dass die Risikoanalyse sachgerecht erfolgt. |
1) Richtlinie/Verordnung |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
2) Spezifische Norm |
Artikel 180 Abs. 2 der o. g. Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Antragsbegründung im Auszahlungs- und Kontrollverfahren bei Finanzhilfen: |
|
Hinsichtlich jeder Zahlung kann der zuständige Anweisungsbefugte auf der Grundlage einer Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung verlangen, dass eine externe Rechnungsprüfung von einem zugelassenen Rechnungsprüfer durchgeführt wird. Diese externe Prüfung ist obligatorisch |
|
a) bei Finanzhilfen zur Finanzierung von Maßnahmen für folgende Zahlungen: |
|
kumulierte Vorfinanzierungs- und Zwischenzahlungen von über 750 000 Euro je Haushaltsjahr und Vereinbarung;
|
|
Restbeträge von über 150 000 Euro |
|
b) bei Betriebskosten-Finanzhilfen von über 75 000 Euro je Haushaltsjahr. |
|
In den Fällen von a) und b) erfordert die erste Vorfinanzierungszahlung keine Rechnungsprüfung. |
4) Problembeschreibung |
Die Durchführung einer externen Rechnungsprüfung ist kosten- und zeitaufwändig. |
|
Von der Verpflichtung zur externen Prüfung kann der zuständige Anweisungsbefugte nach seiner Risikoanalyse entbinden: |
|
die öffentlichen Einrichtungen und internationalen Einrichtungen gem. Artikel 43 der Verordnung, |
|
die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen(mit Ausnahme der Zahlung von Restbeträgen). |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Befugnis des Anweisungsbefugten, nach seiner Risikoanalyse von der Verpflichtung zur externen Prüfung zu entbinden, wird über die unter 4) genannten Fälle generell ausgedehnt. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Erwägungen, die zur bisherigen Sonderregelung zugunsten der die Empfänger von Finanzhilfe im Bereich der humanitären Hilfe und der Verwaltung von Krisensituationen führten, können über diesen Empfängerkreis hinaus allgemein ausgedehnt werden. Es muss verwaltungsintern gewährleistet werden, dass die Risikoanalyse sachgerecht erfolgt. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Änderung/Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 hinsichtlich der Gewährleistung/Anforderungen an die Informationssicherheit in den Zahlstellen |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Nachgelagerte Kontrolle: Überprüfung und Gewährleistung der Informationssicherheit in den EU-Zahlstellen mittels Zertifizierung durch eine unabhängige Stelle. |
4) Problembeschreibung |
Nach Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 muss die Bescheinigende Stelle in Zukunft eine Erklärung abgeben, wonach das System der Zahlstelle für die Informationssicherung mit dem von der Zahlstelle gewählten international anerkannten Standard übereinstimmt. |
|
Für die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr, für das diese Erklärung erstmals abgegeben wird, nimmt die Bescheinigende Stelle in ihrem Bericht über ihre Feststellungen Bemerkungen und erste Aussagen zur Übereinstimmung des Systems der Informationssicherung der Zahlstelle mit dem von dieser gewählten international anerkannten Standard auf. Die Bescheinigende Stelle muss ein Bewertungsschema verwenden. |
|
Die Neuregelung führt zu mehr Verwaltungsaufwand(höherer Personalbedarf). |
5) Mögliche Entlastungen |
Im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens sollte geregelt werden, dass die Vergabe der Zertifizierung der IT-Sicherheit an privatrechtliche Auftragnehmer durch die Zahlstellen zu erfolgen hat. Die Kosten der Zertifizierung sollten ganz oder teilweise von der EG übernommen werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Fördermittel der EU werden aus verschiedenen Fonds geleistet. Es ist zu erwarten, dass getrennt für jeden Fonds und jede Zahlstelle die IT-Sicherheit zertifiziert werden muss. Eine Konzentration aller Bescheinigungen bei einer Stelle lässt Synergieeffekte und eine Steigerung der Effizienz erwarten. |
1) Richtlinie/Verordnung |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften |
2) Spezifische Norm |
Artikel 173 Abs. 4 i. V. m. Artikel 176 Abs. 3 der o. g. Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Antragstellung im Gewährungsverfahren für Finanzhilfen: Bei Maßnahmen, deren zu finanzierende Kosten über 300 000 Euro liegen und bei Betriebskosten-Finanzhilfen über 75 000 Euro ist einem Finanzierungsantrag ein von einem zugelassenen Rechnungsprüfer erstellter Bericht über die externe Prüfung beizufügen. Dieser Bericht ist eine Grundlage für die Überprüfung der finanziellen und operativen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die vorgeschlagenen Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm durchzuführen. |
4) Problembeschreibung |
Die Vorlage eines externen Testats zur Bewertung der finanziellen Existenzfähigkeit des Antragstellers ist kosten- und zeitaufwändig. |
|
Bei öffentlichen Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, internationalen Einrichtungen gem. Artikel 43 der Verordnung u. a. kann der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung von der Vorlage eines externen Testats entbinden(Artikel 173 Abs. 4). |
5) Mögliche Entlastungen |
Auch hinsichtlich der Antragsteller, die nicht öffentliche Einrichtungen, Hochschulen und Sekundarschulen, internationalen Einrichtungen sind, wird die Möglichkeit eingeführt, dass der zuständige Anweisungsbefugte entsprechend seiner Analyse der Risiken bei der Mittelverwaltung von der Vorlage des externen Berichts entbindet. |
|
Um die finanziellen Interessen der EU zu wahren, könnte erforderlichenfalls die Gestellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft eines Dritten, wie sie in der Verordnung mehrfach vorgesehen ist (z.B. Artikel 85 Satz 2 für die Gewährung von Zahlungsfristen; Artikel 182 Abs. 3 für vorherige Sicherheitsleistungen) eröffnet werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Erwägungen, die zur bisherigen Sonderregelung zugunsten öffentlichen Einrichtungen etc. führten, können über diesen Empfängerkreis hinaus allgemein ausgedehnt werden. Dabei muss verwaltungsintern gewährleistet werden, dass die Risikoanalyse sachgerecht erfolgt. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der Finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 1 Nr. 2 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Unregelmäßigkeiten und Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung aller EU-Strukturfonds |
4) Problembeschreibung |
Die Definition des Tatbestandes der so genannten Unregelmäßigkeiten ist im o.a. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2988/95 so weit gefasst, dass grundsätzlich Rückforderungen von EU-Mitteln durch die Bewilligungsstellen in einem aufwändigen Verfahren via BMWA und BMF der Kommission (zuständige Behörde OLAF) zu melden sind und auch über Jahre weiterverfolgt werden müssen. Unter den Begriff Unregelmäßigkeit fallen im Bereich des EFRE z.B. Insolvenzen und Rückforderungen wegen Kostenunterschreitungen bei Fördermaßnahmen der gewerblichen Wirtschaft. Es ist nicht nachzuvollziehen, wieso diese Tatbestände als "Unregelmäßigkeit" gemeldet werden müssen und wozu OLAF diese Daten benötigt. Alle Versuche, OLAF zu einer anderen Auslegung oder Änderung des o. a. Artikel 1 Nr. 2 der Verordnung zu bewegen sind bislang gescheitert. |
5) Mögliche Entlastungen |
Neudefinition des Begriffes Unregelmäßigkeiten auf den Kernbereich (= fehlgeleitete EU-Mittel) und damit eine wesentliche Reduzierung des Meldeverfahrens. |
6) Weitere Bemerkungen |
Mit den Meldungen ist in erster Linie die Verwaltung befasst, die Wirtschaft ist nicht unmittelbar betroffen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung der Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (Abl. EG (Nr. ) L 56 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 142/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Abschnitt "K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen" |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Landwirtschaft |
4) Problembeschreibung |
In der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung der Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (Abl. EG (Nr. ) L 56 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 142/2002 der Kommission vom 24. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in 2003, 2005 und 2007 sollte der Abschnitt "K. Schlepper, Einachsschlepper, Maschinen und Einrichtungen" vollständig gestrichen werden. |
|
Begründung Das Merkmalprogramm wurde bereits bei der Erhebung |
|
im Jahr 1999 ausgesetzt; eine Wiederaufnahme bedeutete eine erhebliche Ausweitung des Merkmalsprogramms. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entlastung von statistischen Anforderungen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Gesamte Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Grundlagen der VO, Regelungen, Standards |
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung aus dem Jahr 1991 ist hinsichtlich Inhalt und Regelungen überholt und bedarf einer Aktualisierung und Anpassung an die zwischenzeitlich erreichten Standards. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Änderung der Verordnung hinsichtlich |
|
Klarer, eindeutiger Grundlagen, |
|
Aufhebung detaillierter und überalterter Regelungen und |
|
Anpassung an internationale Standards |
|
ist ein wichtiger Beitrag zur Deregulierung. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Verordnung ist zwischenzeitlich vielfach geändert und ergänzt worden. Sie ist angesichts der Fülle an Details kaum mehr transparent. Angesichts des 2004 seitens der Kommission vorgelegten Aktionsplans für den Ökolandbau könnt die Verordnung auf wichtige Rahmenregelungen reduziert und dadurch überschaubarer gestaltet werden. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Gesamte Verordnung |
3) Betroffener |
Definition der betroffenen Erzeugnisse |
Regelungsbereich |
Erzeugerorganisationen |
|
Branchenverbände und -vereinbarungen |
|
Interventionsregelungen |
|
Handelsverkehr mit Drittländern |
|
Nationale und gemeinschaftliche Kontrollen |
|
Allgemeine Bestimmungen |
4) Problembeschreibung |
Vielzahl von Regelungen und Querverweisen machen die Verordnung schwer verständlich und bereiten Probleme in der Umsetzung. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Anpassung und Vereinfachung der Verordnung sollte im Zuge der seitens der Kommission vorzulegenden Reformvorschläge für die Marktordnung für Obst und Gemüse erfolgen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Gesamte Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Ermittlung und Berechnung der Einfuhrabgaben bei den im Anhang dieser Verordnung genannten Obst- und Gemüsearten |
4) Problembeschreibung |
Die Vorgehensweise und der Berechnungsmodus zur Ermittlung der Einfuhrabgeben der im Anhang der Verordnung genannten Produkte sind kompliziert und schwer verständlich und erfordern eine werktägliche Meldung von Notierungen an repräsentativen Märkten in nahezu allen EU-Mitgliedstaaten. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Anpassung und Vereinfachung sollte im Zuge der seitens der Kommission vorzulegenden Reformvorschläge für die Marktordnung für Obst und Gemüse erfolgen. |
6) Weitere Bemerkungen |
In Deutschland muss werktäglich von den Standorten Hamburg, München, Frankfurt a. Main, Köln und Berlin eine Vielzahl an Marktdaten erfasst und an die Kommission weitergeleitet werden. Eine Vereinfachung der Marktordnung ist dringend notwendig. Die Kommission arbeitet an Vorschlägen zu einer Reform der gesamten Marktordnung für Obst und Gemüse. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein und Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Anhang V und VI Abschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 und Artikel 25, 26 und 31 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Meldung der ökologischen Verfahren |
4) Problembeschreibung |
Jede natürliche oder juristische Person bzw. deren Zusammenschlüsse müssen die Durchführung der ökologischen Verfahren bezüglich Säuerung, Entsäuerung, Anreicherung und Süßung melden. Die Notwendigkeit einer Meldung der Maßnahmen bei gleichzeitiger Vorschrift der Buchführung in Artikel 26 der Verordnung (EG) Nr. 1622/2000 über die ökologischen Verfahren wird als unnötiger Aufwand (Doppelaufwand) für die Betriebe gesehen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Auf Grund dessen, dass die vorgenommenen ökologischen Verfahren in die Weinbuchführung Eingang findet, erübrigt sich eine "Doppelmeldung". |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarkts |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 4 in Verbindung mit Anlage Tabelle C |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Meldung der Weinerzeugung im Betrieb |
4) Problembeschreibung |
Die Weinerzeugungsmeldung verlangt neben der Weinerzeugungsmenge eine Mitteilung über die Lieferanten der Erzeugnisse. |
5) Mögliche Entlastungen |
Auf Grund anderer vorhandener Meldungen verfügt die Überwachungsbehörde weitest gehend über diese Informationen, die zudem in der vorgeschriebenen Buchführung hinterlegt ist. Die Weinerzeugungsmeldung dient auf europäischer Ebene statistischen Zwecken über die unterschiedliche Erzeugung der Qualitäten insbesondere über Tafelwein. Auf das Lieferantenverzeichnis kann verzichtet werden, bzw. die Mitgliedstaaten sollten im Zuge der Ermächtigung die Meldeverpflichtung in eigener Zuständigkeit regeln. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarkts |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 6 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Meldung der Wein- und Traubenmostbestände |
4) Problembeschreibung |
Jede natürliche oder juristische Person bzw. deren Zusammenschlüsse, außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern, melden jedes Jahr zum 31. Juli ihre Bestände an Traubenmost bis Wein. Hierbei besteht erst eine Meldepflicht ab einer lagernden Menge über 100 hl. Somit gilt heute schon eine Befreiung bei Kleinmengen. Die Bestandsmeldung wird in der EU für die jährliche Weinmarktbilanz verwendet um Entscheidungen hinsichtlich der "Intervention" Destillation für Trinkalkohole oder Dringlichkeitsdestillationen zu unterstützen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Auf Grund dessen, dass mit den Erntemeldungen, den Vermarktungszahlen durch entsprechende Meldungen und weiteren Marktinformationen der Weinmarkt ebenfalls bilanziert werden kann, bedürfte es keiner Extrameldung. Die Bestandsmeldung kann durch eine Schätzung, ähnlich der Ernteschätzung, ersetzt werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnungen |
Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind, und zur Aufhebung der Richtlinie 77/435/EWG in Verbindung mit Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 der Kommission vom 18. Oktober 2000 mit der Liste der Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates keine Anwendung findet, und zur Aufhebung der Entscheidung 096/284/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 mit den Maßnahmen, auf welche die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 keine Anwendung findet; unter anderem für bestimmte (aus der Abteilung Garantie des EAGFL finanzierte) Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 (Maßnahmen der ländlichen Entwicklung) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Bei begünstigten Unternehmen sind umfangreiche zusätzliche Prüfungen anhand der Geschäftsunterlagen durchzuführen (so genannten "Buchprüfungen"). |
4) Problembeschreibung |
Als Ausnahmen von den Buchprüfungen sind im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 nur die Kapitel Vorruhestand, Benachteiligte Gebiete, Agrarumweltmaßnahmen und Forstwirtschaft genannt. Bei investiven Fördermaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EG) |
|
Nr. 1257/1999 sind dagegen Buchprüfungen vorzunehmen, obwohl diese Fördermaßnahmen bereits einem ausgefeilten Kontrollsystem unterliegen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verringerung der Buchprüfungen in den betroffenen Unternehmen durch |
|
Ausdehnung der Ausnahmetatbestände in der Verordnung (EG) Nr. 2311/2000 auf alle Maßnahmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1257/99, |
|
Sicherstellung, dass ab 2007 die Ausgaben des EFLL nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 4045/89 einbezogen werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die EU hat vorgeschlagen, ab 2007 für die beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik getrennte Fonds (Europäischer Garantiefonds für die Landwirtschaft EGFL und Europäischer Fonds für die Landwirtschaft und Landentwicklung EFLL) einzurichten. Der Bundesrat hat hierzu einen Beschluss (BR-Drucksache 568/04(Beschluss) ) gefasst, der das Anliegen nach Nr. 5, 2. Spiegelstrich mit einschließt. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 53 bis 57, Artikel 63 Abs. 2 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Zahlungsansprüche (entkoppelte Direktzahlungen) bei Flächenstilllegung |
4) Problembeschreibung |
Wie bisher muss die überwiegende Zahl landwirtschaftlicher Betriebe auch nach der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) einen vorgegebenen Anteil ihrer Ackerflächen obligatorisch stilllegen. Durch die weit gehende Entkoppelung der Direktzahlungen von der Produktion ab 2005 verlieren die Direktzahlungen ihren Produktionsanreiz. Damit verliert auch die obligatorische Flächenstilllegung weit gehend ihre Rechtfertigung als Instrument der Marktsteuerung. Die obligatorische Flächenstilllegung sollte deshalb in der EU aufgehoben werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Durch Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung entfällt eine Vielzahl detaillierter Nachweise und Verwaltungsvorgänge für die landwirtschaftlichen Unternehmen wie für die Verwaltungen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 44 Abs. 3 Satz 2 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Flächen zur Aktivierung (Auszahlung) von Zahlungsansprüchen müssen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung stehen |
4) Problembeschreibung |
Die Vorgabe eines Zeitraums ist im Verwaltungsvollzug insbesondere im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle äußerst aufwändig und störanfällig. Vielfach liegen keine schriftlichen Pachtverträge vor. Vor allem in Realteilungsgebieten mit einer Fülle von mündlich verpachteten Klein- und Kleinstparzellen sind schriftliche Bestätigungen teilweise kaum zu bekommen, weil die Eigentümer/Erben nicht mehr vor Ort wohnen. |
|
Hintergrund für diese Regelung ist v. a. die Vermeidung einer Mehrfachverwendung von Flächen zur Beantragung der Auszahlung von Zahlungsansprüchen. Allerdings erfolgt zur Vermeidung von Mehrfachbeantragung bei den Flächen ohnehin ein entsprechender Flächenabgleich. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Zehn-Monats-Regelung soll durch eine Stichtagsregelung ersetzt werden. Die Flächen werden dann nur demjenigen Antragsteller zugerechnet, der sie zu einem bestimmten Antragsstichtag zur Verfügung hat. Durch |
|
Abgleich der Flächen wird verhindert, dass eine Fläche von einem Antragsteller mehrfach bzw. von mehr als einem Antragsteller geltend gemacht wird. |
|
Daraus ergibt sich eine deutliche Vereinfachung für Antragsteller wie für die Verwaltung bei unveränderter Erreichung des Ziels der Vermeidung von Doppelbeantragungen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe c i. V. m. Artikel 6 Abs. 2 Buchstabe d |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Präparation von Jagdtrophäen |
4) Problembeschreibung |
Bei Anwendung der genannten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Präparation von Jagdtrophäen nur noch in gemäß Artikel 18 der Verordnung zugelassenen technischen Anlagen erlaubt. Die Einrichtung solcher Anlagen macht eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Dabei entsteht zusätzlicher Aufwand |
|
a) für den Jäger durch das Einholen einer Genehmigung, |
|
b) für die Behörden aufgrund zahlreicher Verfahren zur Zulassung der technischen Anlagen und deren Überwachung. |
|
Wegen des geringen Gefährdungspotentials von Teilen von Wildkörpern, die der Herstellung von Jagdtrophäen dienen, ist der bei Vollzug der Verordnung zu treffende Aufwand nicht gerechtfertigt. |
5) Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Nennung von "Wildkörpern oder Teilen von Wildkörpern, die zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden" als Ausnahmetatbestand zur Aufzählung der nicht der Verordnung unterliegenden tierischen Produkte in Artikel 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
2) Spezifische Norm (Artikel o.ä.) |
Artikel 30 Abs. 2 und 3 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Einbeziehung von Landschaftselementen in die beihilfefähigen Flächen |
4) Problembeschreibung |
Die bestehenden Regelungen führen zu einer zweigleisigen Flächenbasis für die landwirtschaftlichen Unternehmen und den Verwaltungen: |
|
Nettoflächen (ohne Landschaftselemente) bei weiterhin gekoppelten Direktzahlungen (1. Säule, z.B. Energiepflanzenbeihilfe, Eiweißpflanzenbeihilfe) sowie bei flächenbezogenen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung (2. Säule der GAP, z.B. Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten). |
|
Bruttoflächen (mit Landschaftselementen) bei den entkoppelten Zahlungsansprüchen(Betriebsprämie mit dem Großteil der Finanzmittel aus der 1. Säule der GAP). |
|
Durch die Zweigleisigkeit entsteht ein gravierender Mehraufwand für die Flächenerfassung und -verwaltung. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Umstellung bei allen Flächenfördermaßnahmen auf das Bruttoflächenprinzip und damit Schaffung einer einzigen und einheitlichen Flächenbasis entlastet landwirtschaftliche Unternehmen und die Verwaltung erheblich. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Gesamte Richtlinie |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln |
4) Problembeschreibung |
Für ein Verbot des Inverkehrbringens von Pflanzenschutzmitteln gibt es keine allgemeinen Stichtage oder Termine. Dies kann dazu führen, dass Pflanzenschutzmittel auch während der Anbausaison verboten werden. Eine solche Unregelmäßigkeit bei Verbotsstichtagen ist wenig praxisfreundlich. |
5) Mögliche Entlastungen |
Es sollte eine Generalregelung eingeführt werden, wonach ggf. das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln grundsätzlich zum 1. Januar eines Jahres verboten wird. Dadurch wäre für den Großteil an Pflanzenschutzmitteln ein einheitlicher und einprägsamer Verbotszeitpunkt erreicht und die Regelungen für Hersteller, Handel und Anwender transparenter. |
|
Nach wie vor soll ein erforderlichenfalls sofortiges Verbot zu jedem Zeitpunkt eines Jahres möglich bleiben. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 89/397/EWG vom 14. Juni 1989 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 14 Abs. 2 und 3 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Amtliche Lebensmittelkontrollen |
|
Abschaffung der jährlichen Berichtspflicht bei den koordinierten Überwachungsprogrammen der amtlichen Lebensmittelüberwachung |
|
über die ermittelten Ergebnisse der im Labor untersuchten Planproben und die durchgeführten Betriebskontrollen, einschließlich der Daten aus der Überwachungstätigkeit im Weinsektor, |
|
über jährlich wechselnd festgelegte koordinierte Überwachungsprogramme. |
4) Problembeschreibung |
Der Aufwand der Berichtspflicht steht in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn durch die Berichte. Die Berichtspflicht selbst stärkt nicht den Verbraucherschutz. Die amtliche Lebensmittelüberwachung wird von den Mitgliedstaaten in eigener politischer und rechtlicher Verantwortung durchgeführt. Sie ist eine typische Aufgabe, die von den Mitgliedstaaten und Ländern selbst geleistet werden kann. Die Berichtspflicht gegenüber Brüssel widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. |
5) Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Berichtspflicht |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 89/662/EWG vom 11. Dezember 1989; Entscheidung 98/470/EG vom 9. Juli 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 89/662/EWG |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Veterinärrechtliche Kontrollen/EU-zugelassene Betriebe |
|
|
Gänzliche Abschaffung der einjährigen Berichtspflicht. |
4) |
Problembeschreibung |
Der Aufwand der Berichtspflicht steht in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn durch die Berichte. Die Berichtpflicht trägt weder zu einer Verbesserung der Qualität noch zu einer Erhöhung der Effizienz der veterinärrechtlichen Kontrollen bei. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Berichtspflicht |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 98/58/EG vom 20. Juli 1998; Entscheidung 2000/50/EG vom 17. Dezember 1999 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 6 Abs. 3 |
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Tierschutzkontrollen für Legehennen, Schweine und Kälber Gänzliche Abschaffung der zweijährigen Berichtspflicht. |
4) |
Problembeschreibung |
Der Aufwand der Berichtspflicht steht in keinem Verhältnis zum Informationsgewinn durch die Berichte. Die Berichtpflicht trägt weder zu einer Verbesserung der Qualität noch zu einer Erhöhung der Effizienz der Tierschutzkontrollen bei. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Berichtspflicht |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Entscheidung 2004/450/EG vom 29. April 2004 |
2) |
Spezifische Norm(Art. o. ä.) |
|
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Überwachung Tierseuchen Übergang von halbjährlicher auf jährliche Berichtspflicht |
|
|
bei der Überwachung der Klassischen Schweinepest |
|
|
beim BHV1-Halbjahresbericht, |
|
|
bei der Sanierung in Fällen von Aujezsky-Krankheit. |
4) |
Problembeschreibung |
Auf die Berichtspflichten kann zwar nicht verzichtet werden. |
|
|
Die Verlängerung des Berichtszeitraums ist jedoch möglich, ohne dass der Informationszweck beeinträchtigt wird. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Halbierung der Zahl der Berichte |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 2139/2004 der Kommission vom 8. Dezember 2004 zur Änderung und Durchführung der Verordnung(EWG) Nr. 571/88 des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2000/115/EG der Kommission im Hinblick auf die Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe in den Jahren 2005 und 2007 |
|
Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Anhang I Buchstabe C Ziffer 5 Buchstabe f der Verordnung(EWG) Nr. 571/88 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Erhebung von direkten Investitionsbeihilfen, die der Betrieb in den vergangenen fünf Jahren im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten hat, im Rahmen der Agrarstrukturerhebung. |
4) Problembeschreibung |
Direkte Investitionsbeihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 werden umfangreich evaluiert |
|
Daten liegen aus anderen Quellen mit höherem Präzisionsgrad vor. |
|
Zusätzliche Erhebung bereits vorhandener Informationen |
5) Mögliche |
Verzicht auf die Erhebung |
Entlastungen |
Reduktion des Aufwands bei der Verwaltung und Antragsteller |
6) Weitere Bemerkungen |
Erhebungsmerkmale werden 2005 erstmals erhoben. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
a) Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse |
|
b) Verordnung (EG) Nr. 2707/2000 der Kommission vom 11. Dezember 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/99 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen, geändert durch VO Nr. 816/2004 |
2) Spezifische Norm |
a) Artikel 14 (Schulmilch) |
(Art. o.ä.) |
b) gesamte Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler und Schulen. |
4) Problembeschreibung |
Aus Kostengründen und wegen mangelnder Akzeptanz der Schüler stellen immer mehr Schulmilchlieferanten die Belieferung gerade von kleineren Schulen ein. Die flächendeckende Versorgung geht damit verloren. |
|
Der erforderliche Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten steht bei stetigem Absatzrückgang in keinem Verhältnis zum Nutzen der Maßnahme. |
5) Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Maßnahme. Dadurch würde auch der Verwaltungs- und Kontrollaufwand an den zuständigen Behörden entfallen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1255/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse |
|
Verordnung (EG) Nr. 2191/81 der Kommission vom 31. Juli 1981 über die Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 13 gesamte Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Gewährung einer Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen (Sozialbutter). |
4) Problembeschreibung |
Um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern, ist die Maßnahme vor allem auch wegen der zunehmenden Bedeutung von Cateringfirmen mit einem zunehmend hohem Kontroll- und Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verbunden. |
|
2003 wurden in Deutschland im Rahmen dieser Maßnahme ca. 13.250 t Butter mit einem Beihilfevolumen der EU von 13,25 Mio. Euro zur Entlastung des Buttermarktes abgesetzt. Auf EU-Ebene werden jährlich rund 30.000 t verbilligt an gemeinnützige Einrichtungen verkauft. |
|
Dieser Absatz dürfte zwar zu einer gewissen Marktentlastung am Buttermarkt beitragen, doch ist angesichts einer Butterproduktion von jährlich etwa 1,7 Mio. t, wovon rund 0,55 Mio. t verbilligt (v. a. für die Backwaren- und Eiscremeherstellung) abgesetzt werden, dieser Effekt eher gering einzustufen. Die Kalkulation der Tagessätze in den gemeinnützigen Einrichtungen dürfte bei einer max. Beihilfe von 2 Euro/Platz bzw. Bett pro Monat nicht nennenswert berührt werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Durch den Wegfall dieser Maßnahme können Stellen eingespart werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Auf Bundesebene ist zunächst geplant, dass diese Maßnahme künftig voll von der BLE übernommen wird. |
1) |
Richtlinie(n)/ |
Verordnung (EG) Nr. 817/2004 |
|
Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 bzw. |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Verordnung (EG) Nr. 817/2004, Artikel 71 |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, Artikel 49 |
|
|
Verordnung (EG) Nr. 796/2004, Artikel 73 |
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Durchführungsbestimmungen zu Investitionen bei Maßnahmen zur Entwicklung des Ländlichen Raums nach der Verordnung |
|
|
(EG) Nr. 1257/1999 |
|
|
Rückforderungen |
4) |
Problembeschreibung |
Im Grunde ausreichend wirksame nationale Regelungen vorhanden. |
|
|
Fehlende Kongruenz nationaler Verwaltungsvorschriften mit den EU-Vorgaben. |
|
|
Im Extrem unterschiedliche Verzinsungsregelungen für |
5) |
Mögliche Entlastungen |
nationalen und EU Anteil bei kofinanzierten Maßnahmen. Verzicht auf EU-Regelungen, wenn nationale Regelungen vorhanden, |
|
|
Reduktion des Aufwands, |
|
|
bessere Verständlichkeit für den Antragsteller. |
6) |
Weitere Bemerkungen |
EU-Vorschriften hinsichtlich der Verfahren zur Bewilligung und Rückforderung als Rahmenvorschriften erlassen, die durch das nationale Recht ausgefüllt werden. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Kap. II, Abschnitt 6, Art. 72 Abs. 1 Satz 2 |
3) Betroffener |
Maßnahmen im Bereich Investitionsförderung |
Regelungsbereich |
Anträge, Kontrollen und Sanktionen entsprechend o. g. Verordnung |
|
Ausschluss von Fördermaßnahmen im Folgejahr |
4) Problembeschreibung |
Fall der absichtlichen Falschangaben: |
|
Der Ausschluss im Folgejahr greift bei einmaliger In- |
|
vestitionsförderung ins Leere |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf EU-Regelungen, wenn nationale Regelungen vorhanden |
|
Reduktion des Aufwandes |
|
bessere Verständlichkeit für den Antragsteller |
6) Weitere Bemerkungen |
EU-Vorschriften hinsichtlich der Verfahren zur Bewilligung und Rückforderung als Rahmenvorschriften erlassen, die durch das nationale Recht ausgefüllt werden. |
1) |
Richtlinie(n) / Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Kapitel II, Abschnitt 6, Artikel 72, Abs. 1, Satz 1 |
3) |
Betroffener |
Maßnahmen im Bereich Landschaftspflege |
|
Regelungsbereich |
Anträge, Kontrollen und Sanktionen entsprechend o. g. Verordnung |
|
|
Ausschluss von Fördermaßnahmen |
4) |
Problembeschreibung |
Bei Vorliegen falscher Angaben (grobe Fahrlässigkeit): |
|
|
Ausschluss des Begünstigten für das. entsprechende Kalenderjahr von sämtlichen Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum des betreffenden Kapitels der Verordnung(EG) Nr. 1257/1999. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Der Ausschluss sollte sich ausschließlich auf die betroffene Fördermaßnahme beziehen. |
6) |
Weitere Bemerkungen |
Durch den Ausschluss kann in bestimmten Fällen eine dringend erforderliche Leistung nicht mehr gefördert werden und diese wird dann i.d.R. vom Betroffenen auch nicht mehr durchgeführt. |
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 817/2004 vom 29. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Kapitel I, Abschnitt 11, Artikel 39 Abs. 1 Satz 1 |
3) |
Betroffener |
Maßnahmen im Bereich Landschaftspflege |
|
Regelungsbereich |
Allgemeine Vorschriften für verschiedene Maßnahmen entsprechend o. g. Verordnung |
|
|
Fallgruppen höherer Gewalt Enden von Verpflichtungen |
4) |
Problembeschreibung |
Abschließende Anzahl Fallgruppen |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Erweiterung der Fallgruppen: Unter anderem Anerkennung weiterer erheblicher betriebswirtschaftlicher Gründe und Härtefälle für den Ausstieg aus Verpflichtungen |
6) |
Weitere Bemerkungen |
Flexibilisierung der Regelung und umfassendere Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zu InVeKoS |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Titel IV, Kapitel I, Artikel 51 Abs. 1 |
3) Betroffener |
Agrarumweltmaßnahmen |
Regelungsbereich |
Bereich Landschaftspflege |
|
Grundlage für die Berechnung der Beihilfen, Kürzungen und Ausschlüsse |
|
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen |
4) Problembeschreibung |
Geringfügigen Übererklärungen (festgestellte Differenz von 3 % oder über 2 ha) zu Flächen wird mit unverhältnismäßig starker Sanktionierung begegnet. |
|
Bei einer festgestellten Differenz von über 20 % Abweichung wird keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. |
5) Mögliche Entlastungen |
Erhöhung der Schwellenwerte |
|
Einführung differenzierter Abstufungen statt pauschalem Ausschluss von Beihilfen bei Übererklärungen von über 20 % |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Kapitel 8, 16 |
3) Betroffener |
Beihilfe für Energiepflanzen |
Regelungsbereich |
Beihilfe für Nachwachsende Rohstoffe |
4) Problembeschreibung |
Abweichende Regelungen in den Bereichen Beihilfe für Energiepflanzen und Beihilfe für Nachwachsende Rohstoffe (u.a. bei nachwachsenden Rohstoffen ist ein Vertragsabschluss mit Aufkäufer und Erstverarbeiter möglich; bei Energiepflanzen nur mit Erstverarbeiter), |
|
Enge Vorschriften bei der Beihilfe für Energiepflanzen reduzieren die Akzeptanz, |
|
Im Verhältnis zur Prämie (45 Euro/ha) exorbitant hoher Verwaltungs- und Kontrollaufwand. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinheitlichung der Regelungen |
|
Reduktion des Aufwands bei Verwaltung und Antragsteller |
|
Höhere Akzeptanz der Maßnahme |
|
evtl. sogar Verzicht auf die Maßnahme Beihilfe für Energiepflanzen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Artikel 27 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
|
Auswahl der Kontrollstichprobe |
4) Problembeschreibung |
Detailvorgaben von Risikokriterien für die Auswahl der Stichprobe: |
|
äußerst komplexes EDV-Verfahren |
|
hohe Fehlerwahrscheinlichkeit mit entsprechendem Anlastungsrisiko |
|
Auswahlkriterien sind dem ausgewählten Antragsteller nur schwer zu vermitteln |
|
im Ergebnis kaum Abweichungen zu einer einfachen Zufallsauswahl |
|
unangemessenes Aufwands-/Ertragsverhältnis |
5) Mögliche Entlastungen |
Reduktion der Vorgaben; Risikokriterien als Option für die Mitgliedstaaten |
|
Vereinfachung des Verfahrens |
|
größere Nachvollziehbarkeit für die Betroffenen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 |
2) Spezifische Norm |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Artikel 29 bis 33 |
(Artikel o.ä.) |
Arbeitsunterlage der EU-Kommission AGRI/2253/2003 zur Vor-Ort-Kontrolle der Flächen gem. Artikel 15 bis 23 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 (wird z. Z. von KOM überarbeitet) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung(EG) Nr. 1782/2003 |
|
Bestimmung der förderfähigen Flächen |
4) Problembeschreibung |
Detailvorgaben für Messverfahren und Messtoleranzen |
|
fehlende Flexibilität; keine Möglichkeit, einfache ebenfalls angemessene und wirksame Verfahren anzuwenden, |
|
hohe Fehlerwahrscheinlichkeit mit entsprechendem Anlastungsrisiko, |
|
Messtoleranzen unangemessen niedrig(Bildschirmmessung), |
|
unangemessen hoher technischer Aufwand, |
|
Standard für die Kontrolle und Möglichkeiten des Antragstellers klaffen weit auseinander. Der technische Aufwand, der für die Kontrolle eingesetzt wird, steht in keinem Verhältnis zu den Möglichkeiten, die dem Landwirt zur Flächenermittlung zur Verfügung stehen. |
|
Unter schwierigen Geländebedingungen sind die Vorgaben fast nicht erfüllbar. |
|
Nationale Standards stellen ein ausreichendes Kontrollniveau sicher. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf EU-Regelungen, wenn nationale Regelungen vorhanden |
|
Reduktion des Aufwands, |
|
weniger Abweichung zwischen beantragter und ermittelter Fläche, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Titel IV |
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Durchführungsbestimmungen zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 |
|
|
Rückforderungen und Sanktionen |
4) |
Problembeschreibung |
Im Grunde ausreichend wirksame nationale Regelungen vorhanden. |
|
|
Fehlende Kongruenz nationaler Verwaltungsvorschriften mit den EU-Vorgaben. |
|
|
Im Extremfall unterschiedliche Verzinsungsregelungen für nationalen und EU-Anteil bei kofinanzierten Maßnahmen. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf EU-Regelungen, wenn nationale Regelungen vorhanden |
|
|
Reduktion des Aufwands |
|
|
bessere Verständlichkeit für den Antragsteller |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ |
Richtlinie 2002/11/EG vom 14. Februar 2002; |
Verordnung(en) |
Rebenpflanzgut-Verordnung vom 21. Januar 1986 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Rebenpflanzgut |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Beschaffenheitsprüfung von Rebenpflanzgut |
4) Problembeschreibung |
Die Beschaffenheitsprüfung von Rebenpflanzgut wird in Deutschland obligatorisch durchgeführt. Die abschließende Qualitätsprüfung von Rebenpflanzgut kann den Rebschulbetrieben in Eigenverantwortung überlassen werden. Die nationale und internationale Konkurrenz gewährleistet, dass nur qualitativ hochwertige Pfropfreben vermarktbar sind. |
5) Mögliche Entlastungen |
Wegfall der Beschaffenheitsprüfung (derzeit durchgeführt durch die Sachgebiete Weinbau der Regierungspräsidien, zum Teil auch von der Weinbauberatung). |
6) Weitere Bemerkungen |
Wegfall der Beschaffenheitsprüfung bei Edelreisern/Unterlagen und Pfropfreben sind ebenso sinnvoll. Eine grundsätzliche Änderung der Verordnung ist zur Zeit in der Diskussion. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnungen zur Festlegung der EG-Vermarktungsnormen für folgende Obst- und Gemüsearten:(Anmerkung: die genannten Normen werden jeweils durch eine EG-Verordnung festgelegt) |
|
Äpfel, Aprikosen/Marillen, Artischocken, Avocados, Birnen, Blumenkohl, Bohnen, Chicoree, Erdbeeren, Gurken, Haselnüsse, Kirschen, Kiwis, Knoblauch, Kulturchampignons, Pfirsiche/Nektarinen, Möhren, Pflaumen, Spargel, Tafeltrauben, Tomaten, Walnüsse, Zitrusfrüchte, Zucchini, Mischpackungen aus frischem Obst und Gemüse |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Im Anhang der jeweiligen Verordnung ist eine Klasse Extra definiert (zusätzlich zu Klasse I und II) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
EG-Vermarktungsnormen für die o. g. Obst- und Gemüsearten (in den übrigen Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse ist eine Klasse Extra nicht definiert) |
4) Problembeschreibung |
Kontrollaufwand des Bundes (bei der Einfuhr) und der Länder (Kontrolle im Binnenmarkt und bei der Ausfuhr) und ggf. Aufwand für die Ahndung von Verstößen |
5) Mögliche Entlastungen |
Streichung der Klasse Extra in den o. g. Vermarktungsnormen |
6) Weitere Bemerkungen |
Die mit den Vermarktungsnormen verfolgten Ziele(lauterer Handel, Markttransparenz, Fernhalten von Ware unzureichender Qualität, Durchführung der Marktorganisation) können durch die Absicherung einer Standardqualität (der Klasse I und II) gewährleistet werden. Weiter gehende Anforderungen der Abnehmer bzw. der Verbraucher sollten ggf. durch wirtschaftseigene Standards oder Qualitätsmarken von der Wirtschaft selbst garantiert und in eigener Verantwortung umgesetzt werden. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie (91/414/EWG) des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 10 der Richtlinie 91/414/EWG |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Zulassung von Pflanzenschutzmitteln |
4) Problembeschreibung |
Derzeit erfolgt die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln auf nationaler Ebene. Die Zulassungsbedingungen sind zwar in der o. g. Richtlinie in den Anhängen II, III und VI geregelt, lassen aber Spielraum in der Auslegung. In Deutschland sind die Zulassungsbedingungen insbesondere im Bereich der Auswirkung von Pflanzenschutzmitteln auf den Naturhaushalt (wasserueber.htm , Boden, Luft) strenger geregelt als in anderen Mitgliedstaaten. |
|
Beispielhaft seien hier die Abstandsregelungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu Oberflächengewässern genannt, die es beispielsweise in Frankreich nicht gibt. |
|
Des Weiteren ergeben sich durch die strengere Zulassung Preisunterschiede für identische Mittel in den verschiedenen Mitgliedstaaten. In Deutschland sind die Mittel in der Regel teurer. |
|
Darüber hinaus verlangt der Gesetzgeber in Deutschland bei der Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln aus anderen Mitgliedstaaten zumindest die absolute Produktidentität. |
|
Dadurch kam und kommt es teilweise zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen, insbesondere bei der Preisgestaltung. |
5) Mögliche Entlastungen |
Zentralen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln für die gesamte EU. Dies würde sowohl die Zulassungsbetreiber von Pflanzenschutzmitteln als auch die Landwirte erheblich entlasten und Wettbewerbsverzerrungen wären ausgeschlossen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Eine zentrale Zulassung für Pflanzenschutzmittel in der EU wird sowohl von der Bundesregierung als auch von der Kommission abgelehnt. |
|
Als Alternative könnte deshalb der österreichische Vorschlag zielführend sein. Er sieht vor, den Binnenmarkt im Bereich Pflanzenschutz zumindest regional zu harmonisieren. Die Kommission hat bereits signalisiert, dass ein Bewertungssystem nach Zonen im Zusammenhang mit einer obligatorischen gegenseitigen Anerkennung innerhalb einer Zone die besten Chancen hat, die Harmonisierung voranzutreiben. Hierzu hat die Kommission einen Vorschlag angekündigt, der jedoch derzeit noch nicht vorliegt. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1663/95 vom 7. Juli 1995 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Anlastungen EAGFL, Abteilung Garantie Überprüfung der Verfahren zur Ermittlung der Anlastungsbeträge. |
4) Problembeschreibung |
Die "Bescheinigenden Stellen" für EU-Maßnahmen prüfen jährlich die Tätigkeit der Zahlstellen im Rahmen des EAGFL Abteilung Garantie. |
|
Alle aufgedeckten Fehler werden nach einem von der EU vorgegebenen Modus mit der Begründung und Annahme hochgerechnet, dass in der Grundgesamtheit weitere Fehler enthalten sind, die auf Grund eines nicht korrekten Handelns der Verwaltung entstanden sind. In die Hochrechnung werden nicht nur die Zahlfälle aufgenommen, für die nach Ansicht der Bescheinigenden Stellen zu Unrecht EU-Zahlungen (= Überzahlungen) geleistet wurden, sondern auch solche, bei denen der Antragsteller zu wenig ausgezahlt bekommen hat. Also auch Fälle, bei denen keinerlei finanzieller Schaden für die EU entstanden ist. Die Dimension wird an folgendem Beispiel aus dem Jahr 2002 deutlich: Bedingt durch eine fehlerhafte Berechnung der Futterfläche erfolgte eine zu geringe Auszahlung der Sonderprämie für Rinder von 62,90 Euro. Über die Hochrechnung wurde ein "wahrscheinlichster" Fehler von 126.676 Euro ermittelt. |
|
Es muss somit nicht nur ein errechneter Schaden an die EU-Kasse zurückerstattet werden, sondern es wird jede Form von als nicht korrekt beurteiltem Verwaltungshandeln finanziell bestraft. Die Sanktionsbeträge sind weit überzogen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Rückführung der überzogenen Sanktionsbeträge |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 322/97 vom 17. Februar 1997 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Massiver Abbau von Berichtspflichten und Statistiken |
|
Reduzierung des Verwaltungsaufwands für EU-Statistiken auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß insbesondere massiver Abbau von Statistiken für Unternehmen, Landwirtschaft sowie Kommunen. |
4) Problembeschreibung |
Der mittlerweile grundsätzlich übertriebene statistische Detaillierungsgrad stellt insbesondere für Unternehmer, Landwirte und kommunale Verwaltungen eine große zeitliche und finanzielle Belastung dar. |
|
Dis ist umso ärgerlicher, als dass der Erkenntnisgrad der Statistiken meist in einem grobem Missverhältnis steht zum erforderlichen Aufwand, den Unternehmer, Landwirte und kommunalen Verwaltungen zur Erhebung der Daten erbringen müssen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf zahlreiche EU-Statistiken |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 438/2001 vom 2. März 2001 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Anhang IV |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken EFRE, Datenbanksystem EFREporter |
|
Reduzierung der Berichtspflicht und Vereinfachung des elektronischen Datenaustauschs |
4) Problembeschreibung |
Die Kommission verlangt für die Abwicklung des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung(EFRE) eine umfassende Berichtspflicht, in deren Rahmen Informationen des Finanzplans, zur Mittelbindung, zur Mittelauszahlung und Indikatoren zur Erfolgsmessung bereitgehalten bzw. elektronisch ausgetauscht werden sollten. Im Anhang IV zur Verordnung (EG) Nr. 438/2001 der Kommission vom 2. März 2001 benannte die Kommission hierfür 79 Datenfelder. |
|
Um den Mitgliedstaaten und den Ländern die technischen Voraussetzungen für einen entsprechenden Datenaustausch bereitzustellen, bemühte sich die Kommission mit hohem finanziellen Engagement um die Entwicklung eines speziellen Datenbanksystems, den "EFREporter". Bis heute, im sechsten Jahr der laufenden Förderperiode (2000 bis 2006), ist ein belastbares Datenbanksystem nicht absehbar. Die Länder bemühen sich mit hohem personellen und finanziellen Aufwand um Ersatzlösungen. |
|
Für die Zwischenzeit wird für laufende Zahlungsanträge der Datenaustausch auf der Basis von Excel-Datenblättern erfolgreich praktiziert. Dies zeigt, dass hier Vereinfachungsmöglichkeiten gegeben sind. |
5) Mögliche Entlastungen |
Reduzierung der Berichtsumfangs; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1681/94 vom 11. Juli 1994 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten/Statistiken Unregelmäßigkeiten Verzicht auf die Meldung von Unregelmäßigkeiten. |
4) |
Problembeschreibung |
Die Meldung von Unregelmäßigkeiten, v. a. wenn diese noch nicht rechtskräftig sind, ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Da bei Unregelmäßigkeiten sowieso Rückforderungen bzw. Sanktionen eingeleitet werden, ist die Meldung der Unregelmäßigkeiten ein zusätzlicher, nicht notwendiger Aufwand. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Abschaffung der Meldepflicht |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
|
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Förderprogramme Notifizierung von Beihilfen und Förderprogrammen |
|
Überprüfung der Verpflichtung aller Mitgliedstaaten, bei der EU sämtliche Beihilfen und Förderprogramme notifizieren und genehmigen lassen zu müssen. |
|
Beschleunigung der Genehmigungsverfahren. |
4) Problembeschreibung |
Sämtliche vom Land oder Bund oder Kommunen gewährten Beihilfen oder Förderprogramme für die Landwirtschaft sind grundsätzlich bei der EU zu notifizieren und zu genehmigen. Die Genehmigungsverfahren sind in der Regel sehr langwierig und kompliziert, wobei die EU mit immer wieder neuen Fragen die eigentlich auf zwei Monate begrenzte Genehmigungsfrist verlängern kann. Oftmals können sich die Antragsteller des Eindrucks nicht erwehren, dass auch "Alibi-Fragen" gestellt werden, die v. a. die automatische Genehmigung nach Ablauf der Frist verhindern soll. |
|
Es sollte hinterfragt werden, ob wirklich alle Beihilfen und Förderprogramme von Bund und Ländern und Kommunen unbedingt bei der EU notifiziert und genehmigt werden müssen. Zudem sollten Rückfragen der EU den zur raschen Genehmigung vorgesehen automatischen Fristablauf nicht endlos verlängern können. |
5) Mögliche Entlastungen |
teilweiser Verzicht auf Notifizierungen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Förderprogramme Verzicht auf Zahlungsansprüche Verzicht auf Zahlungsansprüche mit Genehmigungen von Obst-, Gemüseund Sonderkulturen (OGS). |
4) |
Problembeschreibung |
Bisher gab es für OGS-Kulturen keine Förderung. Die Einführung der Zahlungsansprüche mit OGS-Genehmigungen verursacht einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand. Außerdem ist die Prämie im Verhältnis zum Umsatz/Gewinn auf einer OGS-Fläche eher zu vernachlässigen. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf die Abwicklung der Zahlungsansprüche |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 vom 30. Mai 2000 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Publizitätsverordnung Abschaffung der Publizitätsverordnung. |
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung (EG) Nr. 1159/2000 der Kommission vom 30. Mai 2000 über die von den Mitgliedstaaten zu treffenden Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Interventionen der Strukturfonds regelt bis in kleinste Detail, |
|
wie der Aufbau von Werbeplakaten, Hinweisschildern(Bautafeln) und Erinnerungstafeln auszusehen hat und |
|
wie die Begünstigten und die Öffentlichkeit über die Beteiligung der EU an Investitionsvorhaben zu informieren sind. |
|
Dabei wird selbst die Schriftgröße des Namenszugs nicht dem Zufall überlassen. |
|
Auf die Publizitätsverordnung kann verzichtet und in einem Artikel der allgemeinen Strukturfondsverordnung eine Verpflichtung aufgenommen werden, dass die Empfänger von EU-Zuschüssen in angemessener Weise über die EU-Beteiligung zu informieren sind. |
|
Die vorgeschlagene Vereinfachung verringert den Verwaltungsaufwand und stärkt den Handlungsspielraum der Behörden der Mitgliedstaaten bzw. der Regionen |
5) Mögliche Entlastungen |
Flexibilisierung der Publizitätsmaßnahmen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
|
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Verfahrensvereinfachung bei EAGFL/LEADER+ |
|
|
Grundlegende Vereinfachung von Antragstellung, Mittelverteilung und Nachweisführung. |
4) |
Problembeschreibung |
Sowohl die Antragstellung als auch die Verteilung der Finanzmittel und deren Nachweisführung sind bei dieser Gemeinschaftsinitiative viel zu kompliziert. Dies verursacht einen erheblichen bürokratischen und finanziellen Aufwand bei den Antragstellern und bei den bearbeitenden Behörden. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Verfahrensvereinfachungen; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
|
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung -Wiedereinziehungsverfahren bei EAGFL |
|
Das Recht der Kommission auf die "letzte Entscheidung" bei Wiedereinziehungsverfahren verzögert das Verfahren über Gebühr, verstößt gegen das Subsidiaritätsprinzip und erschwert die Debitorenbuchführung in erheblichem Maße. Die Feststellung der Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, dass eine Forderung endgültig nicht wieder einziehbar ist, sollte von der Kommission anerkannt werden. |
4) Problembeschreibung |
Kommt es im Bereich des EAGFL Abt. Garantie zu Rückforderungen gegenüber den Landwirten, ist das Wiedereinziehungsvefahren nach nationalem Recht durchzuführen. D. h., die deutschen Behörden und Gerichte entscheiden im Streitfall auch über die Höhe der Rückforderungen und deren Wiedereinziehbarkeit. |
|
In einer Reihe von Fällen enden Rückforderungsverfahren mit der Feststellung der Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts, dass eine Forderung (z.B. wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners) endgültig nicht wieder einziehbar ist. |
|
Die Kommission behält sich auch in diesen Fällen selbst wenn sie von deutscher Seite höchstrichterlich entschieden worden sind die Entscheidung über die Nichtwiedereinziehbarkeit vor (soweit es sich um Beträge von mehr als 4.000 Euro handelt). Ihre Entscheidung trifft die |
|
Kommission zumeist erst lange Zeit nach Meldung des Falles oder überhaupt nicht. Die Fälle müssen aber solange als "offene Forderungen" in der Buchführung geführt werden, bis die EU auf Nichtwiedereinziehbarkeit entschieden hat. |
|
Das Verlangen der Kommission, hier die "Letzte Entscheidung" zu treffen, widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip, hemmt in nicht vertretbarer Weise den Abschluss der Wiedereinziehungsverfahren und erschwert die Debitorenbuchführung. |
5) Mögliche Entlastungen |
Erleichterung der Debitorenbuchführung |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Halbzeitbewertung bei EFRE / INTERREG |
|
Flexibilisierung der zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben zu den Halbzeitbewertungen. |
4) Problembeschreibung |
Der Aussagegehalt der Halbzeitevaluierung kann nur ein geringer sein. Durch späte Programmgenehmigungen umfasst die Halbzeitevaluierung bei einzelnen Programmen nur einen Zeitraum von eineinhalb Jahren. Ob ein Programm erfolgreich läuft, lässt sich innerhalb dieses kurzen Zeitraums nicht feststellen. |
|
Bezogen auf die jeweilige Umsetzung des betroffenen Programms bedarf es mehr Flexibilität bei den zeitlichen und inhaltlichen Vorgaben zu den Halbzeitbewertungen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Flexibilisierung der Bewertungen; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) |
Betroffener |
Strukturfondsförderung Formularwesen bei EFRE/ |
|
Regelungsbereich |
INTERREG |
|
|
Deutliche Vereinfachung des Formular- und Informationswesens. |
4) |
Problembeschreibung |
Die bürokratischen Vorgaben für die Programme des Strukturfonds sind überzogen und oftmals nur noch für ausgewiesene Fachleute zu durchschauen (bspw. Förderverfahren für ehrenamtlich Tätige). |
|
|
Insbesondere die Antragsformulare sind auf das Wesentliche zu reduzieren, deutlich zu kürzen und zu vereinfachen. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Erleichterung der Antragstellung und -bearbeitung; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006. |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Genehmigung einer neuen Programmauflage bei EFRE/INTERREG |
|
Reduzierung der Vorlagepflicht zur Genehmigung einer neuen Programmauflage auf ein einziges Programmdokument. |
4) Problembeschreibung |
Die Pflicht, sowohl ein umfangreiches Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative (PGI) als auch ein EzP vorzulegen, führt zu vermeidbarer Doppelarbeit und zeitlichen Verzögerungen. |
|
Zur Genehmigung einer neuen Programmauflage ist die Vorlage eines einzigen Programmdokuments völlig ausreichend. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Mittelbindungen bei EFRE/ INTERREG |
|
Schaffung einer Ausnahmemöglichkeit bei Mittelbindungen. |
4) Problembeschreibung |
Mittelbindungen für Interventionen, die innerhalb von zwei oder mehr Jahren durchgeführt werden sollen, werden in der Regel einmal jährlich vorgenommen. Die erste Mittelbindung erfolgt, wenn die Kommission die Entscheidung über die Genehmigung der Intervention erlässt. Die darauf folgenden Mittelbindungen erfolgen in der Regel bis zum 30. April eines jeden Jahres. |
|
Die Mittelbindungen können durch ihre starre Handhabung die Qualität genehmigter Projekte einschränken. Ein starres Festhalten an zeitlichen Vorgaben ist nicht immer zum Wohl des Projektes. |
|
In Einzelfällen müssen Ausnahmen möglich sein. Es gibt oft gute Gründe, anfängliche Zeitvorgaben einzelner Projekte zu korrigieren. |
5) Mögliche Entlastungen |
Flexiblere Handhabung; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Mittelumschichtungen bei EFRE/INTERREG |
|
Den Verwaltungsbehörden muss die Möglichkeit gegeben werden, auf erforderliche Mittelumschichtungen flexibel reagieren zu können. Dabei sollte insbesondere der umfassende Begründungszwang reduziert noch besser abgeschafft werden. |
4) Problembeschreibung |
Die finanzielle Ausstattung der Prioritäten muss im Vorfeld festgelegt werden und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht bekannt ist, welche Anträge tatsächlich gestellt werden. Daher stimmen die Prognosen oft nicht mit der Projektrealität überein. Die Notwendigkeit der Mittelumschichtung ist daher eher die Regel als die Ausnahme. |
|
Der Verwaltungsaufwand für Mittelumschichtungen zwischen Prioritäten ist sehr hoch, da der erforderliche Begründungszwang die Abwicklung unnötig erschwert. |
5) Mögliche Entlastungen |
Flexible Umschichtung der Mittel; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Begleitindikatoren bei EFRE/ INTERREG |
|
Begrenzung der Indikatoren zur Begleitung der Strukturförderprogramme auf das notwendige Maß. |
4) Problembeschreibung |
Für die laufende Förderung hat die Kommission im Rahmen der Strukturfonds-Verordnung die Begleitung der Programme durch die Erfassung eines umfangreichen Katalogs an finanziellen und materiellen Begleitindikatoren verordnet. |
|
Ein Teil der Indikatoren lässt sich in der Verwaltungspraxis nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand erfassen. Ferner bedeutet die Erhebung der Indikatoren einen zusätzlichen Aufwand für die Begünstigten, der bei z. T. gleichen Förderbedingungen außerhalb der Fördergebiete nicht anfällt und somit nur schwer zu rechtfertigen ist. |
|
Die Indikatoren zur Begleitung der Programme sollten auf das notwendige Maß begrenzt werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinfachung der Begleitung von Programmen; Berücksichtigung bei der Fortführung der EG-Strukturförderung nach 2006 |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Programmplanung bei EFRE/ INTERREG |
|
Vollständiger Verzicht auf das Ergänzungsdokument. Reduzierung des eigentlichen Programmplanungsdokuments auf wirklich unverzichtbare Bestandteile. |
4) Problembeschreibung |
Nach Artikel 18 Abs. 3 sowie Artikel 19 der Verordnung(EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds werden die Interventionen im Rahmen der EU-Strukturförderung auf der Basis so genannter Einheitlicher Programmplanungsdokumente (EPPD) sowie spezieller Ergänzungsdokumente durchgeführt. |
|
Die Kommission hat in einem fast 70seitigen "Vademecum" (Arbeitspapier 1) ihre Vorstellungen zu Inhalt, Aufbau und Mindestbestandteilen solcher EPPD's spezifiziert. |
|
Durch diese Vorgabe müssen Planungsdokumente von erheblichem Umfang erstellt werden. Entstanden ist auf diese Weise eine Programmstruktur, deren Komplexität und Unhandlichkeit die effiziente Umsetzung der Strukturförderung erheblich beeinträchtigt. |
|
Auf das Ergänzungsdokument sollte vollständig verzichtet werden, das eigentliche Planungsdokument sollte auf wirklich wesentliche Bestandteile reduziert werden. Dies ist umso wichtiger, als in der bisherigen Förderperiode(2000 |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
|
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strukturfondsförderung Verzinsungsregelung bei Rückforderungen |
|
Einführung einer einheitlichen Verzinsungsregelung für alle Rückforderungen aus den Strukturfonds und dem EAGFL Abteilung Garantie |
4) Problembeschreibung |
Für die Strukturfonds gelten bei Rückforderungen materiell andere Zinsbestimmungen als für den EAGFL Abteilung Garantie. Nicht einmal für den EAGFL Abteilung Garantie sind die Verzinsungsregelungen einheitlich. Zinsen sind je nach EU-Fonds bzw. Fördermaßnahme entweder |
|
für einen Verzugszeitraum, |
|
ab Übermittlung eines Rückforderungsbescheides oder |
|
rückwirkend bis zum Zeitpunkt, zu dem der Rückzahlungspflichtige die EU-Mittel (zu Unrecht) erhalten hat, |
|
zu berechnen. |
|
Derartig unterschiedliche Regelungen bringen den umsetzenden Stellen einen hohen Verwaltungsaufwand und erhöhen die Gefahr fehlerhafter Bearbeitung sowie von Anlastungen durch die EU. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinfachung der Zinsberechnung |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Problematik betrifft nicht nur die Strukturfondsförderung. |
1) Richtlinie(n)/ |
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 |
Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 vom 12. Juli 1999 |
|
Verordnung (EG) Nr. 438/2001 vom 2. März 2001 |
2) Spezifische Norm |
|
3) Betroffener |
|
Regelungsbereich |
|
4) Problembeschreibung |
Das komplizierte Förderverfahren mit einer Vielzahl beteiligter Stellen und zu beachtender Sonderregelungen wirkt auf viele Bürger, die mit der ESF-Förderung in Kontakt kommen, abschreckend. Es besteht die Gefahr, dass die beteiligten Bürger den ESF nicht in erster Linie mit seiner allseits unterstützten Zielsetzung in Verbindung bringen, sondern mit überregulierten und unverhältnismäßigen Anforderungen an die Abwicklung einer ESF-Fördermaßnahme. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eingefordert wird eine Verfahrensvereinfachung, die sich an dem Prinzip der Subsidiarität orientiert und von dem Grundsatz ausgeht, dass nationale Kontrollmechanismen, welche auf die Vergabe nationaler Mittel Anwendung finden, auch für die Vergabe europäischer Gelder geeignet und ausreichend sind. Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen der begründeten Rechtfertigung nicht umgekehrt. |
|
Verordnungen, Regeln, Arbeitspapiere der Kommission: |
|
Das Regelwerk zum gemeinschaftlichen Einsatz der Strukturfonds ist deutlich zu vereinfachen und stärker am |
|
Subsidiaritätsprinzip auszurichten. |
|
Harmonisierung der EU-Zahlungsmodalitäten mit den jeweiligen nationalen Bestimmungen sowie Gewährung und Abrechnung von Pauschalen (Wegfall des Realkostenerstattungsprinzips). |
|
Partnerschaftliche Neuregelung des Anlastungs- und Nettokorrekturverfahrens (u. a. Risikobeteiligung des ESF an den auffallenden Rückforderungen.). |
|
Abschaffung von europäischen Verfahrensregeln mit die Bürger verpflichtenden Charakter insbesondere Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege. |
|
Programmplanungsdokumente: |
|
Mehr Flexibilität bei der Umschichtung der Mittelansätze zwischen den einzelnen Förderbereichen(Politikfeldern). |
|
Flexibilität bei der Art und Höhe der nationalen Kofinanzierung. |
|
Aufnahme neuer Fördertatbestände ohne vorherige Programmänderung |
|
Fondsverwaltung: |
|
Reintegration der Zahlstelle in die Fondsverwaltung. |
|
EU-übergreifende Abstimmung aller Prüf- und Kontrollinstanzen. |
|
Verringerung der Berichtspflichten gegenüber der EU-Kommission. |
|
Reduzierung der Anforderungen für das materielle Monitoring (sog. Stammblattverfahren) auf ein unabdingbares Mindestmaß. |
|
Reduzierung der Anzahl der Evaluierungen und Konzentration auf zentrale Aspekte. |
6) Weitere |
|
Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 183/2005 vom 12. Januar 2005 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener |
Kontrollen/Standards Futtermittelverkehr |
Regelungsbereich |
Verzicht auf eine Totalerfassung aller am Futtermittelverkehr Beteiligten. |
|
Auf die nahezu vollständige Erfassung (Registrierung/ Zulassung) auch fast aller Primärproduzenten(Landwirte) wird weitgehend verzichtet. |
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung geht von einer umfassenden Definition des "Futtermittelunternehmers" aus. Erfasst werden alle Stufen der Futtermittelproduktion einschließlich der Primärproduktion. |
|
Damit wird ein Großteil der landwirtschaftlichen Betriebe dazu verpflichtet, HACCP-basierte Verfahren einzuführen und anzuwenden (HACCP = Hazard Analysis and Critical Control Point). Dies zieht einen erheblichen Personal und Kostenaufwand nach sich. |
|
Ob damit ein im Verhältnis wesentlich verbesserter Verbraucherschutz gewährleistet ist, kann hinterfragt werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Herausnahme eines Großteils der landwirtschaftlichen Betriebe aus der Erfassung |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Anhang 4 |
3) Betroffener |
Kontrollen/Standards Keine Vermengung von INVEKOS- |
Regelungsbereich |
Kontrollen mit Fachrechtskontrollen |
|
Keine Vermengung von Sanktionen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) mit Sanktionen von Fachrechtskontrollen. |
|
Die Fachrechtskontrollen sollten unabhängig nach nationalem Recht durchgeführt werden. Erforderlichenfalls soll danach sanktioniert werden. |
4) Problembeschreibung |
INVEKOS ist eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Erfassung aller eingereichten Beihilfeanträge insbesondere bezüglich der Verwaltungskontrollen, der Vor-Ort-Kontrollen und gegebenenfalls der Überprüfung durch Luft- oder Satellitenfernerkundung. |
|
Die Vermengung mit Kontrollen in den verschiedensten Fachrechtsgebieten |
|
erfordert einen sehr hohen Personalaufwand für die Überwachung und Steuerung, |
|
ist unübersichtlich und deshalb anlastungsträchtig. |
|
Eine Ausrichtung allein auf INVEKOS wäre personalsparend, übersichtlich, effizienter und mit verringertem Anlastungsrisiko für die Länder. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verwaltungsvereinfachung; Senkung des Anlastungsrisikos |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vom 29. September 2003 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Anhang 3 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Kontrollen/Standards Reduzierung und Vereinfachung der Kontrollen bei der Agrarförderung. |
4) Problembeschreibung |
Die kommende Agrarreform verbindet die Zahlungen damit, dass 19 EU-Bestimmungen eingehalten werden, was die Verwaltung durch Kontrollen wieder überprüfen muss. Die Verordnungslage ist so komplex, dass die notwendige Beratung und die Kontrollen nur noch von wenigen Experten geleistet werden können. |
|
Der einzelne Landwirt wird bei festgestellten Fehlern sanktioniert. Da für die Landwirte die EU-Zahlungen unverzichtbar sind, kann diese Problemstellung bei der rigiden Sanktionspolitik der EU schnell zur Existenzgefährdung führen. |
|
Auch die Verwaltung ist bei solch komplexen Verfahren in der Antragsbearbeitung und bei Kontrollen nicht vor Fehlern gefeit. Festgestellte Fehler in der Verwaltung führen zu Anlastungen seitens der EU. Bei landesweit ca. 500 Mio. Euro EU-Mittel, die jährlich in die Landwirtschaft fließen, stellt dies auch ein erhebliches Anlastungsrisiko für das Land dar. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verwaltungsvereinfachung |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EWG) 344/91 vom 13. Februar 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung(EWG) Nr. 1186/90 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder |
2) spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 3 Handelsklassenschema für ausgewachsene Rinder |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Die Verordnung gibt die Anzahl und den Turnus der Überprüfungen der Klassifizierer (1 mal vierteljährlich) und der Schlachtbetriebe (2 mal vierteljährlich) vor. |
4) Problembeschreibung |
Beide Vorgaben bedeuten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand |
5) Mögliche Entlastungen |
Reduzierung des Prüfumfangs und Streckung des Prüfrhythmus |
6) Weitere Bemerkungen |
Aus fachlicher Sicht gibt es 14 Jahre nach In-Kraft-Treten der Verordnung keine zwingenden Gründe mehr, die hohe Prüfintensität beizubehalten. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 021/2004 vom 17. Dezember 2003 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Kontrollen/ Standards Schaf- und Ziegen-HIT Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere(HIT): |
|
Abschaffung der umfangreichen Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen. |
4) Problembeschreibung |
Laut EU-Verordnung des Rates zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen sollen diese ab 2008 mit einer elektronischen Kennzeichnung versehen werden. Die |
|
Registrierung aller Schafe und Ziegen haltenden Betriebe in einer zentralen Datenbank, |
|
Einzeltierkennzeichnung aller Schafe und Ziegen mit Ohrmarken, |
|
Eintragung aller Tiere in ein Bestandsregister sowie |
|
Meldung aller Tierbewegungen an eine zentrale Datenbank |
|
ist vergleichbar der Regelung bei Rindern und Schweinen. |
|
Auf Grund des geringen Wertes der Tiere ist ein solches System völlig überzogen. Die Schaf- und Ziegenhaltung wird damit unwirtschaftlich und verliert ihre Wettbewerbsfähigkeit, insbesondere unter den Vorgaben von Landschaftspflege und Naturschutz. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf die Registrierung |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener |
Kontrollen/Standards Schweine-HIT |
Regelungsbereich |
Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere(HIT): |
|
Aufhebung der zweiten und dritten Stufe der Schweinedatenbank (Verbringungsmeldungen). |
4) Problembeschreibung |
Unter dem Begriff Schweine-HIT wird |
|
die Registrierung aller Schweine haltenden Betriebe in einer zentralen Datenbank, |
|
die Kennzeichnung aller Schweine mit Ohrmarken, |
|
die Eintragung der Schweine in ein Bestandsregister sowie |
|
die Meldung aller Tierbewegungen an eine zentrale Datenbank |
|
verstanden. Dieses wird durch die Richtlinie 64/432/EWG geregelt und national durch die Viehverkehrsverordnung umgesetzt. |
|
Der mit dem Betrieb einer Schweinedatenbank in den Mitgliedstaaten verbundene Aufwand ist so erheblich, dass er außer Verhältnis zum zu erzielenden Nutzen steht. Es sind keine zwingenden fachlichen Gründe ersichtlich, weshalb ein derartiges Meldesystem unterhalten werden sollte. Im konkreten Seuchenfall muss für eine umfassende epidemiologische Erhebung nach wie vor auf die Aufzeichnungen im betroffenen Betrieb zurückgegriffen werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf Verbringungsmeldungen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vom 26. Mai 2003 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Tierseuchenrecht Heimtierausweis ("Frettchenpass") Deregulierung der EU-Vorgaben für den Heimtierausweis. |
4) Problembeschreibung |
Diese Verordnung regelt die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für das Verbringen von Haustieren innerhalb der Mitgliedstaaten. |
|
Im Wesentlichen sind Hunde, Katzen und Frettchen betroffen. Einerseits geht es um eine Weiterentwicklung des Impfausweises (hauptsächlich wegen der Tollwut), andererseits werden umfangreiche Forderungen zur individuellen Kennzeichnung (Lichtbild ist fakultativ) gemacht. |
|
Die Verordnung schreibt vor, dass der Heimtierausweis dem Tier eindeutig zugeordnet werden können muss. Dazu muss das Tier mittels Tätowierung oder eines unter die Haut des Tieres injizierten Mikrochips identifizierbar und die Kennzeichnungsnummer im Heimtierpass eingetragen sein. |
|
Auch die Ausgestaltung des Heimtierpasses ist bis ins kleinste Detail verbindlich vorgeschrieben. Die erforderlichen Angaben sind dabei weit umfangreicher als z.B. in einem Reisepass. So sind Angaben zum Besitzer des Tieres, zum Tier selbst, zur Kennzeichnung, zu Impfungen und Tollwutuntersuchungen sowie zu Zecken- und Fuchsbandwurmbehandlungen verbindlich vorgeschrieben. Des Weiteren können die Heimtierausweise nur von niedergelassenen Tierärzten ausgestellt werden, die hierfür jedoch eine be- |
|
hördliche Ermächtigung benötigen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinfachung der Vorgaben für den Heimtierausweis |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie des Rates 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 in der Fassung der Änderungsrichtlinie vom 19. Juni 1997 zur Koordinierung bestimmter Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit("Fernsehrichtlinie") |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 18 bis 20 der Fernsehrichtlinie |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Quantitative Werbezeitbeschränkungen |
4) Problembeschreibung |
Mit Bundesratsbeschluss vom 23. Mai .2003 (BR-Drucksache 332/03(B) ) haben sich die Bundesländer dafür ausgesprochen, dass die quantitativen Werbezeitbeschränkungen ersatzlos gestrichen werden sollten, da sie sich nicht bewährt haben. |
|
Die Überwachung der geltenden Werbezeitbeschränkungen führt zu einem hohen Verwaltungsaufwand bei den Aufsichtsbehörden. Gleiches gilt für die Unternehmen, die in einer aufwändigen Vorabkontrolle die ausgestrahlten Spots auf Richtlinienkonformität prüfen. Selbst marginale Verstöße z.B. eine Minute zu viel Werbung müssen geahndet werden. Es gelten folgende Beschränkungen: |
|
höchstens 20 % der täglichen Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern, |
|
höchstens 15 % der täglichen Sendezeit für Werbespots, |
|
höchstens 20%-Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, |
|
mindestens 15 Minuten Dauer ohne Unterbrechung für Teleshopping-Fenster; höchstens acht Fenster täglich, deren Gesamtdauer drei Stunden pro Tag nicht überschreiten darf. |
|
Kategorie: schwere Belastung |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf quantitative Beschränkungen der Werbung unter Berücksichtigung der Wahl- und Steuerungsmöglichkeiten der Nutzer |
6) Weitere Bemerkungen |
Auf deutsche Initiative zurück gehend untersucht die Kommission bereits, ob eine flexiblere Gestaltung der quantitativen Werbezeitbeschränkungen möglich ist. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
VO (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft; VO (EG) Nr. 384/2005 der Kommission zur Annahme des Programms von Adhoc-Modulen für die Jahre 2007 bis 2009 |
2) Spezifische Norm |
Artikel 4, Absatz 2, 3. Spiegelstrich der VO (EG) Nr. 577/98 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Statistiken. |
4) Problembeschreibung |
Das bereits sehr umfangreiche Fragebogenprogramm des Mikrozensus und der EU-Arbeitskräfteerhebung sollte auf keinen Fall weiter ausgeweitet werden. Aus Gründen der Kostenreduzierung und Akzeptanz auf Seiten der Auskunftspflichtigen sollte vielmehr eine Reduzierung erfolgen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Es sollte versucht werden, insbesondere den Merkmalsumfang der Adhoc-Module zu reduzieren. Dazu sollte die bei einem Adhoc-Modul maximal zulässige Anzahl an erhobenen Variablen von elf auf sechs Variablen herabgesetzt werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
VO (EWG) Nr. 3820/85 vom 20. Dezember 1985 Richtlinie 88/599/EWG vom 23. November 1988 |
2) Spezifische Norm |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
|
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung dient der Harmonisierung der Bedingungen des Wettbewerbs zwischen Landverkehrsunternehmen, insbesondere im Straßenverkehrssektor, sowie der Verbesserung der Arbeitsbedingungen und der Sicherheit im Straßenverkehr. Die Kommission erstellt alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung durch die Mitgliedstaaten und die Entwicklung auf dem betroffenen Gebiet. Die Mitgliedstaaten übermitteln hierzu alle zwei Jahre die erforderlichen Angaben die Länder liefern hierzu jährlich die erforderlichen Daten zu (u. a. Zahl der jährlich durchgeführten Straßen- und Betriebskontrollen, der überprüften Arbeitstage und der gemeldeten Verstöße). |
|
Der Nutzen dieser Berichtspflicht für die EU steht in keinem Verhältnis zum Datenerhebungsaufwand. |
5) Mögliche Entlastungen |
Abschaffung der Berichtspflicht gegenüber der EU |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2004/18/EG und Richtlinie 2004/17/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 75 und 76 der Richtlinie 2004/18/EG und Artikel 67 Richtlinie 2004/17/EG |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Öffentliches Auftragswesen, statistische Meldepflichten für Auftraggeber |
|
Konkret betroffen sind sämtliche Vergabestellen von Bund, Ländern und Kommunen sowie von zahlreichen sonstigen Einrichtungen der öffentlichen Hand, ferner die mit der Erhebung und Auswertung befassten Bundes- und Landesministerien. |
4) Problembeschreibung |
Öffentliche Auftraggeber müssen die oberhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte vergebenen Aufträge nicht nur im EU-Amtsblatt veröffentlichen, sondern dazu auch jährlich eine statistische Aufstellung erstellen, die jeweils aus mehreren Formblättern besteht. Die Daten aus den Formblättern müssen von den Länderwirtschaftsministerien zu einer landesweiten Aufstellung zusammengefasst werden, die dem BMWA übermittelt werden. Das BMWA übermittelt die deutschlandweit zusammengefassten Ergebnisse der Kommission. |
5) Mögliche Entlastungen |
Abschaffung der statistischen Meldepflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission (Artikel 75 Richtlinie 2004/18/EG, Artikel 67 Richtlinie 2004/17/EG). |
6) Weitere Bemerkungen |
Die statischen Erhebungen sind auf den verschiedenen damit befassten Ebenen insgesamt sehr zeit- und arbeitsaufwändig. Ein Nutzen für die Verwaltungen ist jedoch nicht zu erkennen. Die Aussagekraft der erhobenen Daten ist äußerst zweifelhaft. |
|
Schon Quervergleiche der Meldungen aus verschiedenen Ländern führen häufig nicht zu plausiblen Ergebnissen. Ebenso hat die Kommission bislang wohl aus gutem Grund die Ergebnisse der einzelnen Mitgliedstaaten noch nie bekannt gegeben. Alle EU-weiten Ausschreibungen sind ohnehin schon beim Amt für Veröffentlichungen der EU in der TED-Datenbank erfasst. Die Vergabestellen sind verpflichtet, innerhalb von 48 Tagen nach der Auftragsvergabe das Ergebnis des Vergabeverfahrens zwecks Veröffentlichung im EU-Amtsblatt nach Luxemburg mitzuteilen. Der Kommission müsste es somit möglich sein, die mit den genannten Statistiken erhobenen Angaben unmittelbar aus der TED-Datenbank zu generieren |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 2004/18/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Öffentliches Auftragswesen, Anwendungsbereich des Vergaberechts |
|
Nichtanwendung des Vergaberechts auf Kooperationen innerhalb der öffentlichen Hand, insbesondere zwischen Kommunen |
4) Problembeschreibung |
Der in o. g. Norm geregelte Begriff des öffentlichen Auftrags unterwirft oberhalb der geltenden EU-Schwellenwerte grundsätzlich alle von einem öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten entgeltlichen Verträge mit Dritten über die Erbringung von Bau-, Lieferoder Dienstleistungen dem Vergaberecht. |
|
Bei den nicht von der o.g. Norm erfassten Dienstleistungskonzessionen, bei denen der ausgewählte Dritte kein vertraglich geregeltes Entgelt erhält, sondern entsprechende Leistungen gegenüber der Öffentlichkeit auf eigenes wirtschaftliches Risiko erbringt, verlangt die Kommission unter Bezugnahme auf die im so genannten Telaustria-Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2000 (Rs. C-324/98) geforderte Transparenz, wonach vor dem Vertragsschluss jeweils zugunsten potenzieller Bieter ein angemessener Grad an Öffentlichkeit sicherzustellen ist, quasi ein ausschreibungsähnliches Vergabeverfahren. |
|
Die Kommission vertritt offenbar den Standpunkt, dass auch bei einer zur Aufgabenerfüllung vorgesehenen interkommunalen Zusammenarbeit vorher ein transparentes Vergabeverfahren erforderlich ist. Sie hat deshalb vor kurzem beschlossen, im Fall "Hinte" vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland zu klagen, weil eine norddeutsche Gemeinde ohne vorheriges Vergabeverfahren ihre Abwasserbeseitigungspflicht vertraglich auf einen Zweckverband übertragen hat. |
|
Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die nicht auf dem Markt stattfindende Zusammenarbeit von öffentlichen Körperschaften |
|
sowohl bei der interkommunalen Zusammenarbeit wie auch bei Kooperation der Länder untereinander oder mit dem Bund besonders mit Blick auf den föderalen Staatsaufbau in Deutschland die grundlegende Staatsorganisation betrifft und daher nicht im Wege von Vergabeverfahren zu regeln ist. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Bundesregierung wird aufgefordert, auf europäischer Ebene den Bestrebungen der Kommission in geeigneter Weise entgegenzuwirken, um zu verhindern, dass die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Körperschaften von wettbewerbsorientierten Vergabeverfahren abhängig gemacht wird. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. EG (Nr. ) L 14 S. 1) zuletzt geändert durch Anhang III Nr. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU (Nr. ) L 284 S. 1) und |
|
Verordnung (EG) Nr. 2701/98 der Kommission vom 17. Dezember 1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik (ABl. EG (Nr. ) L 344 S. 81) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Anhang 1 bis 4 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/97 und |
|
Anhang der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2701/98(Anmerkung: Anpassung vom Merkmalen und Genauigkeiten für Wirtschaftsbereiche sowie Anpassung der Größenklassengliederungen) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Statistik |
4) Problembeschreibung |
Da der Beitrag der kleinen Unternehmen zum Gesamtergebnis oftmals nur gering ist, lassen sich solche Kleinunternehmen mitunter durch Abschneidegrenzen von statistischen Erhebungen freistellen, ohne dass es zu unvertretbaren Informationsverlusten kommt. |
|
Um diese Möglichkeit zu nutzen, sollte den Mitgliedstaaten bei den Statistiken zur Unternehmensstruktur freigestellt werden, kleine Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten von der Berichterstattung auszunehmen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Es könnten deutschlandweit bis zu 12 000 Unternehmen im verarbeitenden Gewerbe entlastet werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 058/1997 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (Abl. EG (Nr. ) L 14 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang III Nr. 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 und Verordnung (EG) Nr. 270/1998 betreffend die zu erstellenden Datenserien für die strukturelle Unternehmensstatistik |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Statistik |
4) Problembeschreibung |
Es werden zu viele und sich zum Teil überschneidende Statistiken verlangt. Dies ist mit Belastungen für die Wirtschaft verbunden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Einige der Statistiken streichen und den Rest so umgestalten, dass die benötigten Daten abgedeckt sind. Zu beachten ist jedoch im Gegensatz zu dem in der NL-Liste genannten Vorschlag, dass eine Reduzierung der Berichtspflichten zu Wettbewerbsnachteilen der gesetzestreuen Staaten führen kann. Die Zusammenfassung und die Harmonisierung der Statistiken ist demgegenüber vorbehaltlos zu begrüßen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Anhang D |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Konjunkturstatistik in den Dienstleistungsbereichen |
4) Problembeschreibung |
Die Kommission plant die Ausweitung des zu erhebenden Merkmalskatalogs um die Merkmale Lohn- und Gehaltssumme und geleistete Arbeitsstunden. Der hierdurch erzielbare Informationsgewinn steht in keinem Verhältnis zu den zusätzlichen Bürokratiekosten für die von der Erhebung betroffenen Betriebe. |
|
Weiter plant die Kommission den Übergang von einer vierteljährlichen auf eine monatliche Erhebung. Der zusätzliche Informationsgewinn steht in keinem Verhältnis zur zusätzlichen bürokratischen Belastung der Befragung. |
|
Darüber hinaus plant die Kommission eine Verkürzung der zeitlichen Fristen für die Lieferung der statistischen Auswertungen an die Kommission. Dies bedingt als Folge kürzere Bearbeitungsfristen für die betroffenen Betriebe. Auch diese mit einer vorhersehbaren Zunahme von Mahnvorgängen einhergehende zusätzliche bürokratische Belastung ist unnötig. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf die geplanten Maßnahmen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 912/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates zur Einführung einer Gemeinschaftserhebung über die Produktion von Gütern |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Gesamte Verordnung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Statistiken der Güterproduktion |
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung enthält die Mindesttiefengliederung für die EU-weit verbindliche Warennomenklatur. Die sehr tiefe Güterklassifikation belastet die meldepflichtigen Betriebe. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Anzahl der zu meldenden Güterarten sollte durch geeignete Zusammenfassungen vermindert werden. Dadurch könnte für die meldepflichtigen Betriebe eine Entlastung beim Ausfüllen der Fragebögen erreicht werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 auf Grund von Artikel 54 Abs. 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 11 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Gesellschaftsrecht; Anforderungen an die Jahresabschlüsse bei bestimmten Gesellschaften |
4) Problembeschreibung |
Der Verwaltungsaufwand für KMU ist zu hoch. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Schwellen für die Definition mittelgroßer Betriebe sollten geändert (zusätzlich zu der üblichen periodischen Überprüfung zur Inhaltskorrektur) und dadurch mehr Unternehmen von den strengen Anforderungen dieser Richtlinie ausgenommen werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n) / Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 Rahmennorm
Verordnung (EG) Nr. 445/2002 Durchführungsvorschrift
Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem
Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 Durchführungsvorschrift zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Horizontale Verordnung mit Vorschriften zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
"Leitlinien für die Durchführung der Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionsregelungen bei den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999"
Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Allgemeine Regelungen über Strukturfonds
Verordnung (EG) Nr. 1685/2000 Durchführungsbestimmungen zu Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 Für frühere Prämienzeiträume kommen daneben noch zur Anwendung:
Verordnung (EWG) Nr. 2078/92
Verordnung (EG) Nr. 746/96 (Prämienzeitraum von 1996 bis 1999)
Verordnung (EG) Nr. 1750/1999 (alte Durchführungsnorm vor Verordnung (EG) Nr. 445/2002, für Prämienzeiträume 2000 bis 2002)
Verordnung (EG) Nr. 2603/1999 Übergansnormen |
|
Verordnung (EG) Nr. 1258/99 Verordnung über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, Rahmenverordnung |
|
Verordnung (EG) Nr. 1663/95 Durchführungsverordnung |
|
Verordnung (EG) Nr. 2390/99 Durchführungsverordnung |
|
Verordnung (EG) Nr. 296/96 Verordnung über die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben und zur monatlichen Übernahme der vom EAGFL, Abteilung Garantie finanzierten Ausgaben |
|
Verordnung (EWG) Nr. 595/91 betreffend Unregelmäßigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beiträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Erschwerter Vollzug durch Vielzahl von Vorschriften, Berichtspflichten etc. |
4) Problembeschreibung |
Die Vielzahl z. T. nicht aufeinander abgestimmter Vorschriften, zu hohe Standards und umfangreiche Berichtspflichten erfordern einen hohen Bearbeitungsaufwand und verursachen Mehrfachprüfungen bzw. eine Verlängerung der Verfahrensdauer. Zusätzlich kommt es zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand bei den Behörden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Regelung der Vollzugs- und Kontrollaufgaben vornehmlich durch die nationalen und regionalen Verwaltungen und Standards. |
|
Verbesserung der Kommunikation |
6) Weitere Bemerkungen |
Nach Auffassung der ehemaligen Umweltkommissarin Wallström in ist der vorgebrachte Überregulierungsvorwurf unzutreffend, da es um die finanzielle Förderung landwirtschaftlicher Maßnahmen geht, somit also weniger der Umweltbereich als der Agrarsektor betroffen ist. Diese Begründung wird jedoch abgelehnt, da Naturschutzprogramme über den landwirtschaftlichen Bereich abgewickelt werden, so dass insoweit auch auf EU-Ebene die aus Naturschutzsicht notwendigen Deregulierungen gegenüber der Landwirtschaft mitvertreten werden müssen. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten ("Vogelschutz-Richtlinie") |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 7 und 9 i. V. m. Anhang II |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Jagdzeiten für jagdbares Federwild |
4) Problembeschreibung |
Die Vorgaben der EU-Richtlinie sind sehr starr. Regionale Gegebenheiten in großen Mitgliedstaaten wie Deutschland finden bislang keine Berücksichtigung. Auch eine Anpassungsmöglichkeit an die Änderungen natürlicher Phänomene wie z.B. eine stark anschwellende Population ist nicht vorgesehen. |
|
Durch die Verkürzung der Jagdzeiten auf der Grundlage der EU-Richtlinie ergibt sich ein unangemessen hoher Verwaltungsaufwand, weil im Bedarfsfall zur Aufhebung der Schonzeit der Erlass von Einzelgenehmigungen notwendig ist. |
5) Mögliche Entlastungen |
Ziel ist ein flexibles System zur Bestandsregulierung, insbesondere eine erleichterte Abänderbarkeit der Anhänge der Richtlinie. Vor allem die Einführung der Möglichkeit zur Berücksichtigung regionaler Gegebenheiten würde den notwendigen Aufwand zur Erstellung von Einzelfallgenehmigungen drastisch reduzieren. |
|
Dieses System sollte den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entsprechen und gleichzeitig den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Notwendigkeiten Rechnung tragen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Einzelfallgenehmigungen zur Aufhebung der Schonzeit werden in der Regel von der unteren Jagdbehörde erteilt. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
FFH-Richtlinie (92/43/EWG), Vogelschutz-Richtlinie(79/409/EWG) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
EU-weite Anwendung strenger EU-Schutzvorschriften |
4) Problembeschreibung |
Die strengen EU-Schutzvorschriften gelten auch dann, wenn bei der geschützten Art national oder regional keine Gefährdungssituation gegeben ist (Verletzung des Subsidiaritätsprinzips) und verursachen dadurch in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen Probleme. Beispielsweise werden der Kormoran oder der Biber europaweit geschützt, obwohl sie regional in ihrem Bestand gesichert sind, jedoch durch Schäden bei Fischerei bzw. Land- und Forstwirtschaft erhebliche Probleme verursachen. Die in FFH- und Vogelschutz-Richtlinie zwar durchaus vorgesehenen, allerdings nur beschränkt möglichen Ausnahmeregelungen werden dabei so eng ausgelegt, dass sachgerechte regionale Lösungen meist der Gefahr von EU-Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt sind. |
5) Mögliche Entlastungen |
Zulassen weniger restriktiver Ausnahmemöglichkeiten auf der Basis wissenschaftlicher Untersuchungen zum regionalen Gefährdungsgrad |
|
Verbesserung der Kommunikation |
6) Weitere Bemerkungen |
Nach Auffassung der ehemaligen Umweltkommissarin Wallström ist der vorgebrachte Überregulierungsvorwurf auf Grund bestehender Ausnahmeregelungen (speziell auch für Kormorane und Biber) unzutreffend. Dem kann jedoch die enge Auslegung der Ausnahmereglungen entgegen gehalten werden. Deshalb sollte der Fall auch weiterhin aufrecht erhalten werden. |
1) Richtlinie(n)/ |
Vogelschutz-Richtlinie (79/409/EWG) im folgenden VRL |
Verordnung(en) |
Flora Fauna Habitat Richtlinie (92/43/EWG) im folgenden FFH-RL |
2) Spezifische Norm |
Artikel 3 bis 9 VRL |
(Art. o.ä.) |
Artikel 3 und 4 FFH-Richtlinie |
|
Artikel 6 FFH-Richtlinie |
|
Artikel 12 bis 16 FFH-Richtlinie |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Planungsunsicherheit und Erschwerung der Durchführung von(Bau ) Projekten und deren wesentlichen Änderung hier vor allem am Bsp. des Verkehrsbereichs |
4) Problembeschreibung |
1. Gebietsauswahl FFH |
|
In der Praxis erfolgt keinerlei Berücksichtigung wirtschaftlicher Belange im gesamten Verfahren der Gebietsauswahl nach Artikel 4 FFH-RL, obwohl dies in Artikel 2 Abs. 3 generell vorgesehen ist. Daher werden Gebiete mit erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ausgewiesen. Dies führt zu Planungsunsicherheit und Entwicklungshindernissen für die Wirtschaft. Hier besteht ein Widerspruch sowohl zur Nachhaltigkeitsstrategie (Abwägung Umweltbelange Wirtschaft) als auch zur Lissabon-Strategie (Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit). |
|
Mit der Ausweisung von hafenwirtschaftlich relevanten Gebieten und dem dadurch entstehenden Prüfungsaufwand werden Projekte verlangsamt möglicherweise verhindert und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Häfen geschwächt. Zu einer wettbewerbsfähigen europäischen Wirtschaft gehören aber in besonderem Maße auch leistungsfähige moderne Häfen. |
|
Die rein naturschutzfachlich begründete Ausweisung von hafenwirtschaftlich relevanten Gebieten und von Flüssen, die als Wasserstraßen genutzt werden, widerspricht der ebenfalls aus Umweltgesichtspunkten von der Kommission verfolgten Politik, den Verkehr von der Straße auf Schiene und Schiff zu verlagern. Wichtige Hafen- und Binnenschifffahrtswege können nicht bedarfsgerecht, zumindest aber mit erheblichen Erschwernissen und Zeitverzögerungen, der von der EU erwünschten größeren Verkehrsbelastung angepasst werden.
2. Gebietsauswahl VRL
Die VRL enthält keine Begrenzung für wachsende Gebietsansprüche. Auch hier spielen allein naturschutzfachliche Erwägungen eine Rolle. Nach der VRL können jederzeit neue Schutzgebiete gefordert werden, was ebenfalls zu Planungsunsicherheit für die Wirtschaft führen kann.
3. Genehmigungsverfahren
Das Genehmigungsverfahren nach der FFH-RL ist aufwändiger und unflexibler als das nationale Naturschutzrecht. Bei diesem gibt es zunehmend Mechanismen, die zu einer Flexibilisierung der Verfahren führen und den Nachhaltigkeitsgedanken umsetzen (z.B. Ökokonto, zeitliche und räumliche Entkopplung von Eingriff und Ausgleich).
Bei negativem Ausgang der Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-RL sind Projekte nur bei zwingendem und überwiegendem öffentlichem Interesse zuzulassen(Artikel 6 Abs. 4). Die Bestimmung geht zu Lasten der Privatwirtschaft, die diese Hürde i. d. R. nicht überwinden kann. 4. Verschlechterungsverbot
Das Verschlechterungsverbot für ausgewiesene FFH-Gebiete geht im Zweifel dem im EGV verankerten Bestandsschutz für vorhandene Nutzungen vor.
Zeitlich verzögerte Ausgleichsmaßnahmen werden durch das Verschlechterungsverbot ausgeschlossen.
Der Vorrang der Kohärenz des Netzes "Natura 2000" vor wirtschaftlichen Aspekten und das darauf basierende vorrangige Verschlechterungsverbot widersprechen der Nachhaltigkeitsstrategie.
5. Artenschutz
Neben dem Gebietsschutz enthalten die Artikel 12 ff. der FFH-Richtlinie und der Artikel 5 ff. der Vogelschutz-Richtlinie auch strenge Vorschriften zum Artenschutz. Insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zum Absichtsbegriff sollten hier Vereinfachungen zur Verwirklichung von Investitionsvorhaben und auch im Hinblick auf die forst- und landwirtschaftliche Bodennutzung geschaffen werden. Als Anregung könnten hier die Vorgaben des § 43 Abs. 4 BNatSchG unter Zugrundelegung des vom BVerwG geprägten Absichtsbegriffs dienen.
Bei Beeinträchtigungen der nach der Vogelschutz-Richtlinie geschützten Arten ist es nicht einmal gestattet aus überwiegenden öffentlichen Interessen einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art von den Verboten abzuweichen. Damit bestehen unüberwindbare Hindernisse für Investitionen.
6. Schutzstatus
Rechtsunsicherheiten treten auch bei dem nach der Meldung der Gebiete zu schaffenden individuellen Schutzstatus auf. Es ist umstritten, ob die FFH- und Vogelschutzgebiete einem vollständigen individuellen rechtlichen Schutzstatus unterliegen müssen. In dem Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2001/5117 wird von der Kommission betreffs der Vogelschutzgebiete gefordert, dass der Schutz nur durch |
5) Mögliche Entlastungen |
Festsetzung eines Naturschutzgebietes erreicht werden kann, so dass die in § 33 BNatSchG vorgesehenen anderen Schutzgebietskategorien und der Vertragsnaturschutz eine unzureichende Umsetzung der Richtlinie darstellen.
1. Zusammenfassung von FFH-RL und VRL zu einer "Natura 2000"-RL
2. Gebietsauswahl
Die Belange des Artikels 2 Abs. 3 müssen im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Artikel 4 FFH-RL(beispielsweise bei Einvernehmenserteilung nach Absatz 2) berücksichtigt werden. Dies wäre im Text klarzustellen.
Nach Abschluss der Gebietsauswahlverfahren sollten weitere Gebietsmeldungen ebenfalls nur nach einer Abwägung der naturschutzfachlichen Belange mit wirtschaftlichen Erfordernissen möglich sein.
Es sollte klargestellt werden, dass bei Wegfall der naturschutzfachlichen Gründe für eine Unterschutzstellung oder bei Auftreten überwiegender Belange im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 ein Gebiet auch im Nachhinein neu abgegrenzt oder gestrichen werden kann.
3. Genehmigungsverfahren
Ausnahmegenehmigungen sollten nicht nur bei zwingendem, sondern auch bei überwiegendem öffentlichem Interesse, z.B. aus wirtschaftlichen Gründen, erteilt werden können.
Es sollte eine Flexibilisierung des Verfahrens durch verstärkten Einsatz von Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen und deren Berücksichtigung sowie die Vornahme der Alternativenprüfung bereits in der Verträglichkeitsprüfung erreicht werden.
Die Erstellung einer Liste von Plänen und Projekten, die regelhaft nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der |
|
Erhaltungsziele führen, wäre wünschenswert. |
|
Gegenstand der FFH-Verträglichkeitsprüfung sollten nur die Arten und Lebensraumtypen sein, die zur Ausweisung des Gebietes geführt haben. Für die anderen Arten und Lebensräume existieren andere Schutzgebiete. |
|
4. Verschlechterungsverbot |
|
Das Verschlechterungsverbot und die Kohärenz des Netzes "Natura 2000" sollten planerischer Abwägung mit den Belangen des Artikels 2 Abs. 3 unterliegen. |
|
5. Artenschutz |
|
Bei den nach der FFH-RL und der VRL streng geschützten Arten sollten das Schutzsystem und die Verbote weniger strikt gefasst werden und Ausnahmen auch aus Gründen überwiegender öffentlicher Interessen einschließlich solcher wirtschaftlicher und sozialer Art ermöglicht werden. |
|
6. Schutzstatus |
|
Die Ausweisung besonderer Schutzgebiete für FFH- und Vogelschutzgebiete sollte unter Berücksichtigung aller Schutzgebietskategorien und anderer geeigneter Maßnahmen erfolgen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1997 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten (Vogelschutz-Richtlinie); Richtlinie 092/43/ EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie wildlebender Tiere und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Zusammenfassung der beiden Richtlinien, Vereinheitlichung insbesondere der Artikel 4 Vogelschutz-Richtlinie und Artikel 4 FFH-Richtlinie |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Umweltrecht (Naturschutzrecht), insbesondere Vorgaben bei der Zulassung von Plänen und Projekten sowie rechtliche Sicherung von Schutzgebieten |
4) Problembeschreibung |
Vogelschutz-Richtlinie und FFH-Richtlinie zielen beide auf die Erhaltung des europäischen Naturerbes vor dem Hintergrund des Artensterbens. Da die Zielrichtung und Instrumente weitgehend identisch sind, bietet sich eine Zusammenfassung der Richtlinien (Deregulierung) an. Hinzu kommt, dass Regelungen in den Richtlinien inhaltlich differieren, obgleich dies sachlich nicht gerechtfertigt erscheint. Beispiele: |
|
Bei Ausnahmeregelungen für Pläne und Projekte können in gemeldeten oder potentiellen FFH-Gebieten öffentliche(auch wirtschaftliche) Belange berücksichtigt werden. Bei noch nicht ausgewiesenen (so genannter faktischen) Vogelschutzgebieten sind nach der Rechtsprechung des EuGH dagegen Ausnahmen nur bei Vorliegen überragender Gemeinwohlinteressen möglich, wirtschaftliche Belange genügen nicht. Dies kann im Einzelfall zum Stillstand von Planungen und Projekten führen. |
|
Bei FFH-Gebieten kann die rechtliche Sicherung auf der Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen erfolgen. Bei den Vogelschutzgebieten ist dies nicht abschließend geklärt, die Kommission tendiert dazu, Vertragslösungen als nicht ausreichend zu betrachten. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Zusammenlegung der Richtlinien könnte auch zu einer Vereinheitlichung der Berichte und Berichtszeiträume führen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie (EG) Nr. 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 6 Abs. 4 Satz 2 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Stellungnahme der Kommission |
4) Problembeschreibung |
Bei der Durchführung von Ausnahmeverfahren nach Artikel 6 Abs. 4 FFH-RL ist eine Stellungnahme der Kommission einzuholen, wenn prioritäre Lebensraumtypen oder prioritäre Arten betroffen sind. Bisher durchgeführte Verfahren zeigen, dass es hierdurch zu erheblichen Verfahrensverzögerungen kommen kann. Für die Vorhabenträger und die nationalen Genehmigungsbehörden ist es kaum möglich, den voraussichtlichen Abschluss des Verfahrens zu kalkulieren. |
5) Mögliche Entlastungen |
Unterrichtung der Kommission nach Abschluss des Verfahrens, |
|
Vorgabe eines zeitlichen Rahmens, innerhalb dessen die Stellungnahme der Kommission abzugeben ist(z.B. wie in Artikel 227 Abs. 4 EGV: drei Monate). |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Seveso-II-Richtlinie (Richtlinie 96/82/EG) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 15 (zu eingetretenen Störfällen) Artikel 19 Abs. 1a (zu Mindestdaten über Betriebsbereiche) Artikel 19 Abs. 4 (zu jährlichen Berichten über Betriebsbereiche) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Berichtspflichten der Mitgliedstaaten über eingetretene Störfälle sowie über die unter die Richtlinie fallenden Betriebe("Betriebsbereiche"). |
4) Problembeschreibung |
Es bestehen umfangreiche Berichtspflichten der Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission über eingetretene Störfälle sowie über die unter die Richtlinie fallenden Betriebe. Der daraus resultierende bürokratische Aufwand steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum möglichen Nutzen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Hauptziel: Aufheben der Berichtspflichten Hilfsweise: Einschränken der Berichtspflichten (bei Artikel 15 z.B. durch Beschränkung auf Anhang VI Kriterium II
"besonders interessant im Hinblick auf Schadensursache oder
-verhinderung" und bei Artikel 19 z.B. durch Beschränkung auf Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten) |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall wurde der ehemaligen Umweltkommissarin Wallström bereits vorgetragen. Die von Wallström geäußerten Einwände, die Berichtspflichten würden auf Erfahrungswerten beruhen, die der Bedeutung des geregelten Bereichs(Verhütung schwerer Unfälle) angemessen seien und die damit den Verwaltungen in den Mitgliedstaaten wertvolle Informationen über ein besseres System zur Verhütung von Unfällen übermitteln könnten, werden nicht geteilt. Vielmehr ist die von Wallström angesprochene Datenbank nur mit großem Aufwand recherchierbar und für die Vollzugsbehörden damit weit gehend unbrauchbar. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
s. u. Ziffer 4. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Eigentümer beheizter/klimatisierter Gebäude, Bauherren, Planer |
4) Problembeschreibung |
Die Richtlinie der Kommission fordert unter der Zielsetzung eines verbesserten Energieprofils von Gebäuden in der EU unverhältnismäßige Maßnahmen mit immenser Kostenbelastung von den Mitgliedstaaten (in Deutschland vor allem von den Ländern und Kommunen), den Bürgern und der Wirtschaft. |
|
Die Richtlinie fordert eine Reihe von Maßnahmen, die zu einem unvertretbaren Sach- und Personalaufwand führen: |
|
Setzen von Mindestnormen für Energieprofile und Aktualisierung mindestens alle fünf Jahre (Artikel 4); |
|
Prüfung von Einsatzmöglichkeiten neuer Energietechnologien als Voraussetzung für den Baubeginn (Artikel 5); |
|
Zertifizierung (Energieausweis) aller öffentlichen Gebäude und aller sonstigen Gebäude, die ganz oder teilweise verkauft oder vermietet werden, sowie öffentlicher Aushang der Zertifikate bei den öffentlichen Gebäuden (die geforderte Vorlage eines höchstens zehn Jahre alten Energieprofils erfordert für nahezu alle Gebäude mindestens alle zehn Jahre eine energetische Untersuchung mit entsprechenden Berechnungen, geschätzter Kostenaufwand z.B. für ein Einfamilienhaus etwa 500 bis 750 Euro je Untersuchung, Artikel 7);
Regelmäßig wiederkehrende Prüfungen von Klima- und Heizungsanlagen mit von der Kommission festgelegten Anforderungen an die Durchführung der Prüfung und ggf. zu ziehende Konsequenzen durch die zuständigen Behörden (Artikel 8, 9 und Anhang). In der Bundesrepublik Deutschland trat am 1. Februar 2002 die Energieeinsparverordnung EnEV, eine Verordnung des Bundes, in Kraft. Diese neue Verordnung ersetzte die bisherige Wärmeschutzverordnung und Heizungsanlagen-Verordnung und führte beide Verordnungen in einem gemeinsamen Regelwerk zusammen. Durch diese Zusammenführung wurde eine neue integrierte Betrachtungsweise von baulichem Wärmeschutz und Heizungsanlagentechnik eingeführt (u. a. neue Rechen- und Nachweisverfahren für Gebäude). Da der Vollzug der Verordnung bei den Ländern liegt, wurde auch dieser grundsätzlich neu strukturiert. Die Zielrichtungen und die Rahmenregelungen der EU-Richtlinie sind in weiten Teilen identisch mit der EnEV. Die EU beabsichtigt, im Sinne des Klimaschutzes Rahmenbedingungen und Ziele für das Energiesparen im Gebäudebereich zu formulieren. Die bestehende EnEV erfüllt dieses Anliegen bereits sehr ausführlich und erreicht im Vergleich zu Regelungen in anderen Mitgliedstaaten sogar ein sehr hohes Niveau. Die überzogenen Detailregelungen, wie sie die EU-Richtlinie "Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden" zusätzlich noch fordert, gehen über einen "Rahmen" jedoch deutlich hinaus, lassen einen hohen Aufwand erwarten und führen zu einer übermäßigen Belastung von Bauherrn und Wirtschaft. Die durch die Richtlinie aus Sicht der Energieeinsparung zu erwartenden Verbesserungen (für Bauherren und Eigentümer sind das gegenüber der EnEV nochmals Verschärfungen) werden im Verhältnis zur bisher gültigen EnEV nur gering |
|
ausfallen. Umsetzung und Vollzug lassen jedoch einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erwarten. |
|
Die Umsetzung der Richtlinie bedeutet in ihrer Detailfülle eine Überregulierung durch die EU, die fachlich nicht nachzuvollziehen ist. Die Regelung der Energieeinsparung bei Gebäuden sollte wegen der erheblichen Klimaunterschiede und den damit verbundenen unterschiedlichen Bauweisen den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. |
|
Als besonders markantes Beispiel hierfür können die Auswirkungen auf die Wohnungswirtschaft genannt werden: Durch die verbindliche Einführung eines Energieausweises, der für Wohnungen im Bestand bereits bei einem Mieterwechsel von qualifiziertem Personal ausgestellt werden muss, kommen auf die Wohnungswirtschaft noch nicht absehbare Belastungen zu. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entlastung der Wirtschaft von Bürokratie; Verzicht auf die unter Ziffer 4) genannten, über die EnEV hinausgehenden Anforderungen, die erheblichen Kosten- und Verwaltungsaufwand bedeuten, ohne merkliche zusätzliche Wirkungen im Sinne des Klimaschutzes erwarten zu lassen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (2001/331/EG) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Umfangreiche Berichtspflichten zum Vollzug des Umweltrechts in den Mitgliedstaaten |
4) Problembeschreibung |
Die Empfehlungen betreffen den einzelstaatlichen Verwaltungsvollzug und damit einen den Mitgliedstaaten vorbehaltenen Bereich. Dies widerspricht dem Subsidiaritätsgrundsatz. Es gibt in Deutschland bereits eine gut funktionierende Umweltverwaltung, die der EU-Empfehlung genügt. Die von der Empfehlung vorgesehenen umfangreichen Berichtspflichten hindern die Verwaltung an der Leistung echter Überwachungstätigkeiten und widersprechen den Bemühungen um Verwaltungsvereinfachung. |
5) Mögliche Entlastungen |
Einstellung der Berichtspflichten |
6) Weitere Bemerkungen |
Der vorgebrachte Deregulierungsvorwurf ist nach Aussage von der ehemaligen Umweltkommissarin Wallström unangemessen, da es sich hier nicht um eine verbindliche Richtlinie sondern um eine unverbindliche Empfehlung handelt. Dem kann jedoch entgegen gehalten werden, dass die Empfehlung ausdrücklich die Möglichkeit eines entsprechenden Richtlinienvorschlags und damit einer späteren Richtlinie vorsieht. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität; |
|
Richtlinie 1999/30/EG des Rates vom 22. April 1999 über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft; |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 4 und 5 der Richtlinie 1999/30/EG |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Staatliche und kommunale Straßenbauverwaltungen |
4) Problembeschreibung |
Die Grenzwerte der Ersten EU-Tochterrichtlinie 1999/30/EG für die vorwiegend verkehrsspezifischen Luftschadstoffen PM10 und NO2 sind derzeit flächenhaft nicht einzuhalten. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entlastung von Bürokratie: Im Rahmen des CAFE-Prozesses der EU sollte eine Revision der Richtlinie oder hilfsweise zumindest eine Verschiebung der Frist für die Einhaltung der Grenzwerte angestrebt werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Richtlinien enthalten Revisionsklauseln, von denen das BMU keinen Gebrauch machen will. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2001/82/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 10 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Anwendung von Tierarzneimitteln bei einer nicht zur Nahrungsmittelerzeugung genutzten Tierart im Fall, dass es in einem Mitgliedstaat für diese Tierart kein genehmigtes Tierarzneimittel gegen eine Erkrankung gibt. |
4) Problembeschreibung |
Die für den beschriebenen Fall vorgesehene Regelung im Bereich der arzneilichen Versorgung von nicht Lebensmittel liefernden Tieren entspricht in Teilen der strengen Regelung für Lebensmittel liefernde Tiere. |
|
Die Regelungen für nicht Lebensmittel liefernde Tiere sehen u. a. vor, dass |
|
1. zunächst geprüft werden muss, ob ein für eine andere Tierart zugelassenes Arzneimittel zur Verfügung steht, bevor auf ein Humanarzneimittel zurückgegriffen werden kann. Dies ist dahingehend als problematisch anzusehen, als insbesondere für kleinere Tiere Humanarzneimittel galenisch häufig besser geeignet sind als für andere Tierarten zugelassene Arzneimittel, |
|
2. die Anwendung von in anderen Mitgliedsstaaten zugelassenen Humanarzneimitteln oder in Drittstaaten zugelassenen Arzneimitteln nicht möglich ist. |
|
Diese Regelungen können zu einer erheblichen Einschränkung der Therapiemöglichkeiten bis zu einem tatsächlichen Therapienotstand führen, sofern für die betreffende Tierart und das Anwendungsgebiet ein national zugelassenes Arzneimittel nicht zur Verfügung steht. |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Erweiterung der bestehenden Möglichkeiten zur Anwendung von Arzneimitteln kann einer Einengung der Therapiemöglichkeiten bis hin zu einer ernsthaften Gefährdung der arzneilichen Versorgung von nicht Lebensmittel liefernden Tieren entgegenwirken. Dass bei einer Erweiterung die Interessen der Arzneimittelsicherheit und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes gewahrt werden müssen, wird vorausgesetzt. |
6) Weitere Bemerkungen |
Das oben beschriebene europäische Recht wurde im Rahmen der 13. AMG-Novelle umgesetzt. Der Bundesrat hat sich dabei dafür eingesetzt, dass die Umsetzungsfrist für diese Regelung(30. Oktober 2005) vollständig ausgeschöpft wird und die Bundesregierung mit Beschluss vom 17. Dezember 2004(BR-Drucksache 780/04(B) ) gebeten, dafür einzutreten, dass auf EU-Ebene geprüft wird, ob die beschriebene Beschränkung der Arzneimittelanwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, in diesem Umfang erforderlich ist. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Wasserrahmenrichtlinie, Richtlinie über die Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung |
2) Spezifische Norm(Artikel o. a.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Umweltbezogene Planungen, wasserwirtschaftliche Planungen, insbesondere zur Gewässerentwicklung. |
4) Problembeschreibung |
Beide Richtlinien erfordern die Beteiligung der Ouml;ffentlichkeit, jedoch nach unterschiedlichem Muster. Da die Richtlinien nicht aufeinander abgestimmt sind, kommt es zu einer nicht erforderlichen Verfahrenserschwernis. Die Inkohärenz ist auf EU-Ebene begründet und lässt sich durch nationale Gesetzgebung nicht vermeiden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Beschränkung der Öffentlichkeitsbeteiligung auf jeweils zusätzliche Aspekte oder ihre Durchführung in nur einem der beiden Planungsverfahren |
6) Weitere Bemerkungen |
1. Der Fall fand Eingang in die gesamtdeutsche Liste, die von der Bundesregierung an die Ratspräsidentschaft übermittelt wurde allerdings nicht mit dem hier geäußerten Kritikpunkt. Stattdessen wurde auf umfangreiche und sich z. T. mit den sieben vorübergehend noch bestehenden EU-Gewässerschutzrichtlinien überschneidende Berichtspflichten abgestellt. In der 300er Liste der Ratspräsidentschaft fand der Fall WRRL nicht Eingang, demzufolge auch nicht in die Liste der 15 prioritären Maßnahmen
2. Nach Auffassung der ehemaligen Kommissarin Wallström ist der Überregulierungsvorwurf hier unangemessen, da Artikel 2 Abs. 9 der Richtlinie 2001/42/EG ausdrücklich feststelle, dass die Richtlinie für Pläne und Programme nicht gilt, die nach Richtlinie 200/60/EG erstellt werden. Damit sei der geforderten Klarstellung bereits Rechnung getragen. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich aus beiden Richtlinien Prüfpflichten ergeben. Überdies existiert der von Wallström zitierte Artikel 2 Abs. 9 nicht. Der (vermutlich gemeinte) Artikel 3 Abs. 9 enthält ferner zwar eine Einschränkung des Geltungsbereichs für die SUP-, nicht aber für die Wasserrahmenrichtlinie. Der geäußerte Überregulierungsvorwurf ist insofern aufrecht zu erhalten. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 2001/80/EG (Großfeuerungsanlagen), Artikel 15, Anhang III |
|
Richtlinie 2000/76/EG (Abfallverbrennungsanlagen), Artikel 12 Abs. 2, Artikel 15 |
|
Richtlinie 1999/13/EG (Lösemittel), Artikel 8 Abs. 1 Entscheidung der KOM 2000/479/EG (EPER), Artikel 1 Entscheidung der KOM 2003/241/EG (EPER Fragebogen) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.a.) |
s. o. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Rechtsmaterie: Umweltrecht, wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich: Industrielle Anlagen, betroffene Ressourcen: Personalkosten. |
4) Problembeschreibung |
Die genannten Vorschriften formulieren Berichtspflichten für die Betreiber industrieller Anlagen. Diese Berichtspflichten überschneiden sich teilweise. So müssen die Betreiber von Kraftwerken beispielsweise Daten zu Emissionen von Schwefeldioxid und Stickstoffoxiden sowohl nach den Anforderungen der Großfeuerungsanlagen-Richtlinie als auch nach der EPER-Entscheidung berichten. Durch diese Doppelberichterstattung entsteht eine Belastung für die Unternehmen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die EU-Berichtspflichten für industrielle Anlagen aus unterschiedlichen Richtlinien und Verordnungen sollten harmonisiert werden. Die Abfrage der Daten beim Betreiber sollte einmalig in zusammengefasster Form erfolgen. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung |
2) Spezifische Norm(Artikel o.a.) |
s. o. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Genehmigungsverfahren für neue Anlagen sowie für wesentliche Änderungen bei bestehenden Anlagen |
4) Problembeschreibung |
Bestehende Interpretations- und Umsetzungsprobleme beseitigen. Stärkere europäische Harmonisierung bei der Anwendung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Umweltschutz zu verbessern. |
5) Mögliche Entlastungen |
In Betracht kommen eher behutsame Anpassungen, mit denen vor allem erreicht werden sollte, dass bestehende Interpretationsprobleme und Unstimmigkeiten beseitigt werden sowie die europäische Harmonisierung insbesondere bei den erfassten Anlagen umgesetzt wird. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 75/439/EWG über die Altölbeseitigung, zuletzt geändert durch Richtlinie 96/59/EG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Altölaufbereitung |
4) Problembeschreibung |
Die Altölrichtlinie ist die älteste EU-Regelung im Abfallbereich. Die Ziele dieser Richtlinie sind bis auf eine Ausnahme (Vorrang der Altölaufbereitung in § 3 Abs. 1) mittlerweile durch andere Richtlinien ersetzt. Der Vorrang der Altölaufbereitung ist auf Grund neuer Erkenntnisse jedoch ebenfalls mittlerweile hinfällig und nach einer ökobilanziellen Untersuchung der gängigen stofflichen und energetischen Altölverwertungswege nicht mehr zu rechtfertigen. Es ergeben sich erhebliche Belastungen für die betroffene Wirtschaft(Erzeuger und Besitzer dieser Abfälle) und die Vollzugsbehörden. Hinzu kommen zahlreiche Verfahren gegen die Mitgliedstaaten, die keinen materiellen Nutzen bringen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Aufhebung der Altölrichtlinie 1975/439/EWG; hilfsweise Aufhebung des Vorrangs der stofflichen Altölverwertung in sect; 3 der Richtlinie. Ziel ist die Gleichrangigkeit der Altölverwertungswege, da dann nur noch zu prüfen ist, ob die Verwertung ordnungsgemäß und schadlos gemäß § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG erfolgt. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Bundesrat hat im parlamentarischen Verfahren zur Novelle der Altölverordnung am 20. Dezember 2001 die Bundesregierung gebeten, in Brüssel auf eine Berücksichtigung der Ouml;kobilanzstudie hinzuwirken. Auch die Kommission hat das bei Einführung des Aufbereitungsvorgangs im Jahr 1987 verfolgte Ziel im Rahmen der neuen Ressourcenstrategie als nicht mehr schutzbedürftig revidiert. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Abfallrechtsrahmenrichtlinie 1975/442/EWG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
BegriffsbestimmungenAbfall |
|
Abfallverwertung und -beseitigung |
4) Problembeschreibung |
Unklare Definitionen, insbesondere die unklare Abgrenzung zwischen Verwertung und Beseitigung führen zu Problemen, Vertragsverletzungsverfahren, zahllosen Gerichtsstreitigkeiten, höheren Entsorgungskosten, Verfahrensverzögerungen, Investitionshemmnissen und fehlender Planungssicherheit mit erheblichen Belastungen für die betroffene Wirtschaft und die Vollzugsbehörden. |
|
Zudem sind mit dem EuGH-Urteil vom 7. September 2004 im Fall Van de Walle/Texaco (Rs. C-1/03) neue Unsicherheiten entstanden, da der Abfallbegriff demzufolge auch auf unbewegliche Sachen zu erstrecken wäre. Der Kreis der Entsorgungspflichtigen würde damit erheblich ausgedehnt, wenn Altlasten künftig als Abfall zu behandeln wären. |
5) Mögliche Entlastungen |
Möglichst rasche Überarbeitung der Basisrichtlinie in enger Zusammenarbeit mit der Wirtschaft, auch auf Grundlage der EU-Abfallstrategie. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall ist in dreifacher Form in der NL-Liste enthalten (DE , HU, CZ), damit auch in der deutschen Liste. Zudem ist der Fall in der Liste der 15 prioritären Fälle der EU-Ratspräsidentschaft enthalten hier jedoch in Kombination mit der Richtlinie 091/156/EWG. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Abfallrechtsrahmenrichtlinie 75/442/EWG |
2) Spezifische Norm(Art. o. ä.) |
Artikel 7 Abs. 1 Satz 2, 1. und 6. Spiegelstrich |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Abfallrecht im Verwaltungsvollzug |
4) Problembeschreibung |
In Artikel 7 der RL 75/442/EWG werden die zuständigen Behörden (öffentlichrechtliche Entsorgungsträger) verpflichtet, Abfallwirtschaftspläne aufzustellen. Für die Fortschreibung gilt eine Fünf-Jahres-Frist. Diese Pläne haben nach Artikel 7 u. a. auch Daten über Art, Menge und Ursprung von zu verwertenden Abfällen zu umfassen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Als Erleichterung bei der Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen sollten in Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 im 1. Spiegelstrich die Wörter "zu verwertenden oder" und im 6. Spiegelstrich die Wörter "der Verwertung und" gestrichen werden. |
|
Für die gewerblichen und industriellen Abfälle, die einer Verwertung zugeführt werden, obliegt die ordnungsgemäße Entsorgung den Abfallerzeugern oder Abfallbesitzern. Eine Steuerung der Entsorgung durch eine "staatliche Planung" in Form eines Abfallwirtschaftsplans ist nicht gegeben. Auf die Aufnahme entsprechender Daten und Konzeptionen für die Verwertung dieser Abfälle in die nach Art. 7 aufzustellenden Abfallwirtschaftpläne sollte daher verzichtet werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie über gefährliche Abfälle(1991/689/EG) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Entsorgung und Behandlung gefährlicher Abfälle |
4) Problembeschreibung |
Die in der Richtlinie geforderte Berichtspflicht verlangt jährliche Angaben zu allen Sonderabfallentsorgungsanlagen über Namen und Anschrift der Anlagen, Art der Behandlung der Abfälle sowie Art (nach Abfallschlüssel) und Menge(Kapazität) der Abfälle, die behandelt werden können. Sinn und Zweck dieser für die Landes- und Bundesverwaltungen sehr aufwändigen Datenerhebung (ca. 20.000 Seiten) ist völlig unklar. Veröffentlichungen oder Auswertungen von Seiten der Kommission erfolgen nicht. Darüber hinaus werden die abfallrechtlich relevanten Informationen hinsichtlich der Art und Menge der tatsächlichen entsorgten gefährlichen Abfälle zusätzlich auch im Rahmen einer anderen Berichtspflicht(Artikel 8 Abs. 1 dieser Richtlinie) im dreijährigen Abfragezyklus (rückwirkend für die vorhergehenden Jahre) abgefragt. Es ergibt sich ein hoher Arbeitsaufwand für die Landes- und Bundesbehörden |
5) Mögliche Entlastungen |
Aufhebung der Berichtspflicht über die Behandlung in Sonderabfallentsorgungsanlagen in Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie über gefährliche Abfälle. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Kapitel VI, Artikel 24 Abs. 1 Satz 1 |
3) Betroffener |
Agrarumweltmaßnahmen, |
Regelungsbereich |
Kriterien für die Berechnung von Beihilfen für die Agrarumweltverpflichtungen |
4) Problembeschreibung |
Der Orientierung am Erfolg einer Agrarumweltmaßnahme(ökologische Ziele/ Natura 2000) wird unzureichend Rechnung getragen, indem die Einkommensverluste sowie der zusätzliche Aufwand und nicht der Erfolg einer Maßnahme im Vordergrund steht. |
5) Mögliche Entlastungen |
Es sollte stärker auf den Arbeitsaufwand für die Erhaltung ökologisch wertvoller Flächen, die aus traditionellen landwirtschaftlichen Nutzungen entstanden sind, abgestellt werden. Ferner ist auf die Beibehaltung der Anreizkomponente zu drängen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall findet sich in der deutschen, nicht aber in der Liste der niederländischen Ratspräsidentschaft. Da es Artikel 24 der Verordnung zulässt, neben den Einkommensverlusten u. a. auch zusätzliche Kosten (z.B. Arbeitsleistungen) mit heranzuziehen, weicht jedoch dieser vom deutschen Entlastungsvorschlag ab. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen(Vibrationen)(16. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) |
2) Spezifische Norm(Art. o. ä.) |
Artikel 4 Abs. 1 RL 2002/44/EG |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Anforderungen an Betriebe |
4) Problembeschreibung |
Die "Vibrationsrichtlinie" verlangt u.a. vom Arbeitgeber eine Bewertung und erforderlichenfalls eine Messung der Vibrationen, denen der Arbeitnehmer ausgesetzt wird. Dies überfordert insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Ergänzung von Artikel 4 Abs.1 der EG-Richtlinie 2002/44/EG durch den Satz: "Bei Verwendung von Geräten, die mit CEKennzeichen in Verkehr gebracht wurden, entfällt diese Verpflichtung." Bei Verwendung von Geräten, die mit CEZeichen in Verkehr gebracht wurden, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine gesundheitlichen Belastungen bei den Beschäftigten entstehen. In diesen Fällen der Verwendung von "bauartzugelassenen Geräten" wird keine Beurteilung und Messung der Vibrationen gefordert, sie wurden bereits im Rahmen der Herstellung des Geräts festgestellt und sind dem Verwender bekannt bzw. zugänglich. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte |
2) Spezifische Norm(Art. o. ä.) |
Artikel 7 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Belastung der Wirtschaft, zu hinterfragende Quotenlösung |
4) Problembeschreibung |
Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen durchzuführen, um die Entsorgung solcher Altgeräte als unsortierten Siedlungsabfall möglichst gering zu halten und eine hohe Quote getrennt gesammelter und verwerteter Altgeräte zu gewährleisten. Die RL ist ein Musterbeispiel für Überregulierung, deren ökologischer Nutzen im Verhältnis zu den Kosten für die betroffenen Hersteller gering ist. Insbesondere gilt dies für die Vorgabe von Verwertungsquoten für einzelne Gerätekategorien und die hohen Recyclingquoten. |
5) Mögliche Entlastungen |
In Artikel 7 der Richtlinie (Verwertung) sollte die Festsetzung von Verwertungsquoten für einzelne Abfallströme im Rahmen der Abfallentsorgungs- und Produktpolitik zu Gunsten eines integrierten Stoffstrommanagements aufgegeben werden. Dabei sollte die energetische Verwertung ähnlich wie beim Vollzug der EU-Richtlinie über Verpackungen stärker berücksichtigt werden. Allein die Festlegung von Recyclingquoten ist für das angestrebte Ziel einer qualitativen Verbesserung des Recyclings und das Ziel einer Ressourcenschonung nicht erfolgversprechend. Die Erfüllung der Anforderung setzt hohe organisatorische Anforderungen an alle Beteiligten voraus, was zeitaufwändig, personalintensiv und dementsprechend teuer ist. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Kommission sollte prüfen, ob auch bei anderen Richtlinien über die Produktverantwortung die Durchführung von vergleichbaren Schritten im Sinne einer Angleichung der Vorschriften zweckmäßig ist. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 (ABl. EG L 204 S. 1) geändert durch Beitrittsakte vom 23. September 2003 (ABl. EGI 236 S. 346, 432, 472) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.a.) |
Artikel 13 bis 18 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
wirtschaftlicher Tätigkeitsbereich: Kennzeichnung/Etikettierung des Rindfleisches bis zum Verkauf im Bereich der handwerklichen Metzgereien |
4) Problembeschreibung |
Praktikabilität der Etikettierung ist über den Vorratskühlraum hinaus im Verkaufsbereich nicht gegeben, weil wegen Chargenmischungen beim Verkauf ständig nachetikettiert werden muss. Diese Verwaltungslast überfordert die Metzger und macht sie bei Fehlern zu Straftätern. |
5) Mögliche Entlastungen |
Zumindest der Verkaufsbereich der handwerklichen Metzgereien sollte aus dem VO-Anwendungsbereich herausgenommen werden. Das Nichtregeln dieses Bereiches hätte den Vorteil, dass neben Wegfall der obligatorischen Angaben die Bewerbung mit z.B. regionalen Aussagen zulässig wäre ohne kostenträchtiges Etikettierungssystem. |
6) Weitere Bemerkungen |
1. Nach Angaben des Metzgerverbandes sind die Verbraucher an den obligatorischen Angaben nicht interessiert.
2. Die Herausnahme des Verkaufsbereiches der handwerklichen Metzgereien aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 würde den kompletten Wegfall einer Regelung für einen Teil eines Wirtschaftsbereichs bedeuten und gleichzeitig seine freie Entfaltung bei der Werbung ermöglichen.
3. Der Fall fand keinen Eingang in die gesamtdeutsche Liste von BM Clement. Da jedoch nach wie vor von einer Überregulierung ausgegangen wird und da auch StS. Berninger (BM Künast) in einer ausführlichen Stellungnahme eingeräumt hat, dass die bestehenden Etikettierungsvorschriften für den Verkauf unverpackten Rindfleisches an den Endverbraucher wenig praktikabel seien, soll der Fall erneut benannt werden.
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 Rückverfolgbarkeit und Kontrolle |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen |
4) Problembeschreibung |
Bei Erzeugern, Handelspartnern und Unternehmen mit entsprechenden Kontrollpflichten sowie bei den Behörden entstehen umfangreiche Kennzeichnungs- und Dokumentationspflichten. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001, betreffend die Rückverfolgbarkeit von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur. Diese Regelungsgegenstände sind ausreichend in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 geregelt. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
1. E-Commercerichtlinie (Richtlinie 2000/31/EG) |
|
2. Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 097/17/EG) |
|
3. Preisangabenrichtlinie (Richtlinie 98/6/EG) |
|
4. Vorschlag für eine Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (KOM (2003) 356 endg.) |
|
5. Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (Richtlinie 090/314/EWG) |
2) Spezifische Norm |
zu 1.: Artikel 5 und 6 |
(Artikel o.ä.) |
zu 2.: Artikel 4 und 5 |
|
zu 3.: Artikel 3 ff. |
|
zu 4.: Artikel 7 |
|
zu 5.: Artikel 3 und 4 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Informationspflichten für Unternehmen gegenüber Verbrauchern |
4) Problembeschreibung |
Die Informationspflichten sind nicht untereinander abgestimmt. Unternehmer, die unterschiedliche Vertriebswege verwenden, müssen ihre Informationen jeweils entsprechend vorhalten. Insbesondere für mittelständische Unternehmen ist die Vielzahl der Informationspflichten nicht überschaubar. Es ist zu bezweifeln, ob der organisatorische Aufwand stets in einem angemessenen Verhältnis zum Informationsgewinn |
|
beim Verbraucher steht. Es ist vielmehr zu befürchten, dass der Verbraucher durch eine Informationsflut verunsichert und abgeschreckt wird. Die Informationspflichten der e-Commerce, der Preisangaben- und der Pauschalreiserichtlinie werden dabei als solche nicht in Frage gestellt, es wird lediglich eine Konsolidierung bzw. Abstimmung der Vorschriften angestrebt. |
5) Mögliche Entlastungen |
Rechtssetzung der EU muss diesbezüglich systematischer vorgehen und für mehr Klarheit sorgen (etwa im Wege der Verbesserung der kommissionsinternen zentralen förmlichen Rechtskontrolle), ohne die berechtigten Informationsansprüche der Verbraucher zu kürzen. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie über Versicherungsvermittlungen(Richtlinie 2002/92/EG) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
diverse |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Versicherungsvermittlung |
4) Problembeschreibung |
Die Richtlinie verpflichtet alle Mitgliedstaaten, die Tätigkeit der Versicherungsvermittler einer Erlaubnispflicht zu unterwerfen. Es müssen Prüfungen abgelegt werden, die für die Gewerbetreibenden mit hohen Kosten verbunden sind. |
|
Die Mitgliedstaaten müssen einrichten: |
|
ein zentrales Register, in welchem alle Vermittler geführt werden, |
|
eine außergerichtliche Beschwerdestelle, |
|
Vorschriften zur Kundengeldabsicherung und |
|
den Versicherungsvermittlern werden umfassende Informations- und Beratungspflichten auferlegt. |
|
Daraus folgt ein immenser Vollzugsaufwand für die Gewerbebehörden. Gleichzeitig werden die Gewerbetreibenden mit erheblichen Kosten und Gebühren belastet. |
5) Mögliche Entlastungen |
Durch eine Deregulierung ließe sich die Kosten- und Gebührenlast für die Wirtschaft spürbar vermindern. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtline(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2000/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld Instituten |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
insbesondere Artikel 1 Abs. 3 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Prepaid-Geschäft von Mobilfunkunternehmen |
4) Problembeschreibung |
Nach dem Wortlaut der Richtlinie (Artikel 1 Abs. 3) fallen Prepaid-Guthaben, die für Angebote verwendet werden, die nicht vom Mobilfunkdiensteanbieter stammen, unter den Begriff des E-Geldes: |
|
Mobilfunknetzbetreiber wären gezwungen, nur wegen eines Teils der Prepaid-Dienste, eine eigenständige Gesellschaft für die Ausgabe von E-Geld zu gründen, bei deren Gründung und Führung ferner bestimmte Kapitalerhaltungsvorschriften berücksichtigt werden müssten. |
|
E-Money müsste rücktauschbar in den Nennwert von Münzen und Banknoten sein bzw. in Form einer Überweisung auf ein Konto. Eine Rücktauschbarkeit von Prepaid-Karten ist derzeit nicht möglich. Die Einrichtung würde einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Mobilfunkbetreiber bedeuten. |
|
Eine Anwendung der Richtlinie auf Prepaid-Mobilfunkanbieter wäre verfehlt: |
|
Es liegt in der Natur der Sache von Mehrwertdiensten im weiteren Sinne (Mehrwertrufnummern, Premium- |
|
SMS, Download von Klingeltönen, Logos, u. ä.,), dass über die Telefongebühren auch weitergehende Dienstleistungen abgerechnet werden. Es kann keinen Unterschied machen, ob der Kunde hinsichtlich seiner Telefonrechnung in Vorleistung geht (Prepaid dann soll die E-Geld-Richtlinie anwendbar sein), oder ob er erst nachträglich nach Erhalt seiner Telefonrechnung bezahlt (Postpaid dann ist die E-Geld-Richtlinie schon begrifflich nicht anwendbar). |
|
Die Gefahr von Mehrwertdiensten liegt in deren Missbrauch, nicht im anschließenden Abrechnungssystem, und besteht bei Prepaid- und Postpaid-Produkten gleichermaßen. Einschlägig sind hier vielmehr die Verbraucherschutzvorschriften im bisherigen TKG bzw. in den künftigen Nummerierungs- und Kundenschutzverordnungen. |
|
Der Schutz des Kunden vor einer Insolvenz seines Mobilfunkdiensteanbieters und Verlust seines in Vorleistung erbrachten Prepaid-Guthabens wird nur unzureichend gewährleistet, da die E-Geld-Richtlinie auf die häufigste Verwendung des Prepaid-Guthabens, nämlich zum Telefonieren mit dem eigenen Mobilfunkanbieter, ebenfalls nicht anwendbar ist. |
|
Die Anwendung der E-Geld-Richtlinie auf Mobilfunkanbieter würde dazu führen, dass die Prepaid-Sparte der Mobilfunkanbieter weit gehenden bürokratischen Beschränkungen unterworfen wird, ohne dass dem ein entsprechender verbraucherschützender Nutzen gegenübersteht. Ferner wird das Geschäftsmodell der Mehrwertdienste im weiteren Sinne inkl. Content-Angebote im Prepaid-Bereich gefährdet. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Richtlinie sollte klarstellend geändert werden:
Soweit Mobilfunkbetreiber nicht vollständig ausgenommen werden, könnten sie über E-Geld-Zahlungsflüsse nur in einer festzulegenden Weise berichten. Dies wäre verhältnismäßiger, als von den Betreibern die Gründung selbständiger Gesellschaften für diesen Bereich zu fordern. |
|
Die Regelungen über die Erstattungsfähigkeit müssten dem Risiko für die Verbraucher angepasst sein. Hybride Einrichtungen wie Mobilfunkbetreiber, die E-Geld im Rahmen ihrer eigenen Kommunikationsdienste anbieten, könnten diese Verpflichtung erfüllen, indem sie ihren Kunden erlauben, ihr E-Geld statt einer Rückzahlung für Kommunikationsdienste zu verwenden. |
|
Bei der Klärung dieser Fragen sind neben den angesprochenen wirtschaftlichen Gesichtspunkten aber auch Fragen des Verbraucherschutzes und der Verhinderung von Geldwäsche zu berücksichtigen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Eine etwaige Regulierung von Mobilfunkdiensten durch die E-Money-Richtlinie und eine nationale Überwachung durch die Aufsichtsbehörde für den Finanzsektor würde zu einer Überregulierung führen, da die Regulierungsbefugnis für den Mobilfunkbereich bereits ausreichend von der RegTP ausgefüllt wird. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EG) Nr. 1760/00 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/03 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verzicht auf die Führung und Kontrolle des handgeführten Rinder-Bestandsregisters |
4) Problembeschreibung |
Betriebe müssen Tierbestandsmeldungen in der zentralen Datenbank registrieren. Gleichzeitig müssen sie ein betriebliches Bestandsregister führen. Betriebe mit Internetzugang haben dabei die Möglichkeit, das Bestandregister in digitaler Form online in der zentralen Datenbank zu führen. Betriebe ohne einen Internetzugang müssen dagegen weiterhin ein separates Bestandsregister führen. Führung und Überprüfung des handgeführten Registers bei Betrieben ohne direkten Internetzugang bringt keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, da dieses handgeführte Bestandsbuch ebenfalls anhand eines Ausdrucks aus der zentralen Datenbank überprüft wird. |
|
Die Führung und Kontrolle des handgeführten Bestandsregisters stellt somit einen reinen Formalismus dar, der weder die Qualität der Daten verbessert noch zusätzliche Informationen für die Behörden bietet. |
5) Mögliche Entlastungen |
Der Wegfall der Überprüfung des handgeführten Bestandsregisters würde zu einer deutlichen Entlastung für die Kontrollbehörden und für die Landwirte führen ohne die Sicherheit des gesamten Kennzeichnungs- und Registrierungssystems zu beeinträchtigen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Mit Anerkennung der vollen Betriebsfähigkeit der deutschen Datenbank für Rinder(HI-Tierdatenbank; Entscheidung 2002/67/EG) sind die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass den Vorgaben der EU in Form dieses "digitalen" Bestandsbuchs hinreichend Rechnung getragen ist und damit auf die parallele Führung und Kontrolle des handgeführten Rinder-Bestandsbuchs verzichtet werden kann. Darüber hinaus werden im Zuge der GAP-Reform beginnend ab 2005 in Deutschland alle Rinderprämien als von der Produktion entkoppelte Zahlungen, die keinen Bezug mehr zum aktuellen Rinderbestand aufweisen, gewährt. Damit entfällt ab 2005 der förderrechtliche Aspekt des Rinder-Bestandbuchs. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Entscheidung der Kommission 98/589/EG Verordnung (EG) Nr. 1082/2003 Verordnung (EG) Nr. 2680/1999 Verordnung (EG) Nr. 494/1998 Verordnung (EG) Nr. 509/1999 Verordnung (EG) Nr. 911/2004 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 |
2 Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Angabe bezieht sich auf die vollständigen Rechtsakte |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verlängerung der Frist für die Ohrmarkung bestimmter Rinder aus spanischem Bestand, |
|
Durchführungsvorschriften zur Verordnung(EG) Nr. 1760/2000 für die Mindestkontrollen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, |
|
System zur Kennzeichnung von Stieren, die für kulturelle oder sportliche Veranstaltungen bestimmt sind, |
|
Durchführungsvorschriften zu der Verordnung(EG) Nr. 820/97 (ersetzt durch (EG) Nr. 1760/2000) im Hinblick auf die Anwendung von verwaltungsrechtlichen Mindestsanktionen im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, |
|
Verlängerung der Höchstfrist für die Anbringung von Ohrmarken bei Bisons, |
|
Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister, |
|
Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen. |
4) Problembeschreibung |
Die o. g. Rechtsakte beinhalten jeweils nur einen Teilbereich des Gesamtkomplexes Rinderkennzeichnung und -registrierung. Diese Regelungen umfassen im Einzelnen Kennzeichnung, Registrierung, Mindestkontrollen, Mindestsanktionen und Ausnahmeregelungen. Der Vollzug der rechtlichen Vorgaben im Bereich Rinderkennzeichnung ist somit durch die Behandlung in verschiedenen Rechtsakten erheblich erschwert. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Zusammenführung, der die Rinderkennzeichnung betreffenden verschiedenen Rechtsakte in eine kohärente Regelung führt zu einer übersichtlichen rechtlichen Regelung. Damit wird die Anwendung bzw. der Vollzug erleichtert und der Bestand an Rechtsakten verringert. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung für die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. EG L 364 v. 9. Dezember 2004, S. 1 ff.). |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 4 ff. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verbraucherschutz |
4) Problembeschreibung |
Der Verordnungsvorschlag will die Zusammenarbeit zwischen den Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten untereinander und mit der Kommission regeln. Auf Grund anderer Strukturen (in Deutschland ist der Verbraucherschutz zum Teil privatrechtlich geregelt; für die Durchsetzung dieser privatrechtlichen Bestimmungen gibt es keine Behörden; vielmehr besteht für Betroffene bzw. Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit zur Klage vor den Zivilgerichten) müssten bei Erlass der Verordnung in Deutschland eine zusätzliche Behörde eingerichtet bzw. bestehende Behörden mit neuen Aufgaben betraut werden, was nicht Sinn der Entbürokratisierung sein kann. Auch die Meldepflichten führen zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand (vgl. z.B. Artikel 5 Abs. 2). Zudem führt das in den Artikel 6 ff. beschriebene Verfahren der gegenseitigen Amtshilfe zu einem zusätzlichen enormen Zeit-, Abstimmungs- und Arbeitsaufwand (vgl. z.B. Artikel 8, Abs. 3b). Auch wenn das Ziel(grenzüberschreitender Verbraucherschutz) unbedingt zu unterstützen ist, sollte hier nach einem effizienteren Verfahren gesucht werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Überarbeitung der Verordnung, v. a. der Artikel, die die Einrichtung neuer Behörden erforderlich machen und der sich als aufwändig und bürokratisch darstellenden Artikel (Artikel 4 ff.) |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Lebensmittelkennzeichnung |
4) Problembeschreibung |
Die Lebensmittelkennzeichnung ist mittlerweile sehr unübersichtlich geworden. |
|
Lebensmittelunternehmen müssen eine Vielzahl von Regelungen, dieser Richtlinie und spezifischer Vorschriften, anwenden, die z. T. nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind (zahlreiche Ausnahmevorschriften und spezielle Regelungen). |
|
Verbraucher haben Schwierigkeiten, die relevanten Informationen auf den Etiketten zu finden und zu verstehen. Dies beruht nicht zuletzt auch darauf, dass die Etiketten angesichts der internationalen Warenströme mehrsprachig gedruckt sind. |
|
Eine Vereinfachung der Lebensmittelkennzeichnung ist erforderlich, die zu größerer Übersichtlichkeit und leichterer Verständlichkeit der Etiketten führt. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die meisten dieser Vorgaben i.S.d. Verbrauchersouveränität und der Lebensmittelsicherheit sinnvoll und sachgerecht sind. Insbesondere sind andere Lösungen, wie z.B. Informationen über Internet, kritisch, da ein großer Teil der Bevölkerung dann von diesen Informationen faktisch ausgeschlossen wäre (z.B. alte Menschen). |
5) Mögliche Entlastungen |
Eine Kodifizierung der Regelungen über die Lebensmittelkennzeichnung verbunden mit Änderungen im Detail könnte sowohl die Lebensmittelunternehmen als auch die Verbraucher entlasten. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Kommission hat bereits Ende März 2004 angekündigt, dass sie beabsichtigt, das Kennzeichnungsrecht der EU grundlegend zu überarbeiten. Als eine Grundlage für diese Überarbeitung hatte die Kommission eine Untersuchung("Evaluation of the food labelling legislation") in Auftrag gegeben. Insbesondere im Hinblick auf den Informationswert der Angaben für den Bürger besteht im Einzelnen noch erheblicher Diskussionsbedarf. |
|
Der Vorschlag wurde bereits von UK und NL in die Initiative der Ratspräsidentschaft eingebracht. Geteilt wird die Kritik aus UK, und auch mit der von NL geäußerten Kritik besteht grundsätzlich Einverständnis. Hier existieren jedoch Abweichungen in Detailfragen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und Rates vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen für die Sicherheit von Tunnel im transeuropäischen Straßennetz |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 1 Abs. 2 i. V. m. Anlage 1 Nr. 2.1 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Staatliche und kommunale Straßenbaulastträger |
4) Problembeschreibung |
Die Richtlinie muss noch in nationales Recht umgesetzt werden. |
|
Aufgrund des Artikels 1 (Gültigkeit für Tunnel ab 500 Meter Länge) i. V. m. Anlage 1 (Zweiröhrigkeit erforderlich ab 10.000 KFZ/Tag und Richtung) der EU-Tunnelrichtlinie müssen bereits relativ kurze bestehende bzw. geplante Tunnel im transeuropäischen Straßennetz zweiröhrig durchgeführt werden. Die Zweiröhrigkeit ist ein Sicherheitsbelang zur Vermeidung von Gegenverkehrsunfällen in Tunneln, wobei die relativen Unfallzahlen in Tunneln günstiger sind als auf freien Strecken. Die spektakulären Unfälle der vergangenen Jahre ereigneten sich ausnahmslos in mehrere Kilometer langen Alpentunneln. |
|
Unter der Annahme, dass sich ein Kraftfahrer bei einer Tunneldurchfahrt mindestens eine Minute besonders konzentrieren kann, legt er bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 km/h in einer Minute 1.000 m und bei 80 km/h in einer Minute 1.333 m zurück. Unter diesem Gesichtspunkt wird die in Artikel 1 angesetzte Länge von 500 m als deutlich zu kurz angesehen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Aufhebung der Richtlinie oder hilfsweise die Verlängerung der Tunnellänge von 500 m auf mindestens 1000 m, ab der eine Zweiröhrigkeit aus Verkehrssicherheitsgründen erforderlich ist, ist anzustreben. |
6) Weitere Bemerkungen |
Es ist noch nicht bekannt, wie das BMVBW die EU-Tunnelrichtlinie in nationales Recht umsetzen wird. Für den Fall, dass die EU-Tunnelrichtlinie hinsichtlich der Einsatzkriterien auch für die übrigen Bundesfernstraßen bzw. für die Straßen nach Landesrecht vom BMVBW unverändert übernommen bzw. zur Anwendung empfohlen würde, hätte dies erhebliche Konsequenzen sowohl auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis derartiger Tunnel- und Straßenprojekte als auch für Nachrüstungen bestehender Tunnel. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen i. d. F. der Verordnung (EG) Nr. 011/98 des Rates vom 11. Dezember 1997; Verordnung (EG) Nr. 012/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 3a Abs. 9 und Artikel 11 Verordnung(EWG) Nr. 684/92 ; Artikel 6 und Artikel 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 012/98 |
3) Betroffener |
Fahrtenblatt im Gelegenheitsverkehr |
Regelungsbereich |
Statistik über Gemeinschaftslizenzen und Genehmigungen bzw. über Kabotage-Genehmigungen |
4) Problembeschreibung |
Der Busunternehmer muss bei Fahrten in EU-Mitgliedstaaten zusätzlich zur Gemeinschaftslizenz bzw. bei Fahrten im Gelegenheitsverkehr innerhalb eines anderen EU-Mitgliedstaats (Kabotagebeförderungen) für jede Fahrt ein Fahrtenblatt ausfüllen. Die Gemeinschaftslizenz berechtigt bereits zur Durchführung von Gelegenheitsverkehren in die EU-Mitgliedstaaten. |
|
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 31. Januar jedes Jahres die Anzahl der Verkehrsunternehmer, die am 31. Dezember des Vorjahres Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren, und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen, die der Anzahl der zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Fahrzeuge entspricht. Vergleichbares gilt in Bezug auf die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste im Linienverkehr nach Artikel 3 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 012/98. |
5) Mögliche Entlastungen |
Das Ausfüllen und Mitführen des Fahrtenblattes stellt einen vermeidbaren bürokratischen Aufwand für die Verkehrsunternehmen dar. |
|
Entlastung der Behörden von statistischen Berichten |
6) Weitere Bemerkungen |
In der Folge wäre die Verordnung (EG) Nr. 2191/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG) Nr. 012/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den Personenverkehr mit Kraftomnibussen zu ändern. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Eisenbahnpakete der EU, hier: Richtlinie 2001/14/EG (Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 32 |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Personelle, finanzielle und buchhalterische Mehrbelastungen bei Bahnen und Verwaltung |
4) Problembeschreibung |
Die Maßnahme soll einer Liberalisierung des europäischen Schienenverkehrs dienen, ist jedoch nicht hinreichend mit den nationalen Verhältnissen kompatibel. Die für die Ausstellung der Sicherheitsbescheinigung notwendigen Voraussetzungen werden in Deutschland bereits weit gehend von § 2 EBV(Bestätigung von Betriebsleitern) und § 32 EBO(Zulassung von Fahrzeugen) umfasst. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die nationalen Gegebenheiten im Eisenbahnsektor sollten verstärkt berücksichtigt werden. Zusätzliche Prüfungen könnten dann vermieden bzw. bewährte Regelungen beibehalten werden. Dieses würde insgesamt zu einer effizienteren Kontrolle, speziell in sicherheitsrelevanten Bereichen, führen. |
6) Weitere Bemerkungen |
vergleichbare Kritikpunkte im 3. EU-Eisenbahnpaket("Eisenbahnführerschein") |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Mitteilung der Kommission über Empfehlungen der Kommission vom 21. Oktober 2003 zu Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der Straßenverkehrssicherheit(2004/C 93/04) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Umfangreiche Kontroll- und Meldeverpflichtungen u. a. in Ziffer 9 und 11 der Empfehlung (Vorgaben zur Kontrolldichte, Einrichtung einer Koordinierungsstelle, Meldung der Kontrollen und der Ergebnisse) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verkehrssicherheit Verwaltungsaufgaben der Polizei Meldungen an die Kommission über Tätigkeiten im Bereich der Straßenverkehrssicherheit, Einrichtung einer nationalen Koordinierungsstelle |
4) Problembeschreibung |
Mit der genannten Empfehlung fordert die Kommission die Mitgliedstaaten zu den jeweiligen Tätigkeiten im Bereich der Straßenverkehrssicherheit regelmäßig zu berichten. Zur Koordination von Maßnahmen soll in jedem Land eine eigene Stelle eingerichtet werden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Abschaffung der umfangreichen Melde- und Berichtsverpflichtungen |
6) Weitere Bemerkungen |
Controlling-Maßnahmen der EU greifen in die Hoheitsrechte der Bundesländer ein. |
|
Die Mitgliedstaaten sind gehalten, den Meldepflichten nachzukommen, da die Kommission andernfalls striktere Regelungen angekündigt hat. |
|
Auf EU-Ebene werden bereits Überlegungen zu weitergehenden verpflichtenden Regelungen angestellt. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 95/50/EG des Rates vom 6. Oktober 1995 über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße (ABl (EG) Nr. L 249 v. 17. Oktober 1995, S. 35) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 9 der genannten Richtlinie (Meldeverpflichtung) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verkehrssicherheit Verwaltungsaufgaben der Polizei Meldungen an die Kommission über die Tätigkeiten im Bereich der gefahrgutrechtlichen Straßenkontrollen |
4) Problembeschreibung |
Die genannte Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, den Transport von Gefahrgut nach vorgegebenen Standards zu kontrollieren. Die Tätigkeiten sind hierbei jährlich zu melden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Aufhebung der Meldeverpflichtung |
6) Weitere Bemerkungen |
Die genannte Richtlinie ist durch die Verordnung über die Kontrolle von Gefahrgutfahrzeugen auf der Straße und in den Unternehmen v. 27. Mai 1997 (BGBl I S. 1306) umgesetzt. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 2000/30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. der EG L 203/1 vom 10. August 2000) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 6 der genannten Richtlinie (Meldeverpflichtung) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Verkehrssicherheit Verwaltungsaufgaben bei der Polizei Meldungen an die Kommission über Tätigkeiten im Bereich der Verkehrsüberwachung |
4) Problembeschreibung |
Die genannte Richtlinie schreibt den Mitgliedstaaten vor, Nutzfahrzeuge einer technischen Unterwegskontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind nach gewissen, in der Richtlinie vorgegebenen Standards durchzuführen. Die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge, die festgestellten Mängel etc. sind der Kommission alle zwei Jahre zu melden. |
5) Mögliche Entlastungen |
Aufhebung der Meldeverpflichtung |
6) Weitere Bemerkungen |
Die genannte Richtlinie wurde mit der Verordnung über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße(TechKontrollV) vom 21. März 2003 (BGBl. 2003 I Nr. 23, S. 774) in deutsches Recht umgesetzt. Für das Bundesgebiet sammelt das BAG die Meldungen der Länder und leitet diese weiter. |
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 78/764/EWG vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Gesamte Richtlinie |
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Technische Vorschriften über die Führersitze von Traktoren, um einen EU-einheitlichen Standard der Sitze zu gewährleisten |
4) |
Problembeschreibung |
Die derzeit auf dem Markt angebotenen Traktoren verfügen auf Grund der Ansprüche der Kunden über Fahrersitze, die im allgemeinen die Anforderungen der Richtlinie mindestens erfüllen. Darüber hinaus besteht keine Notwendigkeit, dass Traktorensitze europaweit einheitlich gestaltet sein müssen. Die Richtlinie ist daher überflüssig. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Traktorenhersteller, Traktorfahrer |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 92/23/EWG vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 2 i. V. m. Anhang II und IV |
3) Betroffener Regelungsbereich |
In der bestehenden Form ist die Richtlinie nicht mehr zeitgemäß. Sie ist mit unnötigem bürokratischem Aufwand verbunden und muss deshalb entrümpelt werden. Insbesondere die Bestimmungen über Noträder können aufgehoben werden. |
|
Die Richtlinie wird jedoch unter Sicherheitsaspekten auch künftig gebraucht. |
4) Problembeschreibung |
Durch den Stand der Technik, durch die europäischen Vorschriften über die Produktsicherheit und durch die Anforderungen der Kunden ist der erreichte Standard der Noträder für Reifenpannen bereits jetzt über dem Niveau der Richtlinie. Der Beibehalt der entsprechenden Bestimmungen in der Richtlinie führt somit zu überflüssigem bürokratischem Mehraufwand. |
5) Mögliche Entlastungen |
Abschaffung der Regelungen über Noträder entlastet Automobilindustrie und Autofahrer. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) |
Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie 78/318/EWG vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen |
2) |
Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Gesamte Richtlinie |
3) |
Betroffener Regelungsbereich |
Technische Vorschriften über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen |
4) |
Problembeschreibung |
Durch die Richtlinie 77/649/EWG über das Sichtfeld, durch den Stand der Technik, durch die europäischen Vorschriften über die Produktsicherheit und durch die Anforderungen der Kunden ist der erreichte Standard für Scheibenwischer und -wascher längst weit über dem Niveau der Richtlinie. Die Richtlinie kann daher abgeschafft werden, eine Beibehaltung verursacht einen überflüssigen bürokratischen Mehraufwand. |
5) |
Mögliche Entlastungen |
Automobilindustrie und Autofahrer |
6) |
Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern |
|
Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
passim |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Straßenverkehrszulassungsrecht |
4) Problembeschreibung |
Auf industrieller Ebene sind Vereinfachungen bei der Fahrzeugkonstruktion, auf administrativer Ebene Vereinfachungen bei den Typgenehmigungsverfahren erforderlich |
5) Mögliche Entlastungen |
Gemeinschaftsvorschriften sind mit denen des Weltforums für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge in Genf in Einklang zu bringen. Damit könnten Handelshemmnisse beseitigt werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Bei der Richtlinie 76/756/EWG besteht bereits eine Übereinstimmung mit ECE R48, so dass diese Vorschrift auf eine Verweisung reduziert werden könnte. |
1) Richtlinie(n)/Verordnungen |
Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, geändert durch Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Juli 1998 und Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die EU begründenden Verträge |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 8 und 9 |
3) Betroffener Reglungsbereich |
Notifizierungsverfahren für technische Normen |
4) Problembeschreibung |
Die Notifizierung muss vor der Beschlussfassung der zuständigen Organe erfolgen. Die zuständigen Organe dürfen erst nach einer mindestens dreimonatigen Ruhezeit nach der Notifizierung entscheiden. Dies kann, insbesondere wenn mehrere Organe an der Beschlussfassung beteiligt sind und es nach der Notifizierung zu Änderungen an dem Entwurf kommt, die Entwicklung technischer Vorschriften und das Setzen von Standards erheblich verzögern. Werden nämlich im Rahmen der Beschlussfassung Änderungen vorgenommen, ist das Notifizierungsverfahren erneut durchzuführen, zumindest wenn es sich um "wesentliche" Änderungen handelt. Was darunter zu verstehen ist, ist völlig unklar und bietet mithin großen Interpretationsspielraum und |
|
damit auch viel Raum für Rechtsunsicherheiten und Auseinandersetzungen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Dem Ziel, in einem Mitgliedstaat geltende technische Vorschriften allgemein bekannt zu machen und Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs zu verhindern, könnte ohne diese Probleme aus hiesiger Sicht auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Notifizierung erst nach der Annahme erfolgt und die mindestens dreimonatige "Ruhezeit" vor dem In-Kraft-Treten liegen muss. Dies hätte den Vorteil, dass die Kommission über einen feststehenden Text befinden könnte und nicht alle im späteren Normerlassverfahren folgenden Änderungen nachvollziehen müsste. Gleichzeitig würde das Normerlassverfahren beschleunigt. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Artikel 47 Abs. 2, Artikel 55, Artikel 95 EGV; EU-Vergaberichtlinien |
2) Spezifische Norm |
Artikel 47 II, 55, 95 EGV |
(Art. o. ä.) |
Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 19.06.1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (Dienstleistungsrichtlinie DLR), |
|
Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 16.06.1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (Lieferkoordinierungsrichtlinie LKR), |
|
Richtlinie 93/39/EWG des Rates vom 14.06.1993 zur Koordinierung der Verfahren öffentlicher Bauaufträge(Baukoordinierungsrichtlinie BKR), |
|
Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14.06.1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (Sektorenrichtlinie SKR) sowie |
|
Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.03.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Interkommunale Zusammenarbeit in den überkommenen öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Rechtsformen |
4) Problembeschreibung |
Die kommunale Aufgabenerfüllung in Form von Zweckverbänden und sonstiger interkommunaler Zusammenarbeit als bewährte Formen der Leistungserbringung wird durch die Kommission derzeit massiv in Frage gestellt. Nur kurze Zeit, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinem am 11. Januar 2005 verkündeten Grundsatzurteil (Rs. C/26/03) feststellte, dass |
|
jede Beteiligung eines Privaten an einem im Übrigen kommunal beherrschten Unternehmen eine ausschreibungsfreie In-House-Vergabe immer ausschließt, wurde bekannt, dass die Kommission nun auch im so genannten Fall "Hinte" Klage vor dem EuGH gegen die Bundesrepublik Deutschland erheben wird. Dieses Vertragsverletzungsverfahren richtet sich gegen den Vertrag, mit dem die Gemeinde Hinte ihre Abwasserbeseitigungspflicht auf den oldenburgisch-ostfriesischen Wasserverband (OOWV) übertragen hat. Die Kommission verlangt die Aufhebung dieses Vertrags. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die nicht auf dem Markt stattfindende Zusammenarbeit von öffentlichen Körperschaften betrifft besonders mit Blick auf den föderalen Staatsaufbau in Deutschland die grundlegende Staatsorganisation und ist daher nicht im Wege von Vergabeverfahren zu regeln. Für die kommunale Aufgabenorganisation bedeutet dies konkret: |
|
Die Ausgliederung einer von einer Kommune bisher wahrgenommenen Aufgabe durch Gründung einer Eigengesellschaft oder eines Kommunalunternehmens ist eine organisatorische Maßnahme ohne Beschaffungscharakter. Dies gilt auch für spätere Aufgabenerweiterungen durch Satzung und für die Ausgliederung von Aufgaben auf kommunale Beteiligungsgesellschaften. |
|
Es liegt auch dann kein Beschaffungsvorgang vor, wenn im Rahmen interkommunaler Zusammenarbeit Aufgaben auf andere kommunale Körperschaften übertragen und Zuständigkeiten verschoben werden. |
|
Entsprechendes gilt für die Abgrenzung kommunaler Aufgabenorganisation zu Dienstleistungskonzessionen. |
|
Die Bundesregierung ist aufgefordert, auf europäischer Ebene den Bestrebungen der Kommission in geeigneter Weise entgegenzuwirken, um zu verhindern, dass die Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Körperschaften von förmlichen Vergabeverfahren abhängig gemacht wird. Des Weiteren sind die Möglichkeiten des nationalen Rechts insbesondere im Rahmen |
|
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auszuschöpfen, um klarzustellen, dass die herkömmlichen Formen der kommunalen Zusammenarbeit in den o. g. Fällen nicht dem Markt zuzuordnen sind. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinien 1990/385/EWG, 1998/79/EG, 1993/42/EWG |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Arzneimittel- und Medizinprodukterecht |
4) Problembeschreibung |
Die o. a. Richtlinien sind in Deutschland über das Medizinproduktegesetz (ein Gesetz) und dessen Verordnungen umgesetzt. Die Zuordnung eines Produktbereichs(Medizinprodukte) zu einer Richtlinie ist sinnvoll. Konsequenterweise sollten die aufgezählten Richtlinien zu einer einzigen zusammengefasst werden. Hinzu kommt, dass bei der Abgrenzung zwischen Medizinprodukten und Arzneimitteln nicht eindeutig abgegrenzte Definitionen immer wieder zu unterschiedlichen Einstufungen und damit zu aufwändigen Klärungsprozessen bei Behörden und Industrie führen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Anwendungsbereiche des Arzneimittel- und des Medizinprodukterechts sollten eindeutig bestimmt werden. Die Zuordnung eines Produktbereichs (Medizinprodukte) zu einer Richtlinie ist sinnvoll. Konsequenterweise sollten die aufgezählten EU-Richtlinien zu einer einzigen zusammengefasst werden. |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Fall ist in dreifacher Form in der NL-Liste enthalten(EE, DE , CZ), damit auch in der deutschen Liste. Zudem ist der Fall in der Liste der 15 prioritären Fälle der EU-Ratspräsidentschaft enthalten. Abgesehen vom Grenzbereich Medizinprodukt Arzneimittel wird die deutsche Kritik nicht geteilt. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Richtlinie 1993/104/EG Richtlinie 2003/88/EG |
|
Vorschlag für eine Änderung der Richtlinie 2003/88/EG, KOM (2004) 607 endg. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
|
4) Problembeschreibung |
Anwendungsschwierigkeiten v.a. im Bereich der Notdienste und bei der Definition der Arbeitszeit. Seit der Rechtsprechung des EuGH zur Bewertung von Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit haben v. a. Krankenhäuser und Rettungsdienste Probleme mit der Einhaltung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit im Zusammenhang mit Bereitschaftsdienstzeiten |
5) Mögliche Entlastungen |
Derzeit läuft Verfahren zur Änderung der Arbeitszeitrichtlinie, diskutiert wird u. a. Einführung einer zusätzlichen Zeitkategorie. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1. Richtlinie |
Vorschlag für eine Richtlinie zur Endenergieeffizienz und zu Energiedienstleistungen, KOM (2003) 739 endg. |
2. Spezifische Norm |
Abgesehen von dem Grundziel (S. 4.) bestehen gegen den Richtlinienvorschlag insgesamt erhebliche Bedenken (s. a. 6.). Problematisch sind insbesondere folgende Artikel (s. a. 4.): Artikel 2, 4, 10, 13, 16 (nicht kompatibel mit Wettbewerbsprinzipien oder mit Strukturen des Energie-Binnenmarkts oder mit Deregulierungs- und Entbürokratisierungszielen), Artikel 3(unklare und teilweise präjudizierende Begriffsbestimmungen), Artikel 4 und 5 (Einsparziele), Artikel 6 und 7(Zwangsmärkte), Artikel 8, 11, 12, 13, 14 (führen zu neuen Behördenstrukturen) jeweils in Verbindung mit den dazugehörigen Anhängen. |
3. Betroffener Regelungsbereich |
Energiewirtschaft im Bereich der Verteilung und dem Einzelhandelsverkauf von Energie in Form von Elektrizität, Erdgas(einschließlich verflüssigtem Erdgas (LNG) und Flüssiggas(LPG)), Fernheizung und -kühlung, Heizöl, Stein- und Braunkohle, Kraftstoffe für den Verkehr (ausgenommen Flugkraftstoffe und ausländische Bunkeröle) sowie in Form von forst- und landwirtschaftlichen Energieerzeugnissen und Abfällen, Verbraucher, Behörden (durch Vollzug). |
4. Problembeschreibung |
Der Richtlinienvorschlag will Mitgliedstaaten verbindlich verpflichten, jährlich 1 % des Endenergieverbrauchs einzusparen. Dazu werden zahlreiche Maßnahmen/Regulierungsansätze vorgesehen. |
|
Der Vorschlag geht im Grundziel (Energieeffizienz, Versorgungssicherheit, Emissionsminderung) in die richtige Richtung, ist im Ansatz jedoch verfehlt und ungeeignet zur Zielerreichung: |
|
nicht kompatibel mit Wettbewerbsprinzipien, Strukturen des Energie-Binnenmarkts, mit Deregulierungs-, Entbürokratisierungszielen, |
|
führt zu Zwangsmärkten für Energiedienstleistungsangebote,
bedingt neue Behördenstrukturen wegen umfänglicher Überwachungs- und Berichtspflichten. |
5. Mögliche Entlastungen |
Wenn der Richtlinienvorschlag in der vorliegenden Fassung nicht verabschiedet wird, würden die darin vorgesehenen zusätzlichen Belastungen für die Energiewirtschaft, die Verbraucher und die Behörden entfallen. |
6. Weitere Bemerkungen |
Der Bundesrat hat die Bundesregierung am 14. Mai 2004 aufgefordert, Richtlinienvorschlag gegenüber Kommission abzulehnen und auf grundlegende Überarbeitung zu drängen. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen; KOM (2003) 741 endg. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 1 (Gegenstand und Anwendungsbereich) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Anwendungsbereich bzw. gesamte Verordnung |
4) Problembeschreibung |
Der Verordnungsvorschlag trifft äußerst detaillierte Regelungen zu allen wichtigen Fragen des Netzzugangs. Der Verordnungsvorschlag knüpft jedoch nicht ausdrücklich an grenzüberschreitende Sachverhalte an. Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip bleibt daher offen, inwieweit den Mitgliedstaaten noch ein eigener Spielraum für die Liberalisierung auf dem Gasmarkt verbleibt (soweit ihnen die Richtlinie 2003/55/EG einen Spielraum einräumt) |
5) Mögliche Entlastungen |
Zumindest Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte |
|
oder Aussetzung der Verordnung |
6) Weitere Bemerkungen |
vgl. BR-Drucksache 068/04(B) vom 12. März 2004 |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Leitlinien für die Transeuropäischen Netze im Energiebereich und zur Aufhebung der Entscheidungen Nr. 96/391/EG und Nr. 1229/2003/EG KOM (2003) 742 endg. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 8 (8 und 9) Vorschlag zusätzlicher Verpflichtungen zur Evaluierung und Öffentlichkeitsanhörung Artikel 9 (Durchführung von Vorhaben von europäischem Interesse) neue Berichtspflichten der Mitgliedstaaten |
|
Artikel 10 Europäischer Koordinator (namens und i. A. der Kommission) |
|
Artikel 11 Günstigere Rahmenbedingungen (durch Gemeinschaft) |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Vorschriften für die neue Kategorie von Leitungsvorhaben "Vorhaben von europäischem Interesse" |
4) Problembeschreibung |
Artikel 8: Neben UVP- und sonstigen Genehmigungsvorschriften erscheinen weitere Anhörungspflichten nicht erforderlich. |
|
Artikel 9: Da der Leitungsbau nach bayerischer Ansicht Aufgabe der Privatwirtschaft ist, sind projektbezogene Berichtspflichten der Mitgliedstaaten in der Praxis ohne bürokratischen Aufwand nicht durchführbar. Die Evaluierung eines Vorhabens nach Artikel 8, 7) sollte daher reichen. Im Übrigen kann der Fortgang von Vorhaben über Nebenbestimmungen bei Förderzusagen mit beeinflusst werden. |
|
Artikel 10: Bedürfnis nach einem europäischen Koordinator, der innerhalb im wesentlichen privater Vorhaben im Namen |
|
und Auftrag der Kommission handelt, ist nicht erkennbar. Artikel 11: Aus Gründen der Subsidiarität muss es ausreichen, wenn sich die Gemeinschaft generell auf Vorhaben von europäischem Interesse verständigt und die Mitgliedstaaten ganz allgemein verpflichtet, geeignete Rahmenbedingungen für die Umsetzung dieser Vorhaben zu schaffen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Wegfall von zusätzlichem Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und Unternehmen |
6) Weitere Bemerkungen |
BR-Drucksache 158/04(Beschluss) vom 22. März 2004 und Plenarprotokoll vom 2. April 2004, S. 160, 161 |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
|
KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04 |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 12: Jährlich zusammenfassende Berichte der Mitgliedstaaten |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Jeder Mitgliedstaat legt der Kommission jährlich einen zusammenfassenden Bericht über den Fortschritt bei der Umsetzung seiner Strategie vor. |
4) Problembeschreibung |
Der vorgesehene zusätzliche jährliche Synthesebericht auf der Ebene des Mitgliedstaates ist nicht notwendig, da gleichzeitig ein jährlicher Fortschrittsbericht gefordert wird (Artikel 86). |
5) Mögliche Entlastungen |
Streichung der Regelung |
6) Weitere Bemerkungen |
Derzeit findet eine intensive Diskussion über den Verordnungsvorschlag ELER auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe in Brüssel statt. Die Verordnung wird wesentlich die Ausgestaltung der Politik für den Ländlichen Raum, aber auch die Verwaltungsverfahren hierzu für den Zeitraum 2007 bis 2013 bestimmen. Gerade im Vorfeld der endgültigen Verabschiedung von ELER erscheint es notwendig, überflüssige bürokratische Regelungen zu vermeiden. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
|
KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04 |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 26: Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Investitionen sind nur dort möglich, wo Waldbewirtschaftungspläne vorliegen. |
4) Problembeschreibung |
Die Voraussetzung, dass Investitionen auf Waldwirtschaftsplänen beruhen müssen, schließt die meisten Waldbesitzer von einer Förderung nach Artikel 26 aus. Waldwirtschaftspläne zwingend zu fordern, ist bei der gegebenen Struktur des Waldbesitzes in Deutschland unverhältnismäßig. |
5) Mögliche Entlastungen |
Diese Fördervoraussetzung ist ersatzlos zu streichen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Derzeit findet eine intensive Diskussion über den Verordnungsvorschlag ELER auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe in Brüssel statt. Die Verordnung wird wesentlich die Ausgestaltung der Politik für den Ländlichen Raum aber auch die Verwaltungsverfahren hierzu für den Zeitraum 2007 bis 2013 bestimmen. Gerade im Vorfeld der endgültigen Verabschiedung der ELER erscheint es notwendig, überflüssige bürokratische Regelungen zu vermeiden. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
|
KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04 |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 47: Beihilfefähige Gebiete im Rahmen der Gewährung einer Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten |
3) Betroffener Regelungsbereich |
In Artikel 47 Abs. 3 wird eine Neuabgrenzung von Gebieten mit naturbedingten Nachteilen bzw. spezifischen Nachteilen eingefordert. Diese Gebietskulisse stellt die Grundlage für die Gewährung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten dar. |
4) Problembeschreibung |
Eine neue Gebietsabgrenzung wird einen erheblichen Verwaltungsaufwand auslösen, ohne dass Kosten und Nutzen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Die bisherige Gebietsabgrenzung in Deutschland wurde anhand objektiver Kriterien vorgenommen. Es ist nicht sinnvoll, diese wiederum in Frage zu stellen. Gleichzeitig wird derzeit die bestehende Gebietskulisse im Rahmen des Aufbaus eines einheitlichen Geo-Informations-Systems in die GIS-Datenbank eingelesen. Die Vorarbeiten hierzu wären vergeblich, wenn nunmehr eine neue Gebietskulisse definiert werden müsste. |
5) Mögliche Entlastungen |
Die Kommission sollte die in Deutschland bestehende Gebietskulisse weiterhin unverändert anerkennen. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Abgrenzungen häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten darstellen. Die Gebietsabgrenzung muss deshalb an objektiven und justitiablen Kriterien vorgenommen werden. Es ist bereits jetzt zu vermuten, dass eine Neuabgrenzung zu erheblichen Rechtsstreitigkeiten führen wird. Der Aufwand für die Verwaltungen ist nicht sachlich zu rechtfertigen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) KOM (2004) 490 endg.; Ratsdok. 11495/04 |
2) spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 86: Jährlicher Fortschrittsbericht |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Die Vorschriften des Artikel 86 regeln detailliert die Inhalte der jährlichen Fortschrittsberichte. |
4) Problembeschreibung |
Das in Artikel 86 beschriebene Berichtswesen ist stark zu vereinfachen. Insbesondere in diesem Bereich ist ein hohes Deregulierungspotenzial erkennbar. Die Berichte sind auf etwaige Änderungen der Rahmenbedingungen und die finanzielle Abwicklung der Programme zu begrenzen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Begrenzung der geforderten detaillierten Angaben auf einen Bericht in der Mitte der Programmplanungsphase. |
6) Weitere Bemerkungen |
Weitere Erläuterungen: Derzeit findet eine intensive Diskussion über den Verordnungsvorschlag ELER auf Ebene der Ratsarbeitsgruppe in Brüssel statt. Die Verordnung wird wesentlich die Ausgestaltung der Politik für den Ländlichen Raum aber auch die Verwaltungsverfahren hierzu für den Zeitraum 2007 bis 2013 bestimmen. Gerade im Vorfeld |
|
der endgültigen Verabschiedung der ELER erscheint es notwendig, überflüssige bürokratische Regelungen zu vermeiden. Der Bundesrat hat zum EU-Vorschlag am 15. Oktober 2004 Stellung genommen (BR-Drucksache 565/04(B) ). |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (ELER) KOM (2004) 490 endg. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Titel II |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Strategischer Ansatz bei der Programmierung |
4) Problembeschreibung |
Ausweitung des Programmieraufwands durch dreistufige Programmierung auf Ebene |
|
der EU (strategischer Plan der EU), |
|
des Mitgliedstaates (nationaler strategischer Plan), |
|
des Bundeslandes (ländereigener Programmplan). |
|
Dies bedeutet einen erheblichen Zeit- und Abstimmungsbedarf, ohne ersichtlichen Nutzen für die Entwicklung des ländlichen Raumes. |
5) Mögliche Entlastungen |
Verzicht auf die Programmierung auf Ebene der EU und des Mitgliedstaats |
|
Programmierung auf Ebene der Region (Bundesland) |
6) Weitere Bemerkungen |
Der dreistufige Strategie- und Programmplanungsansatz widerspricht der eingeforderten Subsidiarität und der gewünschten Stärkung des bottom-up-Prinzips |
1) Richtlinie(n) / Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes(ELER) KOM (2004) 490 endg. |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Titel III |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Festlegung der Mindestanteile der Schwerpunktachsen an der gesamten Fondsbeteiligung |
4) Problembeschreibung |
Die Verordnung schreibt bestimmte Prozentsätze als Mindestanteile der Schwerpunktachsen an dem von der Gemeinschaft finanzierten Betrag vor. Dies führt zu einer nicht sachgerechten Einengung der Entscheidungsspielräume des Mitgliedstaates bzw. der Region. |
5) Mögliche Entlastungen |
Der Mitgliedstaat bzw. die Region entscheidet in eigener Verantwortung nach den regionalen Gegebenheiten über die Aufteilung der Mittel auf die Schwerpunktachsen |
6) Weitere Bemerkungen |
Statt der Festschreibung von Mindestanteilen könnten die Mitgliedstaaten bzw. Regionen verpflichtet werden, bestimmte Maßnahmen in den Entwicklungsplänen zwingend anzubieten, wie sich dies in der laufenden Förderperiode bei Agrarumweltmaßnahmen bewährt hat |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(KOM (2004) 489 endg.) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 7 des Verordnungsvorschlags Artikel 8 des Verordnungsvorschlags |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Nachgelagerte Kontrolle: |
|
Bescheinigung der Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsysteme der zugelassenen Zahlstellen sowie deren Jahresrechnungen (Artikel 7), |
|
Bescheinigung der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit für die Jahresrechnungen für die Ausgaben des EFLL (Europäischer Fonds für Landwirtschaft und Landentwicklung) und zusätzlich getrennt für die einzelnen Programme (Artikel 8). |
4) Problembeschreibung |
Ausweitung des Aufgabenbereichs für die Bescheinigende Stelle, da neuerdings auch die Begleitsysteme der Zahlstellen zu prüfen sind. |
|
Die Berichte der Bescheinigenden Stelle sind Bestandteil der Jahresrechnung. Es ist daher von einer beträchtlichen Erhöhung des Arbeitsaufwandes für die Bescheinigende Stelle auszugehen, wenn für die einzelnen Programme zusätzliche getrennte Jahresberichte abzugeben sind. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entlastung durch Vermeidung einer Überreglementierung im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens. Die Bescheinigung mit dazugehörigem Jahresbericht in der bisherigen Form ist vollkommen ausreichend. |
6)Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Vorschlag KOM (2003) 424 endg. vom 16. Juli 2003 für eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Gesundheit Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel |
|
Verzicht auf die Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. |
4) Problembeschreibung |
Die EU plant eine Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmitteln. Diese sieht u. a. vor, dass sich Bäcker und Konditoren künftig einem aufwändigen und bürokratischen Verfahren unterziehen müssen, wenn sie ihre Kunden über den Nährwert ihrer Produkte informieren wollen oder Aussagen zur gesundheitlichen Wirkung machen möchten (bspw. müssen aufwändige Nährwertprofile erstellt werden) |
|
Der europäische Berufsverband CEBP (Confederation Europeenne de la Boulangerie et Patisserie) befürchtet eine zunehmende Konzentration auf dem Backwarenmarkt und Existenz bedrohende Konsequenzen für viele der 150.000 handwerklichen Betriebe mit 1,7 Mio. Mitarbeitern in Europa. |
5) Mögliche Entlastungen |
Keine neuen Erschwernisse für Kleinbetriebe |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie/Verordnung |
INSPIRE (INfrastructure for SPatial Information in the European Union Infrastruktur für Raumordnungsinformationen in Europa). |
|
Richtlinienvorschlag der Kommission vom 23. Juli 2004 KOM (2004) 516 |
2) Spezifische Norm |
Angesichts des derzeitigen Verfahrensstands noch nicht konkretisierbar. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Die vorgeschlagene INSPIRE-Datenbank mit übereinstimmenden geografischen Informationen dient der Unterstützung der Umweltschutzpolitik sowie der Infrastrukturentwicklung, der Landwirtschaft und des Seeverkehrs. Die Mitgliedstaaten sollen geografische Informationen in ein der Ouml;ffentlichkeit zugängliches Netz stellen und sie schrittweise harmonisieren. |
|
Derzeit werden Angaben zu Flüssen, Straßennetzen und anderen geografischen Merkmalen unkoordiniert und anhand unterschiedlicher Verfahren und Spezifikationen erhoben, was zu Datenlücken und mangelnder Vergleichbarkeit führt. |
4) Problembeschreibung |
Grundsätzlich ist INSPIRE zu begrüßen, da damit die Grundlage für eine europäische Geodateninfrastruktur geschaffen werden soll. Eine Normierung ist vor allem im technischen Bereich zu begrüßen. |
|
Der Richtlinienentwurf geht aber darüber hinaus und führt zu einer Überreglementierung. Er lässt eine Vielzahl von Forderungen an die Mitgliedstaaten erwarten, die dort erhebliche Anstrengungen und Mitteleinsatz erfordern werden. So ist zu unterscheiden, welche Daten dann kostenlos oder gegen Entgelt über Viewing-Dienste zur Verfügung gestellt werden sollen. |
|
Zu INSPIRE liegt derzeit erst ein Richtlinienvorschlag vor. Angesichts des zu erwartenden langen Rechtssetzungsverfahrens ist eine differenzierte Bewertung deshalb derzeit nicht möglich. |
|
Bei Fortfall oder Einschränkung der Möglichkeit zur Erhebung von Gebühren für die fraglichen Geodaten könnten ggf. diese nicht mehr bzw. nicht mehr in der bisherigen Form bereitgestellt werden und müssten ggf. durch die bisherigen privaten Abnehmer teurer selbst erstellt werden. Es ist ggf. mit einer Absenkung der Qualität der Geobasisals auch der Geofachdaten zu rechnen. INSPIRE führt möglicherweise zu erhöhtem Aufwand, der mittels höherer Gebühren auf die privaten Abnehmer übergewälzt werden kann. |
5) Mögliche Entlastungen |
Entlastung durch Vermeidung einer Überreglementierung im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens. |
6) Weitere Bemerkungen |
Kritische Begleitung und Versuch der Vermeidung einer Überreglementierung im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Vermessungsverwaltungen der Länder der Bundesrepublik Deutschland (AdV) und im Rahmen des Projekts Geodateninfrastruktur-Deutschland (GDI-DE). |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte im Strafverfahren in der Europäischen Union (KOM (2004) 328 endg.; Ratsdok. 9318/04) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Artikel 16: Pflicht zur Datensammlung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Statistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte |
4) Problembeschreibung |
Der von der Kommission vorgeschlagene, noch nicht vom Rat beschlossene Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten umfangreiche Statistiken für Ermittlungsverfahren und Strafverfahren zu führen haben (z.B. über die Zahl der befragten Personen, die eines Dolmetschers bei der polizeilichen Befragung bedurften und deren Staatsangehörigkeit, die Zahl der benötigten Gebärdendolmetscher, die Zahl der ausländischen Staatsangehörigen, die konsularischer Unterstützung bedurften und deren Staatsangehörigkeit usw.). Derartige Statistiken werden in dieser Detaillierung bisher nicht geführt und könnten nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand eingeführt werden. Die Aussagekraft der zu erhebenden Daten erscheint im Übrigen fraglich. Die Beschreibung der geforderten Angaben lässt in einer Reihe der Fälle unterschiedliche Auslegungen zu, so dass die auf EU-Ebene zusammengefassten Daten kaum vergleichbar sein dürften. Der Aufwand stünde in keinem Verhältnis zum Nutzen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vollständige Streichung der statistischen Erhebungen |
6) Weitere Bemerkungen |
|
l) Verordnungen |
Vorschlag zu REACH vom 29. Oktober 2003 für eine Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und der Verordnung(EG) über persistente organische Schadstoffe sowie für eine |
|
Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 67/548/EWG im Hinblick auf ihre Anpassung an die Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe. |
2) Spezifische Norm |
keine |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Ziel der sogenannten REACH-Verordnung ist es, ein hohes Schutzniveau für Mensch und Umwelt sicherzustellen, ohne die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit der europäischen Chemikalien herstellenden oder verarbeitenden Industrie zu gefährden. Unternehmen, die einen chemischen Stoff in Mengen von mehr als eine t/Jahr herstellen oder importieren, sollen deshalb dazu verpflichtet werden, diesen Stoff bei einer eigens einzurichtenden Europäische Agentur für Chemikalien unter Vorlage von Informationen über dessen Eigenschaften, Menge und Verwendung registrieren zu lassen. Bestimmte besonders besorgniserregende Stoffe dürfen künftig nur noch dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von der Agentur für den betreffendenden Verwendungszweck zugelassen werden. Die Agentur ver- |
|
waltet das System und stellt dessen Funktionieren sicher. Der Verordnungsentwurf umfasst inkl. der Anhänge ca. 1.200 Seiten. |
4) Problembeschreibung |
Betroffen sind die Chemikalien produzierenden und importierenden Unternehmen in der EU aber auch Betriebe in der Lieferkette der Stoffe. Da ganze Produktketten betroffen sind, werden sehr komplexe Verwaltungsverfahren vorgeschlagen, die sich als Bedrohung der Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie ausweisen könnten. Insbesondere die unterschiedlichen Registrierungsanforderungen für die Herstellung oder den Import von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen können die Marktchancen europäischer Unternehmen gefährden und Produktionsverlagerungen in Drittländer begünstigen. |
|
Sofern die Zusatzbelastungen zu Kostensteigerungen führen, die auf die Preise der mit Chemikalien produzierten Güter umgewälzt werden allein in der Automobilindustrie wird eine Vielzahl unterschiedlicher Chemikalien eingesetzt kann dies auch mit kostenmäßigen Nachteilen für die Konsumenten dieser Güter verbunden sein. |
|
In Einzelfällen kann die Verfügbarkeit von Stoffen und Zubereitungen (z.B. Spezialchemikalien oder Stoffe in "kleinen" Mengen) allein aus Kostengründen gefährdet sein. Der mögliche Verlust an Funktionalität kann in der entsprechenden Wertschöpfungskette (z.B. besonders in der Lackindustrie oder dem Flugzeugbau) gravierenden Folgen haben. |
|
Wahrscheinlich ist eine Überforderung v. a. der KMU sowie Doppelarbeiten bei der Datengenerierung. |
|
Betroffen sind auch die Behörden, die mit der Überwachung der Verordnung und der Beratung der Betriebe befasst sind, |
|
indirekt damit auch die Konsumenten der Behörden-/Verwaltungsleistungen. |
5) Mögliche Entlastungen |
Ansätze zur Deregulierung |
|
Einflussnahme auf den Verordnungsentwurf nach Maßgabe der folgenden Zielsetzungen: |
|
Erarbeitung eines effizienten und möglichst unbürokratischen Verfahrens, welches nicht nur die Unternehmen, sondern auch die beteiligten Behörden entlastet. Besonderes Augenmerk gilt dabei kleinen und mittleren Unternehmen; |
|
die Veröffentlichung von für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt wichtigen Informationen bei gleichzeitigem Schutz von Knowhow und Betriebsgeheimnissen; |
|
Harmonisierung des Binnenmarktes für Stoffe und Zubereitungen bei gleichzeitiger Sicherung der globalen Wettbewerbsposition europäischer Firmen; |
6) Weitere Bemerkungen |
Der Bundesrat hat am 11. Juni 2004 und am 27. Mai 2005 Stellungnahmen zum REACH-Vorschlag abgegeben (BR-Drucksache 062/04(Beschluss) und 361/05(B) ); auf Grund der fortgeschrittenen Beratung auf EU-Ebene wurde diese Stellungnahme am 27. Mai 2005 ergänzt. |
|
Der EU-Rat berät seit mehr als einem Jahr den REACH-Vorschlag. Die Beratungen sollen gegen Ende 2005 abgeschlossen werden. |
|
Es wird damit gerechnet, dass die 1. Lesung im Europäischen Parlament im Oktober 2005 abgeschlossen wird. Der EP-Umweltausschuss will im September 2005 dazu abstimmen. |
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Geplante Regelung zur CO₂-Reduktion |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
|
3) Betroffener Regelungsbereich |
Forderung der Kommission, die CO₂-Emissionen bis zum Jahre 2012 auf 120 g/km zu senken. |
4) Problembeschreibung |
Die europäische Automobilindustrie hat in einer Selbstverpflichtung zugesagt, die Emissionen bis 2008 auf 140 g/km zu senken und später Fahrzeuge mit 120 g/km anzubieten. Die vereinbarten Zwischenziele sind erreicht worden. Eine nochmalige Verbrauchsminderung ist angesichts der bereits weit gehend ausgeschöpften Reduktionspotentiale nur mit enormen Kosten möglich. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vorrang der Selbstverpflichtung vor Regulierung; integrierte Strategie mit Kraftstoffherstellung und Fahrverhalten. |
6) Weitere Bemerkungen |
Effektive Maßnahmen zur CO₂-Minderung im Verkehrssektor sind aus Sicht des Klimaschutzes zu unterstützen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsund Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (KOM (2002) 443 endg.) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Passim. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Umfassende Informations-, Beratungs- und Ausforschungspflichten der Kreditinstitute; Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Kleinst- und Höchstkredite; Maximalharmonisierung |
4) Problembeschreibung |
Die generelle Anwendung der Richtlinie auf völlig unterschiedliche Produkte, wie Kleinkredite, Überziehungen oder Lebensversicherungsdarlehen, ist abzulehnen. Die umfassenden Informations-, Beratungs- und Ausforschungspflichten führen überwiegend zu Belastungen für die Wirtschaft und zur Unübersichtlichkeit für den Verbraucher. |
5) Mögliche Entlastungen |
Vereinfachung der Richtlinie im Sinne der Stellungnahme des Europäischen Parlaments (insbesondere Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Kredite zwischen 500 Euro und 100.000 Euro; Herausnahme von Miet- und von Leasingverträgen, bei denen kein Eigentumsvorbehalt vorgesehen ist, sowie von Hypothekenkrediten, Notarverträgen, Stundung und Pfandleihe aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie, Straffung der im Kreditvertrag anzugebenden Informationen). |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung(84/450/EWG) versus Entwurf einer Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (KOM (2003) 356 endg.) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Passim. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Wettbewerbsrecht i. S. v. Lauterkeitsrecht, in der neuen Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken wird die Richtlinie über irreführende und vergleichende Werbung auseinander gerissen und in einen verbraucherschützenden Bereich(neue Richtlinie) und einen wettbewerberschützenden Bereich(Rest der alten Irreführungsrichtlinie) aufgeteilt. |
4) Problembeschreibung |
Willkürliches Auseinanderreißen eines einheitlichen Wettbewerbsrechts. Hierdurch für verbraucherschützenden Bereich Vollharmonisierung und für wettbewerberschützenden Bereich derselben Werbung Mindestharmonisierung mit entsprechenden national unterschiedlichen Regelungen. D. h. statt Vereinfachung und Vereinheitlichung der grenzüberschreitenden Werbung wird Unternehmer künftig zweierlei Recht zu prüfen haben. |
5) Mögliche Entlastungen |
Zusammenführung des gesamten Lauterkeitsrechts in der neuen Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken inkl. des wettbewerberschützenden Teils der Irreführungsrichtlinie(Stichwort: Erweiterung auf B2B) |
|
alternativ: Verhinderung der Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken und Aufrechterhaltung der Irreführungsrichtlinie. |
6) Weitere Bemerkungen |
|
1) Richtlinie(n)/ Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Richtlinie über den Führerschein, KOM (2003) 621 endg. vom 21. Oktober 2003 |
2) Spezifische Norm(Artikel o. ä.) |
Artikel 8 Gültigkeit Erneuerung |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Zwangsumtausch sämtlicher Altführerscheine in einer Frist von 10 bzw. 20 Jahren. Befristung von Neuführerscheinen auf 10 Jahre. |
4) Problembeschreibung |
Die Kommission begründet die Befristung sämtlicher Führerscheindokumente auf 10 Jahre mit der besonderen Gefahr, die von älteren Fahrzeuglenkern ausgehe. Jede Unfallstatistik zeigt jedoch, dass hohe Fahrleistungen und schwere Unfälle gerade nicht typisch für ältere Autofahrer sind. Diese Befristung der Gültigkeit ist unnötig und schafft eine Menge neuer Bürokratie sowie zusätzliche Kosten für die Autofahrer. |
5) Mögliche Entlastungen |
Unbefristete Gültigkeit der Führerscheindokumente entlastet die Straßenverkehrsbehörden und den Autofahrer. |
6) Weitere Bemerkungen |
Die Richtlinie ist noch nicht in Kraft. Der EU-Ministerrat und das Europäische Parlament vertreten unterschiedliche Positionen. Derzeit ist ein Vermittlungsverfahren zwischen Kommission, Ministerrat und EU-Parlament vorgesehen. |
1) Richtlinie(n)/Verordnung(en) |
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das Gemeinschaftspatent (KOM (2000) 412 endg.) |
2) Spezifische Norm(Artikel o.ä.) |
Passim. |
3) Betroffener Regelungsbereich |
Anmeldung des Patents in einer der drei Amtssprachen des EPA (Deutsch, Englisch, Französisch) mit Übersetzung in eine der beiden anderen Amtssprachen; nach Patenterteilung Übersetzung des Patents in alle (dann 21 !) Amtssprachen der EU auf Kosten des Anmelders |
|
Zentrales Gemeinschaftspatentgericht in Luxemburg mit Rechtsmittel zum Gericht erster Instanz; Verfahrenssprache grds. Amtssprache des Sitzes des Beklagten |
4) Problembeschreibung |
Gemeinschaftspatent ist grundsätzlich zu begrüßen; die Ausgestaltung muss aber für die Unternehmen attraktiv (d.h. kostengünstiger und sicherer) bleiben. So wie vorgesehen mit Kosten der Anmeldung zwischen 25.000 und 50.000 Euro und Übersetzungsproblematik unattraktiv; durch geplante Regelung, Patentverletzungsprozesse in der Sprache des Beklagten zu führen, ist Sprachenchaos vorprogrammiert; kritisch auch gegenüber geplantem Verzicht auf technische Richter und Ausschluss der Patentanwälte vom Vertretungsrecht. |
5) Mögliche Entlastungen |
Übernahme der Dreisprachenregelung der EPO. Ausreichend lange Zeiträume für die Vorlage von Übersetzungen mit nur deklaratorischer Bedeutung. Verfahrenssprache beim Gemeinschaftspatentgericht nur Deutsch, Englisch oder Französisch. Zulassung regionaler Kammern als Gerichte erster Instanz in den Mitgliedstaaten. |
|
Weiterverfolgung des "Streitregelungsabkommens"(EPLA) für die europäischen Patente und als praktikable Alternative für das Gemeinschaftspatentsystem. |
6) Weitere Bemerkungen |
|